Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 242/2019

Urteil vom 27. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Fischer,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Advokat Patrick Frey,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 22. Februar 2019 (FS.2018.23-EZE2 ZV.2018.98-EZE2; ZV.2019.6-EZE2 ZV.2019.20-EZE2).

Sachverhalt:

A.
A.A.________ (geb. 1979; Beschwerdeführerin) und B.A.________ (geb. 1977; Beschwerdegegner) sind die verheirateten Eltern von C.A.________ (geb. 18. Februar 2009) und D.A.________ (geb. 14. Oktober 2012). Seit September 2017 leben die Eheleute getrennt. Mit Entscheid vom 5. Juni 2018 nahm das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland auf Gesuch der Ehefrau hin vom Getrenntleben Vormerk, stellte die Kinder unter die Obhut der Mutter und regelte das Besuchsrecht des Vaters. Ausserdem verpflichtete es B.A.________ zur Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt, wobei es festhielt, welche Beträge monatlich zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Kinder fehlen.

B.
Auf Berufung von A.A.________ hin traf das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 15. Februar 2019, berichtigt am 22. Februar 2019, bezüglich des Kindesunterhalts neu folgende Regelung (Dispositivziffer 4 und 5) :

"4. B.A.________ wird verpflichtet, an den Unterhalt von C.A.________ [...] monatlich im Voraus folgende Beträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen:
a) 1. September 2017 bis 31. Dezember 2017: Fr. 0.00
(zur Deckung des gebührenden Unterhalts von Fr. 1'030.00
[nur Barunterhalt] fehlt der gesamte Betrag)
b) 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2018 Fr. 1'710.00
c) 1. März 2018 bis 31. Oktober 2018 Fr. 560.00
(zur Deckung des gebührenden Unterhalts von Fr. 1'030.00
[nur Barunterhalt] fehlt der Betrag von Fr. 475.00)
d) 1. November 2018 bis 31. Oktober 2019 Fr. 690.00
(zur Deckung des gebührenden Unterhalts von Fr. 955.00
[nur Barunterhalt] fehlt der Betrag von Fr. 265.00)
e) Ab 1. November 2019 Fr. 1'030.00

5. B.A.________ wird verpflichtet, an den Unterhalt von D.A.________ [...] monatlich im Voraus folgende Beträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen:
a) 1. September 2017 bis 31. Dezember 2017: Fr. 0.00
(zur Deckung des gebührenden Unterhalts von Fr. 1'120.00
[nur Barunterhalt] fehlt der gesamte Betrag)
b) 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2018 Fr. 1'790.00
c) 1. März 2018 bis 31. Oktober 2018 Fr. 640.00
(zur Deckung des gebührenden Unterhalts von Fr. 1'120.00
[nur Barunterhalt] fehlt der Betrag von Fr. 475.00)
d) 1. November 2018 bis 31. Oktober 2019 Fr. 690.00
(zur Deckung des gebührenden Unterhalts von Fr. 955.00
[nur Barunterhalt] fehlt der Betrag von Fr. 265.00)
e) Ab 1. November 2019 Fr. 1'030.00"
Ferner verpflichtete das Kantonsgericht B.A.________ dazu, an A.A.________ vom 1. Januar bis 28. Februar 2018 persönlichen Unterhalt von monatlich Fr. 1'200.-- (Dispositivziffer 6a) und ab 1. November 2019 von Fr. 65.-- im Monat zu bezahlen (Dispositivziffer 6b). Die Gerichtskosten auferlegte es beiden Eheleuten je zur Hälfte, Parteikosten sprach es keine zu (Dispositivziffer 7 und 8). Im Übrigen hielt es fest, der erstinstanzliche Entscheid bleibe weitergehend unverändert (Dispositivziffer 3).

C.
Mit Beschwerde vom 21. März 2019 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt, in Abänderung der Ziffern 4d und e, 5d und e sowie 6b des Entscheids des Kantonsgerichts sei der monatlich zu bezahlende Unterhalt für die Söhne (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) wie folgt neu festzulegen: Für die Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Oktober 2019 auf Fr. 860.-- und ab 1. November 2019 auf Fr. 1'085.--. Dabei sei festzuhalten, dass bis Oktober 2019 zur Deckung des gebührenden Unterhalts von Fr. 955.-- (nur Barunterhalt) je der Betrag von Fr. 95.-- fehle. Ausserdem beantragt A.A.________, es sei der an sie persönlich zu bezahlende Unterhalt ab 1. November 2019 auf monatlich Fr. 180.-- festzulegen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zuletzt ersucht sie darum, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 verzichtet das Kantonsgericht mit Ausnahme einiger ergänzender Hinweise auf eine Stellungnahme. Am 21. Juni 2019 beantragt B.A.________, die Beschwerde sei abzuweisen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mit Replik vom 26. Juni 2019 und Duplik vom 8. Juli 2019 haben die Parteien an ihren bisherigen Anträgen festgehalten.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über den Kindesunterhalt sowie den ehelichen Unterhalt während des Getrenntlebens der Parteien entschieden hat. Strittig ist damit eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; vgl. Urteil 5A 273/2018 und 5A 281/2018 vom 25. März 2019 E. 2.1), wobei der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, die sie auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5), weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Die rechtsuchende Partei muss daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern ein verfassungsmässiges Recht verletzt worden sein soll (BGE 141 I 36 E. 1.3). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

2.

2.1. Im Zusammenhang mit der streitbetroffenen Unterhaltsberechnung beanstandet die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung von Mobilitätskosten über Fr. 340.-- im Bedarf des Ehemannes als verfassungswidrig.
Das Kantonsgericht stellte für verschiedene Zeitperioden das Einkommen und den Bedarf der Parteien und der Kinder fest. Aufgrund der als Novum berücksichtigten Tatsache, dass der Beschwerdegegner im Laufe des Berufungsverfahrens eine neue Anstellung bei der E.________ AG antrat, rechnete die Vorinstanz ihm ab November 2018 ein Einkommen von monatlich Fr. 4'535.-- und ab November 2019 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'840.-- im Monat an. Was den Bedarf des Beschwerdegegners anbelangt, hielt das Kantonsgericht fest und betont es auch vor Bundesgericht, dass die erstinstanzlich festgestellten Bedarfszahlen von keiner Partei beanstandet würden. Da diese Zahlen zudem als zutreffend erschienen, könnten sie, angepasst auf die aktuellen Verhältnisse, übernommen werden. In der Folge berücksichtigte die Vorinstanz im Bedarf des Beschwerdegegners für die gesamte Unterhaltsdauer die bisherigen Mobilitätskosten von Fr. 340.--.

2.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) vor. Aus den im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass dem Beschwerdegegner von seiner neuen Arbeitgeberin ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt werde, welches auch Privat und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz genutzt werden dürfe. Die Fahrzeugkosten würden von der Arbeitgeberin getragen. Auch werde dem Beschwerdegegner die Privatnutzung des Geschäftswagens als Lohnbestandteil aufgerechnet. Dem Beschwerdegegner entstünden ab November 2018 damit weder Kosten für den Arbeitsweg noch für die private Mobilität. Eine entsprechende Feststellung fehle im vorinstanzlichen Entscheid. Das Kantonsgericht habe daher den Sachverhalt unvollständig und willkürlich festgestellt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin das Kantonsgericht nicht ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen habe. In Eheschutzverfahren gelte der Untersuchungsgrundsatz (Art. 272
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 272 Untersuchungsgrundsatz - Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
ZPO) und gestützt auf Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO müsse das Gericht in Kinderbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen. Das Kantonsgericht habe daher auch ohne zusätzliche Intervention
erkennen müssen, dass dem Beschwerdegegner seit November 2018 für Arbeitsweg/Mobilität keine Kosten mehr entstünden. Damit sei die Berücksichtigung von Mobilitätskosten von monatlich Fr. 340.-- ab November 2018 aktenwidrig, offensichtlich unhaltbar und somit willkürlich.

2.3. Der Beschwerdegegner wendet ein, er habe die relevanten Unterlagen bereits sehr früh in das Berufungsverfahren eingebracht. Die Beschwerdeführerin habe vor Fällung des angefochtenen Entscheids über diese verfügt. Die strittige Bedarfsfestsetzung sei durch die erste Instanz vorgenommen und von der zweiten Instanz richtigerweise unverändert übernommen worden. Unter diesen Umständen hätte es an der Beschwerdeführerin gelegen, die nun vorgebrachten Umstände spätestens vor Kantonsgericht zu rügen. Dagegen sei es rechtsmissbräuchlich die entsprechenden Rügen zu unterlassen, um sie mit Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben. Hieran vermöge auch der Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz nichts zu ändern. Im Übrigen diene das ihm überlassene Fahrzeug dem Beschwerdegegner hauptsächlich für geschäftliche Zwecke. Private Fahrten seien ihm nur bis zu einer Distanz von 300 km pro Monat erlaubt. Für die Kosten der privaten Nutzung habe er zudem selbst aufzukommen. Folglich entstünden sehr wohl Mobilitätskosten, die im Bedarf zu berücksichtigen seien. Womöglich wäre es vertretbar gewesen, diese Kosten tiefer zu veranschlagen. Willkür liege aber jedenfalls keine vor.

3.
Basierend auf den von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen und den dagegen formulierten Einwendungen des Beschwerdegegners ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Kantonsgericht den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat (E. 3.1). Sollte dies der Fall sein, stellt sich die Frage, ob das Kantonsgericht die strenge Untersuchungsmaxime verletzt hat und damit in Zusammenhang stehend ob die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen ist (E. 3.2). Bejahendenfalls ist schliesslich zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin den Instanzenzug ausgeschöpft hat (E. 3.3).

3.1.

3.1.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der rechtsuchenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 143 I 321 E. 6.1).

3.1.2. Bei der strittigen Bedarfsermittlung hat das Kantonsgericht beim Beschwerdegegner Mobilitätskosten von monatlich Fr. 340.-- berücksichtigt, wobei sie die Zahlen des erstinstanzlichen Urteils für den gesamten massgebenden Zeitraum übernommen hat (vgl. vorne E. 2.1). Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass sich mit Antritt der neuen Anstellung durch den Beschwerdegegner (vgl. vorne E. 2.1) eine neue Situation ergeben hat: Dem im Berufungsverfahren vorgelegten Dienstwagenüberlassungsvertrag vom 12. November 2018 (vgl. Beschwerdebeilage 6) ist zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdegegner ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt (Ziffer 1). In Ziffer 2 des Vertrags sind die Nutzungsmöglichkeiten für den Geschäftswagen aufgeführt. Gemäss Ziffer 2.1 darf dieser für "betriebliche oder geschäftliche Zwecke im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz", und laut Ziffer 2.2 für "Privatfahrten bis 300km" genutzt werden. Unter Ziffer 5 (Kosten) ist vereinbart, dass die Arbeitgeberin die Wartungs-, Reparatur- und Betriebskosten trägt, die Motorfahrzeugsteuern und -versicherungen bezahlt und dem Beschwerdegegner pro Monat ein Budget von Fr. 450.-- für Benzinkosten
zur Verfügung stellt. Die Benzinkosten sind über Spesen abzurechnen. Das Kantonsgericht hat den Dienstwagenüberlassungsvertrag ohne sachlichen Grund unberücksichtigt gelassen und damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Werden im Bedarf des Beschwerdegegners keine Mobilitätskosten berücksichtigt, steigt dessen Leistungsfähigkeit, was wiederum einen Einfluss auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge haben kann. Offensichtlich kann die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein.

3.2. Das Kantonsgericht und der Beschwerdegegner weisen darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht zu den neu eingetretenen Umständen und der strittigen Bedarfsfestsetzung geäussert habe.

3.2.1. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, gilt im vorliegend auch Kinderbelange betreffenden Berufungsverfahren der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO; Urteile 5A 404/2019 vom 15. Juli 2019 E. 4; 5A 813/2013 vom 12. Mai 2014 E. 3.3). Demnach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen. Es ist verpflichtet, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien zu erheben (BGE 130 I 180 E. 3.2). Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; 128 III 411 E. 3.2.1; MAZAN/STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt zu erforschen, entbindet die Beteiligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (BGE 130 I 180 E. 3.2). Sie müssen das Gericht über den Sachverhalt orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel nennen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Urteile 5A 1000/2018 vom 3. Mai 2019 E. 3.1.2; 5A 400/2018
vom 28. August 2018 E. 4.3.1). Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen ist.

3.2.2. Die Mitwirkungspflicht beschlägt in erster Linie die Beschaffung des Prozessstoffes. Vorliegend stellt sich indes das Problem der Beschaffung des Prozessstoffs nicht. Berührt ist allein die Berücksichtigung der sich bereits in den Akten befindlichen Unterlagen zur neuen Anstellung des Ehemannes und deren Würdigung durch das Kantonsgericht. Im von der strengen Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahren hat der Richter grundsätzlich alles zu lesen bzw. zu würdigen, was in den Akten liegt. Auf jeden Fall muss das Gericht jene Unterlagen berücksichtigen, die - wie hier mit dem "Dienstwagenüberlassungsvertrag" - geradezu selbsterklärend sind und vernünftigerweise keinen Interpretationsspielraum offen lassen. In der Tat ergibt sich aus dem fraglichen Beweismittel ohne weiteres, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdegegners diesem einerseits ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt und ihm andererseits monatlich bis zu Fr. 450.-- an Benzinkosten entschädigt. Darauf musste die Beschwerdeführerin das Kantonsgericht nicht besonders aufmerksam machen, sodass ihr keine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit vorgeworfen werden kann.

3.3.

3.3.1. Die Beschwerde ist nach Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Entscheiden diese nach dem Grundsatz von Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG als Rechtsmittelinstanzen, ist die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht. Es gilt das Prinzip der double instance im Zivilrecht - ausgenommen die in Art. 75 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
-c BGG genannten Fälle, die vorliegend nicht in Betracht fallen (BGE 141 III 188 E. 4.1; 139 III 252 E. 1.6 S. 255; 138 III 41 E. 1.1; 137 III 424 E. 2.1). Der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden müssen (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit Hinweisen; Urteile 4A 647/2015 und 4A 649/2015 vom 11. August 2016 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 142 III 557; 4A 260/2014 vom 8. September 2014 E. 1; 4A 94/2014 vom 1. Juli 2014 E. 1 und 3.2).

3.3.2. Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdegegner am 9. Januar 2019 eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2019 zugestellt und ihr eine Frist gesetzt für eine freiwillige Stellungnahme. Damit hätte sie die Möglichkeit gehabt, auf die veränderten Verhältnisse hinzuweisen, was sie nicht getan hat. Im Anwendungsbereich der strengen Untersuchungsmaxime geht die Pflicht zur Ausschöpfung des Instanzenzuges indes nicht weiter als die Mitwirkungsobliegenheit. Wer - wie hier - seine Mitwirkungsobliegenheit nicht verletzt hat, muss sich nicht vorhalten lassen, den Instanzenzug nicht ausgeschöpft zu haben.

4.
Zusammenfassend hat das Kantongsgericht ohne sachlichen Grund ein entscheidrelvantes Beweismittel unberücksichtigt gelassen und ist damit bei der Ermittlung des Sachverhalts in Willkür verfallen (vgl. vorne E. 3.1.1).
Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und es sind antragsgemäss die Ziffern 4d und e, 5d und e sowie 6b des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Da es nicht Sache des Bundesgerichts ist, unter Ergänzung des massgebenden Sachverhalts erstmals über den fraglichen Unterhalt zu entscheiden, ist die Angelegenheit zur Neufestsetzung des Kindesunterhalts ab November 2018 sowie des Ehegattenunterhalts ab November 2019 an das Kantonsgericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Das Kantonsgericht wird auch neu über die Kosten des kantonalen Verfahrens zu entscheiden haben (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), weshalb auch die Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids teilweise und die Ziffern 7 und 8 ganz aufzuheben sind. Unter diesen Umständen braucht auf die weitere Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr eingegangen zu werden.

5.

5.1. Die Rückweisung der Angelegenheit zum erneuten Entscheid gilt im Hinblick auf die Gerichtskosten und die Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin (BGE 141 V 281 E. 11.1). Entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und hat dieser der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

5.2. Beide Parteien ersuchen für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihrer Anwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind erfüllt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Da die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen hat, ist ihr Gesuch gegenstandslos geworden, soweit es die Befreiung von den Gerichtskosten betrifft (BGE 109 Ia 5 E. 5). Nicht gegenstandslos geworden ist es hingegen hinsichtlich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands: Zwar wird der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zugesprochen. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners ist indessen nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zustehende Entschädigung erhältlich machen kann. Deshalb ist auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin direkt aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (BGE 122 I 322 E. 3d). Der Beschwerdegegner wird darauf hingewiesen, dass er dieser Ersatz zu leisten hat, falls er dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; vgl. zum Ganzen Urteil 5A 295/2016 vom 23. Februar 2017 E. 6.2, nicht publiziert in: BGE 143 III 113).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Ziffer 3 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Februar 2019 wird teilweise und die Ziffern 4d und e, 5d und e, 6b, 7 und 8 werden ganz aufgehoben und die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zum erneuten Entscheid über den Kindesunterhalt ab November 2018, den Ehegattenunterhalt ab November 2019 sowie die Kosten des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

2.

2.1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihr Rechtsanwalt Reto Fischer als Rechtsbeistand beigegeben.

2.2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwalt Patrick Frey als Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorerst auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen und Rechtsanwalt Reto Fischer wird aus dieser mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

5.
Rechtsanwalt Patrick Frey wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_242/2019
Date : 27. September 2019
Published : 15. Oktober 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Eheschutzmassnahmen


Legislation register
BGG: 51  64  66  67  68  72  74  75  76  90  95  97  98  100  106  107
BV: 9  29
ZPO: 272  296
BGE-register
109-IA-5 • 122-I-322 • 128-III-411 • 130-I-180 • 133-III-393 • 133-III-585 • 134-III-524 • 137-III-424 • 138-III-41 • 139-III-252 • 140-III-264 • 141-I-36 • 141-III-188 • 141-V-281 • 142-II-433 • 142-III-557 • 143-I-321 • 143-III-113 • 144-III-349
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