Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 415/01
Urteil vom 27. August 2002
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Durizzo
Parteien
K.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502 Biel/Bienne,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras-
se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern
(Entscheid vom 29. Oktober 2001)
Sachverhalt:
A.
K.________, geb. 1963, war seit August 1995 als Techniker bei der Firma S.________ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 24. Juni 1998 erlitt er einen Velounfall, bei dem er sich eine Gehirnerschütterung, zwei tiefe Rissquetschwunden auf Stirne und Nasenwurzel sowie eine Verletzung an der rechten Schulter (kleine ossäre SLAP- oder Kapselläsion) zuzog und sich möglicherweise die linke Schulter ausrenkte. Nachdem Dr. med. T.________, Allgemeine Medizin FMH, gemäss Bericht vom 27. Februar 1999 keine pathologischen Befunde mehr erheben konnte, der Versicherte jedoch immer noch an Restbeschwerden litt, veranlasste die SUVA, welche die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, eine neuropsychologische (Gutachten der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals X.________, Abteilung für Neuropsychologische Rehabilitation, vom 17. Dezember 1999) sowie eine psychiatrische Untersuchung (Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals X.________ vom 4. April 2000). Mit Verfügung vom 6. Juni 2000 kam sie zum Schluss, dass keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorliegen würden und die noch geklagten
Beschwerden, insbesondere auch die psychischen Probleme, in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall stünden, und stellte ihre Leistungen per 31. Mai 2000 ein. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 1. September 2000).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 29. Oktober 2001 ab.
C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4a, 115 V 134 Erw. 3, je mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 III 112 Erw. 3a, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Bedeutung der medizinischen Entscheidungsgrundlagen (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa; vgl. auch BGE 122 V 168 f. Erw. 1b mit Hinweisen) sowie hinsichtlich des im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 290 Erw. 1; vgl. auch BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass bei medizinischer Diagnose eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS) oder einer äquivalenten Verletzung sowie eines Schädel-Hirntraumas und Vorliegen des für diese Verletzungen typischen Beschwerdebildes mit einer Häufung von Beschwerden wie diffusen Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rascher Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit,
Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall in der Regel anzunehmen ist (BGE 117 V 360 Erw. 4, 376 Erw. 3). Des Weiteren wird nach der Rechtsprechung zur adäquaten Kausalität bei Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359) im Gegensatz zu der bei psychischen Unfallfolgen geltenden Praxis (BGE 115 V 133) bei den unfallbezogenen Kriterien, welche in die Beurteilung miteinzubeziehen sind, auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, weil nicht entscheidend ist, ob die Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 366 f. Erw. 6a). Schliesslich ist die Adäquanzbeurteilung in Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigunen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.
2.1 Dr. med. T.________ konnte gemäss Bericht vom 27. Februar 1999 keine pathologischen Befunde erheben. Der Beschwerdeführer litt jedoch gemäss psychiatrischem Gutachten des Spitals X.________ vom 4. April 2000 unter rascher Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen, Ohrensausen, frontalen Kopfschmerzen, permanenten occipitalen Schmerzen sowie Parästhesien in beiden Händen beim Vorbeugen des Kopfes. Seine Stimmung habe sich nivelliert und er verspüre immer wieder Todessehnsucht. Die psychiatrische Exploration ergab Hinweise auf eine vorbestehende schizoide Persönlichkeitsstörung sowie eine depressive Symptomatik, welche mutmasslich erst nach dem Unfall aufgetreten sei. Der Unfall habe gemäss neuropsychologischem Gutachten des Spitals X.________ vom 17. Dezember 1999 keine hirnorganische Schädigung verursacht; die neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigung - insgesamt als leicht zu wertende Störungen der Aufmerksamkeit - sei Folge der Depression und des Schmerzerlebens. Der Beschwerdeführer vermochte seine Erwerbstätigkeit nur mit Mühe (ab 15. Februar 1999) auf das vor dem Unfall ausgeübte 80%-Pensum zu steigern.
2.2 Nach der medizinischen Aktenlage wurden beim Versicherten keine pathologischen Befunde erhoben, die seine Beschwerden erklären würden. Insbesondere wurde - wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - kein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert. Der Beschwerdeführer leidet jedoch seit seinem Unfall an einer Depression, welche zu neuropsychologischen Funktionsbeeinträchtigungen geführt hat und heute deshalb im Vordergrund steht. Da es rechtsprechungsgemäss genügt, wenn das Unfallereignis eine Teilursache für die Beschwerden und die dadurch eingetretene Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit darstellt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b), ist der natürliche Kausalzusammenhang des Leidens zum Unfallereignis trotz vorbestehender schizoider Persönlichkeitsstörung zu bejahen.
3.
3.1
3.1.1 Die Adäquanz der Kausalität zwischen den noch bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis vom 24. Juni 1998 kann vorerst mit der Vorinstanz nach den von der Rechtsprechung für psychische Unfallfolgen entwickelten und seither ständig angewandten Kriterien (BGE 115 V 133 ff.; bestätigt u.a. in BGE 124 V 44 Erw. 5c/bb und 213 f. Erw. 4b; SVR 1999 UV Nr. 10 S. 31 Erw. 2) geprüft werden (BGE 123 V 99 Erw. 2b).
3.1.2 Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf und den erlittenen Verletzungen hat das kantonale Gericht das Ereignis vom 24. Juni 1998 im Rahmen der Einteilung, wie sie für die Belange der Adäquanzbeurteilung Anwendung findet (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6), den Unfällen im mittleren Bereich zugeordnet. Dies ist im Lichte der Judikatur (dargestellt u.a. in RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff. Erw. 4b/bb sowie 1995 Nr. U 215 S. 91 Erw. b) nicht zu beanstanden. Die Adäquanz könnte daher nur bejaht werden, wenn ein einzelnes der einschlägigen Beurteilungskriterien in besonders ausgeprägter Form vorläge oder diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c/bb).
3.1.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Kriterien der besonderen Eindrücklichkeit oder der besonders dramatischen Begleitumstände, der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen und ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, der ärztlichen Fehlbehandlung, des schwierigen Heilungsverlaufes und der erheblichen Komplikationen sowie des hohen Grades und der langen Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht vorliegen. Die ärztliche Behandlung war gemäss Bericht des Dr. med. T.________ vom 20. April 1999 rund zehn Monate nach dem Unfall abgeschlossen, während anschliessend lediglich noch Kontrollen und diagnostische Abklärungen stattfanden. Die erneute Arztkonsultation im November 2000 ist mit Blick auf den grundsätzlich massgeblichen, richterlich zu beurteilenden Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des strittigen Einspracheentscheides entwickelt hat (1. September 2000; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) ausser Acht zu lassen. Einzig das Kriterium der Dauerschmerzen ist beim Beschwerdeführer nach den medizinischen Berichten erfüllt (Kopf, Schulter), genügt für sich allein mangels besonders ausgeprägter Form und Vorliegens anderer Kriterien jedoch nicht.
Demnach fehlt ein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. Juni 1998 und den noch geklagten Beschwerden, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
3.2 Angesichts der diffusen, dafür typischen Symptome erscheint fraglich, ob das Unfallereignis allenfalls eine hirnorganische Schädigung verursacht hat. Auch bei einer Prüfung nach den in BGE 117 V 369 ff., insbesondere 383 Erw. 4b, entwickelten Kriterien (Verzicht auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten) ist die Adäquanz indessen aus den gleichen Gründen wie bei der adäquaten Kausalität der psychischen Fehlentwicklung (Erw. 3.1.3 hievor) zu verneinen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. August 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: