Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 270/2022

Urteil vom 27. Oktober 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Niquille,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Gross.

Verfahrensbeteiligte
Bank A.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Gert Thoenen,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ Ltd.,
vertreten durch Advokat Dr. Marco Chevalier,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vollstreckung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 4. Mai 2022 (BEZ.2022.6).

Sachverhalt:

A.

A.a. Zwischen der Bank A.________ AG (Bank, Beschwerdeführerin) und der B.________ Ltd. (Auftraggeberin, Beschwerdegegnerin) bestand seit 2004 eine Geschäftsbeziehung. Die Parteien trugen in diesem Zusammenhang einen langjährigen Rechtsstreit über die Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Bank gegenüber der Auftraggeberin aus.

A.b. Mit Gesuch vom 18. März 2016 beantragte die Auftraggeberin beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Vollstreckung eines Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2011 (nachfolgend: Editionsurteil; vgl. auch das Urteil 4A 13/2012 vom 19. November 2012 [teilweise publ. in: BGE 139 III 49], mit dem das Bundesgericht eine gegen das Editionsurteil gerichtete Beschwerde der Bank abwies, soweit es darauf eintrat). Im Editionsurteil wurde die Bank unter anderem verpflichtet, "der Klägerin [Auftraggeberin] für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen, welche der Beklagten [Bank] als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Klägerin dienten, nachzuweisen" (nachfolgend: Gutheissung 2).

A.c. Mit Entscheid vom 2. April 2019 wies das Zivilgericht das Vollstreckungsgesuch ab. Dagegen erhob die Auftraggeberin Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.
Mit Entscheid vom 31. März 2020 (nachfolgend: Vollstreckungsentscheid 1) hob das Appellationsgericht den Entscheid des Zivilgerichts in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf. In Vollstreckung von Gutheissung 2 des Editionsurteils verpflichtete es die Bank - unter Strafandrohung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB (Busse bis Fr. 10'000.--) - der Auftraggeberin innert 90 Tagen seit der Zustellung des Entscheids für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen (eigener und Dritter), die der Bank als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der Auftraggeberin dienten, nachzuweisen. Im Übrigen wies es das Vollstreckungsgesuch ab.

A.d. Die Auftraggeberin erhob gegen den Vollstreckungsentscheid 1 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Sie beantragte im Wesentlichen, den Vollstreckungsentscheid 1 aufzuheben und ihr Vollstreckungsgesuch vollumfänglich gutzuheissen (vgl. auch hiernach lit. B.c.).

A.e. Am 15. September 2020 reichte die Auftraggeberin gegen die Bank bzw. deren verantwortlichen Organe Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung ein und beantragte die Bestrafung der verantwortlichen Organe gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB.

B.

B.a. Mit Gesuch um Anordnung weiterer Vollstreckungsmassnahmen vom 17. September 2020 ersuchte die Auftraggeberin das Appellationsgericht, zusätzlich zur Strafandrohung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB eine Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- für jeden Tag der Nichterfüllung seit dem 27. Juli 2020 anzuordnen. Das Appellationsgericht trat mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 auf dieses Gesuch mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein.

B.b. Am 17. November 2020 gelangte die Auftraggeberin mit dem gleichen Begehren (Gesuch um Anordnung zusätzlicher Vollstreckungsmassnahmen) an das Zivilgericht. Mit Entscheid vom 9. Juli 2021 wies das Zivilgericht das (zusätzliche) Vollstreckungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
Es erwog, die Auftraggeberin habe den Vollstreckungsentscheid 1 mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten und beantragt, "[e]s sei der angefochtene Entscheid [Vollstreckungsentscheid 1] aufzuheben und das Vollstreckungsgesuch [...] vollumfänglich gutzuheissen." Obwohl die Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung habe, sei es dennoch widersprüchlich, beim Bundesgericht die Aufhebung des gesamten Entscheids zu verlangen und gleichzeitig beim Vollstreckungsgericht die Vollstreckung zu beantragen. Es fehle daher am schutzwürdigen Interesse, was grundsätzlich einen Nichteintretensentscheid nach sich ziehe. Selbst bei Vorliegen aller Eintretensvoraussetzungen müsste das Vollstreckungsgesuch abgewiesen werden, da die beantragte direkte Anordnung einer Ordnungsbusse unzulässig sei. Eine Ordnungsbusse sei vorgängig anzudrohen.

B.c. Mit Urteil 4A 287/2020 vom 24. März 2021 wies das Bundesgericht die Beschwerde der Auftraggeberin gegen den Vollstreckungsentscheid 1 ab, soweit es darauf eintrat.

B.d. Eine gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Juli 2021 (vgl. hiervor Sachverhalt lit. B.b) gerichtete Beschwerde hiess das Appellationsgericht mit Entscheid vom 4. Mai 2022 teilweise gut. Es erkannte:

"In Vollstreckung von Absatz 2 Spiegelstrich 2 des [...] [Editionsurteils] und in Ergänzung von Absatz 2 des [Vollstreckungsentscheids 1] wird der [Bank] nach Ablauf einer Schonfrist von 30 Tagen ab der Zustellung des vorliegenden Entscheids für jeden Tag der Nichterfüllung ihrer Pflicht, der [Auftraggeberin] für die Monate November 2006 bis Januar 2007 eine lückenlose und detaillierte Aufstellung sämtlicher Vermögenspositionen (eigener und Dritter), welche der [Bank] als Sicherheit für ihre Geschäftsbeziehung mit der [Auftraggeberin] dienten (inkl. Sicherheiten aus Faustpfandverschreibungen von Drittparteien zu Gunsten der [Auftraggeberin]) nachzuweisen, eine Ordnungsbusse von CHF 1'000 [...] angedroht".

Es erwog, die Bank habe den rechtskräftigen Vollstreckungsentscheid 1 ignoriert und trotz Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit einer Busse von bis zu Fr. 10'000.-- (Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB) nichts zur Erfüllung ihrer Pflicht unternommen. Dies obwohl davon auszugehen sei, dass ihr deren Erfüllung möglich wäre. Daher sei die Androhung einer Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO) als zusätzliche Vollstreckungsmassnahme verhältnismässig.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. Juni 2022 beantragt die Bank dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Appellationsgerichts kostenfällig aufzuheben und der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert repliziert.
Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2022 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt, da sich dem weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin widersetzten.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Insoweit steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (vgl. zit. Urteil 4A 287/2020 E. 1).
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt hinreichender Begründung (vgl. hiernach E. 2) - einzutreten.

2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1).

3.
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4).

4.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

5.
Umstritten ist die der Beschwerdeführerin als zusätzliche Vollstreckungsmassnahme angedrohte Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO).

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe unzulässigerweise ein Sachurteil gefällt. Das erstinstanzliche Dispositiv sei zwar insofern verwirrlich, als es festhalte, das Vollstreckungsgesuch werde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde. Aus der Begründung der Erstinstanz ergebe sich aber, dass diese einen Nichteintretensentscheid gefällt habe (bzw. habe fällen müssen). Nichts ändere die Eventualbegründung, in der erläutert werde, dass das Gesuch auch in materiellrechtlicher Sicht abzuweisen gewesen wäre. Der erstinstanzliche Entscheid qualifiziere gleichwohl als Nichteintretensentscheid. Die Vorinstanz hätte entsprechend einzig das erstinstanzliche Nichteintreten beurteilen dürfen. Sie hätte die Sache - falls sie von der Unzulässigkeit des Nichteintretens ausgegangen wäre - zur (materiellen) Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückweisen müssen.

5.1.1. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass der erstinstanzliche Entscheid als Nichteintretensentscheid qualifiziert. Denn nur wenn aus Sicht des urteilenden Gerichts alle Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, darf ein Sachurteil ergehen, andernfalls hat ein Nichteintretensentscheid zu erfolgen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4; Urteil 4A 229/2017 vom 7 Dezember 2017 E. 3.2). Es ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob daraus (Vorliegen eines Nichteintretensentscheids) zwingend folgt, dass die Vorinstanz bei Gutheissung der Beschwerde kein Sachurteil hätte fällen dürfen.

5.1.2. Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme aus, gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 327 Verfahren und Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
1    Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
2    Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.
3    Soweit sie die Beschwerde gutheisst:
a  hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder
b  entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist.
4    Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.
5    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
ZPO entscheide die Beschwerdeinstanz neu, wenn sie die Beschwerde gutheisse und die Sache spruchreif sei. Die Sache sei spruchreif, wenn die Beschwerdeinstanz über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfüge, um über die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu fällen, und das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden sei (mit Verweis auf BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2). Diese Voraussetzungen seien erfüllt gewesen, namentlich habe sie den entscheidrelevanten Sachverhalt ohne Beweisabnahmen feststellen können. Die Ansicht, dass bei Gutheissung einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid die kantonale Beschwerdeinstanz die Sache zwingend an die Erstinstanz zurückweisen müsse, sei unzutreffend. Auch die Beschwerdegegnerin macht geltend, es liege gemäss Art. 327 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 327 Verfahren und Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
1    Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
2    Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.
3    Soweit sie die Beschwerde gutheisst:
a  hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder
b  entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist.
4    Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.
5    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
ZPO im Ermessen der Beschwerdeinstanz, ob sie bei einer spruchreifen Angelegenheit kassatorisch oder reformatorisch entscheide.
In der Lehre wird vereinzelt die Ansicht vertreten, die Beschwerdeinstanz habe unabhängig davon, ob der entscheidrelevante Sachverhalt erstellt sei, einen kassatorischen Entscheid zu fällen, wenn auch die Berufungsinstanz aufgrund von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO kassatorisch zu entscheiden hätte, weil ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden ist (JAKOB STEINER, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, S. 315 Rz. 638; vgl. ferner MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 8 f. zu Art. 327
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 327 Verfahren und Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
1    Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
2    Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.
3    Soweit sie die Beschwerde gutheisst:
a  hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder
b  entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist.
4    Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.
5    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
ZPO. STERCHI argumentiert, dass es an der Spruchreife fehle, wenn die Rechtsmittelinstanz auch als Berufungsinstanz nicht selbst entscheiden könnte, weil ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde [Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO]; der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen sei [Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO] oder schwerwiegende Verfahrensmängel vorlägen).
Die Auffassung von STEINER beruht - wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zu Recht geltend macht - auf der unzutreffenden Annahme, dass bei der Berufung eine Rückweisung an die erste Instanz bei Vorliegen des Rückweisungsgrunds von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1
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ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO zwingend sei. Auch in diesem Fall kann die Berufungsinstanz jedoch selbst einen neuen reformatorischen Entscheid fällen, wenn ihr dies in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens angezeigt erscheint (REETZ/HILBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 25 zu Art. 318
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ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 318
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ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO; vgl. auch STERCHI, a.a.O., N. 6 und N. 9 zu Art. 318
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO. Gemäss STERCHI ist in diesen Fällen eine "Rückweisung geboten").
Diese Überlegungen müssen auch für die Beschwerde gelten. Denn ist die Sache spruchreif, fällt die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 327 Verfahren und Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
1    Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
2    Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.
3    Soweit sie die Beschwerde gutheisst:
a  hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder
b  entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist.
4    Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.
5    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
ZPO selbst den Entscheid. Es erfolgt nur eine Rückweisung soweit nötig, d.h. soweit noch etwas zu entscheiden oder sachverhaltsmässig abzuklären ist (SPÜHLER, a.a.O., N. 8 zu Art. 327
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ZPO Art. 327 Verfahren und Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
1    Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
2    Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.
3    Soweit sie die Beschwerde gutheisst:
a  hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder
b  entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist.
4    Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.
5    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
ZPO). Ob die Sache spruchreif ist, beurteilt die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nach freiem Ermessen (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 327
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 327 Verfahren und Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
1    Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
2    Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.
3    Soweit sie die Beschwerde gutheisst:
a  hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder
b  entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist.
4    Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.
5    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
ZPO).

5.1.3. Das Bundesgericht überprüft einen Ermessensentscheid nur mit Zurückhaltung (BGE 132 III 178 E. 5.1). Es greift nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2; 135 III 121 E. 2).
Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen verletzt hätte, indem sie die Sache als spruchreif beurteilt und einen reformatorischen Entscheid gefällt hat. Vorliegend hat die Erstinstanz im Sinne einer Eventualbegründung erwogen, das Gesuch der Beschwerdegegnerin wäre auch bei Vorliegen aller Eintretensvoraussetzungen abzuweisen. Zudem lag bereits der Vollstreckungsentscheid 1 in dieser Sache vor. Aufgrund dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Prozessökonomie und des Beschleunigungsgebots (die Parteien befinden sich seit mehreren Jahren in einem Rechtsstreit über die Editionspflicht der Beschwerdeführerin) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein Sachurteil gefällt hat.

5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine fehlende Vollstreckbarkeit zufolge mangelnder Bestimmtheit der Gutheissung 2. Entgegen den vorinstanzlichen Darstellungen genüge die streitgegenständliche Dispositivziffer den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot nicht, was auf die unklaren Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin zurückzuführen sei. Eine detaillierte Auflistung der Vermögenspositionen (insb. Konti), die als Sicherheiten für die Beschwerdegegnerin und/oder für C.________ Ltd. verpfändet gewesen seien, habe sie der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. April 2013 unbestrittenermassen mitgeteilt. Es bleibe unklar, zu welchen (Mehr-) Leistungen sie verpflichtet werde.

5.2.1. Die Vorinstanz erwog, wenn sich herausstelle, dass die angeordnete Vollstreckungsmassnahme nicht zum Ziel führe, könne die obsiegende Partei beim Vollstreckungsgericht die Anordnung einer weiteren Vollstreckungsmassnahme beantragen. Dabei handle es sich zwar um ein neues Vollstreckungsgesuch, was aber nicht bedeute, dass die Anordnung in einem neuen Vollstreckungsverfahren erfolge. Vielmehr nehme das erstinstanzliche Vollstreckungsverfahren seinen Fortgang. Das Vollstreckungsgericht ordne bloss zur Durchsetzung der bereits mit dem ersten Vollstreckungsentscheid bewilligten Vollstreckung eine weitere Vollstreckungsmassnahme an.
Entsprechend werde das zusätzliche Vollstreckungsgesuch im selben Vollstreckungsverfahren beurteilt, in dem der Vollstreckungsentscheid 1 ergangen sei. Daher sei die Bewilligung der Vollstreckung in Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids 1 bei der Beurteilung des Antrags auf Anordnung einer weiteren Vollstreckungsmassnahme verbindlich. Es sei grundsätzlich nicht mehr zu prüfen, ob der Vollstreckung keine formellen oder materiellen Einwendungen entgegenstünden. Eine Ausnahme bestehe nur insoweit, als die unterliegende Partei beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung stellen könne. Einen solchen Antrag könne sie aber nur mit vollstreckungshindernden Tatsachen begründen, die nach dem Vollstreckungsentscheid 1 eingetreten seien oder jedenfalls nur mit Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln, die sie in ihrer Stellungnahme zum ersten Vollstreckungsgesuch gemäss Art. 341 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 341 Prüfung der Vollstreckbarkeit und Stellungnahme der unterlegenen Partei - 1 Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
1    Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
2    Es setzt der unterlegenen Partei eine kurze Frist zur Stellungnahme.
3    Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen.
ZPO nicht habe vorbringen können.
Abgesehen von einer E-Mail von D.________ vom 8. Januar 2021 (nachfolgend: die E-Mail) habe die Beschwerdeführerin keine Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vorgebracht, die der Vollstreckung entgegenstehen könnten und die sie nicht bereits mit ihrer Gesuchsantwort vom 1. März 2021 hätte vorbringen können. Die E-Mail stehe der Vollstreckung nicht entgegen. Die Beschwerdegegnerin mache zu Recht geltend, aus der E-Mail gehe nicht hervor, dass sie davon ausgehe, die Beschwerdeführerin könne die Verpflichtung gemäss Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1 nicht erfüllen. Es sei offensichtlich, dass sich die Aussage von D.________, die Beschwerdeführerin könne der Verpflichtung zur Rechenschaftsablegung systembedingt keine Folge leisten, nicht auf die Gutheissung 2 des Editionsurteils beziehe. Die Anordnung der Vollstreckung in Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids 1 sei im vorliegenden Verfahren weiterhin verbindlich.
In einer Eventualbegründung erwog die Vorinstanz, die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Gutheissung 2 des Editionsurteils und ihrer Konkretisierung gemäss Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids 1 wären auch bei freier Prüfung weiterhin erfüllt und die Einwendungen der Beschwerdeführerin stünden der Vollstreckung nicht entgegen.

5.2.2. Soweit ein Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen beruht, ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt; denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE 133 IV 119 E. 6.3; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde nicht mit der dargelegten Hauptbegründung der Vorinstanz auseinander, sondern wendet sich nur gegen die Eventualbegründung, damit genügt sie den Rügeanforderungen nicht. Nichts ändert, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ansatzweise - wenn auch nicht hinreichend - mit der vorinstanzlichen Hauptbegründung auseinandersetzt; denn diese Auseinandersetzung hätte in der Beschwerde selbst erfolgen müssen (vgl. hiervor E. 3).

5.2.3. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin auch mit der vorinstanzlichen Eventualbegründung nicht hinreichend auseinander, sondern übt appellatorische Kritik. Wenn sie geltend macht, sie habe eine detaillierte Auflistung mit Schreiben vom 24. April 2013 bereits ausgehändigt, übergeht sie, dass die Vorinstanz explizit festhielt, im Vollstreckungsentscheid 1 sei festgestellt worden, dass die Dokumente, die sie der Beschwerdegegnerin am 24. April 2013 habe zukommen lassen, zur Erfüllung der Gutheissung 2 nicht genügten (mit Verweis auf E. 8.3, insb. 8.3.8 f. und 8.4). Mit diesen Erwägungen des Vollstreckungsentscheids 1, die sich die Vorinstanz mittels Verweis zu eigen gemacht hat (vgl. dazu MELANIE HUBER, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, 2016, S. 121 Rz. 251), setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander. Auch wenn sie pauschal behauptet, die vorinstanzliche Feststellung, es sei im Vollstreckungsentscheid 1 festgehalten worden, was unter dem Nachweis einer " lückenlosen und detaillierten Aufstellung " zu verstehen sei, treffe nicht zu, genügt sie den Rügeanforderungen nicht. Dies gilt auch, wenn sie geltend macht, aus den Erwägungen ergebe sich schlicht nicht, welche Dokumente
und Informationen genau von ihr verlangt würden. Die Vorinstanz erwog, im Vollstreckungsentscheid 1 sei detailliert aufgezeigt worden, welche Angaben in den Dokumenten fehlten (mit Verweis auf E. 8.4.1 des Vollstreckungsentscheids 1). Entsprechend müsste sich die Beschwerdeführerin hinreichend mit dieser Erwägung des Vollstreckungsentscheids 1 auseinandersetzen, was sie unterlässt.
Unbegründet ist auch ihr Einwand, es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den Vollstreckungsentscheid vor Bundesgericht angefochten habe (vgl. hiervor Sachverhalt lit. A.d). Auch wenn die Beschwerdegegnerin im entsprechenden Verfahren die vollständige Aufhebung des Vollstreckungsentscheids beantragt haben mag, ergibt sich aus der Auslegung ihres damaligen Begehrens (vgl. zur Auslegung von Rechtsbegehren: BGE 137 II 313 E. 1.3; 135 I 119 E. 4), dass sie sich im damaligen Verfahren nur insofern gegen den Vollstreckungsentscheid 1 richtete, als darin ihr Vollstreckungsgesuch abgewiesen wurde. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten, dass die Beschwerdegegnerin einen weiteren Vollstreckungsprozess anstrengen werde, ganz egal was sie noch edieren sollte.
Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass das Vollstreckungsverfahren nicht bezweckt, den im Erkenntnisverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheid neu zu überprüfen. Rügen, die im Erkenntnisverfahren hätten vorgebracht werden können, sind im Vollstreckungsverfahren nicht zu hören (zit. Urteil 4A 287/2020 E. 2.3; Urteil 5D 178/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.4).
Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt nicht darzutun, dass die durchzusetzende Leistungspflicht in sachlicher, örtlicher oder zeitlicher Hinsicht - entgegen der Vorinstanz - derart unklar wäre, dass es an der tatsächlichen Möglichkeit der Vollstreckung der Leistungspflicht fehlt (vgl. zu dieser Voraussetzung: zit. Urteil 4A 287/2020 E. 2.2; Urteil 4A 269/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.2).

5.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO). Die Beschwerdegegnerin habe direkt die Anordnung einer Ordnungsbusse verlangt. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass eine Ordnungsbusse vorgängig anzudrohen sei. Die Androhung einer Ordnungsbusse bedürfe aber einen entsprechenden Antrag der gesuchstellenden Partei und sei (zumindest bei anwaltlich vertretenen Parteien) im Antrag auf direkte Vollstreckung nicht mitenthalten.

5.3.1. Aus der Natur der Sache, nämlich dem Zweck, den Schuldner zu rechtsmässigem Handeln zu zwingen, folgt, dass die sogenannten indirekten Zwangsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
-c ZPO (Strafe wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie Ordnungsbusse) der verpflichteten Partei in einem ersten Schritt anzudrohen und - im Fall der Nichterfüllung - in einem zweiten Schritt aufzuerlegen sind (BGE 142 III 587 E. 3 mit Literaturhinweisen).
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz eine Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung androhen durfte, obwohl die Beschwerdegegnerin die Anordnung einer Ordnungsbusse beantragt hat.

5.3.2. Die Vorinstanz erwog, das Vollstreckungsgericht entscheide von Amtes wegen nach eigenem Ermessen, welche Massnahme der Vollstreckung gemäss Art. 343 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO anzuordnen sei. Es habe die zur Durchsetzung wirksamste verhältnismässige Massnahme zu wählen. An einen allfälligen Antrag der Gesuchstellerin auf Anordnung einer bestimmten Massnahme sei es nicht gebunden. Wenn die ursprünglich angeordnete Massnahme nicht zum Ziel führe, müsse es entsprechend genügen, dass die obsiegende Partei einen Antrag auf Anordnung einer weiteren Vollstreckungsmassnahme stelle. Das Gericht sei an einen allfälligen Antrag auf Anordnung einer bestimmten Massnahme nicht gebunden. Daher sei nicht entscheidend, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem zweiten Vollstreckungsgesuch direkt die Anordnung einer Ordnungsbusse beantragt habe.

5.3.3. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist das Vollstreckungsgericht bei der Auswahl der zu treffenden Vollstreckungsmassnahme grundsätzlich nicht an den Antrag der gesuchstellenden Partei gebunden. Es hat die zur Durchsetzung wirksamste Anordnung zu wählen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist (DANIEL STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 343
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO; GIAN RETO ZINSLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 343
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO; HUBER, a.a.O., S. 67 Rz. 135 und S. 120 Rz. 248; SABINE KOFMEL EHRENZELLER, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 343
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO). Bleibt der Erfolg einer bewilligten Vollstreckung aus, kann der Urteilsgläubiger jederzeit ein neues Gesuch stellen (STAEHELIN, a.a.O., N. 19 zu Art. 341
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 341 Prüfung der Vollstreckbarkeit und Stellungnahme der unterlegenen Partei - 1 Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
1    Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
2    Es setzt der unterlegenen Partei eine kurze Frist zur Stellungnahme.
3    Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen.
ZPO; HUBER, a.a.O., S. 121 Rz. 251; FRANZ KELLERHALS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 43 zu Art. 341
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 341 Prüfung der Vollstreckbarkeit und Stellungnahme der unterlegenen Partei - 1 Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
1    Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
2    Es setzt der unterlegenen Partei eine kurze Frist zur Stellungnahme.
3    Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen.
ZPO). Auch in diesem Fall muss grundsätzlich gelten, dass das Vollstreckungsgericht an den Antrag der gesuchstellenden Partei nicht gebunden ist. Erst Recht durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass
der Antrag auf Androhung einer Ordnungsbusse im weitergehenden Antrag auf deren Anordnung mitenthalten ist (vgl. auch KELLERHALS, a.a.O., N. 49 zu Art. 343
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO).

5.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Höhe der angedrohten Ordnungsbusse sei unverhältnismässig. Ihr Verschulden sei (wenn überhaupt) minimal. Zudem habe die Vorinstanz mit dem "Interessenwert des zu Grund liegenden Rechtsstreits" ein sachfremdes Kriterium berücksichtigt und übermässig gewichtet. Überhaupt seien im Rahmen der Interessenabwägung nur die sie belastenden Argumente berücksichtigt worden. Es entstehe der Eindruck, die Vorinstanz habe aufgrund der aktuellen Medienberichterstattung ein Exempel an ihr statuieren wollen. Die Vorinstanz verletze Art. 343 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO und verfalle in Willkür.

5.4.1. Die Vorinstanz erwog, es bestehe kein Zweifel, dass die Beschwerdegegnerin ein sehr grosses Interesse an der Vollstreckung der in Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids 1 konkretisierten Gutheissung 2 des Editionsurteils habe. Die Beschwerdeführerin habe die vollstreckbare Verpflichtung gemäss Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids 1 gänzlich ignoriert und sich überhaupt nicht um deren Erfüllung bemüht. Die beharrliche Verweigerung der Erfüllung sei als vorsätzlich zu qualifizieren. Entgegen der Beschwerdeführerin könne von einem bloss minimalen Verschulden keine Rede sein. Wie mit eingehender Begründung festgestellt worden sei, sei die in Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids 1 konkretisierte Verpflichtung hinreichend bestimmt und sei im Vollstreckungsentscheid 1 detailliert aufgezeigt worden, welche Angaben in den bisher edierten Dokumenten fehlen würden. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Erfüllung ihrer Verpflichtung möglich wäre. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin sehr finanzkräftig. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei der Maximalbetrag von Fr. 1'000.-- für jeden Tag der Nichterfüllung angemessen.

5.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz unterstellt, sie habe aufgrund der aktuellen Medienberichterstattung ein Exempel an ihr statuieren wollen, übt sie blosse appellatorische Kritik. Darauf ist nicht einzugehen. Sie legt denn auch nicht hinreichend dar, welche Argumente die Vorinstanz zusätzlich zu ihren Gunsten bei der Bemessung der Höhe der angedrohten Ordnungsbusse hätte berücksichtigen müssen.
Wenn sie weiter geltend macht, ihr Verschulden sei (wenn überhaupt) nur minimal, wendet sie sich gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäss der Gutheissung 2 bzw. gemäss Abs. 2 des Vollstreckungsentscheids 1 möglich wäre und sie sich überhaupt nicht um deren Erfüllung bemüht habe. Sie vermag diesbezüglich aber keine Willkür (vgl. hiervor E. 4) darzutun. Vielmehr macht sie erneut geltend, sie habe das Editionsurteil bereits mit Schreiben vom 24. April 2013 erfüllt und wendet sich gegen die Bestimmtheit der Gutheissung 2 bzw. Abs. 2 des Dispositivs des Vollstreckungsentscheids 1. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen in E. 5.2.3 hiervor verwiesen werden.
Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt nicht darzutun, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Höhe der angedrohten Ordnungsbusse ihr Ermessen überschritten (vgl. hiervor E. 5.1.3) oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt hätte.

5.5. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, unverhältnismässig und prozessual ungewöhnlich sei auch die Ansetzung einer Frist zur Erfüllung von nur 30 Tagen mit Fristbeginn ab Zustellung des Entscheids.

5.5.1. Die Vorinstanz erwog, im Vollstreckungsentscheid 1 sei der Beschwerdeführerin für die Erfüllung ihrer Verpflichtung eine Frist von 90 Tagen angesetzt worden. Dies mit der Begründung, die Erstellung der geschuldeten Aufstellung werde ihr möglicherweise erheblichen Aufwand verursachen. Da sie die geforderte Aufstellung inzwischen längst hätte erstellen können, sei ihr nur noch eine Schonfrist von 30 Tagen anzusetzen.

5.5.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Ausführungen nicht hinreichend auseinander. Sie macht bloss geltend, die Frist wäre selbst dann deutlich zu kurz und unangemessen, wenn das Dispositiv klar wäre. Sie könne sich des Eindrucks nicht verwehren, dass man sie mit dieser kurzen Frist zusätzlich bestrafen wolle. Damit genügt sie den Rügeanforderungen nicht. Sie zeigt namentlich nicht auf, weshalb sie auf eine längere Frist angewiesen wäre. Im Übrigen ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass die angesetzte Frist unverhältnismässig wäre, zumal ein erster Vollstreckungsentscheid in dieser Sache, der Vollstreckungsentscheid 1, bereits am 31. März 2020 ergangen ist.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Gross
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_270/2022
Date : 27. Oktober 2022
Published : 13. November 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Vollstreckung,


Legislation register
BGG: 42  66  68  72  95  97  105  106
StGB: 292
ZPO: 58  318  327  341  343
BGE-register
132-I-42 • 132-III-178 • 132-III-555 • 133-IV-119 • 134-II-244 • 135-I-119 • 135-I-19 • 135-III-121 • 137-II-313 • 139-III-49 • 140-III-115 • 140-III-159 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-86 • 142-III-336 • 142-III-587 • 144-III-394
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