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1P.817/2005 - 2005-12-27 - Strafprozess - Haftentlassung
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1P.817/2005 /gij

Urteil vom 27. Dezember 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
X.________, zzt. im Untersuchungsgefängnis,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

gegen

Strafgericht Basel-Stadt, Haftrichter, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,
Appellationsgerichtspräsident des Kantons
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand
Haftentlassung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons
Basel-Stadt vom 27. Oktober 2005.

Sachverhalt:
A.
X.________ ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in Bremen (Deutschland). Er wurde am 10. Oktober 2005 in Riehen festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Er wird der Beteiligung an qualifiziertem Betäubungsmittelhandel verdächtigt.

Am 12. Oktober ordnete der Haftrichter Basel-Stadt Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollisionsgefahr für die Dauer von 4 Wochen an.
B.
Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 13. Oktober Beschwerde an den Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt. Dieser wies die Beschwerde und das Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung am 27. Oktober 2005 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von Fr. 500.--.
C.
Dagegen hat X.________ staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei auf freien Fuss zu setzen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid im Kostenpunkt aufzuheben und ihm für das Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt wie auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung durch Advokat Nicolas Roulet zu bewilligen.
D.
Der Haftrichter beantragt, die Beschwerde sei, auch im Eventualstandpunkt, abzuweisen. Auch der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt schliesst auf Beschwerdeabweisung.
E.
In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
F.
Mit Haftverfügung vom 7. November 2005 wurde die Dauer der Untersuchungshaft vorläufig um 8 Wochen, d.h. bis zum 4. Januar 2006, verlängert .

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Haftbeschwerdeentscheid. Dagegen steht grundsätzlich die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ans Bundesgericht offen (Art. 86 Abs. 1 , Art. 87 Abs. 2 OG).

Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis entfällt das aktuelle praktische Interesse der inhaftierten Person an der Überprüfung der Haftanordnung erst mit der Haftentlassung (unveröffentlichte Urteile 1P.360/1996 vom 10. Juli 1996 E. 1; 1P.328/1995 vom 6. Juni 1995 E. 2b; 1P.445/1993 vom 31. August 1993 E. 1). Insofern steht die zwischenzeitlich verfügte Haftverlängerung einer Anfechtung des früheren Haftbeschwerdeentscheids und der darin bestätigten Haftanordnung nicht entgegen.

Da alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Rechts auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 10   Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
  1.   Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
  2.   Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
  3.   Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
i.V.m. Art. 31
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 31   Freiheitsentzug
  1.   Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
  2.   Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
  3.   Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
  4.   Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV und Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 5   Recht auf Freiheit und Sicherheit
  1.   Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a.   rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b.   rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c.   rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d.   rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e.   rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f.   rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
  2.   Jeder festgenommenen Person muss in möglichst kurzer Frist [1] in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.
  3.   Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
  4.   Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist.
  5.   Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.
 
[1] Redaktionelle Änd. auf Grund der Übersetzungskonferenz der deutschsprachigen Länder (Deutschland, Liechtenstein, Österreich und Schweiz).
EMRK geltend.

Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf dieses verfassungsmässige Recht wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 268 E. 2d S. 271 mit Hinweis).

Nach § 69 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 (StPO/BS) darf gegen die angeschuldigte Person Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn sie einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat dringend verdächtigt ist und überdies konkrete Umstände vorliegen, die befürchten lassen, sie werde die Freiheit zur Flucht, zur Vereitelung der Untersuchung oder zur Begehung von Verbrechen oder Vergehen benützen.
3.
Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich das Fehlen eines dringenden Tatverdachts.
3.1 Der dringende Tatverdacht wird im angefochtenen Entscheid wie folgt begründet:

A.________ habe in einem mit Drogen beladenen Auto die Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz passiert und sei in die Tiefgarage der Liegenschaft _______ in Riehen gefahren. Dort habe er auf dem Feld Nr. 8 parkiert, das zur Wohnung von B.________ gehöre. Umgehend nach der Festnahme von B.________ und A.________ hätten zwei Personen die Liegenschaft verlassen: D.________ und der sichtlich nervöse Beschwerdeführer. In dieser Konstellation bestehe zumindest ein Anfangsverdacht auf Beteiligung am Hauptdelikt.

Der Beschwerdeführer konsumiere Drogen, sei arbeitslos und lebe nach seinen Angaben von 345.-- EUR Arbeitslosengeld monatlich. Er kenne sowohl A.________, den Drogenkurier, als auch B.________, den mutmasslichen Empfänger der Lieferung. Die mit Heroin kontaminierte Tasche des Beschwerdeführers habe die Polizei in der Wohnung von C.________, dem Cousin von B.________, gefunden. Der Beschwerdeführer wolle sich dort lediglich ein paar Stunden aufgehalten habe; C.________ habe indessen ausgesagt, dass er vier Tage bei ihm gewohnt habe. Bereits diese Momente verdichteten sich zum dringenden Verdacht, dass der Beschwerdeführer an qualifiziertem Betäubungsmittelhandel beteiligt sei.

Erhärtet werde dieser Verdacht durch die Reise des Beschwerdeführers von Bremen via Basel nach Zürich, dann nach Basel und zurück nach Zürich. Sie passe wesentlich besser zu Beteiligung am Drogenhandel, als zum behaupteten Zweck des Besuchs von Kollegen. Anders schwer erklärbare Fahrten seien typisch für das Umfeld von Drogentransporten.

Im Übrigen seien Personen, die anlässlich solcher Ermittlungen vor Ort verhaftet würden, jedenfalls dann der Zugehörigkeit zu einer Drogenhandelsorganisation und damit zunächst, im Anfangsstadium der Untersuchung, der Tat dringend verdächtig, wenn sie, wie der Beschwerdeführer, selber dem Drogenmilieu angehörten.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für seine Beteiligung am Betäubungsmittelhandel vor: Allein die Tatsache, dass er sich in der Wohnung des Cousins von B.________ aufgehalten und die Wohnung von B.________ aufgesucht habe, kurz nachdem dieser verhaftet worden sei, genüge nicht, um einen Anfangsverdacht zu begründen.

Auch die übrigen im angefochtenen Entscheid genannten Punkte seien typisch für einen Drogenkonsumenten und sprächen keineswegs für die Beteiligung an der Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Schweiz. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer, A.________ zu kennen. Der Tatverdacht der Basler Behörden beruhe auf purer Spekulation.
3.3 Nach der Rechtsprechung ist es bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts nicht Sache des Bundesgerichts, dem Sachrichter vorgreifend eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146).

Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer; im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (Urteile 1P.429/2004 vom 1. September 2004 E. 2.3.1; 1P.255/2000 vom 22. Mai 2000 E. 3b; 1P.464/1999 vom 31. August 1999 E. 3a; 1P.662/1995 vom 11. Dezember 1995 E. 3; Urteil 1P.137/1991 vom 25. März 1991 E. 2c; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i. S. Murray c. Vereinigtes Königreich vom 28. Oktober 1994, Série A vol. 300-A, Ziff. 55 mit Hinweisen).
3.4 Im vorliegenden Fall ist ein Beschwerdeentscheid gegen eine Haftanordnung zu prüfen, die zu Beginn des Ermittlungsverfahrens erlassen wurde. In diesem Verfahrensstadium genügt es für den dringenden Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer, der selbst drogenabhängig ist, ohne seinen Drogenkonsum aus seinem Einkommen finanzieren zu können, sich genau zu dem Zeitpunkt in die Wohnung des mutmasslichen Drogenempfängers begab, als der erwartete Drogenkurier aus den Niederlanden dort eintraf. Hinzu kommt, dass er zuvor vier Tage beim Cousin von B.________ gewohnt hatte, was auf eine nähere Bekanntschaft schliessen lässt. Unter diesen Umständen liegt der Verdacht nahe, er habe sich in Riehen aufgehalten, um die Drogenlieferung abzuwarten, und sei ebenfalls am Betäubungsmittelhandel beteiligt.
3.5 Nach dem Gesagten durfte der Präsident des Appellationsgerichts den dringenden Tatverdacht bejahen, ohne das Grundrecht der persönlichen Freiheit zu verletzen.

Inwiefern die Zeugeneinvernahme vom 27. Oktober 2005 - die dem Appellationsgericht im Entscheidzeitpunkt nicht vorlag - und die seitherigen Ermittlungsergebnisse die inzwischen verfügte Haftverlängerung rechtfertigen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen

Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach im Hauptpunkt abzuweisen.
4.
Der Präsident des Appellationsgerichts wies den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Haftentlassungsgesuchs ab und auferlegte diesem eine Gebühr von Fr. 500.--.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dies verletze Art. 29 Abs. 3
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 6   Recht auf ein faires Verfahren
  1.   Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
  2.   Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
  3.   Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a.   innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b.   ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c.   sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d.   Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e.   unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK.

Bei der Prüfung, ob die Rechtsbegehren des Gesuchstellers als aussichtslos erscheinen, sei abzuklären, ob die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren und ob sich eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen). Ein vermögender Inhaftierter, der sich in der gleichen Situation wie der Beschwerdeführer befunden hätte, hätte ebenfalls Haftbeschwerde eingereicht, um die Verfügung des Haftrichters noch von einem weiteren Richter überprüfen zu lassen. Aussichtslos könne eine Haftbeschwerde in Bezug auf den Tatverdacht sein, wenn jemand in flagranti erwischt worden sei und dennoch alles abstreite. Im vorliegenden Fall aber, in dem sich der Beschwerdeführer nur aufgrund von Vermutungen und Spekulationen in Haft befinde, dürfe die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
4.2 Die Rüge einer bedürftigen Partei, ihr verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei verletzt, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei, in tatsächlicher dagegen nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 124 I 1 304 E. 2c S. 306 f. mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 122 I 5 E. 4a S. 6 f.), im vorliegenden Fall also bei Beschwerdeeinreichung am 13. Oktober 2005.
4.3 Die Anordnung von Untersuchungshaft stellt eine tief greifende Beschränkung der persönlichen Freiheit dar, weshalb nach der bundesgerichtlichen Praxis bei Haftentlassungsgesuchen mit Zurückhaltung auf Aussichtslosigkeit zu schliessen ist (Entscheide 1P.20/2000 vom 3. Februar 2000 E. 5c; 1P.243/1994 vom 1. Juni 1994 E. 4a-c; vgl. auch BGE 122 I 49 E. 2c und d S. 51 f. zum Ausschaffungshaft-Verfahren).
4.4 Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein klarer Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer vorlag und die Ermittlungen gerade erst begonnen hatten. Die Haftbeschwerde wurde schon am 13. Oktober 2005 eingereicht, d.h. nur einen Tag nach der Verhaftung des Beschwerdeführers. In diesem Zeitpunkt konnte mit einer Haftentlassung des Beschwerdeführers nicht ernstlich gerechnet werden.

Gleiches gilt aber auch, wenn auf den Zeitpunkt des Haftbeschwerdeentscheids abgestellt wird. Die Untersuchung betrifft einen international organisierten Drogenhandel, vermutlich mit Hinterleuten in den Niederlanden. Es geht somit um ein umfangreiches Ermittlungsverfahren, das auch zwei Wochen nach der Verhaftung des Beschwerdeführers noch im Anfangsstadium stand. Zwischen der Einreichung der Haftbeschwerde und dem Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten waren zwar keine wesentlichen neuen Belastungsmomente, aber auch keine Elemente zur Entkräftung des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdachts aufgetaucht.

In dieser Situation war es verfassungs- und konventionsrechtlich haltbar, die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels zu versagen.
5.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen.
Der Beschwerdeführer beantragt auch im bundesgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Nach dem oben Gesagten war die staatsrechtliche Beschwerde in der Hauptsache aussichtslos. Dagegen liegen die Voraussetzungen von Art. 152
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 6   Recht auf ein faires Verfahren
  1.   Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
  2.   Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
  3.   Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a.   innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b.   ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c.   sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d.   Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e.   unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG vor, soweit die Versagung der unentgeltlichen Rechtspflege im Haftbeschwerdeverfahren angefochten wurde. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist daher ein - gekürztes - Honorar zuzusprechen und es sind keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Advokat Nicolas Roulet wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.-- ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgericht Basel-Stadt, Haftrichter, und dem Appellationsgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Dezember 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
1P.817/2005 27. Dezember 2005 14. Januar 2006 Bundesgericht Unpubliziert Strafprozess

Gegenstand Haftentlassung

Gesetzesregister
BV 10
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 10   Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
  1.   Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
  2.   Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
  3.   Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV 29
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV 31
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 31   Freiheitsentzug
  1.   Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
  2.   Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
  3.   Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
  4.   Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
EMRK 5
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 5   Recht auf Freiheit und Sicherheit
  1.   Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a.   rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b.   rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c.   rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d.   rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e.   rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f.   rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
  2.   Jeder festgenommenen Person muss in möglichst kurzer Frist [1] in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.
  3.   Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
  4.   Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist.
  5.   Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.
 
[1] Redaktionelle Änd. auf Grund der Übersetzungskonferenz der deutschsprachigen Länder (Deutschland, Liechtenstein, Österreich und Schweiz).
EMRK 6
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 6   Recht auf ein faires Verfahren
  1.   Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
  2.   Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
  3.   Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a.   innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b.   ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c.   sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d.   Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e.   unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG 86OG 87OG 152
BGE Register
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