Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D 167/2008/bnm
Urteil vom 13. Januar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
K.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz,
gegen
B.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Künzler,
Gegenstand
Eheschutz,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,
2. Zivilkammer, vom 1. Oktober 2008.
Sachverhalt:
A.
K.________ (Ehemann), Jahrgang 1955, und B.________ (Ehefrau), Jahrgang 1965, heirateten am 10. November 1995 und wurden Eltern dreier Kinder, geboren in den Jahren 1996, 1998 und 2001. Anfangs November 2005 trennten sich die Ehegatten. Ihr Getrenntleben musste gerichtlich geregelt werden. Kantonal letztinstanzlich wurde der Ehemann verpflichtet, mit Wirkung ab August 2006 monatliche Unterhaltsbeiträge für die unter der Obhut ihrer Mutter stehenden Kinder von je Fr. 890.-- zuzüglich Kinderzulagen und für die Ehefrau von Fr. 2'405.-- zu bezahlen (Entscheid vom 19. April 2007 im Verfahren Z 06 1008). Am 26. März 2008 machte die Ehefrau die Scheidung anhängig.
B.
Am 27. Juli 2007 ersuchte der Ehemann, die Unterhaltsbeiträge ab Gesuchseinreichung neu festzusetzen. Die Ehefrau schloss auf Abweisung. Der Präsident 1 im Gerichtskreis XI Interlaken-Oberhasli hiess das Abänderungsgesuch teilweise gut und setzte die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Kinder auf je Fr. 710.-- zuzüglich Kinderzulagen und für die Ehefrau auf Fr. 1'500.-- herab mit Wirkung ab 1. Februar 2008 für die Dauer bis 26. März 2008. Er wies das Begehren des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege ab (Entscheid vom 11. Juli 2008). Der Ehemann legte Appellation und Rekurs ein. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Appellation ab und bestätigte den Eheschutzentscheid. Es wies auch den Rekurs betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Entscheid vom 1. Oktober 2008; Verfahren Z 07 666-667).
C.
Dem Bundesgericht beantragt der Ehemann, die Unterhaltsbeiträge neu zu berechnen und ab Datum der Einreichung des Eheschutzgesuchs (27. Juli 2007) herabzusetzen und ihm für die beiden erstinstanzlichen Verfahren das Recht der unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren, eventualiter den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Mit Rücksicht auf den unbestrittenen Streitwert von rund Fr. 25'000.-- ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
gewährleisten als die ebenfalls als verletzt gerügten Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.
Der Beschwerdeführer war von 2003 bis 2006 Inhaber der im Handelsregister nicht eingetragen gewesenen Einzelfirma Fahrschule K.________, die er im Frühjahr 2007 in die Fahrschule K.________ AG einbrachte. Er ist deren Präsident und deren Angestellter sowie alleiniger Gesellschafter der G.________ GmbH, die den Handel mit keramischen Platten, Beton- und Tonwaren u.ä. bezweckt. Das Obergericht hat das Einkommen des Beschwerdeführers nach den für Selbstständigerwerbende massgebenden Grundsätzen ermittelt (E. II/B/3 S. 5 und E. II/D/3 S. 7 des angefochtenen Entscheids).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbstständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbstständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und
Privatbezügen (Urteil 5P.342/2001 vom 20. Dezember 2001 E. 3a, mit Hinweis vorab auf BRÄM, Zürcher Kommentar, 1998, N. 73 ff. zu Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
|
1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
Streitig ist, ob und in welchem Betrag dem Beschwerdeführer neben dem Lohn eine Dividende der Fahrschule K.________ AG, ein Gewinn der G.________ GmbH und Spesenentschädigungen der Fahrschule K.________ AG als Einkommen angerechnet werden dürfen.
3.
In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass der Beschwerdeführer von der Fahrschule K.________ AG einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'055.-- bezieht. Zusätzlich haben beide kantonalen Instanzen eine Dividendenberechtigung im monatlichen Betrag von Fr. 760.-- auf Grund des budgetierten Geschäftsgewinnes der Fahrschule K.________ AG von rund Fr. 9'000.-- für das Jahr 2007 berücksichtigt (E. II/D S. 6 f. des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer rügt Willkür und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (S. 4 ff. Ziff. III/A der Beschwerdeschrift).
3.1 Nach den Feststellungen der kantonalen Gerichte hat der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer im Durchschnitt der Jahre 2003 bis 2006 einen Reingewinn von Fr. 27'628.-- erzielt. Nach der Umwandlung der Einzelfirma in die Aktiengesellschaft im Jahr 2007 soll er einen Verlust erlitten haben. Mit Blick auf die Rechtsprechung (E. 2 hiervor) hat das Obergericht dafürgehalten, es dürfe nicht allein der Abschluss per 2007 Berücksichtigung finden, sondern ein Vergleich mit früheren Jahren resp. die Ermittlung eines Durchschnittswertes erscheine durchaus als sachgerecht. Da die Einzelfirma in den Jahren 2003 bis 2006 regelmässig einen Reingewinn ausgewiesen habe, sei das Abstellen auf das Budget 2007 - das ebenfalls von einem Gewinn ausgehe - nicht zu beanstanden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer diese Gewinnbeteiligung in seiner eigenen Berechnung (pag 21) dem Einkommen zugeschlagen habe. Darauf sei er zu behaften (E. II/D/3 S. 7 des angefochtenen Entscheids). Zu ergänzen ist (Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht. |
3.2 Willkür erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht den Gewinn einer Einzelfirma "telquel" mit dem Gewinn einer Aktiengesellschaft verglichen bzw. gleichgesetzt habe. Das Obergericht habe sach- und aktenwidrig verkannt, dass bei der Einzelfirma der Gewinn des Geschäfts dem Lohn des Unternehmers entspreche, wogegen der Lohn des angestellten Geschäftsführers bei der Aktiengesellschaft bereits vorab in "Abzug" gebracht werde (S. 5 Ziff. 10 der Beschwerdeschrift). Die Willkürrüge ist unbegründet.
Vorab in güterrechtlicher Hinsicht hat das Bundesgericht betont, dass das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit einerseits das Entgelt aus der Berufstätigkeit und andererseits den Geschäftsgewinn umfasst (Urteil 5C.85/2003 vom 30. Juni 2003 E. 3.1, in: Fampra.ch 2003 S. 888, eine Einzelfirma betreffend, mit Hinweis auf HAUSHEER/ REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1992, N. 36 zu Art. 197
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 197 - 1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
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1 | Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. |
2 | Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: |
1 | seinen Arbeitserwerb; |
2 | die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; |
3 | die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; |
4 | die Erträge seines Eigengutes; |
5 | Ersatzanschaffungen für Errungenschaft. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 958 - 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. |
|
1 | Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. |
2 | Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten. |
3 | Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen. |
gewissen Abschreibungen erklären, die die kantonalen Gerichte auch für die kurze Dauer der Unterhaltspflicht während des Getrenntlebens zugelassen haben (vgl. act. 137 ff. und act. 245 ff. im Verfahren Z 06 1008). Die überschlagsmässige Berechnung zeigt somit, dass es neben dem Entgelt aus der Berufstätigkeit beim selbstständigerwerbenden Beschwerdeführer einen Geschäftsgewinn gegeben hat, der ihm als Einzelunternehmer auch zum Einkommen anzurechnen war.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das Obergericht im Ergebnis auch berücksichtigt, dass der Geschäftsgewinn der Einzelfirma nicht mit dem Gewinn der Aktiengesellschaft gleichgesetzt werden kann, da aktienrechtliche Sondervorschriften für die Rechnungslegung zu beachten sind, insbesondere mit Bezug auf Abschreibungen und Rückstellungen (vgl. Art. 664 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 958 - 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. |
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1 | Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. |
2 | Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten. |
3 | Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.3 Für den Fall, dass ihm ein Geschäftsgewinn für das Jahr 2007 von rund Fr. 9'000.-- angerechnet werden dürfe, wendet der Beschwerdeführer ein, er sei nicht Alleinaktionär und habe den Gewinn mit anderen Aktionären zu teilen. Dass die erste Instanz wie auch das Obergericht das eingereichte Aktienbuch nicht berücksichtigt hätten, bedeute eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Anrechnung einer angeblichen Dividende von Fr. 760.-- monatlich (S. 5 f. Ziff. 11 der Beschwerdeschrift).
Dass der Beschwerdeführer als Minderheitsaktionär einerseits nicht allein über die Verwendung eines allfälligen Gewinnes entscheiden könnte und überdies höchstens einen Anteil von nicht ganz 49 % des ausgeschütteten Gewinnes erhalten würde, ist ein im Beschwerdeverfahren neues Vorbringen. Es ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer Grund und Gelegenheit gehabt hätte, diesen Einwand bereits vor Obergericht zu erheben (vgl. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Abweichendes ergibt sich unter Willkürgesichtspunkten auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens seine Aktienmehrheit von ursprünglich 170 der insgesamt 180 Namenaktien veräussert haben will (S. 2 f. der Eingabe vom 31. März 2008, act. 187 ff. im Verfahren Z 07 666). Dass er dadurch seine beherrschende Stellung verloren hätte, durfte willkürfrei verneint werden. Eine deutliche Aktienmehrheit mit 140 Namenaktien ist in den Händen des Beschwerdeführers (88) und seiner neuen Lebenspartnerin (52) geblieben, so dass auf Grund dieser partnerschaftlichen Beziehung von einer beherrschenden Stellung des Beschwerdeführers in der Firma und folglich dessen alleiniger Entscheidbefugnis bezüglich der Verwendung des Geschäftsgewinnes ausgegangen werden durfte (Urteil 5P.127/2003 vom 4. Juli 2003 E. 2, zusammengefasst in: Fampra.ch 2003 S. 909; vgl. KÄFER, a.a.O., N. 486 zu Art. 960
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 960 - 1 Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden. |
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1 | Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden. |
2 | Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern. |
3 | Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. |
Aktienbesitzes - angerechnet hat.
4.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der G.________ GmbH. Deren Geschäftstätigkeit soll sich in den letzten Jahren auf den Verkauf der noch vorhandenen Lagerbestände und auf die Beschaffung von Lastwagenreifen für den Bruder des Beschwerdeführers, einen Transportunternehmer, beschränkt haben. Der Buchhaltungsabschluss für das Jahr 2007 weist einen Reingewinn von Fr. 1'691.20 aus bei einem Fahrzeug- und Transportaufwand von Fr. 10'212.70. Der Gerichtspräsident hat den Aufwand gleichsam als versteckten Gewinn betrachtet und dem Beschwerdeführer deshalb den Reingewinn und den verbuchten "Aufwand", insgesamt Fr. 11'903.90 im Jahr oder Fr. 992.-- monatlich, als Einkommen angerechnet. Zum gleichen Ergebnis ist das Obergericht gelangt, indem es den durchschnittlichen Gewinn der Jahre 2004, 2005 und 2007 für massgebend erklärt hat und deshalb auch für das Jahr 2006 von einem bescheidenen Reingewinn wie im Jahr 2007 ausgegangen ist (E. II/B S. 4 f. des angefochtenen Entscheids). Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und Willkür erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht den im Jahr 2006 erlittenen Verlust von Fr. 32'560.05 nicht berücksichtigt und einen Gewinn von Fr. 1'600.-- angenommen habe (S. 6 ff. Ziff.
III/B der Beschwerdeschrift).
In rechtlicher Hinsicht kann es nicht als willkürlich bezeichnet werden, ein Verlustjahr (2006) ausser Betracht zu lassen, wenn in allen anderen massgebenden Jahren (2004, 2005 und 2007) ein Reingewinn verbucht worden ist. Denn auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse ("Ausreisser") können unter Umständen ausser Betracht bleiben (E. 2 hiervor). Inwiefern diese Umstände hier nicht gegeben sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
5.2.2 S. 195). Ebenso wenig trifft der Vorwurf zu, das Obergericht sei ohne jegliche Begründung von einem für den Beschwerdeführer ungünstigen Sachverhalt ausgegangen, indem es den Verlust des Jahres 2006 nicht berücksichtigt habe. Im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis (E. 2 hiervor) hat das Obergericht vielmehr unmissverständlich festgehalten, bei schwankendem Einkommen sei darauf zu achten, dass nicht auf kurzzeitige Einkommensspitzen resp. -einbrüche abgestellt werde (E. II/B/3 Abs. 1 S. 5 des angefochtenen Entscheids). Es hat damit den Begründungsanforderungen vollauf genügt (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Der Beschwerdeführer erhebt und begründet keine Verfassungsrügen gegen die obergerichtliche Berechnungsweise, so dass darauf nicht einzugehen ist (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
5.
Das Obergericht hat die in der Buchhaltung der Fahrschule K.________ AG ausgewiesenen Pauschalspesen mangels näherer Belege nicht zum Abzug zugelassen und dem Einkommen des Beschwerdeführers angerechnet (E. II/C S. 6 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es hätte als gerichtsnotorisch gelten müssen, dass im Rahmen seiner Tätigkeit als Fahrlehrer zwangsläufig Spesen anfallen (z.B. Besprechung über den Stand der Ausbildung bei einem Kaffee, Feiern des Prüfungserfolgs oder Überbrückung von Zwischenstunden in einem Restaurant). Vor diesem Hintergrund sei es unhaltbar, dass das Obergericht nicht einmal einen Teil der bescheiden angesetzten Fr. 3'600.-- jährlich als effektive Spesen anerkannt habe, sondern dem Beschwerdeführer den vollen Betrag als Einkommen aufgerechnet habe (S. 8 f. Ziff. III/C der Beschwerdeschrift).
In rechtlicher Hinsicht kann die obergerichtliche Beurteilung nicht beanstandet werden. Bezogen auf Spesenentschädigungen gilt der Grundsatz, dass diese nur dann nicht zum Einkommen gehören, wenn damit Auslagen ersetzt werden, die dem betreffenden Ehegatten bei seiner Berufsausübung tatsächlich entstehen. Ist das nicht der Fall, muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (vgl. Urteile 5C.282/2002 vom 27. März 2003 E. 2.2, in: Fampra.ch 2003 S. 680, und 5P.498/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.2.2, mit Hinweis auf BRÄM, a.a.O., N. 72 zu Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass der Beschwerdeführer keine tatsächlichen Auslagen zum Beweis verstellt oder urkundenmässig belegt hat. Blosse Pauschalspesen aber müssen unter Willkürgesichtspunkten nicht berücksichtigt werden. Soweit der Beschwerdeführer wegen des gerichtsnotorischen Anfalls von Auslagen wenigstens einen Teil der Spesenentschädigung berücksichtigt wissen will, gilt es zu bedenken, dass sich die ganze Familie einschränken muss, wenn das Einkommen nicht mehr den Familienbedarf zu decken vermag. Auf Grund der wirtschaftlichen Lage ist der Beschwerdeführer offenbar ausserstande, der Beschwerdegegnerin und seinen drei unmündigen Kindern auch nur annähernd bedarfsdeckende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (vgl. E. 6 hiernach). Es darf ihm deshalb auch zugemutet werden, seine Besprechungen mit Fahrschülern im Auto statt im Restaurant durchzuführen, Festlichkeiten nach Prüfungserfolgen fernzubleiben, soweit er dazu nicht eingeladen wird, und Leerzeiten im Fahrzeug abzuwarten. Indem es die geltend gemachten Pauschalspesen im vollen Betrag zum Einkommen hinzugerechnet hat, ist das Obergericht nicht in Willkür verfallen.
6.
Aus den dargelegten Gründen bleibt die Beschwerde erfolglos, soweit der Beschwerdeführer die Ermittlung seines Einkommens als verfassungswidrig, namentlich als willkürlich rügt (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
7.
Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Verfahren wendet der Beschwerdeführer lediglich ein, das Obergericht sei wegen der ungerechtfertigten Aufrechnungen von einem zu hohen Einkommen ausgegangen und habe deshalb zu Unrecht bejaht, dass er über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfüge (S. 10 Ziff. III/D/23 der Beschwerdeschrift). Die Darstellung ist sowohl unzutreffend (E. 2-6 hiervor) als auch ungeeignet, eine Verfassungsverletzung formell ausreichend zu begründen. Denn das Obergericht hat auf den Effektivitätsgrundsatz abgestellt und Unterhaltsbeiträge, die der Beschwerdeführer zugestandenermassen nur teilweise bis Fr. 3'000.-- bezahlt, im zivilprozessualen Zwangsbedarf nicht berücksichtigt, weshalb es an der sog. Prozessarmut gefehlt hat (E. II/G/1 S. 8 des angefochtenen Entscheids; vgl. BGE 121 III 20 E. 3a S. 22, zit. Urteil 5C.282/2002 E. 2.2, in: Fampra.ch 2003 S. 680). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
8.
Die Beschwerde muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl von Roten