Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 288/2008
Urteil vom 27. August 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
A X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Engelberger-Koller
gegen
B X.-Y.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler
Gegenstand
Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 25. März 2008.
Sachverhalt:
A.
A X.________, Jahrgang 1948, und B X.________, Jahrgang 1956, heirateten am 4. November 1983 und wurden Eltern eines Sohnes, geboren 1984, und einer Tochter, geboren 1987. Die Ehegatten trennten sich im Sommer 2003. Die Ehefrau blieb mit den beiden Kindern in der ehelichen Liegenschaft. Das Getrenntleben musste gerichtlich geregelt werden (Entscheid vom 9. September 2003).
B.
Auf gemeinsames Begehren der Ehegatten schied das Amtsgericht Luzern-Land die Ehe. Sein Urteil vom 1. März 2007 wurde im Scheidungspunkt wie auch mit Bezug auf die güterrechtliche Auseinander setzung und den Vorsorgeausgleich am 5. April 2007 rechtskräftig. Strittig blieb der nacheheliche Unterhalt. In teilweiser Gutheissung der Appellationen beider Ehegatten verpflichtete das Obergericht des Kantons Luzern den Ehemann, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'500.-- bis Ende September 2008, danach von Fr. 2'700.-- bis Ende Februar 2013 und danach von Fr. 1'500.-- bis zur ordentlichen Pensionierung der Ehefrau zu bezahlen. Es bestätigte die amtsgerichtliche Prozesskostenverlegung, wonach dem Ehemann 3/4 der Gerichtskosten und eine Anwaltskostenentschädigung an die Ehefrau von Fr. 6'000.-- auferlegt wurden. Das Obergericht verpflichtete den Ehemann zur Tragung der Gerichts- und Beweiskosten im Appellationsverfahren und schlug die Parteikosten wett (Urteil vom 25. März 2008).
C.
Dem Bundesgericht beantragt der Ehemann, die monatlichen Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau auf Fr. 1'000.-- bis Ende September 2008 herabzusetzen, danach bis Ende Februar 2009 aufzuheben und danach neu auf Fr. 600.-- bis zu seiner ordentlichen Pensionierung festzulegen. Die kantonalen Gerichtskosten seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung. Die Ehefrau schliesst auf Abweisung des Gesuchs, während sich das Obergericht dazu nicht hat vernehmen lassen. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung hat das Gesuch abgewiesen (Verfügung vom 15. Mai 2008). In der Sache sind die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde nach Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
|
1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
2.
Das Obergericht hat den Bedarf der Ehegatten deren Einkommen gegenübergestellt. Für den Beschwerdeführer hat die Rechnung einen monatlichen Überschuss von Fr. 6'430.-- bzw. von Fr. 6'930.-- nach Wegfall des Unterhaltsbeitrags an die Tochter ab August 2010 und von Fr. 3'352.-- ab der ordentlichen Pensionierung im März 2013 ergeben (E. 3.4 S. 7 f.), für die Beschwerdegegnerin hingegen monatliche Fehlbeträge von Fr. 2'103.--, von Fr. 1'103.-- ab Erhöhung des Arbeitspensums auf 50 % im Oktober 2008 und von Fr. 1'703.-- nach Wegfall des Wohnkostenbeitrags des Sohnes im Februar 2009 (E. 3.5 S. 9 ff.). Das Obergericht ist davon ausgegangen, auf Grund der Ehedauer von zwanzig Jahren, der Geburt zweier Kinder und der traditionellen Aufgabenteilung in der Familie sei der nacheheliche Unterhalt am letzten ehelichen Lebensstandard zu bemessen, den die Beschwerdegegnerin indessen nicht bewiesen habe. Eine Überschussteilung falle ausser Betracht (mit Hinweis auf BGE 134 III 145), und ihren Anspruch auf Vorsorgeunterhalt habe die Beschwerdegegnerin nicht substantiiert. Mit Unterhaltsbeiträgen von Fr. 3'500.-- bis Ende September 2008 und danach von Fr. 2'700.-- bis Ende Februar 2013 komme die Beschwerdegegnerin auf Fr. 1'500.-- und ab März 2009
auf Fr. 1'000.-- über ihren Notbedarf zu liegen. Nach der Pensionierung des Beschwerdeführers sei der Unterhaltsbeitrag, dem Antrag der Beschwerdegegnerin gemäss, auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (E. 3.6 S. 12 ff. des angefochtenen Urteils).
3.
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe in seinem monatlichen Bedarf die für seine Tochter bezahlten Unterhaltsbeiträge nur mit Fr. 500.-- statt im tatsächlich bezahlten Betrag von Fr. 1'200.-- berücksichtigt (S. 5 ff. Ziff. 12-17). Was seine Leistungsfähigkeit angeht, macht er gesundheitliche Schwierigkeiten geltend (S. 12 Ziff. 30-31 der Beschwerdeschrift).
3.1 Das Amtsgericht setzte im Notbedarf des Beschwerdeführers den Betrag von monatlich Fr. 500.-- unter der Bezeichnung "Alimente für die Tochter C.________" ein (E. 4.4 S. 5, mit Hinweis auf Amtl.Bel. 31). In seiner Appellationsschrift focht der Beschwerdeführer die Berechnung seines Notbedarfs an, aber nicht mit Bezug auf den Beitrag an die Tochter (S. 2 Ziff. 1a, Amtl.Bel. 9). Obwohl die Beschwerdegegnerin in ihrer Appellationsbegründung ausdrücklich auf den Beitrag von Fr. 500.-- einging und dessen Wegfall nach dem Lehrabschluss der Tochter berücksichtigt wissen wollte (S. 2 Ziff. 3, Amtl.Bel. 10), äusserte sich der Beschwerdeführer auch in der Appellationsantwort zur Höhe des Beitrags an seine Tochter nicht (S. 2 Ziff. 2, Amtl.Bel. 13). Er bestätigte schliesslich an der mündlichen Einvernahme vom 9. Juli 2007 auf Befragen ausdrücklich, er bezahle die Fr. 500.-- für die Tochter C.________ immer noch. Das heutige Vorbringen des Beschwerdeführers ist neu und gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Unterhaltsbeitrags an seine Tochter vor Obergericht anzufechten und im hier angegebenen Betrag von monatlich Fr. 1'200.-- zu behaupten und zu belegen. Dazu ist es heute zu spät (vgl. BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226/227).
3.2 Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er müsse sich aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig pensionieren lassen. Nach den Feststellungen des Obergerichts hat er es aber versäumt, im Verlaufe des Appellationsverfahrens entsprechende Beweise zu offerieren (E. 3.4.1 S. 7 des angefochtenen Urteils). Gegen die Feststellung zum Beweisverfahren wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Soweit er heute erstmals seine gesundheitlichen Schwierigkeiten beweisen will, ist es dazu vor Bundesgericht zu spät (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
3.3 Weitere Rügen gegen die Bestimmung seines Notbedarfs und seiner Leistungsfähigkeit erhebt der Beschwerdeführer nicht. Auslagen von Fr. 5'170.-- bzw. ab August 2010 von Fr. 4'670.-- steht ein Einkommen von Fr. 11'600.-- gegenüber. Der monatliche Überschuss beträgt damit Fr. 6'430.-- bzw. ab August 2010 Fr. 6'930.-- und nach der Pensionierung ab März 2013 Fr. 3'352.-- (E. 3.4.3 S. 8 des angefochtenen Urteils).
4.
Die Beschwerdegegnerin verfügt über eine Ausbildung als kaufmännische Angestellte und arbeitet seit September 2000 teilzeitlich bei einer Bank. Das Obergericht ist von einer fünfzigprozentigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin und einem entsprechenden Arbeitseinkommen ausgegangen. Wenn dem so sein sollte, wendet der Beschwerdeführer ein, sei ihr rückwirkend eine hypothetische Teilinvalidenrente von monatlich F. 1'105.-- anzurechnen, habe es doch die Beschwerdegegnerin trotz langjähriger Beschwerden und festgestellter Arbeitsunfähigkeit von 50 % pflichtwidrig unterlassen, sich bei der Invalidenversicherung anzumelden (S. 9 f. Ziff. 23-26). Er macht weiter geltend, die gutachterlich festgestellte Depression der Beschwerdegegnerin sei nicht ehebedingt (S. 11 f. Ziff. 27-29 der Beschwerdeschrift).
4.1 Die Frage nach der tatsächlich möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin war ab der Trennung der Ehegatten streitig. Das Eheschutzgericht hielt eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit von damals 20 % auf Grund der Wirtschaftslage für ausgeschlossen (E. 5 S. 6). Das Amtsgericht verneinte eine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht und rechnete der Beschwerdegegnerin ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 60 % ab 1. Februar 2008 und von 100 % ab 1. Januar 2011 an (E. 4.6 S. 7). Im Appellationsverfahren ging der Beschwerdeführer von einer vollen Reintegration in das Erwerbsleben ab spätestens 31. Januar 2008 aus (S. 3 Ziff. 1b, Amtl.Bel. 9), während die Beschwerdegegnerin selbst eine gesundheitlich eingeschränkte Erwerbsfähigkeit von noch maximal 60 % behauptete (S. 3 ff. Ziff. 5, Amtl.Bel. 10). Über die Arbeitsfähigkeit ordnete das Obergericht zwei Gutachten an (Amtl.Bel. 23). Die Gutachter legten die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf aus rheumatologischer Sicht auf 100 % und aus forensisch-psychiatrischer Sicht auf 50 % fest. Beide Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Gegen die festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50 % wendete der Beschwerdeführer ein, die
Beeinträchtigung sei auf eine erbliche Belastung zurückzuführen und damit nicht ehebedingt (Amtl.Bel. 59). Das Obergericht hat gestützt auf die beiden von ihm als schlüssig bezeichneten Gutachten eine fünfzigprozentige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin angenommen und den Einwand als nicht stichhaltig verworfen, die gesundheitliche Beeinträchtigung sei nicht durch die Ehe bedingt (E. 3.5.1 S. 9 f. des angefochtenen Urteils).
4.2 Mit Blick auf den geschilderten Verfahrensablauf steht fest, dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erstmals geltend macht, der Beschwerdegegnerin sei im Umfang der Arbeitsunfähigkeit von 50 % eine hypothetische Rente der Invalidenversicherung von monatlich Fr. 1'105.-- anzurechnen. Als neues rechtliches Vorbringen ist der Einwand im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig, sofern er - wie bis anhin im Berufungsverfahren (BGE 116 II 695 E. 4 S. 699) - nicht auf einer Ausweitung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts beruht. Dass sich die Beschwerdegegnerin ein Ersatzeinkommen anrechnen lassen müsste, wenn sie eine IV-Rente ausgerichtet erhielte, ist eine Rechtsfrage und zu bejahen (vgl. BGE 107 II 292 E. 5 S. 295 ff.; Urteil 5C.278/2002 vom 28. Januar 2003, E. 3.1, zusammengefasst in FamPra.ch 2003 S. 433). Die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin eine IV-Rente auch wirklich zugesprochen erhielte, setzt hingegen entsprechende Tatsachenfeststellungen voraus (vgl. BGE 126 III 10 E. 2b S. 12; 128 III 4 E. 4c/bb S. 7). Dazu fehlen jegliche konkreten Anhaltspunkte. Aus der blossen Feststellung einer fünfzigprozentigen Arbeitsunfähigkeit lässt sich weder ein Invaliditätsgrad bestimmter Höhe noch ein
Anspruch auf eine fünfzigprozentige Invalidenrente von Fr. 1'105.-- ableiten (vgl. zum Begrifflichen: BGE 130 V 343 E. 3 S. 345 ff.). Es bedürfte vielmehr weiterer Tatsachenfeststellungen, die erst die rechtliche Beurteilung gestatteten, hier aber fehlen (vgl. zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage: BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff.). Das neue Vorbringen erweist sich als unzulässig. Das vom Beschwerdeführer beigelegte Schreiben der Ausgleichskasse betreffend AHV-Splitting datiert im Übrigen vom 1. April 2008 und könnte damit ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
4.3 Gestützt auf das psychiatrische Gutachten hat das Obergericht den Einwand des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig verworfen, die gesundheitliche Beeinträchtigung sei nicht durch die Ehe bedingt. Seinen gegenteiligen Standpunkt stützt der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme aus psychotherapeutischer Sicht, die seine Rechtsvertreterin nach Vorliegen des angefochtenen Urteils eingeholt hat (Beschwerde-Beilage Nr. 11). Der Beschwerdeführer hat indessen bereits in seiner Stellungnahme zum Gutachten die Frage nach der Ehebedingtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgeworfen (E. 4.1 soeben) und hätte deshalb Grund und Gelegenheit gehabt, dem Gutachter diesbezüglich Zusatzfragen zu stellen oder ein Obergutachten zu verlangen. Sein Versäumnis kann er nicht dadurch beheben, dass er nunmehr dem Bundesgericht einen neu eingeholten Fachbericht vorlegt (vgl. E. 3.1 und E. 3.2 hiervor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es nach einer rund zwanzig Jahre dauernden Ehe, aus der zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, zudem nicht darauf an, ob eine Krankheit ehebedingt ist. Unter der Voraussetzung dieser sog. lebensprägenden Ehe wird der Gesundheitszustand ungeachtet der Ehebedingtheit seiner
Beeinträchtigung berücksichtigt (vgl. Urteil 5C.169/2006 vom 13. September 2006, E. 2.6, in: FamPra.ch 2007 S. 148 f.).
4.4 Weitere Rügen gegen die Bestimmung von Leistungsfähigkeit und Notbedarf der Beschwerdegegnerin erhebt der Beschwerdeführer nicht. Auslagen von Fr. 4'203.-- stehen Einkünfte - aus eigener Erwerbstätigkeit zuzüglich Fr. 600.-- als Wohnkostenbeitrag des Sohnes - von Fr. 2'100.-- bzw. ab Oktober 2008 von Fr. 3'100.-- (Erhöhung des Arbeitspensums) und nach dem Auszug des Sohnes ab Februar 2009 von Fr. 2'500.-- gegenüber. Der monatliche Fehlbetrag beläuft sich damit auf Fr. 2'103.-- bzw. ab Oktober 2008 auf Fr. 1'103.-- und ab Februar 2009 auf Fr. 1'703.-- (E. 3.5.3 S. 12 des angefochtenen Urteils).
5.
Rechtsverletzungen erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht die geltenden Grundsätze bei der Dispositionsmaxime verletzt und gegen die Bundesrechtsprechung verstossen habe (S. 7 ff. Ziff. 18-22 und S. 12 Ziff. 29 der Beschwerdeschrift).
5.1 Auf Grund der Ehedauer von zwanzig Jahren, der Geburt zweier Kinder und der Aufgabenteilung in der Ehe bemisst sich der gebührende Unterhalt an dem zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben (BGE 134 III 145 E. 4 S. 146). Davon ist das Obergericht zutreffend ausgegangen.
5.2 Massgebend ist somit die vor der Trennung der Ehegatten tatsächlich gelebte Lebenshaltung. Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Dispositionsmaxime - gemeint ist die Verhandlungsmaxime (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414) - steht vor dem Hintergrund, dass die obergerichtliche Feststellung der massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse teilweise weder auf einem konkreten Ergebnis des Beweisverfahrens beruht noch ausdrücklich auf bestimmte Belege der für den ehelichen Lebensstandard beweispflichtigen Beschwerdegegnerin gestützt wird. Tatfragen können indessen auch ohne Beweiserhebung beantwortet werden auf Grund von Indizien (z.B. Einkommen und Ersparnisse während der Ehe), Erfahrungssätzen (z.B. durchschnittliche Lebenskosten für eine vierköpfige Familie) oder eigenem Wissen des Sachgerichts (vgl. BGE 130 III 554 E. 3.2 S. 559). Was in tatsächlicher Hinsicht als festgestellt zu gelten hat, wird im angefochtenen Urteil regelmässig ausdrücklich begründet, kann sich daraus aber auch nur sinngemäss ergeben (vgl. BGE 108 II 225 E. 1b S. 227). Eine Verletzung der Verhandlungsmaxime liegt nicht vor. Der festgestellte Sachverhalt gestattet die rechtliche Beurteilung, wie nachstehend zu zeigen sein wird.
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat den letzten ehelichen Lebensstandard zahlenmässig nicht nachgewiesen und ist - implizit mit Blick auf die praktisch fehlenden Ersparnisse - davon ausgegangen, das gesamte Einkommen habe der Bestreitung des Familienunterhalts gedient. Das Obergericht hat diese Ansicht nicht geteilt. Auf Grund seiner Tatsachenfeststellungen hat der Beschwerdeführer mit einem Monatslohn von mehr als Fr. 10'000.-- ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielt, was den Parteien einen gehobenen Lebensstil ermöglicht hat, auch wenn daraus der Unterhalt der vierköpfigen Familie zu finanzieren war. Das Obergericht hat daraus geschlossen, dass die Methode der Überschussteilung nicht angewendet werden könne und der Notbedarf der Beschwerdegegnerin nur den Ausgangspunkt für die Unterhaltsbemessung bilde (vgl. E. 3.6 S. 12 f. des angefochtenen Urteils).
5.4 Der gegenteilige Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin keinen über ihrem Notbedarf stehenden Unterhalt beanspruchen könne, entbehrt der Grundlage. Die Folgerung des Obergerichts, dass die Familie angesichts eines monatlichen Einkommens von über Fr. 10'000.-- vor der Trennung nicht auf dem Existenzminimum gelebt haben dürfte, ist nicht bundesrechtswidrig. In guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt das einzelne Mitglied der ehelichen Gemeinschaft nicht auf dem Existenzminimum, sondern hat am - den verfügbaren Mitteln entsprechenden - höheren Lebensstandard teil. Das ist eine Erfahrungstatsache, die die Methode einer Rückrechnung der gelebten Lebenshaltung nach betreibungsrechtlichen Richtlinien nur bedingt als tauglich erscheinen lässt. An den guten wirtschaftlichen Verhältnissen während der Ehe hat die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Vertrauensposition auch nach der Scheidung Anteil (E. 5.1 hiervor), so dass ihr Notbedarf bloss als Ausgangspunkt für die Unterhaltsbemessung dienen kann. Mit Rücksicht auf die Höhe der Einkommen kann der Unterhalt nicht nach der Methode der Notbedarfsberechnung mit Überschussverteilung bemessen werden, die nur bei mittleren Familieneinkommen (bis ca. Fr. 8'000.-- oder
Fr. 9'000.--) anwendbar ist. Methodisch braucht sich das Obergericht nichts vorwerfen zu lassen (vgl. Urteil 5A 257/2007 vom 6. August 2007, E. 3.3, in: FamPra.ch 2007 S. 942 f.).
5.5 Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende September 2008 hat das Obergericht den monatlichen Unterhaltsbeitrag der Beschwerdegegnerin auf Fr. 3'500.-- festgesetzt, so dass ihr bei einem Fehlbetrag von gut Fr. 2'100.-- rund Fr. 1'400.-- an zusätzlichen Mitteln verbleiben. Dem Beschwerdeführer stehen in dieser ersten Phase monatlich Fr. 2'930.-- (= Überschuss von Fr. 6'430.-- ./.. Unterhalt von Fr. 3'500.--) zur freien Verfügung. Die zweite Phase der Unterhaltsbemessung beginnt mit der höheren Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin und dem wenig später wegfallenden Wohnkostenbeitrag des Sohnes und endigt mit der Pensionierung des Beschwerdeführers. Das Obergericht hat den Unterhaltsbeitrag auf Fr. 2'700.-- monatlich festgesetzt. Der Beschwerdegegnerin verbleiben damit ab März 2009 bei Auslagen von gut Fr. 1'703.-- durchschnittlich Fr. 1'000.-- an zusätzlichen Mitteln, während der Beschwerdeführer über Fr. 3'730.-- (= Fr. 6'430.-- ./.. Fr. 2'700.--) und ab August 2010 über Fr. 4'230.-- (= Fr. 6'930.-- ./.. Fr. 2'700.--) frei verfügen kann (vgl. E. 3.6 S. 13 f. des angefochtenen Urteils). Stichhaltiges wendet der Beschwerdeführer gegen die Unterhaltsbemessung nicht ein. Die Gegenüberstellung der frei verfügbaren Mittel der
Parteien nach der Scheidung verdeutlicht, dass von einer Rechtsverletzung zu Lasten des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden kann. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat keine Beschwerde erhoben.
5.6 Ab der Pensionierung des Beschwerdeführers hat sich die obergerichtliche Unterhaltsbemessung auf die Feststellung beschränkt, dass die Beschwerdegegnerin lediglich Fr. 1'500.-- monatlich bis zu ihrem AHV-Eintritt begehrt hat, obwohl sich ihr Fehlbetrag auf Fr. 1'703.-- beläuft und der Beschwerdeführer mit einem Überschuss von Fr. 3'352.-- immer noch in der Lage gewesen wäre, zumindest bedarfsdeckende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Das Obergericht hat den monatlichen Unterhaltsbeitrag deshalb antragsgemäss auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (E. 3.6 S. 14 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, nacheheliche Solidarität bestehe nach seiner Pensionierung nicht mehr. Seine Auffassung trifft nicht zu. Das Scheidungsfolgenrecht von 1998/2000 schliesst eine lebenslängliche, d.h. eine zeitlich unbefristete Pflicht zur Leistung von nachehelichem Unterhalt nicht aus (BGE 132 III 593 E. 7.2 S. 595 f.). Ihre Dauer beurteilt sich nach den in Art. 125 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
andere Ehegatte über ausreichende Mittel verfügt (vgl. Urteile 5C.42/2002 vom 26. September 2002, E. 2.3.2, und 5C.180/2002 vom 20. Dezember 2002, E. 5.3, in: FamPra.ch 2003 S. 423 und S. 431 f.). Diese Voraussetzungen sind hier klar erfüllt, so dass es nicht als rechtswidrig erscheint, der Beschwerdegegnerin - mit Rücksicht auf die Dispositionsmaxime (BGE 129 III 417 E. 2.1 S. 420) - den beantragten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'500.-- bis zu ihrem Eintritt in die AHV-Berechtigung zuzusprechen.
5.7 Aus den dargelegten Gründen kann die Bemessung der Unterhaltsbeiträge insgesamt - jedenfalls auf Grund der Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht beanstandet werden.
6.
Schliesslich ficht der Beschwerdeführer - losgelöst vom Erfolg des Beschwerdeverfahrens (vgl. Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
im Urteilszeitpunkt ein Einkommen von rund Fr. 11'600.-- erzielt, während sich das Einkommen der Beschwerdegegnerin auf Fr. 1'500.-- belaufen hat. Willkür liegt nicht vor (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
7.
Die Beschwerde muss insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für ihre Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli von Roten