Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2005.26

Entscheid vom 27. September 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Ablehnung von Beweisanträgen (Art. 27
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 27 - 1 Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
1    Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
2    Der Beschwerdeentscheid ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3    Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden, jedoch nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens.
4    Für Beschwerden wegen Untersuchungshandlungen und Säumnis von Organen der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen gelten die Absätze 1-3 sinngemäss; erste Beschwerdeinstanz ist jedoch das übergeordnete Departement.
VStrR)

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Zollverwaltung, Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Untersuchung Zürich (nachfolgend „Zollkreisdirektion“) eröffnete am 16. August 2000 gegen A. eine Verwaltungsstrafuntersuchung. Ihm wird vorgeworfen, während fünf Jahren Waren, vorwiegend Diamanten und Bijouteriewaren im Wert von ca. Fr. 570 Millionen und mit einem Gewicht von 39 Tonnen illegal in die Schweiz eingeführt zu haben. Hierzu habe er über 10 verschiedene, zum Teil fiktive Firmen gegründet und eine eigentliche Schmuggelorganisation aufgezogen. Die Ware sei vorgängig grösstenteils im Freilager des Zollamtes Zürich-Flughafen eingelagert und anschliessend illegal, nämlich unter Missachtung des Zollverfahrens daraus entnommen worden. Die so aus dem Freilager geschmuggelten Waren seien einerseits Abnehmern in der Schweiz übergeben, andererseits mittels Kurieren verschiedenen Abnehmern im Ausland ausgehändigt worden. Für die Schmuggeltätigkeit habe A.s Firma von den Kunden mindestens US $ 300 pro Kilo oder 1 – 3% des Warenwertes verlangt. In Bezug auf den abgaberechtlichen Teil der Untersuchung erklärte die Zollkreisdirektion A. mit Nachbezugsverfügung vom 11. Oktober 2004 für einen Betrag von über Fr. 78 Millionen leistungspflichtig (Akten Ordner VI/451). In Bezug auf den strafrechtlichen Teil der Untersuchung erstellte die Zollkreisdirektion am 17. Dezember 2004 ein Schlussprotokoll, gemäss welchem A. Widerhandlungen gegen das Zollgesetz und weitere Erlasse zur Last gelegt und ein Total hinterzogener Einfuhrabgaben in der Höhe von 41 Mio. Franken ermittelt wurden (Akten Ordner X/475). Da allenfalls Abgabebetrug im Sinne des Art. 14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR vorliegen könne, werde die Angelegenheit unter diesem Aspekt geprüft und an das zuständige Gericht überwiesen werden (vgl. Mitteilung der Oberzolldirektion, Eidgenössische Zollverwaltung, vom 14. Januar 2005, Akten Ordner X/480).

B. Mit Eingabe seines Verteidigers vom 14. Februar 2005 an die Zollkreisdirektion nahm A. dazu Stellung, stellte verschiedene verfahrensrechtliche Anträge und verlangte die Erstellung eines neuen Schlussprotokolls.

Daraufhin ersetzte die Zollkreisdirektion das Schlussprotokoll am 4. März 2005 durch ein neues Schlussprotokoll, gemäss welchem sich das Total der hinterzogenen Einfuhrabgaben auf rund Fr. 40,8 Mio. beläuft und worin A. wiederum Widerhandlungen gegen das Zollgesetz und weitere Erlasse vorgeworfen werden (Akten Ordner X/497).

C. Mit Eingabe vom 18. März 2005 an die Zollkreisdirektion liess A. durch seinen Verteidiger erneut monieren, das Schlussprotokoll entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften, namentlich führe es die ihm konkret vorgeworfenen Widerhandlungen nicht im Einzelnen auf. Die Untersuchung sei deshalb zu ergänzen, es sei Beweis abzunehmen, das rechtliche Gehör sei zu gewähren und schliesslich sei ein neues, verbessertes Schlussprotokoll zu erstellen.

Die Zollkreisdirektion legte diese Eingabe gemäss Mitteilung vom 29. März 2005 als Stellungnahme zum Schlussprotokoll zu den Akten, lehnte eine Ergänzung der Untersuchung, namentlich die Abnahme weiterer Beweise, ab und wies das Gesuch um Akteneinsicht ab (Akten Ordner X/503).

D. Dagegen reichte A. bei der Eidgenössischen Zollverwaltung, Oberzolldirektion, (nachfolgend „Oberzolldirektion“) mit Eingabe vom 4. April 2005 Beschwerde gemäss Art. 27
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 27 - 1 Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
1    Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
2    Der Beschwerdeentscheid ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3    Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden, jedoch nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens.
4    Für Beschwerden wegen Untersuchungshandlungen und Säumnis von Organen der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen gelten die Absätze 1-3 sinngemäss; erste Beschwerdeinstanz ist jedoch das übergeordnete Departement.
VStrR ein mit dem Antrag, die Verfügung vom 29. März 2005 sei aufzuheben und die Zollkreisdirektion sei zwecks Feststellung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts zur Fortsetzung bzw. Ergänzung der Untersuchung anzuweisen.

Die Oberzolldirektion leitete die Beschwerde am 22. April 2005 direkt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Behandlung weiter (act. 1.2). Diese trat jedoch mit Entscheid vom 25. Mai 2005 (BV.2005.22) nicht darauf ein und wies die Beschwerde zur Behandlung an die Oberzolldirektion zurück. Die Beschwerde wurde daraufhin von der Oberzolldirektion mit Entscheid vom 2. Juni 2005 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (act. 1.1).

E. Dagegen lässt A. durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom 6. Juni 2005 Beschwerde führen und beantragt, der Beschwerdeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2005 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel abzunehmen, insbesondere Akteneinsicht zu gewähren, Einvernahmen in Bezug auf die Erstellung des Sachverhalts anzusetzen sowie die weiteren, form- und fristgerecht beantragten Beweismittel zur Ergänzung der Untersuchung und Feststellung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts zu erheben. Zudem seien die vollständigen Verfahrensakten, inklusive aller beschlagnahmten Speditionsdossiers beizuziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

Die Oberzolldirektion beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2005 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge (act. 5).

In seiner Replik vom 4. August 2005 hält A. an seinen Anträgen fest (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. d
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 27 - 1 Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
1    Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
2    Der Beschwerdeentscheid ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3    Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden, jedoch nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens.
4    Für Beschwerden wegen Untersuchungshandlungen und Säumnis von Organen der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen gelten die Absätze 1-3 sinngemäss; erste Beschwerdeinstanz ist jedoch das übergeordnete Departement.
SGG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 27 - 1 Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
1    Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
2    Der Beschwerdeentscheid ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3    Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden, jedoch nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens.
4    Für Beschwerden wegen Untersuchungshandlungen und Säumnis von Organen der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen gelten die Absätze 1-3 sinngemäss; erste Beschwerdeinstanz ist jedoch das übergeordnete Departement.
VStrR. Der Beschwerdeführer ist Partei im Verfahren und durch den Entscheid der Beschwerdegegnerin insofern beschwert, als er ein konkretes Interesse an den abgelehnten Beweisanträgen dartut. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 28 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts prüft den angefochtenen Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht in Bezug auf eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine allfällige Unangemessenheit. Gerügt werden kann nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 27 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 27 - 1 Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
1    Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
2    Der Beschwerdeentscheid ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3    Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden, jedoch nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens.
4    Für Beschwerden wegen Untersuchungshandlungen und Säumnis von Organen der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen gelten die Absätze 1-3 sinngemäss; erste Beschwerdeinstanz ist jedoch das übergeordnete Departement.
VStrR; BGE 119 Ib 12, 14 E. 1.b).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin sei bei der Fällung des angefochtenen Entscheids befangen gewesen. Er rügt somit die Verletzung von Bundesrecht, und zwar des Art. 29
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 29 - 1 Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:
1    Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
cbis  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27 Abs. 3), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat.
3    Der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten richtet sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht.
VStrR.

Nach der Darstellung des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin ihrer Befangenheit wegen und trotz gegebener Zuständigkeit die Behandlung der damaligen Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der Zollkreisdirektion vom 29. März 2005 dem Bundesstrafgericht weitergeleitet und zudem die Abweisung derselben beantragt. Nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesstrafgerichts habe jedoch dieselbe Sachbearbeiterin, welche mit der Weiterleitung der Beschwerde ans Bundesstrafgericht befasst gewesen sei, auch den angefochtenen Beschwerdeentscheid redigiert, ohne dass die selbst deklarierte Befangenheit beseitigt oder darüber Aufschluss gegeben worden sei, inwiefern eine solche nicht mehr vorhanden gewesen sein solle.

Die Beschwerdegegnerin widerlegt diese Darstellung und führt aus, die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der Zollkreisdirektion vom 29. März 2005 sei deswegen direkt ans Bundesstrafgericht weitergeleitet worden, weil fälschlicherweise vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Sprungrekurs ausgegangen worden sei.

2.2 Befangenheit ist laut Art. 29 Abs. 1 lit. c
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 29 - 1 Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:
1    Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, sowie Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
cbis  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 27 Abs. 3), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat.
3    Der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten richtet sich nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht.
VStrR dann anzunehmen, wenn Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben (sowie Sachverständige, Übersetzer oder Dolmetscher), aus anderen Gründen (als persönliche Interessen oder nahe familiäre Beziehungen; lit. a und b) in der Sache befangen sein könnten. Dies kann sich daraus ergeben, dass sich die fragliche Person bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit der konkreten Streitsache befasst hatte (vgl. Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 579). In diesen, als Vorbefassung bezeichneten Fällen stellt sich das Problem, ob sich der Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt hat, die ihn nun nicht mehr als unvoreingenommen und demnach das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lassen (BGE 114 Ia 50, 57 E. 3d). Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung der Umstände, die diesen Anschein und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in den Richter muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 120 IV 226, 237, E. 4b mit Verweis auf BGE 119 V 456, 465 f. E. 5b). Diese Grundsätze zur Garantie eines verfassungsmässigen Richters gelten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre nicht nur in Bezug auf ein Gericht im eigentlichen Sinne, sondern auch in Bezug auf die Strafuntersuchungs- und Anklagebehörden (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 202). Da das Verwaltungsstrafrecht zum Nebenstrafrecht des Bundes zählt und das Verwaltungsstrafverfahren gemäss einhelliger Auffassung von Lehre und Rechtsprechung daher ein eigentliches Strafverfahren darstellt, gelten die durch das Bundesgericht für das Strafverfahren aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV hergeleiteten rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien auch für dieses Verfahren (BGE 120 IV 226, 237, E. 4.b).

2.3 Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf Art. 87
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 87 Zollpfandverwertung und Verwertung von Wertpapieren - 1 Ein Zollpfand kann verwertet werden, wenn:
1    Ein Zollpfand kann verwertet werden, wenn:
a  die dadurch gesicherte Zollforderung vollstreckbar geworden ist; und
b  die Zahlungsfrist, die der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner beziehungsweise der Bürgin oder dem Bürgen gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.
2    Das BAZG kann Waren beziehungsweise Sachen, die einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sofort und ohne Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers verwerten.
3    Das Pfand wird in der Regel durch öffentliche Versteigerung verwertet. Der Bundesrat kann Grundsätze für das Verfahren festlegen; im Übrigen richtet sich dieses nach dem am Versteigerungsort geltenden kantonalen Recht.
4    Das BAZG darf das Pfand nur mit dem Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers freihändig verkaufen, ausser:
a  das Pfand konnte nicht öffentlich versteigert werden; oder
b  der Pfandwert beträgt höchstens 5000 Franken und die Pfandeigentümerin oder der Pfandeigentümer ist nicht bekannt.34
5    Der Bundesrat regelt:
a  unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen das BAZG das Pfand freihändig verkaufen kann;
b  in welchen Fällen das BAZG auf eine Zollpfandverwertung verzichten kann.35
6    Das BAZG kann hinterlegte Wertpapiere an der Börse verkaufen.36
des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG; SR 631.0) die zuständige Behörde für den Erlass von Straf- und Einziehungsbescheiden, Straf- und Einziehungsverfügungen sowie Einstellungsbeschlüssen, soweit nicht eine Delegation der Strafkompetenzen an die Zollkreisdirektionen vorliegt (vgl. Verordnung des EFD vom 10. Dezember 2002 über die Strafkompetenzen der Zollverwaltung; SR 631.31). Die Beschwerdegegnerin vertritt sodann die Verwaltung vor Gericht (Art. 21
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 21 - 1 Für die Beurteilung ist die beteiligte Verwaltung zuständig; hält jedoch das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs17 für gegeben, so ist das Gericht zuständig.18
1    Für die Beurteilung ist die beteiligte Verwaltung zuständig; hält jedoch das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs17 für gegeben, so ist das Gericht zuständig.18
2    Der von der Strafverfügung der Verwaltung Betroffene kann die Beurteilung durch das Gericht verlangen.
3    Dem Bundesrat steht in allen Fällen die Überweisung der Strafsache an das Bundesstrafgericht frei.
4    Die zur Ausfällung der Hauptstrafe zuständige Behörde erkennt auch über Nebenstrafen, Massnahmen und Kosten.
und 73
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 73 - 1 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs63 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.64 Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung.
1    Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs63 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.64 Solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, unterbleibt die Überweisung.
2    Die Überweisung gilt als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen.
3    Eine Untersuchung gemäss StPO65 findet nicht statt; vorbehalten bleibt die Ergänzung der Akten gemäss Artikel 75 Absatz 2.66
VStrR) und leitet die Zollverwaltung, welche u.a. aus den Zollkreisdirektionen besteht, (Art. 131 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 131 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - 1 Das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925115 wird aufgehoben.
1    Das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925115 wird aufgehoben.
2    Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
i.V.m. Art. 140 Abs. 1 Ziff. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 131 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - 1 Das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925115 wird aufgehoben.
1    Das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925115 wird aufgehoben.
2    Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
ZG) resp. fungiert als Aufsichtsorgan über diese (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Revision des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 9. Januar 1924, BBl 1924 I 21, 66). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, lässt sich aufgrund dieser gesetzlichen Regelung nicht verhindern, dass sie sich mit einem Fall unter Umständen mehrfach zu befassen hat. Dies ist jedoch im Hinblick auf die Frage des Ausstandes nicht problematisch: Befangenheit betrifft stets die konkrete Person, die entscheidet oder verfügt, und wäre erst dann anzunehmen, wenn diese sich in einem früheren Verfahrensstadium, der mit einem Entscheid abgeschlossen worden ist, mit der Streitsache bereits dergestalt befasst hat, dass der Ausgang des in Frage stehenden Verfahrens nicht mehr offen erscheint. Mit der Weiterleitung der damaligen Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der Zollkreisdirektion vom 29. März 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Beschwerdegegnerin in der Person der vom Beschwerdeführer genannten Sachbearbeiterin (B.) gerade keinen Entscheid in der Streitsache gefällt. Die Rückweisung eines Entscheids zur Neubeurteilung an die Vorinstanz stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine unzulässige Vorbefassung dar (Müller, a.a.O., S. 580, mit Verweis auf BGE 116 Ia 28 ff.). Nichts anderes kann für die Rückweisung eines Entscheids zur Erstbeurteilung gelten.

Die Problematik der Befangenheit, welche den Ausstand der betreffenden Person zur Folge hat, ist von der Problematik zu trennen, dass eine (nicht endgültig entscheidende) Beschwerdeinstanz sich in der Weise mit einem Fall vorbefasst hat, dass sie gegenüber der verfügenden Vorinstanz eine konkrete Weisung in Bezug auf den Entscheid erteilt hat. Diesfalls sieht das Gesetz für das Verwaltungsverfahren die Möglichkeit des sogenannten Sprungrekurses vor, wonach die Verfügung direkt bei der nächsthöheren Instanz anzufechten ist (Art. 47 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind:
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
VwVG). Zweck des Sprungrekurses ist es, unnötige Prozessschritte zu vermeiden und einen Verfahrensleerlauf zu verhindern (Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 24. Oktober 1997, VPB 63/1999 N. 22, S. 197 E. 1b). Diese Art von Vorbefasstheit führt somit zur Durchbrechung des Instanzenzuges, nicht aber zum Ausstand. Im vorliegenden Fall ging die Beschwerdegegnerin in sinngemässer Anwendung des Art. 47 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind:
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
VwVG ursprünglich vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Sprungrekurs aus, was die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit ihrem Rückweisungsentscheid vom 25. Mai 2005 (BV.2005.22) implizit verneinte.

Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich gestützt auf die obigen Erwägungen als unbegründet.

3. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin sodann vor, durch das Nichteintreten auf die Rüge in Bezug auf die Ergänzung der Untersuchung Bundesrecht (Art. 61 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 61 - 1 Erachtet der untersuchende Beamte die Untersuchung als vollständig und liegt nach seiner Ansicht eine Widerhandlung vor, so nimmt er ein Schlussprotokoll auf; dieses enthält die Personalien des Beschuldigten und umschreibt den Tatbestand der Widerhandlung.
1    Erachtet der untersuchende Beamte die Untersuchung als vollständig und liegt nach seiner Ansicht eine Widerhandlung vor, so nimmt er ein Schlussprotokoll auf; dieses enthält die Personalien des Beschuldigten und umschreibt den Tatbestand der Widerhandlung.
2    Der untersuchende Beamte eröffnet das Schlussprotokoll dem Beschuldigten und gibt ihm Gelegenheit, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen.
3    Ist der Beschuldigte bei Aufnahme des Schlussprotokolls nicht zugegen oder stellt der anwesende Beschuldigte ein entsprechendes Begehren oder lassen es die Umstände, insbesondere die Schwere des Falles, sonst als geboten erscheinen, so sind das Schlussprotokoll und die nach Absatz 2 erforderlichen Mitteilungen schriftlich zu eröffnen unter Bekanntgabe des Ortes, wo die Akten eingesehen werden können. Die Frist, sich zu äussern und Anträge zu stellen, endigt in diesem Falle zehn Tage nach Zustellung des Schlussprotokolls; sie kann erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt wird.
4    Gegen die Eröffnung des Schlussprotokolls und seinen Inhalt ist keine Beschwerde zulässig. Die Ablehnung eines Antrages auf Ergänzung der Untersuchung kann nur in Verbindung mit dem Strafbescheid angefochten werden.
5    ...60
VStrR) verletzt zu haben. Nach seiner Ansicht ist die Ablehnung der Untersuchungsergänzung mit Beschwerde anfechtbar, wenn die Verwaltung die gerichtliche Überweisung vorzunehmen, anstatt einen Strafbescheid zu erlassen gedenkt. Die Prüfung dieser Rüge wird ihres Ergebnisses wegen vorgezogen.

Art. 61 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 61 - 1 Erachtet der untersuchende Beamte die Untersuchung als vollständig und liegt nach seiner Ansicht eine Widerhandlung vor, so nimmt er ein Schlussprotokoll auf; dieses enthält die Personalien des Beschuldigten und umschreibt den Tatbestand der Widerhandlung.
1    Erachtet der untersuchende Beamte die Untersuchung als vollständig und liegt nach seiner Ansicht eine Widerhandlung vor, so nimmt er ein Schlussprotokoll auf; dieses enthält die Personalien des Beschuldigten und umschreibt den Tatbestand der Widerhandlung.
2    Der untersuchende Beamte eröffnet das Schlussprotokoll dem Beschuldigten und gibt ihm Gelegenheit, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen.
3    Ist der Beschuldigte bei Aufnahme des Schlussprotokolls nicht zugegen oder stellt der anwesende Beschuldigte ein entsprechendes Begehren oder lassen es die Umstände, insbesondere die Schwere des Falles, sonst als geboten erscheinen, so sind das Schlussprotokoll und die nach Absatz 2 erforderlichen Mitteilungen schriftlich zu eröffnen unter Bekanntgabe des Ortes, wo die Akten eingesehen werden können. Die Frist, sich zu äussern und Anträge zu stellen, endigt in diesem Falle zehn Tage nach Zustellung des Schlussprotokolls; sie kann erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt wird.
4    Gegen die Eröffnung des Schlussprotokolls und seinen Inhalt ist keine Beschwerde zulässig. Die Ablehnung eines Antrages auf Ergänzung der Untersuchung kann nur in Verbindung mit dem Strafbescheid angefochten werden.
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VStrR schliesst die Beschwerde gegen die Eröffnung des Schlussprotokolls und seinen Inhalt aus, mögen allfällige Mängel noch so offensichtlich oder gravierend sein (Böckli, Zweimal sieben Tücken des neuen Verwaltungsstrafrechtes, BJM 1979, 169 ff., S. 184 FN. 38). Zudem bestimmt derselbe Artikel, dass die Ablehnung des Antrags auf Ergänzung der Untersuchung nur in Verbindung mit dem Strafbescheid resp. im späteren Verfahren angefochten werden kann (vgl. auch Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts vom 11. November 1998, VPB 63/1999 Nr. 52, S. 509: „La loi exclut clairement toute voie de droit contre la notification du rapport et de son contenu. Le rejet d’une requête en complément d’enquête ne peut être attaqué qu’ultérieurement, dans la procédure normale“). Ein Rechtsmittel gegen das Schlussprotokoll oder die Anfechtungsmöglichkeit der Ablehnung der Untersuchungsergänzung sind aber in diesem Verfahrensstadium auch gar nicht nötig: Wird ein Strafbescheid erlassen, kann der Beschuldigte seine Einwände gegen das Schlussprotokoll sowie gegen die Ablehnung der Untersuchungsergänzung mit der Einsprache gegen den Strafbescheid formulieren (Schwob, Verwaltungsstrafrecht des Bundes, SJK Karten 1286 – 1290 [1985], 1289, S. 6). Kann im konkreten Fall ein Strafbescheid hingegen nicht erlassen werden, weil die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe gegeben sind (Art. 21 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 21 - 1 Für die Beurteilung ist die beteiligte Verwaltung zuständig; hält jedoch das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs17 für gegeben, so ist das Gericht zuständig.18
1    Für die Beurteilung ist die beteiligte Verwaltung zuständig; hält jedoch das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs17 für gegeben, so ist das Gericht zuständig.18
2    Der von der Strafverfügung der Verwaltung Betroffene kann die Beurteilung durch das Gericht verlangen.
3    Dem Bundesrat steht in allen Fällen die Überweisung der Strafsache an das Bundesstrafgericht frei.
4    Die zur Ausfällung der Hauptstrafe zuständige Behörde erkennt auch über Nebenstrafen, Massnahmen und Kosten.
VStrR), so wird der Fall ohne Strafbescheid direkt dem zuständigen Gericht überwiesen. Hier findet die Abzweigung des Rechtsweges in einem früheren Stadium statt, nämlich unmittelbar nach dem Schlussprotokoll (Böckli, a.a.O., S. 187). Der Beschuldigte kann seine Einwendungen gegen das Schlussprotokoll sowie gegen die Ablehnung der Untersuchungsergänzung im gerichtlichen Verfahren vorbringen. Das VStrR räumt dem Beschwerdeführer in Art. 75 Abs. 2 das Recht ein, die Ergänzung der Akten zu verlangen, und in Art. 77 Abs. 1 das Recht, weitere zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Beweisaufnahmen oder die Wiederholung der Beweisaufnahmen der Verwaltung zu verlangen.

Die Beschwerdegegnerin hat damit durch ihren Nichteintretensentscheid in Bezug auf die Anfechtung der Ablehnung der Untersuchungsergänzung Art. 61 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 61 - 1 Erachtet der untersuchende Beamte die Untersuchung als vollständig und liegt nach seiner Ansicht eine Widerhandlung vor, so nimmt er ein Schlussprotokoll auf; dieses enthält die Personalien des Beschuldigten und umschreibt den Tatbestand der Widerhandlung.
1    Erachtet der untersuchende Beamte die Untersuchung als vollständig und liegt nach seiner Ansicht eine Widerhandlung vor, so nimmt er ein Schlussprotokoll auf; dieses enthält die Personalien des Beschuldigten und umschreibt den Tatbestand der Widerhandlung.
2    Der untersuchende Beamte eröffnet das Schlussprotokoll dem Beschuldigten und gibt ihm Gelegenheit, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen.
3    Ist der Beschuldigte bei Aufnahme des Schlussprotokolls nicht zugegen oder stellt der anwesende Beschuldigte ein entsprechendes Begehren oder lassen es die Umstände, insbesondere die Schwere des Falles, sonst als geboten erscheinen, so sind das Schlussprotokoll und die nach Absatz 2 erforderlichen Mitteilungen schriftlich zu eröffnen unter Bekanntgabe des Ortes, wo die Akten eingesehen werden können. Die Frist, sich zu äussern und Anträge zu stellen, endigt in diesem Falle zehn Tage nach Zustellung des Schlussprotokolls; sie kann erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt wird.
4    Gegen die Eröffnung des Schlussprotokolls und seinen Inhalt ist keine Beschwerde zulässig. Die Ablehnung eines Antrages auf Ergänzung der Untersuchung kann nur in Verbindung mit dem Strafbescheid angefochten werden.
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VStrR nicht verletzt.

4. Der Beschwerdeführer rügt im Ergebnis, die Beschwerdegegnerin habe ihr Ermessen rechtsmissbräuchlich ausgeübt, indem sie die Ergänzung der Untersuchung durch Erhebung der beantragten (entlastenden) Beweismittel abgelehnt habe. Konkret habe der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Mietvertrag betreffend der Liegenschaft „Z.“ zwischen der „C. AG“ und der „D. AG“, inklusive sämtlicher Beilagen beizuziehen, eventuell sei die Vermieterschaft betreffend der Frage, welche Räumlichkeiten zum Mietvertrag gehörten, welche Schlüssel abgegeben wurden und ob die separate Waschküche abgeschlossen werden konnte, zu befragen, und es sei ein Augenschein vor Ort vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin müsse die Tatsachen feststellen und auch die Beweise abnehmen, die der Entlastung des Beschwerdeführers dienen.

Die Ablehnung des Antrags auf Ergänzung der Untersuchung kann nur in Verbindung mit dem Strafbescheid resp. erst im späteren gerichtlichen Verfahren angefochten werden (vgl. E. 3). Vor diesem Zeitpunkt besteht keine Beschwerdemöglichkeit. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht auf die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers in seiner damaligen Beschwerde nicht eingetreten und ebenso kann die Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren auf diese Rüge des Beschwerdeführers nicht eintreten.

5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf gehörige Verteidigung sowie die Verletzung des Willkürverbots, indem die Beschwerdegegnerin die Beweisanträge des Beschwerdeführers in vorweggenommener Würdigung abgelehnt habe und ihm in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlichen Teil des Verfahrens nur in ungenügender Weise Akteneinsicht gewährt worden sei.

5.1 Das Recht des Beschuldigten auf Beweisanträge lässt sich einerseits auf den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK zurückführen, ergibt sich andererseits aber für das Verwaltungsstrafverfahren auch aus Art. 37 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 37 - 1 Der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung erforscht den Sachverhalt und sichert den Beweis.
1    Der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung erforscht den Sachverhalt und sichert den Beweis.
2    Der Beschuldigte kann jederzeit die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen beantragen.
3    Sind besondere Untersuchungshandlungen nicht nötig, so wird sogleich nach Artikel 61 das Schlussprotokoll aufgenommen.
4    Vorbehalten bleiben die Vorschriften von Artikel 65 über den Strafbescheid im abgekürzten Verfahren.
, Art. 39 Abs. 2, 41 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 41 - 1 Lässt sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können Zeugen einvernommen werden.
1    Lässt sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können Zeugen einvernommen werden.
2    Auf die Vernehmung und die Entschädigung der Zeugen sind die Artikel 163-166 und 168-176 StPO44 und Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194745 über den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar; verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Aussage, zu der er unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches46 und dessen Strafdrohung aufgefordert worden ist, so ist er wegen Ungehorsams gegen diese Verfügung an den Strafrichter zu überweisen.47
3    Der Beschuldigte und sein Verteidiger haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und über den untersuchenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen.
sowie Art. 61 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 61 - 1 Erachtet der untersuchende Beamte die Untersuchung als vollständig und liegt nach seiner Ansicht eine Widerhandlung vor, so nimmt er ein Schlussprotokoll auf; dieses enthält die Personalien des Beschuldigten und umschreibt den Tatbestand der Widerhandlung.
1    Erachtet der untersuchende Beamte die Untersuchung als vollständig und liegt nach seiner Ansicht eine Widerhandlung vor, so nimmt er ein Schlussprotokoll auf; dieses enthält die Personalien des Beschuldigten und umschreibt den Tatbestand der Widerhandlung.
2    Der untersuchende Beamte eröffnet das Schlussprotokoll dem Beschuldigten und gibt ihm Gelegenheit, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen.
3    Ist der Beschuldigte bei Aufnahme des Schlussprotokolls nicht zugegen oder stellt der anwesende Beschuldigte ein entsprechendes Begehren oder lassen es die Umstände, insbesondere die Schwere des Falles, sonst als geboten erscheinen, so sind das Schlussprotokoll und die nach Absatz 2 erforderlichen Mitteilungen schriftlich zu eröffnen unter Bekanntgabe des Ortes, wo die Akten eingesehen werden können. Die Frist, sich zu äussern und Anträge zu stellen, endigt in diesem Falle zehn Tage nach Zustellung des Schlussprotokolls; sie kann erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt wird.
4    Gegen die Eröffnung des Schlussprotokolls und seinen Inhalt ist keine Beschwerde zulässig. Die Ablehnung eines Antrages auf Ergänzung der Untersuchung kann nur in Verbindung mit dem Strafbescheid angefochten werden.
5    ...60
VStrR für das Untersuchungsverfahren, aus Art. 68 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 68 - 1 Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
1    Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
2    Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden.
3    Genügt die Einsprache den in Absatz 2 umschriebenen Anforderungen nicht, oder lassen die Begehren des Einsprechers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Einsprache nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so wird dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt.
4    Die Verwaltung verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.
VStrR für das Einspracheverfahren sowie – für den Fall einer Überweisung an das Gericht – aus Art. 75 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 75 - 1 Das Gericht gibt den Parteien vom Eingang der Akten Kenntnis. Es prüft, ob ein rechtzeitig eingereichtes Begehren um gerichtliche Beurteilung vorliegt.
1    Das Gericht gibt den Parteien vom Eingang der Akten Kenntnis. Es prüft, ob ein rechtzeitig eingereichtes Begehren um gerichtliche Beurteilung vorliegt.
2    Das Gericht kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Akten vor der Hauptverhandlung ergänzen oder ergänzen lassen.
3    Die Parteien sind rechtzeitig von der Hauptverhandlung zu benachrichtigen.
4    Die Vertreter der Staatsanwaltschaft des Bundes und der Verwaltung müssen nicht persönlich erscheinen.68
5    Der Beschuldigte kann auf sein Ersuchen vom Erscheinen befreit werden.
und Art. 77 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 77 - 1 Die Akten der Verwaltung über die von ihr erhobenen Beweise dienen auch dem Gericht als Beweismittel; dieses kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei weitere zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Beweise aufnehmen oder Beweisaufnahmen der Verwaltung wiederholen.
1    Die Akten der Verwaltung über die von ihr erhobenen Beweise dienen auch dem Gericht als Beweismittel; dieses kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei weitere zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Beweise aufnehmen oder Beweisaufnahmen der Verwaltung wiederholen.
2    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen, insbesondere von Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnissen einer Partei oder eines Dritten nötig ist, hat das Gericht die Öffentlichkeit der Verhandlungen und Beratungen ganz oder teilweise auszuschliessen.
3    Das Gericht würdigt die Beweise frei.
4    Der rechtskräftige Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht ist für das Gericht verbindlich; handelt es sich um einen Entscheid der Verwaltung und findet das Gericht, er beruhe auf offensichtlicher Gesetzesverletzung oder auf einem Ermessensmissbrauch, so setzt es die Hauptverhandlung aus und weist die Akten zum neuen Entscheid an die beteiligte Verwaltung zurück. Artikel 63 Absatz 3 gilt sinngemäss.
VStrR für die Hauptverhandlung. Das Recht, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, ist indessen relativer Natur. Der Richter hat insoweit nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen sowie Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151, 154 E. 3.1; 125 I 127, 135 f. E. 6.c cc). Der verfassungs- und konventionsgeschützte Anspruch ist grundsätzlich gewährleistet, wenn erhebliche Anträge berücksichtigt und die entsprechenden Beweise einmal im (Verwaltungs-)Strafverfahren abgenommen werden (a fortiori aus BGE 125 I 127, 136 E. 6c; bestätigt im Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 132/04 vom 21. Oktober 2004, E. 3.1). Verfassung und EMRK schreiben nicht vor, in welchem Verfahrensstadium dies zu erfolgen hat. Da das VStrR diese Möglichkeit in allen drei Verfahrensphasen vorsieht, verletzt die Ablehnung der Beweisanträge jedenfalls weder Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, zumal mit dem generellen Hinweis auf die personelle Situation an kantonalen Gerichten nicht dargetan wird und auch nicht nahe liegend erscheint, dass eine Abnahme dieser Beweisanträge an der Hauptverhandlung nicht mehr möglich sein sollte. Die Vermieterschaft hat Sitz in der Schweiz und dort befinden sich auch die allenfalls in Augenschein zu nehmenden Örtlichkeiten. Ein unverhältnismässiger Personalaufwand ist aus der Vornahme dieser Beweisanträge nicht zu erwarten.

5.2 Art. 6 Ziff. 3 lit. b
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK garantiert jedem Beschuldigten, über ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen. Diese Garantie gilt nicht nur zur Vorbereitung der Hauptverhandlung, sondern der Verteidigung insgesamt. Diese Bestimmung will insbesondere den sog. „kurzen Prozess“ vermeiden, wenn er – selbst bei korrekter Durchführung – dem Beschuldigten faktisch die Verteidigung verunmöglicht. Die Bemessung der „ausreichenden Zeit“ hängt dabei u.a. von der Komplexität der Sache und dem Umfang des Dossiers ab. Werden dem Beschuldigten die Garantien gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. b
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK gewährt, nimmt er sie aber nicht wahr, kann er anschliessend nicht deren Verletzung rügen (vgl. zum Ganzen Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N. 509 f. zu Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Vom Anwalt wird erwartet, dass er einzelne Arbeiten zugunsten der dringenderen Vorbereitung der Verteidigung des betreffenden Beschuldigten zurückstellt (Villiger, a.a.O., N. 513 zu Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Das Recht des Beschuldigten, genügend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu erhalten, steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Verbot der Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, Art. 14 Abs. 3 lit. c
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
UNO-Pakt II). Den Justizbehörden erwächst aus dem Rechtsverzögerungsverbot die Pflicht, die Verfahren beförderlich zu behandeln (Müller, a.a.O., S. 506). Um dieser Pflicht nachkommen zu können, muss das Recht des Beschuldigten auf gehörige Verteidigung mitunter, wenn nötig, auf ein verhältnismässiges Mass reduziert werden.

5.3 Der Anwalt des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2003 zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ernannt (act. 5.2). Im Bestreben, die Interessen des Beschwerdeführers gebührend zu berücksichtigen, schlug die Beschwerdegegnerin dem Verteidiger des Beschwerdeführers bereits im April 2003 ein Treffen vor (Akten Band VI/363), um insbesondere den zeitlichen Aufwand für die Verteidigung zu diskutieren (Akten Band VI/369 S. 2), was dieser jedoch ablehnte (Akten Band VI/366). Nach seiner Ernennung wurden dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers die Originalakten ausgehändigt (am 7. Oktober 2003 [Akten Band VI/384], am 26. November 2003 [Akten Band VI/395] und am 10. Januar 2005 [Akten Band X/477]), verschiedentlich die Akteneinsicht in Berücksichtigung von Terminwünschen gewährt (siehe Akten Ordner VI und X) und im persönlichen Gespräch den Verfahrensablauf sowie die Modalitäten der Akteneinsichtnahme erklärt resp. im gegenseitigen Einverständnis vereinbart (30. September 2003, 11. und 25. März 2004, 1. April 2004, 9. Dezember 2004; vgl. Akten Band VI/412, 429; Band X/471). Demgegenüber hielt der Verteidiger des Beschwerdeführers verschiedentlich Fristen und gar selbst gestellte Prognosen in Bezug auf die für das Aktenstudium benötigte Zeit nicht ein (Akten Band VI/389, 398, 415), nahm die Möglichkeit der Akteneinsicht – entgegen der selbst erklärten wöchentlichen Disponibilität (Akten Band VI/448) – teilweise nur unregelmässig wahr (Akten Band VI/435, 437), sagte verschiedentlich in gegenseitiger Absprache mit der Zollkreisdirektion vereinbarte Akteneinsichts- resp. Einvernahmetermine, teilweise ohne Begründung, ab (Akten Band VI/416, 417, 418, 423; Band X/455, 458) und ersuchte verschiedentlich um Terminverschiebungen (Akten Band VI/378, 416, 418, 423; Band X/458). Diese wurde ihm von der Zollkreisdirektion immer wieder gewährt (Akten Band VI/416, 418, 424, 429 S. 6; Band X/462).

Wenngleich es sich um eine grosse Anzahl Dossiers (Hauptdossiers: 12 Bundesordner, Speditionsdossiers: ca. 4'500 Ordner) handelt, erscheinen die von der Zollkreisdirektion gegenüber dem Verteidiger des Beschwerdeführers gestellten – von diesem nicht eingehaltenen und zu seinen Gunsten verlängerten (Akten Band VI/429 S. 6) – Prognosen in Bezug auf die ungefähre benötigte Zeit für die Durchsicht der Dossiers sowie die hierzu gelieferten Begründungen (Akten Band VI/411a, 429 S. 5 f., 450) durchaus realistisch und plausibel. Die Zollkreisdirektion hat dabei die vom ersten Pflichtverteidiger aufgewendete Zeit für das Studium eines Teils der Akten (rund 3 Monate für Part 1, dem umfangreichsten Teil der Speditionsdossiers; Akten Ordner VI/425 S. 2) sowie die vom aktuellen Verteidiger des Beschwerdeführers in Bezug auf die Hauptdossiers aufgewendete Zeit von ca. 4 Monaten (von der ersten Aktenübergabe vom 7. Oktober 2003 an bis zum Schreiben des Verteidigers vom 2. Februar 2004) berücksichtigt (Akten Band VI/401, 429 S. 5). Angesichts der oben geschilderten Sachlage und der Versäumnisse des Pflichtverteidigers, kann von einer Verletzung der Verteidigungsrechte durch die Beschwerdegegnerin nicht die Rede sein. Auch dem Argument, die Akteneinsicht in Bezug auf den strafrechtlichen Teil des Verfahrens könne nicht gleichzeitig mit derjenigen in Bezug auf den abgaberechtlichen Verfahrensteil vorgenommen werden, kann nicht gefolgt werden: Das Steuerstrafverfahren besteht naturgemäss aus einem abgabe- und einem strafrechtlichen Teil. Es liegt in der Verantwortung des Verteidigers, im Rahmen der ihm gewährten Möglichkeiten die Akteneinsicht in Bezug auf beide Verfahrensteile vorzunehmen. Dazu wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers seit dem 7. Oktober 2003, mithin über einen Zeitraum von über zwei Jahren (zunächst bis zum Erlass der Nachbezugsverfügung vom 11. Oktober 2004, und auch danach) verschiedentlich die Gelegenheit geboten. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin liegt im Bereich des ihr zustehenden Ermessens und ist daher rechtmässig.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR i.V.m. Art. 245
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
BStP und Art. 156 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Diese wird dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--, auferlegt.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwerdeführer, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--, auferlegt.

Bellinzona, 27. September 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Josephsohn (im Doppel)

- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Decision information   •   DEFRITEN
Document : BV.2005.26
Date : 27. September 2005
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Beschwerde gegen Ablehnung von Beweisanträgen (Art. 27 VStrR)


Legislation register
BStP: 245
BV: 4  29
EMRK: 6
OG: 156
SGG: 28
SR 0.103.2: 14
VStrR: 14  21  25  27  28  29  37  41  61  68  73  75  77
VwVG: 47
ZG: 87  131  140
BGE-register
114-IA-50 • 116-IA-28 • 119-IB-12 • 119-V-456 • 120-IV-226 • 125-I-127 • 129-I-151
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