Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 747/2019

Urteil vom 27. August 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
Wohlfahrtsfonds X.________ AG,
vertreten durch lic. iur. A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
Beschwerdegegner,

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 30. September 2019 (A-2646/2018).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Stiftung Zusatzfonds der O._________ AG (vormals Zusatzfonds der P.________ AG; nachfolgend: Zusatzfonds) war ein patronaler Wohlfahrtsfonds mit Zweckbestimmung betreffend die berufliche Vorsorge und entsprechende Ermessensleistungen. Stifterfirma war die frühere P.________ AG. Im Januar 2014 übernahm die Y.________ AG (seit Dezember 2019: X.________ AG) die Mehrheit deren Aktien, was zu einer Neuorganisation in den Bereichen n und o führte, der mit einem Personalabbau verbunden war. Am 29. Oktober 2014 verneinte der Stiftungsrat des Zusatzfonds die Voraussetzungen für eine Teilliquidation per 31. Dezember 2013.

A.b. Bereits im September 2014 war die Fusion der P.________ AG mit der O.________ AG im Handelsregister eingetragen worden, wobei Letztere von Ersterer übernommen und diese in O.________ AG - und gleichermassen der Zusatzfonds - umfirmiert wurde.

A.c. Anfangs 2015 kommunizierte die Y.________ AG, dass der Bereich p der P.________ AG auf Ende 2015 eingestellt sowie dessen zwei Geschäftsfelder per 1. April 2015 verkauft werden. In der Folge beschloss der Stiftungsrat des Zusatzfonds eine Teilliquidation per 31. Dezember 2014 (Beschluss vom 6. Juli 2015), in welche nur diejenigen Kündigungen miteinzubeziehen seien, die nach dem Schliessungsentscheid erfolgten (Stiftungsratsbeschluss vom 24. September 2015: keine Berücksichtigung der 2014 ausgetretenen Destinatäre). Einige Destinatäre wurden mit Schreiben vom 20. April 2016 über den Teilliquidationsbeschluss informiert Im Juni 2016 holte der Zusatzfonds die Information der Rentner nach.

A.d. B.________ und C.________ (ehemalige Arbeitnehmende der P.________ AG) reichten im Mai 2016 separat ein Überprüfungsbegehren bei der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) ein. Diese vereinigte die Verfahren und wies die weitgehend identischen Begehren am 29. März 2018 verfügungsweise ab, soweit sie darauf eintrat. Am 4. April 2018 ergänzte die BVS die Verfügung vom 29. März 2018 dahingehend, dass der Betrag, den der Zusatzfonds gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5358/2016 vom 1. Mai 2017 (BVGE 2017 V/2) zu Unrecht für einen Sozialplan verwendet habe, bei der Teilliquidation zu berücksichtigen sei und die Ansprüche der Austretenden auf der Grundlage des höheren Betrags, nämlich Fr. 3'789'219.-, neu festzusetzen seien.

B.
Mit Entscheid vom 30. September 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, die B.________ und C.________ gemeinsam gegen die Verfügungen der BVS vom 29. März und 4. April 2018 eingereicht hatten, teilweise gut (Dispositiv Ziffer 2). Es wies die Sache an den Stiftungsrat des Zusatzfonds zurück, damit dieser einen neuen Verteilplan erstelle und die weiteren Schritte, insbesondere die Information der Betroffenen, veranlasse. Der Stiftungsrat habe im Sinne der Erwägungen alle Personalabgänge aus der ehemaligen P.________ AG seit dem Sommer 2013 daraufhin zu prüfen, ob sie freiwillig oder im Hinblick auf die Umstrukturierung der Bereiche n, o und Dienste bzw. die Schliessung des Bereichs p erfolgten. Treffe Letzteres zu, seien die betroffenen Personen in den Verteilplan aufzunehmen, sofern sie Destinatäre des Zusatzfonds seien. Weiter habe der Stiftungsrat festzustellen, wann der Personalabbau bzw. die Reorganisation abgeschlossen gewesen sei und entsprechend die betroffenen Destinatäre in die Teilliquidation einzubeziehen. Als Stichtag der Teilliquidation setzte das Bundesverwaltungsgericht den 31. Dezember 2013 fest (Dispositiv Ziffer 3). Soweit B.________ und C.________ die Aufhebung von Stiftungsratsbeschlüssen (vom 6.
Juli 2015 und 24. September 2015 sowie vom 29. Oktober 2014) beantragten, trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv Ziffer 1 mit Hinweis auf die vorinstanzliche E. 1.5). Im Kostenpunkt wies es die Sache zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an die BVS zurück (Dispositiv Ziffer 4).

C.

C.a. Gegen diesen Entscheid erhob der Zusatzfonds Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragte dessen Aufhebung, mit Ausnahme von Dispositiv Ziffer 4, sowie die Bestätigung der Verfügungen der BVS vom 29. März und 4. April 2018, mit Ausnahme der Kostenverteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Die BVS schliesst sinngemäss auf Gutheissung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV verzichteten auf eine Stellungnahme.

C.b. Im April 2020 gingen Aktiven und Passiven (Fremdkapital) des Zusatzfonds infolge Fusion auf den Wohlfahrtsfonds der Y.________ AG (heute: Wohlfahrtsfonds X.________ AG, nachfolgend: Wohl fahrtsfonds) über; gleichzeitig wurde der Zusatzfonds aus dem Handelsregister gelöscht.

Erwägungen:

1.
Gemäss Eintrag im Handelsregister (vgl. zur Gerichtsnotorietät von Handelsregistereinträgen BGE 135 III 88 E. 4.1 S. 89 f.) fusionierte der Zusatzfonds mit Fusionsvertrag vom Juni 2019 mit dem Wohlfahrtsfonds. Damit gingen alle Rechte und Pflichten des Zusatzfonds auf den Wohlfahrtsfonds über und dieser übernimmt ohne weiteres die Stellung der übernommenen Stiftung im Prozess (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 17 Abs. 3
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet.
1    Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet.
2    Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden.
3    Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel.
BZP; Art. 83 Abs. 4
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 83 Genehmigung und Vollzug der Fusion - 1 Bei Stiftungen, die der Aufsicht des Gemeinwesens unterstehen, beantragen die obersten Stiftungsorgane bei der zuständigen Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Fusion. Im Antrag ist schriftlich darzulegen, dass die Voraussetzungen für die Fusion erfüllt sind. Mit dem Antrag sind der Aufsichtsbehörde die von der zugelassenen Revisorin oder dem zugelassenen Revisor geprüften Bilanzen der beteiligten Stiftungen sowie der Revisionsbericht einzureichen.51
1    Bei Stiftungen, die der Aufsicht des Gemeinwesens unterstehen, beantragen die obersten Stiftungsorgane bei der zuständigen Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Fusion. Im Antrag ist schriftlich darzulegen, dass die Voraussetzungen für die Fusion erfüllt sind. Mit dem Antrag sind der Aufsichtsbehörde die von der zugelassenen Revisorin oder dem zugelassenen Revisor geprüften Bilanzen der beteiligten Stiftungen sowie der Revisionsbericht einzureichen.51
2    Zuständig ist die Aufsichtsbehörde der übertragenden Stiftung. Bei mehreren übertragenden Stiftungen muss jede Aufsichtsbehörde der Fusion zustimmen.
3    Die Aufsichtsbehörde erlässt nach Prüfung des Begehrens die entsprechende Verfügung und meldet im Fall der Zustimmung die Fusion zur Eintragung in das Handelsregister an.
4    Für die Rechtswirksamkeit der Fusion gilt Artikel 22 Absatz 1.
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 22 Rechtswirksamkeit - 1 Die Fusion wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft von Gesetzes wegen auf die übernehmende Gesellschaft über. Artikel 34 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199522 bleibt vorbehalten.
1    Die Fusion wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft von Gesetzes wegen auf die übernehmende Gesellschaft über. Artikel 34 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199522 bleibt vorbehalten.
2    Die Fusion von Vereinen, die im Handelsregister nicht eingetragen sind, wird mit dem Vorliegen des Fusionsbeschlusses aller beteiligten Vereine rechtswirksam.
des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301]; BGE 141 V 657 E. 1 S. 659).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.2. Die hier zu beurteilende Sachlage ist unbestritten in der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Art. 89a Abs. 7
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 89a - 1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts135 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.136
1    Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts135 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.136
2    Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
3    Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.137
4    ...138
5    Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht.
6    Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993139 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982140 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:141
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
11  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
12  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
13  ...
14  die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a-72g);
15  die Transparenz (Art. 65a);
16  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
17  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
18  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
19  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
2  die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
2a  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b),
20  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
21  den Einkauf (Art. 79b);
22  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
23  die Information der Versicherten (Art. 86b).160
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
4a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
4b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
5  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
5a  die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
6  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
7  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
8  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
9  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
7    Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden:
1  die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
10  die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).161
2  die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis);
3  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
4  die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3);
5  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
6  die Gesamtliquidation (Art. 53c);
7  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64b);
8  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
9  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
8    Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen:
1  Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind.
2  Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats.
3  Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss.162
und 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 89a - 1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts135 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.136
1    Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts135 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.136
2    Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
3    Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.137
4    ...138
5    Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht.
6    Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993139 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982140 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:141
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
11  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
12  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
13  ...
14  die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a-72g);
15  die Transparenz (Art. 65a);
16  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
17  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
18  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
19  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
2  die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
2a  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b),
20  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
21  den Einkauf (Art. 79b);
22  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
23  die Information der Versicherten (Art. 86b).160
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
4a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
4b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
5  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
5a  die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
6  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
7  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
8  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
9  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
7    Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden:
1  die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
10  die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).161
2  die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis);
3  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
4  die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3);
5  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
6  die Gesamtliquidation (Art. 53c);
7  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64b);
8  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
9  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
8    Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen:
1  Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind.
2  Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats.
3  Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss.162
ZGB am 1. April 2016 (AS 2016 S. 935) anzusiedeln. Zur Anwendung gelangt demnach die bis Ende März 2016 geltende Fassung (aArt. 89a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 89a - 1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts135 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.136
1    Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts135 in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.136
2    Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
3    Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.137
4    ...138
5    Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht.
6    Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993139 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982140 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:141
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
11  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
12  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
13  ...
14  die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a-72g);
15  die Transparenz (Art. 65a);
16  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
17  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
18  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
19  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
2  die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
2a  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b),
20  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
21  den Einkauf (Art. 79b);
22  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
23  die Information der Versicherten (Art. 86b).160
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
4a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
4b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
5  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
5a  die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
6  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
7  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
8  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
9  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
7    Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden:
1  die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
10  die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).161
2  die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis);
3  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
4  die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a-d und g, 2 und 3);
5  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
6  die Gesamtliquidation (Art. 53c);
7  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64b);
8  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
9  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
8    Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen:
1  Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind.
2  Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats.
3  Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss.162
ZGB) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung, das heisst insbesondere die Bestimmungen über die Teilliquidation (vgl. dazu vorinstanzliche E. 2, vor allem E. 2.4).

3.

3.1. In formeller Hinsicht bildeten die Verfügungen der BVS vom 29. März und 4. April 2018 Anfechtungsobjekt vor dem Bundesverwaltungsgericht. Streitgegenstand der Verfügungen war der im Zusammenhang mit der Schliessung de s Bereichs p (vgl. Sachverhalt lit. A.c) festgelegte Stichtag der Teilliquidation per 31. Dezember 2014, der diesbezügliche Destinatärkreis und das Teilliquidationssubstrat. Ob im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Bereiche n, o und Dienste (vgl. Sachverhalt lit. A.a) eine Teilliquidation durchzuführen gewesen wäre, überprüfte die BVS nicht, weil sie damals über den (verneinenden) Beschluss des Stiftungsrates vom 29. Oktober 2014 informiert worden und in summarischer Prüfung zu keinem anderen Ergebnis gelangt sei. Sie trat daher auf die entsprechenden Ausfüh rungen in den Eingaben des B.________ nicht ein (vgl. Sachverhalt lit. A.d).

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht begründete sein Nichteintreten auf die beantragte Aufhebung von Stiftungsratsbeschlüssen (vgl. Sachverhalt lit. B) sinngemäss damit, dass diese durch die Verfügungen der BVS ersetzt worden seien (sogenannter Devolutiveffekt); inhaltlich gälten sie jedoch als mitangefochten (vorinstanzliche E. 1.5).
Es übersieht dabei, dass Stiftungsratsbeschlüssen kein Verfügungscharakter zukommt und "erst" die Verfügungen der Aufsichtsbehörde ursprüngliche Verwaltungsrechtspflege sind (Art. 74
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
BVG ["Die Verfügungen der Aufsichtsbehörde..."]; SVR 2017 BVG Nr. 23 S. 103, 9C 486/2014 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 V 416; Urteil 9C 15/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.3; vgl. auch BGE 129 V 450 E. 2 S. 451 f. mit Hinweisen). Damit steht dreierlei fest: Zum einen bilden weder die Stiftungsratsbeschlüsse vom 6. Juli und 24. September 2015 noch der Beschluss vom 29. Oktober 2014 zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis, und zwar weder in Bezug auf das Ende des Überprüfungszeitraumes (vgl. BGE 134 V 392 E. 6 S. 397; Urteil 8C 124/2020 vom 15. April 2020 E. 4.2) noch auf dessen Beginn, zumal es in Bezug auf den Stiftungsratsbeschluss vom 29. Oktober 2014 an einem rechtskonformen und verbindlichen Prüfungsakt der BVS fehlt (vgl. zum Begriff der Verfügung Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und zu jenem der res iudicata Urteil 2C 723/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 2.8.1; BGE 145 III 143 E. 5.1 S. 150; 142 III 210 E. 2.2 S. 212 f.); jedenfalls ist ein solcher nicht aktenkundig und von keiner Seite geltend gemacht. Zum andern ist hier keine Konstellation gegeben, die mit
dem Urteil 9C 15/2019 vom 21. Mai 2019 zu vergleichen ist (Anfechtung eines Stiftungsratsbeschlusses über die Verteilung freier Mittel ausserhalb einer Teilliquidation). Schliesslich kann das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch ohne Parteivorbringen kraft Untersuchungsgrundsatz zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vornehmen, falls die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt unvollständig erhoben hat (ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 37 zu Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein.

4.

4.1. Von der zeitlichen Überprüfungsbefugnis und der entsprechenden Sachverhaltsermittlung zu unterscheiden ist die - darauf basierende - Festlegung der verschiedenen Stichtage, namentlich desjenigen des Teilliquidationstatbestandes, des Kreises der Betroffenen sowie des Bilanzstichtags, welche sich nicht zwingend decken (BGE 145 V 22 E. 4.2 S. 26 f.; 139 V 407 E. 4.3 in fine S. 414).

4.2. Die Tatbestände der Teilliquidation sind von vornherein spezifiziert. Raum für einen Entscheid im konkreten Einzelfall besteht nicht. Mit diesem fixen Rahmen geht einher, dass sich der Stichtag für die Teilliquidation prinzipiell nach dem die Liquidation auslösenden Ereignis bestimmt. Die Ermittlung dieses massgeblichen Vorkommnisses ist von der Ermittlung des Kreises der Betroffenen selber zu unterscheiden; Letztere ist Folge von Ersterer und bleibt ohne Einfluss auf den zeitlich relevanten (Stichtag-) Tatbestand (BGE 139 V 407 E. 4.1.1 S. 411 und E. 4.3 in fine S. 414). Erfolgt der Personalabbau schleichend, soll durch die Bestimmung des Liquidationszeitpunktes keine willkürliche Beeinflussung des Destinatärkreises erfolgen; deshalb sind in der Regel auch bereits früher "unfreiwillig" Ausgeschiedene in den Verteilungsplan einzubeziehen (BGE 145 V 22 E. 4.2 S. 27 mit Hinweis auf BGE 128 II 394 E. 6.4 und 6.5 S. 405 f.).

4.3. Das zuständige Organ verfügt bei der Festlegung der Stichtage über ein grosses Ermessen. Weder die Aufsichtsbehörde noch die oberen Instanzen dürfen ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorsorgeeinrichtung setzen. Sie können nur einschreiten, wenn deren Wahl des Stichtags unhaltbar ist, weil sie auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (BGE 139 V 407 E. 4.1.2 S. 411; Urteile 9C 319/2010 vom 31. März 2011 E. 3.3 und 9C 756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5).

5.
Im Streit liegt der zeitlich relevante Teilliquidationstatbestand (wovon das effektiv zu verteilende Teilliquidationssubstrat abhängt) und die Ermittlung des Destinatärkreises.

5.1.

5.1.1. Ziff. 1 des hier anwendbaren Reglements Teilliquidation des Zusatzfonds, Ausgabe 1. August 2009 (nachfolgend: Teilliquidationsreglement), enthält u.a. folgende Begriffsdefinitionen:

"3 Unter Belegschaft werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stifterin verstanden.
4 Destinatäre der Stiftung sind die Belegschaft sowie alle Rentnerinnen und Rentner der Vorsorgeeinrichtungen der Stifterin."

5.1.2. Ziff. 2 Teilliquidationsreglement lautet wie folgt:

"1 Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind erfüllt, wenn:
a. die Belegschaft der Stifterfirma durch unfreiwillige Austritte eine erhebliche Verminderung erfährt;
Der Austritt gilt als unfreiwillig, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt wird. Als unfreiwillig gilt ein Austritt aber auch dann, wenn eine Person innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Personalabbaus selber kündigt, um der Kündigung durch den Arbeitgeber zuvorzukommen, oder weil sie die ihr angebotenen neuen Arbeitsbedingungen nicht akzeptiert.
b. die Stifterfirma restrukturiert wird und diese Massnahme den unfreiwilligen Austritt (im Sinne von a.) eines erheblichen Teils der Belegschaft bewirkt;
Unter Restrukturierung einer Unternehmung werden Massnahmen des Arbeitgebers verstanden, welche nicht primär den Abbau von Arbeitsplätzen und die Entlassung von Mitarbeitern bezwecken. Es handelt sich vielmehr um organisatorische Massnahmen, durch welche bislang selbst wahrgenommene Aufgaben oder ganze Betriebsteile neu geordnet oder auf eine andere Unternehmung übertragen werden.
2 Eine Verminderung der Belegschaft gemäss Absatz 1 gilt als erheblich, wenn der Personalabbau durch unfreiwillige Austritte mindestens 10 % der Belegschaft vor dem Beginn des Personalabbaus bzw. 5 % der Belegschaft vor dem Beginn der Restrukturierung betrifft.
3 Als Beginn des Personalabbaus bzw. der Restrukturierung gilt der Zeitpunkt, in welchem der Arbeitgeber die erforderlichen personellen Massnahmen beschliesst."

5.1.3. Ziff. 3 Teilliquidationsreglement enthält insbesondere folgende Vorschriften zum Teilliquidationsverfahren:

"1 Die Verantwortung für die Einleitung und Durchführung einer Teilliquidation der Stiftung trägt der Stiftungsrat.
2 (...)
3 Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt sind, wird auf der Grundlage des konkreten Sachverhalts und nach Massgabe der Bestimmungen von Ziffer 2 dieses Reglements durch den Stiftungsrat beantwortet.
Die Feststellungen zum Sachverhalt und der darauf abgestützte Entscheid, ob eine Verteilung von Mitteln durchzuführen ist, werden vom Stiftungsrat in einem Protokoll festgehalten.
4 Als Beginn und Ende des relevanten Zeitraumes für die Festlegung des betroffenen Personenkreises gilt
Bei einer erheblichen Verminderung der Belegschaft oder bei einer Restrukturierung der Beginn gemäss Ziffer 2 Abs. 3 diese Reglements. Falls sich die Massnahmen über einen längeren Zeitraum erstrecken, endet dieser mit dem letzten Tag des Monats, in welchem der Personalabbau oder die Restrukturierung der Unternehmung abgeschlossen ist.
5 Als Stichtag der Teilliquidation gilt:
Bei einer erheblichen Verminderung der Belegschaft oder bei einer Restrukturierung der Unternehmung der Bilanzstichtag (Jahresabschluss) vor Beginn des relevanten Zeitraums für die Festlegung des betroffenen Personenkreises."

5.2. Eine inzidente Kontrolle des Teilliquidationsreglements (vgl. dazu BGE 139 V 72 E. 4 S. 81) ist nicht Beschwerdethema, mithin von der Rechtskonformität der zitierten und hier massgebenden Bestimmungen auszugehen ist (vgl. auch vorinstanzliche E. 5.3.5).

5.3. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den zeitlich massgebenden Teilliquidationstatbestand - sowohl betreffend die Neuorganisation (vgl. Sachverhalt lit. A.a) als auch hinsichtlich der Schliessung de s Bereichs p (vgl. Sachverhalt lit. A.c) - auf den 31. Dezember 2013 fest. Einerseits stellte es auf die Personalfluktuation in sämtlichen Bereichen der P.________ AG ab, zumal unter "Belegschaft" integral deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstanden würden; eine Differenzierung nach Bereichen sehe das Teilliquidationsreglement nicht vor. Dabei hätten im ersten Halbjahr 2014 mehr als 10 % die P.________ AG verlassen, mithin die Schwelle für eine Teilliquidation bereits anlässlich der Reorganisation resp. Restrukturierung im Jahr 2014 überschritten worden sei. Anderseits setzte das Bundesver waltungsgericht die Schliessung oder Aufgabe eines Betriebsteils ebenfalls einer Restrukturierung gleich. In Würdigung der Aktenlage gelangte es sodann zum Schluss, dass sich die Mitarbeitenden der P.________ AG ab dem Sommer 2013 zu Recht Sorgen um die Zukunft ihres Arbeitsplatzes machen mussten und der Kreis der Be troffenen daher ab diesem Datum auf die Hintergründe ihres Abgangs zu überprüfen sei; eine Teilliquidation per 31. Dezember
2012 falle ausser Betracht, weil im Jahr 2013 der geforderte Schwellenwert nicht erreicht worden sei. Nachdem somit alle Destinatäre in die Teilliquidation einzubeziehen seien und nicht nur jene eines bestimmten Bereichs, erübrige sich die Durchführung verschiedener Teilliquidationen mit demselben Stichtag. Es sei eine einzige Teilliquidation durchzuführen.

5.4.

5.4.1. Der Zusatzfonds bemängelte primär die gesamtheitliche Betrachtung des Bundesverwaltungsgerichts resp. die "Ausweitung auf den Betrieb p ".
Die vorinstanzliche Sichtweise fusst auf einer detaillierten und umfassenden sowie gleichzeitig differenzierten Nachzeichnung der Ge schehnisse rund um die von der Y.________ AG anfangs 2014 akquirierte P.________ AG und stützt sich auf die reglementarischen Grundlagen. Ziff. 1 Abs. 3 Teilliquidationsreglement (vgl. E. 5.1.1 vor ne) ist in seinem Wortlaut unmissverständlich. Triftige Gründe für ein Abweichen sind nicht zu erkennen (vgl. für die Auslegung nach Vertrauensprinzip BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51 und für die Bedeutung des Wortlauts dabei BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675; 140 III 391 E. 2.3 S. 398; je mit Hinweisen). Ebenso wenig stellte der Zusatzfonds selber das vorinstanzliche Verständnis als solches in Frage. Dazu kommen die - für das Bundesgericht verbindlich festgestellten - Sachumstände (vgl. E. 2.1 vorne und insbesondere die vorinstanzliche E. 6) und die nicht weiter beanstandete vorinstanzliche Einordnung der ökonomischen Vorgänge bei der Stifterfirma. In dieser Gesamtheit gebietet sich geradezu eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtungsweise. Dabei gilt es insbesondere zu bedenken, dass ein Firmen-Umbau, der wie vorliegend darauf abzielte, kosteneffizienter zu geschäften und Synergien zu nutzen, sich nicht von
heute auf morgen realisieren lässt. Dies vor allem angesichts des komplexen und bereits damals zunehmend schwierige (re) n Branchen -Umfeldes, das - anders als der Beschwerdeführer glauben zu machen versucht - nicht hauptsächlich konjunkturellen, sondern überwiegend strukturellen Gründen geschul det war und nach wie vor geschuldet ist.
Die Beschwerde erschöpft sich darin, in rein appellatorischer und damit unzulässiger Art und Weise die eigene Sicht der Dinge zu zementieren (zwei voneinander losgelöste Ereignisse zu unterschiedlichen Zeitpunkten in unterschiedlichen Betrieben), ohne dass dem vorinstanzlichen Blickwinkel eines einheitlichen resp. übergeordneten Vorgehens auch nur ansatzweise das (sachverhaltliche) Fundament entzogen wird. Daher ist im Schluss des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Durchführung einer einzigen Teilliquidation per 31. Dezember 2013 unter grundsätzlichem Miteinbezug aller Destinatäre angezeigt ist (vgl. E. 5.3 vorne), weder Willkür noch eine anderweitige Bundesrechtswidrigkeit zu erkennen. Auf den Einwand betreffend Medienberichte über "unsichere" Arbeitsplätze bei der P.________ AG braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da diese fraglichen Bei träge in der vorinstanzlichen Begründung eine untergeordnete Rolle spielen und ihnen keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt. Anders gesagt: Auch wenn sie gänzlich ausgeblendet werden, vermag dies nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen.

5.4.2. Soweit die Vorinstanz von Ziff. 2 Abs. 3 Teilliquidationsreglement (vgl. E. 5.1.2 und 5.1.3 vorne) abwich, hat sie die Hintergründe einlässlich dargelegt. Insbesondere hat sie sachlich fundiert aufgezeigt, weshalb in casu das Abstellen auf einen formellen Beschluss des Arbeitgebers als zu formalistisch zu werten ist und ein solches den konkreten Gegebenheiten nicht gerecht zu werden vermag. Das Bundesgericht kann angesichts der überzeugenden Ausführungen weder einen Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüberschreitung ausmachen. Der Vorwurf des Zusatzfonds an die Adresse des Bundesverwaltungsgerichts, dieses habe eine retrospektive Einschätzung vorgenommen, ist unbegründet (vgl. E. 4.1 vorne) und bleibt letztlich substanzlos.

5.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend festgehalten, dass sich das Reglement nicht zu den Fragen äussert, ob es sich bei vorzeitigen Pensionierungen, beim Übertritt in ein anderes Unternehmen der Y.________ AG und bei Aufhebungsvereinbarungen um Kündi gungen handelt (vorinstanzliche E. 4.2.1 Abs. 2). Wie der Zusatzfonds selber in der Beschwerde schrieb, äussert sich das Teilliquidationsreglement "nur" zu den Kündigungen bzw. einseitigen Auflösungen des Arbeitsverhältnisses. Während die Vorinstanz letztere genannten Formen des Ausscheidens (Übertritt in ein anderes Unternehmen und Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung) als unfreiwillige Austritte würdigte, plädierte der Zusatzfonds für Freiwilligkeit und verneinte den Charakter einer Kündigung. Dass "Übergetretene" ihre Destinatärstellung bezüglich des Zusatzfonds zwingend verlieren (vgl. E. 5.1.1 vorne), wird in der Beschwerde nicht bestritten; ebenso wenig der Umstand, dass diese Personen infolge der Restrukturierung in der P.________ AG nicht weiter beschäftigt werden konnten. Was die Auf hebungsvereinbarungen betrifft, so argumentierte das Bundesverwaltungsgericht zwar - auch - mit der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Zusatzfonds liess indessen ausser Acht, dass
die Beurteilung nicht losgelöst vom konkreten Sachverhalt erfolgte, mithin auf Beweiswürdigung beruht, welche eine Tatfrage darstellt, auch wenn dabei Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (vgl. statt vieler Urteil 9C 157/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1.2). In der Beschwerde fehlt eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). So widerlegte der Zusatzfonds die vorinstanzliche Feststellung des fehlenden Hinweises auf eine grosszügige vorsorgerechtliche Abfindung der betroffenen Mitarbeiter nicht. Er argumentierte lediglich allgemein und pauschal, ohne selber Details zu nennen. Ebenso wenig setzte er sich hinreichend mit der (sachverhaltlichen) Abgrenzung auseinander, welche die Vorinstanz in concreto mit Blick auf das Urteil 2A.410/2003 vom 26. Februar 2004 - in welchem die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen als freiwilliger Austritt behandelt wurde - getroffen hat.

5.5. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid in seinen materiellrechtlichen Ausführungen zu bestätigen und damit in grundsätzlicher und konsequenter Weise auch in Bezug auf die erforderliche Information sämtlicher Betroffener (vgl. auch Art. 5 Ziff. 1 Teilliquidationsreglement).

6.
Zu klären bleibt die formellrechtliche Seite, das heisst die "Sprungrückweisung" des Bundesverwaltungsgerichts an den Zusatzfonds (vgl. Sachverhalt lit. B).

6.1. Die "Sprungrückweisung", die mit dieser Bezeichnung vor allem im Steuerrecht anzutreffen ist, ist die Rückweisung an die erstverfügende Behörde (vgl. Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG; WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 21 zu Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG; für das bundesgerichtliche Verfahren siehe Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 74
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
BVG kann ausschliesslich sein, was in die Verfügungsgewalt der Aufsichtsbehörde fällt. Die Vorsorgeeinrichtung verfügt bekanntlich nicht (vgl. E. 3.2 vorne). Für eine Sprungrückweisung an diese gibt es demnach von Anfang an keinen Raum (vgl. auch BGE 143 V 200 E. 5.3 S. 207). Dispositiv Ziffer 3 des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2019 ist entsprechend von Amtes wegen zu berichtigen.

6.2. An seiner selbstständigen Anfechtbarkeit ändert sich dadurch nichts. Selbst wenn in der Rückweisung - anders als in BGE 143 V 200 - "weniger" als die blosse Umsetzung des von der Vorinstanz Angeordneten zu erblicken ist und nicht von einem Endentscheid ausgegangen werden kann, beinhaltet sie diverse verbindliche materielle Vorgaben, die (auch) der BVS, deren prozessuale Interessen gleich wie diejenigen des Beschwerdeführers gerichtet sind (vgl. Sachverhalt lit. C), keinen Entscheidungsspielraum belassen: So wird unter anderem der Stichtag der Teilliquidation auf den 31. Dezember 2013 festgelegt und bestimmt, dass die Personalabgänge ab Sommer 2013 auf ihre (Un-) Freiwilligkeit hin zu überprüfen sind, wobei gewisse Abgangsformen vordefiniert resp. fix als Kündigung qualifiziert werden.

7.
Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache erübrigt sich ein Entscheid über die beantragte aufschiebende Wirkung.

8.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er schuldet den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dispositiv Ziffer 3 des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2019 wird von Amtes wegen wie folgt abgeändert:

"Die Verfügungen der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) vom 29. März und 4. April 2018 werden aufgehoben und die Sache wird an diese zurückgewiesen, damit sie den Wohlfahrtsfonds X.________ AG anweist, ein Teilliquidationsverfahren im Sinne der Erwägungen und unter Beachtung des Urteils A-5358/2016 vom 1. Mai 2017 (BVGE 2017 V/2) durchzuführen."

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 25'000.- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), dem Bundesverwaltungsgericht, der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. August 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_747/2019
Date : 27. August 2020
Published : 14. September 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


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BGG: 42  66  68  71  95  97  105  106  107
BVG: 74
BZP: 17
FusG: 22  83
VwVG: 5  49  61
ZGB: 89a
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128-II-394 • 129-V-450 • 134-V-392 • 135-II-384 • 135-III-88 • 139-V-407 • 139-V-72 • 140-III-391 • 140-V-50 • 141-V-416 • 141-V-657 • 142-III-210 • 142-III-671 • 143-V-200 • 145-III-143 • 145-V-22
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