Urteilskopf

142 III 587

73. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen B. AG (Beschwerde in Zivilsachen) 4A_406/2015 vom 11. Juli 2016

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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 588

BGE 142 III 587 S. 588

A. Am 18. März 2015 machte die B. AG (Beschwerdegegnerin) beim Handelsgericht des Kantons Aargau ein Begehren um Erlass eines vorsorglichen Verbots gegen die A. AG (Beschwerdeführerin) anhängig mit Antrag auf superprovisorische Anordnung. Sie machte zusammengefasst geltend, die A. AG trete unter einem Bildzeichen mit überlappenden, abgerundeten Dreiecken auf, das beinahe identisch mit ihren eigenen Marken sei. Das beantragte Verbot begründete die B. AG mit ihren marken- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen.
Am 19. März 2015 erliess der Vizepräsident des Handelsgerichts die folgende Verfügung: "1. Der Einzelrichter des Handelsgerichts ist zuständig.
2. Die Streitsache ist im summarischen Verfahren zu behandeln. 3.
3.1. In Gutheissung des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen [...] wird der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe im Widerhandlungsfall nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB sowie der Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung mit sofortiger Wirkung vorsorglich verboten, in der Schweiz das folgende Bildzeichen im geschäftlichen Verkehr betreffend die Erbringung und/oder Anpreisung von Dienstleistungen in den Bereichen Konsumkredite, Finanzanlagen, Online-Kreditplattformen, Vergabe von Krediten, Kreditvermittlung, einschliesslich Werbung, Korrespondenz und Internet sowie insbesondere auf ihrer Webseite unter der URL www.(...).com, zu verwenden: [Bild]
[...]"
In der Folge leistete die B. AG die gemäss Art. 264 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 264 Sicherheitsleistung und Schadenersatz - 1 Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.
1    Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.
2    Die gesuchstellende Partei haftet für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahme erwachsenen Schaden. Beweist sie jedoch, dass sie ihr Gesuch in guten Treuen gestellt hat, so kann das Gericht die Ersatzpflicht herabsetzen oder gänzlich von ihr entbinden.
3    Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Gericht eine Frist zur Klage.
ZPO angeordnete Sicherheit von Fr. 50'000.- und den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-. Nach Eingang der Gesuchsantwort sowie von Replik, Duplik und zwei weiteren unaufgeforderten Eingaben der Parteien sprach der Vizepräsident mit Entscheid vom 19. Juni 2015 ein mit der superprovisorischen Massnahme identisches vorsorgliches Verbot aus (Dispositiv-Ziffer 1.1) und setzte der B. AG Frist zur Klageanhebung im ordentlichen Verfahren an (Dispositiv-Ziffer 2). Ferner auferlegte er der A. AG eine Ordnungsbusse von Fr. 48'000.- (Dispositiv-Ziffer 4) "aufgrund festgestellter Nichterfüllung des gerichtlichen Verbots während 48 Tagen". Schliesslich auferlegte er die
BGE 142 III 587 S. 589

Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.- "für das Vollstreckungsverfahren" der A. AG (Dispositiv-Ziffer 5.2) und verpflichtete diese zu einer Parteientschädigung an die B. AG im gleichen Betrag (Dispositiv-Ziffer 6.2). (...) Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der A. AG teilweise gut, hebt den Entscheid des Handelsgerichts vom 19. Juni 2015 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 4, 5.2 und 6.2 auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. (Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ordnungsbusse, die ihr die Vorinstanz für die Nichtbeachtung des mit Verfügung vom 19. März 2015 ausgesprochenen superprovisorischen Verbots gestützt auf Art. 343 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO auferlegt hat. Die Vollstreckung von Entscheiden, die nicht eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung zum Gegenstand haben, richtet sich nach den Artikeln 335-346 ZPO (siehe Art. 335 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 335 Geltungsbereich - 1 Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt.
1    Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt.
2    Lautet der Entscheid auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, so wird er nach den Bestimmungen des SchKG171 vollstreckt.
3    Die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide richten sich nach diesem Kapitel, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG172 etwas anderes bestimmen.
und 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 335 Geltungsbereich - 1 Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt.
1    Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt.
2    Lautet der Entscheid auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, so wird er nach den Bestimmungen des SchKG171 vollstreckt.
3    Die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide richten sich nach diesem Kapitel, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG172 etwas anderes bestimmen.
ZPO). Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht gemäss Art. 343 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO anordnen: a. eine Strafdrohung nach Artikel 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB; b. eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken; c. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung; d. eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder e. eine Ersatzvornahme. Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (Art. 236 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 236 Endentscheid - 1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
1    Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
2    Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
3    Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.
ZPO), so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden (Art. 337 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 337 Direkte Vollstreckung - 1 Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (Art. 236 Abs. 3), so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden.
1    Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (Art. 236 Abs. 3), so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden.
2    Die unterlegene Partei kann beim Vollstreckungsgericht um Einstellung der Vollstreckung ersuchen; Artikel 341 gilt sinngemäss.
ZPO). Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen (Art. 338 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 338 Vollstreckungsgesuch - 1 Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen.
1    Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen.
2    Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen.
ZPO). Im Bereich des vorsorglichen Rechtsschutzes ist Art. 267
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 267 Vollstreckung - Das Gericht, das die vorsorgliche Massnahme anordnet, trifft auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen.
ZPO zu beachten, gemäss dem das Gericht, das die vorsorgliche Massnahme anordnet, auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen trifft.
Aus der Natur der Sache folgt, dass die sogenannten indirekten Zwangsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
-c ZPO (Strafe wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie Ordnungsbusse) der verpflichteten Partei in einem ersten Schritt anzudrohen und - im Fall der Nichterfüllung - in einem zweiten Schritt aufzuerlegen sind (so etwa JEANDIN, in: CPC, Code de procédure civile
BGE 142 III 587 S. 590

commenté, 2011, N. 4 und 10-14 zu Art. 343
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO; KELLERHALS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 4 und 46 zu Art. 343
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO; STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 22 zu Art. 343
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO; ZINSLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 10 und 21a zu Art. 343
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO). Die angefochtene Dispositiv-Ziffer 4 hat diesen zweiten Schritt zum Gegenstand.

4. Die Beschwerdeführerin rügt unter dem Titel "Unzureichendes Rechtsbegehren bezüglich Vollstreckung" einen Verstoss gegen die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO) und Art. 236 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 236 Endentscheid - 1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
1    Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
2    Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
3    Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.
ZPO sowie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz beantragte die Beschwerdegegnerin in ihrer Replik vom 4. Mai 2015 unter Hinweis auf mehrere Gesuchsbeilagen, in Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 3.1 der superprovisorischen Verfügung des Vizepräsidenten vom 19. März 2015 sei der Beschwerdeführerin die angedrohte Ordnungsbusse von Fr. 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung des vorsorglichen Verbots aufzuerlegen. Dies - so die Vorinstanz - habe die Beschwerdegegnerin damit begründet, dass die Beschwerdeführerin mit Marketingmassnahmen in ihren Social Media-Kanälen (Instagram, Facebook, Twitter) das Verbot missachtet habe. So verwende sie darin das ihr verbotene Bildzeichen weiterhin, wie Augenscheine am 30. April 2015 und am 3. Mai 2015 zeigen würden. Auch in einem mittlerweile nicht mehr aufrufbaren Youtube-Video sowie in einem Swiss-Magazin habe die Beschwerdeführerin ihr Dreieckslogo in Verletzung des gerichtlichen Verbots verwendet. Schliesslich werbe die Beschwerdeführerin auch gemäss Facebook- Einträgen mit deutlich nach Erlass des gerichtlichen Verbots aufgenommenen und hochgeladenen Bildern bzw. Fotos, auf welchen das beanstandete Dreieckslogo enthalten sei.
Ob die Ordnungsbussen nach Art. 343 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
und c ZPO generell nur auf entsprechenden Antrag der obsiegenden Partei ausgesprochen werden dürfen und inwieweit in diesem Verfahren der Verhandlungs- und der Dispositionsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
und 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO) Anwendung finden, braucht in diesem Zusammenhang nicht näher erörtert zu werden. Denn jedenfalls verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie in den zitierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin einen hinreichenden
BGE 142 III 587 S. 591

"Vollstreckungsantrag" erblickte und unter Berücksichtigung des Standpunkts der Beschwerdeführerin die Ordnungsbusse verhängte. Die Beschwerde geht fehl, wenn darin ausgeführt wird, aus dem Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin erschliesse sich weder ein bestimmter Betrag oder Mindestbetrag noch die Anzahl Tagessätze der Ordnungsbusse, kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin doch jedenfalls dem Sinn nach ohne Weiteres der Antrag entnommen werden, die Ordnungsbusse sei seit Anordnung des Verbots am 19. März 2015 für jeden Tag in der maximalen Höhe auszufällen. Damit sind die von der Beschwerdeführerin gerügten Rechtsverletzungen nicht gegeben, und auch die Gehörsrüge erweist sich als unberechtigt (siehe auch E. 5.5).
5. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe dem superprovisorischen Verbot in der Verfügung vom 19. März 2015 nicht zuwidergehandelt und die Auferlegung einer Ordnungsbusse verstosse aus diesem Grund gegen Art. 343 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO.
5.1 Die Vorinstanz begründete den Vorwurf der Nichterfüllung des gerichtlichen Verbots wie folgt: Aus der Gesuchsbeilage 43, S. 1, ergebe sich, dass auf dem Instagram-Account der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2015 das beanstandete Dreieckslogo aufgeführt gewesen sei. Diese Werbung auf einem Social Media-Kanal stelle eine Verwendung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr dar. Eine erstmalige Verletzung des superprovisorischen Verbots sei demnach am 3. Mai 2015 nachgewiesen. Aus der Gesuchsbeilage 64 gehe weiter hervor, dass dieser Eintrag auf Instagram auch am 4. Juni 2015 noch bestanden und die Verletzung bis mindestens zu diesem Datum angehalten habe. Schliesslich ergebe sich aus der Gesuchsbeilage 62, S. 3, dass am 29. Mai 2015 auf dem Facebook-Profil der Beschwerdeführerin ein Foto eines Rennfahrers des von ihr gesponserten Teams einer deutschen Autorennserie veröffentlicht worden sei. Auf dem Overall des Fahrers sei das beanstandete Dreieckslogo ebenfalls abgebildet. Dieses Foto sei im Entscheidzeitpunkt noch auf Facebook abrufbar. Auch diese Verwendung durch die Beschwerdeführerin sei "im geschäftlichen Verkehr" erfolgt, "einschliesslich Werbung". Die Vorinstanz schloss, es sei vom 3. Mai 2015 an eine andauernde Verletzung bis im Entscheidzeitpunkt nachgewiesen, was einer Dauer von 48 Tagen entspreche.
5.2 Welches Verhalten der unterlegenen Partei eine Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
und c ZPO nach sich ziehen kann, ergibt
BGE 142 III 587 S. 592

sich aus dem zu vollstreckenden Entscheid. Gebüsst werden kann, wer der im Entscheiddispositiv enthaltenen Anordnung nicht nachkommt, d.h. ihr zuwiderhandelt. Die Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO (sogenannte Tagesbusse) ist in erster Linie auf die Vollstreckung von Entscheiden zugeschnitten, die einen positiven Leistungsbefehl enthalten, da die unterlegene Partei durch die sich sonst kumulierenden Beträge dazu angehalten werden kann, diesem rasch nachzukommen (vgl. Urteil 4A_506/2014 / 4A_524/2014 vom 3. Juli 2014 E. 11 mit Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien). Die Tagesbusse kann jedoch auch dann angebracht sein, wenn eine Unterlassungspflicht zu vollstrecken ist, nämlich insbesondere in Fällen, in denen das angeordnete Verbot zur Konsequenz hat, dass die unterlegene Partei ein andauerndes rechtswidriges Verhalten einzustellen hat (siehe KÖLZ, Die Zwangsvollstreckung von Unterlassungspflichten im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2007, S. 65 f. und 79; MAISSEN, Die Zwangsvollstreckung nach Art. 343
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO, ZZZ 2010 S. 49). Bei der Ausfällung der Ordnungsbusse kann die (missachtete) Anordnung des Gerichts grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden, denn im Rahmen der Vollstreckung sind die Prüfungsbefugnisse bzw. die zulässigen Einwendungen beschränkt (siehe Art. 341
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 341 Prüfung der Vollstreckbarkeit und Stellungnahme der unterlegenen Partei - 1 Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
1    Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
2    Es setzt der unterlegenen Partei eine kurze Frist zur Stellungnahme.
3    Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen.
ZPO). Im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen, namentlich mit superprovisorischen Verboten, ist überdies zu beachten, dass diese (bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung) beachtet werden müssen, auch wenn sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisen können. Selbst nach einem abweichenden Entscheid in der Sache kann für die erfolgte Zuwiderhandlung eine Ordnungsbusse verhängt werden (siehe betreffend Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB Urteil 1B_250/2008 vom 13. Mai 2009 E. 6; DIGGELMANN, Strafbestimmungen bei Unterlassungsbegehren im Immaterialgüterrecht, Schweizerische Mitteilungen über Immaterialgüterrecht 1992 S. 25 f.; vgl. ferner KÖLZ, a.a.O., S. 196-199 und 288-295). Die Beschwerdeführerin stellt sich denn auch zu Recht nicht auf den Standpunkt, das superprovisorische Verbot in der Verfügung vom 19. März 2015 sei zu Unrecht ausgesprochen worden oder hätte nicht mit der Androhung einer Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO verbunden werden dürfen.
5.3 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst grundsätzlich vor, die Formulierung des Verbots sei sehr offen und stark
BGE 142 III 587 S. 593

auslegungsbedürftig und damit nicht genügend klar. Sie missachte die Regel, dass der Adressat einer Verfügung genau wissen müsse, "welche Handlung oder Unterlassung exakt verboten" sei. Hätte die Verfügung stattdessen beispielsweise darauf gelautet, ein bestimmtes Foto von einer Internetseite zu entfernen, so hätte sie (die Beschwerdeführerin) bezüglich der von ihr verlangten Verhaltensweise Gewissheit gehabt. Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein. Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben. Werden diese Behörden mit der Behauptung angerufen, der Beklagte habe eine ihm untersagte Handlung trotz des Verbots des Zivilrichters erneut begangen, haben sie einzig zu prüfen, ob die tatsächliche Voraussetzung erfüllt ist; dagegen haben sie das Verhalten nicht rechtlich zu qualifizieren (BGE 131 III 70 E. 3.3 S. 73; BGE 84 II 450 E. 6; Urteil 4A_460/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn das Verbot als vorsorgliche Massnahme (Art. 262 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 262 Inhalt - Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere:
a  ein Verbot;
b  eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands;
c  eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person;
d  eine Sachleistung;
e  die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen.
ZPO) und namentlich superprovisorisch ohne Anhörung der Gegenpartei gemäss Art. 265 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 265 Superprovisorische Massnahmen - 1 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.
1    Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.
2    Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch.
3    Das Gericht kann die gesuchstellende Partei von Amtes wegen zu einer vorgängigen Sicherheitsleistung verpflichten.
ZPO angeordnet wird. Gerade in letzterem Fall hat das Gericht besonders auf die Formulierung des Verbots zu achten, zumal die Gegenpartei keine Gelegenheit hat, sich (vorgängig) dazu zu äussern und den Entscheid im Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen (siehe BGE 137 III 417). Auch das vorsorgliche Verbot muss demnach so formuliert werden, dass keine materiellrechtlichen Fragen in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Zu diesem Zweck hat der Gesuchsteller seinen Verbotsantrag ganz konkret anhand der drohenden Verletzung (Art. 261 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
ZPO) zu umschreiben. Ändern sich die Umstände und fürchtet der Gesuchsteller namentlich, der Beklagte werde die Verletzungsform ändern, können die vorsorglichen Massnahmen nach Art. 268 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 268 Änderung und Aufhebung - 1 Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden.
1    Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden.
2    Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die Massnahmen von Gesetzes wegen dahin. Das Gericht kann die Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht.
ZPO angepasst werden (siehe HEINRICH, Die Formulierung patentrechtlicher Unterlassungsbegehren und -urteile, sic! 2006 S. 54).
5.4 Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, das auf ihrem Facebook-Profil in der Rubrik "Fotos" gespeicherte Bild der Siegerehrung anlässlich eines Autorennens in Deutschland falle nicht in den Anwendungsbereich des superprovisorischen Verbots.
BGE 142 III 587 S. 594

Es handle sich "offensichtlich um ein Erinnerungsfoto, das der Dokumentierung des Rennens dient und nicht die Erbringung und/oder Anpreisung einer Dienstleistung bezweckt". Die Rüge ist begründet: Ob die Veröffentlichung auf Facebook einer einzigen Foto, die (unter anderem) einen Rennfahrer zeigt, auf dessen Overall sich das fragliche Bildzeichen befindet, bereits eine relevante unzulässige Verwendung im geschäftlichen Verkehr im Sinne der Verfügung vom 19. März 2015 und materiellrechtlich eine Verletzung der marken- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdegegnerin darstellt, müsste im zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren beurteilt werden. In der Tat ist die Verfügung vom 19. März 2015 insoweit, also hinsichtlich der sachlichen Reichweite des superprovisorischen Verbots, nicht scharf abgegrenzt, lässt sich doch der an Art. 13 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 13 Ausschliessliches Recht
1    Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen.
2    Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Artikel 3 Absatz 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere:
a  das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen;
b  unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern;
c  unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
d  unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen;13
e  das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen.
2bis    Die Ansprüche nach Absatz 2 Buchstabe d stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt.14
3    Die Ansprüche nach diesem Artikel stehen dem Markeninhaber auch gegenüber Nutzungsberechtigten nach Artikel 4 zu.15
MSchG (SR 232.11) angelehnten Formulierung nicht entnehmen, welche konkreten Verhaltensweisen im Einzelnen als Nichterfüllung zu gelten haben und welche nicht (vgl. zum materiellrechtlichen Begriff des Gebrauchs im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 13 Ausschliessliches Recht
1    Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen.
2    Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Artikel 3 Absatz 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere:
a  das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen;
b  unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern;
c  unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
d  unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen;13
e  das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen.
2bis    Die Ansprüche nach Absatz 2 Buchstabe d stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt.14
3    Die Ansprüche nach diesem Artikel stehen dem Markeninhaber auch gegenüber Nutzungsberechtigten nach Artikel 4 zu.15
und e MSchG bloss BGE 126 III 322 E. 3a mit Hinweisen). Jedenfalls erlaubt es der von der Vorinstanz festgestellte, für das Bundesgericht massgebliche (nicht publ. E. 2) Sachverhalt nicht, den Einwand der Beschwerdeführerin zuverlässig auszuräumen, es liege keine Zuwiderhandlung vor, zumal darin etwa weitere Angaben zum Bild (namentlich betreffend Erkennbarkeit des streitigen Bildzeichens) fehlen und auch nicht festgestellt ist, dass die Veröffentlichung durch die Beschwerdeführerin selber oder zumindest mit deren Wissen erfolgt ist. Dass ausnahmslos jede Veröffentlichung des Logos unter dem Facebook-Profil der Beschwerdeführerin unabhängig vom Kontext untersagt sein soll, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des Verbots. Insofern bietet die Verfügung vom 19. März 2015 keine genügende Grundlage für die Verhängung einer Ordnungsbusse. Die Ungenauigkeit des Verbots geht in diesem Sinne zu Lasten der Beschwerdegegnerin, die es als Klägerin nach dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO) in der Hand gehabt hätte, durch einen entsprechenden Antrag eine konkretere, nicht auslegungsbedürftige Anordnung zu erwirken, während die Beschwerdeführerin auf die Formulierung keinen Einfluss nehmen konnte (siehe E. 5.3). Die Vorinstanz verkennt die entsprechende Rechtslage, wenn sie der Beschwerdeführerin in diesem Punkt eine Zuwiderhandlung gegen die Verfügung vom 19. März 2015 vorwirft. Der angefochtene

BGE 142 III 587 S. 595

Entscheid erweist sich in diesem Punkt als bundesrechtswidrig, ohne dass über die diesbezüglichen Sachverhaltsrügen respektive -ergänzungen der Beschwerdeführerin entschieden werden könnte und müsste.
5.5 Demgegenüber stellt die von der Vorinstanz ebenfalls beanstandete Verwendung des Bildzeichens auf dem Instagram-Account der Beschwerdeführerin ohne Weiteres eine Zuwiderhandlung gegen die Verfügung vom 19. März 2015 dar: Die Beschwerdeführerin bringt in dieser Hinsicht zunächst vor, beim streitgegenständlichen Bild, das auf dem Instagram-Account abrufbar gewesen sei, handle es sich um eine Aufnahme ihrer Internetseite aus der Zeit vor dem 5. März 2015. Die Abbildung habe "als Platzhalterin bis zur Aufschaltung der Internetseite am 5. März 2015" gedient. Sie dokumentiere die Anfänge der Beschwerdeführerin und sei vor dem 19. März 2015 auf den Instagram-Account der Beschwerdeführerin heraufgeladen worden. Wie die Beschwerdeführerin damit den Vorwurf der Vorinstanz entkräften will, sie habe das Logo auf ihrem Instagram-Account im geschäftlichen Verkehr verwendet, ist nicht erkennbar. Die Beschwerdegegnerin brachte zur Begründung ihres Massnahmebegehrens vom 18. März 2015 unter anderem ausdrücklich vor, die Dreiecke stünden "auf Twitter und Instagram alleine ohne jeglichen Zusatz als Profilbild für 'A.'". Der Vizepräsident verwies unter anderem auf die entsprechende Gesuchsbeilage 36, wenn er in seiner Verfügung vom 19. März 2015 im Rahmen der Hauptsachenprognose erwog, die Beschwerdeführerin verwende für ihren Marktauftritt das fragliche Bildzeichen. Unter diesen Umständen war die Beschwerdeführerin gehalten, in Nachachtung des superprovisorischen Verbots das fragliche Bildzeichen von ihrem Instagram-Account zu entfernen, ohne dass sie sich dieser Verpflichtung durch die Behauptung entziehen könnte, ihr Instagram-Account sei kein Verkaufskanal, und sie habe mit dem gespeichterten Bild weder eine Dienstleistung erbracht noch eine solche angepriesen (vgl. E. 5.2). Wenn sie auf dem Instagram-Account stattdessen die Abbildung ihrer angeblich früheren Internetseite mit dem fraglichen Logo beliess, stellt dies eine Zuwiderhandlung dar. Dies gilt entgegen der Beschwerdeführerin unabhängig davon, dass das Ändern des Instagram-Accounts ein aktives Tun dargestellt hätte. Auch ein solches kann aufgrund einer als Verbot formulierten gerichtlichen Anordnung geboten sein, sofern sich dies aus den Umständen eindeutig ergibt (vgl. KÖLZ, a.a.O., S. 228 f.).
BGE 142 III 587 S. 596

Dass dies hier der Fall war, sie also aufgrund der Verfügung vom 19. März 2015 zu aktivem Tun verpflichtet war, scheint im Übrigen auch die Beschwerdeführerin selber grundsätzlich anzuerkennen. Denn sie führt in anderem Zusammenhang aus, sie habe "alle notwendigen Schritte für die Umsetzung des superprovisorischen Verbots umgehend vorgenommen", verweist auf "weitgehende und viel aufwändigere Massnahmen", die sie ergriffen habe, "wie den Marktauftritt anzupassen [...], das Dreieckslogo auf der Internetseite mit einem schwarzen Balken zu überdecken [...], das Einstellen und Ändern von geplanten Werbekampagnen in Zeitungen und online [...]" und macht schliesslich geltend, sie habe "ihren Auftritt, also das Zeichen [,] unter dem sie auf dem Markt auftritt, sofort nach Ergehen des superprovisorischen Verbots auch auf ihrem Instagram-Account (...) angepasst". Wie es sich mit der letztgenannten Behauptung verhält, kann mangels einer hinreichend begründeten Sachverhaltsergänzung (siehe nicht publ. E. 2) nicht beurteilt werden. Damit verbleibt von den Rügen betreffend den Instagram-Account diejenige, die Vorinstanz habe insofern den Zeitraum der Zuwiderhandlung unrichtig festgestellt. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang unter anderem eine Gehörsverletzung (Art. 53
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
ZPO, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK) geltend, weil sie mit der angeblichen Verletzungsdauer vom 3. Mai 2015 bis 4. Juni 2015 erstmals mit Eröffnung des angefochtenen Entscheids konfrontiert worden sei. Die Rüge geht fehl: Die Beschwerdeführerin konnte im kantonalen Verfahren zum Begehren der Beschwerdegegnerin um Verhängung einer Ordnungsbusse (siehe E. 4) Stellung nehmen. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz ergab sich aus den Beilagen der Beschwerdegegnerin zur Replik, dass das beanstandete Dreieckslogo am 3. Mai 2015 aufgeführt gewesen sei und dieser Eintrag auch am 4. Juni 2015 noch bestanden habe (siehe E. 5.1). Die Beschwerdeführerin hatte damit Gelegenheit und Anlass, sich (auch) dazu zu äussern, ob und gegebenenfalls wann sie ihren Instagram-Account im beanstandeten Punkt geändert hat. Eine Gehörsverletzung liegt unter diesen Umständen nicht vor. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin die entsprechende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen, wenn sie im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht die "Korrektheit" der Datenangaben auf den Gesuchsbeilagen bestreitet und meint, die Vorinstanz hätte richtigerweise lediglich eine Verletzung "von höchstens zwei Tagen feststellen dürfen" (siehe nicht publ. E. 2).
BGE 142 III 587 S. 597

Ferner wird in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung von Art. 55 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
und Art. 338 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 338 Vollstreckungsgesuch - 1 Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen.
1    Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen.
2    Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen.
ZPO sowie von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB dargetan.
6. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die "Auferlegung einer Busse trotz fehlendem Verschulden" sowie die Höhe der Busse.
6.1 Sie meint zunächst, sie habe nicht schuldhaft gehandelt und sei daher "nach strafrechtlichen Grundsätzen" freizusprechen. Ob und inwieweit im Rahmen der Ausfällung der Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
und c ZPO strafrechtliche Grundsätze zu beachten sind, braucht vorliegend entgegen der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt zu werden (siehe zur Rechtsnatur der Ordnungsbusse HUBER, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, 2016, S. 181-184; JEANDIN, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 343
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO; JENNY, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bd. II, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 343
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO; KELLERHALS, a.a.O., N. 40-42 zu Art. 343
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO; KÖLZ, a.a.O., S. 78 f.; MAISSEN, a.a.O., S. 44 f. und 47 f; STAEHELIN, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 343
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO; ZINSLI, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 343
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO). Die Gesetzgebungsmaterialien zu dieser Frage sind unergiebig (siehe Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7385 zu Art. 341 und Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission, Juni 2003, S. 155 zu Art. 332
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
, in denen die Ordnungsbusse noch ausschliesslich als Tagesbusse im Sinne des heutigen Art. 343 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO vorgesehen war). Immerhin wird mit Blick auf die unterschiedlichen gerichtlichen Verhaltensanordnungen, die damit durchzusetzen sind (vgl. E. 5.2), deutlich, dass die Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
und c ZPO auch der rückblickenden Ahndung der einmal erfolgten Zuwiderhandlung dient und ihre Ausfällung in diesem Sinne noch möglich sein muss, wenn eine nachträgliche Erfüllung nicht in Frage kommt und auch keine weitere Zuwiderhandlung zu befürchten ist, es also genau betrachtet nichts mehr zu vollstrecken gibt (siehe REMIEN, Rechtsverwirklichung durch Zwangsgeld, 1992, S. 209-222, unter rechtsvergleichenden Gesichtspunkten). Gerade bei gerichtlichen Verboten kann der Adressat in der Regel bloss durch das Wissen um die ansonsten drohende Sanktion dazu motiviert werden, die Anordnung zu beachten und das verbotene Verhalten zu unterlassen (siehe KÖLZ, a.a.O., S. 85-87; KUMMER, Die Vollstreckung des
BGE 142 III 587 S. 598

Unterlassungsurteils durch Strafzwang, ZStrR 94/1977 S. 385). Andererseits scheint es bereits aufgrund der Funktion der Ordnungsbusse als Vollstreckungsmassnahme ausgeschlossen, diese ohne jedes Verschulden auszusprechen, so namentlich, wenn es der unterlegenen Partei gar nicht möglich war, den Entscheid zu beachten (vgl. zum früheren zürcherischen Recht Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 1981 E. 3a [in: ZR 81/1982 Nr. 15 S. 30 f.]; REMIEN, a.a.O., S. 258-262). Jedenfalls trifft im vorliegenden Fall der Vorwurf der Beschwerdeführerin nicht zu, die Vorinstanz habe ihr (fehlendes) Verschulden nicht berücksichtigt. Im Gegenteil: Die Vorinstanz erwog ausdrücklich, die Ordnungsbusse könne "bei fahrlässiger Nichterfüllung verhängt werden", und führte mit Bezug auf den vorliegenden Fall weiter aus, es wäre für die Beschwerdeführerin ein Leichtes gewesen, auch von Dritten gepostete Bilder mit dem beanstandeten Dreieckslogo auf ihren Social Media-Kanälen wieder umgehend zu entfernen. Mit anderen Worten erblickte sie im Verhalten der Beschwerdeführerin eine zumindest fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Verfügung vom 19. März 2015. Diese Würdigung kann die Beschwerdeführerin nicht aus den Angeln heben, wenn sie argumentiert, sie habe nicht gewusst und nicht damit rechnen müssen, dass sie mit ihrem von der Vorinstanz beanstandeten Verhalten gegen das superprovisorische Verbot verstossen habe. Denn angesichts der Formulierung des Dispositivs sowie der Begründung und mit Blick auf die Prozessgeschichte war die Verfügung vom 19. März 2015 betreffend den Instagram-Account unzweideutig (siehe E. 5.5) und der angebliche Irrtum der Beschwerdeführerin somit jedenfalls vermeidbar.
6.2 Demgegenüber ist die Kritik der Beschwerdeführerin an der Höhe der ausgesprochenen Ordnungsbusse berechtigt: Die Vorinstanz verhängte für jeden Tag der von ihr festgestellten Nichterfüllung eine Ordnungsbusse im - in der Verfügung vom 19. März 2015 genannten - gesetzlichen Höchstbetrag von Fr. 1'000.-. Dabei liess sie insbesondere das objektive Ausmass der Zuwiderhandlung durch die Beschwerdeführerin unberücksichtigt. Dies ist mit dem Zweck der Ordnungsbusse nicht zu vereinbaren. Vielmehr muss diese Sanktion auch in ihrer Höhe durch das Ziel, dem zu vollstreckenden Urteil Nachachtung zu verschaffen, gerechtfertigt sein (in diesem Sinne HUBER, a.a.O., S. 190 f.; JEANDIN, a.a.O., N. 13 zu

BGE 142 III 587 S. 599

Art. 343
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO). Bereits unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kann es nicht angehen, jede noch so geringfügige Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Verhaltensanweisung schematisch mit dem Höchstbetrag der angedrohten Ordnungsbusse zu ahnden, so namentlich, wenn die unterlegene Partei dem Verbot weitgehend nachgelebt und bloss in einem eher untergeordneten Punkt fahrlässig zuwidergehandelt hat. Nach der Auffassung der Vorinstanz wäre die Partei in einem solchen Fall gleich zu behandeln, wie wenn sie das Verbot gänzlich ignoriert und ihr Verhalten überhaupt nicht angepasst hätte. Diese Auffassung hält vor Art. 343 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
ZPO nicht stand. (...)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 142 III 587
Datum : 11. Juli 2016
Publiziert : 20. Dezember 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : 142 III 587
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO; vorsorgliche Massnahmen, Ordnungsbusse. Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung


Gesetzesregister
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 6
MSchG: 13
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 13 Ausschliessliches Recht
1    Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen.
2    Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Artikel 3 Absatz 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere:
a  das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen;
b  unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern;
c  unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
d  unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen;13
e  das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen.
2bis    Die Ansprüche nach Absatz 2 Buchstabe d stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt.14
3    Die Ansprüche nach diesem Artikel stehen dem Markeninhaber auch gegenüber Nutzungsberechtigten nach Artikel 4 zu.15
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZPO: 53 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
55 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
58 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
236 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 236 Endentscheid - 1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
1    Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.
2    Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
3    Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.
261 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
1    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
a  ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
b  ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2    Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
262 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 262 Inhalt - Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere:
a  ein Verbot;
b  eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands;
c  eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person;
d  eine Sachleistung;
e  die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen.
264 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 264 Sicherheitsleistung und Schadenersatz - 1 Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.
1    Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.
2    Die gesuchstellende Partei haftet für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahme erwachsenen Schaden. Beweist sie jedoch, dass sie ihr Gesuch in guten Treuen gestellt hat, so kann das Gericht die Ersatzpflicht herabsetzen oder gänzlich von ihr entbinden.
3    Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Gericht eine Frist zur Klage.
265 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 265 Superprovisorische Massnahmen - 1 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.
1    Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.
2    Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch.
3    Das Gericht kann die gesuchstellende Partei von Amtes wegen zu einer vorgängigen Sicherheitsleistung verpflichten.
267 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 267 Vollstreckung - Das Gericht, das die vorsorgliche Massnahme anordnet, trifft auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen.
268 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 268 Änderung und Aufhebung - 1 Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden.
1    Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden.
2    Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die Massnahmen von Gesetzes wegen dahin. Das Gericht kann die Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht.
332 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch - Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
335 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 335 Geltungsbereich - 1 Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt.
1    Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt.
2    Lautet der Entscheid auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, so wird er nach den Bestimmungen des SchKG171 vollstreckt.
3    Die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide richten sich nach diesem Kapitel, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG172 etwas anderes bestimmen.
337 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 337 Direkte Vollstreckung - 1 Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (Art. 236 Abs. 3), so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden.
1    Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (Art. 236 Abs. 3), so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden.
2    Die unterlegene Partei kann beim Vollstreckungsgericht um Einstellung der Vollstreckung ersuchen; Artikel 341 gilt sinngemäss.
338 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 338 Vollstreckungsgesuch - 1 Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen.
1    Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen.
2    Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen.
341 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 341 Prüfung der Vollstreckbarkeit und Stellungnahme der unterlegenen Partei - 1 Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
1    Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
2    Es setzt der unterlegenen Partei eine kurze Frist zur Stellungnahme.
3    Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen.
343
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden - 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
1    Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:
a  eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB174;
b  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;
c  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;
d  eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder
e  eine Ersatzvornahme.
1bis    Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB175, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen.176
2    Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.
3    Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.
BGE Register
126-III-322 • 131-III-70 • 137-III-417 • 142-III-587 • 84-II-450
Weitere Urteile ab 2000
1B_250/2008 • 4A_406/2015 • 4A_460/2011 • 4A_506/2014 • 4A_524/2014
Stichwortregister
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BBl
2006/7385
sic!
2006 S.54
ZR
1982 81 Nr.15 S.30
ZStrR
1977 94 S.385
ZZZ
2010 S.49