Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6P.62/2007
6S.135/2007 /rom

Urteil vom 27. Oktober 2007
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Briw.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand
6P.62/2007
Strafverfahren (Legalitätsprinzip, Rechtsgleichheit, Willkür, Wirtschaftsfreiheit),

6S.135/2007
Widerhandlung gegen Art. 114 Abs. 1 lit. a
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 114 Strafbestimmungen - 1 Mit Busse338 wird bestraft, wer:
1    Mit Busse338 wird bestraft, wer:
a  Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt;
b  ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3);
c  unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet.
2    Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft.
Signalisationsverordnung (SSV),

Staatsrechtliche Beschwerde (6P.62/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.135/2007) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. November 2006 (SBR.2006.37).

Sachverhalt:
A.
Die kantonalen Behörden nehmen im Wesentlichen an, X.________ habe einen Anhänger mit der Aufschrift "suche.ch" und einen zweiten mit der Aufschrift "dörig" auf einer Liegenschaft so aufgestellt, dass die Aufschriften von der Autobahn A1 her zu sehen seien. Aufgrund von Kontrollen sei erwiesen, dass die beiden Anhänger dauerhaft abgestellt worden seien. Weil es keine Firmenanschriften seien und Werbeträger nicht fest installiert sein müssten, handle es sich um vorschriftswidrig angebrachte Strassenreklamen im Bereich der Autobahn.
B.
Das Bezirksamt Münchwilen büsste X.________ mit Strafverfügung vom 7. Februar 2006 wegen vorschriftswidrigen Anbringens von Strassenreklamen im Bereich der Autobahn mit 150 Franken.

Die Bezirksgerichtliche Kommission Münchwilen bestätigte am 27. April 2006 die Strafverfügung.

Das Obergericht des Kantons Thurgau befand am 23. November 2006 die Berufung als unbegründet und bestätigte Schuldspruch und Busse.
C.
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen sowie den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerden. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.

Das Bundesgericht gewährte der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung (Verfügung vom 31. Mai 2007).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG), hier somit das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) und das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0). Desgleichen ist noch der Allgemeine Teil des StGB in der bisherigen Fassung anwendbar.

Staatsrechtliche Beschwerde
2.
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 124 I 327 E. 4a). Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 129 I 173 E. 1.5).
2.2 Staatsrechtliche Beschwerde kann wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger geführt werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG; BGE 131 I 366 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Auslegung und Anwendung der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) und der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen im Strassenverkehr (VTS; SR 741.41). Beide Verordnungen gehören als Vollziehungsvorschriften des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zum eidgenössischen Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BStP. Eine Verletzung von Bundesrecht kann mit staatsrechtlicher Beschwerde nicht gerügt werden. Darauf ist nicht einzutreten.

Die Beschwerde richtet sich der Sache nach auf ein (konkretes) Normenkontrollverfahren. Sie wird im Wesentlichen damit begründet, dass Art. 114 Abs. 1 lit. a
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 114 Strafbestimmungen - 1 Mit Busse338 wird bestraft, wer:
1    Mit Busse338 wird bestraft, wer:
a  Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt;
b  ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3);
c  unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet.
2    Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft.
SSV bzw. die hierauf gestützte Verurteilung das Legalitätsprinzip sowie weitere Verfassungsbestimmungen wie die Wirtschaftsfreiheit oder das Gleichheitsgebot verletzten. Das Legalitätsprinzip stellt indessen so wenig wie der ebenfalls angerufene Verhältnismässigkeitsgrundsatz ein verfassungsmässiges Recht im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG dar (sondern nur einen Verfassungsgrundsatz), doch kann es im Zusammenhang mit einem Grundrecht geltend gemacht werden (BGE 131 I 91 E. 3.3 S. 99; 130 I 1 E. 3.1; 127 I 60 E. 3a; 123 I 1 E. 2b). Hingegen handelt es sich beim strafrechtlichen Legalitätsprinzip (nulla poena sine lege), das früher aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
aBV abgeleitet wurde und heute in Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV verankert ist, um ein selbständiges verfassungsmässiges Recht (BGE 123 I 1 E. 2b). Dieses wurde durch die Übernahme in Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
StGB zu eidgenössischem Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BStP (BGE 119 IV 242 E. 1c). Soweit die Anwendung von Bundesrecht in Frage steht, ist dessen Verletzung mit Nichtigkeitsbeschwerde zu rügen (BGE 118 Ia 137 E. 1c). Das Bundesgericht kann bundesrechtliche
Normen im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde in eingeschränktem Rahmen vorfrageweise auf ihre Verfassungsmässigkeit prüfen (BGE 107 IV 185 E. 6; vgl. nachfolgend E. 3.1). In diesem Umfang ist auf die staatsrechtliche Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
2.3 In diesem Verfahren gilt das Rügeprinzip (Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
OG). Das Bundesgericht prüft nur klar und hinreichend begründete Rügen. Es tritt auf appellatorische Kritik nicht ein (BGE 129 I 113 E. 2.1; 127 I 38 E. 3c). Auf die Beschwerde ist einzig hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo als Beweiswürdigungsmaxime (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a) einzutreten.

Das Obergericht stellt fest, dass der Anhänger mit der Aufschrift "dörig" durch den Beschwerdeführer als Werkzeuglager benutzt wurde und nicht mehr für den Strassenverkehr immatrikuliert war und dass der beleuchtete Anhänger mit der Aufschrift "suche.ch" während rund drei Wochen weder bewegt noch zu Transportzwecken benutzt worden ist (angefochtenes Urteil S. 10 und S. 11).

Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo vor, weil dieses zum Ergebnis gelangt sei, dass die beiden Anhänger dauerhaft abgestellt worden seien, während er dies bestritten und dargelegt habe, dass sie dort nur vorübergehend parkiert worden seien. Die Stichproben der Polizei seien in den Monaten Februar und März erfolgt. In den Wintermonaten würden aber Transportanhänger naturgemäss weniger benutzt (Beschwerde S. 7). Damit räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass die beiden Anhänger während dieser Zeit dort parkiert waren. Die Beweiswürdigung ist somit nicht willkürlich. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Nichtigkeitsbeschwerde
3.
Das Obergericht hat den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 90 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG sowie Art. 114 Abs. 1 lit. a
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 114 Strafbestimmungen - 1 Mit Busse338 wird bestraft, wer:
1    Mit Busse338 wird bestraft, wer:
a  Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt;
b  ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3);
c  unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet.
2    Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft.
SSV verurteilt. Es ist damit der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt, wonach der Sachverhalt nach den Vorschriften der Verordnung über die technischen Anforderungen im Strassenverkehr (VTS) hätte beurteilt werden müssen. Der Beschwerdeführer macht unter verschiedenen Gesichtspunkten geltend, Art. 114
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 114 Strafbestimmungen - 1 Mit Busse338 wird bestraft, wer:
1    Mit Busse338 wird bestraft, wer:
a  Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt;
b  ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3);
c  unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet.
2    Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft.
SSV und seine Auslegung verletzten das Legalitätsprinzip und weitere verfassungsmässige Rechte. Wie erwähnt, sind diese Rügen vorfrageweise im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen (BGE 107 IV 185 E. 6). Die Rechtsgrundlage dafür findet sich im Legalitätsprinzip von Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Auflage, Bern 2007, S. 198).
3.1 Eine vorfrageweise Prüfung muss beachten, dass Bundesgesetze gemäss Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV (bis Ende 2006: Art. 191
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
1    Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2    Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3    Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4    Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
BV) für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden "massgebend" sind. Gemeint sind damit prinzipiell alle generell-abstrakten Normen und damit auch die von Exekutivbehörden erlassenen Verordnungen (Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 190 N 6). Bundesgesetze sind grundsätzlich anzuwenden, selbst wenn sie der Verfassung widersprechen (BGE 131 II 562 E. 3.2; 131 V 256 E. 5.3; 129 II 249 E. 5.4). Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV statuiert jedoch ein Anwendungsgebot, kein Prüfungsverbot (BGE 129 II 249 E. 5.4). Hingegen kann das Bundesgericht Verordnungen des Bundesrats vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Wird ihm ein sehr weiter Ermessensspielraum eingeräumt, so ist dies auch für das Bundesgericht verbindlich. Es kann sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen (BGE 131 II 13 E. 6.1, 162 E. 2.3). Das Bundesgericht kann namentlich
weiter prüfen, ob sich eine Verordnung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Die Zweckmässigkeit hat es hingegen nicht zu beurteilen (BGE 131 II 162 E. 2.3; 131 V 256 E. 5.4; 130 I 26 E. 2.2.1).
3.2 Das Legalitätsprinzip im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiellrechtliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (BGE 130 I 1 E. 3.1). Die Verfassungswidrigkeit kann sich daraus ergeben, dass die verfassungsmässige Zuständigkeitsordnung verletzt oder ohne hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage in ein Grundrecht eingegriffen wurde (BGE 123 I 1 E. 2b).
3.3 Art. 164 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV konkretisiert das Legalitätsprinzip von Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV für die Bundesgesetzgebung. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen, insbesondere die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte (Art. 164 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
BV), in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Der Bundesrat seinerseits erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist (Art. 182 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 182 Rechtsetzung und Vollzug - 1 Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.
1    Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.
2    Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.
BV). Im Strassenverkehrsgesetz wird der Bundesrat ermächtigt, die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen (Art. 106 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 106 - 1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273
1    Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273
2    Im Übrigen führen die Kantone dieses Gesetz durch. Sie treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden.
2bis    Der Bundesrat kann das ASTRA ermächtigen, in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Verordnungsbestimmungen zu bewilligen.274
3    Die Kantone bleiben zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge.
4    Der Bundesrat kann Fragen der Durchführung dieses Gesetzes durch Sachverständige oder Fachkommissionen begutachten lassen. ...275
5    Beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen kann der Bundesrat die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.
6    Für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben.
7    ...276
8    Der Bundesrat kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber schweizerischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.277
9    ...278
10    Der Bundesrat kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterstellen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern. Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.279
SVG).
3.3.1 Gemäss Art. 6
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 6 - 1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
1    Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
2    Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen.
SVG sind im Bereich der für die Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten (Abs. 1). Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen (Abs. 2).
3.3.2 Der Bundesrat hat Art. 6
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 6 - 1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
1    Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
2    Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen.
SVG in Art. 95 ff
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 95 Begriffe - 1 Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.
1    Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.
2    Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind.
. SSV konkretisiert. Dieses 13. Kapitel über die Strassenreklamen wurde am 1. März 2006 in überarbeiteter Form in Kraft gesetzt (Fassung vom 17. August 2005; AS 2005 4495). Die Vorinstanz beurteilt den Sachverhalt grundsätzlich nach dieser überarbeiteten Fassung. Die Frage nach dem anwendbaren milderen Recht kann (mit der Vorinstanz) offen bleiben, da beide Fassungen im hier interessierenden Zusammenhang materiell übereinstimmen (in diesem Sinne bereits das Urteil des Bundesgerichts 2A.112/2007 vom 30. Juli 2007, E. 3.1).

Gemäss Art. 95
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 95 Begriffe - 1 Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.
1    Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.
2    Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind.
SSV gelten als Strassenreklamen alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden (vgl. Art. 95
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 95 Begriffe - 1 Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.
1    Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.
2    Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind.
i.V.m Art. 96
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie:
1    Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie:
a  das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten;
b  die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden;
c  mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder
d  die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen.
2    Stets untersagt sind Strassenreklamen:
a  wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen;
b  auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen;
c  in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs;
d  wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten.
SSV a.F.). Art. 96
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie:
1    Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie:
a  das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten;
b  die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden;
c  mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder
d  die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen.
2    Stets untersagt sind Strassenreklamen:
a  wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen;
b  auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen;
c  in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs;
d  wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten.
SSV untersagt grundsätzlich Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Art. 98 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 98 Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen - 1 Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt.
1    Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt.
2    Zulässig sind jedoch:
a  eine Firmenanschrift pro Firma je Fahrtrichtung;
b  Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter; allfällige Hinweise auf die Trägerschaft der Ankündigung dürfen höchstens einen Zehntel der Tafelfläche einnehmen.
3    Auf Nebenanlagen und Rastplätzen sind zulässig:
a  für Tankstellen je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude und im Trennstreifen zwischen der Nationalstrasse und der Nebenanlage;
b  für Restaurants und Motels je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude sowie auf der Quer- und der Längsseite des Gebäudes;
c  Strassenreklamen, soweit sie nicht von den Fahrzeuglenkern auf den durchgehenden Fahrbahnen wahrgenommen werden können.272
SSV lautet gleich wie Art. 99 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 99 Bewilligungspflicht - 1 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.274
1    Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.274
2    Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.
Satz 1 SSV a.F.: "Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt."
-:-
-:-
Gemäss Art. 114 Abs. 1 lit. a
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 114 Strafbestimmungen - 1 Mit Busse338 wird bestraft, wer:
1    Mit Busse338 wird bestraft, wer:
a  Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt;
b  ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3);
c  unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet.
2    Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft.
SSV wird mit Haft oder Busse bestraft, wer Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt. Mit Änderung vom 28. März 2007 wurde in Art. 114
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 114 Strafbestimmungen - 1 Mit Busse338 wird bestraft, wer:
1    Mit Busse338 wird bestraft, wer:
a  Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt;
b  ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3);
c  unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet.
2    Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft.
SSV der Ausdruck "Haft oder Busse" durch "Busse" ersetzt. Diese Änderung trat am 1. Juli 2007 in Kraft (AS 2007 2105) und ist vorliegend nicht anwendbar.
3.3.3 Für Werbung an Fahrzeugen gelten gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 70 Werbung - Für Werbung an Fahrzeugen gelten die Anforderungen von Artikel 69 Absatz 1. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann bei Veranstaltungen Ausnahmen gestatten.
VTS die Vorschriften von Art. 69 Abs. 1
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 69 - 1 Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroreflektierend nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen des UNECE-Reglements Nr. 150 oder des UNECE-Reglements Nr. 104 entsprechen.346
1    Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroreflektierend nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen des UNECE-Reglements Nr. 150 oder des UNECE-Reglements Nr. 104 entsprechen.346
2    Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse und nach der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektierende Streifen zur Kenntlichmachung nach dem UNECE-Reglement Nr. 150 oder dem UNECE-Reglement Nr. 104 aufweisen. Für retroreflektierende Streifen an Fahrzeugen, die nicht in den Geltungsbereich dieser UNECE-Reglemente fallen, gelten deren Anforderungen sinngemäss, wobei für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für Fahrzeuge der Klasse M1 schmälere Streifen zulässig sind.347
2bis    Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem Gesamtgewicht über 7,50 t und N3, ausgenommen Sattelschlepper, sowie O3 und O4 müssen bei einer Breite von über 2,10 m nach hinten und bei einer Länge von über 6,00 m nach der Seite gemäss dem UNECE-Reglement Nr. 48 kenntlich gemacht sein.348
3    Fahrzeuge, die aufgrund ihrer besonderen Verwendungsart für andere Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr darstellen können oder besondere Aufmerksamkeit verlangen, dürfen sowohl fluoreszierend als auch retroreflektierend gekennzeichnet sein.349
VTS. Nach dieser Bestimmung dürfen Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken; sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroflektierend nur unter bestimmten Bedingungen. Art. 70 Abs. 2
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 70 Werbung - Für Werbung an Fahrzeugen gelten die Anforderungen von Artikel 69 Absatz 1. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann bei Veranstaltungen Ausnahmen gestatten.
und 3
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 70 Werbung - Für Werbung an Fahrzeugen gelten die Anforderungen von Artikel 69 Absatz 1. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann bei Veranstaltungen Ausnahmen gestatten.
VTS betreffen Personenwagen und Veranstaltungen. Wie sich aber nachfolgend ergibt (E. 4), handelt es sich im vorliegend zu beurteilenden Fall um Strassenreklamen. Die VTS ist daher nicht anwendbar, so dass darauf nicht einzugehen ist.
3.3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die fraglichen Bestimmungen der SSV auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen und sich im Rahmen der Delegation halten. Art. 98
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 98 Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen - 1 Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt.
1    Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt.
2    Zulässig sind jedoch:
a  eine Firmenanschrift pro Firma je Fahrtrichtung;
b  Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter; allfällige Hinweise auf die Trägerschaft der Ankündigung dürfen höchstens einen Zehntel der Tafelfläche einnehmen.
3    Auf Nebenanlagen und Rastplätzen sind zulässig:
a  für Tankstellen je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude und im Trennstreifen zwischen der Nationalstrasse und der Nebenanlage;
b  für Restaurants und Motels je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude sowie auf der Quer- und der Längsseite des Gebäudes;
c  Strassenreklamen, soweit sie nicht von den Fahrzeuglenkern auf den durchgehenden Fahrbahnen wahrgenommen werden können.272
SSV (bzw. Art. 99 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 99 Bewilligungspflicht - 1 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.274
1    Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.274
2    Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.
Satz 1 SSV a.F.) und Art. 114 Abs. 1 lit. a
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 114 Strafbestimmungen - 1 Mit Busse338 wird bestraft, wer:
1    Mit Busse338 wird bestraft, wer:
a  Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt;
b  ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3);
c  unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet.
2    Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft.
SSV, welche die Art. 6
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 6 - 1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
1    Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
2    Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen.
und 90 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG konkretisieren, haben eine hinreichende Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV und genügen überdies auch den Anforderungen der (formellen) gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV, wie dies die neuere Praxis für jeden Straftatbestand verlangt, der einen Freiheitsentzug mit sich bringt (BGE 124 IV 23 E. 1).
3.4 Die Einschränkung von Grundrechten im 13. Kapitel der Signalisationsverordnung (SSV) sind nach konstanter verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung des Bundesgerichts zur kantonalen Praxis im öffentlichen Interesse und verhältnismässig (Art. 36 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV), wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt:
3.4.1 Der Zweck von Art. 6
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 6 - 1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
1    Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
2    Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen.
SVG liegt im Schutz der Verkehrssicherheit vor störenden Einwirkungen vor allem optischer Natur (BGE 99 Ib 377 E. 2). Grundsätzlich misst das Bundesgericht bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 6 - 1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
1    Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
2    Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen.
SVG bzw. Art. 96
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie:
1    Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie:
a  das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten;
b  die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden;
c  mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder
d  die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen.
2    Stets untersagt sind Strassenreklamen:
a  wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen;
b  auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen;
c  in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs;
d  wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten.
SSV dem Aspekt der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht bei. Es bestätigt die Kantone in ihren Bemühungen, bei der Bewilligung von Reklamen eine strenge Praxis zu handhaben. Bereits eine potentielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende mittelbare Gefährdung reicht aus, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können, wie sich bereits aus dem Gesetzestext von Art. 6 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 6 - 1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
1    Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
2    Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen.
SVG ("beeinträchtigen könnte") ergibt (BGE 99 Ib 377 E. 2; Urteil 2A.112/2007 vom 30. Juli 2007, E. 3.3; Urteil 2A.431/2004 vom 16. Dez. 2004, E. 2.2).

Diese Überlegungen gelten ebenso für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 6 - 1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
1    Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
2    Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen.
SVG. Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber die Befugnis, Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Strassen im Allgemeinen und von Autobahnen im Besonderen zu verbieten, allein im Hinblick auf die mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit eingeräumt. Diesem Zweck hat auch die Vollziehungsverordnung des Bundesrates zu dienen. Dabei hat das Bundesgericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates zu stellen (BGE 99 Ib 377 E. 2 S. 380; Urteil 2A.377/2002 vom 29. Jan. 2003, E. 3.1).
3.4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) sowie auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) und damit auf den darin enthaltenen Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten. Nach diesem Grundsatz sind Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Als direkte Konkurrenten gelten Angehörige der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 125 I 431 E. 4b/aa S. 435 f.).

Das gänzliche Verbot von Fremdreklamen auf Privatgrund stellt einen schweren Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit dar (Urteil 1P.122/1998 vom 12. Mai 1998, E. 3d). Wohl fällt die Werbung damit in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV), doch kann diese unter den in Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden (BGE 128 I 3 E. 3a). Der Bundesrat hat die gesetzliche Befugnis wahrgenommen und Strassenreklamen im Bereich der Autobahnen gänzlich verboten. Dieses Verbot trifft sämtliche Wettbewerbsteilnehmer in gleicher Weise. Selbst wenn die vorliegend zu beurteilenden beiden Reklamen für sich allein keine nennenswerte Gefahr darstellen sollten bzw. die Fahrzeuglenker nicht ablenken würden, liegt es im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig, dem Anbringen von Reklametafeln insgesamt Schranken zu setzen, damit die Sicherheit des Strassenverkehrs nicht durch einen "Wald" solcher Tafeln beeinträchtigt wird (Urteil 2A.449/2003 vom 12. März 2004, E. 4.2; vgl. BGE 128 I 3 E. 3b S. 11 betreffend kantonale Plakatmonopole).

Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, auch andernorts und in weiteren Kantonen seien Strassenreklamen aufgestellt. Damit ist aber eine rechtswidrige Praxis nicht nachgewiesen. Das Bestehen von Vollzugsschwierigkeiten führt nicht zu einer von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Gleichbehandlung. Immerhin ist dies nicht gänzlich ausgeschlossen, wie BGE 99 Ib 377 zeigt, wo allerdings die Verkehrssicherheit nicht betroffen war. Eine "Gleichbehandlung im Unrecht" wird nur ausnahmsweise anerkannt (BGE 132 II 485 E. 8.6 S. 510), nämlich wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (BGE 127 I 1 E. 3a; 123 II 248 E. 3c; 115 Ia 81 E. 2 und E. 3c; Urteil 2A.647/2005 vom 7. Juni 2007, E. 4.1). Das Bundesgericht hat auf eine rechtsgleiche bundesrechtskonforme Rechtsanwendung zu dringen (BGE 122 II 446 E. 4a S. 452). Selbst wenn sich vorschriftswidrig angebrachte Strassenreklamen finden lassen, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten (ablehnend aus verwaltungsrechtlicher Sicht: Urteil 2P.247/2006 vom 21. März 2007, E. 5.5, und Urteil 2A.142/2005 vom 24. Nov. 2005, E. 3.4;
sowie im Zusammenhang mit dem 13. Kapitel der SSV: Urteil 2A.449/2003 vom 12. März 2004, E 5, Urteil 2A.377/2002 vom 29. Jan. 2003, E. 3.3, und Urteil 2A.204/2002 vom 30. Okt. 2002, E. 4). Diese Rechtsprechung gilt auch im Strafrecht (vgl. BGE 115 Ia 81 sowie nicht veröffentlichte E. 5 von BGE 131 IV 64).

Schliesslich liegt auch darin keine Verletzung des Gleichheitsgebots sowie des Willkürverbots, dass Strassenreklamen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen anders geregelt sind als Werbung an Fahrzeugen gemäss der VTS sowie die pro Firma je Fahrtrichtung zulässige Firmenanschrift (Art. 98 Abs. 2 lit. a
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 98 Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen - 1 Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt.
1    Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt.
2    Zulässig sind jedoch:
a  eine Firmenanschrift pro Firma je Fahrtrichtung;
b  Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter; allfällige Hinweise auf die Trägerschaft der Ankündigung dürfen höchstens einen Zehntel der Tafelfläche einnehmen.
3    Auf Nebenanlagen und Rastplätzen sind zulässig:
a  für Tankstellen je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude und im Trennstreifen zwischen der Nationalstrasse und der Nebenanlage;
b  für Restaurants und Motels je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude sowie auf der Quer- und der Längsseite des Gebäudes;
c  Strassenreklamen, soweit sie nicht von den Fahrzeuglenkern auf den durchgehenden Fahrbahnen wahrgenommen werden können.272
SSV), oder dass sowohl "mobile" wie "immobile" Strassenreklamen im Bereich von Autobahnen von Art. 98 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 98 Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen - 1 Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt.
1    Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt.
2    Zulässig sind jedoch:
a  eine Firmenanschrift pro Firma je Fahrtrichtung;
b  Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter; allfällige Hinweise auf die Trägerschaft der Ankündigung dürfen höchstens einen Zehntel der Tafelfläche einnehmen.
3    Auf Nebenanlagen und Rastplätzen sind zulässig:
a  für Tankstellen je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude und im Trennstreifen zwischen der Nationalstrasse und der Nebenanlage;
b  für Restaurants und Motels je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude sowie auf der Quer- und der Längsseite des Gebäudes;
c  Strassenreklamen, soweit sie nicht von den Fahrzeuglenkern auf den durchgehenden Fahrbahnen wahrgenommen werden können.272
SSV und entsprechend von Art. 114 Abs. 1 lit. a
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 114 Strafbestimmungen - 1 Mit Busse338 wird bestraft, wer:
1    Mit Busse338 wird bestraft, wer:
a  Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt;
b  ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3);
c  unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet.
2    Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft.
SSV erfasst werden (nachfolgend E. 4.2).
3.5 Das Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa) ist Bestandteil des Legalitätsprinzips. Dieser Verfassungsgrundsatz, der ebenfalls von Art. 7
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
EMRK gewährleistet wird, bildet durch Übernahme in Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
StGB eidgenössisches Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BStP (oben E. 2.2).

Das Legalitätsprinzip verlangt eine hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze. Das Erfordernis der Bestimmtheit steht im Dienste des Gesetzesvorbehalts und der Rechtssicherheit mit den Elementen der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sowie der rechtsgleichen Rechtsanwendung (BGE 132 I 49 E. 6.2; 131 II 13 E. 6.5.1). Es richtet sich in erster Linie an den Gesetzgeber. Der Bestimmtheitsgrad hängt ab von der konkreten Regelungsmaterie (BGE 128 I 327 E. 4.2 S. 339 f.). Das Gesetz muss lediglich so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 119 IV 242 E. 1c). Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden muss (BGE 132 I 49 E. 6.2; 125 I 369 E. 6).

Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Bestimmung. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, doch kann dieser nicht allein massgebend sein (BGE 131 II 13 E. 7.1; 128 IV 272 E. 2). Wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt, verweist die auszulegende Strafnorm von Art. 114 Abs. 1 lit. a
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 114 Strafbestimmungen - 1 Mit Busse338 wird bestraft, wer:
1    Mit Busse338 wird bestraft, wer:
a  Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt;
b  ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3);
c  unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet.
2    Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft.
SSV auf verwaltungsrechtliche Vorschriften. Durch eine solche Gesetzestechnik werden Straftatbestände nicht unbestimmt, insbesondere dann nicht, wenn sie sich im gleichen Erlass befinden. Vielmehr kann durch den Einbezug ausserstrafrechtlicher Regelungen ein hoher Grad an Bestimmtheit erreicht werden. Allerdings erfordert dies vom Normadressaten nicht selten, dass er sich hierüber erst informieren muss. Diese Verweisungsnormen müssen daher ihrerseits genügend bestimmt sein. Verweist das Strafrecht auf verwaltungsrechtliche Vorschriften, darf die strafrechtliche Auslegung aber nicht über die verwaltungsrechtliche hinausgehen (Gerhard Dannecker, Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage, Berlin 2007, § 1 NN 216 und 324).
4.
Gemäss Art. 114 Abs. 1 lit. a
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 114 Strafbestimmungen - 1 Mit Busse338 wird bestraft, wer:
1    Mit Busse338 wird bestraft, wer:
a  Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt;
b  ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3);
c  unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet.
2    Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft.
SSV wird mit Haft oder Busse bestraft, wer Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt. Diese Bestimmung verweist auf Art. 6
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 6 - 1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
1    Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
2    Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen.
SVG und das 13. Kapitel der SSV (oben E. 3.3.1 und 3.3.2). Dabei handelt es sich um so genannte blankettausfüllende Normen, die mit der Strafnorm "zusammen" zu lesen und auszulegen sind. Die Strafbestimmung ist so zu lesen, als stünde in ihr der Text der Ausfüllungsnorm (Joachim Vogel, Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage, Berlin 2007, § 16 N 37).
4.1 "Strassenreklamen" sind gemäss Art. 95 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 95 Begriffe - 1 Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.
1    Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.
2    Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind.
SSV alle Werbeformen und anderen Ankündigungen "im Bereich der öffentlichen Strasse" (Art. 95 Abs. 1 a.F.). Im Bereich der öffentlichen Strasse befinden sich Strassenreklamen, "die der Führer wahrnehmen kann" (Art. 95 Abs. 2
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 95 Begriffe - 1 Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.
1    Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.
2    Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind.
a.F.). Nach der Neufassung von Art. 95 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 95 Begriffe - 1 Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.
1    Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.
2    Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind.
SSV sind Strassenreklamen gemeint, "die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden". Sachlich erfuhren diese Bestimmungen somit durch die Neufassung keine Änderungen (oben E. 3.3.2).

Zutreffend führt das Bundesamt für Strassen in seiner Stellungnahme an die Kantonspolizei Thurgau vom 23. November 2005 aus, wahrnehmen könnten die Fahrzeugführenden Strassenreklamen, die in ihrem Gesichtsfeld liegen, wenn sie ihre Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen auf der Strasse zuwenden. Es kann damit in der Regel und auch im zu beurteilenden Fall nicht fraglich sein, was in den "Bereich" der Autobahn fällt. Die Anhänger waren auf einem an der Autobahn gelegenen leicht erhöhten Grundstück so aufgestellt, dass sie von der Autobahn aus optimal wahrgenommen werden konnten. Das zwischen der Autobahn und dem Grundstück durchführende Geleise beeinträchtigt diese Einschätzung in keiner Weise. Die Ansicht des Beschwerdeführers, der "Bereich der Autobahn" reiche nur bis zum Wildzaun, ist nicht haltbar. Das Werbeverbot beträfe dann lediglich den öffentlichen Boden (Art. 8 Bundesgesetz über die Nationalstrassen; NSG, SR 725.11), in casu also die Böschung, was nicht Sinn und Zweck der Normierung sein kann.
4.2 Weiter ist mit der Vorinstanz und dem Bundesamt davon auszugehen, dass es bei Strassenreklamen nicht erforderlich ist, dass der Werbeträger fest installiert ist. Da gemäss Art. 95
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 95 Begriffe - 1 Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.
1    Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.
2    Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind.
SSV als Strassenreklamen "alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw." gelten, ist es unerheblich, welche technischen Mittel benützt werden. Diese Bestimmung bietet keinen Anhaltspunkt für die Ansicht des Beschwerdeführers, dass der Geltungsbereich auf "immobile Werbeträger" beschränkt sei, womit Gebäulichkeiten oder ortsfeste Anlagen gemeint sein dürften. Vielmehr werden "alle Werbeformen und anderen Ankündigungen" erfasst. Auch Art. 98 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 98 Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen - 1 Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt.
1    Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt.
2    Zulässig sind jedoch:
a  eine Firmenanschrift pro Firma je Fahrtrichtung;
b  Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter; allfällige Hinweise auf die Trägerschaft der Ankündigung dürfen höchstens einen Zehntel der Tafelfläche einnehmen.
3    Auf Nebenanlagen und Rastplätzen sind zulässig:
a  für Tankstellen je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude und im Trennstreifen zwischen der Nationalstrasse und der Nebenanlage;
b  für Restaurants und Motels je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude sowie auf der Quer- und der Längsseite des Gebäudes;
c  Strassenreklamen, soweit sie nicht von den Fahrzeuglenkern auf den durchgehenden Fahrbahnen wahrgenommen werden können.272
SSV untersagt Strassenreklamen generell. Der klare und bestimmte Wortlaut der "Ausfüllungsnormen" (oben E. 3.5 und E. 4) umschreibt das tatbestandsmässige Verhalten eindeutig. Entscheidend ist die Qualifikation als "Strassenreklame". Diese ist untersagt. Es ist unerheblich, ob sie auf Räder gestellt wird oder ob sie als "mobil" oder "immobil" erscheint, weil es nicht auf den Werbeträger ankommt.

Die Gleichbehandlung "mobiler" und "immobiler" Strassenreklamen verletzt auch nicht das strafrechtliche Analogieverbot, das nur der analogen Anwendung einer Bestimmung auf einen vom Gesetz nicht erfassten Fall entgegensteht. Im Rahmen der Auslegung ist der Analogieschluss erlaubt (BGE 128 IV 272 E. 2). Gesetz und Verordnung treffen die vom Beschwerdeführer behauptete Unterscheidung indessen gar nicht.
4.3 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, käme es auf die Dauer der Stationierung an, hinge die Strafbarkeit von einer unbekannten zeitlichen Komponente ab, da nicht klar wäre, wann der "mobile Werbeträger" der VTS unterstellt wäre und wann er in den Anwendungsbereich der SSV fiele. Dieser Einwand ist unbehelflich. Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt (Art. 98 Abs. 1 lit. a
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 98 Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen - 1 Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt.
1    Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt.
2    Zulässig sind jedoch:
a  eine Firmenanschrift pro Firma je Fahrtrichtung;
b  Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter; allfällige Hinweise auf die Trägerschaft der Ankündigung dürfen höchstens einen Zehntel der Tafelfläche einnehmen.
3    Auf Nebenanlagen und Rastplätzen sind zulässig:
a  für Tankstellen je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude und im Trennstreifen zwischen der Nationalstrasse und der Nebenanlage;
b  für Restaurants und Motels je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude sowie auf der Quer- und der Längsseite des Gebäudes;
c  Strassenreklamen, soweit sie nicht von den Fahrzeuglenkern auf den durchgehenden Fahrbahnen wahrgenommen werden können.272
SSV). Strafbar macht sich, wer solche vorschriftswidrig anbringt (Art. 114 Abs. 1 lit. a
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 114 Strafbestimmungen - 1 Mit Busse338 wird bestraft, wer:
1    Mit Busse338 wird bestraft, wer:
a  Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt;
b  ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3);
c  unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet.
2    Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft.
SSV). Mit dem Anbringen ist die Tat vollendet. Die Straftat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter gehandelt hat. Massgeblich ist somit der Begehungszeitpunkt. Auf die Dauer des vorschriftswidrigen Zustands kommt es insoweit nicht an.
4.4 Handelt es sich um Werbeaufschriften auf Fahrzeugen, die jeweils für kurze Zeit am gleichen Ort abgestellt und regelmässig in Verkehr gesetzt werden, sind die Bestimmungen von Art. 69
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 69 - 1 Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroreflektierend nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen des UNECE-Reglements Nr. 150 oder des UNECE-Reglements Nr. 104 entsprechen.346
1    Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroreflektierend nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen des UNECE-Reglements Nr. 150 oder des UNECE-Reglements Nr. 104 entsprechen.346
2    Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse und nach der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektierende Streifen zur Kenntlichmachung nach dem UNECE-Reglement Nr. 150 oder dem UNECE-Reglement Nr. 104 aufweisen. Für retroreflektierende Streifen an Fahrzeugen, die nicht in den Geltungsbereich dieser UNECE-Reglemente fallen, gelten deren Anforderungen sinngemäss, wobei für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für Fahrzeuge der Klasse M1 schmälere Streifen zulässig sind.347
2bis    Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem Gesamtgewicht über 7,50 t und N3, ausgenommen Sattelschlepper, sowie O3 und O4 müssen bei einer Breite von über 2,10 m nach hinten und bei einer Länge von über 6,00 m nach der Seite gemäss dem UNECE-Reglement Nr. 48 kenntlich gemacht sein.348
3    Fahrzeuge, die aufgrund ihrer besonderen Verwendungsart für andere Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr darstellen können oder besondere Aufmerksamkeit verlangen, dürfen sowohl fluoreszierend als auch retroreflektierend gekennzeichnet sein.349
und 70
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 70 Werbung - Für Werbung an Fahrzeugen gelten die Anforderungen von Artikel 69 Absatz 1. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann bei Veranstaltungen Ausnahmen gestatten.
VTS massgebend (oben E. 3.3.3). Wie das Bundesamt zwar festhält, ergeben sich in diesem Zusammenhang zwangsläufig Abgrenzungsprobleme. Diese Problematik stellt sich aber vorliegend nicht: Die beiden Anhänger wurden nach den vorinstanzlichen Feststellungen, die durch das Fotodossier bestätigt werden, eindeutig zu Werbezwecken aufgestellt.
5.
Die Vorinstanz führt schliesslich aus, der Beschwerdeführer mache einen Rechts- oder Sachverhaltsirrtum geltend. Er mache aber keine weiteren Ausführungen, weshalb er einem Verbotsirrtum unterlegen sei und insbesondere, warum dieser unvermeidbar gewesen sein sollte. Er habe für die Beschriftung "suche.ch" ein Entgelt erhalten, so dass ihm der Werbezweck klar gewesen sei. Er hätte sich über die Zulässigkeit der Reklame und eine Bewilligungspflicht gemäss Art. 99
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 99 Bewilligungspflicht - 1 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.274
1    Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.274
2    Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.
SSV informieren können und müssen. Er habe auf weitere Abklärungen verzichtet. Daraus lasse sich weder ein Verbots- noch ein Sachverhaltsirrtum ableiten.
5.1 Der Beschwerdeführer begründet einen Sachverhalts- oder Tatbestandsirrtum (Art. 19
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 19 Anhänger - 1 «Anhänger» sind Fahrzeuge, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden, und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Fahrbare Abschleppvorrichtungen gelten nicht als Anhänger.124
1    «Anhänger» sind Fahrzeuge, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden, und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Fahrbare Abschleppvorrichtungen gelten nicht als Anhänger.124
2    Für Motorfahrzeuge, die mit Hilfe einer Deichsel wie ein Anhänger gezogen werden, gelten die Vorschriften für Anhänger sinngemäss.
aStGB) damit, er sei der Überzeugung gewesen und sei es immer noch, dass die beiden Anhänger als mobile Werbeträger unter die VTS fielen, und er sei sich zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, allenfalls den Tatbestand der fraglichen Bestimmungen der SSV zu erfüllen. Soweit es sich hier nicht um eine Frage des Verbotsirrtums handelt, bestreitet er damit die der Vorsatzannahme zugrunde liegende Beweiswürdigung. Was jemand weiss oder wessen er sich bewusst ist, ist als innere Tatsache Tatfrage und kann in diesem Verfahren nicht zur Entscheidung gestellt werden (BGE 130 IV 58 E. 8.5; 125 IV 242 E. 3c). Eine Verletzung von Bundesrecht wird nicht dargelegt (Art. 273 Abs. 1 lit. b
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 19 Anhänger - 1 «Anhänger» sind Fahrzeuge, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden, und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Fahrbare Abschleppvorrichtungen gelten nicht als Anhänger.124
1    «Anhänger» sind Fahrzeuge, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden, und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Fahrbare Abschleppvorrichtungen gelten nicht als Anhänger.124
2    Für Motorfahrzeuge, die mit Hilfe einer Deichsel wie ein Anhänger gezogen werden, gelten die Vorschriften für Anhänger sinngemäss.
BStP). Nach herrschender Ansicht kann sich der Täter über seinen Vorsatz auch nicht im Tatbestandsirrtum befinden. Im Übrigen läge angesichts der klaren Vorschriften allenfalls ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum vor (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2.2).
5.2 Indem der Beschwerdeführer zum Verbotsirrtum (Art. 20 aStGB) geltend macht, er sei sich in keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, gegen irgendeine Rechtsnorm verstossen zu haben, es habe ihm jegliches Unrechtsbewusstsein gefehlt und die anders lautenden Ausführungen der Vorinstanz träfen in keiner Weise zu, wendet er sich im Wesentlichen ebenfalls gegen die für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen über innere Tatsachen (Art. 277bis Abs. 1
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 19 Anhänger - 1 «Anhänger» sind Fahrzeuge, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden, und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Fahrbare Abschleppvorrichtungen gelten nicht als Anhänger.124
1    «Anhänger» sind Fahrzeuge, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden, und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Fahrbare Abschleppvorrichtungen gelten nicht als Anhänger.124
2    Für Motorfahrzeuge, die mit Hilfe einer Deichsel wie ein Anhänger gezogen werden, gelten die Vorschriften für Anhänger sinngemäss.
BStP).

Allerdings könnte der Irrtum über den Geltungsbereich der SSV oder die Annahme, das Handeln falle nicht unter die SSV, grundsätzlich als Subsumtionsirrtum einen Verbotsirrtum begründen. Die Vorinstanz nimmt jedoch zu Recht an, der Beschwerdeführer wäre veranlasst gewesen, die Rechtslage näher abzuklären. Wie ausgeführt, handelt es sich bei Art. 114 Abs. 1 lit. a
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 114 Strafbestimmungen - 1 Mit Busse338 wird bestraft, wer:
1    Mit Busse338 wird bestraft, wer:
a  Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt;
b  ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3);
c  unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet.
2    Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft.
SSV um eine Blankettstrafnorm, deren Gehalt sich aus Art. 95 ff. und Art. 98 derselben Verordnung mit Klarheit ergibt. Es bestehen keine Bedenken, für diesen verwaltungsrechtlich angesprochenen Adressatenkreis zu verlangen, dass vorgängig die Rechtslage abgeklärt wird (vgl. BGE 128 IV 201 E. 2; 129 IV 238 E. 3.1 S. 241). Es ist allgemein bekannt, dass das Anbringen von Reklamen reglementiert ist. So bedarf auch das (zulässige) Anbringen und Ändern von Strassenreklamen der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörden (Art. 99 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 99 Bewilligungspflicht - 1 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.274
1    Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.274
2    Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.
SSV). Auf Verbotsirrtum kann sich nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hält, etwa weil die Behörden dagegen andernorts nicht eingeschritten waren (BGE 128 IV 201 E. 2). Der Schuldspruch verletzt kein Bundesrecht.

Kosten
6.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten vor Bundesgericht (Art. 156 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 99 Bewilligungspflicht - 1 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.274
1    Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.274
2    Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.
OG; Art. 278 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 99 Bewilligungspflicht - 1 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.274
1    Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.274
2    Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.
BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2007
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6P.62/2007
Datum : 27. Oktober 2007
Publiziert : 13. November 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafrecht (allgemein)
Gegenstand : Widerhandlung gegen Art. 114 Abs. 1 lit. a Signalisationsverordnung (SSV)


Gesetzesregister
BGG: 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BStP: 269  273  277bis  278
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
27 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
36 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
164 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
1    Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a  die Ausübung der politischen Rechte;
b  die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c  die Rechte und Pflichten von Personen;
d  den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e  die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f  die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g  die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2    Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
182 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 182 Rechtsetzung und Vollzug - 1 Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.
1    Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.
2    Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.
190 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
191
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191 Zugang zum Bundesgericht - 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
1    Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2    Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3    Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4    Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
EMRK: 7
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
OG: 84  90  156
SSV: 95 
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 95 Begriffe - 1 Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.
1    Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.
2    Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind.
96 
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 96 Grundsätze - 1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie:
1    Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie:
a  das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten;
b  die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden;
c  mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder
d  die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen.
2    Stets untersagt sind Strassenreklamen:
a  wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen;
b  auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen;
c  in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs;
d  wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten.
98 
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 98 Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen - 1 Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt.
1    Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt.
2    Zulässig sind jedoch:
a  eine Firmenanschrift pro Firma je Fahrtrichtung;
b  Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter; allfällige Hinweise auf die Trägerschaft der Ankündigung dürfen höchstens einen Zehntel der Tafelfläche einnehmen.
3    Auf Nebenanlagen und Rastplätzen sind zulässig:
a  für Tankstellen je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude und im Trennstreifen zwischen der Nationalstrasse und der Nebenanlage;
b  für Restaurants und Motels je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude sowie auf der Quer- und der Längsseite des Gebäudes;
c  Strassenreklamen, soweit sie nicht von den Fahrzeuglenkern auf den durchgehenden Fahrbahnen wahrgenommen werden können.272
99 
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 99 Bewilligungspflicht - 1 Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.274
1    Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.274
2    Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.
114
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 114 Strafbestimmungen - 1 Mit Busse338 wird bestraft, wer:
1    Mit Busse338 wird bestraft, wer:
a  Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt;
b  ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3);
c  unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet.
2    Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt, wird mit Busse bestraft.
SVG: 6 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 6 - 1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
1    Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
2    Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen.
90 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
106
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 106 - 1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273
1    Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273
2    Im Übrigen führen die Kantone dieses Gesetz durch. Sie treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden.
2bis    Der Bundesrat kann das ASTRA ermächtigen, in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Verordnungsbestimmungen zu bewilligen.274
3    Die Kantone bleiben zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge.
4    Der Bundesrat kann Fragen der Durchführung dieses Gesetzes durch Sachverständige oder Fachkommissionen begutachten lassen. ...275
5    Beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen kann der Bundesrat die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.
6    Für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben.
7    ...276
8    Der Bundesrat kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber schweizerischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.277
9    ...278
10    Der Bundesrat kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterstellen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern. Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.279
StGB: 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
VTS: 19 
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 19 Anhänger - 1 «Anhänger» sind Fahrzeuge, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden, und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Fahrbare Abschleppvorrichtungen gelten nicht als Anhänger.124
1    «Anhänger» sind Fahrzeuge, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden, und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Fahrbare Abschleppvorrichtungen gelten nicht als Anhänger.124
2    Für Motorfahrzeuge, die mit Hilfe einer Deichsel wie ein Anhänger gezogen werden, gelten die Vorschriften für Anhänger sinngemäss.
69 
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 69 - 1 Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroreflektierend nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen des UNECE-Reglements Nr. 150 oder des UNECE-Reglements Nr. 104 entsprechen.346
1    Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroreflektierend nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen des UNECE-Reglements Nr. 150 oder des UNECE-Reglements Nr. 104 entsprechen.346
2    Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse und nach der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektierende Streifen zur Kenntlichmachung nach dem UNECE-Reglement Nr. 150 oder dem UNECE-Reglement Nr. 104 aufweisen. Für retroreflektierende Streifen an Fahrzeugen, die nicht in den Geltungsbereich dieser UNECE-Reglemente fallen, gelten deren Anforderungen sinngemäss, wobei für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für Fahrzeuge der Klasse M1 schmälere Streifen zulässig sind.347
2bis    Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem Gesamtgewicht über 7,50 t und N3, ausgenommen Sattelschlepper, sowie O3 und O4 müssen bei einer Breite von über 2,10 m nach hinten und bei einer Länge von über 6,00 m nach der Seite gemäss dem UNECE-Reglement Nr. 48 kenntlich gemacht sein.348
3    Fahrzeuge, die aufgrund ihrer besonderen Verwendungsart für andere Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen eine nicht leicht erkennbare Gefahr darstellen können oder besondere Aufmerksamkeit verlangen, dürfen sowohl fluoreszierend als auch retroreflektierend gekennzeichnet sein.349
70
SR 741.41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
VTS Art. 70 Werbung - Für Werbung an Fahrzeugen gelten die Anforderungen von Artikel 69 Absatz 1. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann bei Veranstaltungen Ausnahmen gestatten.
BGE Register
107-IV-185 • 115-IA-81 • 118-IA-137 • 119-IV-242 • 122-II-446 • 123-I-1 • 123-II-248 • 124-I-327 • 124-IV-23 • 125-I-369 • 125-I-431 • 125-IV-242 • 127-I-1 • 127-I-38 • 127-I-60 • 128-I-3 • 128-I-327 • 128-IV-201 • 128-IV-272 • 129-I-113 • 129-I-173 • 129-II-249 • 129-IV-238 • 130-I-1 • 130-I-26 • 130-IV-58 • 131-I-366 • 131-I-91 • 131-II-13 • 131-II-162 • 131-II-562 • 131-IV-64 • 131-V-256 • 132-I-49 • 132-II-485 • 99-IB-377
Weitere Urteile ab 2000
1P.122/1998 • 2A.112/2007 • 2A.142/2005 • 2A.204/2002 • 2A.377/2002 • 2A.431/2004 • 2A.449/2003 • 2A.647/2005 • 2P.247/2006 • 6P.62/2007 • 6S.135/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • abweisung • anhörung oder verhör • aufschiebende wirkung • ausführung • autobahn • bedingung • bedürfnis • begründung des entscheids • begünstigung • bestandteil • bestimmtheit rechtlicher normen • bewilligung oder genehmigung • bundesamt für strassen • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über die bundesstrafrechtspflege • bundesrat • bundesrechtspflegegesetz • bundesverfassung • busse • dauer • entscheid • ermessen • fahrzeugführer • frage • frauenfeld • geltungsbereich • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsschreiber • gesetzestechnik • gesetzesvorbehalt • gesetzmässigkeit • gewicht • grundrechtseingriff • grundstück • in dubio pro reo • inkrafttreten • irrtum • kantonale behörde • kantonales recht • kantonales rechtsmittel • kassationshof • kassatorische natur • konkurrent • lausanne • meinung • minderheit • monat • nationalstrasse • norm • nulla poena sine lege • personalbeurteilung • planungsziel • rechtsanwalt • rechtsanwendung • rechtsgleiche behandlung • rechtslage • rechtsmittel • rechtssicherheit • sachverhalt • sachverhaltsirrtum • sachverhaltsirrtum • schneider • signal • signalisationsverordnung • staatliches handeln • staatsrechtliche beschwerde • stelle • strassenverkehrsgesetz • tatfrage • thurgau • treffen • unrechtsbewusstsein • unselbständige verordnung • veranstalter • verfassung • verhalten • verkehrssicherheit • verurteilter • verurteilung • verwechslungsgefahr • veröffentlichung • vogel • voraussetzung • vorinstanz • vorsatz • vts • wald • weiler • werbung • wille • wirtschaftliches interesse • wirtschaftsfreiheit • zahl • zuschauer • zweck
AS
AS 2007/2105 • AS 2005/4495