Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-5280/2013

Urteil vom 28. Mai 2015

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Richter David Weiss,
Besetzung
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,

Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.

A._______ & Co.,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst,

Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,

Vorinstanz.

Beiträge an die Auffangeinrichtung BVG,

Gegenstand Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG

vom 26. August 2013 sowie vom 11. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 (act. 15/2) schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Vor-instanz) die A._______ & Co. (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) als Arbeitgeber rückwirkend auf den 1. Oktober 2011 zwangsweise an. Zudem forderte sie die Beschwerdeführerin auf, innert zehn Tagen die beschäftigten Arbeitnehmer, die Eintrittsdaten sowie deren Lohnverhältnisse zu melden, und es wurden ihr die Kosten der Verfügung von CHF 450.- sowie die Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von CHF 375.- auferlegt. Es ergebe sich aufgrund der Meldung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung Sammelstiftung B._______ (nachfolgend: Sammelstiftung), dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Auflösung des bisherigen Anschlussvertrages per 30. September 2011 dem BVG-Obligatorium unterstellte Personen beschäftigt habe; sie habe sich innert der mit Schreiben vom 6. September 2012 angesetzten Frist zu einem Neuanschluss nicht geäussert und habe auch keinen Nachweis erbracht, welcher einen Zwangsanschluss bei der Auffangeinrichtung als nicht notwendig erscheinen lasse. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.
Gestützt auf diesen Zwangsanschluss stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 2. April 2013 den Betrag von Fr. 14'415.- in Rechnung (act. 15/7). Nachdem die Rechnung unbezahlt blieb, liess die Vor-instanz die Beschwerdeführerin mit Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2013 des Betreibungsamtes C._______ (Betreibungs-Nr. 93027800) für den Betrag von Fr. 14'415.- nebst Zins zu 5% seit 31. März 2013 sowie für die Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- betreiben (act. 15/8). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2013 Rechtsvorschlag. Mit Einschreiben vom 16. Juli 2013 (act. 15/9) teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie sei der Auffangeinrichtung angeschlossen, sie schulde die gesamten Beiträge und habe diese der Auffangeinrichtung fristgerecht zu bezahlen. Sie könne den Rechtsvorschlag bis 18. August 2013 begründen oder mittels beigelegtem Formular zurückziehen, andernfalls werde der Rechtsvorschlag beseitigt und eine anfechtbare Verfügung erlassen.

C.
Mit Beitragsverfügung und Verfügung betreffend die Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 26. August 2013 (act. 1/1) forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 14'565.- zuzüglich Zins zu 5% auf (Dispositivziffer 1), hob den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 14'565.- zuzüglich Zins zu 5% auf (Dispositivziffer 2), auferlegte der Arbeitgeberin die Betreibungsgebühren von Fr. 103.- (Dispositivziffer 3) und die Kosten für die Beitragsverfügung von Fr. 450.- (Dispositivziffer 4).

D.
Am 28. August 2013 stellte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz diverse Dokumente betreffend ihren Anschlussvertrag an die Sammelstiftung zu (act. 15/11).

E.
Am 15. September 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Beitragsverfügung vom 26. August 2013 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (act. 1). Zur Begründung führte sie aus, ihr Personal sei seit 1980 bei der Sammelstiftung B._______ versichert. Sie habe die Vorinstanz mehrmals mündlich und einmal per Fax über den bestehenden Anschlussvertrag informiert und ihr dabei mitgeteilt, dass ein Zwangsanschluss weder benötigt noch gewünscht würde.

F.
Mit Telefax vom 3. Oktober 2013 sandte die Beschwerdeführerin der Vor-instanz ein weiteres den Anschlussvertrag mit der Sammelstiftung betreffendes Dokument (act. 15/13). Mit E-Mail vom 10. Dezember 2013 bestätigte die Sammelstiftung der Vorinstanz die Weiterführung des Anschlussvertrags (act. 15/15).

G.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 (act. 9) hob die Vorinstanz den Zwangsanschluss vom 27. Dezember 2012 auf, unter Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung von Fr. 450.-, der Durchführungskosten von Fr. 375.- und der Kosten für diese Verfügung von Fr. 450.- an die Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte sie aus, die Sammelstiftung habe die Fortführung des Anschlussvertrags mit der Beschwerdeführerin bestätigt. Da diese aber auf das ihr am 6. September 2012 gewährte rechtliche Gehör nicht reagiert habe und die Zwangsanschlussverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, seien der Beschwerdeführerin die genannten Kosten aufzuerlegen.

H.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2014 (act. 11) beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung der Kostenauferlegung, ferner die Überweisung der Freizügigkeitsleistungen an die Sammelstiftung. Die Vorinstanz sei über das Bestehen des Vertrags mit der Sammelstiftung orientiert gewesen. Die Auferlegung der Kosten sei daher nicht gerechtfertigt.

I.
Mit Vernehmlassung vom 14. März 2014 (act. 15) beantragte die Vor-instanz sinngemäss die teilweise Gutheissung der Beschwerde gegen die angefochtene Beitragsverfügung vom 26. August 2013, indem der Forderungsbetrag auf Fr. 825.- zu reduzieren sei, zudem seien der Beschwerdeführerin die Kosten von Fr. 450.- für die Wiedererwägungsverfügung vom 11. Dezember 2013 aufzuerlegen.

J.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. Februar 2015 (act. 17) erhielt die Vorinstanz Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, der Beschwerdeführerin am 6. September 2012 die Möglichkeit zur Stellungnahme und Akteneinsicht gewährt zu haben. Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 reichte die Vorinstanz das entsprechende Schreiben vom 6. September 2012 nach (act. 18/1). Am 26. Februar 2015 wurde es vom Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (act. 19).

K.
Den mit Zwischenverfügung vom 26. September 2013 (act. 2) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- hat die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2013 einbezahlt (act. 5).

L.
Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG (vgl. Art. 54 Abs. 4
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 54 Errichtung - 1 Die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber errichten zwei paritätisch zu verwaltende Stiftungen.
1    Die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber errichten zwei paritätisch zu verwaltende Stiftungen.
2    Der Bundesrat überträgt:
a  der einen Stiftung, den Sicherheitsfonds zu führen;
b  der andern Stiftung, die Verpflichtungen der Auffangeinrichtung zu übernehmen.
3    Kommt die Errichtung einer Stiftung durch die Spitzenorganisationen nicht zustande, so veranlasst der Bundesrat deren Gründung.
4    Die Stiftungen gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968217 über das Verwaltungsverfahren.
BVG [SR 831.40] und Art. 60 Abs. 2bis
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889242 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.243
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG244. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.245
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.246
BVG [vgl. nachfolgend 4.3]).

1.2

1.2.1 Angefochten ist die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 26. August 2013 (act. 1/1), mit welcher sie den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin beseitigt und sie zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrages verpflichtet hat. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-nommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt, auch hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Damit ist sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Sie hat fristgerecht (Art. 21 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG) und formgerecht (Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) Beschwerde er-hoben. Nachdem wie erwähnt auch der Kostenvorschuss fristgerecht ge-leistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

1.3.1 Die Auffangeinrichtung hat am 11. Dezember 2013 eine weitere Verfügung erlassen (act. 9), mit welcher sie wiedererwägungsweise den mit rechtskräftiger Verfügung vom 27. Dezember 2012 angeordneten Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin an die Auffangeinrichtung rückwirkend per 1. Oktober 2011 aufgehoben (Dispositivziffer 1) und der Beschwerdeführerin Kosten auferlegt hat (Dispositivziffer 2).

1.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Replik vom 8. Januar 2014 (act. 11) nicht gegen die Aufhebung des Zwangsanschlusses, sondern einzig gegen die Auferlegung von Kosten. Dementsprechend beantragt sie ausdrücklich davon abzusehen. Diese Eingabe, welche frist- und formgerecht erfolgte, wird daher als Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2013 entgegengenommen. Nachdem die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.4 Da die angefochtenen Verfügungen vom 26. August 2013 und 11. Dezember 2013 dieselben Parteien betreffen, sich ähnliche Rechtsfragen stellen und ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, rechtfertigt es sich, beide Beschwerdeverfahren zu vereinigen und darüber im vorliegenden Verfahren in einem gemeinsamen Urteil zu befinden.

1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-chen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.

2.1 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung zog die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 (act. 9) den Zwangsanschluss vom 27. Dezember 2012 in Wiedererwägung. Dabei hob sie diesen rückwirkend per 1. Oktober 2011 auf (Dispositivziffer 1), auferlegte der Beschwerdeführerin die bereits mit der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2013 in Rechnung gestellten Kosten für den Zwangsanschluss von Fr. 450.- und 375.-, zudem stellte sie ihr die Kosten für diese Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.- in Rechnung (Dispositivziffer 2 [vgl. Sachverhalt G]). In der Folge zog die Vorinstanz im Rahmen ihrer Duplik vom 14. März 2014 (act. 15) auch die angefochtene Beitragsverfügung vom 26. August 2013 in Wiedererwägung, indem sie beantragte, auf die strittige Beitragsforderung von Fr. 13'390.- sowie auf die Kosten für die rückwirkende Rechnungstellung von Fr. 200.-, insgesamt Fr. 13'590.- und implizit auch auf die Gebühr von Fr. 450.- für die Verfügung vom 26. August 2013, zu verzichten, da diese nicht mehr geschuldet seien. Damit reduziere sich die Forderung auf die bereits in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 825.-. Hinzu kämen neu die Kosten von Fr. 450.- als Gebühren für die Wiedererwägungsverfügung (vgl. Sachverhalt I).

2.2 Die Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG bis zur Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Abs. 1). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Abs. 3).

2.3 Mit der Aufhebung des Zwangsanschlusses, mit dem Verzicht auf die Beitragsforderung von Fr. 13'590.- und auf die Gebühren für die Verfügung vom 26. August 2013 von Fr. 450.- hat die Vorinstanz den Anträgen der Beschwerdeführerin entsprochen. Hingegen wendet sich die Beschwerdeführerin nach wie vor gegen die Auferlegung jeglicher Kosten, zumal sie die Vorinstanz stets rechtzeitig über den bestehenden Anschluss bei der Sammelstiftung B._______ informiert habe und somit weder den Zwangsanschluss noch die Beitragserhebung zu verantworten habe.

2.4 Damit bleibt aufgrund von Art. 58 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht zur Zahlung der Fr. 825.- für die Verfügung und die Durchführung des Zwangsanschlusses verpflichtet und den Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufgehoben hat, sodann ob die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin zu Recht die Zahlung der Fr. 450.- für die Wiedererwägungsverfügung verlangt hat.

3.

3.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be-schäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetra-gene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung - 1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
1    Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
2    Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.28
3    Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
3bis    Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden.29 30
3ter    Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.31
4    Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.32
5    Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.33
6    Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss.34
7    Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h).35
BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 7 - (Art. 11 Abs. 1 BVG)
1    Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert.
2    Will sich der Arbeitgeber verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschliessen, so muss er die Gruppen der Versicherten so bestimmen, dass alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer versichert sind. Entstehen bei der Umschreibung der Gruppen Lücken, so haften die Vorsorgeeinrichtungen für die gesetzlichen Leistungen solidarisch. Sie können gegen den Arbeitgeber Rückgriff nehmen.
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]).

3.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889242 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.243
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG244. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.245
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.246
BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889242 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.243
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG244. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.245
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.246
BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung - 1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
1    Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
2    Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.28
3    Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
3bis    Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden.29 30
3ter    Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.31
4    Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.32
5    Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.33
6    Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss.34
7    Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h).35
BVG).

4.

4.1 Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin im Rahmen der Zwangsanschlussverfügung vom 27. Dezember 2012 Kosten von Fr. 825.-, bestehend aus Fr. 450.- Verfügungskosten und Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses; diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft (vgl. Sachverhalt A). In der Folge stellte die Vor-instanz diesen Betrag (zusammen mit Fr. 200.- für die rückwirkende Beitragserhebung zum Gesamtbetrag von Fr. 1'025.-) der Beschwerdeführerin mit Faktura 1-60358-59675-03-13-1 vom 2. April 2013 (vgl. act. 15/7) in Rechnung. Den Betrag von Fr. 825.- (zusammen mit der Beitragsforderung im Gesamtbetrag von Fr. 14'565.50) hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2013 erneut eingefordert (Dispositivziffer 1) und den Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufgehoben (Dispositivziffer 2).

4.2 Die gleichen Kosten von Fr. 825.- hat die Vorinstanz sodann in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2013 der Beschwerdeführerin ein weiteres Mal auferlegt (vgl. Dispositivziffer 2). Insoweit wurde die in Rechtskraft erwachsene Zwangsanschlussverfügung durch diese Wiedererwägungsverfügung nicht aufgehoben.

4.3 Gemäss dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft, welcher auch mit der Formel ne bis in idem bzw. der res iudicata-Wirkung ausgedrückt wird, darf die gleiche Sache nicht zweimal beurteilt werden. Somit ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, über einen rechtskräftig beurteilten Sachverhalt neu zu verfügen und dem Betroffenen dadurch erneut den Rechtsweg zu eröffnen (BGE 125 V 398 E. 1 mit Hinweis). Ebenso ist die Verwaltung, wenn ihre Forderung aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung bereits feststeht, nicht mehr befugt, in einer neuen Betreibung selber den Rechtsvorschlag zu beseitigen, sondern es ist dazu der Rechtsöffnungsrichter zuständig (Urteil des BGer 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.3 mit Hinweisen).

4.4 Soweit die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen vom 26. August 2013 sowie vom 11. Dezember 2013 voraussetzungslos wiederum über denselben Sachverhalt verfügt hat, verletzt sie den erwähnten Grundsatz ne bis in idem. In diesem Sinn wäre sie nicht befugt gewesen, in der Betreibung den Rechtsvorschlag im Umfang der bereits rechtskräftig verfügten Zwangsanschlusskosten selber zu beseitigen. Dazu wäre wie erwähnt der Rechtsöffnungsrichter im Rechtsöffnungsverfahren zuständig.

4.5 Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich in diesem Teilaspekt als schwerwiegend und offensichtlich mangelhaft, sodass sie als nichtig zu betrachten sind (zur Nichtigkeit von Verfügungen vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1; Urteile des BGer 1C_280/2010 vom 16. September 2010 E. 3.1, 8C_1065/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.3 mit Hinweisen; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 31 Rz. 16 mit Hinweisen). Eine nichtige Verfügung hat grundsätzlich keinerlei rechtliche Relevanz - so, als wäre sie nie erlassen worden. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Aufgrund ihrer fehlenden Rechtswirkung kann eine nichtige Verfügung auch nicht Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein, weshalb auf eine entsprechende Beschwerde nicht einzutreten ist. Jedoch ist die Nichtigkeit im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens sowie im Dispositiv festzustellen (BGE 129 V 485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteil des BVGer A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.3). Soweit sich die Beschwerde gegen den nichtigen Teil der Verfügung richtet, kann lediglich deren Teilnichtigkeit festgestellt und daher auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-1122/2013 vom 21. Oktober 2014 E. 4.3).

5.

5.1 Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin mit der ebenfalls angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2013 Kosten von Fr. 450.- für deren Erlass. Dies mit der Begründung, sie habe infolge fehlender beweisträchtiger Angaben anfangs davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdeführerin den Anschlussvertrag mit der Sammelstiftung nicht weitergeführt hatte. Die Beschwerdeführerin habe auf das ihr am 6. September 2012 gewährte rechtliche Gehör zum durchzuführenden Zwangsanschluss nicht reagiert. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin zwangsweise angeschlossen worden und die Zwangsanschlussverfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es sei daher gerechtfertigt, der säumigen Beschwerdeführerin die genannten Kosten aufzuerlegen. Dagegen stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, ihr Personal sei ohne Unterbruch bei der Sammelstiftung versichert und sie benötige keinen Zwangsanschluss bei der Vorinstanz. Darüber habe sie die Vorinstanz vor Ende August 2012 mehrmals mündlich und einmal per Fax fristgerecht informiert. Für den Fall, dass die Vorinstanz Unterlagen benötigt hätte, hätte sie diese problemlos beibringen können. Sie akzeptiere die Auferlegung der Kosten nicht. Wie es ich damit verhält, wird nachfolgend geprüft.

5.1.1 Wird ein bestehender Anschlussvertrag aufgelöst, hat dies die betreffende Vorsorgeeinrichtung der Auffangeinrichtung zu melden (Art. 11 Abs. 3bis
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung - 1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
1    Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
2    Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.28
3    Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
3bis    Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden.29 30
3ter    Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.31
4    Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.32
5    Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.33
6    Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss.34
7    Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h).35
BVG). Stellt die Auffangeinrichtung nach erfolgter Meldung der Kündigung fest, dass der Arbeitgeber Personal beschäftigt, das bei der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu versichern ist, und weist der Arbeitgeber nicht nach, dass er einen neuen Anschlussvertrag abgeschlossen hat, ermahnt die Auffangeinrichtung den Arbeitgeber analog zu Art. 11 Abs. 5
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung - 1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
1    Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
2    Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.28
3    Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
3bis    Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden.29 30
3ter    Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.31
4    Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.32
5    Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.33
6    Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss.34
7    Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h).35
BVG, sich innert zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Rémy Wyler, in: Schneider/Gächter/Geiser [Hrsg.], BVG und FZG, 2010, N 35 S. 267). Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, ist die Auffangeinrichtung verpflichtet, den betreffenden Arbeitgeber anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889242 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.243
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG244. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.245
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.246
BVG), und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Auflösung des früheren Anschlussvertrags (Art. 11 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung - 1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
1    Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
2    Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.28
3    Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
3bis    Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden.29 30
3ter    Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.31
4    Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.32
5    Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.33
6    Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss.34
7    Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h).35
und 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung - 1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
1    Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
2    Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.28
3    Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
3bis    Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden.29 30
3ter    Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.31
4    Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.32
5    Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.33
6    Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss.34
7    Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h).35
BVG).

5.1.2 Bei den Akten befindet sich die Meldung der Sammelstiftung an die Vorinstanz vom 29. August 2012 (act. 15/1). Demgemäss erfolgte die Auflösung des Anschlussvertrags per 30. September 2011 durch die Sammelstiftung. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich zwei Versicherte im Vorsorgewerk des Arbeitgebers bei der Sammelstiftung. Eine neue Vorsorgeeinrichtung war nicht bekannt. Aktenkundig ist ebenfalls eine eingeschriebene Meldung der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom 6. September 2012 (act. 18/1). Darin teilt ihr die Vorinstanz mit, die Sammelstiftung habe die Auflösung des Anschlussvertrags per 30. September 2011 gemeldet, weshalb sie sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und die entsprechende Anschlussvereinbarung bis spätestens 6. November 2012 der Auffangeinrichtung zuzustellen habe. Beschäftige sie kein BVG-pflichtiges Personal mehr, sei dies von der AHV-Ausgleichskasse zu bestätigen. Andernfalls werde sie zwangsweise der Auffangeinrichtung angeschlossen, was mit Kosten von mindestens Fr. 825.- nebst Durchführungskosten verbunden wäre.

Hinweise auf eine Weiterführung des Anschlusses mit der Sammelstiftung über diesen Zeitpunkt hinaus finden sich in folgenden Aktenstücken: die AHV-Lohnbescheinigung 2011 und 2012, zugestellt von der Ausgleichskasse an die Vorinstanz am 16. Mai 2013 (act. 15/5), das Schreiben der Beschwerdeführerin an die Sammelstiftung vom 17. Oktober 2012 und drei durch die Sammelstiftung ausgestellte Vorsorgeausweise per 2011/2012/2013 (act. 15/11), zugestellt von der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz am 28. August 2013 (act. 15/11), das Informationsschreiben der Sammelstiftung an die Vorinstanz vom 19. Dezember 2012, zugestellt von der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz am 3. Oktober 2013 (act. 15/13), sowie schliesslich der Anschlussvertrag der Sammelstiftung mit der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2008, gültig ab 1. Januar 2009 mit Vertragsänderung vom 24. April 2013, gültig ab 1. Januar 2013, welchen die Sammelstiftung am 10. Dezember 2013 der Vorinstanz zustellte (act. 15/15).

5.1.3 Aus diesen Akten geht hervor, dass die Vorinstanz sämtliche Schriftstücke, welche auf die Fortführung des Anschlussvertrages hinweisen, erst im Laufe des Jahres 2013 erhielt. So hat insbesondere die Beschwerdeführerin die betreffenden Unterlagen nicht wie von ihr behauptet Ende August 2012, sondern Ende August 2013 an die Vorinstanz übermittelt, mithin rund 10 Monate nach Ablauf der ihr bis 6. November 2012 gesetzten Frist zur Eingabe einer Stellungnahme. Jedenfalls ist keine schriftliche innert Frist eingereichte Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz aktenkundig. Wie die Beschwerdeführerin denn auch selber einräumt, liess sie die Angelegenheit absichtlich eskalieren (vgl. Beschwerde S. 2). Insgesamt ist festzustellen, dass der Zwangsanschluss bei rechtskonformem Verhalten der Beschwerdeführerin vermeidbar gewesen wäre und somit von ihr zu verantworten ist.

5.1.4 Nach Art. 11 Abs. 7
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung - 1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
1    Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
2    Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.28
3    Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
3bis    Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden.29 30
3ter    Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.31
4    Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.32
5    Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.33
6    Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss.34
7    Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h).35
BVG i.V.m. Art 3 Abs. 4 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434, VAE) ist die Vorinstanz berechtigt, Kosten für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Zwangsanschluss zu erheben, worauf sich auch die Vorinstanz mit Recht beruft. Detailliert geregelt sind diese Kosten im Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben vom 17. September 2010 (act. 15/2). Demgemäss war die Vorinstanz berechtigt, Verfügungsgebühren für die nachträgliche Aufhebung des Zwangsanschlusses von Fr. 450.- zu erheben. Diese ergeben sich auf der Grundlage ihres Kostenreglements (vgl. act. 15/2). Diese stimmen mit den Kosten und Gebühren überein, welche die Vorinstanz im eingeschriebenen Brief vom 6. September 2012 angekündigt hat. Damit ist diese Kostenauferlegung der Vorinstanz von Fr. 450.- nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihren Beschwerden vom 15. September 2013 und vom 8. Januar 2014 des Weiteren, die Vor-instanz habe die Freizügigkeitsleistungen an die Sammelstiftung zu überweisen. Dieser Antrag liegt ausserhalb des Streitgegenstandes bezüglich den Verfügungen vom 26. August 2013 und vom 11. Dezember 2013, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 26. August 2013 und 11. Dezember 2013 teilnichtig sind, soweit die Vorinstanz den bereits mit rechtskräftiger Zwangsanschlussverfügung vom 27. Dezember 2012 geforderten Betrag von Fr. 825.- von neuem verfügt und in der Betreibung Nr. 93027800 den Rechtsvorschlag aufgehoben hat. Insoweit ist auf die Beschwerden nicht einzutreten.

Nicht einzutreten ist im Weiteren auf die Beschwerde vom 8. Januar 2014, insoweit als die Beschwerdeführerin die Überweisung der Freizügigkeitsleistung verlangt, zumal dieser Antrag ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstands im vorliegenden Verfahren liegt.

Was die verfügten Gebühren von Fr. 450.- für den Erlass der Verfügung vom 11. Dezember 2013 anbelangt, sind diese nicht zu beanstanden. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

Schliesslich ist hinsichtlich der Beitragsverfügung vom 26. August 2013 das Verfahren insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben, als die Vorinstanz auf einen Forderungsbetrag von Fr. 13'590.- verzichtet, den Rechtsvorschlag in diesem Umfang herabgesetzt, auf die Gebühren für die Beitragsverfügung von Fr. 450.- ebenfalls verzichtet und damit den Anträgen der Beschwerdeführerin entsprochen hat.

7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Diese werden gestützt auf Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'500.- bestimmt. Der Vorinstanz sind die Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügungen sowie die durch ihre Wiedererwägung bewirkte Gegenstandslosigkeit des Verfahrens anzulasten (Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE). Dementsprechend werden der unterliegenden Beschwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 1'250.- auferlegt. Diese werden dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'250.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr, soweit sie infolge Gegenstandslosigkeit des Verfahrens obsiegt, keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VGKE). Insoweit sie unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügungen vom 26. August 2013 und vom 11. Dezember 2013 werden vereinigt.

2.
Es wird festgestellt, dass die Verfügungen vom 26. August 2013 und vom 11. Dezember 2013 nichtig sind, insoweit die Vorinstanz darin erneut über die mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 rechtskräftig festgesetzten Kosten für die Verfügung von Fr. 450.- und Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.-, insgesamt Fr. 825.-, sowie Restkosten aus der Betreibung Nr. 93027800 verfügt und den Rechtsvorschlag aufgehoben hat.

3.
Auf die Beschwerde vom 15. September 2013 wird, soweit das Verfahren nicht infolge Wiedererwägung abgeschrieben wird, nicht eingetreten. Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. August 2013 wird, soweit sie nicht teilnichtig ist, aufgehoben.

4.
Die Beschwerde vom 8. Januar 2014 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2013 wird, soweit sie nicht teilnichtig ist, bestätigt.

5.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 1'250.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'250.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

6.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.

Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahlungsstelle)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

- die Oberaufsichtskommission BVG

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Regula Hurter Urech

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-5280/2013
Date : 28. Mai 2015
Published : 01. Oktober 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Beiträge an die Auffangeinrichtung BVG, Verfügung Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 26. August 2013 und vom 11. Dezember 2013


Legislation register
BGG: 42  82
BVG: 11  54  60
BVV 2: 7
VGG: 31  32  33
VGKE: 4  5  7  15
VwVG: 5  21  48  49  50  52  58  63  64
BGE-register
125-V-396 • 127-II-32 • 129-V-485 • 132-II-21
Weitere Urteile ab 2000
1C_280/2010 • 8C_1065/2009 • 9C_903/2009
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2008/59
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A-6829/2010 • C-1122/2013 • C-5280/2013