Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 780/2007

Urteil vom 27. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 22. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene A.________ war seit 1. April 1992 bei der Firma X.________ AG als Hilfsarbeiter angestellt. Am 31. März 2003 zog er sich bei einem Sturz am Arbeitsplatz eine BWK12- Impressionsfraktur zu. Am 5. November 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 19. Dezember 2003 wurde er im Spital Y.________ operiert (Infiltration Facettengelenke Th11/12). Zur Abklärung der Verhältnisse holte die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden die SUVA-Akten und diverse Arztberichte ein. Zudem zog sie ein Gutachten der Dres. med. K.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, sowie M.________, FMH Innere Medizin/Rheumatologie, Zentrum C.________, vom 20. Juli 2005, bei, in dessen Rahmen eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit des Versicherten durchgeführt sowie ein Teilgutachten des Dr. med. Dr. phil. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie/ Forensisch-versicherungsmedizinische Psychiatrie, vom 15. Juni 2005 eingeholt wurde. Mit Verfügung vom 30. Januar 2006 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Mit zwei Verfügungen vom 21. April 2006 sprach sie dem Versicherten ab 1. März 2004 eine ganze Invalidenrente
(Invaliditätsgrad 100 %) und ab 1. Oktober 2004 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 55 %) zu. Die gegen diese Rentenverfügungen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 7. September 2006 ab.

B.
Hiegegen reichte der Versicherte beim Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden Beschwerde ein. Er legte neu Berichte des Instituts für Radiologie, Spital Y.________, vom 16. Juni 2007 (betreffend MRI Neurocranium vom 15. Juni 2007), der HNO-Klinik, Hals- und Gesichtschirurgie, Spital Y.________, vom 27. Juni 2007 (betreffend Hospitalisation vom 9. bis 18. Juni 2007), und der Medizinischen Klinik, Spital Z.________, vom 9. Juli 2007 (betreffend Hospitalisation vom 8. Juni 2007) ein. Mit Entscheid vom 22. August 2007 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm über den Oktober 2004 hinaus mindestens eines Dreiviertelrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst am 13. März 2008 - nach Ablauf der angesetzten Vernehmlassungsfrist - auf Beschwerdeabweisung, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (nicht publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640). Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

1.1 Die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 13. März 2008 ist unbeachtlich, da sie nach Ablauf der bis 20. Februar 2008 erstreckten Frist eingereicht wurde.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (nicht publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640). Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

1.1 Die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 13. März 2008 ist unbeachtlich, da sie nach Ablauf der bis 20. Februar 2008 erstreckten Frist eingereicht wurde.

2.
Umstritten und zu prüfen ist, ob die seit 1. März 2004 ausgerichtete ganze Invalidenrente zu Recht revisionsweise ab 1. Oktober 2004 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt wurde.

2.1 Der streitige Einspracheentscheid datiert vom 7. September 2006, weshalb die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) nicht anwendbar sind (BGE 131 V 329 E. 4.6 S. 337).

2.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG; Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweis) sowie die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen und die von diesen zulässigen Abzüge (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S. 481) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich des Beweiswerts von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06). Darauf wird verwiesen.

2.3 Zu ergänzen ist, dass die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung umfasst. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 113 V 273 E. 1a S. 275 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 119 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275 mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich in dieser Konstellation durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d S. 418 am Ende, 368 E. 2 S. 369, 113 V 273 E. 1a S. 275, 109 V 262 E. 4a S. 265, je mit Hinweisen). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht ist es irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/ oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren
Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Es gelten die Grundsätze gemäss BGE 125 V 413 (BGE 131 V 164 E. 2.3.4 S. 166; Urteil I 33/06 vom 9. Januar 2007, E. 4.2.1).

Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), der Invalidität (Art. 8), der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16) sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung, weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung weiterhin anwendbar ist (BGE 130 V 343; Urteil 8C 533/2007 vom 9. Januar 2008, E. 3.2 mit Hinweis).

3.
Die aufgrund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit ist Entscheidung über eine Tatfrage. Tatfrage ist weiter, in welchem Umfang eine versicherte Person vom funktionellen Leistungsvermögen und vom Vorhandensein bzw. von der Verfügbarkeit psychischer Ressourcen her eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufweist und ihr die Ausübung entsprechend profilierter Tätigkeiten zumutbar ist, es sei denn, andere als medizinische Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise entgegen. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.).

Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG ist Rechtsfrage. Die konkrete Beweiswürdigung wie auch die antizipierte Beweiswürdigung (als Teil derselben) betreffen Tatfragen. Demnach hält ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren aufgrund antizipierter Beweiswürdigung etwa dann nicht stand, wenn die Sachverhaltsfeststellung unauflösbare Widersprüche enthält (vgl. BGE 124 II 103 E. 1a S. 105; in BGE 126 III 431 nicht publ. E. 4c/bb des Urteils 5P.119/2000 vom 24. Juli 2000) oder wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten/Expertinnen, obwohl im Einzelfall unabdingbar - beantwortet wird (BGE 132 III 83 E. 3.5 S. 88; SVR 2007 IV Nr. 39 S. 132 E. 3.3 f., I 1051/06; Urteil 8C 168/2008 vom 11. August 2008, E. 4).

4.
4.1 Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, SUVA Abteilung Arbeitsmedizin, führte im Bericht vom 8. Juli 2004 gestützt auf die Untersuchung des Versicherten vom 6. Juli 2004 aus, der Tinnitus müsse gemäss Tabelle 13 der Integritätsschäden als ein schwerer beurteilt werden. Der Versicherte wisse, dass er die absolute Stille meiden und darauf achten solle, immer angenehme, nicht allzu laute Geräuschquellen um sich herum zu haben. Direkte eigentliche therapeutische Möglichkeiten bestünden aktuell nicht.

4.2 Vom 18. Mai bis 13. Juli 2004 war der Versicherte in der Klinik D.________ hospitalisiert. Die Dres. med. G.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, Leitender Arzt, und H.________, Assistenzärztin, diagnostizierten im Austrittsbericht vom 22. Juli 2004 eine beim Unfall vom 31. März 2003 erlittene BWK12-Impressionsfraktur ohne Beteiligung der Hinterkante, konservative Therapie mit reklinierendem Gipskorsett; jetzt chronische Zervikothorakolumbalgie bei muskulärer Insuffizienz bei Status nach konservativer BWK12-Fraktur; Tinnitus (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge zu interpretieren). Aus diagnostischen und therapeutischen Gründen sei eine Facettengelenksblockade L5/S1 und L4/5 durchgeführt worden. Nach der Infiltration habe der Versicherte während ca. zwei bis drei Tagen eine Verschlechterung der Symptomatik gespürt. Arbeitsrelevante Problembereiche seien nach wie vor die Rückenschmerzen, vor allem im LWS-Bereich. Im Basistest habe der Versicherte beim Heben Boden zu Taillenhöhe 7,5 kg, beim Heben zu Taille zu Kopfhöhe 10 kg, beim Heben horizontal 10 kg sowie beim Tragen mit der rechten Hand 5 kg und mit der linken Hand 5 kg erreicht. Eine leichte wechselbelastende rückenschonende Tätigkeit sei ihm
ganztags zumutbar. Im angestammten Beruf als Dachdecker sei er 100 % arbeitsunfähig. Zur Abklärung der Tinnitus-Symptomatik sei am 6. Juli 2004 eine otorhinologische Abklärung bzw. ein otoneurologisches Konsil durchgeführt worden; der Bericht sei noch ausstehend.

4.3 Vom 25. Oktober 2004 bis 10. Dezember 2004 wurde der Versicherte in der Lehr- und Arbeitswerkstätte mit Wohnangeboten für Menschen mit Behinderung abgeklärt. Im Schlussbericht des R.________, Abteilungsleiter, und des O.________, Bereichsleiter Lebensgestaltung, vom 16. Dezember 2004 wurde ausgeführt, zur Zeit seien seine permanenten Rückenschmerzen sein grösstes Problem. In Abständen von ein bis zwei Stunden müsse er sich ab und zu auf eine Matte legen, um zwischendurch eine ganz andere Körperhaltung einnehmen zu können. Auch in der Nacht liessen die Schmerzen nicht nach. Weil er nicht schlafen könne, sei er morgens oft müde, zur Arbeit zu erscheinen. Der Versicherte halte dem zeitlichen Druck eines Arbeitsalltags problemlos stand. Auch seine psychische Verfassung könne als stabil bezeichnet werden. Die damit verbundene Belastbarkeit reiche aus, um den täglichen Anforderungen gewachsen zu sein. Hingegen sei er nicht in der Lage, der physischen Belastung eines ganzen Arbeitstages stand zu halten. Trotz wechselnder Körperhaltung würden die Schmerzen für ihn nach dem Mittag zu gross, um weiter arbeiten zu können. Einen ganzen Vormittag halte er nur durch, wenn er die Möglichkeit habe, zwischendurch eine Ruhepause von mindestens
einer halben Stunde einzuschalten. Unter den gegebenen Voraussetzungen sei der Versicherte nicht in der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Seine körperlichen Einschränkungen machten regelmässige Ruhepausen nötig, d.h. einen normalen Arbeitstag könne er nicht durchstehen. Von einem Eingliederungsversuch müsse deshalb zum gegewärtigen Zeitpunkt abgesehen werden.

4.4 Der Psychiater Dr. med. Dr. phil. B.________ diagnostizierte im Teilgutachten vom 15. Juni 2005 einen Zustand nach gemischter Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (ICD-10: F43.25) leichten bis mittelschweren Grades. Langfristig betrage die Arbeitsunfähigkeit (40-)50 %. Im weiteren zeitlichen Längsverlauf sei eine Konsolidierung des beruflichen Leistungspensums von theoretisch über 50 % nicht durchzuhalten.

Das Zentrum C.________ diagnostizierte im Gutachten vom 20. Juli 2005 Folgendes: chronisches Panvertebralsyndrom (Status nach Sturztrauma mit BWK12-Impressionsfraktur vom 31. März 2003, konservative Therapie mit reklinierendem Gipskorsett während drei Monaten, seit Ende Mai stabiler Keilwirbel BWK 12, Osteochondrose Th11/12, kleine mediane Diskushernie L1/2 ohne Neurokompression, Sacrum arcuatum, Fehlhaltung, Fehlform, muskuläre Insuffizienz, Somatisierungsstörung); bilateraler Tinnitus, wahrscheinlich posttraumatisch; Adipositas; arterielle Hypertonie. Der Versicherte klage über permanente Schmerzen im Rücken (zeige auf den thorakolumbalen Übergang) mit Ausstrahlung bis in den Nacken/Kopf (okzipitoparietal), verbunden mit Tinnitus beidseits. Zusätzlich strahlten die Beschwerden vom thorakolumbalen Übergang nach unten bis ins Gesäss und in die Knie lateral beidseits. Im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sei eine Beurteilung der effektiven Leistungsgrenze infolge der Selbstlimitierung des Versicherten nicht möglich. Lokalisierte körperliche Limits hätten aufgrund seines Schmerzverhaltens nicht ermittelt werden können. Als arbeitsbezogene Problematik äussere sich vor allem sein Schonungs- und
Schmerzverhalten. Die Leistungsbereitschaft des Versicherten werde als nicht zuverlässig beurteilt. Die Konsistenz bei den Tests könnten sie nicht zuverlässig beurteilen. Die demonstrierte Belastbarkeit sei nur minimal. Aufgrund der Selbstlimitierung des Versicherten könnten sie eine definitive Aussage über die Zumutbarkeit in der angestammten Tätigkeit als Dachdecker und für andere berufliche Tätigkeiten nicht machen. Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei der Versicherte in der bisherigen Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen bestehe für eine leichte und wechselpositionierte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit ganztags (100%ige Arbeitsfähigkeit). Interdisziplinär und unter Berücksichtigung der psychiatrischen Beurteilung des Dr. med. Dr. phil. B.________ bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen des obgenannten Tätigkeitsprofils. Von weiteren rehabilitativen Massnahmen seien keine Verbesserungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten.

4.5 Der Hausarzt Dr. med. V.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 16. September 2005 eine BWK12-Impressionsfraktur mit panvertebralem Schmerzsyndrom, muskulärer Dysbalance, Dekonditionierung, Tinnitus, Status nach konservativer Therapie mit Gipskorsett, Depression und posttraumatische Belastungsstörung; arterielle Hypertonie, Adipositas, Nikotinabusus, Hypercholesterinämie. Der Versicherte habe Schmerzen in erster Linie in der lumbalen LendenwirbeIsäule, die ins Becken, in die Oberschenkel und in den Rücken ausstrahlten und bis in den Kopf reichten. Die Kopfschmerzen seien immer wieder vorhanden, teils sehr intensiv. Posttraumatisch sei ein Tinnitus vorhanden, der den Versicherten weiter sehr beeinträchtige. Im bisherigen Beruf sei er seit 31. März 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Im Bericht vom 25. November erneuerte Dr. med. V.________ seine obgenannte Diagnose und führte weiter aus, der Versicherte sei wirklich leidend. Je schlechter es ihm gehe, desto mehr dröhne der Tinnitus, so dass er eigentlich immer geplagt sei, sei es durch Schmerz, Tinnitus oder Psyche.

4.6 Vom 14. bis 17. Dezember 2005 war der Versicherte im Spital Z.________ hospitalisiert. Er gebe an, seit dem Jahr 2003, bei Status nach einem Unfall mit Rückenbeteiligung, zunehmende Schmerzen im rechten Skrotumbereich zu haben. Ausserdem berichte er über ein Taubheitsgefühl in der rechten Skrotalhauthälfte. Diagnostiziert wurde ein Corpus liberum im Cavum serosum links (wahrscheinlich abgestorbene Hydatide). Am 15. Dezember 2005 wurde eine Exzision dieses Corpus liberum vorgenommen. Weiter wurde ausgeführt, intraoperativ sei im Bereich des linken Hodens ein Corpus liberum festgestellt worden, das differentialdiagnostisch die Ursache für die nach rechts ausstrahlenden Schmerzen darstelle. Der Versicherte wurde vom 14. bis 26. Dezember 2005 zu 100 % arbeitsunfähig erklärt (Bericht vom 16. Dezember 2005).

4.7 Am 8. Juni 2007 hielt sich der Versicherte im Spital Z.________ auf, welches den Verdacht auf Morbus Menière, DD akute Vestibulocochleopathie (chronisches Tinnitusleiden), arterielle Hypertonie und ein chronisch lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostizierte. Vom 9. bis 18. Juni 2007 war der Versicherte in der HNO-Klinik, Hals- und Gesichtschirurgie, Spital Y.________, hospitalisiert. Diese diagnostizierte im Bericht vom 27. Juni 2007 eine Vestibulocochleopathie links, DD; Morbus Menière.

5.
5.1
5.1.1 Der HNO-Spezialist Dr. med. E.________ ging im Bericht vom 8. Juli 2004 von einem schweren Tinnitus des Versicherten aus. Zur Arbeits(un)fähigkeit unter diesem Aspekt nahm er indessen nicht Stellung (E. 4.1 hievor). Dieser Bericht war der Klinik D.________ im Rahmen der Abfassung des Austrittsberichts vom 22. Juli 2004 mit Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht bekannt (E. 4.2 in fine hievor).

Im Rahmen des Gutachtens des Zentrums C.________ vom 20. Juli 2005 (E. 4.4 hievor) und auch bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (7. September 2006; BGE 129 V 354 E. 1 S. 356 mit Hinweisen) wurde die Tinnitus-Problematik und ihr allfälliger Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten spezialärztlich nicht mehr abgeklärt.

Der Hausarzt Dr. med. V.________ führte im Bericht vom 16. September 2005 aus, der Tinnitus beeinträchtige den Versicherten weiter sehr. Im Bericht vom 25. November 2005 legte er dar, je schlechter es ihm gehe, desto mehr dröhne der Tinnitus, so dass er eigentlich immer geplagt sei, sei es durch Schmerz, Tinnitus oder Psyche (E. 4.5 hievor).

Hinsichtlich der Tinnitus-Problematik ist weiter zu beachten, dass die HNO-Klinik, Spital Y.________, im Bericht vom 27. Juni 2007 eine Vestibulocochleopathie links, DD; Morbus Menière, diagnostizierte. Zur Arbeits(un)fähigkeit unter diesem Aspekt nahm sie nicht Stellung (E. 4.7 hievor). Die Feststellungen in diesem Bericht sind jedoch geeignet, die Beurteilung bezogen auf den Zeitraum vor Erlass des Einspracheentscheides zu beeinflussen. Denn der Morbus Menière ist ein Symptomenkomplex mit Trias aus Anfällen von Schwindel (mit Übelkeit und Erbrechen), Tinnitus aurium und fluktuierender Schwerhörigkeit (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, 2007, S. 1203 und 1923).
Unter diesen Umständen ist spezialärztlich zu klären, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass der Tinnitus bis zum Erlass des Einspracheentscheides Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten hatte.
5.1.2 Erforderlich ist zudem eine spezialärztliche Abklärung der Kopfwehproblematik in somatischer Hinsicht, zumal im Gutachten des Zentrums C.________ vom 20. Juli 2005 somatischerseits einzig die Rückenproblematik eingehend untersucht wurde (E. 4.4 hievor).
5.1.3 Weiter enthalten das Gutachten des Zentrums C.________ vom 20. Juli 2005 samt dem Teilgutachten des Psychiaters Dr. med. Dr. phil. B.________ vom 15. Juni 2005 keine eigenen Angaben zur Frage der Entwicklung der Arbeits(un)fähigkeit des Versicherten seit Juli 2004, dem Zeitraum, ab welchem eine allfällige Verbesserung der Erwerbsfähigkeit andauern musste, damit die Rentenherabsetzung ab 1. Oktober 2004 erfolgen konnte (Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV). Vielmehr wurde im Gutachten des Zentrums C.________ vom 20. Juli 2005 im Rahmen der Beurteilung ausgeführt, erst "über zwei Jahre nach dem Sturztrauma auf den Rücken" vom 31. März 2003 - mithin Mitte 2005 - habe sich die Situation somatisch weitgehend stabilisiert. Unter diesen Umständen kann nicht unbesehen auf die Einschätzung der Klinik D.________ vom 22. Juli 2004 (E. 4.2 hievor) abgestellt werden, zumal die Valida aufgrund der vom 25. Oktober bis 10. Dezember 2004 dauernden beruflichen Abklärung zum Schluss kam, von einem Eingliederungsversuch müsse zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgesehen werden (E. 4.3 hievor).
5.1.4 Im Weiteren fehlt eine spezialärztliche Stellungnahme zur Frage, ob und bejahendenfalls inwieweit die seit 2003 zunehmende Schmerzproblematik im Zusammenhang mit dem Corpus liberum im Cavum serosum links, das am 15. Dezember 2005 entfernt wurde (E. 4.6 hievor), zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten führte. Das Gutachten des Zentrums C.________ vom 20. Juli 2005 enthält hiezu keine rechtsgenüglichen Feststellungen (E. 4.4 hievor).
5.1.5 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Versicherte aus den Berichten des Hausarztes Dr. med. V.________ 16. September und 25. November 2005, zumal dieser sich nicht zur Arbeits(un)fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte (E. 4.5 hievor) und zu beachten ist, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; erwähntes Urteil 8C 168/2008, E. 6.2.2).

5.2 Nach dem Gesagten enthält der vorinstanzliche Entscheid nicht für den gesamten relevanten Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 7. September 2006 rechtsgenügliche Feststellungen zur Arbeits(un)fähigkeit des Versicherten, denen mit Blick auf Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG Verbindlichkeit beigemessen werden kann. Der Sachverhalt wurde unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (E. 3 hievor) festgestellt. Es kann vorliegend nicht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4, I 9/07) gesagt werden, dass von einer zusätzlichen, nachvollziehbar und schlüssig begründeten interdisziplinären medizinischen Beurteilung keine verwertbaren entscheidrelevanten Erkenntnisse zur Arbeits(un)fähigkeit des Versicherten zu erwarten sind. Die Sache ist daher zwecks Einholung eines weiteren interdisziplinären Gutachtens betreffend das gesamte Beschwerdebild des Versicherten an die IV-Stelle zurückzuweisen, zumal es beim Zusammenwirken von physischen und psychischen Beeinträchtigungen nicht gerechtfertigt ist, diese isoliert abzuklären (vgl. auch erwähntes Urteil 8C 168/2008, E. 6.2.2 und 6.3 mit Hinweis). Hernach hat sie über den Rentenanspruch für die Zeit ab 1. Oktober 2004
neu zu verfügen.

Ob die erforderliche Begutachtung ambulant oder - wie der Versicherte fordert - stationär durchzuführen ist, kann vorliegend nicht zum vornherein bestimmt werden. Vielmehr haben die ärztlichen Gutachter zu entscheiden, welche Abklärungen vorzunehmen sind und ob eine stationäre Begutachtung erforderlich ist (vgl. auch Urteil I 336/03 vom 8. Januar 2004, E. 5)

6.
6.1 In erwerblicher Hinsicht (zur entsprechenden bundesgerichtlichen Kognition vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) hat die Vorinstanz die Validen- und Invalideneinkommen für das Jahr 2002 ermittelt und gestützt darauf einen Invaliditätsgrad von 55 % errechnet, wobei sie keinen Abzug vom aufgrund der LSE-Tabelle eruierten Invalideneinkommen vornahm.

6.2 Das vorinstanzlich für das Jahr 2002 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 61'434.- ist unbestritten und nicht zu beanstanden, weshalb es diesbezüglich sein Bewenden hat. Indessen ist festzuhalten, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs im Jahre 2004 massgebend sind, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides im Jahre 2006 zu bestimmen sind (BGE 129 V 222, 484; erwähntes Urteil 8C 168/2008, E. 7.1).

6.3 Über das zu veranschlagende Invalideneinkommen und die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang vom heranzuziehenden Tabellenlohn ein Abzug gerechtfertigt ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 und 4.2.3 S. 475 und 481), kann erst nach rechtsgenüglicher Ermittlung der Arbeits(un)fähigkeit befunden werden (vgl. auch erwähntes Urteil 8C 168/2008, E. 7.1 mit Hinweis). Im Hinblick auf das weitere Vorgehen ist hiezu Folgendes festzuhalten:
6.3.1 Das Alter des Versicherten (45 Jahre bei Erlass des Einspracheentscheides) fällt nicht ins Gewicht, weil das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) ermittelt wird. Dieser ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f., Urteil 8C 529/2007 vom 23. Mai 2008, E. 4.1, je mit Hinweisen). Zudem ist zu beachten, dass sich das Alter bei Männer-Hilfsarbeitertätigkeiten nicht lohnsenkend, sondern im hier relevanten Anforderungsniveau 4 bis zum Lebensalter 63/65 (LSE 2004 S. 65 Tabelle TA9) bzw. 64/65 (LSE 2006 Tabelle TA9) sogar lohnerhöhend auswirkt (vgl. auch AHI 1999 S. 237 E. 4c; Urteil 8C 223/2007 vom 2. November 2007, E. 6.2.2 mit Hinweis).
6.3.2 Die Ausländereigenschaft ist zu vernachlässigen, da der Versicherte seit langem in der Schweiz erwerbstätig war und die Niederlassungsbewilligung besitzt. Diese wirkt sich bei Männern im Anforderungsniveau 4 gegenüber dem entsprechenden, nicht nach dem Merkmal der Nationalität differenzierenden und hier massgebenden Totalwert tendenziell lohnerhöhend aus (LSE 2004 S. 69 Tabelle TA12, LSE 2006 Tabelle TA12; BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79; erwähntes Urteil 8C 223/2007, E. 6.2.2 mit Hinweis). Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des Versicherten, er gehöre einer negativ gefärbten Nationalität an, was lohnmässig relevant sei.
6.3.3 Der Beschwerdeführer war seit 1992 für die gleiche Arbeitgeberin tätig. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich das Anfangseinkommen in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen bestimmt. Zudem ist eine lange Dienstdauer beim gleichen Arbeitgeber auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus positiv zu werten, indem die durch die langjährige Betriebstreue ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit sich bei einem anderen Arbeitgeber im Anfangslohn niederschlägt. Vor allem aber bleibt zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79, erwähntes Urteil 8C 223/2007, E. 6.2.2 mit Hinweis).
6.3.4 Teilzeitarbeit wirkt sich bei Männern im Anforderungsniveau 4 in allen Pensen proportional berechnet zu einer Vollzeittätigkeit tendenziell lohnsenkend aus (LSE 2004 S. 25 Tabelle 6*, LSE 2006 S. 16 Tabelle T2*; vgl. auch Urteil I 793/06 vom 4. Oktober 2007, E. 2.4 mit Hinweisen).

7.
Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen und dem Versicherten eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 22. August 2007 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 7. September 2006 werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2004 neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, der Ausgleichskasse SPIDA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. August 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_780/2007
Date : 27. August 2008
Published : 14. September 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 8  16  17  43  61
BGG: 66  68  95  96  97  105  106  107
IVG: 4  28
IVV: 88a
BGE-register
109-V-262 • 113-V-273 • 121-V-264 • 124-II-103 • 125-V-351 • 125-V-413 • 126-III-431 • 126-V-75 • 129-V-222 • 129-V-354 • 129-V-472 • 130-III-136 • 130-V-343 • 131-I-153 • 131-V-164 • 131-V-329 • 132-III-83 • 132-V-393 • 133-V-640 • 134-V-231 • 134-V-64
Weitere Urteile ab 2000
5P.119/2000 • 8C_168/2008 • 8C_223/2007 • 8C_529/2007 • 8C_533/2007 • 8C_780/2007 • I_1051/06 • I_33/06 • I_336/03 • I_793/06 • I_9/07 • U_571/06
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AHI
1998 S.119 • 1999 S.237