Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5C.278/2002 /bnm

Urteil vom 28. Januar 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Z.________ (Ehemann),
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger, Mellingerstrasse 6, Postfach 2028, 5402 Baden,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beklagte und Berufungsbeklagte,
handelnd durch Marianne Herzog-Frey, 5080 Laufenburg, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Studer, Badstrasse 17, Postfach 947, 5401 Baden.

Ehescheidung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 29. Oktober 2002.

Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 24. Oktober 2001 schied der Gerichtspräsident von Laufenburg die Ehe von Z.________ (nachfolgend: Kläger) und von Y.________ (nachfolgend Beklagte). Er entschied überdies über die Nebenfolgen der Scheidung und verpflichtete den Kläger unter anderem dazu, der Beklagten ab Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt bis zu seiner Pensionierung gestützt auf Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB monatlich zum Voraus eine persönliche Rente von Fr. 1'300.-- zu bezahlen.
B.
Dagegen appellierte der Kläger an das Obergericht des Kantons Aargau mit dem Begehren, der Unterhaltsbeitrag an die Beklagte sei zu streichen; eventuell sei festzuhalten, dass er sich verhältnismässig um die an die Beklagte entrichteten Leistungen aus dem Unfall (Erwerbsersatz und sonstiges Einkommen, mit Ausnahme der Invaliditäts-/Integritätsentschädigung) reduziere.

Das Obergericht wies die Appellation mit Urteil vom 29. Oktober 2002 ab. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen dafür, die Beklagte habe 1996 einen Unfall erlitten, sei nunmehr an den Rollstuhl gefesselt und lebe in einem Alters- und Betagtenheim. Die Versicherung X.________ (nachfolgend: Haftpflichtversicherung) als Motorhaftpflichtversicherung der unfallverursachenden Motorfahrzeuglenkerin anerkenne ihre Verpflichtung, die Schadensersatzansprüche der Beklagten zu befriedigen, und habe denn auch bisher die Regressforderungen anderer aus dem Unfallereignis leistungspflichtiger Versicherer beglichen sowie akonto einen Betrag von Fr. 50'000.-- als Genugtuung geleistet. Das Obergericht hielt weiter dafür, es sei nicht zu beanstanden, dass die erste Instanz die noch nicht abschliessend erbrachten Leistungen der Haftpflichtversicherung aus der Unterhaltsberechnung ausgeklammert habe. Zwar handle es sich dabei um Einkünfte der Beklagten; doch dienten diese, mit Ausnahme der von der ersten Instanz als Einkommen berücksichtigten Erwerbsausfallrente der Versicherung X.________ von Fr. 3'000.-- pro Jahr, ausschliesslich der Deckung der zufolge des Unfalles vom Jahr 1996 erhöhten Lebenshaltungskosten (medizinische Behandlung, Pflege und
Aufenthalt in einem Pflegeheim) und stellten somit insoweit entgegen der Auffassung des Klägers gar kein Erwerbsersatzeinkommen der Beklagten dar. Ausgeschlossen sei, dass die Haftpflichtversicherung mehr als diese Mehrkosten übernehmen werde. Die Versicherung erachte den Abschluss des Versicherungsfalles als derzeit unmöglich, weil sie die Unterhaltsverpflichtung des Klägers nicht kenne. Sie vertrete aber mit Recht die Ansicht, dass dem Kläger aus dem Unfall der Beklagten kein Vorteil erwachsen dürfe, und beabsichtige daher bei der Schadensberechnung lediglich Einkünfte zu berücksichtigen, welche die Beklagte ohne Unfall erhalten hätte. Umgekehrt dürfe davon ausgegangen werden, dass die Haftpflichtversicherung die gesamten der Beklagten aus dem Unfall erwachsenen Mehrkosten übernehme, weshalb die vom Kläger beantragte Edition der gesamten Korrespondenz zwischen der Beklagten und der Haftpflichtversicherung nicht erforderlich sei. Nach dem Ausgeführten könne die Berücksichtigung dieser Einkünfte der Haftpflichtversicherung unterbleiben, weil ihnen eben deckungsgleiche Mehrausgaben gegenüberstünden. Deshalb bleibe es bei dem von der ersten Instanz angenommenen hypothetischen Einkommen der Beklagten ohne Unfall von Fr. 1'400.--,
welches sich aus einer halben Rente der Invalidenversicherung (Fr. 662.--), der von der Versicherung X.________ bezahlten Erwerbsausfallrente (Fr. 250.-- = Fr. 3'000.--:12) und einem Zusatzeinkommen aus kleineren Hausarbeiten (sinngemäss Fr. 488.--) zusammensetze.
C.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil beim Bundesgericht sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht; mit Berufung stellt er den Antrag, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung (Reduktion evtl. Streichung des nachehelichen Unterhalts) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
D.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war (Urteil 5P.480/2002).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist vorliegend die Höhe des an die Beklagte zu leistenden Unterhaltsbeitrags. Dabei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit (Urteil 5C.29/1992 vom 13. Juli 1992, E. 1). Der umstrittene Unterhaltsbeitrag überschreitet die in Art. 46
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
OG vorgesehene Streitwertgrenze, weshalb auf die fristgerecht eingereichte Berufung grundsätzlich einzutreten ist.
1.2 Für den Fall, dass sich die Berufung als begründet erwiese und das angefochtene Urteil mit Bezug auf den Unterhaltsbeitrag aufzuheben wäre, würden es die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts dem Bundesgericht nicht erlauben, definitiv über den der Beklagten zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag zu entscheiden; unter diesen Umständen ist das Begehren des Klägers zulässig, die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (BGE 100 II 200 E. I/1 S. 205; 125 III 412 E. 1b S. 414).
2.
Der Kläger wirft dem Obergericht einerseits ein offensichtliches Versehen, anderseits eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB vor.
2.1 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, sofern sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
OG) oder aufgrund prozesskonform vorgebrachter, zu Unrecht aber unberücksichtigt gebliebener Parteivorbringen zu ergänzen sind (Art. 64
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 mit Hinweisen; 118 II 50 E. 2 S. 52). Ein offensichtliches Versehen liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut wahrgenommen hat (BGE 104 II 68 E. 3b S. 74).
2.2 Ein offensichtliches Versehen erblickt der Kläger darin, dass das Obergericht einerseits auf Seite 10 des Urteils festhalte, die Haftpflichtversicherung übernehme nur die Mehrkosten, anderseits aber auf Seite 12 von einem theoretischen Zusatzeinkommen der Beklagten von Fr. 488.-- ausgehe. Damit legt der Kläger indes kein offensichtliches Versehen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
OG dar, nennt er doch keine Aktenstelle, welche das Obergericht übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut wahrgenommen hat.
2.3 Der Kläger macht ferner geltend, er habe den Beweis dafür erbringen wollen, dass die Beklagte bei der Haftpflichtversicherung erhebliche Ansprüche wegen des unfallbedingten Wegfalls ihres (Haushalts)Erwerbseinkommens geltend gemacht habe. Er habe deshalb Antrag gestellt, die Beklagte sei zur Herausgabe ihrer eigenen Anspruchsberechnung mit Bezug auf diesen Anspruch anzuhalten. Mit der Ablehnung dieses Antrages habe das Obergericht seinen (des Klägers) Anspruch auf Beweisführung verletzt.

Das Obergericht verweist auf ein Schreiben der Haftpflichtversicherung vom 17. Mai 2002, wonach diese der Beklagten bisher eine Anzahlung an die Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.-- bezahlt hat; ferner wurden Regressforderungen der Krankenkasse und der Unfallversicherung befriedigt und monatliche Kosten für das Tierheim von Fr. 600.-- bezahlt. Darüber hinaus hat die Haftpflichtversicherung keine Zahlungsversprechen abgegeben. Aus diesen Ausführungen erhellt einerseits, dass die Haftpflichtversicherung unter dem Titel Erwerbsausfall bisher nichts bezahlt hat. Das Obergericht führt überdies aus, die Haftpflichtversicherung werde laut ihrem Schreiben vom 17. Mai 2002 bei der Schadensberechnung nur Einkünfte berücksichtigen, welche die Beklagte ohne Unfall erhalten hätte. Umgekehrt dürfe davon ausgegangen werden, dass die Haftpflichtversicherung für die gesamten der Beklagten aus dem Unfall erwachsenen Mehrkosten aufkommen werde. Folglich könne von der Edition der gesamten Korrespondenz abgesehen werden. Damit hat das Obergericht in antizipierter Beweiswürdigung angenommen, die verlangte Edition der Korrespondenz werde nichts zum Beweisergebnis beitragen und sei daher überflüssig. Antizipierte Beweiswürdigung aber wird durch Art.
8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB nicht ausgeschlossen (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291), weshalb von einer Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB nicht die Rede sein kann. Soweit der Kläger diese Beweiswürdigung als willkürlich rügen wollte, hätte er dies mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV vorbringen müssen (Art. 84 Abs. 1 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG; BGE 114 II 289 E. 2 S. 291).
3.
Das Obergericht ist davon ausgegangen, bei den Versicherungsleistungen handle es sich zwar um Einkünfte der Beklagten; doch dienten diese ausschliesslich der Deckung der zufolge des Unfalles erhöhten Lebenshaltungskosten und stellten damit kein Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB dar. Der Kläger wirft dem Obergericht in diesem Zusammenhang vor, es habe den Begriff des Erwerbsersatzeinkommens verkannt. Es bestehe nicht der geringste Zweifel daran, dass die Haftpflichtversicherung auch für den unfallbedingten Ausfall des Erwerbseinkommens der Beklagten aufzukommen habe, womit bei der Bestimmung deren Einkommens auch von einem Erwerbsersatzeinkommen ausgegangen werden müsse. Mit seiner anderslautenden Auffassungen habe das Obergericht Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB und Art. 46
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
1    Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2    Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
OR verletzt.
3.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ("einen angemessenen Beitrag") nur, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Absatz 2 zählt die für die Beantwortung dieser Frage insbesondere massgebenden Kriterien auf, die auch bei der Bemessung des Beitrags zu berücksichtigen sind. Was insbesondere das Einkommen beider Ehegatten anbelangt (Abs. 2 Ziff. 5), so hat der Richter in erster Linie das effektive Einkommen zu berücksichtigen. Mit einzubeziehen ist aber auch das Erwerbsersatzeinkommen, worunter Leistungen von Sozial- und Privatversicherungen fallen, welche bei Verwirklichung bestimmter Risiken (Arbeitslosigkeit, Unfall, Krankheit oder Invalidität) den damit verbundenen Lohnausfall vorüberbergehend oder dauernd abdecken sollen (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, Rz. 44 zu Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB; Schwenzer, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, 2000, N. 17 zu Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB). In Betracht fällt schliesslich auch das Einkommen der Ehegatten, welches diese bei gutem Willen oder mit der ihnen zumutbaren Anstrengung erzielen könnten (BGE 127 III 136 E. 2a S. 139 mit Hinweisen).
3.2 In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil für das Bundesgericht verbindlich, dass die Beklagte von der Haftpflichtversicherung derzeit kein Erwerbsersatzeinkommen ausbezahlt erhält, und dass die Versicherungsleistungen lediglich den Mehraufwand der Beklagten abdecken werden. Die Ausführungen des Klägers zur Verletzung von Art. 46
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
1    Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2    Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
OR und zur Frage des Erwerbsersatzeinkommens gehen somit an der Sache vorbei. Unter den gegebenen tatsächlichen Umständen ist das Obergericht zu Recht von einem Einkommen ausgegangen, welches die Beklagte ohne den 1996 erlittenen Unfall hätte erzielen können; der so ermittelte Betrag von Fr. 1'400.-- setzt sich aus einer halben Rente der Invalidenversicherung (Fr. 662.--; bereits vor dem Unfall von 1996 geschuldet), der von der Versicherung X.________ bezahlten Erwerbsausfallrente (Fr. 250.-- = Fr. 3'000.--:12) und einem Zusatzeinkommen aus kleineren Hausarbeiten (sinngemäss Fr. 488.--) zusammen. Aus dieser Zusammenstellung geht auch ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit hervor, welcher die Beklagte nach der Scheidung hätte nachgehen können, hätte sie den Unfall nicht erlitten. Aus den bisherigen Ausführungen erhellt, dass das Obergericht die erheblichen Kriterien gemäss
Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB zur Bestimmung des Einkommens der Beklagten in seine Erwägungen mit einbezogen hat. Eine Verletzung von Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB liegt demnach entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor.
3.3 Soweit sich der Kläger gegen die obergerichtlichen Ausführungen zum Betrag von Fr. 488.-- richtet, wendet er sich gegen tatsächliche Feststellungen, welche das Bundesgericht im Entscheid über die staatsrechtliche Beschwerde als nicht willkürlich erachtet hat. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten.
4.
Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
OG). Er hat der Beklagten allerdings für das bundesgerichtliche Verfahren keine Entschädigung auszurichten, zumal keine Berufungsantwort eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2003
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5C.278/2002
Datum : 28. Januar 2003
Publiziert : 26. Februar 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5C.278/2002 /bnm Urteil vom 28. Januar


Gesetzesregister
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG: 46  63  64  84  156
OR: 46
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
1    Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
2    Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten.
ZGB: 8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
BGE Register
100-II-200 • 104-II-68 • 114-II-289 • 115-II-484 • 118-II-50 • 125-III-412 • 127-III-136
Weitere Urteile ab 2000
5C.278/2002 • 5C.29/1992 • 5P.480/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • haftpflichtversicherung • bundesgericht • offensichtliches versehen • ehegatte • aargau • staatsrechtliche beschwerde • vorinstanz • erste instanz • erwachsener • deckung • genugtuung • postfach • halbe rente • monat • gerichtsschreiber • weiler • frage • erwerbseinkommen • antizipierte beweiswürdigung
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