Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 280/2015

Urteil vom 27. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Noam Shambicco,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Änderung einer eheschutzrichterlichen Verfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. März 2015.

Sachverhalt:

A.
Die Eheleute B.A.________ (Ehefrau) und A.A.________ (Ehemann) sind die Eltern des 1994 geborenen Sohnes C.A.________. Am 20. Oktober 2010 reichten sie eine Vereinbarung betreffend Getrenntleben ein, worauf der Eheschutzrichter des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 25. November 2010 den gemeinsamen Haushalt der Parteien auf unbestimmte Zeit aufhob. Die Ehefrau wurde verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens 31. Dezember 2010 zu verlassen. Der aus der Ehe hervorgegangene Sohn wurde für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Ehemannes gestellt. Dieser wurde verpflichtet, für den Unterhalt des Sohnes aufzukommen und an den Unterhalt der Ehefrau monatliche, jeweils im Voraus zahlbare, erstmals per 1. Januar 2011 geschuldete Beiträge von Fr. 2'635.-- zu bezahlen. Das Urteil sah im Weiteren vor, dass sich der Unterhaltsbeitrag des Ehemannes bei einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse von mehr als 10 % der in der beigelegten Vereinbarung vom 20. Oktober 2010 enthaltenen Bedarfsberechnung entsprechend ändere, wenn sich daraus eine "Veränderung des Unterhaltsbeitrages von mehr als Fr. 200.-- pro Monat ergebe". Einkommenserhöhungen sollen jeweils lediglich zu 80 % berücksichtigt werden.

B.

B.a. Am 30. November 2012 beantragte der Ehemann die Aufhebung der eheschutzrichterlichen Unterhaltsregelung. Die Ehefrau schloss am 19. Februar 2013 dahin, in Abänderung der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 25. November 2010 sei der Ehemann zu verpflichten, ihr monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'764.-- ab 1. Dezember 2012 und von Fr. 1'775.-- ab 1. Januar 2013 zu bezahlen. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2013 verpflichtete die Eheschutzrichterin des Kantonsgerichts Schaffhausen den Ehemann in Abänderung der Verfügung vom 25. November 2010, an den Unterhalt der Ehefrau jeweils im Voraus zahlbare Beiträge von Fr. 830.-- zu bezahlen. Im Übrigen blieb es bei der Verfügung vom 25. November 2010.

B.b. Die Ehefrau gelangte an das Obergericht des Kantons Schaffhausen und ersuchte darum, den Ehemann zu verpflichten, ihr ab dem 1. Dezember 2012 im Voraus jeweils auf den Ersten jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'775.-- zu bezahlen. Mit Urteil vom 17. März 2015 hob das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Verfügung vom 31. Dezember 2013 bezüglich der Unterhaltsregelung auf und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'764.-- ab 1. Dezember 2012 und von Fr. 1'775.-- ab 1. Januar 2013 zu leisten.

C.
Der Ehemann hat am 7. April 2015 (Postaufgabe) gegen den obergerichtlichen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt im Wesentlichen, den obergerichtlichen Entscheid bezüglich der Unterhaltsverpflichtung aufzuheben. Eventualiter ersucht er darum, ihn in Abänderung der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 25. November 2010 zu verpflichten, an den Unterhalt der Ehefrau (Beschwerdegegnerin) monatlich, jeweils im Voraus mit Fr. 799.10, subeventuell mit Fr. 830.-- pro Monat beizutragen. Im Weiteren beantragt er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu verleihen.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2015 wurde der Beschwerde nach Anhörung des Obergerichts und der Beschwerdegegnerin aufschiebende Wirkung für die bis und mit März 2015 geschuldeten Unterhaltsbeiträge zuerkannt.

E.
Die Ehefrau hat sich am 15. Juli 2015 vernehmen lassen; sie schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 3. August 2015 repliziert. Die Beschwerdegegnerin hat am 10. August 2015 ihre Duplik eingereicht. Beide Parteien beharren auf ihren Standpunkten.

F.
Am 11. März 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Schaffhausen das gemeinsame Scheidungsbegehren ein. In diesem Verfahren stellte er am 26. Juni 2013 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, womit er insbesondere beantragte, der heutigen Beschwerdegegnerin ab 26. April 2013 keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Gemäss dem heutigen Stand des Verfahrens hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Entscheid vom 27. März 2015 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat auch diesen Entscheid am 10. April 2015 beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten (5A 294/2015 act. 1 und 2).

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) betreffend Eheschutzmassnahmen, der das Verfahren abschliesst (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Da vorliegend einzig finanzielle Aspekte strittig sind und der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG i.V.m. Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG) erreicht ist, erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen als zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

1.2. Auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin wird im Rahmen der Behandlung der einzelnen Rügen eingegangen. In der Replik und der Duplik wiederholen die Parteien ihre Standpunkte. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Soweit darin Neues vorgebracht wird, ist darauf nicht einzutreten, kann doch die Replik bzw. die Duplik nicht dazu dienen, das in der Beschwerde bzw. der Vernehmlassung nicht Vorgebrachte nachzutragen.

1.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin enthält die Beschwerde einen genügenden Antrag, wird doch eventualiter die Festsetzung eines bestimmten Unterhaltsbeitrages verlangt.

1.4. Eheschutzmassnahmen sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 395 E. 4). Liegen vorsorgliche Massnahmen im Streit, kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerde ist folglich klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. Die Beschwerde vermag über weite Strecken den
Begründungsanforderungen nicht zu genügen; dies trifft insbesondere auf die Ausführungen von S. 21 bis 25, namentlich auch auf die Ausführungen zur berücksichtigten Steuerlast zu. Soweit unter diesen Ausführungen eine genügende Rüge zu erblicken ist, wird darauf später eingegangen.

2.

2.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 138 I 332 E. 5.1).

2.2. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Praxis nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlauft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 167 E. 2.1, je mit Hinweisen).

3.
Die Vorinstanz hat zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere sein durchschnittliches landwirtschaftliches Einkommen der Jahre 2009 bis 2011 berücksichtigt. Die Parteien haben gegen dieses Vorgehen keine Einwendungen vorgetragen. Strittig sind dagegen teilweise die vom Obergericht berücksichtigte Höhe des Einkommens dieser Jahre sowie die fehlende Berücksichtigung einzelner Positionen.

4.

4.1. Das Obergericht ist für das Jahr 2009 von einem landwirtschaftlichen Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 72'925.23 ausgegangen.

4.1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet das auf Fr. 72'925.23 veranschlagte Einkommen aus Landwirtschaft als willkürlich. Gemäss der Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 31. Dezember 2009 habe dieses Fr. 54'866.-- betragen. Dieses Einkommen ergebe sich aus seinen im Eheschutzverfahren produzierten Beilagen 17 und 21. Dabei handle es sich um den Jahresabschluss per 31. Dezember 2009, erstellt durch die D.________ Treuhand AG vom 15. März 2010 (act. 29 seiner im kantonalen Verfahren eingereichten Beilagen), den die Steuerbehörde vorbehaltlos anerkannt habe). Die Beschwerdegegnerin entgegnet, die Vorinstanz habe sich sehr wohl zum massgebenden Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit geäussert.

4.1.2. Bei der vom Obergericht für die Annahme des landwirtschaftlichen Einkommens für 2009 berücksichtigten Beleg handelt es sich um das Aktenstück 23, das die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren produziert hat. Es ist das mit "Jahresabschluss per 31. Dezember 2009" überschriebene Dokument, welches die D.________ Treuhand AG erstellt hat. Daraus ergibt sich ein Einkommen aus Landwirtschaft von Fr. 72'925.23 (S. 12). Der Beschwerdeführer verweist einfach auf einen anderen Beleg, legt aber nicht dar, inwiefern die Ermittlung des Einkommens gestützt auf den von der Vorinstanz berücksichtigten Jahresabschluss willkürlich sein soll. Auf die appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.

4.2. Das Obergericht hat im Weiteren erwogen, der Beschwerdeführer habe indes bereits zuvor vom effektiv ermittelten Einkommen (Fr. 72'925.23) einen Betrag von Fr. 18'300.-- als Abschreibungen für Gebäude und Maschinen abgezogen. Das Obergericht hat diese Abschreibung zum berücksichtigten Einkommen von Fr. 72'925.23 aufgerechnet und unter Berufung auf JANN SIX (Eheschutz, 2. Aufl. 2014, S. 137 Rz. 2.138) erwogen, die Abschreibung sei nicht zu berücksichtigen, da sie zu stillen Reserven und Ersparnissen führten.

4.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Aufrechnung der Abschreibungen von Fr. 18'300.--. Zum einen begründe das Obergericht in Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV nicht einmal ansatzweise seine Darstellung, dass Abschreibungen an und für sich zur Bildung von Ersparnissen führen. Zum andern erachtet er eine Aufrechnung der in der Buchhaltung ausgewiesenen Abschreibungen zum Einkommen als willkürlich, da sie im genannten Umfang von der Steuerverwaltung akzeptiert worden und überdies nötig seien. Bei der Berechnung des familienrechtlich relevanten Einkommens sei von dem im Steuerrecht hauptsächlich gebräuchlichen Einkommensbegriff auszugehen. Aus der vom Obergericht angegebenen Literaturstelle ( JANN SIX, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, S. 137 Rz. 2.138) ergebe sich nichts für eine Aufrechnung der Abschreibungen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, die Auffassung des Beschwerdeführers bezüglich der Begründung des Entscheids und der Aufrechnung von Abschreibungen zum Einkommen und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, das Obergericht sei davon ausgegangen, die geltend gemachten Abschreibungen führten zu Ersparnissen und seien deshalb zum Betrag von Fr. 72'925.23 aufzurechnen. Dass die Abschreibungen von den Steuerbehörden
angenommen worden seien, habe keine Bedeutung, zumal auch steuerrechtlich zulässige Abschreibungen nicht zu berücksichtigen seien, wenn sie zu Ersparnissen führten.

4.2.2. Als unbegründet erweist sich der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) : Mit dem Hinweis, Abschreibungen würden zu stillen Reserven bzw. Ersparnissen führen, hat das Obergericht im Lichte von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV genügend begründet, warum es die besagten Abschreibungen aufgerechnet hat. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten.

4.2.3. Der Wert von Gebäuden, Betriebseinrichtungen, Maschinen und Fahrzeugen, d.h. der sogenannten Sachanlagen, nimmt namentlich durch Alterung, Gebrauch und Verschleiss laufend ab. Um dieser negativen Entwicklung eines Vermögenswertes Rechnung zu tragen, sind planmässige (ordentliche) Abschreibungen vorzunehmen. Dabei handelt es sich mithin um den Aufwand aus Abnutzung und Alterung, verteilt über die erwartete Nutzungsdauer (siehe dazu: PETER BÖCKLI, Neue OR-Rechnungslegung, 2014, S. 213 Rz. 959-961). Nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen sind abnutzbare Wirtschaftsgüter so abzuschreiben, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten nach einem sachlich begründeten Abschreibungsplan (linear, degressiv oder in seltenen Fällen progressiv) über die Jahre der zu erwartenden betrieblichen Nutzung verteilt werden ( BÖCKLI, a.a.O., S. 214 Rz. 962). Idealerweise wird der Betrag, um den der Wert einer Sachanlage jährlich während seiner Nutzungsdauer abgeschrieben wird, zurückgestellt, damit nach Ablauf der Nutzungsdauer genügend Mittel vorhanden sind, um ihn zu ersetzen. Nur dank dieser Rückstellung bleibt das Vermögen erhalten; wer nicht abschreibt, lebt letztlich zulasten der Vermögenssubstanz. Der von der Vorinstanz
zitierte Autor ( JANN SIX, a.a.O., S. 137 Rz. 2.138) schliesst eine Berücksichtigung der ordentlichen Abschreibungen bei der Ermittlung des Einkommens des Rentenverpflichteten im Eheschutzverfahren nicht schlechthin aus; zum Einkommen aufzurechnen sind nur Abschreibungen und Rückstellungen, die zur Bildung von Ersparnissen führen. Mit den (ordentlichen) Abschreibungen werden indes grundsätzlich keine Ersparnisse gebildet; vielmehr wird in der jahresperiodischen Rechnungslegung planmässig der voraussichtliche, allmählich nutzungs- und altersbedingte Wertverlust der Sachanlagen berücksichtigt (Böckli, a.a.O., S. 214 Rz. 962). Der völlige Ausschluss von Abschreibungen bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens des Rentenschuldners allein gestützt auf die erwähnte Literaturstelle ( SIX, a.a.O., S. 137 Rz. 2.13) und ohne Nachweis, dass die Abschreibungen tatsächlich (etwa durch Anrechnung eines zu hohen jährlichen Abschreibungsbetrages) zu Ersparnissen bzw. versteckten Gewinnen führen, greift zu kurz und entspricht nicht dem Sinn der zitierten Aussage des Autors. Die Rechtsprechung ist denn auch weniger kategorisch, was die Berücksichtigung von Abschreibungen anbelangt: So hat das Bundesgericht im Rahmen der Willkürprüfung
erkannt, ihre Aufrechnung zum Einkommen erfolge nur, soweit es sich dabei um ausserordentliche Abschreibungen und Rückstellungen handelt (Urteil 5D 167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2). Im Lichte dieser Überlegungen erweist sich der angefochtene Entscheid als in der Begründung und im Ergebnis willkürlich, soweit er Abschreibungen bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens des Jahres 2009 überhaupt nicht berücksichtigt. Das bedeutet aber nicht, dass die von den Steuerbehörden akzeptierten Abschreibungen ohne weiteres zu übernehmen sind, wie der Beschwerdeführer meint. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat vielmehr eine Berücksichtigung niedriger Abschreibungssätze unter Willkürgesichtspunkten als zulässig erachtet (Urteil 5P.65/1990 vom 30. April 1990 E. 3a). Der Grund liegt darin, dass steuerrechtliche Abschreibungssätze erfahrungsgemäss grosszügiger bemessen sind als betriebswirtschaftlich genauer ermittelte Sätze; diese sind in der Regel niedriger ( BÖCKLI, a.a.O., S. 215 Rz. 966).

4.3. Unter Aufrechnung des Betrages von Fr. 18'300.-- gelangte das Obergericht zu einem Bruttoeinkommen 2009 von Fr. 91'225.23. Mit Bezug auf die abzuziehenden Sozialbeiträge hat es den vom Beschwerdeführer angegebenen Abzug von 19.5 % für Sozialversicherungsbeiträgen nicht voll berücksichtigt, zumal die Bezahlung dieses Betrages durch den Beschwerdeführer nicht nachgewiesen sei. Gemäss Steuererklärung 2011 habe der Beschwerdeführer 8.5 % des landwirtschaftlichen Einkommens gemäss Buchhaltungsabschluss an die AHV/IV/EO entrichtet. In die zweite Säule habe er nicht jedes Jahr Beiträge geleistet. Für das Jahr 2009 seien mangels weiterer Belege lediglich die Beiträge an die AHV/IV/EO von 8.5 % auf Fr. 72'925.23 bzw. Fr. 6'198.64 abzuziehen, womit ein Nettoeinkommen 2009 von Fr. 85'026.59 (Fr. 91'225.23 ./. Fr. 6'198.64) resultiere.

4.3.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe immer die gemäss Gesetz geschuldeten Beiträge an die AHV/IV/EO und die Säule 2b geleistet. Wenn Unterlagen nötig gewesen seien, hätte er diese nachreichen können. Zudem sei nicht ersichtlich und werde in Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV auch nicht begründet, was die Zahlungen im Jahre 2011 mit den Zahlen aus dem Jahr 2009 zu tun hätten. Die Erkenntnis, dass er gemäss Steuererklärung 2011 8.5 % des landwirtschaftlichen Einkommens gemäss Buchhaltungsabschluss bezahlt habe, sei aktenwidrig. Abgesehen davon habe der Beitragssatz gemäss Gesetz 9.5 % betragen. Hinsichtlich der Säule 2b sei falsch, dass er nicht jedes Jahr etwas eingezahlt habe. Insbesondere sei dies durch die von ihm dem Kantonsgericht Schaffhausen vorgelegten Aktenstücke 19 (Ziff. 15.4) und 25 widerlegt. Mit ihrer Berechnung habe die Vorinstanz überdies Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verletzt, zumal die Beschwerdegegnerin ihre Beiträge vollumfänglich abziehen könne, währenddem ihm dies versagt sei. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, in der Berechnungstabelle gemäss Vereinbarung betreffend Getrenntleben vom 20. Oktober 2010 seien keine Sozialabzüge vorgesehen gewesen, sodass diese auch vorliegend im Rahmen der Abänderung
nicht zu berücksichtigen seien. Zudem hätten die Sozialabzüge keinen Einfluss auf die Höhe des vom Obergericht zugesprochenen monatlichen Beitrages von Fr. 1'775.--. Es liege keine rechtsungleiche Behandlung vor.

4.3.2. Das Obergericht hat ausgeführt, dass die Sozialabzüge von 19.5 % für das Jahr 2009 nicht belegt seien und hat deshalb nur einen Satz von 8.5 % für AHV/IV/EO-Beiträge berücksichtigt. Es hat damit genügend begründet, warum es die Abzüge für die Säule 2b nicht berücksichtigt hat. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass der Beitragssatz 2009 für Selbständigerwerbende bei dem von ihm ausgewiesenen Einkommen 9.5 % betragen haben soll. Zudem widerlegt er insgesamt die obergerichtliche Feststellung, dass 2009 keine Beiträge an die Säule 2b geleistet worden sind, nicht mit entsprechenden Belegen und damit nicht rechtsgenügend. Bei den aufgeführten Belegen 19 (Ziff. 15.4) und 25 handelt es sich um die Steuererklärungen der Jahre 2011 (19) und 2010 (25), die bekanntlich nichts über das Jahr 2009 aussagen. Damit erweisen sich auch die Vorwürfe der Verletzung von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Immerhin wird das Obergericht die Sozialabzüge aufgrund der unzulässigen Aufrechnung der Abschreibungen neu zu berechnen haben.

5.
Nach den Ausführungen des Obergerichts resultierte aus den Belegen im Jahr 2010 ein landwirtschaftlicher Verlust von Fr. 1'446.84. Das Obergericht hat eine von der Beschwerdegegnerin verlangte Aufrechnung eines Abzuges von Fr. 53'150.-- für eine "ausserordentliche Wertberichtigung Boden" zum Einkommen zugelassen. Aufgerechnet wurden sodann Abschreibungen für Gebäude und Maschinen in der Höhe von Fr. 20'301.-- und eine ordentliche Wertberichtigung von Fr. 712.--, da diese Abschreibungen bzw. die Wertberichtigung zu Ersparnissen führten. Aus dem gleichen Grund aufgerechnet wurde schliesslich die ausserordentliche Abgrenzung Verwaltungsaufwand von Fr. 2'400.--. So errechnete das Obergericht ein anrechenbares landwirtschaftliches Einkommen für das Jahr 2010 von Fr. 74'404.16. Davon brachte es die ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 2'261.-- in Abzug, womit sich ein Nettoeinkommen von Fr. 72'143.16 ergab.

5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet als Erstes die fehlende Berücksichtigung der ordentlichen Abschreibungen von Fr. 20'301.-- und verweist diesbezüglich im Wesentlichen auf die Begründung im Punkt "landwirtschaftliches Einkommen 2009". Die Beschwerdegegnerin schliesst sich den obergerichtlichen Ausführungen an.
Es ist bereits ausführlich erörtert worden, warum eine gänzliche Aufrechnung der ordentlichen Abschreibungen allein mit dem Hinweis auf die daraus resultierenden Ersparnisse zu kurz greift und damit Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletzt (E. 4.2.3 hievor). Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Somit ist auch vorliegend festzustellen, dass der angefochtene Entscheid insoweit mit Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV nicht zu vereinbaren ist.

5.2.

5.2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sodann die Aufrechnung des Betrages von Fr. 712.-- für eine ausgewiesene und belegte "Wertberichtigung Boden" als mit der Verfassung nicht vereinbar. Die Beschwerdegegnerin bezeichnet die Aufrechnung dieses Betrages unter Hinweis auf die vom Obergericht zitierte Literaturstelle (SIX, a.a.O., S. 137 Rz. 2.138) für nicht willkürlich.

5.2.2. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern die gemäss Obergericht einmalige Wertberichtigung zu einer dauernden Verminderung seines Einkommens führt (vgl. Urteil 5P.229/2003 vom 24. Juli 2003 E. 6). Das wäre aber Voraussetzung, um ihn zu berücksichtigen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

5.3. Was die Berücksichtigung des Postens "ausserordentliche Wertberichtigung Boden" im Betrag von Fr. 53'150.-- anbelangt, hat das Obergericht zur Begründung unter Hinweis auf das Urteil 5P.229/2003 vom 24. Juli 2003 E. 6 ausgeführt, die Aufrechnung sei gerechtfertigt, da solche einmaligen Wertberichtigungen das Einkommen nicht dauerhaft schmälerten. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.4. Das Obergericht hat vom Einkommen aus Landwirtschaft 2010 Sozialabzüge von Fr. 2'261.-- berücksichtigt. Es stützte seinen Entscheid auf die Beilage 25 des Beschwerdeführers im kantonsgerichtlichen Verfahren. Dabei handelt es sich um den Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2010.

5.4.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet den angefochtenen Entscheid auch insoweit als gegen Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verstossend und willkürlich. Gemäss seiner im kantonsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Beilage 17 habe er für 2010 AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 5'072.15 geleistet. Sodann finde sich keine Silbe zu den erfolgten und mit Beilage 17 belegten Beitragsleistungen in die Säule 2b. All diese Zahlungen seien von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten worden. Die Vorinstanz habe diese belegten Zahlungen ohne Begründung und in Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) unberücksichtigt gelassen. Bei Durchsicht der Akten, insbesondere der Bilanz per 31. Dezember 2010, hätte sie erkennen können, dass unter diesem Titel Beiträge von Fr. 12'225.60 bezahlt worden seien (Beilage 28 des Beschwerdeführers im kantonsgerichtlichen Verfahren). Da lediglich die Hälfte der effektiven Beiträge über die Buchhaltung abgerechnet werden dürften, "wären im gleichen Umfang privat zu entrichten und steuerlich geltend zu machen gewesen". Dass dies nicht erfolgt sei, sondern in einem reduzierten Betreffnis von Fr. 5'339.10, finde seine Begründung in Ziff. 30.6 der Steuererklärung 2010 (act. 25 des Beschwerdeführers im kantonsgerichtlichen
Verfahren). Da das Obergericht trotz nicht bestrittener Leistungen an die Säule 2b vom Gegenteil ausgegangen sei, hätte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewähren müssen. Die Beschwerdegegnerin macht auch hier zur Hauptsache geltend, in der Berechnungstabelle gemäss Vereinbarung betreffend Getrenntleben vom 20. Oktober 2010 seien keine Sozialabzüge vorgesehen gewesen, sodass diese auch vorliegend im Rahmen der Abänderung nicht zu berücksichtigen seien.

5.4.2. Aus der besagten Tabelle (Beilage 2 der Beschwerdegegnerin im kantonsgerichtlichen Verfahren) ergibt sich beim angenommenen Einkommen der Beschwerdegegnerin, dass es sich dabei um den Nettolohn handelt ("netto"), während ein entsprechender Hinweis beim Einkommen des Beschwerdeführers aus Landwirtschaft fehlt. Zum einen lässt sich daraus keineswegs verbindlich ableiten, dass beim Beschwerdeführer nicht das Nettoeinkommen zu berücksichtigen ist; wahrscheinlicher ist vielmehr die Annahme, dass der Nettobetrag damals nicht bekannt war. Zum andern hat das Obergericht beim Beschwerdeführer - wie allgemein üblich - Sozialabzüge berücksichtigt und hat damit die Vereinbarung nicht im Sinne der Beschwerdegegnerin ausgelegt. Was an diesem Vorgehen angesichts der bei der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Abzüge zu beanstanden wäre, bleibt unerfindlich.

5.4.3.

5.4.3.1. In der Beilage 17 des Beschwerdeführers, eine Zusammenstellung der E.________ Treuhand AG im kantonsgerichtlichen Verfahren, werden in der Tat für 2010 AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 5'072.15 aufgelistet. Zwar ist der entsprechende Betrag in dem von der Vorinstanz berücksichtigten Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft (Beilage 25 des Beschwerdeführers im kantonsgerichtlichen Verfahren) nicht erwähnt. Demgegenüber waren AHV/IV/EO-Zahlungen im Fragebogen für das Jahr 2011 aufgeführt (Beilage 19 des Beschwerdeführers). Angesichts dieser "Ungereimtheiten" und den gegenteiligen Ausführungen in der Beilage 17 des Beschwerdeführers hätte ihn die Vorinstanz zu ergänzenden Erklärungen anhalten müssen. Der Entscheid ohne ergänzende Rückfrage bzw. Anhörung des Beschwerdeführers verletzt seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
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BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Die unterbliebene Rückfrage und die Feststellung, 2010 seien nebst dem Betrag von Fr. 2'261.-- keine AHV/IV/EO-Beiträge geleistet worden, erweist sich Insgesamt als willkürlich. Abgesehen davon wäre der Betrag der Sozialabgaben angesichts der unberücksichtigt gebliebenen ordentlichen Abschreibungen ohnehin neu zu berechnen.

5.4.3.2. Angesichts des Eintrages in der Beilage 17 des Beschwerdeführers im kantonsgerichtlichen Verfahren, wonach die Buchhaltung Beiträge an die Säule 2b für 2010 in der Höhe von Fr. 5'339.10 ausweist, lässt sich die unterbliebene Berücksichtigung dieses Beitrages nicht nachvollziehen. Unter diesen Umständen vermag auch nicht einzuleuchten, weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht nochmals zu dieser Frage angehört hat. Die Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bzw. 9 BV erscheint damit ausgewiesen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.

6.
Das Obergericht hat für das Jahr 2011 gestützt auf den Buchhaltungsabschluss ein landwirtschaftliches Einkommen von Fr. 27'777.48 angenommen. Dazu gerechnet hat es die seiner Ansicht nach zu Ersparnissen führenden Abschreibungen von Fr. 18'820.-- und die ausserordentliche Wertberichtigung auf gewissen Grundstücken des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 10'259.--. Das Obergericht verweist sodann auf den sehr hohen Gebäudeunterhalt im Jahr 2011 (Fr. 43'510.20), welcher gemäss den obergerichtlichen Feststellungen auf eine 2011 vorgenommene Dachsanierung zurückzuführen ist, deren Notwendigkeit das Obergericht indes als nicht glaubhaft gemacht betrachtet. Es hat daher den durchschnittlichen Aufwand für den Gebäudeunterhalt der Jahre 2009 (Fr. 19'393.65), 2010 (Fr. 8'325.76) und 2011 (Fr. 43'510.20) berechnet (Fr. 23'743.20 pro Jahr) und daraus einen ausserordentlichen Gebäudeunterhalt von Fr. 19'767.-- ermittelt (Fr. 43'510.20 ./. 23'743.20) und diesen Betrag zum ausgewiesenen landwirtschaftlichen Einkommen gerechnet. Daraus ergab sich das berücksichtigte landwirtschaftliche Bruttoeinkommen für das Jahr 2011 von Fr. 76'623.48. Davon hat es die vom Beschwerdeführer durch Aktenstück 19 seiner Beilagen im kantonsgerichtlichen Verfahren
belegten Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 4'484.-- abgezogen, was schliesslich ein Nettoeinkommen von Fr. 72'139.48 ergibt.

6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet auch hier die unzulässige Aufrechnung der Abschreibungen im Betrag von Fr. 18'820.--. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich diesbezüglich den obergerichtlichen Ausführungen an.
Es ist bereits ausführlich erörtert worden, warum eine gänzliche Aufrechnung der ordentlichen Abschreibungen allein mit dem Hinweis auf die daraus resultierenden Ersparnisse zu kurz greift und damit Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletzt (E. 4.2.3 hievor). Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen und festgestellt werden, dass der angefochtene Entscheid insoweit mit Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV nicht zu vereinbaren ist.

6.2. Das Obergericht hat vom ermittelten Brutto-Einkommen des Beschwerdeführers den seiner Ansicht nach ausgewiesenen Betrag von Fr. 4'484.-- an Sozialversicherungsbeiträgen abgezogen.

6.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht missdeute einmal mehr einfachste Angaben. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Aktenstück 19 AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 2'373.-- und Fr. 2'113.-- an Einzahlungen in die Säule 2b geleistet habe. Letzteres ergebe sich aus der Postion 15.4 der Steuererklärung 2011. Erfolgten Aufrechnungen für ausserordentlichen Gebäudeunterhalt von Fr. 19'767.--, resultierten für das Jahr 2011 AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 4'516.75 bzw. für die Säule 2b von Fr. 4'754.45, wie sich dies aus dem Aktenstück 17 ergebe. Das massgebende Einkommen betrage Fr. 27'777.--. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer vermöge in keiner Weise nachvollziehbar darzulegen, inwiefern das Obergericht act. 19 krass falsch ausgelegt habe. Zudem gehe er fälschlicherweise von einem landwirtschaftlichen Einkommen von Fr. 27'777 aus.--. Zudem betrage der aufzurechnende Gebäudeunterhalt nicht Fr. 19'767.--.

6.2.2. Mit Bezug auf die Sozialabgaben hat der Beschwerdeführer bereits zuvor eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb das Obergericht angesichts der widersprüchlichen Angaben den Beschwerdeführer nicht erneut zu diesem Punkt angehört hat. Insoweit ist der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet.

7.

7.1. Mit Bezug auf die monatliche Steuerlast des Beschwerdeführers hat das Obergericht erwogen, in der Vereinbarung vom 10. Oktober 2010 (recte 20. Oktober 2010) seien beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des damaligen Einkommens von Fr. 13'177.-- Fr. 500.-- an Steuern eingesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe vor dem Kantonsgericht die Einsetzung eines Betrages von Fr. 500.-- für die Zeit nach Wegfall der Unterhaltsbeiträge beantragt. Heute sei dem Beschwerdeführer ein monatliches Gesamteinkommen inklusive Renten und Hilflosenentschädigung von Fr. 10'951.-- anzurechnen. Dieses liege tiefer als jenes gemäss der Vereinbarung vom 20. Oktober 2010 abzüglich des Unterhaltsbeitrages. Dennoch lägen die geschätzten Steuern von Fr. 500.-- auch unter den gegebenen Umständen im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz. Die mit der Berufungsantwort eingereichte Schlussrechnung für das Jahr 2012 vom 6. Dezember 2013 könne im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, da sie noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz hätte eingereicht werden können und somit im Berufungsverfahren ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden könnte (Art. 317 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BGG).

7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die beim Obergericht eingereichte Schlussabrechnung des Jahres 2012 vom 6. Dezember 2013 weise eine Steuerlast von Fr. 852.-- aus, wobei die Direkte Bundessteuer darin nicht berücksichtigt sei. Der Beschwerdeführer bestreitet, in der Lage gewesen zu sein, das besagte Schriftstück bei der ersten Instanz einzureichen, und macht geltend, es sei nicht ersichtlich, wann er die fragliche Schlussrechnung vom 6. Dezember 2013 tatsächlich zugestellt erhalten habe. Er bestreitet ausdrücklich, davon vor dem 31. Dezember 2013 (Datum des erstinstanzlichen Entscheids) Kenntnis erhalten zu haben. Die unterbliebene Berücksichtigung des Wertes gemäss der definitiven Veranlagung 2012 verletze Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Der Beschwerdeführer ersucht sodann darum, die besagte definitive Veranlagung als Novum im Sinne von Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG vor Bundesgericht zuzulassen. Die Beschwerdegegnerin hält dafür, es dürfe mit Fug angenommen werden, dass die fragliche Rechnung dem Beschwerdeführer selbst bei einem Versand mit B-Post nur wenige Tage nach dem 6. Dezember 2013 zugestellt worden sei. Damit erübrige sich die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG überhaupt erfüllt sind.

7.3. Die Bemerkungen der Beschwerdegegnerin zum Zustellungszeitpunkt der Schlussrechnung überzeugen. Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass ihm die Schlussrechnung 2012 erst nach der Verfügung des Kantonsgerichts vom 31. Dezember 2013 zugestellt worden ist. Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als unbegründet. Da nach dem Gesagten nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass bot, das besagte Beweismittel ins Recht zu legen, kann dem Antrag, dieses als neues Beweismittel vor Bundesgericht zuzulassen, nicht entsprochen werden.

8.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid bezüglich der nicht berücksichtigten ordentlichen Abschreibungen der Jahre 2009 bis 2011 sowie der Sozialabzüge 2010 und 2011 als verfassungswidrig. Das Bundesgericht ist aufgrund ungenügender tatsächlicher Feststellungen nicht in der Lage, einen reformatorischen Entscheid in der Sache zu fällen. Somit ist die Beschwerde im Sinn des Hauptantrages des Beschwerdeführers gutzuheissen: Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der vorliegenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9.
Zumal der Ausgang der Verfahrens noch offen ist, werden die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigungen gesprochen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_280/2015
Datum : 27. November 2015
Publiziert : 15. Dezember 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Änderung einer eheschutzrichterlichen Verfügung


Gesetzesregister
BGG: 51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
317
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BGE Register
133-II-249 • 133-III-393 • 134-I-83 • 135-I-19 • 138-I-331 • 140-III-16 • 141-I-60 • 141-III-28
Weitere Urteile ab 2000
5A_280/2015 • 5A_294/2015 • 5D_167/2008 • 5P.229/2003 • 5P.65/1990
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonsgericht • vorinstanz • beilage • bundesgericht • eo • monat • wertberichtigung • getrenntleben • vorsorgliche massnahme • beschwerde in zivilsachen • duplik • wert • eheschutz • sachverhalt • berechnung • zahl • begründung des entscheids • rechtsanwalt • beitragssatz • gerichtsschreiber • frage • replik • stille reserve • gerichtskosten • forstwirtschaft • aufschiebende wirkung • entscheid • kenntnis • dauer • anspruch auf rechtliches gehör • schlussabrechnung • abschreibung • abschreibung • finanzielle verhältnisse • zahlung • ehegatte • benutzung • bedürftigkeitsrente • beschwerdeantwort • akte • schriftstück • begründung der eingabe • bescheinigung • änderung • anhörung oder verhör • prozessvoraussetzung • gerichts- und verwaltungspraxis • eintragung • lausanne • ersetzung • beschwerdeschrift • gemeinsamer haushalt • norm • hauptsache • tag • wiederholung • rechtsmittelinstanz • beweismittel • ermessen • sachverhaltsfeststellung • richtigkeit • obhut • b-post • streitwert • postaufgabe • erste instanz • herstellungskosten • willkür in der rechtsanwendung • direkte bundessteuer • nettolohn • neues beweismittel • verfassung • einwendung • ehe • silber • verfahrensbeteiligter • abnutzung • von amtes wegen • leiter • kantonales verfahren • rechtsgrundsatz
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