Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2020.14
Urteil vom 27. Juni 2024 Berufungskammer
Besetzung
Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Barbara Loppacher und Petra Venetz Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien / Verfahrensbeteiligte
1. Mykola Martynenko, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Reza Vafadar und Rechtsanwalt Philippe Corpataux, Berufungsführer / Beschuldigter
2. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Ganden Tethong, Berufungsführer / Beschuldigter
3. B. S.A., vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc, Berufungsführerin / Drittbetroffene
4. G. Ltd., Berufungsführerin / Drittbetroffene
gegen
Bundesanwaltschaft,
vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister, Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
Gegenstand
Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
Berufungen (je vollumfänglich) des Beschuldigten A. vom 19. Oktober 2020, des Beschuldigten Martynenko vom 20. Oktober 2020, der B. S.A. vom 24. Februar 2021 und der G. Ltd. vom 24. Februar 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.77 vom 26. Juni 2020
Sachverhalt:
A. Prozessgeschichte / Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren
A.1 Am 19. JuIi 2013 reichte die Bank C. bei der Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend: MROS) eine Verdachtsmeldung i.S.v. Art. 9

SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: |
|
1 | Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: |
a | weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: |
a1 | 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen, |
a2 | aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, |
a3 | der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder |
a4 | der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; |
b | Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; |
c | aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54 |
1bis | Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: |
a | im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen; |
b | aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; |
c | der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder |
d | der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58 |
1ter | Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59 |
1quater | In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60 |
2 | Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht. |

SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 23 - 1 Das Bundesamt für Polizei141 führt die Meldestelle für Geldwäscherei. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei141 führt die Meldestelle für Geldwäscherei. |
2 | Die Meldestelle prüft und analysiert die eingegangenen Meldungen. Soweit nötig holt sie nach Artikel 11a zusätzliche Informationen ein.142 |
3 | Sie unterhält ein eigenes Informationssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.143 |
4 | Sie erstattet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass: |
a | eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter, 305bis oder 305ter Absatz 1 StGB145 vorliegt; |
b | Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; |
c | Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder |
d | Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.148 |
5 | Übermittelt sie die von einem Finanzintermediär nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde, so informiert sie den Finanzintermediär darüber, solange dieser die Geschäftsbeziehung nicht nach Artikel 9b abgebrochen hat.149 |
6 | ...150 |
A.2 Am 15. August 2013 eröffnete die BA gegen den Beschuldigten MARTYNENKO eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei und Bestechung fremder Amtsträger (BA pag. 01.000-0002). Es bestand der Verdacht, dass die Vermögenswerte der B. S.A. auf den Schweizer Bankkonten aus Bestechungsgeldern des tschechischen Unternehmens Skoda JS (nachfolgend: Skoda) für Auftragszuschläge zur Lieferung von Bestandteilen für ukrainische Kernkraftwerke gestammt hätten und die nachfolgenden Transaktionen als Geldwäschereihandlungen zu qualifizieren seien (vgl. BA pag. 01.000-0001).
A.3 Die BA führte umfangreiche Beweiserhebungen – zum Teil auf dem Rechtshilfeweg im Ausland – durch, unter anderem Befragungen einer Vielzahl in die untersuchten Vorgänge involvierter Personen in der Schweiz, Tschechien und der Ukraine. Zudem edierte sie Bankunterlagen sowie weitere Dokumente und führte Hausdurchsuchungen in der Schweiz und rechtshilfeweise in Tschechien mit Sicherstellungen und Beschlagnahmungen durch.
A.4 In der Ukraine wurde gegen den Beschuldigten MARTYNENKO, gegen A. sowie weitere involvierte Personen ebenfalls ermittelt und am 21. Mai 2018 wegen ungetreuer Amtsführung in grossem Ausmass, begangen durch eine organisierte Gruppe, Anklage erhoben (vgl. BA pag. B18.104.05-0252 ff.), welche gemäss Medienberichten im September 2019 an den High-Anti-Corruption Court in Kiew überwiesen wurde. In Tschechien wurde im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhaltskomplex gegen Mitarbeiter von Skoda wegen Veruntreuung sowie Hinterziehung von Steuern, Abgaben und weiteren obligatorischen Zahlungen ebenfalls eine Untersuchung eröffnet (vgl. BA pag. 18.102.01-0494 ff.).
A.5 In der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten MARTYNENKO wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
In der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten MARTYNENKO wegen Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
A.6 Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 stellte die BA das Strafverfahren gegen den Beschuldigten MARTYNENKO wegen Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
A.7 Am 19. Dezember 2019 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen die Beschuldigten MARTYNENKO und A. wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziffer 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
A.8 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung SK.2019.77 fand am 2. Juni 2020 vor der Strafkammer in Anwesenheit der BA und der erbetenen Verteidiger RA Vafadar und RA Mráz statt, während die beiden Beschuldigten Martynenko und A. vorgängig dispensiert worden waren (vgl. TPF pag. 76.720.001 ff.; CAR pag. 1.100.085 ff.). Der Rechtsvertreter der B. S.A. und G. Ltd. war von der Vorinstanz zur Hauptverhandlung nicht vorgeladen worden (vgl. TPF pag. 76.310.001 - 76.332.015; Urteil SK.2019.77 E. 1.3.4) und demgemäss abwesend.
A.9 Mit Urteil der Strafkammer SK.2019.77 vom 26. Juni 2020 (gleichentags mündlich eröffnet und begründet) wurde Martynenko der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziffer 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
Zudem wurden Vermögenswerte der B. S.A. und der G. Ltd. teilweise eingezogen, zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet, bzw. diese Firmen betreffende Beschlagnahmungen von Vermögenswerten zur (teilweisen) Begleichung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer I. 4 aufrechterhalten.
Anlässlich der Urteilseröffnung meldeten die Verteidiger der beiden Beschuldigten mündlich Berufung an (Art. 399 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |
A.10 Das schriftlich begründete Urteil der Strafkammer SK.2019.77 vom 26. Juni 2020 (CAR pag. 1.100.005 ff.) wurde am 28. September 2020 an die BA, die erbetenen Verteidiger der beiden Beschuldigten (RA Vafadar bzw. RA Mráz) sowie auszugsweise an RA Affolter, den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A., versandt (CAR pag. 1.100.109, 195 ff.).
B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
B.1 Im Nachgang zur Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils inkl. Berufungsanmeldung und sämtlicher Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer bzw. Berufungsgericht) erklärte der Beschuldigte A. via seinen Verteidiger, RA Mráz, mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 (CAR pag. 1.100.113-198) vollumfänglich Berufung und stellte die folgenden Anträge (CAR pag. 1.100.114):
1. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 26. Juni 2020 (Geschäfts-Nr.: SK.2019.77) sei voIIumfängIich aufzuheben;
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
3. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Friedrich Affolter für die amtliche Verteidigung von A. im Zeitraum zwischen dem 7. Dezember 2018 bis zum 10. Dezember 2019 in der Höhe von CHF 33’071.00 (inkl. MWST) sei voIlumfängIich von der Eidgenossenschaft zu tragen;
4. Es seien die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens von der Staatskasse zu tragen;
5. Dem Beschuldigten sei für die Untersuchung, für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.
B.2 Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 (CAR pag. 1.100.200-335) erklärte der Beschuldigte MARTYNENKO via seinen Verteidiger RA Vafadar vollumfänglich Berufung und stellte die folgenden Anträge (CAR pag. 1.100.200 f. [französische Fassung]; die prozessual massgebende deutsche Übersetzung der Anträge findet sich in CAR pag. 1.100.323 f.):
Von vornherein schliesst Herr MARTYNENKO auf die Fällung eines freisprechenden Urteils in allen Anklagepunkten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss der am 2. Juni 2020 bei der Strafkammer eingereichten Aufstellung und einer zusätzlichen Aufstellung, welche bei der Berufungskammer in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens eingereicht wird.
Herr MARTYNENKO beantragt ebenfalls eine symbolische Entschädigung von CHF 1.-- als Genugtuung für erlittene UnbiII.
Im Beweis legte MARTYNENKO die Einstellungsverfügung des a.o. Staatsanwalts des Bundes Pierre Cornu vom 1. November 2017 betreffend die von MARTYNENKO gegen den ermittelnden Staatsanwalt des Bundes Urs Köhli wegen Amtsgeheimnisverletzung eingereichte Anzeige ins Recht (Art. 399 Abs. 3 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |
Schliesslich rügte MARTYNENKO die Verletzung des rechtlichen Gehörs der B. S.A. und der G. Ltd. dahingehend, dass diese bzw. deren Rechtsvertreter (RA Schaad) nicht zur Hauptverhandlung vorgeladen worden seien, was eine Verletzung von Art. 69

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
|
1 | Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
2 | Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
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1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...118 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
B.3 Die BA erklärte mit Eingabe vom 25. November 2020 (CAR pag. 2.100.003 ff.) teilweise Anschlussberufung und stellte folgende Anträge (CAR pag. 2.100.008):
1. Ziff. III. des Dispositivs des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 26. Juni 2020 (SK.2019.77) sei aufzuheben;
2. In Anwendung von Art. 70 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
3. In Anwendung von Art. 71 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
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1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
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4. Im Übrigen sei das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 26. Juni 2020 (SK.2019.77) vollumfänglich zu bestätigen und die BerufungserkIärungen der beiden Berufungskläger vollumfänglich abzuweisen;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungskläger.
Zudem stellte die BA folgende Beweisanträge (Art. 399 Abs. 3 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |
1. Einvernahme von Herrn CCCCC., Kyiv/UA, als Zeuge;
2. Einvernahme von Herrn AAAAA., Plzen/CZ, als Zeuge.
Mit Eingabe vom 16. August 2023 erklärte die BA schliesslich den Rückzug ihrer Anschlussberufung (CAR pag. 1.300.001-003). Demzufolge wurde mit Beschluss der Berufungskammer CN.2024.1 vom 17. Januar 2024 die Anschlussberufung der BA vom 25. November 2020 im Berufungsverfahren CA.2020.14 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (CAR pag. 10.304.001 ff.).
B.4 RA Schaad bestätigte dem Gericht auf telefonische Nachfrage am 25. Januar 2021 die nach wie vor bestehende Mandatierung als Rechtsvertreter von B. S.A. und G. Ltd.. Mit prozessleitender Verfügung der Vorsitzenden vom 3. Februar 2021 wurden B. S.A. und G. Ltd. im laufenden Berufungsverfahren CA.2020.14 von Amtes wegen als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte (Art. 105 Abs. 1 lit. f

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind: |
B.5 In der Folge beantragten B. S.A. und G. Ltd. mit Berufungserklärung vom 24. Februar 2021 die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils SK.2019.77 sowie dessen Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, bzw. eventualiter die Aufhebung von Rechtsspruch Ziffer III. des vorinstanzlichen Urteils SK.2019.77 im Sinne einer Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte der B. S.A. und G. Ltd.; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (CAR pag. 1.100.336 ff.).
B.6 Am 8. März 2021 erhoben B. S.A. und G. Ltd. beim Bundesgericht Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 3. Februar 2021 (vgl. oben Sachverhalt [SV] lit. B4), wobei die Aufhebung von Rechtsspruch Ziffer III. des vorinstanzlichen Urteils SK.2019.77 sowie die Anweisung an die Berufungskammer zur Aufhebung desselben und Rückweisung der Sache an die Strafkammer beantragt wurde. Dies zwecks Durchführung einer neuen Hauptverhandlung in Anwesenheit von B. S.A. und G. Ltd., inkl. Gewährung einer 30-tägigen Frist zum Stellen von Beweisanträgen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (CAR pag. 10.201.003 ff.).
B.7 Mit Beschluss der Berufungskammer vom 25. März 2021 wurde das Berufungsverfahren CA.2020.14 bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 1B_120/2021 sistiert (CAR pag. 10.301.001 ff.), unter Freigabe der Terminreservationen für die in der Woche des 12. Juli 2021 geplante Berufungsverhandlung (CAR. pag. 6.100.001).
B.8 Das Bundesgericht trat mit Urteil 1B_120/2021 vom 12. August 2021 auf die Beschwerde der B. S.A. / G. Ltd. gegen die Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 3. Februar 2021 nicht ein (CAR pag. 10.201.025 ff.), worauf die Sistierung des Berufungsverfahrens CA.2020.14 aufgehoben und das Berufungsverfahren weitergeführt wurde (CAR pag. 10.301.014 f.).
B.9 RA Mráz orientierte das Gericht mit E-Mail vom 30. September 2021 dahingehend, dass er den Beschuldigten A. nicht mehr vertrete (CAR pag. 3.103.001). Mit Eingabe vom 30. September 2021 orientierte Rechtsanwältin Ganden Tethong das Gericht über ihre Mandatierung als erbetene Verteidigerin des Beschuldigten A. (CAR pag. 3.103.002 f.).
B.10 Per E-Mail vom 4./5. Oktober 2021 bzw. Schreiben vom 9. Oktober 2021 orientierte RA Schaad das Gericht über die Beendigung des Mandats für die B. S.A. und G. Ltd. (CAR pag. 3.104.017 f.). Mit E-Mail-Eingabe vom 14. Oktober 2021 präsentierte sich Rechtsanwalt André Clerc dem Gericht als neuer Rechtsvertreter der B. S.A. (CAR pag. 3.104.021 f.).
B.11 Mit Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 24. Januar 2022 (CAR pag. 10.102.001 ff.) wurde Folgendes entschieden:
Beweisantrag Ziffer 1 des Beschuldigten MARTYNENKO vom 20. Oktober 2020 (betreffend Einstellungsverfügung des ausserordentlichen Staatsanwalts des Bundes vom 1. November 2017; oben SV lit. B. 2) wurde gutgeheissen.
Die Beweisanträge Ziffern 1 und 2 der BA vom 25. November 2020 (betreffend Einvernahmen von CCCCC., Kyiv/UA, bzw. von AAAAA., Plzen/UCZ, als Zeugen; oben SV lit. B. 3) wurden abgewiesen.
Der Verfahrensantrag Ziffer 1 der BA vom 16. September 2021 («Es seien die B. S.A. und die G. Ltd. aus dem Berufungsverfahren CA.2020.14 auszuschliessen und nicht als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind: |
Beweisantrag Ziffer 2 der BA vom 16. September 2021 («Es sei mittels Amtshilfeersuchens an das Bezirksgericht Zürich das erstinstanzliche Urteil in Sachen BBBBB. wegen Bestechung etc. [Verfahrens-Nr. des Vorverfahrens: A-10/2016/10042082] einzuholen und als Beweismittel zu den Akten des Berufungsverfahrens CA.2020.14 zu nehmen» [CAR pag. 6.200.002]) wurde gutgeheissen (vgl. zur entsprechenden Aktenedition CAR pag. 4.102.001-153).
Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte MARTYNENKO für die G. Ltd. innert Frist weder eine Rechtsvertretung bezeichnet noch eine postalische Zustelladresse in der Schweiz mitgeteilt habe. Demgemäss wurde davon ausgegangen, dass die G. Ltd. auf die Ausübung ihrer Teilnahmerechte im Berufungsverfahren verzichte.
Zudem wurden im Hinblick auf die Berufungsverhandlung von Amtes wegen aktuelle Auszüge betreffend die beiden Beschuldigten aus dem schweizerischen, ukrainischen und tschechischen Strafregister eingeholt (vgl. CAR pag. 6.401.004 ff.; 6.402.003 ff.) und die beiden Beschuldigten zur Deklaration ihrer persönlichen und finanziellen Situation gemäss Formular aufgefordert.
B.12 Der Beschuldigte A. liess mit Eingabe vom 26. Januar 2022 (CAR pag. 3.103.008 ff.) folgende Anträge stellen:
1. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger/Beschuldigte durch Rechtsanwalt Michael Mráz nicht wirksam verteidigt war.
2. Es sei das erstinstanzliche Urteil wegen wesentlicher Mängel im Sinne von Art. 409

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 409 Aufhebung und Rückweisung - 1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. |
3. Es sei festzustellen, dass diejenigen Verfahrenshandlungen, welche während der nicht ausreichenden Verteidigung stattgefunden haben, nicht verwertet werden dürfen.
4. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, diejenigen Verfahrenshandlungen zu wiederholen bzw. wiederholen zu lassen, an denen Rechtsanwalt Michael Mráz als Verteidiger des
Berufungsklägers/Beschuldigten beteiligt war.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes.
Neben der Begründung der Anträge (CAR pag. 3.103.009-021) enthielt die Eingabe als Beilage ein 17-seitiges privates Rechtsgutachten von Prof. Dr. Wolfgang Wohlers zur betreffenden Thematik (CAR pag. 3.103.022-038).
B.13 Nach veranlasstem doppeltem Schriftenwechsel zu A.s Rückweisungsantrag vom 26. Januar 2022 wies die Berufungskammer dessen Anträge 1 - 3 mit Beschluss CA.2020.14 vom 10. Mai 2022 ab, wobei Antrag Ziffer 4 als obsolet angesehen wurde (CAR pag. 10.302.001-041, insbesondere -040).
B.14 Gegen diesen Beschluss erhob A. am 10. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesgericht, worauf das Berufungsverfahren mit Beschluss der Berufungskammer CN.2022.7 vom 22. Juni 2022 bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens sistiert wurde (CAR pag. 10.303.001 ff.). Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_776/2022 vom 14. September 2022 auf die Beschwerde des Beschuldigten A. vom 10. Juni 2022 nicht ein (CAR pag. 10.302.073 ff.), worauf die Sistierung des Berufungsverfahrens CA.2020.14 am 28. September 2022 aufgehoben und das Berufungsverfahren weitergeführt wurde (CAR pag. 10.302.084 f.).
B.15 Mit Eingabe vom 11. November 2022 liess MARTYNENKO im Zusammenhang mit den Verhandlungen zwischen SKODA und NAEK ENERGOATOM bzw. den entsprechenden Ausschreibungsverfahren notariell beglaubigte Stellungnahmen (Originaldokumente in ukrainischer Sprache und in englischer Übersetzung) von DDDDD. vom 16. April 2021, von EEEEE. vom 5. Juli 2021, von FFFFF. vom 24. September 2021 und von GGGGG. vom 27. April 2021 ins Recht legen (CAR pag. 3.102.061-107).
B.16 Die B. S.A. hatte durch RA Clerc mit Eingaben vom 17. Dezember 2021, 17. Januar und 4. März 2022 um teilweise Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung der Prozesskosten, subsidiär um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung ersucht (CAR pag. 3.104.023A f.; -024; -032 f.). Dieses Begehren wurde nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung der Vorsitzenden vom 12. Januar 2023 abgewiesen (CAR pag. 3.104.039 ff.). Die dagegen am 15. Februar 2023 erhobene Beschwerde der B. S.A. wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_224/2023 vom 16. Januar 2024 ab, soweit darauf eingetreten wurde (CAR pag. 3.104.080 ff.).
B.17 Nach verschiedenen Hinweisen, wonach MARTYNENKO in einem ukrainischen Strafverfahren als Beschuldigter geführt werde und ihm in diesem Rahmen die Ausreise aus der Ukraine verboten worden sei, tätigte das Gericht im Hinblick auf die Vorladung der Beschuldigten zur Berufungsverhandlung verschiedene Abklärungen. Mit internationalem Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom 2. November 2022 ersuchte das Gericht die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine um Auskunft bezüglich der Erlaubnis für die beiden Beschuldigten zur Ausreise in die Schweiz zwecks Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Dieses Ersuchen wurde an die Kiewer Hauptabteilung des Justizministeriums der Ukraine weitergeleitet (CAR pag. 5.101.001 ff. und 019 ff.). Trotz diverser Rückfragen an die ukrainischen Behörden, u.a. via das Bundesamt für Justiz (BJ) im Mai 2023, blieb eine konkrete Antwort der angefragten ukrainischen Behörde bezüglich Ausreiseerlaubnis zur Berufungsverhandlung für MARTYNENKO aus.
B.18 Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 wies die BA das Berufungsgericht auf das öffentliche Register des ukrainischen Supreme Anti-Corruption Court bzw. insbesondere auf die dort abrufbaren Entscheide vom 7. August und 25. September 2023 im Verfahren Nr. 991/1340/23 hin, aus welchen sich die Aufhebung des durch die ukrainischen Behörden auferlegten Ausreiseverbots für MARTYNENKO ergebe (CAR pag. 3.101.071 ff.). Mit Stellungnahme vom 15. November 2023 teilte der Verteidiger von MARTYNENKO dem Gericht mit, dass mehrere seiner Begehren um Ausreiseerlaubnis für die Klientschaft von den ukrainischen Behörden abgewiesen worden seien und mit einer baldigen Ausreiseerlaubnis für diesen nicht zu rechnen sei. Entsprechend beantrage er die Sistierung des Verfahrens bis zum 31. Mai 2024 (CAR pag. 3.102.189 f.). Mit Eingabe vom 23. November 2023 bestand die BA auf einer möglichst baldigen Durchführung der Berufungsverhandlung (CAR pag. 3.101.114 f.). Der Rechtsvertreter der B. S.A. beantragte mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 die Sistierung des Verfahrens (CAR pag. 104.079). Am 29. Januar 2024 wurden die Verfahrensbeteiligten schliesslich zur Verhandlung vor- bzw. eingeladen, wobei beiden Beschuldigten, welche jeweils bei ihren Rechtsvertretern ein Zustelldomizil begründet hatten, das freie Geleit (Art. 204

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 409 Aufhebung und Rückweisung - 1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. |
B.19 Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 beantragte die bis dahin als erbetene Verteidigerin tätige Rechtsanwältin Tethong ihre sofortige Einsetzung als amtliche Verteidigerin von A., da dieser zwischenzeitlich – mangels Erwerbseinkommen und aufgrund des Verzehrs seiner Ersparnisse unter der Kriegssituation in der Ukraine – mittellos geworden sei (CAR pag. 3.103.079 f.).
B.20 Mit Eingabe vom 20. März 2024 beantragte die Verteidigung von MARTYNENKO die Einvernahme der Zeugen HHHHH. (ehemaliger Präsident der NAEK ENERGOATOM in der anklagerelevanten Zeit der Verhandlungen zwischen NAEK ENERGOATOM und SKODA) und EE. (in die Verhandlungen mit NAEK ENERGOATOM involvierter Kadermitarbeiter der SKODA in der anklagerelevanten Zeit), wobei sie die direkte Zustellung der Vorladungen an die in der Ukraine und in Tschechien wohnhaften Zeugen anbot. Zudem legte sie einen tschechischen Presseartikel vom 18. März 2024 ins Recht, welcher den erstinstanzlichen Freispruch von EE. durch ein tschechisches Gericht betreffe, im Zusammenhang mit der die mutmassliche Vortat betreffenden Strafuntersuchung (CAR pag. 6.200.011 ff.). Mit Eingabe vom 21. März 2024 beantragte die BA die Abweisung der Beweisanträge bezüglich Zeugeneinvernahmen und kritisierte den Vorschlag der Zustellung der Zeugenvorladungen durch die Verteidigung von MARTYNENKO ausserhalb des Rechtshilfewegs (CAR pag. 6.200.024 ff.). Mit nicht zertifizierter E-Mail vom 21. März 2024 schloss sich die B. S.A. den Beweisanträgen von MARTYNENKO an, wies darauf hin, dass ein IIIII. (dessen Namen zum ersten Mal genannt wurde) aufgrund des noch nicht erreichten 60. Altersjahres nicht aus der Ukraine ausreisen dürfe, und beantragte eine «minimale Provisionierung» aus den beschlagnahmten Mitteln der B. S.A. (CAR pag. 6.200.221 f.). Mit Eingabe vom 25. März 2024 liess MARTYNENKO einen Bericht des Kyiv Scientific Research Institute of Forensic Expertise of the Ministry of Justice of Ukraine vom 28. Dezember 2020 ins Recht legen (Originalsprache Ukrainisch mit vollständiger Übersetzung ins Englische; CAR pag. 6.200.027 ff.). Mit Eingabe vom 27. März 2024 schloss sich A. den Beweisanträgen von MARTYNENKO an (CAR pag. 6.200.223; 6.200.243 ff.).
B.21 Mit Verfügung vom 28. März 2024 hiess die Vorsitzende die Beweisanträge von MARTYNENKO betreffend Einvernahme von HHHHH. und EE. in der Funktion als Auskunftspersonen gut, wies den Antrag der B. S.A. auf minimale Provisionierung aus den beschlagnahmten Mitteln der B. S.A. ab und erkannte den von MARTYNENKO eingereichten forensischen Bericht (ukrainische Originalsprache mit Übersetzung ins Englische) zu den Akten (CAR pag. 6.200.224 ff). Die BA beantragte mit Eingabe vom 4. April 2024, die Beweisanträge von MARTYNENKO seien abzuweisen, bzw. der Bericht des Kyiv Scientific Research Institute of Forensic Expertise sei aus dem Recht zu weisen (CAR pag. 6.200.233 ff.). Mit Eingaben vom 16. und 24. April 2024 schloss sich A. den Beweisanträgen von MARTYNENKO an (CAR pag. 6.200.243 ff.; -264).
B.22 Mit Rechtshilfeersuchen vom 5. April 2024 erkundigte sich das Berufungsgericht beim ukrainischen Justizministerium über die Art und den Stand des in der Ukraine derzeit gegen MARTYNENKO geführten Strafverfahrens, bzw. wann mit einem Urteil zu rechnen sei respektive wo ein solches veröffentlicht würde, sowie über allenfalls gegen A. laufende Strafverfahren (CAR pag. 5.101.073 ff.). Darauf ging vor der Berufungsverhandlung bzw. Urteilsberatung keine Antwort ein.
B.23 Mit Rechtshilfeersuchen vom 17. April 2024 ersuchte das Berufungsgericht beim Landgericht Pilsen um Zustellung einer Kopie des schriftlich begründeten Urteils betreffend EE. und weitere Beschuldigte im entsprechenden tschechischen Strafverfahren (CAR pag. 5.102.001 ff.). Mit E-Mail-Antwort des Landgerichts Pilsen vom 24. April 2024 wurde das Berufungsgericht darüber orientiert, dass das schriftlich begründete Urteil am 10. Mai 2024 vorliegen würde und es bei Bedarf via E-Mail übermittelt werde (CAR pag. 5.102.017 f.).
B.24 Mit Eingaben vom 21./22. April 2024 übermittelte A. dem Gericht eine Plausibilisierung seiner finanziellen Verhältnisse, inkl. eines entsprechenden Bankauszugs. Gleichzeitig ersuchte er das Gericht um Dispensierung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung. Dies mit der Begründung, dass er seinen ukrainischen Anwalt aus finanzieller Not nicht mehr habe bezahlen können und sich nicht an die durch das Gericht auferlegten Verpflichtungen gehalten habe, weshalb er mit Entscheid des Bezirksgerichts Kiew-Podilskyi vom 8. April 2024 mit einem Ausreiseverbot aus der Ukraine belegt worden sei (CAR pag. 3.103.089-110). Diese Eingaben wurden an die übrigen Verfahrensbeteiligten übermittelt. Dazu äusserten sich die BA mit Eingabe vom 23. April 2024 und MARTYNENKO mit Eingabe vom 24. April 2024 (CAR pag. 6.200.258 ff., -263). Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 22. April 2024 wurde Rechtsanwältin Tethong mit Wirkung ab 12. Februar 2024 zur amtlichen Verteidigerin von A. ernannt (CAR pag. 6.200.252 ff.).
B.25 Mit Eingabe vom 19. April 2024 reichte M. ein persönliches Statement zu den im ukrainischen Untersuchungsverfahren wie auch im Urteil SK.2019.77 gegen ihn erhobenen Vorwürfen ein (CAR pag. 4.103.001 ff.). Dieses wurde im Rahmen der erwähnten Verfügung der Verfahrensleitung vom 22. April 2024 (oben SV lit. B.24 letzter Satz) an die Verfahrensbeteiligten übermittelt, wobei ihnen die Absicht, M. im Rahmen der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson einzuvernehmen, in Aussicht gestellt wurde (CAR pag. 6.200.252 ff.). Dazu äusserten sich die BA mit Eingabe vom 23. April 2024, sowie A. und MARTYNENKO je mit Eingaben vom 24. April 2024 (CAR pag. 6.200.258-264).
B.26 Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 24. April 2024 wurde die Eingabe von M. vom 19. April 2024 zu den Akten genommen und dessen Befragung als Auskunftsperson im Rahmen der Berufungsverhandlung angeordnet. Der Antrag von A. auf Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung wurde abgewiesen. Zudem wurde die von MARTYNENKO mit Eingabe vom 22. April 2024 eingereichte Kopie der Notiz von Rechtsanwalt JJJJJ. vom 19. April 2024 zum Kiew Scientific Research Institute of Forensic Science (KSRIFE) bzw. Kyiwer Wissenschaftlichen Forschungsinstitut für forensische Gutachten (CAR pag. 6.200.248-251) zu den Akten genommen (CAR pag. 6.200.265 ff.).
B.27 Die Berufungsverhandlung fand am 29./30. April 2024 in Anwesenheit der BA, des Beschuldigten MARTYNENKO mit seinen Verteidigern RA Vafadar und RA Corpataux sowie seines ukrainischen Rechtsvertreters KKKKK., von Rechtsanwältin Tethong als amtliche Verteidigerin des ohne Dispensation abwesenden Beschuldigten A., sowie von RA Clerc (als Vertreter der B. S.A.) am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (vgl. CAR pag. 7.200.001 ff.). Die G. Ltd. war abwesend bzw. nicht vertreten.
B.27.1 Die BA stellte folgende prozessualen Anträge (CAR pag. 7.200.006 ff.; 7.300.001):
1. Es sei die unentschuldigte Abwesenheit des Beschuldigten A. von der Berufungsverhandlung festzustellen;
2. A. sei mit einer Ordnungsbusse nach richterlichem Ermessen zu belegen (Art. 205 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 205 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis - 1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. |
3. Das Berufungsverfahren sei weiterzuführen (Art. 407 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 407 Säumnis der Parteien - 1 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat: |
4. A. sei mittels Videokonferenz einzuvernehmen (Art. 144

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 144 Einvernahme mittels Videokonferenz - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte können eine Einvernahme mittels Videokonferenz durchführen, wenn das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich ist. |
5. Der Verhandlungsplan sei anzupassen, sodass
a. die beiden Beschuldigten zu Beginn des Beweisverfahrens durch das Gericht einvernommen werden (Art. 341 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 341 Einvernahmen - 1 Die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts führt die Einvernahmen durch. |
b. die übrigen Beweisaufnahmen nach der Befragung beider Beschuldigter erfolgen; entsprechend die Parteivorträge nach Abschluss des Beweisverfahrens durchgeführt werden;
6. Sofern eine Aussetzung des Berufungsverfahrens notwendig ist, seien die durch die unentschuldigte Säumnis von A. verursachten Kosten, namentlich die Anreisekosten für alle beteiligten Personen (seitens Bundesanwaltschaft pauschal CHF 2’000.00), diesem vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 417

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 417 Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen - Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. |
B.27.2 A. liess durch Rechtsanwältin Tethong folgende prozessualen Anträge stellen (CAR pag. 7.200.009 f.; 7.300.002 ff.):
1. Es sei entgegen der Verfügung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 24. ApriI 2024 festzustellen, dass der Berufungskläger / Beschuldigte A. nicht selbstverschuldet nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist, weshalb er vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung zu dispensieren ist.
In Wiederholung des Begehrens vom 26. Januar 2022 wird beantragt:
2. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger / Beschuldigte durch Rechtsanwalt Michael Mráz nicht wirksam verteidigt war.
3. Es sei das erstinstanzliche Urteil wegen wesentlicher Mängel im Sinne von Art. 409

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 409 Aufhebung und Rückweisung - 1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. |
4. Es sei festzustellen, dass diejenigen Verfahrenshandlungen, welche während der nicht ausreichenden Verteidigung stattgefunden haben, nicht verwertet werden dürfen.
5. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, diejenigen Verfahrenshandlungen zu wiederholen bzw. wiederholen zu lassen, an denen Rechtsanwalt Michael Mráz als Verteidiger des Berufungsklägers/Beschuldigten beteiligt war.
6. AIIes unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse.
B.27.3 Nach den jeweiligen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten gab die Vorsitzende folgenden Beschluss über die prozessualen Vorfragen / Anträge bekannt (CAR pag. 7.200.013):
1. Es wird die unentschuldigte und selbstverschuldete Abwesenheit des Beschuldigten A. i.S.v. Art. 366 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 366 Voraussetzungen - 1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen. |
2. Von einer Ordnungsbusse wird abgesehen.
3. Das Berufungsverfahren wird weitergeführt.
4. Der Antrag der BA, wonach die Berufung des Beschuldigten A. als zurückgezogen anzusehen sei, wird abgewiesen.
5. Die Durchführung der von der BA beantragten Videoeinvernahme erweist sich aus rechtlichen Gründen mangels Einverständnisses von A. als nicht möglich.
6. Am kommunizierten Verhandlungsplan wird im Übrigen festgehalten.
7. Die Anträge Ziffern 2 - 6 von RAin Tethong werden abgewiesen.
8. Antrag Ziffer 6 der BA erweist sich als obsolet.
B.27.4 Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden M., HHHHH. und EE. (je als Auskunftspersonen) sowie der Beschuldigte MARTYNENKO einvernommen (CAR pag. 7.200.014; 7.401.001 ff., 7.701.001 ff., 7.702.001 ff., 7.703.001 ff.). Anschliessend stellte die BA folgende Beweisanträge bzw. prozessualen Anträge (CAR pag. 7.200.015; 7.300.007 ff.):
1. Das Beweisverfahren und damit die Berufungsverhandlung seien zu unterbrechen;
2. A. sei mittels Videokonferenz zu befragen (Art. 144

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 144 Einvernahme mittels Videokonferenz - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte können eine Einvernahme mittels Videokonferenz durchführen, wenn das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich ist. |
3. Eventualiter sei das Verfahren gegen A. vom Verfahren gegen Mykola MARTYNENKO abzutrennen und gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 314 Sistierung - 1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn: |
B.27.5 Nach Stellungnahme der jeweiligen Verfahrensbeteiligten wurden die Anträge der BA auf Unterbrechung der Verhandlung, Befragung des Beschuldigten A. per Videokonferenz und Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschuldigten A. sowie Sistierung abgewiesen (CAR pag. 7.200.016 f.).
B.27.6 Nach Abschluss des Beweisverfahrens (CAR pag. 7.200.017) hielten die Vertreter der Verfahrensbeteiligten ihre (ersten und zweiten) Parteivorträge (vgl. CAR pag. 7.200.017 ff.; 7.300.13; -049 ff.; -064 ff.; -071 ff.). Der Beschuldigte MARTYNENKO liess folgende Anträge stellen (CAR pag. 7.300.047 f.):
1. Die Berufung von Herrn MARTYNENKO gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 26. Juni 2020 sei gutzuheissen.
2. Herr MARTYNENKO sei in allen Anklagepunkten freizusprechen.
3. Es sei Herr MARTYNENKO eine Zahlung über CHF 550’000 als Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (einschliesslich Kosten und Auslagen) zuzusprechen.
4. Es sei Herr MARTYNENKO die Gewährung einer Parteientschädigung von CHF 550’000.- für das Berufungsverfahren zuzusprechen, die seine Kosten und Auslagen seit dem 26. Juni 2020 bis zum heutigen Tag deckt, gemäss den am 29. April 2024 der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts per E-Mail übermittelten Abrechnungen.
5. Es sei Herr MARTYNENKO ein symbolischer Betrag von CHF 1.00 für den ihm entstandenen immateriellen Schaden als Genugtuung zuzusprechen.
B.27.7 Der Beschuldigte A. liess folgende Anträge stellen (CAR pag. 7.300.050):
1. Es sei das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 26. Juni 2020 aufzuheben und der Berufungskläger / Beschuldigte A. vollumfänglich vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
2. Es sei dem Berufungskläger A. eine Prozessentschädigung in der Höhe von total CHF 168’718.15 zuzusprechen. (RA Mráz: CHF 84’723.10, RA Tethong: CHF 83’995.05)
3. Die Kosten des Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Bundeskasse zu nehmen.
B.27.8 Der Rechtsvertreter der B. S.A., RA Clerc, stellte folgende Anträge (CAR pag. 7.300.069):
Meine Mandantin schliesst unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates dahin, dass mit Bezug auf die B. S.A. festgestellt werde:
- dass ein rechtserhebliches Urteil noch nicht ergangen ist,
- dass das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 26. Juni 2020 soweit als für die B. S.A. bestehend aufgehoben ist,
- dass die Beschlagnahme über die Vermögenswerte der B. S.A. aufgehoben werde,
- dass sämtliche mit Beschlag belegten Vermögenswerte der B. S.A. mit dem erwachsenen Zugewinn zu Gunsten der B. S.A. freigegeben werden.
B.27.9 Die BA stellte folgende Anträge (CAR pag. 7.300.125 ff.):
I. Mykola Martynenko
1. Mykola Martynenko sei der qualifizierten Geldwäscherei i.S. von Art. 305bis Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
2. Mykola Martynenko sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 12 Monate vollziehbar und 16 Monate bedingt vollziehbar, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen à CHF 1’000.00 zu verurteilen, je mit einer Probezeit von zwei Jahren.
3. Der Kanton Zürich sei als Vollzugskanton zu bestimmen.
4. Zulasten von Mykola Martynenko und zugunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung von CHF 3'769’860.80 zu begründen.
5. Mykola Martynenko sei für das Verfahren vor der Bundesanwaltschaft, vor der Strafkammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts keine Parteientschädigung und keine Genugtuung auszurichten.
Il. A.
1. A. sei der qualifizierten Geldwäscherei i.S. von Art. 305bis Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 200.00.- zu bestrafen, je bedingt volIziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren.
3. Der Kanton Zürich sei als Vollzugskanton zu bestimmen.
4. A. sei zu verpflichten, die durch die Strafkammer des Bundesstrafgerichts festgesetzte Entschädigung an seinen früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Friedrich Affolter, im Betrag von CHF 33’071.00 an die Eidgenossenschaft zurückzubezahlen.
5. A. sei zu verpflichten, die durch die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts festzulegende Entschädigung an seine amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Ganden Tethong, für deren Aufwand seit dem 12.02.2024 an die Eidgenossenschaft zurückzubezahlen.
6. A. sei für das Verfahren vor der Bundesanwaltschaft, vor der Strafkammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts keine Parteientschädigung und keine Genugtuung auszurichten.
III. Einziehung von Vermögenswerten
1. Die auf dem Konto Nr. 11, Iautend auf B. S.A., und dem Konto Nr. 13, Iautend auf G. Ltd., bei der ehemaligen Bank C. sichergestellten und sich heute auf dem USD-Konto Nr. 14 bei der GGGG. befindenden Vermögenswerte seien vollumfänglich einzuziehen (total USD 3'972’201.36, zuzügIich aufgelaufener Zinsen seit 01.01.2024).
2. Der auf die G. Ltd., entfallende Anteil an den Vermögenswerten auf dem USD-Konto Nr. 14 bei der GGGG. befindenden Vermögenswerte sei zur (teilweisen) Begleichung der Ersatzforderung gemäss Ziff. 4. zu verwenden.
3. Die auf dem Konto Nr. 12, Iautend auf G. Ltd., bei der ehemaligen Bank C. sichergestellten und sich heute auf dem vom EFD geführten Konto 23 befindenden Vermögenswerte seien soweit notwendig zur Deckung der Ersatzforderung gemäss Ziff. 1.4. und im Übrigen zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (total CHF 102’270.95, zuzüglich aufgelaufener Zinsen seit 01.01.2024).
4. Die Beschlagnahme der auf dem Konto Nr. 24, Iautend auf B. S.A., bei der ehemaligen Bank C. sichergestellten und sich heute auf dem Konto mit der Depotnummer 24 bei der MMMM. AG befindenden Vermögenswerte sei [Zitat] zur (teilweisen) seien einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwerten (Depotwert per 31.12.2023: CHF 5’980.00).
IV. Beschlagnahmte Gegenstände
1. Die beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen mit den BKP-Asservaten-nummern 01.01.0001, 01.01.0002, 01.01.0003, 01.01.0012, 01.01.0013, 01.01.0014, 01.01.0015, 01.01.0016, 01.01.0017, 01.01.0018 sowie 01.01.0020 seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen.
2. Die beschlagnahmten Gegenstände mit den BKP-Asservatennummern 01.01.0004, 01.01.0005, 01.01.0006, 01.01.0007, 01.01.0008, 01.01.0009, 01.01.0010, 01.01.0011 sowie 01.01.0019 seien den berechtigten Personen auszuhändigen.
V. Verfahrenskosten
1. Die Kosten der Strafuntersuchung und des Verfahrens vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (mit Ausnahme Kosten der amtlichen Verteidigung von A.) von total CHF 275’460.80 (Gebühr Vorverfahren CHF 15’000.00, Auslagen Vorverfahren CHF 240’060.80, Gerichtsgebühr CHF 20’000.00, Auslagen Gerichtsverfahren CHF 400.00) seien Mykola Martynenko und A. je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich des Aufwandes der Bundesanwaltschaft für das Berufungsverfahren von pauschal CHF 20’000.00, seien Mykola Martynenko und A. je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen.
B.27.10 Bezüglich der an der Berufungsverhandlung abwesenden G. Ltd. ist auf deren Anträge in der Berufungserklärung vom 24. Februar 2024 zu verweisen (vgl. oben SV lit. B.5; CAR pag. 1.100.336 ff.).
B.27.11 Nach Abschluss der Parteiverhandlungen erklärte die Vorsitzende, dass das Berufungsgericht sich vorbehalte, das Beweisverfahren i.S.v. Art. 349

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 349 Ergänzung von Beweisen - Ist der Fall noch nicht spruchreif, so entscheidet das Gericht, die Beweise zu ergänzen und die Parteiverhandlungen wieder aufzunehmen. |
B.28 Mit Eingabe per E-Mail vom 1. Mai 2024 reichte M. eine überarbeitete Version seines Statements vom 19. April 2024 ein (CAR pag. 4.103.105 ff.).
B.29 Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 teilte die Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten den Entscheid des Berufungsgerichts mit, das Beweisverfahren i.S.v. Art. 349

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 349 Ergänzung von Beweisen - Ist der Fall noch nicht spruchreif, so entscheidet das Gericht, die Beweise zu ergänzen und die Parteiverhandlungen wieder aufzunehmen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. |
Die BA beantragte mit Eingabe vom 23. Mai 2024, dass die Eingabe von M. vom 1. Mai 2024 als unerheblich aus den Akten zu weisen und vom Beizug des Urteils des Landgerichts Pilsen abzusehen sei (CAR pag. 6.200.275 ff.).
Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 wurde das vollständig schriftlich begründete Urteil 3 T 2/2021 des Landgerichts Pilsen vom 18. März 2024 (inkl. professioneller Übersetzung auf Deutsch) an die Verfahrensbeteiligten übermittelt und Gelegenheit gewährt, zu diesem bis 10. Juni 2024 schriftlich Stellung zu nehmen. Die beiden erwähnten Anträge der BA vom 23. Mai 2024 wurden je abgewiesen (CAR pag. 6.200.280 ff.).
In der Folge reichten die Verfahrensbeteiligten je Stellungnahmen zum Urteil 3 T 2/2021 des Landgerichts Pilsen vom 18. März 2024 ein (CAR pag. 6.200.281 ff.; -285 ff.; -287 ff.; -290 f.). Diese wurden an die Verfahrensbeteiligten übermittelt, inkl. Gelegenheit für finale Stellungnahmen und der Aufforderung zur Einreichung der ergänzten, vollständigen Honorarnoten (CAR pag. 6.200.292 f.). Innert Frist reichten MARTYNENKO, A. und die B. S.A. entsprechende Stellungnahmen bzw. (ergänzte) Honorarnoten ein (CAR pag. 6.200.294; -295 f.; -297 ff.; 9.101.045 ff.; 9.103.033 ff.; 9.104.011 f.).
B.30 Das Urteilsdispositiv vom 27. Juni 2024 wurde am 28. Juni 2024 per Post sowie vorab per E-Mail (E-Gov) versandt (CAR pag. 11.100.001 ff.).
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Die Berufungskammer erwägt:
I. Formelle Erwägungen
1. Fristen / Zuständigkeit / Legitimation
1.1 Die Berufungsanmeldungen bzw. -erklärungen der Beschuldigten MARTYNENKO und A., der B. S.A. und der G. Ltd. erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 401 Anschlussberufung - 1 Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Artikel 399 Absätze 3 und 4. |
1.2 Die Berufungen richten sich je gegen das Urteil der Strafkammer SK.2019.77 vom 26. Juni 2020, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.269 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
1.3 Das angeklagte Delikt der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziffer 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 21 Berufungsgericht - 1 Das Berufungsgericht entscheidet über: |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 33 Zusammensetzung - Das Bundesstrafgericht besteht aus: |
|
a | einer oder mehreren Strafkammern; |
b | einer oder mehreren Beschwerdekammern; |
c | einer Berufungskammer. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 38a Zuständigkeiten - Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 38b Besetzung - Die Berufungskammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet. |
1.4 Zusammenfassend sind sowohl die beiden Beschuldigten wie auch B. S.A. und G. Ltd. (vgl. zu beiden Letzteren die prozessleitende Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 3. Februar 2021 [CAR pag. 10.101.001 ff., oben SV lit. B.4]) durch das vorinstanzliche Urteil je beschwert, an dessen Aufhebung oder Änderung interessiert und zur Berufungs- bzw. Anschlussberufungserklärung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 111 Begriff - 1 Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
2. Schweizerische Strafhoheit
2.1 Gemäss Territorialitätsprinzip (Art. 3 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
|
1 | Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an. |
3 | Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: |
a | das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; |
b | die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. |
4 | Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
2.2 Laut Anklagevorwurf (vgl. unten E. II. 1.1) beziehen sich die Geldwäschereihandlungen auf Überweisungen, welche bei den Schweizer Banken C und E. SA durch die beiden Beschuldigten in Auftrag gegeben und durch Angestellte dieser Schweizer Banken ausgeführt worden seien. Da die Bankangestellten in der Schweiz zur Weiterleitung der Vermögenswerte aktiv geworden sein sollen, liegt ein örtlicher Anknüpfungspunkt in der Schweiz vor. Zusammenfassend ist die Schweizerische Strafhoheit (territoriale Zuständigkeit) zu bejahen.
3. Anwendbares Recht
3.1 Nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 2 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
|
1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
3.2 Den Beschuldigten wird nach AKS Ziffer 1.1 vorgeworfen, sich zwischen dem 6. Juli 2009 und dem 5. August 2011 der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziffer 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
4. Eintreten
Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Berufungen einzutreten, sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufungen ist somit je einzutreten.
5. Verfahrensgegenstand und Kognition / Verbot der reformatio in peius
5.1 Die Berufungen richten sich je gegen das Urteil der Strafkammer SK.2019.77 vom 26. Juni 2020 und sind explizit nicht beschränkt (CAR pag. 1.100.115, -323; -336 ff.; oben SV lit. B.1 f. und B.5). A. hatte mit Eingabe vom 26. Januar 2022 zudem verlangt, es sei das erstinstanzliche Urteil wegen wesentlicher Mängel im Sinne von Art. 409

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 409 Aufhebung und Rückweisung - 1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 409 Aufhebung und Rückweisung - 1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. |
5.2 Das in Art. 391 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an: |
6. Verletzung des rechtlichen Gehörs der B. S.A. und G. Ltd.
6.1 Betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs der B. S.A. und G. Ltd. durch die BA und die Strafkammer, die schon vorinstanzlich gerügt wurde (vgl. Urteil SK.2019.77 E. 1.3.4), kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Verfügung der Vorsitzenden vom 3. Februar 2021 verwiesen werden. Mit dieser wurden die B. S.A. und die G. Ltd. im laufenden Berufungsverfahren CA.2020.14 von Amtes wegen als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte (Art. 105 Abs. 1 lit. f

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind: |
6.2 Demgemäss haben die BA und die Vorinstanz das rechtliche Gehör von B. S.A. und G. Ltd. zwar verletzt. Diese Mängel im Vorverfahren und im vorinstanzlichen Verfahren können im Berufungsverfahren jedoch kompensiert bzw. geheilt werden. Ermöglicht wird diese Kompensation/Heilung (a) aufgrund der wirtschaftlichen Identität zwischen dem Beschuldigten Martynenko einerseits und der B. S.A. bzw. der G. Ltd. andererseits (welche im vorgeworfenen Deliktszeitraum und offenbar auch anschliessend bestand), sowie (b) durch die erwähnte Reintegration der B. S.A. und der G. Ltd. in das Berufungsverfahren CA.2020.14. Das Bundesgericht hielt zudem fest, der Standpunkt der B. S.A. und der G. Ltd., wonach sie überhaupt keine Möglichkeit gehabt hätten, im Hauptverfahren auf das Urteil Einfluss zu nehmen und vom erstinstanzlichen Urteil erst am 5. Februar 2021 erfahren hätten, erscheine wenig glaubhaft (vgl. Urteil 1B_120/2021 vom 12. August 2021 E. 2.3; CAR pag. 10.201.030). Demgemäss ist nach Auffassung der Berufungskammer auch davon auszugehen, dass gegen die B. S.A. (und die G. Ltd.) durchaus ein erstinstanzliches Urteil vorliegt. Somit ist – entgegen den Anträgen der B. S.A. (oben SV lit. B.27.8; CAR pag. 7.300.069) weder festzustellen, dass mit Bezug auf die B. S.A. ein rechtserhebliches Urteil noch nicht ergangen, noch dass das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 26. Juni 2020 soweit als für die B. S.A. Ltd. bestehend aufgehoben sei.
7. Hinweis auf die Prüfung der Verwertbarkeit der Aussagen von A. und von weiteren Personen (Zeugen / Auskunftspersonen)
Die Verwertbarkeit der Aussagen von A. (inkl. Einhaltung des Grundsatzes des Fair Trial gegenüber A.) wird aus systematischen Gründen unten in E. II. 4.2 geprüft, nach der Darstellung der Standpunkte der Verfahrensbeteiligten (E. II. 1.3), den rechtlichen Ausführungen zu Beweisverwertungsverboten (E. II. 3.2) und der Übersicht über die Beweismittel (E. II. 4.1). Aus denselben Gründen wird die Verwertbarkeit der Aussagen von Dritten (Zeugen / Auskunftspersonen) unten in E. II. 4.3 geprüft.
II. Materielle Erwägungen
1. Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
1.1 Anklagevorwurf
Zusammengefasst wirft die Anklage den beiden Beschuldigten vor, im Zeitraum vom 6. Juli 2009 bis 5. August 2011 vorsätzlich und in bandenmässiger Begehung die Einziehung von verbrecherischen Vermögenswerten im Umfang von insgesamt EUR 2'878’547.40 vereitelt zu haben. Dies indem der Beschuldigte A. von seinem Büro in Kiew aus, im Auftrag des Beschuldigten MARTYNENKO, den Schweizer Banken C. und E. SA den Auftrag zur Ausführung von 57 Transaktionen von den schweizerischen Bankbeziehungen der Gesellschaft B. S.A. an Drittempfänger im In- und Ausland gegeben habe, wobei die Banken die entsprechenden Überweisungen sodann ausgeführt hätten. An den Bankbeziehungen der B. S.A. sei der Beschuldigte MARTYNENKO der wirtschaftlich Berechtigte gewesen. Die Gelder würden aus unrechtmässigen Kommissionszahlungen der tschechischen Atomkraftwerkproduzentin Skoda im Umfang von EUR 6‘400‘782.-- an die B. S.A. stammen. Skoda habe diese Kommissionen an B. S.A. bezahlt, um als Gegenleistung den Zuschlag zur Lieferung von Bauteilen an die ukrainische staatliche Betreiberin von Kernkraftwerken NAEK ENERGOATOM bzw. deren Unterabteilung ATOMKOMPLEKT zu erhalten. Der Zuschlag der staatlichen Lieferverträge zu Gunsten von Skoda sei von M., dem damaligen Direktor von ATOMKOMPLEKT und Vertrauten des Beschuldigten MARTYNENKO, sichergestellt worden. M. habe seine amtliche Funktion im Rahmen der Ausschreibungsverfahren («tender») missbraucht, und es sei zu diversen Verletzungen der ukrainischen Ausschreibungsgesetzgebung gekommen. Die B. S.A. habe keine geldwerte Gegenleistung für den Erhalt der Kommissionen erbracht. Dadurch seien sowohl NAEK ENERGOATOM als auch SKODA je um die Höhe der unrechtmässigen Kommissionen geschädigt worden (vgl. AKS Ziffern 1.1 - 1.1.4; TPF pag. 76.100.007-065).
1.2 Erstinstanzliches Urteil
1.2.1 Gestützt auf die Würdigung der Beweise erachtete es die Vorinstanz in Bezug auf eine allfällige Geldwäschereivortat als erwiesen, dass es sich bei den Zahlungen der Skoda an die B. S.A. um Schmiergeldzahlungen gehandelt habe, um SKODA in den Vergabeverfahren jeweils ohne Weiteres den Zuschlag zu ermöglichen. Die Vorinstanz berief sich dabei insbesondere darauf, dass die B. S.A. für die Kommissionszahlungen keine Gegenleistung erbracht habe sowie auf eine Verbandelung M.s mit der B. S.A., verbunden mit Unregelmässigkeiten in den Vergabeverfahren. Die Vorinstanz bezeichnete M. dabei als «Direktor der ATOMKOMPLEKT» (z.B. E. 3.6.1.2 lit. f, S. 38), als «Mitglied des Tender-Komitees» (E. 3.6.1.2 lit. f, S. 38), als «Direktor des Tender-Komitees» (E. 3.6.1.2 lit. f, S. 39), wie auch als «einen Direktor der NAEK ENERGOATOM» (E. 3.7.1.2 lit. b Abs. 1, S. 45). Eine Gegenleistung zu erbringen, wäre der B. S.A. nach Auffassung der Vorinstanz zudem unmöglich gewesen, da sie zu keinem Zeitpunkt über entsprechend kompetente Mitarbeiter verfügt habe. SKODA habe die Kommissions- bzw. Schmiergeldzahlungen von 15 - 20 % des Verkaufspreises jeweils im Verkaufspreis an NAEK ENERGOATOM weiterverrechnet, welche aufgrund des überhöhten Preises im Umfang von fast EUR 6,5 Millionen geschädigt worden sei. Beide Beschuldigten seien in die entsprechende Vortat involviert gewesen. Der Beschuldigte A. sei mit dem Vortäter M. in Kontakt gestanden, und der Beschuldigte MARTYNENKO habe im Hintergrund seine Kontakte spielen lassen. Insgesamt liege eine Vortat gemäss Art. 191 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
1.2.2 Die Vorinstanz kam ausserdem betreffend allfällige Geldwäschereihandlungen (Tatbeiträge) zum Schluss, dass der Beschuldigte A. jeweils den ahnungslosen Schweizer Bankangestellten den Auftrag gegeben habe, die Zahlungen (vorgeworfene Transaktionen) auszuführen. Der Beschuldigte MARTYNENKO habe – als wirtschaftlich Berechtigter der B. S.A. – als Spiritus Rector des vorliegenden Konstrukts agiert. Er sei gegenüber den Bankangestellten, insbesondere bei der Anordnung der einzelnen Transfers, im Hintergrund geblieben und habe den Beschuldigten A. vorgeschoben. Die beiden Beschuldigten hätten vom Ausland aus, in mittäterschaftlicher Tatbegehung, die Bankangestellten als Werkzeuge gesteuert. Den Vereitelungscharakter der anklagerelevanten Transaktionen sah die Vorinstanz dabei als gegeben an. Die angeklagten und tatbestandsmässigen Überweisungen würden sich auf EUR 2’878’547.40 belaufen, was bei einem mittleren Wechselkurs während des Begehungszeitraums rund Fr. 3'769'850.-- entspreche (Urteil SK.2019.77 E. 3.7.2 - 3.7.2.3; CAR pag. 1.100.051-054). Der Beschuldigte MARTYNENKO habe – mittels Instruktionen gegenüber dem Beschuldigten A. – die einzelnen Überweisungen initiiert, weshalb MARTYNENKO in Bezug auf sämtliche objektiven Geldwäschereihandlungen mit direktem Vorsatz gehandelt habe. Der Beschuldigte A. wiederum habe die einzelnen Überweisungen selber – im Wissen um die Tatumstände und mit dem Ziel der Verschleierung – den Bankangestellten in Auftrag gegeben, weshalb auch er in Bezug auf die einzelnen Geldwäschereihandlungen mit direktem Vorsatz gehandelt habe. Insbesondere aufgrund des fest verbundenen und stabilen Teams in Verbindung mit der hoch organisierten Kooperation, bzw. des reibungslosen und erfolgreichen Zusammenwirkens der beiden Beschuldigten, erachtete die Vorinstanz den Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit gemäss Art. 305bis Ziffer 2 lit. b

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
1.3 Standpunkte der Verfahrensbeteiligten
1.3.1 Beschuldigter MARTYNENKO
1.3.1.1 MARTYNENKO verwies im Parteivortrag anlässlich der Berufungsverhandlung (CAR pag. 7.300.013 ff.; 7.200.017) unter anderem auf seinen erstinstanzlichen Parteivortrag (TPF pag. 76.721.070 ff.) und seine Berufungserklärung (CAR pag. 1.100.323 ff.). Zudem hielt er sein letztes Wort (CAR pag. 7.200.028 f.). Zusammengefasst bringt MARTYNENKO insbesondere Folgendes vor:
1.3.1.2 Die BA habe 2015 dem ukrainischen Oppositionspolitiker LLLLL. mitgeteilt, dass sie gegen MARTYNENKO wegen Geldwäscherei und Bestechung fremder Amtsträger ermittle. Dadurch sei der Druck auf die ukrainischen Behörden erhöht worden, das bisher unbeantwortete Rechtshilfegesuch der BA vom 15. März 2015 zu behandeln. LLLLL. habe die Pressemitteilung der BA auf seiner Homepage veröffentlicht und den ukrainischen Abgeordneten gezeigt, um MARTYNENKO zum Rücktritt als Parlamentsabgeordneter zu zwingen. Die BA habe mit ihrem Vorgehen die Unschuldsvermutung von MARTYNENKO verletzt und damit seine Reputation und politische Karriere ruiniert (TPF pag. 76.721.070-073; -081 f.; CAR pag. 7.300.017 ff.; -022). Während sieben Jahren Ermittlungen sei kein einziger Zeuge aufgetreten, um die in der Anklageschrift der BA vertretene These zu belegen, dass MARTYNENKO in den Vergabeverfahren von NAEK ENERGOATOM betreffend Zuteilung der Verträge an SKODA irgendeine Rolle gespielt hätte. Im Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) vom 29. Oktober 2015 seien die Experten im ukrainischen Recht vielmehr zum Schluss gekommen, dass es für MARTYNENKO unmöglich gewesen sei, den Vergabeprozess zu beeinflussen (mit Verweis auf BA pag. 16.100.142; TPF pag. 76.721.070-074; -083; CAR pag. 7.300.028 f.). Die Anklageschrift verschweige unter anderem, dass SKODA in technischer Hinsicht die einzige Gesellschaft gewesen sei, welche die von NAEK ENERGOATOM verlangten Leistungen habe erbringen können. Alle von SKODA und NAEK ENERGOATOM unterzeichneten Verträge seien erfüllt worden. Keiner der Vergabeentscheide oder Verträge sei widerrufen oder aufgehoben worden. Dies, obwohl die Anklage behaupte, dass gewisse Vergaben hätten widerrufen werden müssen wegen Nichtbeachtens der Bedingungen, die das ukrainische Gesetz über die öffentlichen Vergaben vorsehe. Da die Verjährung gedroht habe, behaupte die BA nunmehr, dass eine kriminelle Bande bestanden habe, wobei es keine Beweise für irgendeine Koordination zwischen MARTYNENKO, M. und JJ. gebe. Zugunsten von M. und JJ. seien keinerlei Zahlungen ausgeführt worden; diese hätten kein finanzielles Interesse an einer Teilnahme an einer angeblichen Bande gehabt (TPF pag. 76.721.070-075 f.; -083 f.; CAR pag. 7.300.019; -021). Es gebe keine Beweise eines Schadens,
eines Amtsmissbrauchs durch M. und JJ., und erst recht nicht Beweise einer Schuld von MARTYNENKO. Die Anklage habe keine Substanz; sie beruhe auf subjektiven, unbewiesenen Eindrücken, Annahmen und Thesen der BA. Es gebe keine Parteien, welche vor Gericht stünden, um zu bestätigen, einen Schaden erlitten zu haben (TPF pag. 76.721.070-077 f.; -086; -090 ff.; CAR pag. 7.300.021; -028 ff.). Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine / National Anti-Corruption Bureau of Ukraine [nachfolgend: NABU; vgl. https://nabu.gov.ua/en/] sei eine Paralleljustiz, ein verlängerter bewaffneter Arm der Amerikaner; sie sei nicht unabhängig und ihre Aktivität politisch gefärbt. MARTYNENKO werde aus politischen Gründen verfolgt (TPF pag. 76.721.073, -078 ff.; CAR pag. 7.300.018 ff.). Die am 10. Februar 2020 von MARTYNENKO eingereichten witness statements von Personen, die bei NAEK ENERGOATOM gearbeitet hätten, würden aufzeigen, dass diese niemals unter Druck gesetzt worden seien, um für SKODA zu stimmen, und dass MARTYNENKO die Vergabeverfahren nicht beeinflusst habe. Letzterer Schluss gehe auch aus dem Gegengutachten des ukrainischen Justizministeriums vom 8. Februar 2018 hervor (TPF pag. 76.721.082; -084; CAR pag. 7.300.027). Betreffend die angebliche Vortat berufe sich die BA alternativ auf Art. 191 Abs. 5

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist. |
1.3.1.3 Die Vorinstanz habe die beiden Beschuldigten willkürlich der bandenmässigen Geldwäscherei schuldig gesprochen und betreffend A. ohne rudimentäre Prüfung den Begriff der Gehilfenschaft verworfen, obwohl in der ukrainischen Anklageschrift die A. zugedachte Rolle nur jene des Gehilfen sei (mit Verweis auf Commentaire romand, Code pénal II, Art. 305bis

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, |
1.3.1.4 Die BA habe absichtlich keine Dokumente übersetzen lassen, welche die Beschuldigten entlasteten. Sie habe die erstinstanzliche Behörde über den tatsächlichen Sachverhalt getäuscht und systematisch die Zurückweisung neuer und entlastender Elemente verlangt. Sie habe MARTYNENKO gegenüber seit Jahren ständig voreingenommen und abseits der Prozessordnung gehandelt (CAR pag. 7.300.013-016; 7.200.028). Es gebe weder eine Vortat noch irgendeinen Schaden, sei es in der Ukraine oder in der Tschechischen Republik (CAR pag. 7.300.028-034). Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass A. in der Schweiz als Mittäter betrachtet werde, wenn er in der ukrainischen Anklageschrift als Gehilfe bezeichnet werde (CAR pag. 7.300.034 f.).
1.3.2 Beschuldigter A.
1.3.2.1 A. bringt vor, er sei unbestrittenermassen Zeichnungsberechtigter auf dem Konto der B. S.A. gewesen. Sowohl die B. S.A. als auch er persönlich seien bereits in der MROS-Meldung der Bank C. bzw. der entsprechenden anschliessenden Notiz des Fedpol an die BA vom 24. JuIi 2013 (BA pag. 05.101-0001 ff.) namentlich genannt worden. Die BA habe – gemäss Aktennotiz vom 15. August 2013 (BA pag. 01.000-0001) – bereits von Anfang an den hinreichenden Tatverdacht gehabt, dass die Vermögenswerte von B. S.A. als mutmassliche Bestechungsgelder bezeichnet und die nachfolgenden Transaktion [recte: Transaktionen] als Geldwäschereihandlungen qualifiziert werden können. Ein Verfahren eröffnet worden sei anschliessend aber nur gegen MARTYNENKO, wegen Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger und wegen Geldwäscherei. A. hingegen sei damals nur als Zeuge (nicht als Auskunftsperson oder Beschuldigter) befragt worden. Erst am 29. Juni 2018 – rund fünf Jahre später – sei das gleiche Verfahren, wegen des gleichen Verdachts der Geldwäscherei, auch auf A. ausgedehnt worden. Gemäss Ausdehnungsverfügung sei A. an Geldwäschereihandlungen über Konten der B. S.A. beteiligt gewesen, indem er als bevoIImächtigter Vertreter der Gesellschaft [B. S.A.] und Unterschriftsberechtigter derer Konten vermögensrechtliche Verwaltungsaufgaben übernahm und sämtliche Zahlungsaufträge mittels Einzelunterschrift formell in Auftrag gab. All das sei indessen schon im Sommer 2013 bekannt gewesen, und die Belege für seine Unterschriftsberechtigung und für die von ihm unterschriebenen Zahlungsaufträge seien ebenfalls kurz darauf vorhanden gewesen. A. sei 2015/16 drei Mal als Zeuge einvernommen worden. Er sei im gleichen Verfahren von einem Tag auf den anderen vom Zeugen zum Mitglied einer Bande internationaler Krimineller «befördert» worden. Diese plötzliche Umqualifizierung sei falsch und das Vorgehen der BA gegenüber A. rechtsmissbräuchlich gewesen (TPF pag. 76.721. 093-102; CAR pag. 7.300.051). Das ukrainische Strafverfahren des NABU und das hiesige Verfahren der BA seien so eng ineinander verzahnt, dass die beiden Verfahren faktisch als Einheit angesehen werden müssten. Deshalb sei vorliegend ein strikter Nachweis der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte geboten. AIIes andere wäre ein geschlossener Kreis sich gegenseitig selbst
beweisender Anklagen und widerspräche der Unschuldsvermutung. Wegen Fehlens eines genügenden Nachweises der strafbaren Vortat müsse vorliegend ein Freispruch erfolgen (TPF pag. 76.721.103-106).
Zudem fehle in der Anklageschrift der Nachweis eines staatlichen Einziehungsanspruchs, den die beiden Beschuldigten hätten vereiteln können (TPF pag. 76.721.106 f.). Auch sei zu berücksichtigen, dass A. das Teilnahmerecht i.S.v. Art. 147 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. |
deute auch nichts darauf hin, dass A. um die angebliche Vortat bzw. die angeblich verbrecherische Herkunft der Gelder gewusst hätte. Der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt (TPF pag. 76.721.115-126).
1.3.2.2 A. bestreitet, dass der Nachweis der Vortat durch die Anklageschrift des NABU und den Beschluss zur Einleitung der Strafverfolgung in der Tschechischen Republik gelungen sei. Die Vorinstanz verkenne sodann den Begriff der «Bande», wenn sie aufgrund des Beweisergebnisses bei den beiden Beschuldigten von einer «bandenmässigen Begehung» ausgehe. Das Vorliegen einer Bande werde vielmehr nur deshalb herbeiargumentiert, weil man in casu die qualifizierte Begehungsform zur Vermeidung der Verjährung benötige. Schliesslich verkenne die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand des Berufungsklägers A.. Sie führe aus, A. sei als Mitarbeiter der B. S.A. über den Abschluss und die Unterzeichnung von fiktiven Vereinbarungen zur Schaffung von sichtbaren rechtlichen Grundlagen informiert gewesen und habe gewusst, dass die Gelder in Tat und Wahrheit Schmiergeldzahlungen darstellten. Ein für eine Verurteilung genügender Nachweis dieses Wissens liege indessen nicht vor. Mangels subjektiven Tatbestands des Berufungsklägers habe dieser daher auch keine Stellung als Mittäter zu einer allfälligen Geldwäscherei (CAR pag. 1.100.115 f.).
1.3.2.3 Es sei keine Geldwäscherei begangen worden. Es fehle schon an der notwendigen Vortat. Dies gelte auch unter Anwendung der BeweiserIeichterung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach hinsichtlich der Vortat kein strìkter Nachweis erforderlich sei. Die behauptete Bandenmässigkeit beruhe auf reinen Mutmassungen der BA und sei aufgrund der Akten nicht zu erkennen. Die BA versuche, mit unverwertbaren Aussagen den Anschein einer Bandenmässigkeit zu belegen. Die Anklageschrift strotze vor unfundierten Annahmen, welche die Grundlage der Vorwürfe gegen die Beschuldigten bildeten. Die inzwischen gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere jene aus den Einvernahmen anlässlich der Berufungsverhandlung sowie aus den neu eingegangenen Beweisen, würden klar darauf hinweisen, dass keine GeIdwäschereivortat verübt worden sei. Es ergebe sich dadurch ein ganz anderes Bild als in der Anklageschrift. Die Hauptargumente der Anklage, nämlich, dass überhöhte Preise bezahlt worden seien und eine Vortat in Tschechien und in der Ukraìne vorliege, könnten einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr standhalten. Dasselbe gelte für das Argument der BA, dass bei der Vergabe der Lieferungen an SKODA Gesetze und Regeln verletzt worden seien. Es sei insbesondere klar geworden, dass diese Vergaben betreffend Atomkraftwerk-Bestandteile nicht verglichen werden könnten mit der Beschaffung von gewöhnlichen Gegenständen; vielmehr kämen besondere Umstände zum Tragen, aufgrund von technischen, finanziellen und historischen Überlegungen. Die entsprechende Erklärung, weshalb sich die Vergabe an Skoda aufgedrängt habe, überzeuge. Von einer Geldwäschereivortat in Tschechien könne insbesondere angesichts des freisprechenden tschechischen Urteils keine Rede sein. Auch die Ausführungen von EE. hätten unmissverständlich klar gemacht, dass die Zahlungen von Skoda an B. S.A. rechtmässig gewesen seien, nämlich für von B. S.A. erbrachte zulässige Dienstleistungen. Zudem sei auf EE.s Bemerkung hinzuweisen, dass die Polizei bei der Hausdurchsuchung bei Skoda gar nicht alle Unterlagen zu den fraglichen Verträgen mitgenommen habe, sondern trotz Hinweis auf weitere Dokumente sich mit einigen ihnen passenden Dokumenten begnügt habe (CAR pag. 7.300.050-060; -062 f.; 7.200.018 f.; -027 f.).
1.3.3 Drittbetroffene B. S.A.
Die B. S.A. bringt insbesondere Folgendes vor: Die Anklageschrift der BA behaupte ohne Referenz, ohne faktische Abklärung oder Begründung, dass Martynenko spätestens im Jahr 2006 – also vor Urzeiten – seinen kriminellen Plan gefasst habe. Es werde einfach behauptet, dass Martynenko faktischer Entscheidungsträger der ukrainischen NAEK ENERGOATOM gewesen sei. Dies mit dem Verweis darauf, dass in Staaten wie der Ukraine Kompetenzregelungen unbeachtlich seien. Es sei aktenkundig, dass Martynenko nicht Mitglied der Tenderkommission gewesen sei und auch keinen Einfluss auf die Auftragsvergabe der NAEK ENERGOATOM gehabt habe. Das gesamte Beschaffungsverfahren sei erläutert worden – eine komplizierte Geschichte, bei welcher weder Martynenko noch A. irgendeinen Einfluss gehabt hätten. Wo sie keinen Einfluss gehabt hätten, habe auch kein Missbrauch stattfinden und dieser auch nicht bezahlt werden können. Das sei an der Berufungsverhandlung durch drei Auskunftspersonen übereinstimmend mehrfach wiederholt und erklärt worden. Der schriftliche Bericht von M. vom 19. April 2024 sei nachvollziehbar, erläutert, belegt und überprüfbar. Er decke sich mit den Aussagen der beiden anderen befragten Auskunftspersonen. Das sei [entgegen der Behauptung der BA] keine getürkte Eingabe. Dass M. im gleichen Hotel wie der Staatsanwalt residiere, mache beide nicht unglaubwürdig, weder den Staatsanwalt noch die Auskunftsperson. Auch gemäss den Aussagen der Mitglieder der Tenderkommission (mit Verweis auf TPF pag. 76.521.004 ff.) habe es keine Einflussnahme gegeben. Wäre durch die ukrainische Tenderkommission der russische [statt der tschechische] Lieferant gewählt worden, so wäre der Vorhalt der Bestechung vielleicht sogar glaubhaft. Es werde behauptet, der Modus Operandi habe darin bestanden, den Verkaufspreis künstlich zu erhöhen (15 - 20 %), um diese Gelder an Drittfirmen weiterzuleiten, ohne dass eine Gegenleistung erbracht worden wäre. Täter seien Martynenko, M., JJ., EE. (Skoda) und A. gewesen. Immerhin sei heute bekannt, dass die tschechischen Gerichte diese Meinung nicht teilen würden. Auch in der Ukraine sei kein Schaden entstanden. Die Preise seien, abgesehen von Kursschwankungen und Teuerung, unverändert gewesen. Es sei eine Tatsache, dass JJ., handelnd für die B. S.A., Leistungen erbracht habe, eine vorteilhafte
Finanzierung über Exportgarantien gefunden habe, Beratung und Kenntnis über künftige Bedürfnisse der NAEK Energoatom geteilt habe, sein Wissen verkauft habe. Bis 2007 sei JJ. Deputy Director der AtomkomplekT gewesen. Seit dem 24. Februar 2014 sei das den Untersuchungsbehörden bekannt gewesen (mit Verweis auf BA pag. 16.100-0052); das Schreiben von RA Schaad an Staatsanwalt Köhli; beigelegt die Erklärungen von JJ.. Es habe keine strafbare Vortat stattgefunden. Und so wüssten wir auch, wieso die Untersuchungsbehörde bei den wirklichen Entscheidungsträgern keine Einzahlungen von Schmiergeldern gefunden habe (CAR pag. 1.100.340 f.; 7.300.064-067; 7.200.019 f.). Ohne belegte Vortat sei keine Geldwäscherei, und ohne Geldwäscherei keine Einziehung möglich. Und selbst wenn die Berufungskammer den zwar weitschweifenden, aber eben doch zu phantasiereichen Ausführungen der Anklageschrift folgen sollte, wären in Anwendung der Verjährungsregeln die Guthaben der B. S.A. freizugeben (CAR pag. 7.300.068 f.; 7.200.021).
1.3.4 Drittbetroffene G. Ltd.
Gemäss Berufungserklärung der G. Ltd. bejahe die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen einer strafbaren Vortat zur behaupteten Geldwäscherei. Diese Vortat sei durch die vorliegenden Akten nicht nachgewiesen. Ebenso verkenne die Vorinstanz den Begriff der «Bande» und bejahe diesen zu Unrecht. Entfalle die bandenmässige Begehung, sei die angebliche Geldwäscherei bereits verjährt. Die Vorinstanz behaupte ferner zu Unrecht – und ohne dass sich die B. S.A. und die G. Ltd. dazu hätten äussern können – dass der Beschuldigte MARTYNENKO der wirtschaftlich Berechtigte dieser beiden Gesellschaften sei (vgl. CAR pag. 1.100.340 f.).
1.3.5 Bundesanwaltschaft
Zusätzlich zur Zusammenfassung des Anklagevorwurfs (oben E. II. 1.1.) werden nachfolgend die (ergänzenden bzw. präzisierenden) Ausführungen in den Parteivorträgen der BA anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie Berufungsverhandlung zusammengefasst.
1.3.5.1 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bezog sich die BA (vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Urs Köhli) in ihrem Parteivortrag vor allem auf ihre Anklageschrift, bzw. machte weitere Erläuterungen zu dieser (vgl. TPF pag. 76.721.001 ff.). Zusätzlich wurden insbesondere Ausführungen betreffend die vorzunehmende Strafzumessung gemacht (TPF pag. 76.721.055-062).
1.3.5.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die BA in ihrem Parteivortrag (CAR pag. 7.300.071 ff.; 7.200.021 ff.) insbesondere Folgendes geltend: An der Vortat in der Ukraine seien – als Bande – unter anderem MARTYNENKO, A. und letztlich wohl auch M. beteiligt gewesen (CAR pag. 7.300.074; 7.200.022 Ziffer 5). Die Vortat in der Ukraine, so sie denn erstellt sei, sei relativ simpel: SKODA habe im ukrainischen Ausschreibungsverfahren nur aufgrund der ungetreuen Amtsführung von M. und Konsorten den Zuschlag für den Abschluss von Lieferverträgen mit der staatlichen ukrainischen NAEK ENERGOATOM bzw. ATOMKOMPLEKT erhalten. Das gesamte Auftragsvolumen habe ca. EUR 34,5 Mio. betragen. Für diese strafbare Einflussnahme durch die ukrainischen Funktionäre habe SKODA ca. 18,5 % des fakturierten Preises bezahlt, in der Form von rund EUR 6,4 Mio. «Kickbacks» an die B. S.A. – ohne dass diese irgendeine nennenswerte, legale und adäquate Gegenleistung erbracht hätte. Hinter der B. S.A. stehe MARTYNENKO. Sein Gefolgsmann und Mittäter A. habe die B. S.A. für ihn betreut. Es gehe nicht um Bestechung in der Tschechischen Republik. Auch nicht um Veruntreuung, sondern einzig um ungetreue Amtsführung (Art. 314

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 314 Sistierung - 1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn: |
diesem Fachwissen sei; auch er sei offensichtlich von der Verteidigung präpariert und dem Gericht präsentiert worden. Die Amtspflichtverletzungen und damit die Vortat in der Ukraine seien klarerweise erstellt (CAR pag. 7.300.084 ff.). Entscheidend sei das persönliche Netzwerk von MARTYNENKO gewesen, das ihn zum faktischen Entscheidungsträger über die finanziellen Ressourcen von NAEK ENERGOATOM gemacht habe (mit Verweis auf AKS, S. 8). Konspirative Abreden, korrumpierende Einflussnahme, Druckausübung würden direkt, persönlich erfolgen, aber informell und ohne paper trail. Der Beweis dafür finde sich nicht direkt in den Akten – man müsse den mühsamen Weg über den Indizienbeweis gehen, und das habe letztlich auch die Vorinstanz getan (CAR pag. 7.300.092 ff.). Die Sache gegen MARTYNENKO sei spruchreif. Für die BA stehe aufgrund von Sachbeweisen wie E-Mails, Rechnungen etc. auch weiterhin ausser Frage, dass A. allein schon mit seiner engen Anbindung an M. und EE. selber in die Vortat involviert gewesen sei. Die Vortat zu den angeklagten Geldwäschereihandlungen und auch die Geldwäschereihandlungen seien ohne Weiteres erstellt. Beide Beschuldigten hätten mit direktem Vorsatz, als Mittäter und Bandenmitglieder gehandelt; zudem auch gewerbsmässig. Es liege eine «schwere Geldwäscherei» in ihrer generischen Form vor (CAR pag. 7.300.096-108). Darauf folgten Ausführungen der BA zu Strafzumessung, Einziehung und Ersatzforderung, Kosten und Entschädigungsfolgen sowie der Schluss des Parteivortrags. Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen (CAR pag. 7.300.109-108; 7.200.027 f.).
2. Rechtliches zum Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
Zum Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |
3. Beweisgrundsätze / Beweisverwertungsverbote / Beweisthema
3.1 Beweisgrundsätze
3.1.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
3.1.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.1.3 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |
3.2 Beweisverwertungsverbote
3.2.1 Einleitend ist zu dieser Thematik darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 3 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
Beweisverwertungsverbote sind ein Teilbereich der Beweisverbote. Beweisverwertungsverbote untersagen der Strafbehörde, einen Beweis zu würdigen und ihrem Entscheid zugrunde zu legen, obwohl er erhoben worden und ihr faktisch verfügbar ist (vgl. Hasler, Rollenwechsel im Strafverfahren. Strafprozessuale und strafrechtliche Fragen beim Wechsel zwischen Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten, 2019, S. 79 ff. und 127 ff. mit ausführlichen Hinweisen).
3.2.2 Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise wird in Art. 141

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
3.2.3 Gemäss Art. 141 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
3.2.4 Nach Art. 141 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
3.2.5 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Beweisverwertungsverbote nach richtiger Auffassung grundsätzlich nur Belastungsverbote, nicht auch Entlastungsverbote sind. Mit anderen Worten sind Konstellationen denkbar, in denen Beweismittel, obwohl sie auf unzulässige Weise erlangt wurden, ausnahmsweise trotzdem verwertet werden können, soweit sie den Beschuldigten entlasten (vgl. Gless, a.a.O., Art. 141

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |

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SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
3.3 Beweisthema
3.3.1 Unbestrittene und erstellte Aspekte
Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Beweise erstellt sind im Wesentlichen folgende Aspekte des anklagerelevanten Sachverhalts (AKZ 1 - 1.1.4 [TPF pag. 76.100.001 ff.]; vgl. auch AKZ 3 - 4.2.2 [TPF pag. 76.100.066 ff.]):
3.3.1.1 MARTYNENKO war im Zeitraum vom 29. März 1998 bis zum 4. Dezember 2015 Volksabgeordneter im nationalen Parlament der Ukraine. In dieser Funktion war er zudem ab Mai 1998 Mitglied, ab Mai 2002 Stellvertretender Vorsitzender und ab Mai 2006 Vorsitzender der Parlamentarischen Kommission für Brennstoff, Energie, Nuklearpolitik und Nuklearsicherheit der Ukraine. Diese Kommission war zuständig für die Politik und Sicherheit im Bereich der nationalen Kernenergie, damit auch für die jährlichen Budgetanträge im Parlament bezüglich der im Kernenergiebereich zu investierenden Gelder (vgl. AKZ 1.1.1.1, S. 8 Abs. 1).
3.3.1.2 M. war von 2005 bis 2006 und erneut ab August 2008 Direktor der ATOMKOMPLEKT (Unterabteilung der ukrainischen staatlichen NAEK ENERGOATOM; vgl. AKZ 1.1.1.1, S. 9; AKZ 1.1.1.2).
3.3.1.3 JJ. war von 2005 bis 2006 stellvertretender Direktor der ATOMKOMPLEKT (vgl. AKZ 1.1.1.1, S. 9).
3.3.1.4 A. war Zeichnungsberechtigter auf dem Konto der B. S.A. (oben E. II. 1.3.2.1). Er eröffnete im Januar 2007 für die B. S.A. bei der damaligen Q. (welche 2010 durch die E. SA übernommen wurde) eine Bankbeziehung (vgl. unten E. II. 4.1.1.3 lit. b und c). Am 4. Februar 2011 eröffnete er für die B. S.A. bei der Bank C. eine Bankbeziehung (vgl. unten E. II. 4.1.1.3 lit. d).
3.3.1.5 Am 14. / 24. November 2008 wurde zwischen Skoda und B. S.A. ein «Cooperation Agreement» abgeschlossen. Hinzu kamen zwischen dem 14. November 2008 und dem 11. April 2011 vier «Appendices» zum Cooperation Agreement. Darin vorgesehen war insbesondere, dass sich die B. S.A. einerseits verpflichtete, der SKODA bei der Steigerung des Umsatzes sowie der Erbringung von Dienstleistungen im ukrainischen Markt beratend und unterstützend zur Seite zu stehen und eine Vermittlungstätigkeit wahrzunehmen. Andererseits war vorgesehen, dass SKODA gegenüber der B. S.A. Kommissionen bezahlen würde. Diese würden sich in einem Umfang von 15 - 20 % (durchschnittlich ca. 18,5 %) derjenigen Zahlungen bewegen, welche SKODA von der NAEK ENERGOATOM für gelieferte Ausrüstungen (AKW-Bestandteile) erhalten würde (vgl. unten E. II. 4.1.1.4 lit. a - e).
3.3.1.6 Die Rechnungsstellungen von B. S.A. an Skoda zwischen dem 13. März 2009 und dem 27. August 2012 von insgesamt EUR 6'400'782.00 erfolgten gestützt auf das erwähnte Cooperation Agreement und die jeweiligen Appendices (oben E. II. 3.3.1.5; vgl. unten E. II. 4.1.1.4 lit. k).
3.3.1.7 Die Zahlungen von Skoda im Zeitraum vom 19. März 2009 bis 17. September 2012 erfolgten im Umfang von total EUR 6'400'777.50 (gestützt auf die Rechnungsstellungen bzw. das Cooperation Agreement» und die jeweiligen Appendices; vgl. oben E. II. 3.3.1.5 f.) auf Konten der B. S.A. bei der E. SA bzw. Bank C. (vgl. unten E. II. 4.1.1.3 lit. f).
3.3.1.8 Im Zeitraum von 2008 bis 2011 wurden von der NAEK ENERGOATOM sechs Vergabeverfahren («tender») zur Beschaffung verschiedener Ausrüstungsgüter im ukrainischen Kernenergiesektor durchgeführt, an denen jeweils insbesondere die tschechische SKODA teilnahm. SKODA ging jeweils als Gewinnerin dieser sechs Vergabeverfahren hervor (vgl. unten E. II. 4.1.1.4 lit. f).
3.3.1.9 In den Jahren 2008 bis 2012 schloss die NAEK ENERGOATOM / Atomkomplekt mit SKODA – der Gewinnerin der erwähnten sechs Vergabeverfahren (oben E. II. 3.3.1.8) – entsprechende Kaufverträge ab (vgl. unten E. II. 4.1.1.4 lit. h).
3.3.1.10 Die Rechnungsstellungen von SKODA an NAEK ENERGOATOM zwischen dem 15. Juni 2009 und dem 29. Juni 2012 erfolgten gestützt auf die abgeschlossenen Kaufverträge, bzw. die von SKODA an NAEK ENERGOATOM gelieferten AKW-Bestandteile (vgl. oben E. II. 3.3.1.9; unten E. II. 4.1.1.4 lit. i).
3.3.1.11 Die Zahlungen von NAEK ENERGOATOM an Skoda vom 3. August 2009 bis 18. Oktober 2011 in der Höhe von umgerechnet ca. EUR 34‘492‘132.00 erfolgten gestützt auf die erwähnten Rechnungsstellungen von SKODA an NAEK ENERGOATOM (vgl. oben E. II. 3.3.1.10; unten E. II. 4.1.1.4 lit. j).
3.3.1.12 Betreffend die Überweisungen im Zeitraum von Juli 2009 bis Mai 2011 ab der bei der E. SA geführten Beziehung Nr. 8, lautend auf B. S.A., sowie ab der bei der Bank C. geführten Beziehung Nr. 9, lautend auf B. S.A., auf Konten von Dritten im In- und Ausland, im Umfang von EUR 2'878’547.40 (d.h. vorgeworfene Geldwäschereihandlungen [57 Transaktionen] gemäss AKZ 1.1.2 - 1.1.2.14.8, S. 41 - 59) ist Folgendes festzuhalten: Unbestritten ist diesbezüglich nur (aber immerhin), dass entsprechende Überweisungen / Transaktionen stattgefunden haben bzw. durch Dokumente belegt sind, und dass A. Zeichnungsberechtigter auf dem (jeweiligen) Konto der B. S.A. war (vgl. oben E. II. 3.3.1.4; unten E. II. 4.1.1.3 lit. g).
3.3.2 Umstrittene Aspekte
Umstritten sind zusammengefasst im Wesentlichen folgende Aspekte:
3.3.2.1 Die vorgeworfene Unrechtmässigkeit der Kommissionszahlungen der Skoda im Umfang von EUR 6‘400‘782.-- an die B. S.A.. Strittig ist dabei insbesondere,
a) ob respektive inwieweit B. S.A. gegenüber SKODA Gegenleistungen für die Kommissionszahlungen erbracht hat;
b) ob B. S.A. in der Lage war, gegenüber SKODA legale und geldwerte / adäquate Gegenleistungen für die Kommissionszahlungen zu erbringen;
c) ob entsprechende Gegenleistungen der B. S.A. gegenüber SKODA – soweit diese erbracht wurden – legal (sowie geldwert / adäquat) oder illegal (d.h. «Schmiergeldzahlungen») waren; bzw.
d) welchen Zweck die Kommissionszahlungen hatten.
3.3.2.2 Der Ablauf der oben (E. II. 3.3.1.8) erwähnten, im Zeitraum von 2008 bis 2011 von der NAEK ENERGOATOM durchgeführten sechs Vergabeverfahren zur Beschaffung verschiedener Ausrüstungsgüter im ukrainischen Kernenergiesektor. Strittig ist in diesem Zusammenhang insbesondere,
a) weshalb SKODA aus diesen sechs Vergabeverfahren jeweils als Siegerin hervorging;
b) ob MARTYNENKO (im Zusammenwirken mit M. und allenfalls weiteren Personen) diese Vergabeverfahren unrechtmässig (zugunsten von SKODA) beeinflussen konnte bzw. ob er sie tatsächlich unrechtmässig beeinflusst hat;
c) ob bzw. inwieweit diese Vergabeverfahren vorschriftsgemäss (unter Einhaltung der ukrainischen Ausschreibungsgesetzgebung) durchgeführt wurden;
d) falls die Vergabeverfahren (in einem gewissen Umfang) nicht vorschriftsgemäss, bzw. unter Verletzung der ukrainischen Ausschreibungsgesetzgebung durchgeführt wurden: was die Gründe dafür waren.
3.3.2.3 Eine allfällige Schädigung von NAEK ENERGOATOM bzw. SKODA (je) um die Höhe der Kommissionen – soweit diese unrechtmässig gewesen sein sollten (vgl. oben E. II. 3.3.2.1 f.).
3.3.2.4 Zusammenfassende Übersicht der umstrittenen Aspekte
Die oben erwähnten strittigen Punkte (E. II. 3.3.2.1 - 3.3.2.3) betreffen die (ebenfalls strittige) Frage, ob eine Geldwäschereivortat (bzw. -vortaten) stattgefunden habe, wo diese allenfalls verübt worden sein soll (Ukraine / Tschechien) und wer an der/den allfälligen Geldwäschereivortat(en) in welcher Form mitgewirkt haben soll. Eine Geldwäschereivortat ist Voraussetzung dafür, dass die angeklagten Geldwäschereihandlungen erfolgt sein könnten.
Gemäss den obigen Ausführungen (E. II. 3.3.2.1 - 3.3.2.4) bestreiten die beiden Beschuldigten (und auch die beiden Drittbetroffenen) den Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei bzw. das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale (in objektiver und subjektiver Hinsicht, inkl. der vorgeworfenen Vortat[en], der mittäterschaftlichen Begehung und des Qualifikationsgrunds der Bandenmässigkeit).
4. Übersicht über die Beweismittel; Verwertbarkeit der Beweismittel
4.1 Übersicht über die Beweismittel
Für die Würdigung und Subsumtion des Anklagesachverhalts (AKZ 1 - 1.1.4 [TPF pag. 76.100.001 ff.]; vgl. auch AKZ 3 - 4.2.2 [TPF pag. 76.100.066 ff.]) liegen zahlreiche Beweismittel (Sach- und Personalbeweise) bzw. Indizien vor. Soweit diese potenziell von Bedeutung sind, werden sie nachfolgend der Übersicht halber aufgelistet, wobei danach differenziert wird, in welcher Prozessphase sie zu den Akten genommen wurden. Die Übersicht erfolgt teilweise in zusammengefasster Form respektive nach Beweismittelgruppen. Vor allem betreffend das Vorverfahren erscheint dies sinnvoll, da das aktualisierte Aktenverzeichnis der BA einen Umfang von 82 Seiten aufweist (vgl. TPF pag. 76.510.010-091) und die Akten der BA rund 76 Ordner umfassen. Die Verwertbarkeit der Aussagen von A. wird sodann in E. II. 4.2 geprüft; jene der Aussagen von weiteren Personen (Zeugen / Auskunftspersonen) in E. II. 4.3.
4.1.1 Beweiserhebungen im Vorverfahren
Die nachfolgende Auflistung orientiert sich systematisch vor allem am aktualisiertem Aktenverzeichnis der BA (gemäss den entsprechenden Rubriken; vgl. TPF pag. 76.510.001, -010 ff.), ergänzend zudem an der Anklageschrift der BA vom 19. Dezember 2019 (TPF pag. 76.100.001 ff.) sowie an den massgebenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil SK.2019.77.
4.1.1.1 Einstellungsverfügung der BA vom 10. Dezember 2019 betreffend Verdacht der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, |
4.1.1.2 Verdachtsmeldung nach Art. 9

SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: |
|
1 | Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: |
a | weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: |
a1 | 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen, |
a2 | aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, |
a3 | der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder |
a4 | der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; |
b | Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; |
c | aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54 |
1bis | Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: |
a | im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen; |
b | aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; |
c | der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder |
d | der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58 |
1ter | Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59 |
1quater | In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60 |
2 | Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht. |
4.1.1.3 Bankeditionen (Aktenverzeichnis der BA, Rubrik 7.100): Insbesondere bei Bank C. (Rubrik 7.101; betreffend B. S.A. und G. Ltd.) sowie E. SA (Rubrik 7.102; betreffend B. S.A.) (TPF pag. 76.510.011 ff., je m.w.H.). Im Einzelnen sind insbesondere folgende Akten zu nennen:
a) Unterlagen betreffend Gründung der B. S.A., ediert bei der E. SA (BA pag. B07.102.001.01.E-0018 ff.);
b) «Board Resolution» der B. S.A. (unterzeichnende Organe: N. und P.) vom 15. Januar 2007 betreffend Eröffnung einer Bankbeziehung im Namen der B. S.A. bei der damaligen Q. (welche 2010 durch die E. SA übernommen wurde [BA pag. 100.300-0168]), wobei die Bankbeziehung von Martynenko und A. zu verwalten sei (BA pag. B07.102.001.01.E-0017);
c) Formular vom 15. Januar 2007 für die Zeichnungsberechtigung von Martynenko und A. betreffend die bei der damaligen Q. eröffnete Bankbeziehung der B. S.A. (BA pag. B07.102.001.01.E-0011, vgl. -0017), wobei Martynenko als deren alleiniger wirtschaftlich Berechtigter eingetragen war (BA pag. B07.102.001.01.E-0009);
d) Unterlagen vom 4. Februar 2011 betreffend Eröffnung der Bankbeziehung der B. S.A. bei der Bank C., mit Martynenko als wirtschaftlich Berechtigtem und A. als Bevollmächtigtem (BA pag. B07.101.001.01.E-0001 ff.; -0012);
e) Unterlagen vom 22. April 2013 betreffend Eröffnung der Bankbeziehung der G. Ltd. bei der Bank C., mit Martynenko als wirtschaftlich Berechtigtem und A. als Bevollmächtigtem (BA pag. B07.101.006.01.E-0001 ff.; -0014);
f) Zahlungen von Skoda im Zeitraum vom 19. März 2009 bis 17. September 2012 (gestützt auf die Rechnungsstellungen bzw. das Cooperation Agreement und die jeweiligen Appendices) auf Konten der B. S.A. bei der E. SA bzw. Bank C., im Umfang von total EUR 6'400'777.50: Siehe dazu im einzelnen AKZ 1.1.1.1.9 S. 33 ff. mit Angabe der jeweiligen Paginierungen;
g) Unterlagen betreffend die MARTYNENKO / A. vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen (Vereitelung der Einziehung): Siehe dazu im Einzelnen AKZ 1.1.2 - 1.1.2.14.8, S. 41 - 59, mit Angabe der jeweiligen Paginierungen;
h) Verschiedene Memos / Unterlagen aus Kundendossiers der Q. (heute E. SA) / Bank C. / BBBB. AG / AAAA. AG (vgl. Urteil SK.2019.77 E. 3.5.10 - 3.5.10.4, mit Angabe der jeweiligen Paginierungen);
i) Relevante Kontoauszüge betreffend B. S.A. bzw. G. Ltd. im Zusammenhang mit Beschlagnahmungen von Vermögenswerten (Rubrik 07.500): Konto Nr. 23 (früher 26; Rubrik 07.501); Konto Nr. 14 (Rubrik 07.502); Depot MMMM. Nr. 24 (Rubrik 07.503; je m.w.H.).
4.1.1.4 Akten aus Hausdurchsuchungen (Rubrik 8.100): Bei BBBB. AG, U. (Rubrik 8.101), sowie bei Skoda in Tschechien (Rubrik 8.102; je m.w.H.), bzw. entsprechende Akten aus der Rechtshilfe / Amtshilfe (Rubrik 18): Im Einzelnen sind insbesondere folgende Akten zu nennen:
a) Cooperation Agreement vom 14. / 24. November 2008 zwischen Skoda und B. S.A.:
BA pag. B07.10100101.E-0088 bis -0092; B08.102.001-0249 bis -0254 (vgl. auch CAR pag. 7.200.031 und 7.401.014-018);
b) Appendix 1 vom 14. / 24. November 2008 zum Cooperation Agreement zwischen Skoda und B. S.A.:
BA pag. B08.102.001-254 bzw. 08.102/Beilageordner/B08.102.001-254 (vgl. auch CAR pag. 7.200.031 und 7.401.019);
c) Appendix 2 vom 1. Dezember 2009 zum Cooperation Agreement zwischen Skoda und B. S.A.:
BA pag. B08.102. 001-261 bzw. 08.102/Beilageordner/B08.102. 001-261 (vgl. auch CAR pag. 7.200.031 und 7.401.020);
d) Appendix 3 vom 9. Juli 2010 zum Cooperation Agreement zwischen Skoda und B. S.A.:
BA pag. B08.102.001-262 bzw. B08.102/Beilageordner/B08.102.001-262 (vgl. auch CAR pag. 7.200.031 und 7.401.021);
e) Appendix 4 vom 11. April 2011 zum Cooperation Agreement zwischen Skoda und B. S.A.:
BA pag. B08.102.001-263 bzw. 08.102/Beilageordner/B08.102.001-263 (vgl. auch CAR pag. 7.200.031 und 7.401.022);
f) Unterlagen zu den Ausschreibungsverfahren («tender») bzw. zu «Einkauf ohne Ausschreibung» durch die NAEK Energoatom:
f1) Ausschreibung Nr. 27
f2) Ausschreibung Nr. 28
f3) «Einkauf ohne Ausschreibung»
f4) Ausschreibung Nr. 29
f5) Ausschreibung Nr. 30
f6) Ausschreibung Nr. 31
Siehe dazu im Einzelnen AKZ 1.1.1.1.4 S. 12 ff. (mit Angabe der jeweiligen Paginierungen);
g) Unterlagen betreffend den vorgeworfenen Missbrauch der Dienststellung durch M. im Rahmen der Auftragsvergaben an SKODA: Siehe dazu im Einzelnen AKZ 1.1.1.1.5 S. 15 ff. (mit Angabe der jeweiligen Paginierungen).;
h) In den Jahren 2008 - 2012 zwischen NAEK ENERGOATOM / Atomkomplekt und SKODA abgeschlossene Kaufverträge (Übersetzungen auf Deutsch; für eine entsprechende Übersicht der Verträge vgl. auch BA pag. 18.102-0085; bzw. CAR pag. 7.200.031 und 7.401.013):
h1) Vertrag 1 vom 14. Januar 2009 (BA pag. 08.102-0038 ff.);
h2) Vertrag 2 vom 15. Mai 2009 (BA pag. 08.102-0065 ff.);
h3) Vertrag 3 vom 28. Dezember 2010 (BA pag. 08.102-0068 ff.);
h4) Vertrag 4 vom 31. Dezember 2010 (BA pag. 08.102-0077 ff.);
h5) Vertrag 5 vom 6. Juni 2011 (BA pag. 08.102.-0081 ff.);
h6) Vertrag 6 vom 27. Juli 2011 (BA pag. 08.102.-0084 ff.);
h7) Vertrag 7 vom 19. März 2012 (BA pag. 08.102.-0088 ff.);
i) Rechnungsstellungen von SKODA an NAEK ENERGOATOM zwischen dem 15. Juni 2009 und dem 29. Juni 2012, gestützt auf die abgeschlossenen Kaufverträge, bzw. die entsprechend von SKODA an NAEK ENERGOATOM gelieferten AKW-Bestandteile: Siehe dazu im Einzelnen AKZ 1.1.1.1.8 S. 29 f. (mit Angabe der jeweiligen Paginierungen);
j) Zahlungen von NAEK ENERGOATOM an Skoda zwischen dem 3. August 2009 und dem 18. Oktober 2011, gestützt auf die Rechnungsstellungen von SKODA an NAEK ENERGOATOM: Siehe dazu im Einzelnen AKZ 1.1.1.1.8 S. 30 f. (mit Angabe der jeweiligen Paginierungen);
k) Rechnungsstellungen von B. S.A. an Skoda zwischen dem 13. März 2009 und dem 27. August 2012, gestützt auf das Cooperation Agreement und die jeweiligen Appendices, von insgesamt EUR 6'400'782.00 (Akten ab BA pag. B08.102.001-0044, bzw. 08.102/Beilageordner/B08.102.001-0044; siehe dazu im Einzelnen AKZ 1.1.1.1.9 S. 32 f. mit Angabe der jeweiligen Paginierungen);
l) Brief von Skoda (EE.) an B. S.A. (N.) vom 5. Juni 2012 (BA pag. 18.102-0133 bzw. B.08.102.001-0259) sowie Antwort B. S.A. (JJ.) an Skoda (EE.) vom 22. Juni 2012 (BA pag. 18.102-035 bzw. B08.102.001-0258) (vgl. auch CAR pag. 7.200.031 und 7.401.042 f.);
m) Sichergestellter E-Mailverkehr (vgl. dazu auch Urteil SK.2019.77 E. 3.5.6 - 3.5.6.2 m.w.H.):
m1) zwischen EE. und M.; insbesondere
- E-Mail (inkl. Anhang) vom 7. Januar 2010 von EE. («E-Mail-Adresse von EE.») an M. («E-Mail-Adresse von FF.»; Übersetzung auf Deutsch; vgl. BA pag. DT_08.102-0582 ff.);
- E-Mail (inkl. Anhang) vom 13. Januar 2011 von EE. an M. (Übersetzung auf Deutsch; vgl. BA pag. DT_08.102-0595 ff.);
- E-Mail vom 30. April 2014 von M. an EE. (BA pag. DT_08.102-0409 bzw. BA pag. DT_08.102-0598 [inkl. Übersetzung auf Deutsch; vgl. auch CAR pag. 7.200.031 und 7.401.044]);
m2) zwischen EE. und A.; insbesondere:
- E-Mail (inkl. Anhang) vom 8. Mai 2014 von A. an EE. (BA pag. DT_08.102-0146 ff.);
- E-Mail (inkl. Anhang) vom 14. Mai 2014 von A. an EE. (BA pag. DT_08.102-0069 ff.);
- E-Mail vom 27. August 2012 von EE. an A. (BA pag. DT_08.102-0117).
4.1.1.5 Berichte der Bundeskriminalpolizei (BKP; Rubrik 10.300): Im Einzelnen sind insbesondere folgende Akten zu nennen:
a) Bericht / Auswertung vom 11. März 2014 betreffend elektronische Sicherstellungen vom 5. November 2013 bei der BBBB. AG (BA pag. 10.300-0001 f., inkl. CD);
b) Bericht vom 3. Mai 2016 über die mögliche Verwendung von inkriminierten Vermögenswerten zum Kauf einer Schweizer Immobilie (BA pag. 10.300-0003 ff.);
c) Kurzbericht vom 25. Mai 2016 zu Informationen und Dokumenten zum Rücktritt von MARTYNENKO aus der Verchovna Rada (BA pag. 10.300-0030 ff.);
d) Analysebericht vom 17. August 2018 über den ukrainischen Staatsangehörigen MARTYNENKO und dessen politischen, ökonomischen und gesellschaftlichen Hintergrund (BA pag. 10.300-0049 ff.);
e) Analysebericht vom 13. September 2018 über die ukrainischen Staatsangehörigen MARTYNENKO und A. (BA pag. 10.300-0152 bis -0290).
4.1.1.6 Protokolle der Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen (Rubrik 12), bzw. teilweise entsprechende Akten aus der Rechtshilfe / Amtshilfe (Rubrik 18; dort mit Übersetzungen der Einvernahme-Protokolle auf Deutsch): Im Einzelnen sind insbesondere folgende Akten zu nennen:
a) Zeuge I. (BA pag. 12.101-0005 ff. [21. November 2013], BA pag. 12.101-0026 ff. [6. März 2019]);
b) Zeugin QQQQQ. (BA pag. 12.102-0006 ff. [21. November 2013]);
c) Zeuge RRRRR. (BA pag. 12.103-0006 ff. [21. November 2013]);
d) Zeuge SSSSS. (BA pag. 12.104-0006 ff. [21. November 2013]);
e) Zeugin KKK. (BA pag. 12.105-0005 ff. [3. Dezember 2013]);
f) Zeugin TTTTT. (BA pag. 12.106-0005 ff. [3. Dezember 2013]);
g) Zeuge AAAAAA. (BA pag. 12.107-0004 ff. [19. Dezember 2013]);
h) Zeuge BBBBBB. (BA pag. 12.108-0017 ff. [21. Oktober 2015]);
i) Zeuge FF. (BA pag. 12.109-0021 ff. [25. Juni 2015]);
j) Zeuge EE. (BA pag. 12.110-0001 ff. / 12.110-0022 ff. [26. Juni 2016; auf Tschechisch / Übersetzung auf Deutsch] sowie BA pag. 18.102.01-0438 bis -0443 [5. Dezember 2018; Übersetzung auf Deutsch]);
k) Zeuge M. (BA pag. 12.111-0001 ff. / 12.111-0018 ff. [28. September 2015; auf Ukrainisch / Übersetzung auf Deutsch]); BA pag. 12.111-0041 ff. / 12.111-0046 ff. [7. Oktober 2015; auf Ukrainisch / Übersetzung auf Deutsch]);
l) Zeuge JJ. (BA pag. 12.112-0001 ff. / 12.112-0018 ff. [29. September 2015; auf Ukrainisch / Übersetzung auf Deutsch]; BA pag. 12.112-0041 ff. / 12.112-0046 ff. [9. Oktober 2015; auf Ukrainisch / Übersetzung auf Deutsch]; BA pag. 12.112-0043 ff. / 12.112-0077 ff. [28. Januar 2016; auf Ukrainisch / Übersetzung auf Deutsch]);
m) Zeuge A. (BA pag. 12.113-0001 ff. / 12.113-0017 ff. [30. September 2015; auf Ukrainisch / Übersetzung auf Deutsch]; BA pag. 12.113-0038 ff. / 12.113-0043 ff. [9. Oktober 2015; auf Ukrainisch / Übersetzung auf Deutsch]; BA pag. 12.113-0048 ff. / 12.113-0085 ff. [29. März 2016; auf Ukrainisch / Übersetzung auf Deutsch]; BA pag. 12.113-0124 ff. / 12.113-0132 ff. [31. März 2016; auf Ukrainisch / Übersetzung auf Deutsch]);
n) Auskunftsperson CCCCCC. (BA pag. 12.114-0019 ff. [1. Februar 2016]);
o) Auskunftsperson DDDDDD. (BA pag. 12.115-0019 ff. [8. März 2016]);
p) Zeuge EEEEEE. (BA pag. 12.116-0001 ff. / 12.116-0007 ff. [30. September 2015; auf Ukrainisch / Übersetzung auf Deutsch]);
q) Zeuge FFFFFF. (BA pag. 12.117-0001 ff. / 12.116-0008 ff. [11. März 2016; auf Ukrainisch / Übersetzung auf Deutsch]);
r) Zeugin GGGGGG. (BA pag. 12.118-0001 ff. / 12.116-0010 ff. [14. März 2016; auf Ukrainisch / Übersetzung auf Deutsch]);
s) Zeuge HHHHHH. (BA pag. 12.119-0001 ff. / 12.116-0014 ff. [3. März 2016; auf Ukrainisch / Übersetzung auf Deutsch]);
t) Zeugin J. (BA pag. 12.120-0014 ff. [19. Dezember 2017]; BA pag. 12.120-0028 ff. [6. März 2019]);
u) Zeuge HH. (BA pag. 18.102.01-0444 bis -0456 [6. Dezember 2018; Übersetzung auf Deutsch]).
4.1.1.7 Protokolle der Einvernahmen des Beschuldigten MARTYNENKO (Rubrik 13.100): Einvernahmen vom 28. Oktober 2013 (BA pag. 13.100-0005 ff.) und 12. Februar 2018 (BA pag. 13.100-0062 ff.) sowie Schlusseinvernahme vom 21. März 2019 (BA pag. 13.100-0139 ff.);
4.1.1.8 Protokoll der (rechtshilfeweisen) Einvernahme des Beschuldigten A. vom 14. Januar 2019 (BA pag. 13.200.0091 ff.; vgl. das entsprechende Rechtshilfeersuchen der BA vom 12. November 2018 [BA pag. 18.104-0438 ff.]);
4.1.1.9 Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) vom 29. Oktober 2015 «Legal opinion on regulations relating to conflict of interests of members of the Verkhovna Radna in Ukraine» (BA pag. 16.100-0126 bis -0142), eingereicht von RA Vafadar mit Eingabe vom 11. November 2015 (BA pag. 16.100-0122 ff.);
4.1.1.10 Auszüge aus dem Schweizer Strafregister betreffend MARTYNENKO vom 17. Dezember 2018 (BA pag. 17.001-0002) bzw. A. vom 7. November 2018 (BA pag. 17.002-0001);
4.1.1.11 (Weitere) Akten aus der Rechtshilfe / Amtshilfe (Rubrik 18; respektive entsprechende Übersetzungen auf Deutsch): Im Einzelnen sind insbesondere folgende Akten zu nennen:
a) Amtliche Notiz der tschechischen Polizei (Oberstleutnant Mag. AAAAA.) vom 29. Januar 2018 betreffend von Skoda herausgegebene Materialien, die unter anderem Beleg sein sollen für die Tätigkeit der Beratungsgesellschaften B. S.A., QQQQ., RRRR. und SSSS. (Übersetzung auf Deutsch; BA pag. 18.102.01-0456 bis -0730) (vgl. AKZ 1.1.1.3.2);
b) Beschluss der tschechischen Polizei (Oberstleutnant Mag. AAAAA.) vom 2. Januar 2019 betreffend Einleitung der Strafverfolgung gegen FF., GG., HH., TTTT., EE. und IIIIII. (Übersetzung auf Deutsch; BA pag. 18.102.01-0494 bis -0493) (vgl. AKZ 1.1.1.3.2);
c) Amtliche Notiz der tschechischen Polizei (Oberstleutnant Mag. AAAAA.) vom 8. Dezember 2017 betreffend Auswertung der von Skoda gelieferten Materialien (Übersetzung auf Deutsch; BA pag. 18.102.01-0731 bis -0753) (vgl. AKZ 1.1.1.3.2);
d) Bescheinigung (undatiert) des stellvertretenden Abteilungsleiters II. betreffend Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen in Ausschreibungsverfahren / staatlichen Einkäufen in den Jahren 2008 - 2012 durch Amtspersonen der NAEK ENERGOATOM: Kopie des ukrainischen Originals BA pag. B18.104.02-0142 bis -0158; bzw. entsprechende Übersetzung auf Deutsch BA pag. B18.104.02-0263 bis -0282 (vgl. dazu auch CAR pag. 7.200.031 Vorhalt 8 und 7.401.023 bis -039);
e) Anklageschrift des NABU vom 21. Mai 2018 im Strafverfahren Nr. 52015000000000009 vom 11. Dezember 2015 betreffend MARTYNENKO, M., JJJJJJ., KKKKKK., LLLLLL. und MMMMMM.: Kopie des ukrainischen Originals BA pag. B18.104.05-0003 bis -0251, sowie die entsprechende Übersetzung auf Deutsch BA pag. B18.104.05-0252 bis -0427 (vgl. dazu auch CAR pag. 7.200.031 Vorhalt 1, bzw. AKZ 1.1.1.3.1).
4.1.2 Beweiserhebungen im erstinstanzlichen Verfahren
4.1.2.1 Übersetzungen der §§ 23 f., 206 f., 240, 331 - 334 CZ-StGB von NNNNNN. (TPF pag. 76.250.001-002; -003-010);
4.1.2.2 Kopie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich (Verfahrensnummer A-10/2016/10042082) vom 23. Januar 2020 gegen den PoIizeibeamten BBBBB., betreffend Vorwürfe gegen diesen (u.a. wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und mehrfachen Amtsmissbrauchs) im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten MARTYNENKO (TPF pag. 76.262.1.004-036 [inhaltlich identisch mit CAR pag. 4.102.121 ff.; vgl. unten E. II. 4.1.3.3]; eingereicht von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Eingabe vom 13. Mai 2020 (TPF 76.262.1.002-003; vgl. Eingabe der BA vom 30. Januar 2020, Ziffer 4 [TPF pag. 76.510.095]);
4.1.2.3 Aktuelle Auszüge aus dem Strafregister betreffend MARTYNENKO (Schweiz: TPF pag. 76.231.1.004; Tschechien: TPF pag. 76.231.1.008 ff.; Ukraine [(inkl. Übersetzung auf Deutsch]: TPF pag. 76.231.1.012 ff.) bzw. A. (Schweiz: TPF pag. 76.232.1.004; Tschechien: TPF pag. 76.232.1.008 ff.; Ukraine [(inkl. Übersetzung auf Deutsch]: TPF pag. 76.231.1.012 ff.);
4.1.2.4 Übersetzungen (Deutsch - Tschechisch) eines Schreibens der BA an OOOOOO. vom 30. April 2015 (TPF pag. 76.510.002 f.), inkl. Beilage «Katalog otázek – FF. / EE.» (TPF pag. 76.510.004 ff.), eingereicht von der BA mit Eingabe vom 20. Januar 2020 (TPF pag. 76.510.001; vgl. -092);
4.1.2.5 Kopie des aktualisierten Aktenverzeichnisses der BA (TPF pag. 76.510.010 ff.), eingereicht von der BA mit Eingabe vom 20. Januar 2020 (TPF pag. 76.510.001);
4.1.2.6 Kopien der Einvernahmen der folgenden Zeugen (Mitglieder des Tender-Komitees von NAEK Energoatom) durch das NABU (inkl. Übersetzungen auf Englisch):
a) EEEEE. (27. Mai 2016; TPF pag. 76.521.012 ff. / -022 ff.);
b) PPPPPP. (26. Mai 2016; TPF pag. 76.521.032 ff. / -044 ff.);
c) QQQQQQ. [alternative Schreibweise: QQQQQQ.] (22. April 2016 / 3. Juni 2016; TPF pag. 76.521.057 ff. / -063 ff., bzw. -069 ff. / -079 ff.);
d) FFFFF. (27. Mai 2016; TPF pag. 76.521.089 ff. / -098 ff.);
e) GGGGG. (3. Juni 2016; TPF pag. 76.521.108 ff. / -117 ff.);
f) DDDDD. (2. Juli 2016; TPF pag. 76.521.126 ff. / -135 ff.);
g) RRRRRR. (30. Mai 2017; TPF pag. 76.521.045 ff. / -150 ff.);
h) SSSSSS. (31. Mai 2017; TPF pag. 76.521.156 ff. / -164 ff.);
eingereicht von RA Vafadar mit Eingabe vom 10. Februar 2020 (TPF pag. 76.521.004 ff.);
4.1.2.7 Gegenexpertise des Ukrainischen Justizministeriums vom 18. Januar bzw. 8. Februar 2018 (TPF pag. 76.521.173; -188 bis -192), mit Anhang «Regulation on the Tender Committee of the SE NNEGC Energoatom» (TPF pag. 76.521.193-221), bzw. jeweilige Übersetzungen auf Englisch, eingereicht von RA Vafadar mit Eingabe vom 10. Februar 2020 (TPF pag. 76.521.004 ff.);
4.1.2.8 Kopie / Ausdruck eines Artikels der EPOCH TIMES vom 26. Oktober 2019 (TPF pag. 76.521.226 ff.), eingereicht von RA Vafadar mit Eingabe vom 12. Februar 2020 (TPF pag. 76.521.222 ff.);
4.1.2.9 Bankunterlagen der DDDDDDDD. per 31. Dezember 2019 / 2. März 2020 betreffend EEEEEEEE. (TPF pag. 76.510.154 ff. / -168 ff.), eingereicht von der BA mit Eingabe vom 4. März 2020 (TPF pag. 76.510.152 f.);
4.1.2.10 Kopie des Beschlusses der Beschwerdekammer BB.2019.269 vom 11. März 2020 (TPF pag. 76.521.237 ff.), eingereicht von RA Vafadar mit Eingabe vom 2. April 2020 (TPF pag. 76.521.235 f.);
4.1.2.11 Kopie der Einstellungsverfügung der BA vom 10. Dezember 2019 betreffend MARTYNENKO (TPF pag. 76.521.243 ff.; inhaltlich identisch mit BA pag. 03.001-0001 ff.; oben E. II. 4.1.1.1), eingereicht von RA Vafadar mit Eingabe vom 2. April 2020 (TPF pag. 76.521.235 f.);
4.1.2.12 Schreiben von RA Vafadar vom 2. April 2020 an die BA, inkl. Kopie / Ausdruck Artikel betreffend NABU vom 30. März 2020 (TPF pag. 76.510.187 ff. / 76.521.247 ff.), eingereicht von der BA mit Eingabe vom 6. April 2020 (TPF pag.76.510.185 ff.);
4.1.2.13 Medienmitteilung der BA vom 20. Dezember 2019 (TPF pag. 76.721.153 f.), eingereicht von RA Vafadar mit Eingabe vom 2. Juni 2020 (TPF pag. 76.721.153);
4.1.2.14 Unterlagen BA pag. RH.15.0113 / 01.000-0013 f.; pag. RH.19.0084 / 01.000-0025; eingereicht von der BA am 2. Juni 2020 (TPF pag. 76.721.155-160).
4.1.3 Beweiserhebungen im Berufungsverfahren
Vorbemerkung: Eine erste Übersicht über die während des Berufungsverfahrens bzw. vor der Berufungsverhandlung zu den Akten genommenen Beweismitteln erhielten die Verfahrensbeteiligten per E-Mail vom 26. April 2024 (vgl. CAR pag. 6.200.270-272);
4.1.3.1 Einstellungsverfügung des ausserordentlichen Staatsanwalts des Bundes Pierre Cornu vom 1. November 2017 (CAR pag. 1.100.292 ff.) (eingereicht von RA Vafadar mit Berufungserklärung vom 20. Oktober 2020, CAR pag. 1.100.211 [französisch] bzw. -335 [deutsch]), = Beilage 2);
4.1.3.2 Ausdruck des Artikels «Fahnder liess sich von Ex-Stasi-Mitarbeiterin schmieren», erschienen im Tagesanzeiger vom 8. Dezember 2020 (CAR pag. 6.200.006 ff.), eingereicht von der BA mit Eingabe vom 16. September 2021, S. 4 Ziffer 7 (CAR pag. 6.200.001 ff.);
4.1.3.3 Kopie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich (Verfahrensnummer A-10/2016/10042082) vom 23. Januar 2020 gegen den PoIizeibeamten BBBBB., betreffend Vorwürfe gegen diesen (u.a. wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und mehrfachen Amtsmissbrauchs) im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten MARTYNENKO (CAR pag. 4.102.121 ff. [inhaltlich identisch mit TPF pag. 76.262.1.004-036; oben E. II. 4.1.2.2]; vgl. den entsprechenden Hinweis der BA in der Eingabe vom 16. September 2021, S. 4 Ziffer 7, CAR pag. 6.200.004); eingereicht vom Bezirksgericht Zürich mit Eingabe vom 22. April 2022 (vgl. CAR pag. 4.102.001 f., -003);
4.1.3.4 Kopie des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (Geschäftsnummer: DG200009-L / U) vom 2. Dezember 2020 betreffend BBBBB. (CAR pag. 4.102.004 ff.), eingereicht vom Bezirksgericht Zürich mit Eingabe vom 22. April 2022 (vgl. CAR pag. 4.102.001 f., -003);
4.1.3.5 Rechtsgutachten von Prof. Wohlers vom 26. Januar 2022 (CAR pag. 3.103.022 ff.; eingereicht von Rechtsanwältin Tethong mit Eingabe vom 26. Januar 2022, CAR pag. 3.103.008 ff.);
4.1.3.6 Eingabe des Justizministeriums der Ukraine vom 24. April 2023 inkl. Beilage (CAR pag. 5.101.028 ff. / 5.201.009 ff.), sowie die entsprechenden, von der Berufungskammer veranlassten Übersetzungen auf Deutsch (CAR pag. 5.101.032 ff.);
4.1.3.7 Kopie des Schreibens von RA Vafadar vom 21. Juli 2020 an den Vorsitzenden der Strafkammer Stefan Heimgartner (CAR pag. 3.102.042 ff.) (eingereicht von RA Vafadar mit Eingabe vom 27. Mai 2023, CAR pag. 3.102.041, = Beilage 1);
4.1.3.8 Kopie des Schreibens von RA Vafadar vom 21. Juli 2020 an die Präsidentin des Bundesstrafgerichts, inkl. Beilage (CAR pag. 3.102.045 ff.) (eingereicht von RA Vafadar mit Eingabe vom 27. Mai 2023, CAR pag. 3.102.041, = Beilage 2);
4.1.3.9 Unterlagen betreffend das Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2019.77 vom 26. Juni 2020, den Beschluss der Berufungskammer des BStGer CA.2020.14A vom 10. Mai 2022, sowie – im Zusammenhang damit – einen Internet-Artikel «Gotham City» vom 26. Mai 2022 (CAR pag. 3.102.051 ff.) (eingereicht von RA Vafadar mit Eingabe vom 27. Mai 2023, CAR pag. 3.102.050, = Beilagen 1a und 2);
4.1.3.10 Kopie der «Déclaration concernant le bénéficiaire effectif du trust dénommé ‘AREOPAGUS TRUST’» vom 17. Mai 2013 (CAR pag. 3.102.014 f.) (eingereicht von RA Vafadar mit Eingabe vom 17. Dezember 2023, CAR pag. 3.102.012 f., = Beilage 1);
4.1.3.11 Eingabe des Justizministeriums der Ukraine vom 17. Juli 2023 inkl. Beilage (CAR pag. 5.101.044 ff.), sowie die entsprechenden, von der Berufungskammer veranlassten Übersetzungen auf Deutsch (CAR pag. 5.101.052 ff.);
4.1.3.12 Eingabe des Justizministeriums der Ukraine vom 31. Juli 2023 inkl. Beilage (CAR pag. 5.101.059 ff.), sowie die entsprechende, von der Berufungskammer veranlasste Übersetzung der Beilage auf Deutsch (CAR pag. 5.101.062 f.);
4.1.3.13 Kopien von Anträgen von MARTYNENKO an die Generalstaatsanwaltschaft und an das NABU zwischen dem 21. September und dem 11. Dezember 2022, bzw. an das Hohe Gericht für Korruptionsbekämpfung zwischen dem 23. Dezember 2022 und dem 18. Januar 2023 (CAR pag. 3.102.112 ff.) (eingereicht von RA Vafadar mit Eingabe vom 22. August 2023, CAR pag. 3.102.109 ff., = Beilagen 1 und 2), sowie die entsprechenden, von der Berufungskammer veranlassten Übersetzungen auf Deutsch (CAR pag. 3.102.148 ff.)
4.1.3.14 Übersicht Geschäft Case No. 991/1340/23 betreffend MARTYNENKO beim «Supreme Anti-Corruption Court» (von
4.1.3.15 Entscheid «Supreme Anti-Corruption Court» vom 14. Juni 2023 (Dok. Nr. 111653611) (CAR pag. 3.101.076 ff., -082 ff.) (eingereicht von der BA mit Eingabe vom 2. Oktober 2023, CAR pag. 3.101.071 ff., = Beilage 2);
4.1.3.16 Entscheid «Supreme Anti-Corruption Court» vom 7. August 2023 (Dok. Nr. 112751363) (CAR pag. 3.101.087 ff., -093 ff.) (eingereicht von der BA mit Eingabe vom 2. Oktober 2023, CAR pag. 3.101.071 ff., = Beilage 3);
4.1.3.17 Entscheid «Supreme Anti-Corruption Court» vom 25. September 2023 (Dok. Nr. 113747133) (CAR pag. 3.101.099 ff., -107 ff.) (eingereicht von der BA mit Eingabe vom 2. Oktober 2023, CAR pag. 3.101.071 ff., = Beilage 4);
4.1.3.18 «notariell beglaubigte Stellungnahme (‘Statement’) von Herrn DDDDD. vorn 16. April 2021 als Antwort auf die im Brief des unterzeichnenden Rates vom 7. April 2021 (Anhang 0) formulierten Fragen (Anhang 1)» (CAR pag. 3.102.062 ff., -067 ff.) (eingereicht von RA Vafadar mit Eingabe vom 11. November 2023, CAR pag. 3.102.061, = Beilagen 0 und 1);
4.1.3.19 «notariell beglaubigte Stellungnahme (‘Statement’) von Herrn EEEEE. vom 5. Juli 2021 als Antwort auf die im Brief des unterzeichnenden Rates vom 7. April 2021 formulierten Fragen (Anhang 2)» (CAR pag. 3.102.072 ff.) (eingereicht von RA Vafadar mit Eingabe vom 11. November 2023, CAR pag. 3.102.061, = Beilage 2);
4.1.3.20 «notariell beglaubigte Stellungnahrne (‘Statement’) von Herrn FFFFF. vom 24. September 2021 als Antwort auf die im Brief des unterzeichnenden Rates vom 7. April 2021 formulierten Fragen (Anhang 3)» (CAR pag. 3.102.090 ff.) (eingereicht von RA Vafadar mit Eingabe vom 11. November 2023, CAR pag. 3.102.061, = Beilage 3);
4.1.3.21 «notariell beglaubigte Stellungnahme (‘Statement’) von Frau GGGGG. vom 27. April 2021 als Antwort auf die im Brief des unterzeichnenden Rates vom 7. April 2021 formulierten Fragen (Anhang 4)» (CAR pag. 3.102.099 ff.) (eingereicht von RA Vafadar mit Eingabe vom 11. November 2023, CAR pag. 3.102.061, = Beilage 4);
4.1.3.22 Eingabe von RA Vafadar vom 20. März 2024 mit Beweisanträgen, inkl. Beilage (Artikel auf Tschechisch vom 18. März 2024) und dessen Übersetzung auf Englisch (CAR pag. 6.200.011 ff.), sowie die entsprechende, von der Berufungskammer veranlasste Übersetzung der Beilage auf Deutsch (CAR pag. 6.200.019A ff.);
4.1.3.23 Telefonnotiz der Vorsitzenden betreffend Telefonat von RA Vafadar vom 22. März 2024 (CAR pag. 3.102.191);
4.1.3.24 «Original des Berichts, der am 28. Dezember 2020 vom ‘Kyiv Scientific Research Institute of Forensic Expertise of the Ministry of Justice of Ukraine’ erstellt wurde, mit einer offiziellen englischen Übersetzung» (CAR pag. 6.200.028 ff., -125 ff.), eingereicht als Beilage zur Eingabe von RA Vafadar vom 25. März 2024 (CAR pag. 6.200.027);
4.1.3.25 Aktuelle Auszüge aus dem schweizerischen, tschechischen (in englischer Sprache) und ukrainischen (inkl. Übersetzung auf Deutsch) Strafregister betreffend MARTYNENKO (CAR pag. 6.401.004 / -005 ff. / -008 ff. / -011) bzw. A. (CAR pag. 6.402.003 / -004 ff. / -007 ff. / -010);
4.1.3.26 Statement von M. (inkl. Beilagen), von diesem eingereicht mit Eingabe vom 19. April 2024 (CAR pag. 4.103.001-104);
4.1.3.27 Entscheid (ukrainisch) des Bezirksgerichts Kiew-Podilskyi vom 8. April 2024 (CAR pag. 3.103.093 ff.), eingereicht von Rechtsanwältin Tethong mit Eingabe vom 21. April 2024 (CAR pag. 3.103.089 ff.), sowie deutsche Übersetzung des Entscheids (CAR pag. 3.103.103-110), eingereicht von Rechtsanwältin Tethong mit Eingabe vom 22. April 2024 (CAR pag. 3.103.102);
4.1.3.28 Notiz von RA JJJJJ. vom 19. April 2024 (CAR pag. 6.200.250 f.), eingereicht von RA Vafadar mit Eingabe vom 22. April 2024 (CAR pag. 6.200.248);
4.1.3.29 Kontoauszug von A. bei der FFFFFFFF., Ukraine, vom 1. Februar 2024, eingereicht von Rechtsanwältin Tethong per E-Mail am 22. April 2024 (CAR pag. 3.103.100 f.);
4.1.3.30 Schriftliche Erklärung von A. vom 26. ApriI 2024 (CAR pag. 7.300.062 f.), eingereicht von Rechtsanwältin Tethong am 30. April 2024;
4.1.3.31 Protokoll der Einvernahme der Auskunftsperson M. vom 29. April 2024 (CAR pag. 7.701.001-023);
4.1.3.32 Protokoll der Einvernahme der Auskunftsperson HHHHH. vom 29. April 2024 (CAR pag. 7.702.001-019);
4.1.3.33 Protokoll der Einvernahme der Auskunftsperson EE. vom 29. April 2024 (CAR pag. 7.703.001-015);
4.1.3.34 Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten MARTYNENKO vom 30. April 2024 (CAR pag. 7.401.001-047);
4.1.3.35 Letztes Wort des Beschuldigten MARTYNENKO vom 30. April 2024 (CAR pag. 7.200.028 f.)
4.1.3.36 Angepasstes Statement von M., von diesem eingereicht per E-Mail am 1. Mai 2024 (CAR pag. 4.103.005-157);
4.1.3.37 Dispositiv des Urteils 3 T 2/2021 des Landgerichts Pilsen vom 18. März 2024 (inkl. Übersetzung auf Deutsch; CAR pag. 5.102.141-146), eingereicht durch das Landgericht Pilsen (vgl. CAR pag. 5.102.017 f.; 6.200.273 f.);
4.1.3.38 Vollständig begründetes Urteil 3 T 2/2021 des Landgerichts Pilsen vom 18. März 2024 (inkl. Übersetzung auf Deutsch; CAR pag. 5.102.019-079 / -080-140), eingereicht durch das Landgericht Pilsen (vgl. CAR pag. 5.102.017 f.; 6.200.278 ff.). Zu erwähnen ist, dass in diesem Urteil unter anderem auch Aussagen der folgenden tschechischen Angeklagten anlässlich der tschechischen Hauptverhandlung wiedergegeben werden: GG. (S. 31 ff. / Rz. 3 ff. [CAR pag. 5.102.110 ff.]); HH. (S. 34 ff. / Rz. 31 ff. [CAR pag. 5.102.113 ff.]); EE. (S. 37 ff. / Rz. 53 ff. [CAR pag. 5.102.116 ff.]) und TTTT. (S. 40 ff. / Rz. 71 ff. [CAR pag. 5.102.119 ff.]). Zudem werden Ausführungen zu Aussagen bzw. Aussageverweigerungen der folgenden ukrainischen Zeugen gemacht: JJ., A., MARTYNENKO, M., GGGGGGGG., HHHHHHHH., IIIIIIII. und JJJJJJJJ. (S. 43 ff., Rz. 90 - 100 [CAR pag. 5.102.122 ff.]).
4.2 Prüfung der Verwertbarkeit der Aussagen von A. (inkl. Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes des Fair Trial gegenüber A.)
4.2.1 Die Thematik der Beweisverwertungsverbote wurde in den Grundzügen oben (E. II. 3.2) dargestellt. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass A., bevor das vorliegende Strafverfahren am 29. Juni 2018 auf ihn (als nunmehr beschuldigte Person) ausgedehnt wurde (vgl. oben SV lit. A.5), nur als Zeuge (nicht als Auskunftsperson oder Beschuldigter) einvernommen worden war. Bereits die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, dass jene Aussagen, die vom Beschuldigten A. anlässlich seiner rechtshilfeweise in der Ukraine durchgeführten Zeugeneinvernahmen getätigt worden seien, aufgrund des unechten Rollenwechsels vom Zeugen zur beschuldigten Person nicht verwertbar seien (mit Verweis auf Art. 158 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |
4.2.2 Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Das Strafverfahren gegen MARTYNENKO wegen Geldwäscherei und Bestechung fremder Amtsträger wurde am 15. August 2013 eröffnet (oben SV lit. A.2; BA pag. 01.000-0002). Durch die wiederholt erfolgten Einvernahmen von A. als Zeuge (vgl. oben E. II. 4.1.1.6 lit. m) gab die BA eindeutig zu verstehen, der Ansicht zu sein, dass A. eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person i.S.v. Art. 162

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 162 Begriff - Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 178 Begriff - Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 111 Begriff - 1 Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
Verdacht – dass A. an Geldwäschereihandlungen über Konten der B. S.A. beteiligt gewesen sei, indem er als bevoIImächtigter Vertreter der Gesellschaft B. S.A. INVESTEMENT S.A. und Unterschriftsberechtigter derer Konten vermögensrechtliche Verwaltungsaufgaben übernommen und sämtliche Zahlungsaufträge mittels Einzelunterschrift formell in Auftrag gegeben habe (BA pag. 01.000-0003) – waren der BA offensichtlich bereits im Sommer 2013 bekannt gewesen. Dass die BA A. in der Folge wiederholt als Zeugen einvernahm, und ihm erst mit fast fünfjähriger Verzögerung die Rolle als beschuldigte Person zuwies, ist mit Treu und Glauben und dem Grundsatz des Fair Trial nicht zu vereinbaren und aus rechtsstaatlicher Sicht ausserordentlich problematisch (vgl. oben E. II. 3.2.1). Die BA hat A. dadurch über Jahre hinweg die zahlreichen unabdingbaren Rechte, die ihm zu seiner Verteidigung zugestanden wären, vorenthalten. Gestützt auf die Akten ist aus prozesslogischer Sicht davon auszugehen, dass die erwähnte Ausdehnung des Strafverfahrens auf A. eine Art Notlösung bzw. ein Mittel zum Zweck war, um die drohende Verjährung im Strafverfahren gegen MARTYNENKO zu verhindern. Dazu passt auch die Äusserung der BA anlässlich der Berufungsverhandlung, das Verfahren gegen A. sei zu einem Zeitpunkt eröffnet [bzw. auf diesen ausgedehnt] worden, als es noch möglich und die ganze Geschichte nicht verjährt gewesen sei (CAR pag. 7.200.026 Ziffer 39). Ein anderer stichhaltiger Grund (vgl. hierzu grundsätzlich Hasler, a.a.O., S. 59 ff.) für die ausserordentlich späte Ausdehnung des Strafverfahrens auf A. bzw. den damit einhergehenden Rollenwechsel ist nicht ersichtlich.
4.2.3
4.2.3.1 Des Weiteren ist festzuhalten, dass nicht nur die Aussagen, welche A. in der Rolle als Zeuge getätigt hat, nur zu seinen Gunsten verwertbar sind. Vielmehr sind auch (Zweit-)Beweise nur zu A.s Gunsten verwertbar, deren Erhebung nur durch die erwähnten Aussagen von A. als Zeuge möglich waren (Fernwirkung der Beweisverbote für Folgebeweise; vgl. Art. 141 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
4.2.3.2 Dies betrifft namentlich den (Analyse-)Bericht der BKP vom 13. September 2018 betreffend MARTYNENKO und A. (BA pag. 10.300-0152 bis -0290; vgl. oben E. II. 4.1.1.5 lit. e). In diesem Bericht werden zahlreiche Aussagen von A. als Zeuge verwertet (vgl. BA pag. 10.300-0173, -0202 ff., -0221, -0243, -0283 f.). Diese im Bericht zitierten Aussagen sind demzufolge nicht zu Ungunsten von A. verwertbar; Behauptungen bzw. Feststellungen betreffend A., die auf dessen Aussagen als Zeuge beruhen, dürfen nicht zu A.s Ungunsten berücksichtigt werden (vgl. dazu auch nachfolgend E. II. 4.2.3.3). Es wäre Aufgabe der BA als verfahrensleitende und weisungsberechtigte Behörde gewesen, im Vorverfahren sicherzustellen, dass in einem Bericht der BKP derartige Aussagen nicht zu A.s Ungunsten (als nunmehr beschuldigte Person) verwertet werden.
4.2.3.3 Auch die Anklageschrift bezieht sich wiederholt und direkt auf Aussagen von A. als Zeuge (vgl. TPF pag. 76.100.009, -010). Dies widerspricht ebenfalls dem erwähnten Prinzip, dass Aussagen, die A. als Zeuge getätigt hat, nur zu seinen Gunsten berücksichtigt werden dürfen (vgl. oben E. II. 4.2.1). Zugleich widerspricht es dem Grundsatz des Fair Trial, dass die BA derartige Aussagen – entgegen den Vorgaben der StPO – für die Anklageerhebung instrumentalisiert (vgl. E. II. 4.2.2). Das oben (E. II. 4.2.3.2) Gesagte gilt hier gleichfalls: Die entsprechenden Behauptungen respektive Feststellungen betreffend A. in der Anklageschrift dürfen nicht zu A.s Ungunsten berücksichtigt werden, bzw. entsprechende Vorwürfe gegenüber A. gelten (soweit sie sich ausschliesslich auf Aussagen von A. als Zeuge abstützen) nicht als erwiesen.
4.2.3.4 A. argumentiert, dass soweit sich die Anklageschrift in Bezug auf ihn (explizit oder implizit) auf den (Analyse-)Bericht der BKP vom 13. September 2018 stütze, müssten die entsprechenden Behauptungen damit ebenfalls als unbewiesen gelten (TPF pag. 76.721.114; vgl. oben E. II. 1.3.2.1). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Zwar trifft es zu, dass sich die Anklageschrift diverse Male auf den erwähnten Bericht beruft. Indes ist keine Stelle ersichtlich, wo sich die Anklageschrift konkret auf Stellen im Bericht abstützt bzw. solche zitiert, in denen Aussagen von A. als Zeuge verwertet werden (vgl. dazu die entsprechende Auflistung oben in E. II. 4.2.3.2).
4.3 Prüfung der Verwertbarkeit der Aussagen von Dritten (Zeugen / Auskunftspersonen)
Nach der Prüfung der Verwertbarkeit der Aussagen von A. (oben E. II. 4.2 - 4.2.3.4) ist zudem zu prüfen, inwieweit im vorliegenden Strafverfahren die Aussagen von weiteren Personen (Zeugen / Auskunftspersonen) verwertbar sind.
4.3.1 Die Vorinstanz hat sinngemäss (auch) festgehalten, dass die von Dritten vor der Ausdehnungsverfügung vom 29. Juni 2018 getätigten Zeugenaussagen betreffend A. nicht verwertbar seien. Begründet wurde dies insbesondere mit Art. 147

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |
4.3.2
4.3.2.1 Ergänzend ist festzuhalten, dass nicht nur die vor Erlass der Ausdehnungsverfügung vom 29. Juni 2018 bezüglich A. erfolgten Aussagen von Dritten (Zeugen / Auskunftspersonen) als Erstbeweise nur zu A.s Gunsten verwertbar sind. Vielmehr sind auch jene (Zweit-)Beweise nur zu A.s Gunsten verwertbar, deren Erhebung nur durch die erwähnten Aussagen von Drittpersonen als Zeugen / Auskunftspersonen möglich waren (Fernwirkung der Beweisverbote für Folgebeweise; vgl. Art. 141 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
4.3.2.2 Dies betrifft namentlich den (Analyse-)Bericht der BKP vom 13. September 2018 bezüglich MARTYNENKO und A. (BA pag. 10.300-0152 bis -0290; vgl. oben E. II. 4.1.1.5 lit. e). In diesem Bericht werden (Erst-)Aussagen der folgenden Zeugen thematisiert: I. (BA pag. 10.300-0172, -0282), KKK. (BA pag. 10.300-0167 f., -0202), FF. (BA pag. 10.300-0238), EE. (BA pag. 10.300-0224), M. (BA pag. 10.300-0222, -0229 f., -0232 f., -0235 f.; -0238), JJ. (BA pag. 10.300-0209 bis -0219, -0221), sowie der Auskunftsperson DDDDDD. (BA pag. 10.300-0275). Diese im Bericht zitierten Aussagen sind demzufolge nur zu Gunsten von A. verwertbar; Behauptungen bzw. Feststellungen betreffend A., die auf diesen Aussagen beruhen, dürfen nicht zu A.s Ungunsten berücksichtigt werden.
4.3.2.3 Zudem werden in der Anklageschrift (Erst-)Aussagen der folgenden Zeugen thematisiert: I. (TPF pag. 76.100.062 Fn. 321 und [teilweise] Fn. 323; pag. 76.100.063 f.), KKK. (TPF pag. 76.100.060), FF. (TPF pag. 76.100.016), EE. (TPF pag. 76.100.012, -016), M. (TPF pag. 76.100.009, -011) und JJ. (TPF pag. 76.100.009). In der Anklageschrift gegenüber A. erhobene Vorwürfe gelten demnach nicht als erwiesen, soweit sie sich ausschliesslich auf belastende (Erst-) Aussagen dieser Drittpersonen / Zeugen abstützen.
4.3.3 Im Übrigen erscheint in Bezug auf gewisse Drittpersonen, die als Zeugen einvernommen wurden, unter einem weiteren Gesichtspunkt fraglich, ob deren Aussagen im vorliegenden Strafverfahren durchwegs verwertet werden dürfen. Dies deshalb, weil es sich um Personen handelt, die korrekterweise wohl als Auskunftspersonen gemäss Art. 178 lit. e

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 178 Begriff - Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer: |
5. Beweiswürdigung
5.1 Vorwurf der fehlenden Gegenleistung der B. S.A. gegenüber SKODA
Die von der Anklage behauptete bzw. von der Vorinstanz festgestellte Vortat beruht in zentraler Weise auf der Annahme, dass B. S.A. keine geldwerte (bzw. legale und adäquate) Gegenleistung für die von SKODA erhaltenen Kommissionen erbracht habe. Die B. S.A. sei auch zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, tatsächliche, dem Geldwert der Kommissionen entsprechende Beratungsdienstleistungen gegenüber der SKODA zu erbringen (vgl. insbesondere AKZ 1.1, 1.1.1.1.7 und 1.1.1.1.10 [TPF pag. 76.100.007; 024 ff., -036 ff.]; oben E. II. 1.1, 1.2.1, 3.3.2.1). Wie in der Folge auszuführen ist, werden diese Thesen nicht nur von den Beschuldigten und Drittbetroffenen bestritten, sondern auch von weiteren Personen und von einer tschechischen Gerichtsinstanz als unzutreffend erachtet.
5.1.1 Aussagen von EE. zum Vorwurf der fehlenden Gegenleistung der B. S.A. gegenüber SKODA; Aussagen von M. zum E-Mail-Kontakt mit EE.
5.1.1.1 EE. war in der anklagerelevanten Zeit von 2008 bis 2011 Verkaufsleiter bei Skoda für Mittel- und Osteuropa; im Rahmen der vorliegend relevanten Vergabeverfahren unterzeichnete er in dieser Funktion fünf von sieben der zwischen SKODA und NAEK ENERGOATOM / ATOMKOMPLEKT abgeschlossenen Verträge (CAR pag. 7.703.005 Rz. 31 und 37 ff.). EE. wurde mit Urteil 3 T 2/2021 des Landgerichts Pilsen vom 18. März 2024 (oben E. II. 4.1.3.38; deutsche Übersetzung: CAR pag. 5.102.080 ff.) von den Vorwürfen der Veruntreuung gemäss § 206 Abs. 1 und 5 lit. a und der Hinterziehung von Steuern gemäss § 240 Abs. 1 und 3 des tschechischen StGB vollumfänglich freigesprochen (vgl. S. 61 Rz. 166; CAR pag. 5.102.140 sowie -144 f). In der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung CA.2020.14 sagte er zur erwähnten Thematik (oben E. II. 5.1) insbesondere Folgendes aus:
5.1.1.2 JJ. habe SKODA 2008 kontaktiert und eine Zusammenarbeit angeboten. Sie hätten ihn von früher gekannt, als er eine leitende Position bei NAEK ENERGOATOM gehabt habe. Das Cooperation Agreement inkl. Appendices zwischen SKODA und B. S.A. sei die rechtliche Ausarbeitung der Zusammenarbeit von SKODA mit JJ. gewesen (vgl. CAR pag. 7.703.008 Rz. 30 - 38).
5.1.1.3 Mit Hilfe dieses Vertrags habe SKODA einen ganzen Komplex von Dienstleistungen eingeholt bzw. erhalten, welche die Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen, die Durchführung des gesamten Auftrags bis zum Abschluss des Auftrags umfasst hätten, wenn die ganze Zahlung abgewickelt gewesen sei (vgl. CAR pag. 7.703.009 Rz. 5 - 21).
5.1.1.4 Auf die Frage, welches spezielle Know-How jemand von der B. S.A. habe mitbringen müssen, damit er Skoda habe beraten können, antwortete EE. wie folgt: Für SKODA sei eigentlich nicht die B. S.A. selbst wichtig gewesen, sondern JJ., der zuvor die Funktion des stellvertretenden Einkaufsleiters [bei ATOMKOMPLEKT] innegehabt habe. JJ. habe detaillierte Kenntnisse über den Einkauf gehabt. Er habe viel Bescheid gewusst und SKODA auch genau sagen können, welche Ausschreibungen in den kommenden Jahren veröffentlicht würden. Er habe SKODA dann auch bei der formellen Vorbereitung der eingereichten Aufträge geholfen. EE. bejahte, dass SKODA dieses Spezialwissen gekauft habe, aber nicht von der Firma [B. S.A.], sondern von einer Person [JJ.] (vgl. CAR pag. 7.703.009 Rz. 23 - 36).
5.1.1.5 EE. bejahte, dass die Preise im Zeitraum der Zusammenarbeit zwischen ENERGOATOM und Skoda, verglichen mit früheren Vertragsverhandlungen von Skoda, im üblichen Rahmen bzw. dieselben gewesen seien. Einen Einfluss auf die Preise hätten allein die Inflation und die Kursschwankungen im Bereich der Tschechischen Krone gehabt. Die Preispolitik von Skoda sei im Rahmen der Zusammenarbeit mit NAEK ENERGOATOM gegenüber früher gleich geblieben wie früher. Daher sei die Zusammenarbeit mit der TTTTTT. für SKODA dabei sehr wichtig gewesen. Ein wichtiger Impuls, denn die TTTTTT. habe NAEK ENERGOATOM Kredite für den Kauf der Einrichtungen der Skoda gewährt. Damit habe SKODA eines der grundlegenden Probleme bei der Zusammenarbeit mit NAEK ENERGOATOM lösen können, nämlich den zeitgerechten bzw. zeitnahen Erhalt der Bezahlung der Aufträge. Auf die Frage, wem SKODA das zu verdanken gehabt habe, wer diese Kredite so eingefädelt habe, antwortete EE.: Das sei vor allem JJ. und der Zusammenarbeit mit B. S.A. zu verdanken gewesen. JJ. habe NAEK ENERGOATOM eben die Vorteile, den Nutzen eines solchen Vorgehens erklärt und SKODA auch wichtige Kontakte ermöglicht. Das habe SKODA das Angebot eines neuen Produkts ermöglicht, nämlich nicht nur die Ausrüstungen, die Komponenten, sondern dazu die Finanzierung (vgl. CAR pag. 7.703.007 Rz. 45 bis pag. 7.703.008 Rz. 26). EE. bejahte, dass zur Art von Dienstleistungen, welche die B. S.A., bzw. eben JJ. erbracht habe, die Beschleunigung von Kreditfragen gehört habe. SKODA habe gewollt, dass JJ. ihnen erkläre, wie die Prozesse funktionierten, die SKODA unbekannt gewesen seien, und z.B. wieso die Genehmigung des Kredits der TTTTTT. so lange dauerte. Diese Kredite hätten SKODA nämlich ermöglicht, gestützt auf die gewonnenen Tender / Ausschreibungen und die unterzeichneten Verträge bereits mit der Produktion der Einrichtung zu beginnen, ohne dass die Finanzierung anderweitig gesichert gewesen wäre (vgl. CAR pag. 7.703.010 Rz. 13 - 31).
5.1.1.6 Auf Vorhalt der Behauptung der ukrainischen und Schweizer Ermittler, wonach B. S.A. gar keine Beratungsdienstleistungen erbracht habe, sondern ein Offshore-Konstrukt zum Einkassieren und Weiterverschieben von Bestechungsgeldern sei, d.h. dass Skoda eigentlich keinen Mehrwert für diese Provisionen erhalten habe, widersprach EE. entschieden. Seines Erachtens habe sich für SKODA, dank der Zusammenarbeit mit B. S.A. (JJ.), das Volumen an neuen Aufträgen um das Hundertfache erhöht. Im Zeitraum ihrer Zusammenarbeit [mit B. S.A. / JJ.] hätten SKODAS Angebote keine formalen Fehler aufgewiesen. SKODA habe im Voraus gewusst, welche Einrichtungen in Zukunft technisch ausgetauscht würden, und sie hätten sich sowohl technisch als auch formal im Voraus darauf vorbereiten können. NAEK ENERGOATOM habe die Ausschreibungsverfahren normalerweise über einen sehr kurzen Zeitraum (nur drei Wochen) publiziert. In einem solch kurzen Zeitraum habe man kein qualitativ hochstehendes Angebot unterbreiten können, das dann auch noch durch die entsprechenden Genehmigungsgremien abgesegnet würde. Im tschechischen Gerichtsverfahren habe der tschechische Staatsanwalt dasselbe behauptet [wie die ukrainischen und Schweizer Ermittler], alle Dokumente im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit Beratungsfirmen in der Ukraine in eine Kiste gelegt und mit dem Vermerk «Anderes» oder «Verschiedenes» etikettiert (vgl. CAR pag. 7.703.010 Rz. 46 bis pag. 7.703.011 Rz. 16). Neben B. S.A. habe SKODA mit mehreren weiteren Firmen (QQQQ. AAAAAAA., BBBBBBB., RRRR., SSSS.) zusammengearbeitet, was der Richter nicht erfahren hätte, wenn SKODA nicht explizit darauf aufmerksam gemacht hätte. EE. bejahte, dass derartige Vereinbarungen wie das Cooperation Agreement inkl. Appendices zwischen SKODA und B. S.A. in dieser Branche üblich seien. Es habe viele ähnliche Vereinbarungen mit anderen Firmen gegeben, die vom Wortlaut her fast identisch gewesen seien [wie das Cooperation Agreement inkl. Appendices zwischen SKODA und B. S.A.]. SKODA habe solche Verträge mit Firmen aus der Ukraine, aber auch anderen Märkten, wie z.B. Ungarn abgeschlossen. Mit zwei der erwähnten Firmen habe SKODA mit ENERGOATOM zusammengearbeitet. Und BBBBBBB. sei Partner von SKODA bei Lieferungen für das AKW V. gewesen (vgl. CAR pag. 7.703.004 Rz. 39 ff., pag. 7.703.008 Rz. 38 ff., pag. 7.703.009 Rz. 1 ff., pag. 7.703.012 pag. 23 ff.).
5.1.1.7 a) EE. wurde zudem vorgehalten, dass die Ermittler anlässlich der rechtshilfeweise bei SKODA durchgeführten Hausdurchsuchung vom 12. Dezember 2014 mehrere in der anklagerelevanten Zeit versandte Mailnachrichten zwischen ihm und A., und auch zwischen ihm und M. sichergestellt hätten (z.B. Rechnungen oder Protokolle von Arbeitstreffen in Kiew). Gemäss den Feststellungen der Ermittler habe EE. in der Regel A. aufgefordert, für B. S.A. an Skoda eine Rechnung zu senden, was dieser dann auch getan habe (CAR pag. 7.703.011 Rz. 30 - 36). EE. konnte nicht bestätigen, dass das so gehandhabt worden sei. Als er seinen Computer von der Polizei zurückerhalten habe, seien alle E-Mails bis 2014 gelöscht gewesen. Er könne nicht ausschliessen, dass er vielleicht auch mal mit A. kommuniziert habe, aber 99 % seiner Kontakte seien mit JJ. gewesen. Sie hätten die Vereinbarung gehabt, dass wenn NAEK Energoatom voll bezahlt habe für einen Auftrag, er (EE.) darüber informieren würde, weil sie (B. S.A.) dann Anspruch gehabt hätten, Rechnung zu stellen (vgl. CAR pag. 7.703.011 Rz. 37 - 45).
b) Auf Vorhalt der Tatsache, dass M. und A. in der Kommunikation offensichtlich ihre privaten Mail-Adressen benutzt hätten, während er (EE.) selber immer diejenige der Skoda benutzt habe, vermochte sich EE. weder daran zu erinnern, noch erkannte er in der Benutzung von privaten Mail-Adressen ein Problem (vgl. CAR pag. 7.703.012 Rz. 1 - 12).
c) Von A. liegen betreffend E-Mailkontakt mit EE. keine verwertbaren Aussagen vor (vgl. oben E. II. 4.2.1).
d) M. wurde anlässlich der Berufungsverhandlung CA.2020.14 vorgehalten, dass ihm der Vorwurf gemacht werde, als Direktor der Atomkomplekt und angebliches Mitglied des Tender-Komitees engen und ausführlichen E-Mailkontakt mit EE. (Skoda) und A. (B. S.A.) u.a. via private Mailadressen gepflegt zu haben, was schliesslich angeblich – zusätzlich zur Tatsache, dass er (M.) von den angeblichen Unregelmässigkeiten beim Vergabeverfahren gewusst habe und nicht eingeschritten sei – Beweis für seine fehlende Neutralität sei. Dem entgegnete M. in seinem mit Eingabe vom 19. April 2024 eingereichten Statement (vgl. oben E. II. 4.1.3.26) im Wesentlichen damit, dass EE. ihm in drei Jahren nur neun Mails gesendet habe und er (M.) auf deren drei mit je nur einem knappen Satz geantwortet habe. Daraus könne nicht auf eine enge oder unlautere Beziehung geschlossen werden. Die Mailkorrespondenz beziehe sich in keiner Weise auf B. S.A., mit der oder deren Angestellten er nichts zu tun gehabt habe. Abgesehen vom Inhalt dieser E-Mails sei dadurch weder ein Einfluss auf das Tender-Komitee noch ein Zugang zu den Tender-Offerten/-Dokumentation erwiesen (CAR pag. 7.701.016 Rz. 14 - 27). M. bestätigte insbesondere, dass auch er seine private Mailadresse, unter anderem wegen Kapazitätsproblemen benutzt habe, bzw. weil das ein geprüfter und sicherer Kommunikationskanal über Amerika gewesen sei. Diese Fragestellung sei damals gar nicht thematisiert worden (vgl. CAR pag. 7.701.016 Rz. 28 - 37).
5.1.1.8 EE. war zuvor bereits am 26. Juni 2015 in Prag rechtshilfeweise von der Polizei der Tschechischen Republik (im Beisein der BA und der BKP) als Zeuge befragt worden (vgl. oben E. II. 4.1.1.6 lit. j; Übersetzung auf Deutsch: BA pag. 12.110-0022 ff.). Dabei hatte er zur Thematik bzw. zum Vorwurf der fehlenden Gegenleistung von B. S.A. gegenüber SKODA insbesondere Folgendes ausgesagt: B. S.A. habe für SKODA ein breites Spektrum von Dienstleistungen ausgeführt. Sie habe SKODA allgemeine Informationen über Steuern, Zollfragen, über die Gesetze zu Waren mit doppeltem Verwendungszweck gegeben. SKODA habe in diesen Dingen Unterstützung benötigt, damit diese korrekt abgelaufen seien. Weiter habe B. S.A. für SKODA ein Monitoring zu den vorbereiteten Tenders ausgeübt, SKODA in der Vorbereitung der Tender beraten, etc. Die Dokumente zu diesen Informationen befänden sich teilweise in der Handelssektion der SKODA. Die übrigen Dokumente seien geschreddert worden, da es sich um Informationen gehandelt habe, die nicht mehr aktuell gewesen seien. EE. bestätigte, dass sich bei SKODA noch Dokumente / Urkunden mit Bezug auf die B. S.A. befänden, welche die Polizei der Tschechischen Republik nicht zur Verfügung habe. Diese seien bei der Hausdurchsuchung bei SKODA im Dezember 2014 der Polizei nicht herausgegeben worden, weil die Polizei sie nicht habe mitnehmen wollen. Er selber sei bei der Hausdurchsuchung bei SKODA persönlich anwesend gewesen. Die Polizei habe nur ausgewählte Dokumente herausverlangt und SKODA sei dieser Aufforderung nachgekommen (vgl. Durchsuchungsprotokoll vom 10. Dezember 2014). EE. bejahte, dass SKODA gewillt sei, die notwendigen Dokumente freiwillig herauszugeben. JJ. sei die Hauptkontaktperson für die Zusammenarbeit gewesen; er sei für die B. S.A. aufgetreten. Die Dienstleistungen, welche B. S.A. gemäss Vertrag angeboten habe, würde er als Beratungstätigkeit bezeichnen, die dazu gedient habe, Kontrakte abzuschliessen und diese dann auszuführen. EE. bestätigte, dass B. S.A. diese Beratungstätigkeit auch tatsächlich erbracht habe; sie habe der SKODA Dokumente und Informationen gegeben. Was die B. S.A. für die Skoda gemacht habe, sei auch einer internen Kontrolle unterzogen worden. Diese Kontrolle hätten jeweils er und der Leiter Einkauf – zu jener Zeit sei das Herr CCCCCCC. gewesen –
durchgeführt. Gewöhnlich habe B. S.A. für SKODA juristische, steuerliche, zolltechnische und weitere Dienstleistungen, dazu noch Dokumente und Support erbracht. Seitens B. S.A. sei diesbezüglich JJ. verantwortlich gewesen. Mit JJ. habe er sich mehrmals in der Ukraine getroffen. Die Zusammenarbeit mit B. S.A. sei 2012 beendet worden. EE. machte überdies auch Aussagen dazu, wie es zur Zusammenarbeit mit JJ. bzw. B. S.A. gekommen sei (vgl. BA pag. 12.110-0027 bis -0030; -0032, -0034 f., -0039 f.).
5.1.1.9 EE. war am 5. Dezember 2018 in Pilsen rechtshilfeweise von der Polizei der Tschechischen Republik als Zeuge befragt worden (vgl. oben E. II. 4.1.1.6 lit. j; Übersetzung auf Deutsch: BA pag. 18.102.01-0438 bis -0443). Dabei machte er von dem ihm gemäss § 100 der tschechischen StPO zustehenden Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch.
5.1.1.10 Des Weiteren sagte EE. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung 3 T 2/2021 des Landgerichts Pilsen als Angeklagter aus (vgl. S. 37 ff. / Rz. 53 ff. [CAR pag. 5.102.116 ff.; -144]; oben E. II. 4.1.3.38; das genaue Datum der Einvernahme ist aus dem Urteil des Landgerichts Pilsen bzw. dem entsprechenden Verhandlungsprotokoll nicht eindeutig erkennbar). Diese Aussagen stimmen im Wesentlichen mit jenen anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson in der vorliegenden Berufungsverhandlung CA.2020.14 sowie mit jenen anlässlich der Einvernahme als Zeuge am 26. Juni 2015 in Prag überein.
5.1.1.11 EE.s Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung CA.2020.14, zuvor am 26. Juni 2015 in Prag sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung des Landgerichts Pilsen 3 T 2/2021 zur angeblich fehlenden Gegenleistung der B. S.A. gegenüber SKODA (oben E. II. 5.1.1.1 - 5.1.1.7 und 5.1.1.9) sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und plausibel. Sie beruhen offensichtlich auf einer detailgenauen Kenntnis, was sich diesbezüglich abgespielt hat. Den authentischen Aussagen von EE., der im erwähnten tschechischen Strafverfahren in erster Instanz vollumfänglich freigesprochen wurde, kommt deshalb ein hoher Beweiswert zu. Wie noch auszuführen sein wird, stimmen diese Aussagen von EE. auch weitgehend mit den (ebenfalls glaubhaften und nachvollziehbaren) Aussagen von JJ., GG., HH. und TTTT. sowie mit den Erwägungen des Landgerichts Pilsen zu dieser Thematik überein (vgl. unten E. II. 5.1.2 - 5.1.6.8).
5.1.1.12 EE. verneinte, nach Erhalt der Vorladung mit Drittpersonen (ausser seiner Ehefrau, seinem Anwalt und seinem Arbeitgeber) über die Verhandlung gesprochen zu haben bzw. von Drittpersonen zur Tätigung oder Unterlassung von Aussagen instruiert worden zu sein. Er bejahte, A. zu kennen. Von MARTYNENKO habe er nur gehört, ihn aber nie getroffen oder mit ihm gesprochen. Zu A. habe er derzeit keine Beziehung; vor 2014 hätten sie sich ein paar Mal in der Ukraine getroffen (vgl. CAR pag. 7.703.003 Rz. 7 - 22). Der pauschalen Behauptung der BA, wonach die erwähnten Aussagen von EE. anlässlich der Berufungsverhandlung haltlos seien (CAR pag. 7.300.091), kann deshalb nicht gefolgt werden. In Bezug auf EE. vermag der pauschale Vorwurf der BA, wonach die Verteidigung von MARTYNENKO «präparierte» Auskunftspersonen präsentiert habe (CAR pag. 7.300.097; pag. 7.300.111 i.V.m. pag. 7.200.026 Ziffer 42) ebenso wenig zu überzeugen.
5.1.1.13 Unbehelflich ist auch der Verweis der BA auf E. 3.5.7.1 und 3.6.1.2 des vorinstanzlichen Urteils. Entgegen der Auffassung der BA und der Vorinstanz bestand die Gegenleistung der B. S.A. gegenüber SKODA – wie EE. nachvollziehbar aufgezeigt hat – eben nicht bloss aus 19 Seiten, einer Papierschachtel mit farbigen Broschüren sowie Materialien in zwei Ordnern (vgl. oben E. II. 5.1.1.1 - 5.1.1.7 lit. a). Auch die Behauptung der BA bzw. die Feststellung der Vorinstanz, dass es der B. S.A. nicht möglich gewesen wäre, eine Gegenleistung zu erbringen, da sie zu keinem Zeitpunkt über entsprechend kompetente Mitarbeiter verfügt habe, ist unzutreffend. JJ. war für die Erfüllung der im Cooperation Agreement inkl. Appendices festgelegten Aufgaben im Gegenteil in hohem Masse kompetent. Als ehemaliger stellvertretender Einkaufsleiter bzw. Vizedirektor bei ATOMKOMPLEKT war er bestens geeignet für die Beratung und Unterstützung von SKODA im Hinblick auf abzuschliessende und abzuwickelnde Verträge mit NAEK ENERGOATOM / ATOMKOMPLEKT. Auf JJ.s eigene Ausführungen ist nachfolgend (E. II. 5.1.2) einzugehen.
5.1.2 Deposition / Zeugenaussagen von JJ. zum Vorwurf der fehlenden Gegenleistung der B. S.A. gegenüber SKODA
5.1.2.1 Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 (BA pag. 16.100-0052 ff.) hatte RA Schaad bei der BA (im Sinne einer Parteibehauptung) eine Kopie einer Deposition von JJ. vom 4. Februar 2014 (BA pag. 16.100-0054 bis -0056) eingereicht. Darin hielt JJ. fest, dass er bis 2007 Vizedirektor der ATOMKOMPLEKT gewesen sei (BA pag. 16.100.0054; gemäss BA pag. 12.112-0081 betrug die entsprechende Dauer von 2005 bis Dezember 2006; die entsprechende Differenz ist im Ergebnis nicht von Relevanz). Seine Ausführungen decken sich unter anderem in hohem Mass mit jenen der Auskunftsperson HHHHH. (CAR pag. 7.702.001 ff.), welcher das vorliegend zu beurteilende Vergabeverfahren in einen grösseren, historisch-wirtschaftlich-politischen Kontext gestellt hat (worauf noch zurückzukommen ist). JJ.s Ausführungen decken sich zudem auch weitgehend mit jenen von EE., insbesondere in Bezug auf die früheren Schwierigkeiten von NAEK ENERGOATOM betreffend Kreditbeschaffung, sowie bezüglich der Art der von B. S.A. gegenüber SKODA erbrachten Beratungs- / Unterstützungsleistungen (BA pag. 16.100.0054 f.). Gemäss JJ. sei ihm in Bezug auf das Cooperation Agreement zwischen SKODA und B. S.A. die Interessenvertretung übertragen worden. Darauf erläuterte JJ. detailliert den Zweck der Zusammenarbeit zwischen SKODA und B. S.A. und ergänzte, dass im Ergebnis mehrere Verträge zwischen SKODA und NAEK ENERGOATOM hätten abgeschlossen werden können (BA pag. 16.100.0055 f.). Als Kompensation für all diese Aktivitäten habe B. S.A. von SKODA die Kommissionen gemäss Cooperation Agreement inkl. Appendices erhalten (mit detaillierter Auflistung der entsprechenden Rechnungsstellungen) (vgl. auch BA pag. 16.100.0056).
5.1.2.2 JJ. sagte zudem anlässlich seiner Befragung vom 29. September 2015 als Zeuge in der Ukraine insbesondere Folgendes aus: Ungefähr bis 2012 habe er mit EE. geschäftliche Beziehungen unterhalten. Diese hätten in der Ausführung seiner Aufträge im Zusammenhang mit der Lieferung der Produktion von SKODA in der Ukraine bestanden. Er habe einen Auftrag von SKODA über das Erbringen von Beratungsleistungen für die wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Territorium der Ukraine ausgeführt. So sei bei SKODA zu dieser Frage der Bedarf nach treuhänderischen Beziehungen mit einer juristischen Person zur Vertretung ihrer Interessen auf dem Territorium der Ukraine entstanden, die jedoch ihren Sitz nicht in der Ukraine habe. In diesem Zusammenhang habe er sich an A. gewandt, als Fachmann für aussenwirtschaftliche Tätigkeit. A. habe als Gefäss die Firma B. S.A. vorgeschlagen. Im Weiteren seien durch die oben angegebenen Firmen [SKODA und B. S.A.] die entsprechenden Vertäge abgeschlossen worden. Jedoch habe er direkt nur mit EE. gesprochen (vgl. BA pag. 12.112-0022). Er (JJ.) habe den Auftrag im Zusammenhang mit der Gesetzgebung der Ukraine und den Änderungen in dieser Gesetzgebung, der Analyse des Wirtschafts-, Investitions- und Energiemarktes in der Ukraine, der ökologischen Situation, und auch betreffend Bank- und Kredittätigkeit auf dem Territorium der Ukraine im Interesse der Firma SKODA ausgeführt (vgl. BA pag. 12.112-0023; vgl. auch -0024). Er habe Aufträge in dem Umfang wie oben angegeben ausgeführt (BA pag. 12.112-0026 bis -0029).
Auch diese nachvollziehbaren Aussagen, welche JJ. 2015 als Zeuge tätigte, passen in hohem Masse mit den Aussagen von EE. zusammen.
5.1.2.3 a) Anlässlich weiterer Einvernahmen als Zeuge am 9. Oktober 2015 (BA pag. 12.112-0046 ff.) und 28. Januar 2016 (BA pag. 12.112-0077 ff.), je in der Ukraine, bestätigte JJ., soweit dies thematisiert wurde, insbesondere seine vorangehenden Aussagen vom 29. September 2015.
b) Anlässlich der Einvernahme vom 28. Januar 2016 machte JJ. unter anderem auch weitere Ausführungen dazu, wie es zur Zusammenarbeit zwischen ihm bzw. B. S.A. und SKODA gekommen sei. Zu erwähnen ist diesbezüglich insbesondere, dass EE. Ende 2007 / anfangs 2008 erklärt habe, dass er die gut laufenden Beziehungen mit ihm (JJ.) neu auf eine gesetzliche Grundlage stellen wolle, weil es sich hierbei um eine Belohnung handeln könne. Deswegen brauche er hierfür eine juristische Person, die ihren Sitz nicht in der Ukraine haben dürfe. EE. habe ihn (JJ.) um Beratung durch einen Spezialisten für aussenwirtschaftliche Beziehungen gebeten, weil er bestimmte Fragen in dieser Sache gehabt habe. Er (JJ.) habe EE. die Telefonnummer von A. gegeben, der sich mit Fragen aussenwirtschaftlicher Tätigkeiten befasst habe. EE. und A. hätten sich dann direkt unterhalten (vgl. BA pag. 12.112-0082 f.). Auf die Frage, wann und von wem er (JJ.) zum ersten Mal den Namen einer solchen Firma wie B. S.A. gehört habe, nannte JJ. EE.. Dieser habe gesagt, dass sie als Grundlage der Zusammenarbeit einen Vertrag abgeschlossen hätten. Das habe nicht über eine Privatperson, sondern einen Nicht-Residenten laufen können (vgl. BA pag. 12.112-0086).
c) Zudem machte JJ. Aussagen zur Ausgestaltung der Beratertätigkeit der SKODA: Von 2008 bis 2010 oder 2011 hätten EE. und er (JJ.) sich vielleicht sechs oder sieben Mal getroffen. Während ca. eineinhalb Jahren habe er EE. sehr viel Informationen zur Verfügung gestellt. Die hauptsächlichen Fragen von EE. hätten sich auf Gesetze und Gesetzesvorlagen der Ukraine (Finanzgesetze, die den Markt regulieren; Steuergesetze; Zollgesetze; Regeln für staatliche Einkäufe; betreffend die Arbeit von Investitionsfirmen auf dem ukrainischen Markt – bzw. die hauptsächlichen Gesetze für Unternehmer und dergleichen; zudem Weisungen der staatlichen Aufsicht über Kernregulierung) bezogen. Der zweite Teil der Informationen habe Analysen, strategische Absichten der Ukraine in der Investitionstätigkeit, die Situation auf dem Markt, ökologische Beschlüsse und Gesetze betroffen, die mit ökologischen Fragen verbunden gewesen seien, weil das mit der Aufbewahrung von Brennstoffen zu tun gehabt habe. Weitere Materialien seien diejenigen gewesen, die NAEK ENERGOATOM betroffen hätten, wenn es gewisse Änderungen bei den Einkäufen bzw. den entsprechenden Anforderungen gegeben habe wie auch «Newsletter» über die Banktätigkeit, Kreditvergabe, Bedingungen für die Kreditvergabe, wie die Banken arbeiteten, wie sie mit Investoren arbeiteten, wie sie mit Nicht-Residenten arbeiteten. Das sei der Informationsblock gewesen, der SKODA ständig interessiert habe (vgl. BA pag. 12.112-0083 f.). Auf die Frage, ob ihm die von B. S.A. an SKODA bzw. für EE. erbrachten Dienstleistungen bekannt seien, verwies JJ. auf seine Vollmachten (vgl. BA pag. 12.112-0100 unten). Er verneinte, sich als Erbringer von Dienstleistungen für EE. für Konsultationen an Vertreter des Staates, der Nationalbank, des Finanzministeriums oder des Ministeriums für Energie und Kohleindustrie gewandt zu haben. Er habe zudem im Internet erhältliche Informationen gesammelt. Ein paar Mal sei er in die Bank gefahren und habe um ihren Newsletter gebeten (BA pag. 12.112-0101 oben).
d) Diese detaillierten und nachvollziehbaren Aussagen von JJ. passen ebenfalls weitgehend mit jenen von EE. zusammen.
5.1.2.4 Gemäss den obigen Ausführungen stimmen die Aussagen von EE. im Wesentlichen mit Statements bzw. Aussagen, die JJ. bereits in den Jahren 2014 bis 2016 gemacht hatte, überein. Diese Aussagen von JJ. – ebenso wie die Aussagen von EE. als Zeuge vom 26. Juli 2016 – waren sowohl der BA als auch der Vorinstanz bekannt. Der BA (und der Vorinstanz) war somit insbesondere bekannt, dass JJ. im Rahmen des Vollzugs des Cooperation Agreements für B. S.A. gegenüber SKODA zum Einsatz gekommen war – und dies, nachdem er bis Ende 2006 Vizedirektor der ATOMKOMPLEKT gewesen war. Entgegen der Auffassung der BA erweisen sich die Aussagen von EE. nicht als «haltlos».
5.1.3 Aussagen von GG. zum Vorwurf der fehlenden Gegenleistung der B. S.A. gegenüber SKODA
5.1.3.1 GG., ein ehemaliger Kadermitarbeiter von SKODA, wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung 3 T 2/2021 des Landgerichts Pilsen als Angeklagter einvernommen. Mit Urteil des Landgerichts Pilsen 3 T 2/2021 vom 18. März 2024 wurde er von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen vollumfänglich freigesprochen (vgl. S. 31 ff., Rz. 3 ff.; S. 61 Rz. 166 [CAR pag. 5.102.110 ff., -140, -145]; oben E. II. 4.1.3.38). Die Aussagen von GG. stimmen in erheblichem Masse mit jenen von EE. und JJ. überein und ergänzen diese zugleich. Sie erläutern vor allem auch die historischen, wirtschaftlichen und politischen Hintergründe, weshalb SKODA auf eine Zusammenarbeit mit B. S.A. bzw. JJ. angewiesen gewesen sei.
5.1.3.2 So sagte GG. insbesondere aus, dass er in Anbetracht der verfügbaren Informationen die Zusammenarbeit mit B. S.A. für SKODA für vorteilhaft gehalten habe. Da SKODA seit mehr als 60 Jahren in der Nuklearwirtschaft tätig sei, habe sie ein riesiges Know-how (vor allem in der russischen VVR-Technologie). Deswegen seien für sie die Lieferungen in Märkte, wo VVR-Technologie benutzt werde (vor allem die Ukraine), von zentraler Bedeutung. Die Ukraine sei für SKODA ein absolut entscheidender Markt, denn er sei riesig und es sei möglich gewesen, wiederholt Serienprodukte zu liefern (lineare Schrittantriebe, kompakte Lagerungsgitter, Tüllen usw.). Der ukrainische Markt sei jedoch sehr spezifisch. SKODA habe bereits negative Erfahrungen aus der zweiten Hälfte der 90er-Jahre, als sie Lieferverträge unterzeichnet und geliefert habe, aber riesige überfällige Schulden in Höhe von Hunderten von Millionen Kronen angehäuft habe, die erst nach mehreren Jahren beglichen worden seien. Diese Situation in der Ukraine sei auf der Grundlage naiver Handlungen von SKODA entstanden, im Glauben, dass es in der Ukraine genauso wie in der Tschechischen Republik funktioniere. In der Ukraine seien verschiedene Gesetze, Verordnungen und Normen sehr oft geändert worden und hätten sich widersprochen, weshalb es sehr schwierig gewesen sei, sich darin auszukennen. Während seiner Anstellung bei SKODA habe sich das Rating für die Ukraine auf dem Niveau 7 befunden, d. h. die Ukraine sei als ein extrem risikoreiches Land wie der afrikanische Kongo oder Niger eingestuft gewesen. Das Rating für die Tschechische Republik sei 0. SKODA sei nicht fähig gewesen, diese Angelegenheiten mit eigenen Kräften zu bewältigen (vgl. S. 31 f. Rz. 5 ff. [CAR pag. 5.102.110 f.]).
5.1.3.3 Die grösste Konkurrenz für SKODA seien die Russen gewesen. Diese hätten bei jedem ukrainischen AKW ihre eigenen Vertreter gehabt und seien damit im Prinzip bei Quelle gewesen. Die AKW-Angestellten hätten mit ihnen viele Sachen besprochen. Die Russen hätten also jegliche Informationen gehabt, was in den AKW passiert sei, wie die Lieferbedürfnisse für die nächsten Jahre seien usw. Darüber hinaus habe es persönliche Beziehungen zu Russland gegeben. Die AKW-Angestellten (vom Generaldirektor bis zu den wichtigen Leitern verschiedener Abteilungen) hätten auf russischen, bzw. sowjetischen Schulen für Nuklearenergetik studiert, also russische Kommilitonen gehabt, und ca. 1/5 der ukrainischen Bevölkerung besitze die russische Staatsangehörigkeit. Damit SKODA sich in all den Veränderungen habe zurechtfinden können, habe sie jemanden gebraucht, der das Umfeld im Detail gekannt habe, der mit ihm vertraut gewesen und für den es ein Heimspiel gewesen sei (S. 32 f. Rz. 8 [CAR pag. 5.102.111]).
5.1.3.4 Während der Zusammenarbeit von B. S.A. und SKODA sei bis 31. Dezember 2009 ein deutlicher Anstieg sowohl der Auftragstätigkeit als auch des Gewinns zu verzeichnen gewesen. Der Vertrag mit B. S.A. sei für SKODA vorteilhaft gewesen, im Unterschied zu einem vorangehenden mit der britischen Firma DDDDDDD., wo SKODA auch dann habe zahlen müssen, wenn daraus am Ende kein Geschäftsfall resultiert habe. B. S.A. habe jedoch auf eigene Kosten gearbeitet, habe keine einzige Krone verlangt und erst am Ende, wenn der ganze Auftrag erfolgreich abgeschlossen gewesen sei, die vereinbarte Vergütung erhalten. SKODA habe sich dadurch nicht in Gefahr gebracht, B. S.A. früher bezahlen zu müssen, bevor der Kunde [NAEK ENERGOATOM / ATOMKOMPLEKT] SKODA bezahlt habe (vgl. S. 33 Rz. 19 f. [CAR pag. 5.102.112]).
5.1.3.5 SKODA sei Lieferant der Ausrüstung in die Ukraine gewesen, weil die Ausrüstung immer von sehr guter Qualität gewesen sei und SKODA im Gegenteil zu russischer Konkurrenz eine Lebensdauer von 30 Jahren garantiert habe. SKODA habe rechtzeitig geliefert und den Preis nicht geändert. Es habe also vor allem die Seriosität überwogen. Die Tätigkeit der B. S.A. habe für SKODA dazu geführt, dass in den folgenden Jahren ein Anstieg der Aufträge in der Ukraine zu verzeichnen gewesen sei und diese erfolgreich realisiert worden seien. Dadurch würden die Ergebnisse der B. S.A. am besten belegt; es zeuge davon, dass die Zusammenarbeit erfolgreich gewesen sei (vgl. S. 34 Rz. 25 f. und 28 [CAR pag. 5.102.113]).
5.1.4 Aussagen von HH. zum Vorwurf der fehlenden Gegenleistung der B. S.A. gegenüber SKODA
5.1.4.1 HH. fungierte in der anklagerelevanten Zeit als Kadermitarbeiter (Handelsdirektor und Mitglied des Verwaltungsrates) von SKODA. In der rechtshilfeweisen Einvernahme als Zeuge am 6. Dezember 2018 in Prag (BA pag. 18.102.01-0444 bis -0456; Übersetzung auf Deutsch; oben E. II. 4.1.1.6 lit. u) sagte er insbesondere aus, dass die TTTTTT. jeweils einen Kredit für ausgewählte Lieferungen der SKODA für NAEK ENERGOATOM gewährt und damit die mit diesen Krediten verbundenen Risiken abgesichert habe. Die entsprechenden Handelstransaktionen seien in dem Zeitraum, als er bei SKODA mitgewirkt habe, erfolgreich verlaufen (vgl. BA pag. 18.102.01-0448 f.).
5.1.4.2 HH. wurde anlässlich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung 3 T 2/2021 des Landgerichts Pilsen als Angeklagter einvernommen. Mit Urteil des Landgerichts Pilsen 3 T 2/2021 vom 18. März 2024 wurde er von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen vollumfänglich freigesprochen (vgl. S. 34 ff. / Rz. 31 ff.; S. 61 Rz. 166 [CAR pag. 5.102.113 ff.; -140, -145]; oben E. II. 4.1.3.38). Seine Aussagen erscheinen instruktiv und authentisch; zugleich sind sie inhaltlich ähnlich wie jene von EE., JJ. und GG.. So sagte HH. aus, dass der Umsatz von SKODA während seiner Tätigkeit jedes Jahr gestiegen sei. 2009 hätten sie neue Verträge in der Ukraine für 469 Mio. CZK, 2010 für 442 Mio. CZK, 2011 für 783 Mio. CZK abgeschlossen. Die Zusammenarbeit mit externen Beratungsunternehmen wie B. S.A. sei auch in anderen Märkten genutzt worden, inkl. der Tschechischen Republik. In der Ukraine hätten sie JJ. genutzt, den ehemaligen Direktor für Einkauf in NAEK Energoatom, d. h. eine Person, die das Milieu genau gekannt und Informationen eingeholt habe, beraten und vor allem gesagt habe, was zu vermeiden sei. Auf diese Weise habe SKODA unter anderem die Information erhalten, dass die Ukrainer den Einkauf von Tankpatronen von der Firma EEEEEEE., für die SKODA Tankpatronenköpfe und -stutzen hergestellt habe, einstellen würden, oder eine Information, die sie dazu veranlasst habe, den Lieferanten zu wechseln, um die Bedingungen zu erfüllen.
B. S.A.s Beitrag für SKODA habe darin bestanden, dass SKODA rechtzeitig darüber informiert worden sei, was im Rahmen der Reparatur- und Erneuerungspläne in ukrainischen Atomkraftwerken zu tun oder nicht zu tun sei. SKODA habe dadurch frühzeitig gewusst, dass es eine Ausschreibung geben würde und sei darauf vorbereitet gewesen. Die Informationen hätten sie von JJ. persönlich (bei Geschäftsreisen nach Kiew), telefonisch und schriftlich erhalten. Zur Frage, ob B. S.A. ihre Tätigkeit im Sektor der Nuklearenergie mit Referenzen dokumentiert habe, führte HH. aus, B. S.A. habe die Referenzen indirekt, und zwar durch jene von JJ. vorgelegt. Selbst wenn ein Unternehmen tausend Referenzen vorweisen könnte, aber keinen solchen Menschen mit Kenntnissen des ukrainischen Markts wie JJ. hätte, würde er (HH.) mit einem solchen Unternehmen nicht zusammenarbeiten. Die Hilfe der B. S.A. habe auch darin bestanden, SKODA darauf hinzuweisen, was riskant gewesen sei und was sie verbessern könnte, um eine mögliche Disqualifikation im Vergabeverfahren zu vermeiden. B. S.A. bzw. JJ. sei auch gebeten worden, irgendwo anzurufen, um einzugreifen, wenn es Verzögerungen bei der Fälligkeit gegeben habe. HH. bejahte die Frage, ob B. S.A. auch dann Anspruch auf die vertragliche Vergütung gehabt hätte, wenn sie kein schriftliches Material geliefert hätte, wenn gleichzeitig die Ausfuhrverträge abgeschlossen und bezahlt worden wären. Der Vertrag mit SKODA enthalte keine Verpflichtung von B. S.A., Unterlagen vorzulegen. Die Verpflichtung sei anders definiert. Bei der Erfüllung der Verpflichtung gehe es nicht darum, dass B. S.A. Unterlagen liefere. Selbst wenn B. S.A. keine schriftlichen Unterlagen geliefert hätte, ihre Handlungen aber zum Vertragsabschluss geführt hätten, wäre B. S.A. also belohnt worden (vgl. S. 35 ff. / Rz. 34, 38, 43 f., 47 und 49 [CAR pag. 5.102.114 ff.]).
5.1.5 Aussagen von TTTT. zum Vorwurf der fehlenden Gegenleistung der B. S.A. gegenüber SKODA
5.1.5.1 TTTT. – ebenfalls ein Kadermitarbeiter von SKODA während des anklagerelevanten Zeitraums – sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung 3 T 2/2021 des Landgerichts Pilsen als Angeklagter aus. Mit Urteil des Landgerichts Pilsen 3 T 2/2021 vom 18. März 2024 wurde er von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen vollumfänglich freigesprochen (vgl. S. 40 ff. / Rz. 71 ff.; S. 61 Rz. 166 [CAR pag. 5.102.119 ff.; -140, -145]; oben E. II. 4.1.3.38).
5.1.5.2 Die Aussagen von TTTT. stimmen in erheblichem Masse mit jenen von EE., JJ., GG. und HH. überein und beleuchten zugleich gewisse zusätzliche Aspekte. So erklärte TTTT. die elf Phasen eines Geschäftsfalls: 1) Marktforschung, 2) Ausarbeitung von Ausschreibungsunterlagen, 3) Angebotserstellung, 4) Ausschreibung, 5) Vertragsunterzeichnung, 6) Vertragsausführung, 7) Mehrkosten, 8) Zusätze, 9) Lieferung an den Kunden, 10) Zahlung und 11) Reklamationen. In all diesen Phasen habe SKODA Beratungsunternehmen eingesetzt. So seien unter anderem Kenntnisse über die Investitionspläne des Kunden, den Zeitplan für die Erneuerung der Ausrüstung, den Erneuerungsplan, die Rechtsvorschriften und die Genehmigungsverfahren gewonnen worden. SKODA habe die Dienste von Beratungsfirmen auch in anderen Märkten als dem ukrainischen in Anspruch genommen, inkl. des tschechischen Marktes. In der EU gebe es grossen Spielraum für die Rückforderung von Forderungen, und die Regeln gälten für alle. In der Ukraine hingegen gelte dies nur auf dem Papier, aber nicht in der Realität, und es gebe dort sehr viel Korruption. Die Ukraine sei seit 2009 bei der OECD in der siebten, risikoreichsten Kategorie eingestuft gewesen. Es sei das Zielland mit den höchsten Exportkosten gewesen. Bei jedem Regierungswechsel habe ein hohes Risiko von Vertragsrevisionen bestanden. Die Besonderheit der Lieferung für Atomkraftwerke und das Risiko für den Lieferanten bestehe darin, dass nach der Installation im Atomkraftwerk die unbezahlte Ausrüstung nicht zurückgenommen werden könne, da sie bereits kontaminiert sei. Die Beratungsunternehmen müssten mit den ukrainischen Behörden, mit NAEK ENERGOATOM, vielleicht mit dem ukrainischen Parlament zu tun gehabt haben; sie hätten die Fahrbahn räumen müssen, damit niemand habe Probleme machen können. SKODA habe ein Finanzierungsmodell vorschlagen können, habe aber NAEK ENERGOATOM nicht dazu zwingen können, es zu akzeptieren. Mit der Akzeptanz dieser Vorgehensweise durch NAEK ENERGOATOM habe man davon ausgehen können, dass es auf den Handlungen der Beratungsunternehmen beruht habe. Die Beratungsunternehmen hätten aber den Abschluss von Lieferverträgen mit NAEK ENERGOATOM nicht vermitteln können, weil es sich um öffentliche Ausschreibungen gehandelt habe. So stehe es auch nicht im Vertrag. Demnach hätten die Beratungsunternehmen die Unterstützung übernehmen sollen (vgl. S. 40 ff. / Rz. 74, 82, 85 und 88 [CAR pag. 5.102.119 ff.]).
5.1.6 Erwägungen im Urteil 3 T 2/2021 des Landgerichts Pilsen vom 18. März 2024 zum Vorwurf der fehlenden Gegenleistung der B. S.A. gegenüber SKODA
5.1.6.1 Die Ausführungen von EE., JJ., GG., HH. und GG. zum Vorwurf der angeblich fehlenden Gegenleistung der B. S.A. gegenüber SKODA decken sich auch in hohem Masse mit den Erwägungen im Urteil 3 T 2/2021 des Landgerichts Pilsen vom 18. März 2024 (oben E. II. 4.1.3.38; deutsche Übersetzung: CAR pag. 5.102.080 ff.). Zur Thematik wird insbesondere Folgendes ausgeführt:
5.1.6.2 Nach Auffassung des Landgerichts Pilsen sei unbestritten, dass SKODA im Zeitraum von 14. November 2008 bis 24. April 2015 nacheinander Kooperationsvereinbarungen mit den Gesellschaften B. S.A., QQQQ., RRRR. und SSSS. abgeschlossen habe. Die Kooperationsvereinbarungen mit den Gesellschaften B. S.A., QQQQ. und RRRR. seien [sogar] identisch formuliert gewesen, inkl. des identischen Wortlauts der einzelnen Bestimmungen und der identischen grafischen Gestaltung. Alle Kooperationsvereinbarungen seien von Zusätzen [Appendices] begleitet gewesen, die für alle Beratungsfirmen inhaltlich identisch gewesen seien (vgl. Rz. 101 Ziffer 4; CAR pag. 5.102.124 / Rz. 103; pag. 5.102.125 / Rz. 107; pag. 5.102.126).
5.1.6.3 Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft FFFFFFF. habe diesbezüglich einen Anhang zum konsolidierten Jahresabschluss der SKODA zum 31. Dezember 2013 vorgelegt. Einzelaktionär der SKODA sei die Gesellschaft GGGGGGG. mit Sitz in den Niederlanden gewesen, die im Besitz der Gesellschaft HHHHHHH. gewesen sei, deren Eigentümer der Pensionsfond IIIIIII., der grösste russische Pensionsfond, gegründet von den Gesellschaften JJJJJJJ. und KKKKKKK., gewesen sei. Der LLLLLLL. Eigentümer von SKODA habe durch seine Vertreter im Vorstand eine direkte Aufsicht über die Ausgaben der SKODA gehabt; das System sei so eingerichtet gewesen, dass keine Ausgaben ohne die Überwachung durch diese Eigentümervertreter erstattet worden seien. Dies stehe im Einklang mit der Aussage der Angeklagten [im tschechischen Strafverfahren], dass der LLLLLLL. Eigentümer gegenüber dem tschechischen Management [von SKODA] sehr misstrauisch und vorsichtig gewesen sei. Die Eigentümervertreter von SKODA im Vorstand hätten von den Kosten für Beratungsfirmen in der Ukraine Kenntnis gehabt. Gemäss Aussagen des ehemaligen, bis 2009 tätigen Vorstandsmitglieds MMMMMMM. hätten ihn diese Kosten nicht gestört, solange der Auftrag rentabel gewesen sei (vgl. Rz. 127 -131; CAR pag. 5.102.130).
5.1.6.4 Das Landgericht Pilsen widersprach der Argumentation der Staatsanwaltschaft betreffend die angeblich fehlenden Gegenleistungen der erwähnten Beratungsfirmen (darunter B. S.A.) gegenüber SKODA (vgl. Rz. 133 ff.; CAR pag. 5.102.131 ff.). Zusammengefasst sind insbesondere folgende gerichtlichen Erwägungen zu nennen: Die Staatsanwaltschaft konzentriere sich zu sehr auf die von den Beratungsfirmen zu beschaffenden und von SKODA vorgelegten Unterlagen, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft keine wesentlichen, für SKODA nützlichen Informationen enthielten. Die Staatsanwaltschaft betrachte diese Dokumente als die Kerntätigkeit der Beratungsfirmen. Wie aber EE. ausgeführt habe, sei die Anfertigung von Protokollen über die Besprechungen mit den Beratungsfirmen und die Archivierung der überlassenen Unterlagen Folge einer Prüfung durch das Finanzamt gewesen, welches SKODA empfohlen habe, solche Protokolle über die Besprechungen zu führen, gerade um die Rechtmässigkeit der entstandenen Steuerkosten deutlicher zu machen. Wie die Angeklagten in ihren Zeugenaussagen dargelegt hätten, habe die Tätigkeit der Beratungsfirmen jedoch im Wesentlichen nicht in der Beschaffung von Unterlagen bestanden, sondern darin, Kontakte zu knüpfen, Türen zu wichtigen Personen zu öffnen, den Markt zu beobachten, dafür zu sorgen, dass niemand Probleme an der Grenze oder bei der Genehmigung von Unterlagen mache und dass der Kunde bezahle. Zudem führte das Gericht (im Konjunktiv) aus, dass die Beratungstätigkeit auch Lobbying beinhaltet haben könnte (vgl. Rz. 133 f.; CAR pag. 5.102.131 f.; zudem Rz. 135 - 140.; pag. 5.102.131 ff.).
5.1.6.5 Auch das Argument der Staatsanwaltschaft, dass die Beratungsfirmen keine Erfahrung in der Beratung auf dem Gebiet der Nukleartechnik und keine Referenzen über frühere Tätigkeiten gehabt hätten, könne nicht akzeptiert werden. Dies weil für die chronologisch erste Beratungsfirma B. S.A., die gegenüber SKODA in den Jahren 2008 bis 2012 aktiv gewesen sei, unter anderem JJ. (von 2005 bis 2007 stellvertretender Direktor von ATOMKOMPLEKT) gehandelt habe. Aus dieser früheren Position habe abgeleitet werden können, dass JJ. über Erfahrungen im Bereich der Nukleartechnik verfügte, dass er sich mit der Beschaffung für ukrainische Atomkraftwerke gut ausgekannt und über persönliche Kontakte zu Institutionen von Interesse in der Ukraine verfügt habe. Diese öffentlich bekannte Vergangenheit JJ.s als Top-Manager von ATOMKOMPLEKT habe sehr wohl Referenzen über frühere Tätigkeiten ersetzen können. Laut EE. habe JJ. selbst angeboten, der SKODA zu helfen und NAEK Energoatom davon zu überzeugen, neue Formen der Finanzierung über die TTTTTT. zu nutzen. Das Landgericht Pilsen stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die Zahlungsmoral der ukrainischen Seite sicherlich nicht vorbildlich gewesen sei (vgl. Rz. 143 und 145; CAR pag. 5.102.133 ff. m.w.H.).
5.1.6.6 Selbst in den Fällen, in denen der Auftrag von der TTTTTT. finanziert worden sei, habe eine Reihe von Verwaltungsschritten in der Ukraine existiert, bei denen die Gefahr bestanden habe, nicht positiv erledigt zu werden oder unerwünschte Verzögerungen zu verursachen: Die NNNNNNN. und das ukrainische Finanzministerium hätten der Bedienung des Kredits zustimmen müssen; die Kreditgewährung von der TTTTTT. an NAEK ENERGOATOM habe ein Auswahlverfahren durchlaufen müssen; die Kreditverträge hätten von der OOOOOOO. registriert und genehmigt werden müssen, usw. Ein weiteres Tätigkeitsfeld der Beratungsfirmen könnte die Bearbeitung von (oder Unterstützung betreffend) Ausfuhr- und Installationsgenehmigungen, Zertifikaten und Bescheinigungen (z. B. von Nuklearsicherheitsbehörden) gewesen sein (Rz. 146 f.; CAR pag. 5.102.135).
5.1.6.7 Gestützt auf diese Erwägungen stellte das Landgericht Pilsen fest, dass die Beratungsfirmen in der Lage gewesen seien, die betreffenden Dienstleistungen für SKODA in der Ukraine zu erbringen, dass sie diese auch tatsächlich erbracht hätten und dass die in den Kooperationsvereinbarungen vereinbarten Honorare daher gerechtfertigt gewesen seien. Dass die Dienstleistungen erbracht worden seien und Wirkung gezeigt hätten, beweise der wirtschaftliche Erfolg von SKODA zum Zeitpunkt der Beauftragung der Beratungsfirmen im Vergleich zu der Zeit vor der Beauftragung und zu der Zeit, als sie die Dienstleistungen nicht mehr in Anspruch genommen habe. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass auch ohne die Beratungsfirmen alles von selbst gelaufen wäre, dass SKODA alle Ausschreibungen gewonnen hätte, pünktlich Zahlungen erfolgt seien usw., übersehe völlig die Tatsache, dass SKODA vor 2009 keine solch guten Ergebnisse erreicht habe. Auch die Tatsache, dass SKODA jährlich geprüft worden sei, stütze die Schlussfolgerung, dass die Beratungsleistungen erbracht worden und die Beratungskosten somit gerechtfertigt gewesen seien. Die Aussagen der Angeklagten und die Zeugenaussagen einiger SKODA-Mitarbeiter hätten zudem ergeben, dass SKODA auch in anderen Märkten, unter anderem in der Tschechischen Republik und in der Slowakei, Beratungsfirmen routinemässig eingesetzt habe. Das Gericht halte die Beratungskosten entsprechend für gerechtfertigt. SKODA selbst fühle sich nicht geschädigt und halte die Kosten der Beratungsfirmen für vertretbar, um einen Gewinn zu erzielen. Das Gericht sei nicht zum Schluss gekommen, dass die Dienstleistungen nur vorgetäuscht worden seien. Die gesamte Konstruktion des Straftatbestands erscheine dem Gericht missglückt und teilweise sogar verworren (vgl. Rz. 148 ff.; CAR pag. 5.102.135 ff. / Rz. 154 f., 159 und 162 ff.; CAR pag. 5.102.137 ff. m.w.H.).
5.1.6.8 Auch diese Erwägungen des Landgerichts Pilsen (oben E. II. 5.1.6 - 5.1.6.7) decken sich weitgehend mit der Einschätzung der Berufungskammer zur erwähnten Thematik und bestätigen im Wesentlichen die erwähnten Aussagen von EE., JJ., GG., HH. und TTTT. (vgl. oben E. II. 5.1.1 - 5.1.6.7). Zu den Ausführungen des Landgerichts Pilsen, dass die Beratungstätigkeit der Beratungsfirmen auch Lobbying beinhaltet haben könnte (vgl. oben E. II. 5.1.6.4), ist ergänzend Folgendes festzuhalten: Auch nach Auffassung der Berufungskammer kann nicht ausgeschlossen werden, dass zur Beratungstätigkeit der B. S.A. für SKODA Lobbying gehört haben könnte. Es liegen jedoch keine rechtsgenüglichen Indizien dafür vor, dass es sich dabei um eine strafrechtlich relevante Art von Lobbying gehandelt haben könnte. Abgesehen davon wirft die Anklage den beiden Beschuldigten bzw. der B. S.A. eine strafrechtlich relevante Ausübung von Lobbying zugunsten der SKODA gerade nicht vor.
5.1.7 Fazit zum Vorwurf der fehlenden Gegenleistung der B. S.A. gegenüber SKODA
5.1.7.1 a) Gemäss den obigen Erwägungen (II. 5.1 - 5.1.6.8) vermögen die Annahmen der BA, wonach die B. S.A. keine geldwerte (bzw. legale und adäquate) Gegenleistung für die von SKODA erhaltenen Kommissionen erbracht habe, und dazu auch zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, nicht zu überzeugen. Die Aussagen von EE., JJ., GG., HH. und TTTT., welche den Annahmen der BA widersprechen, sind konsistent, glaubhaft und stimmen weitgehend miteinander überein. Auch die erwähnten, ausführlichen Erwägungen des Landgerichts Pilsen vermögen im Wesentlichen zu überzeugen.
b) An dieser Einschätzung vermag auch der E-Mailverkehr zwischen EE. und M. bzw. A., welcher anlässlich der rechtshilfeweise bei SKODA durchgeführten Hausdurchsuchung vom 12. Dezember 2014 sichergestellt wurde, nichts zu ändern (vgl. oben E. II. 4.1.1.4 lit. m; 5.1.1.7). Die entsprechenden E-Mails stellen weder einzeln noch gesamthaft betrachtet rechtsgenügliche Beweise für eine fehlende Gegenleistung der B. S.A. gegenüber SKODA dar. Die entgegengesetzte Auffassung der Vorinstanz beruht unter anderem auf den falschen und aktenwidrigen Annahmen, dass A. offenbar der einzige Mitarbeiter der B. S.A. (vgl. Urteil SK.2019.77 E. 3.7.3.3, S. 52), und M. Mitglied des Tender-Komitees (E. 3.6.1.2 lit. f, S. 38), bzw. sogar Direktor des Tender-Komitees (E. 3.6.1.2 lit. f, S. 39) gewesen sei (vgl. zu den letzteren beiden Annahmen unten E. II. 5.3.4).
c) Demgemäss ist nicht erstellt, dass B. S.A. keine geldwerte (bzw. legale und adäquate) Gegenleistung für die von SKODA erhaltenen Kommissionen erbracht habe bzw. dazu auch zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen war. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kommissionszahlungen der Skoda im Umfang von EUR 6‘400‘782.-- an die B. S.A. rechtmässig erfolgten. Es ist anzunehmen, dass B. S.A. für diese Kommissionszahlungen gegenüber SKODA geldwerte, legale und adäquate Gegenleistungen, in erster Linie durch den hierfür bestens qualifizierten und geeigneten JJ., einen ehemaligen Vizedirektor von ATOMKOMPLEKT erbrachte. B. S.A. erbrachte jene Beratungsdienstleistungen gegenüber SKODA, die im rechtmässigen Cooperation Agreement (inkl. Appendices) vorgesehen waren. Diese Beratungsdienstleistungen dienten somit, offenbar wie vertraglich vorgesehen und oben dargelegt, einem legitimen Zweck.
5.1.7.2 Die den beiden Beschuldigten je vorgeworfene qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
5.2 Vorliegen eines Schadens bei SKODA bzw. NAEK ENERGOATOM
Bereits aufgrund des obigen Fazits (E. II. 5.1.7.1 f.) liegt – entgegen der Anklageschrift (insbesondere AKZ 1.1.1.1.9 f.; TPF pag. 76.100.031-040) kein rechtsgenüglicher Beweis eines Schadens von rund EUR 6,4 Mio. vor – und zwar weder bei SKODA noch bei NAEK ENERGOATOM / ATOMKOMPLEKT bzw. beim ukrainischen Staat. (Betreffend die unbestrittenen Aspekte zu den erfolgten Zahlungen vgl. oben insbesondere E. II. 3.3.1.6 f. und 3.3.1.10 f.). Im Einzelnen ist dazu Folgendes auszuführen:
5.2.1 Vorliegen eines Schadens bei SKODA
5.2.1.1 Erbrachte legale Gegenleistungen der B. S.A. für SKODA
Bei SKODA fehlt es schon deshalb an einem entsprechenden Schaden, weil die B. S.A. – wie ausgeführt – gegenüber SKODA geldwerte, legale und adäquate Gegenleistungen für die bezahlten Kommissionen erbrachte. Wie EE. sinngemäss glaubhaft aussagte (vgl. oben E. II. 5.1.1.6), habe SKODA, dank der Zusammenarbeit mit B. S.A., d.h. mit JJ., neben verschiedenen weiteren Vorteilen insbesondere das Volumen an neuen Aufträgen massiv erhöhen können. Auch das Landgericht Pilsen verwies in seinem erwähnten Urteil auf den wirtschaftlichen Erfolg von SKODA zum Zeitpunkt der Beauftragung der Beratungsfirmen im Vergleich zur Zeit vor Inanspruchnahme der besagten Beratungsdienstleistungen sowie nach Beendigung der Zusammenarbeit mit B. S.A.. Dadurch werde auch bewiesen, dass diese Beratungsdienstleistungen erbracht worden seien und Wirkung gezeigt hätten (vgl. oben E. II. 5.1.6.7).
5.2.1.2 Erwägungen der Vorinstanz zum Vorliegen eines Schadens bei SKODA
Auch die Vorinstanz verneinte (entgegen der Anklageschrift), dass SKODA ein Schaden entstanden sei (vgl. Urteil SK.2019.77 E. 3.6.1.2 lit. g) – obwohl die Vorinstanz unzutreffend davon ausging, dass B. S.A. keine geldwerte (bzw. legale und adäquate) Gegenleistung für die von SKODA erhaltenen Kommissionen erbracht habe.
5.2.1.3 Ausführungen der BA anlässlich der Berufungsverhandlung zum Vorliegen eines Schadens bei SKODA
Die BA wiederum sandte diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung widersprüchliche Signale aus. Einerseits führte sie in ihrem Parteivortrag aus, dass man weiterhin durchaus der Ansicht sein könne, einen vermögensrechtlichen Schaden bei der SKODA zu bejahen (vgl. CAR pag. 7.300.115). Im Rahmen des Parteivortrags gab der Staatsanwalt des Bundes jedoch zu verstehen, dass er bei SKODA keinen vermögensrechtlichen Schaden erkenne (vgl. insbesondere CAR pag. 7.200.027 Ziffer 48). Aus seinen weiteren Ausführungen (vgl. etwa CAR pag. 7.300.074 ff.) ging zudem konsequenterweise hervor, dass in Tschechien keine Vortat vorliege.
5.2.1.4 Fazit zum Vorliegen eines Schadens bei SKODA
Zusammenfassend kann aufgrund der obigen Ausführungen der in der Anklageschrift behauptete Schaden bei SKODA nicht als erstellt gelten.
5.2.2 Vorliegen eines Schadens bei NAEK ENERGOATOM
5.2.2.1 Erbrachte legale Gegenleistungen der B. S.A. für SKODA
Wie bereits erwähnt (oben E. II. 5.1.7.2), sind die Vorwürfe, die in der Anklageschrift betreffend angeblich fehlende Gegenleistung der B. S.A. für die Kommissionen der SKODA erhoben werden, auch direkt mit den Vorwürfen bezüglich angeblich unrechtmässiger Zuschläge an SKODA in den ukrainischen Vergabeverfahren verknüpft. Dies deshalb, weil SKODA diese Zuschläge aufgrund ihrer angeblich unrechtmässigen Kommissionszahlungen an die B. S.A. erhalten habe, wobei die NAEK ENERGOATOM verrechneten Kosten um die Beträge der Kommissionszahlungen erhöht worden seien, was zu entsprechend überhöhten Preisen geführt habe. Aufgrund des obigen Fazits (E. II. 5.1.7.1 f.) ist jedoch gerade nicht davon auszugehen, dass der Zweck der Kommissionszahlungen von SKODA an B. S.A. darin bestand, SKODA auf illegale Weise (durch entsprechende Schmiergeldzahlungen) die Zuschläge in den Vergabeverfahren zu sichern. Der Zweck der Kommissionszahlungen bestand vielmehr darin, ein adäquates Entgelt zu leisten für die legalen Beratungsdienstleistungen, die B. S.A. / JJ. gemäss dem Cooperation Agreement (inkl. Appendices) zugunsten von SKODA erbrachte. Bereits daraus folgt, dass auch der NAEK ENERGOATOM / ATOMKOMPLEKT bzw. dem ukrainischen Staat kein Schaden im Sinne der Anklage entstanden ist oder entstehen konnte.
5.2.2.2 Keine Konstituierung der NAEK ENRGOATOM als Privatklägerin
Auf Letzteres deutet zusätzlich auch hin, dass NAEK ENERGOATOM im vorliegenden Strafverfahren – und offenbar auch in den ukrainischen und tschechischen Strafverfahren – in keiner Weise Anzeige eingereicht, sich als Privatklägerin konstituiert bzw. Schadenersatz geltend gemacht hat. Genau dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn bei NAEK ENERGOATOM respektive beim ukrainischen Staat ein Schaden, wie er in der Anklageschrift der BA behauptet wird, entstanden wäre. Die zuständigen Organe von NAEK ENERGOATOM wären auch zweifellos verpflichtet gewesen, in den relevanten Strafverfahren (in der Ukraine, in Tschechien und / oder in der Schweiz) Schadenersatz geltend zu machen, wenn der NAEK ENERGOATOM tatsächlich ein entsprechender Schaden in Millionenhöhe entstanden wäre.
5.2.2.3 Aussagen von EE. zum Vorliegen eines Schadens bei NAEK ENERGOATOM
Wie erwähnt, bejahte zudem EE., dass die Preise im Zeitraum der Zusammenarbeit zwischen ENERGOATOM und Skoda, verglichen mit früheren Vertragsverhandlungen von Skoda, im üblichen Rahmen bzw. dieselben gewesen seien. Einen Einfluss auf die Preise hätten allein die Inflation und die Kursschwankungen im Bereich der Tschechischen Krone ausgeübt. Die Preispolitik von Skoda sei im Rahmen der Zusammenarbeit mit NAEK ENERGOATOM gleich geblieben wie früher (vgl. oben E. II. 5.1.1.5; CAR pag. 7.703.007 Rz. 45 bis pag. 7.703.008 Rz. 12). Auch die glaubhaften und konsistenten Aussagen von EE. sprechen somit gegen das Vorliegen eines Schadens bei NAEK ENERGOATOM.
5.2.2.4 Aussagen von HHHHH. zum Vorliegen eines Schadens bei NAEK ENERGOATOM
a) HHHHH. war während Jahrzehnten in Leitungspositionen des ukrainischen Nuklearsektors tätig, unter anderem als AKW-Direktor. Während des anklagerelevanten Zeitraums war er Präsident der NAEK ENERGOATOM (vgl. CAR pag. 7.702.005 f.; -016 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er als Auskunftsperson insbesondere folgende Aussagen, die im Hinblick auf den in der Anklageschrift behaupteten Schaden bei NAEK ENERGOATOM relevant sind (vgl. CAR pag. 7.702.001-019; oben E. II. 4.1.3.32):
b) HHHHH. bejahte, dass SKODA das beste Angebot für NAEK ENERGOATOM / ATOMKOMPLKET gehabt habe, im Gegensatz zu den anderen Konkurrenten oder Nicht-Konkurrenten (vgl. CAR pag. 7.702.011 Rz. 25 ff.). Das ganze System der Anschaffung von Materialien für AKW sei in dieser Zeit sehr komplex gewesen. Er habe keinerlei Fragen zu allen angeschafften Sachen von SKODA gehabt. Und generell, nicht nur von SKODA, sondern auch von anderen, die direkt Ersatzteile produzierten und lieferten. Zu dieser Zeit habe es auf dem Markt unzählige Vermittler gegeben, die nicht selbst produziert hätten, sondern auf Provision Ware verschafft hätten. Die Anschaffungen durch Mittelsmänner seien sehr fragwürdig gewesen, weil die Preise vor allem im Vergleich zu den Fabrikpreisen horrend gewesen seien. Bei Lieferung direkt von der Fabrik [wie im Falle von SKODA] hätten die Preise nicht erhöht werden können, NAEK ENEROATOM habe Erfahrungen während mehrerer Jahre und deshalb keine Fragen gehabt. Er könne sich nicht erklären, wie er seine Position hätte missbrauchen können, wenn NAEK ENERGOATOM / ATOMKOMPLEKT seit mehreren Jahren Waren direkt ab Fabrik eingekauft habe. Er sehe nicht, dass der Produzent Schmiergelder hätte bezahlen müssen, nur weil er seine Ware verkaufe. Er könne nicht detailgetreu erzählen, was er im Strafverfahren in der Ukraine [als Zeuge] ausgesagt habe. Aber er könne sagen, er habe auch sein Unverständnis geäussert und sehe hier keine Straftat (CAR pag. 7.702.013 Rz. 12 ff.).
c) Betreffend Preisgestaltung sei ihm nie zu Ohren gekommen, dass es irgendwelche Unregelmässigkeiten gegeben habe. Da NAEK ENERGOATOM / ATOMKOMPLKET Jahr für Jahr direkt von der Fabrik eingekauft habe, seien ihnen die Preise ziemlich gut bekannt gewesen. Selbstverständlich hätten die Preise variieren können, in Anbetracht der Inflation und der Löhne. Heute hätten sie Fachleute bei NAEK ENERGOATOM, welche die entsprechenden Analysen machen würden. Die Mitglieder des Tender-Komitees würden im Rahmen der Überprüfung einer Offerte auch darauf achten. Betreffend Preisgestaltung der Skoda seien ihm keine Unregelmässigkeiten oder etwas Fragwürdiges bekannt (CAR pag. 7.702.014 Rz. 33 ff.). HHHHH. wurde vorgehalten, dass Skoda der B. S.A. Provisionen bezahlt habe, welche von den ukrainischen und Schweizer Ermittlern als Schmiergelder (Kickbacks) für den jeweiligen Zuschlag für Skoda angesehen würden. HHHHH. antwortete darauf, er kenne B. S.A. nicht und habe mit ihr nichts zu tun. Aber er habe von dieser Firma in den ukrainischen Massenmedien viel erfahren, da es ein grosser Hype gewesen sei. Die Informationen hätten ihn sehr beunruhigt. Als er davon erfahren habe, habe er die Leute von Skoda informiert; er habe mit denen auch darüber diskutieren wollen. Er habe sie dann gefragt, was das heisse. Sie hätten geantwortet, das sei die übliche Praxis bei der Geschäftsführung in Ländern des Ostblocks. Diese Antwort habe ihn nicht zufriedengelassen. Deshalb habe er ein spezielles Komitee einberufen, welches dieser Fragestellung nachgegangen sei. Das sei eine völlig unabhängige Kommission gewesen, ohne jeglichen Bezug zu Tender oder Sonstigem. Sie hätten die Zusammenarbeit mit Skoda und die Preisgestaltung der Skoda für die ganze Zeit der Kooperation analysiert, und sie hätten gesagt, dass sie nichts gefunden hätten. Das Fazit dieser Kommission sei gewesen: Alle Preisbewegungen seien nur in der Inflationsrate begründet und nicht ausschlaggebend gewesen (CAR pag. 7.702.014 Rz. 45 bis pag. 7.702.014 Rz. 15). NAEK ENERGOATOM habe nie einen Schaden erlitten. Der Schaden könne nur in der buchhalterischen Bilanz ersichtlich sein. So etwas sei nicht vorgekommen. Es sei kein nachgewiesener Nachteil oder Schaden von NAEK ENERGOATOM ersichtlich. Das sei ihm nicht bekannt. Aber wenn sie («wir») schon davon sprechen würden:
Alles was Skoda betreffe, sei reiner Gewinn für NAEK ENERGOATOM. Es sei einfach, zusammenzurechnen, wie viele Kosten gespart würden, nur schon dadurch, dass die Nuklearabfälle nicht nach Russland abtransportiert würden, sondern in der Ukraine gelagert würden. Das seien Millionen von Dollars jährlich (CAR pag. 7.702.017 Rz. 29 ff.).
d) Die Einschätzung der BA, wonach es sich bei HHHHH. um eine absolut unglaubwürdige bzw. von der Verteidigung präparierte Auskunftsperson handle (vgl. CAR pag. 7.300.087), wird vom Gericht nicht geteilt. Im Vorfeld der Verhandlung hätten ihm sowohl KKKKK. (ukrainischer Rechtsvertreter von MARTYNENKO) sowie MARTYNENKO selber gesagt, dass sie mit ihm nicht über den Fall reden dürfen. Es werde von ihm einzig erwartet, dass er vor Gericht erscheine und Aussagen mache. Er habe nach Erhalt der Vorladung mit keiner Drittperson über die Verhandlung gesprochen und im Hinblick auf die Verhandlung auch von niemandem Anweisungen oder Instruktionen bezüglich seines Aussageverhaltens erhalten. Er (HHHHH.) pflege mit MARTYNENKO keine engeren freundschaftlichen Beziehungen (vgl. CAR pag. 7.702.003). Auf Nachfrage der BA verneinte er, zusammen mit MARTYNENKO essen, fischen oder jagen gegangen zu sein (vgl. CAR pag. 7.702.016). Demgemäss liegt nach Auffassung der Berufungskammer – entgegen der Ansicht der BA – keine Vorbefassung der Auskunftsperson vor. HHHHH.s sachliche und konsistente Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung sprechen dagegen, dass er von MARTYNENKO bzw. KKKKK. präpariert oder instruiert worden wäre (vgl. dazu auch nachfolgend lit. e).
e) Zusammenfassend sind HHHHH.s Aussagen in sich schlüssig, authentisch, widerspruchsfrei und plausibel. Sie beruhen offenkundig auf einer ausserordentlichen Fachkompetenz. Aus HHHHH.s Aussagen wird auch deutlich, dass er sich (selbst-)kritische Fragen zur Thematik gestellt hat. Das wird etwa dadurch deutlich, dass er sich mit der Antwort von SKODA-Mitarbeitern, dass dies (gemeint: eine Zusammenarbeit wie jene mit B. S.A.) die übliche Praxis bei der Geschäftsführung in Ländern des Ostblocks gewesen sei, nicht zufriedengegeben habe. Stattdessen habe er, als Präsident der NAEK ENERGOATOM, extra eine unabhängige Kommission einberufen, um dieser Fragestellung nachzugehen. Diese Kommission habe, gemäss HHHHH.s Aussage, jedoch nichts gefunden. Alle Preisbewegungen seien nur in der Inflationsrate begründet und nicht ausschlaggebend gewesen. Zu berücksichtigen ist auch, dass HHHHH. betreffend den vorliegenden Sachverhaltskomplex in keinem Strafverfahren beschuldigt oder angeklagt ist. Seine Aussagen decken sich im Wesentlichen auch mit den überzeugenden Aussagen von EE. sowie von GG.. Gesamthaft betrachtet kommt HHHHH.s glaubhaften Aussagen deshalb erhebliches Gewicht zu. Seine Ausführungen sprechen ebenfalls klar gegen das Vorliegen eines Schadens bei NAEK ENERGOATOM.
5.2.2.5 Bericht des Kyiv Scientific Research Institute of Forensic Expertise of the Ministry of Justice of Ukraine vom 28. Dezember 2020
a) Der Bericht des Kyiv Scientific Research Institute of Forensic Expertise of the Ministry of Justice of Ukraine vom 28. Dezember 2020 (inkl. englischer Übersetzung; CAR pag. 6.200.028 ff., -125 ff.; oben E. II. 4.1.3.24) wurde von RA Vafadar mit Eingabe vom 25. März 2024 (CAR pag. 6.200.027) bei der Berufungskammer eingereicht. Der Auftrag zum Bericht war dem Institut von M. unterbreitet worden (vgl. CAR pag. 6.200.127). Die Fragestellungen beziehen sich zusammengefasst (1.) auf allenfalls eingetretene Preisänderungen der Verträge zwischen SKODA und NAEK ENERGOATOM / ATOMKOMPLEKT im anklagerelevanten Zeitraum im Vergleich mit früher abgeschlossenen Verträgen: Ob entsprechende Preisänderungen eingetreten seien; falls ja, in welchem Umfang, und ob diese Veränderungen mit der Inflation und Änderungen im Index der Industrieproduzenten-Preise korreliere. Zudem wird (2.) die Frage gestellt, ob gestützt auf die Resultate dieses Vergleichs dokumentiert sei, dass gemäss Anklageschrift des NABU vom 21. Mai 2018 (vgl. oben E. II. 4.1.1.11 lit. e) der Preis der erwähnten Produkte, im Vergleich mit ähnlichen Produkten gemäss früheren Verträgen, aufgrund der Kosten gemäss dem Cooperation Agreement zwischen SKODA und B. S.A. um 15 bis 20 % gestiegen sei (vgl. S. 2; CAR pag. 6.200.128).
b) Der Bericht von 92 Seiten kommt in der englischen Übersetzung sinngemäss zu folgenden Schlüssen: Die während der Jahre 2009 bis 2011 zwischen NAEK ENERGOATOM und SKODA abgeschlossenen Verträge hätten den Anforderungen «of standards, norms and regulations on nuclear and radiation safety during operation, modernization, reconstruction, completion of power units, during repair work» entsprochen. Die beiden Fragestellungen (vgl. oben E. II. 5.2.2.5 lit. a) wurden wie folgt beantwortet: 1.) Die Preisänderungen im Vergleich mit entsprechenden (ähnlichen) Verträgen, die zwischen NAEK ENERGOATOM und SKODA in den Jahren 2002 bis 2006 abgeschlossen worden seien, hätten jeweils mit der Inflationsrate in der Tschechischen Republik sowie mit Veränderungen des Produzentenpreisindexes für Industrieprodukte im relevanten Zeitraum korreliert. 2.) Es sei nicht substanziiert und dokumentiert, dass die Preise jeweils in Übereinstimmung mit den Kosten gemäss dem Cooperation Agreement zwischen SKODA und B. S.A. um 15 bis 20 % gestiegen seien (vgl. CAR pag. 6.200.213-218).
c) Die BA bringt insbesondere vor, MARTYNENKOS Verteidigung habe zunächst versucht, mit einem Gutachten des Kyiv Scientific Research Institute of Forensic Expertise of the Ministry of Justice of Ukraine vom 28. 12. 2020 die kriminellen Geschäfte in ein anderes Licht zu stellen und damit die strafrechtlich relevante Rolle von MARTYNENKO «wegzupolieren». Besteller des sogenannten «Gutachtens» sei jedoch der in der Ukraine Beschuldigte M. gewesen. Das «Gutachten» habe keine über eine blosse Parteibehauptung hinausgehende Bedeutung – genau gleich wie M.s Eingabe ans Gericht, samt PPP-Blumenstrauss. Es sei auch nicht relevant, weil es am Thema vorbeigehe; das Gericht brauche keine «Expertìse» zu Preisgestaltungen, Preisentwicklungen, Preisvergleichen und zur Inflation, wenn das Ausschreibungsverfahren an sich – und darum gehe es, und um nichts anderes – jeweils unfair und manipuliert gewesen sei und deswegen die verschiedenen Auftragsvergaben rechtswidrig gewesen seien (vgl. CAR pag. 7.300.093 f.).
d) Es trifft zu, dass es sich beim vorliegenden Bericht des Kyiv Scientific Research Institute of Forensic Expertise of the Ministry of Justice of Ukraine vom 28. Dezember 2020 um eine Parteibehauptung handelt. Die BA zeigt allerdings in keinem Punkt konkret auf, worin dieser Bericht und seine Schlussfolgerungen fehlerhaft bzw. unzutreffend sein sollen. Die Ergebnisse des Berichts sind zudem insbesondere mit den nachvollziehbaren, plausiblen und glaubhaften Aussagen von EE. und HHHHH. (vgl. oben E. II. 5.2.2.3 und 5.2.2.4) vereinbar, sowie mit dem Umstand, dass NAEK ENERGOATOM in keiner Weise Schadenersatz geltend gemacht hat (oben E. II. 5.2.2.2) und mit dem Fazit, dass keine Beweise für die Unrechtmässigkeit der Kommissionszahlungen von SKODA an B. S.A. vorliegen (oben E. II. 5.1.7.1 f.). Die BA räumte im Übrigen ein, dass sie die Kompetenz des Instituts nicht anzweifle (CAR pag. 7.200.025 Ziffer 29) – was sich mit der Einschätzung der Berufungskammer deckt. Der Bericht ist ausserordentlich detailliert; seine Ausführungen und Schlussfolgerungen sind im Wesentlichen nachvollziehbar und können nicht einfach ausgeblendet werden. Bemerkenswert erscheint nicht zuletzt, dass sich die Preise im Vergleich mit entsprechenden (ähnlichen) Verträgen, die NAEK ENERGOATOM und SKODA zuvor in den Jahren 2002 bis 2006 abgeschlossen hatten, in diversen Fällen offenbar gar nicht erhöht hatten, sondern sogar gesunken waren (vgl. CAR pag. 6.200.216 f.: «decreased by - 10.16 % / - 2.62 % / - 4.58 % / - 10.00 % / - 24.64 % / - 8.34 % / - 0.65 % / - 8,72 %»). Diesen erstaunlichen Aspekt hatten die Beschuldigten und Drittbetroffenen in ihren Ausführungen nicht einmal näher thematisiert oder hervorgehoben. Auch soweit es sich bei den erwähnten Preisänderungen um Erhöhungen gehandelt hatte, lagen diese offenbar teilweise weit unterhalb der Inflationsrate in der Tschechischen Republik sowie der Veränderungen des Produzentenpreisindexes für Industrieprodukte im relevanten Zeitraum (siehe etwa die entsprechenden Beispiele in CAR pag. 6.200.214 oben / 6.200.215 unten). Gemäss diesen Ausführungen ist die erwähnte Schlussfolgerung im Bericht, der von einer blossen «Korrelation» der Preisänderungen mit der Inflationsrate in der Tschechischen Republik sowie mit Veränderungen des Produzentenpreisindexes für Industrieprodukte
im relevanten Zeitraum spricht, sogar sehr zurückhaltend formuliert. Bereits aus diesen Gründen kann der Behauptung der BA, dass der Bericht irrelevant sei und am Thema vorbeigehe, nicht gefolgt werden. (Die vorgeworfene Manipulation der Vergabeverfahren wird unten in E. II. 5.3 thematisiert.) Die BA weist mit Nachdruck darauf hin, dass M. den Bericht bestellt habe (vgl. CAR pag. 7.300.093; E. II. 5.2.2.5 lit. c).
5.2.2.6 Ausführungen von M. zum Vorliegen eines Schadens bei NAEK ENERGOATOM
a) M. wurde anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson einvernommen (CAR pag. 7.701.001-023; vgl. oben E. II. 4.1.3.31). Dabei sagte er zur Thematik insbesondere Folgendes aus: Die Lösung, welche Skoda vorgeschlagen habe, habe NAEK ENERGOATOM erlaubt, die finanziellen Dienstleistungen drei bis vier Mal günstiger zu erhalten. In seinen Grafiken sehe man, dass sich der Umsatz zwischen Skoda und NAEK ENERGOATOM massiv vergrössert habe. Der Zahlungsverkehr zwischen Skoda und ENERGOATOM sei beschleunigt worden. Skoda habe von der tschechischen Bank sofort Geld erhalten und die Ukraine habe diese Zahlungen für die nächsten fünf Jahre tätigen dürfen. M. bejahte sinngemäss, wie finanziell vorteilhaft das alles dank der Unterstützung durch B. S.A. gewesen sei, und dass kein Schaden angerichtet worden sei, sondern vielmehr finanzielle Vorteile resultiert hätten. Der einzige Schaden für NAEK ENERGOATOM hätte sein können, wenn Skoda nicht geliefert hätte. M. verneinte, Kenntnisse davon zu haben, ob diese Argumente im Rahmen der Analyse durch Inspektor II. berücksichtigt worden seien (vgl. CAR pag. 7.701.015 Rz. 16 bis pag. 7.701.016 Rz. 5).
b) M. hatte vor der Berufungsverhandlung mit Eingabe vom 19. April 2024 ein Statement (Application / Bericht; inkl. Beilagen) eingereicht (CAR pag. 4.103.001-104; oben E. II. 4.1.3.26), zu dem er in der Berufungsverhandlung befragt wurde (vgl. oben E. II. 5.2.2.6 und unten 5.3.12). Aufgrund eines offenbaren Versehens in der Nummerierung des Statements (vgl. CAR pag. 7.701.020 Rz. 14 ff., 21 ff.) reichte M. nach der Berufungsverhandlung mit Eingabe vom 1. Mai 2024 eine entsprechend überarbeitete Version ein (CAR pag. 4.103.005-157; oben SV lit. B.28; E. II. 4.1.3.36). Im Statement wird zur Thematik zusammenfassend festgehalten, dass NAEK ENERGOATOM die Ausrüstung erhalten habe, welche sie gebraucht habe. Die Preise für die Ausrüstung seien dieselben gewesen wie vor dem anklagerelevanten Zeitraum. Die im anklagerelevanten Zeitraum abgeschlossenen Verträge hätten NAEK ENERGOATOM erlaubt, die von SKODA erhaltene Ausrüstung während einer Zeitspanne von fünf Jahren abzuzahlen; zuvor habe stattdessen jeweils eine Vorauszahlung von 100 % erfolgen müssen. Zusammen mit der Ausrüstung habe NAEK ENERGOATOM damit Zugang zu einer finanziellen Ressource erhalten, deren Kosten für sie dreimal günstiger gewesen seien als ohne diese Exportfinanzierung. Die Annahme in der ukrainischen Anklageschrift, dass vorliegend die Gesellschaft Verluste erleide, sei nicht gerechtfertigt (vgl. CAR pag. 4.103.033-048; 4.103.137-152).
c) Die BA brachte insbesondere vor, dass M.s Aussagen allesamt Schutzbehauptungen darstellen würden und sprach von einer «getürkten Eingabe» vom 19. April 2024, die er offensichtlich nicht selbst verfasst habe. M. sei von der Verteidigung produziert und instruiert gewesen; er sei höchst unglaubwürdig (vgl. CAR pag. 7.300.078 ff.; 7.200.023 Rz. 15 - 19; 7.701.008 Rz. 17 - 20; oben E. II. 1.3.5.2).
d) M. hat sich nach eigenen Angaben nach Erhalt der Vorladung einzig mit KKKKK. über das erstinstanzliche Gerichtsurteil unterhalten, ansonsten habe er mit niemandem Kontakt gehabt. Alle Entscheidungen habe er (M.) persönlich getroffen, unter anderem auch diejenige auf Einreichung seines Berichts vom 19. April 2024 beim Berufungsgericht, den er eigens für das vorliegende Strafverfahren erstellt habe (CAR pag. 7.701.003, 7.701.006 bis 018 Rz. 1). Er sei mit MARTYNENKO in seiner Tätigkeit für das DDDD. erstmals in Kontakt gekommen (CAR pag. 7.701.009 Rz. 16 ff.). Für das Schreiben des Berichts auf Englisch habe er Tools (Google Translate; Gramelin) gebraucht. In den letzten zwei Jahren habe er KKKKK. ab und zu in Kiew und in Wien gesehen (CAR pag. 7.701.018 f.). Dieser habe ihm beim Bericht jedoch nicht geholfen (CAR pag. 7.701.021 Rz. 24 f.). In diesem Zusammenhang erklärte die Vorsitzende, dass das erste Telefonat mit M. (Kontaktierung zwecks kurzfristiger Zustellung der Vorladung) auf Englisch stattgefunden habe (CAR pag. 7.701.022 Rz. 43 f.).
e) Aufgrund der Kontakte von M. mit KKKKK. im Vorfeld der Berufungsverhandlung sind M.s Aussagen als Auskunftsperson sowie sein schriftlicher Bericht (Statement) mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Sowohl seine Aussagen als Auskunftsperson als auch der Inhalt seines Berichts sind allerdings im Wesentlichen vereinbar mit den Aussagen von EE. und HHHHH. (oben E. II. 5.2.2.3 und 5.2.2.4), ebenso mit dem Umstand, dass NAEK ENERGOATOM in keiner Weise Schadenersatz geltend gemacht hat (E. II. 5.2.2.2) und auch mit dem Fazit, dass eine Unrechtmässigkeit der Kommissionszahlungen von SKODA an B. S.A. unbewiesen blieb (E. II. 5.1.7.1 f.). M.s mündliche und schriftliche Ausführungen stehen im Hinblick auf ihren Aussagewert nicht im Zentrum der vorliegenden Beweiswürdigung; das nachfolgende Fazit (E. II. 5.2.3) zur erwähnten Thematik beruht somit nicht massgeblich auf M.s Ausführungen. Ein gewisser ergänzender Charakter zu den erwähnten weiteren Beweismitteln bzw. Indizien ist M.s Ausführungen – auch aufgrund der genannten Übereinstimmungen – aber nicht abzusprechen. Im Rahmen einer gesamthaften Betrachtungsweise ist – aufgrund der transnationalen Aspekte des vorliegenden Falles – auch zu erwähnen, dass M. in seinem Begleitschreiben vom 19. April 2024 zur Einreichung des Statements an die Berufungskammer ausführte, im Urteil SK.2019.77 sei sein Name zwar zahlreiche Male erwähnt worden. Aus ihm unbekannten Gründen habe sich während der erstinstanzlichen Verhandlung SK.2019.77 jedoch niemand für seine Meinung betreffend seine Handlungen in der Ukraine in den Jahren 2008 - 2012 interessiert. Von dem im Schweizer Strafverfahren durch die Strafkammer gefällten Urteil SK.2019.77 habe er erst aus Kommentaren in der ukrainischen Presse erfahren (vgl. CAR pag. 4.103.001).
5.2.3 Fazit zum Vorliegen eines Schadens bei NAEK ENERGOATOM
Zusammenfassend kann aufgrund der obigen Ausführungen der in der Anklageschrift behauptete Schaden bei NAEK ENERGOATOM / ATOMKOMPLEKT bzw. beim ukrainischen Staat nicht als erstellt gelten. Weder die Unrechtmässigkeit der Kommissionszahlungen noch ein Schaden bei NAEK ENERGOATOM sind bewiesen (vgl. oben E. II. 5.2.2.1). Auch der Umstand, dass NAEK ENERGOATOM im vorliegenden Strafverfahren – und offenbar auch in den ukrainischen und tschechischen Strafverfahren – in keiner Weise Anzeige eingereicht, sich als Privatklägerin konstituiert bzw. Schadenersatz geltend gemacht hat, spricht deutlich gegen einen bei ihr vorliegenden Schaden (E. II. 5.2.2.2). EE. und HHHHH. haben in ihren glaubhaften und konsistenten Aussagen ebenfalls aufgezeigt, dass und weshalb der NAEK ENERGOATOM kein Schaden entstanden sei (E. II. 5.2.2.3 f.). Zudem enthält der detaillierte Bericht des Kyiv Scientific Research Institute of Forensic Expertise of the Ministry of Justice of Ukraine vom 28. Dezember 2020 plausible Hinweise, die gegen einen Schaden bei NAEK ENERGOATOM sprechen (E. II. 5.2.2.5). Diese Beweiselemente (E. II. 5.2.2.1 - 5.2.2.5) sind in ihrer Gesamtheit ausreichend, um zum Schluss zu kommen, dass der in der Anklageschrift behauptete Schaden bei NAEK ENERGOATOM nicht rechtsgenüglich belegt ist. Ergänzend ist auf die mündlichen Aussagen und schriftlichen Ausführungen der Auskunftsperson M. hinzuweisen (oben E. II. 5.2.2.6), die allerdings mit einer gewissen Zurückhaltung gewürdigt wurden und für das vorliegende Fazit nicht entscheidend sind.
5.3 Zum Vorwurf der Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren
Nach dem Vorwurf der fehlenden Gegenleistung der B. S.A. gegenüber SKODA (oben E. II. 5.1) und dem Vorliegen bzw. Fehlen eines Schadens (E. II. 5.2) ist nachfolgend (E. II. 5.3.1 ff.) ein dritter Aspekt des Anklagesachverhalts beweismässig zu würdigen: die vorgeworfene Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren. Wie bereits erwähnt (oben E. II. 5.1.7.2 in fine), haben auch diese Erwägungen ergänzenden Charakter.
5.3.1 Ausführungen der Bundesanwaltschaft zum Vorwurf der Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren
5.3.1.1 Die Anklage thematisiert die angebliche Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren – abgesehen von den Vorwürfen im Zusammenhang mit der vermeintlich fehlenden Gegenleistung der B. S.A. gegenüber SKODA (vgl. hierzu oben E. II. 5.1) – insbesondere in den AKZ 1.1 - 1.1.1.1 und 1.1.1.1.2 - 1.1.1.1.6 (TPF pag. 76.100.007-024). Darauf ist nachfolgend einzugehen. Bereits an dieser Stelle ist Folgendes festzuhalten:
5.3.1.2 Die Anklageschrift der BA übernimmt sinngemäss (und teilweise wörtlich) in erheblichem Umfang Ausführungen aus der Anklageschrift des NABU vom 21. Mai 2018 (vgl. unten E. II. 5.3.3). Ein derartiges Vorgehen ist nicht grundsätzlich abzulehnen, insbesondere in Zusammenhang mit einem Geldwäschereivorwurf mit Auslandbezug. Im vorliegenden Fall ist eine derartige (teilweise exklusive) Abstützung auf eine ausländische Anklageschrift jedoch aus den folgenden Gründen beweisrechtlich nicht unproblematisch:
5.3.1.3 Betreffend die Vorwürfe und Ausführungen, welche die BA von der der Anklageschrift des NABU übernimmt (bzw. sich darauf abstützt), fehlen in den Akten des vorliegenden Schweizer Strafverfahrens, abgesehen von der Analyse von II. (unten E. II. 5.3.2), offenbar in erheblichem Umfang die entsprechenden Originaldokumente aus dem ukrainischen Strafverfahren (respektive Kopien davon). Dabei ist zu beachten, dass die Anklageschrift des NABU keine nachvollziehbaren Verweise (inkl. Paginierungen) auf jene Akten enthält, auf die das NABU sich abstützt. Das erwähnte Vorgehen der BA (oben E. II. 5.3.1.2) führt dazu, dass die Vorwürfe gemäss Anklage, soweit darin Vorwürfe aus der Anklageschrift des NABU reproduziert werden (ohne Vorliegen der zugrundeliegenden, entsprechenden Originaldokumente in den Akten des Schweizer Strafverfahrens), von der Berufungskammer nur erschwert gewürdigt werden können. Dies erscheint – trotz der vom Bundesgericht in Geldwäschereiverfahren vorgesehenen Beweiserleichterungen, was den Nachweis der Vortat betrifft – aus beweisrechtlicher Sicht ungünstig.
5.3.1.4 Die Anklage und das vorinstanzliche Urteil nehmen je auf das ukrainische Strafverfahren Bezug. Diesbezüglich bestehen gewisse Unstimmigkeiten und es stellen sich verschiedene Fragen, wie nachfolgend aufgezeigt wird:
a) Gemäss Anklageschrift des NABU vom 21. Mai 2018 bestehe der Kreis der Angeklagten, bzw. der Bande / organisierten Gruppe, aus MARTYNENKO, M., JJJJJJ., KKKKKK., LLLLLL. und MMMMMM. (vgl. unten E. II. 5.3.3.1 bzw. BA pag. B.18.104.05-0252 ff.). A. wird in der Anklageschrift des NABU vom 21. Mai 2018 nicht als Angeklagter aufgeführt (vgl. dazu insbesondere BA pag. B.18.104.05-0252 bis -0258). Sie enthält jedoch gewisse Erläuterungen zu A., z.B. dass er «Komplize in der Zusammensetzung der organisierten Gruppe» gewesen sei (vgl. BA pag. B.18.104.05-0273 f. mit weiteren Ausführungen; siehe auch Urteil SK.2019.77 E. 3.5.7.4 lit. d, mit Verweis auf BA pag. B.18.104.05-0308). Da A. in der Anklageschrift des NABU vom 21. Mai 2018 nicht als Angeklagter aufgeführt, aber trotzdem als «Komplize in der Zusammensetzung der organisierten Gruppe» bezeichnet wird, stellt sich die Frage, wie diese Qualifikation juristisch (nach ukrainischem Recht, bzw. im übertragenen Sinne gemäss Schweizer Recht) zu werten ist. Dies u.a. auch weil MARTYNENKO geltend machte, A. werde in der ukrainischen Anklageschrift bloss als «Gehilfe» bezeichnet (vgl. oben E. II. 1.3.1.3 f.). Wie sich jedoch zeigen wird, kann diese Frage, was das Berufungsverfahren CA.2020.14 betrifft, offengelassen werden, weil das Beweisergebnis sowie die Subsumtion davon nicht abhängen.
b) In der Anklageschrift der BA wird unter Ziffer 1.1.1.3.1 (TPF pag. 76.100.040 f.) hingegen ausgeführt, auf «der Grundlage des unter den Ziffern 1.1.1.1 und 1.1.1.2 vorstehend dargestellten Sachverhalts wurde gegen MARTYNENKO, A., M. und JJ. in der Ukraine wegen ungetreuer Amtsführung in grossem Ausmass, begangen durch eine organisierte Gruppe, gemäss Art. 191 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 UA-StGB Anklage erhoben». Wie erwähnt, werden in der Anklageschrift des NABU vom 21. Mai 2018 jedoch nicht «MARTYNENKO, A., M. und JJ.» als Angeklagte bzw. Bande / organisierte Gruppe aufgeführt, sondern MARTYNENKO, M., JJJJJJ., KKKKKK., LLLLLL. und MMMMMM.. Die BA führt sodann aus, dass die Anklageschrift im September 2019 an den High-Anti-Corruption Court in Kiew übergeben wurde, inkl. Fussnote 191: «http://uacrisis.org/de/73207-high-anti-corruption-court , mit explizitem Hinweis auf Mykola Martynenko, zuletzt geprüft am 25.11.2019» (TPF pag. 76.100.041). Unter der angegebenen Internetadresse, welche zur Seite des sogenannten «UKRAINE CRISIS media center» führt, ist diesbezüglich in einer Meldung vom 6. September 2019 jedoch nur folgender Text (deutschsprachige Version) zu lesen: «Das Oberste Anti-Korruptions-Gericht wird beispielsweise solche Fälle wie gegen den ehemaligen Abgeordneten Mykola Martynenko prüfen, dem vorgeworfen wird, Dutzende Millionen Dollar an Staatsmitteln unterschlagen zu haben.»
c) Im vorinstanzlichen Urteil wiederum wird diesbezüglich – offenbar gestützt auf die oben erwähnte Ziffer 1.1.1.3.1 der Anklageschrift der BA – unter der Rubrik «Anklageschrift des nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine vom 21. Mai 2018» Folgendes ausgeführt: «In der Ukraine erhob das nationale Antikorruptionsbüro am 21. Mai 2018 gegen den Beschuldigten Martynenko und den Beschuldigten A. sowie M. und JJ. wegen ungetreuer Amtsführung in grossem Ausmass, begangen durch eine organisierte Gruppe, gemäss Art. 191 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 UA-StGB Anklage» (Urteil SK.2019.77 E. 3.5.7.4 lit. a). Diese Schilderung der Vorinstanz erscheint, da sie sich (im Gegensatz zur genannten Ziffer 1.1.1.3.1 in der Anklageschrift der BA) klar und eindeutig auf die Anklageschrift des NABU vom 21. Mai 2018 bezieht, unzutreffend. Wie erwähnt, werden in der Anklageschrift des NABU vom 21. Mai 2018 stattdessen ausdrücklich die sechs Personen MARTYNENKO, M., JJJJJJ., KKKKKK., LLLLLL. und MMMMMM. als Angeklagte bzw. Bande / organisierte Gruppe aufgeführt.
d) M. sagte anlässlich der Berufungsverhandlung CA.2020.14 aus, dass das Strafverfahren mit diesen Beteiligten [MARTYNENKO, M., JJJJJJ., KKKKKK., LLLLLL. und MMMMMM.] am Shevchenkivskiy District Court of Kiev angefangen habe. Dann sei es zum High Anti-Corruption Court gekommen. Dort sei es in zwei Teile geteilt worden. Die erwähnten Beteiligten [gemeint sind offenbar JJJJJJ., KKKKKK., LLLLLL. und MMMMMM.] seien nicht mehr Teil des Verfahrens. Er (M.), MARTYNENKO, A. und JJ. seien noch Beschuldigte (vgl. CAR pag. 7.701.004 Rz. 23 bis pag. 7.701.005 Rz. 8). Diesen Aussagen von M. wurde seitens der Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten nicht konkret widersprochen.
e) A. wird der in der Anklageschrift des NABU vom 21. Mai 2018, wie erwähnt, nicht als Angeklagter aufgeführt. Im Auszug aus dem ukrainischen Strafregister betreffend A. vom 24. März 2024 (deutsche Übersetzung) wird insbesondere festgehalten, diesem sei am 25. Oktober 2017 durch das NABU im Strafverfahren Nr. 52015000000000009 vom 11. Dezember 2015 der Straftatverdacht gemäss Art. 27 Abs. 5

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Die rechtshilfeweise erteilten Auskünfte des Justizministeriums der Ukraine betreffend A. vom 20. Juni 2023 (CAR pag. 5.101.053), 12. Juli 2023 (CAR pag. 5.101.054) und 31. Juli 2023 (CAR pag. 5.101.062) stimmen mit den erwähnten Angaben des Auszugs aus dem ukrainischen Strafregister im Wesentlichen überein. In seiner schriftlichen Erklärung vom 26. April 2024 führte A. in allgemeiner Form aus, gegen ihn würden Strafverfahren sowohl in der Ukraine als auch in der Schweiz laufen (vgl. CAR pag. 7.300.062 f.; unten E. II. 5.3.11.2).
f) Gemäss Auszug aus dem ukrainischen Strafregister bezüglich MARTYNENKO vom 24. März 2024 (deutsche Übersetzung) seien (betreffend Strafverfahren Nr. 5/2015/00000/0000009) die Verfahrensakten mit der Anklage am 22. Mai 2018 beim Gericht [gemeint offenbar: High Anti-Corruption Court] eingereicht worden (vgl. CAR pag. 6.401.011 Abs. 1). Dieses Datum der Einreichung ist mit dem Datum der Anklageschrift des NABU vom 21. Mai 2018 vereinbar.
Die rechtshilfeweise erteilten Auskünfte des Justizministeriums der Ukraine betreffend MARTYNENKO vom 19. Juni 2023 (CAR pag. 5.101.052), 12. Juli 2023 (CAR pag. 5.101.054) und 31. Juli 2023 (CAR pag. 5.101.062) stimmen mit den erwähnten Angaben des Auszugs aus dem ukrainischen Strafregister im Wesentlichen überein.
Gemäss dem von MARTYNENKO anlässlich der Berufungsverhandlung CA.2020.14 geäusserten letzten Wort laufe seit 2015 eine Strafuntersuchung gegen ihn und seit 2018 ein Strafverfahren. In diesem Strafverfahren werde er insbesondere der Veruntreuung in grossem Ausmass zu Lasten der Firma NAEK ENERGOATOM beschuldigt (CAR pag. 7.200.028).
5.3.2 Bescheinigung (Analyse) von II. / Ausführungen zum Vorwurf der Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren
5.3.2.1 Der stellvertretende Leiter der Abteilung für die Überprüfung der staatlichen Einkäufe II. erstellte im Auftrag des NABU und der staatlichen Finanzinspektion eine undatierte «BESCHEINIGUNG über die Prüfung der Einhaltung durch die Amtspersonen des Staatlichen Unternehmens ‘Nationale Atomenergieproduzierende Unternehmung Energoatom’ der gesetzlichen Anforderungen im Bereich der staatlichen Einkäufe in der Realisierung des Einkaufs von Waren, Arbeiten und Dienstleistungen in den Jahren von 2008 - 2012, in dessen Ergebnis Kaufverträge mit der ausländischen Unternehmung ‘Skoda JS’ a.s. (Tschechische Republik) vergeben und dann abgeschlossen wurden» (Kopie des ukrainischen Originals: BA pag. B18.104.02-0142 bis -0158; Übersetzung auf Deutsch: BA pag. B18.104.02-0263 bis -0282; vgl. oben E. II. 4.1.1.11 lit. d). Darin wird, gestützt auf eine Untersuchung der Dokumente über die entsprechenden Vergabeverfahren, sinngemäss insbesondere Folgendes ausgeführt:
5.3.2.2 In den Vergabeverfahren sei es gemäss dieser Bescheinigung zu diversen Verletzungen der ukrainischen Ausschreibungsgesetzgebung gekommen. So seien teilweise Ausschreibungsofferten zugelassen worden, obwohl sie nicht den Anforderungen entsprochen und abgelehnt hätten werden müssen. Die Anforderungen seien in folgenden Punkten nicht eingehalten worden: Eine geforderte Vorauszahlung, die höher als die erlaubten 15 % des Ausschreibungsangebots gewesen sei, sei Teil des Angebots gewesen / ungenügender Bericht über die Ausführung analoger Verträge durch den Bewerber / ungenügende bzw. fehlende Vollmacht für den Bewerber (aufgrund eines fehlenden Beschlusses der Generalversammlung). Die Nichteinhaltung der Anforderungen hätte zur Folge haben müssen, dass nur ein Angebot – dasjenige der SKODA – zur Bewertung zugelassen worden wäre, was wiederum gemäss den ukrainischen Vorschriften die Annullation der gesamten Ausschreibung zur Folge gehabt hätte. Nichtsdestotrotz seien die ungültigen Angebote der Mitbewerber teilweise zugelassen worden und sodann das Angebot der SKODA als Bestes auserkoren worden (vgl. BA pag. B18.104.02-0263 ff.).
5.3.2.3 In einem Verfahren sei das Angebot eines Mitbewerbers abgelehnt worden. Auch in diesem Fall sei das Verfahren indes nicht annulliert worden, obwohl nur ein einziger Bewerber (SKODA) im Verfahren übriggeblieben sei (vgl. BA pag. B18.104.02-0276 f.).
5.3.2.4 II. beschreibt, dass in einem Fall – zulässigerweise, nämlich mit Zustimmung des Wirtschaftsministeriums der Ukraine – das «Verfahren für den Einkauf bei einem Teilnehmer» angewandt worden sei. Dabei sei allerdings auf dem offiziellen gesamtstaatlichen Webportal «Staatliche Einkäufe» mit der Nummer 32 der Entscheid des bevollmächtigten Organs über ein anderes Verfahren für den Einkauf und über einen anderen Auftraggeber einer Ausschreibung publiziert worden (vgl. BA pag. B18.104.02-0274 ff.).
5.3.2.5 Des Weiteren würden mehrere (im Anschluss an die Ausschreibungen) zwischen SKODA und NAEK ENERGOATOM abgeschlossenen Kaufverträge Bedingungen enthalten, welche sich vom Inhalt der Ausschreibungsangebote unterscheiden würden: Teilweise sei nämlich die Bestimmung, wie im Vertrag die Konventionalstrafe für den Fall einer verspäteten Lieferung festzulegen sei, verletzt worden. Dies stelle ebenfalls eine Verletzung der Ausschreibungsgesetzgebung dar. Zudem sei vorgekommen, dass der Vertrag mit SKODA erst 31 Tage nach Annahme des Angebots abgeschlossen worden sei, statt wie vorgeschrieben innerhalb von 30 Tagen (vgl. BA pag. B18.104.02-0267 ff.). Hierzu ist anzumerken, dass letztere Vorwürfe an sich nicht die Bestimmung eines entsprechenden Siegers im Vergabeverfahren betreffen. Der Anmerkung von II., es sei vorgekommen, dass der Vertrag mit SKODA nach 31 (statt innerhalb von 30) Tagen abgeschlossen worden sei, erscheint zudem im Rahmen eines Strafverfahrens überspitzt formalistisch und bereits aus diesem Grund kaum relevant.
5.3.2.6 In Bezug auf ein weiteres untersuchtes Verfahren stellte II. keine Verletzung der gesetzlichen Erfordernisse fest (vgl. BA pag. B18.104.02-0277 ff.). Auf die Ausführungen in der Bescheinigung (Analyse) von II. – vor allem betreffend obige E. II. 5.3.2.2 bis 5.3.2.5 – ist nachfolgend noch weiter einzugehen.
5.3.3 Ausführungen in der Anklageschrift des NABU zum Vorwurf der Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren
5.3.3.1 In der Ukraine erhob das NABU am 21. Mai 2018 im Strafverfahren Nr. 52015000000000009 vom 11. Dezember 2015 gegen MARTYNENKO, M., JJJJJJ., KKKKKK., LLLLLL. und MMMMMM. unter anderem wegen ungetreuer Amtsführung in grossem Ausmass, begangen durch eine organisierte Gruppe, gemäss Art. 191

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Zur Thematik der angeblichen Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren wird in der Anklageschrift des NABU insbesondere Folgendes ausgeführt:
5.3.3.2 Konkret werden fünf öffentliche, durch NAEK ENERGOATOM im Zeitraum von 2008 bis 2011 durchgeführte Ausschreibungsverfahren («Tender») zur Beschaffung verschiedener Ausrüstungsgüter im Kernenergiesektor beschrieben, an denen SKODA teilgenommen und letztlich den Zuschlag erhalten habe. Daneben soll SKODA einen weiteren Auftrag erhalten haben, ohne dass eine öffentliche Ausschreibung stattgefunden habe. Während der Durchführung der Ausschreibungsverfahren sei es systematisch zu Verletzungen der ukrainischen Ausschreibungsgesetzgebung gekommen (vgl. BA pag. B18.104.05-0310 ff.). Die Anklageschrift des NABU vom 21. Mai 2018 entspricht diesbezüglich sinngemäss (und teilweise wörtlich) in erheblichem Umfang den Ausführungen in der (später eingereichten) Anklageschrift der BA vom 19. Dezember 2019. Die Anklageschrift des NABU ist allerdings in den entsprechenden Ausführungen umfangreicher und detaillierter, wobei sie sich ihrerseits in erheblichem Umfang auf Akten aus dem vorliegenden Schweizer Strafverfahren abstützt (vgl. oben E. II. 5.3.1).
5.3.3.3 Beispielsweise wird (weitgehend in Übereinstimmung mit Ziffer 1.1.1.1.4 der Anklageschrift der BA [TPF pag. 76.100.012 f.; -015 f.]) zum Vergabeverfahren Nr. 27 Folgendes ausgeführt: SKODA habe betreffend dieses Tender-Angebot den geplanten Maximalpreis der Beschaffung überschritten und sei dennoch als bestes Angebot auserkoren worden. Dies, obschon das Angebot einer Konkurrentin mit der Begründung des zu hohen Preises abgelehnt worden sei (vgl. BA pag. B18.104.05-0310). Des Weiteren hätten die Liefertermine der SKODA zum Teil nicht den Bedingungen der Ausschreibung entsprochen und SKODA hätte von der Teilnahme ausgeschlossen werden müssen. Gemäss Anklageschrift hätten zur Einhaltung der Anforderung in Punkt 61 der «Richtlinien» die Angebote beider Firmen abgelehnt werden und die Ausschreibung auf der Grundlage von Punkt 62 Abs. 3 der Richtlinien (alle Tender-Angebote wurden abgelehnt) abgesagt werden müssen. Darauf habe M. (Direktor der ATOMKOMPLEKT) am 14. Januar 2009 den Kontrakt Nr. 1 über die Lieferung von Regalen zur verdichteten Lagerung von Brennstoff für den Block Nr. 1 des AKWs von R. und für den Block 3 des AKWs von T. im Wert von EUR 7'625'000 unterzeichnet. M. sei nicht eingeschritten, weil er gemäss Anklage Teil der kriminellen Vereinigung gewesen sei. Der Vertrag sei somit unter Missbrauch der Dienststellung seitens M. im Rahmen der Auftragsvergaben an SKODA vergeben worden. Indem SKODA zur Siegerin des Ausschreibungsverfahrens gekürt worden sei, der Kontrakt Nr. 1 durch M. unterzeichnet und sodann durch NAEK ENERGOATOM weiter erfüllt worden sei, sei Punkt 8 der «Richtlinien» über die Beschaffung von Waren, Arbeiten und Dienstleistungen mit Geldern des Staates durch Dienstpersonen der NAEK ENERGOATOM verletzt worden (vgl. BA pag. B18.104.05-0310 bis -0316).
5.3.3.4 Auch bezüglich der weiteren Vergabeverfahren (Nr. 28 / Einkauf ohne Ausschreibung / Nr. 29, 30 und 31) entsprechen die Ausführungen in der Anklageschrift des NABU in erheblichem Umfang den (im Vergleich dazu weniger detaillierten) Ausführungen in der Anklageschrift der BA (vgl. dazu im Einzelnen BA pag. B18.104.05-0316 ff.).
5.3.3.5 Gestützt auf die gewonnenen Ausschreibungsverfahren seien, gemäss Anklageschrift des NABU, jeweils die Lieferverträge zwischen SKODA und NAEK ENERGOATOM abgeschlossen worden. In deren Erfüllung habe NAEK ENERGOATOM Überweisungen auf die Konten der SKODA im Gesamtbetrag von ca. EUR 34‘492‘132.-- ausgeführt (vgl. BA pag. B18.104.05-0357 ff.).
5.3.4 Klarstellung zur Funktion von M. (im Hinblick auf die Prüfung des Vorwurfs der Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren)
5.3.4.1 Wie bereits erwähnt (oben E. II. 1.2.1), bezeichnete die Vorinstanz im Urteil SK.2019.77 M. als «Direktor der ATOMKOMPLEKT» (z.B. E. 3.6.1.2 lit. f, S. 38), als «Mitglied» bzw. «Direktor des Tender-Komitees» (E. 3.6.1.2 lit. f, S. 38 f.) wie auch als «einen Direktor der NAEK ENERGOATOM» (E. 3.7.1.2 lit. b Abs. 1, S. 45).
5.3.4.2 Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Bezeichnungen zum Teil unzutreffend sind (was auch unter den Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten unbestritten sein dürfte, weil in verschiedener Hinsicht aktenkundig). Die korrekte Bezeichnung bzw. Funktion von M. im vorliegenden Zusammenhang (respektive in Bezug auf den anklagerelevanten Zeitraum) ist ausschliesslich «Direktor der ATOMKOMPLEKT». Die Bezeichnung «Direktor der NAEK ENERGOATOM» ist hingegen falsch bzw. zumindest missverständlich. Direktor der NAEK ENERGOATOM im anklagerelevanten Zeitraum war (ausschliesslich) HHHHH., nicht M.. ATOMKOMPLEKT ist eine Unterabteilung bzw. separate Abteilung von NAEK ENERGOATOM. M. war Direktor dieser Unterabteilung von NAEK ENERGOATOM. Gänzlich falsch sind die von der Vorinstanz gebrauchten Bezeichnungen «Mitglied» bzw. «Direktor des Tender-Komitees». M. war zu keinem Zeitpunkt Mitglied und schon gar nicht Direktor des Tender-Komitees. Direktor (und damit auch ein Mitglied) des Tender-Komitees im anklagerelevanten Zeitraum war vielmehr QQQQQQ. (vgl. oben E. II. 4.1.2.6 lit. c). Zu den weiteren Mitgliedern des Tender-Komitees siehe oben E. II. 4.1.2.6 lit. a, b, d - h und 4.1.3.18 - 21 sowie unten 5.3.5.
5.3.4.3 Die erwähnten, teilweise falschen Bezeichnungen betreffend M. deuten darauf hin, dass die Vorinstanz in Bezug auf M.s Funktion offenbar von falschen Annahmen ausgegangen ist. Vor allem im Hinblick auf M.s Rechte und Pflichten, insbesondere betreffend seine Einsichtsrechte, seinen Informationsstand und seine Teilnahme- sowie Einflussmöglichkeiten ist es jedoch zentral, bei der Beweiswürdigung und Subsumtion von der tatsächlichen Funktion auszugehen, welche M. im anklagerelevanten Zeitraum ausübte. Andernfalls können die Vorwürfe, die in der Anklageschrift der BA gegenüber der angeblichen Schlüsselperson M. – und damit (aufgrund der angeblich bandenmässigen Begehung der Vortat[en]) auch gegen MARTYNENKO und A. – erhoben werden, nicht klar und objektiv geprüft werden. Darauf ist nachfolgend zurückzukommen.
5.3.5 Aussagen / Statements von Mitgliedern des Tender-Komitees zum Vorwurf der Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren
5.3.5.1 Von den Mitgliedern des Tender-Komitees der NAEK ENERGOATOM EEEEE., PPPPPP., QQQQQQ., FFFFF., GGGGG., DDDDD., RRRRRR. und SSSSSS. liegen Zeugenaussagen aus Einvernahmen durch das NABU während des Vorverfahrens vor (vgl. oben E. II. 4.1.2.6 lit. a - h; unten 5.3.5.2). Mit Eingabe vom 11. November 2023 reichte RA Vafadar zusätzlich notariell beglaubigte Stellungnahmen (‘Statements’) (inkl. Übersetzungen auf Englisch) der Mitglieder des Tender-Komitees DDDDD., EEEEE., FFFFF. und GGGGG. von 2021 ein (vgl. oben E. II. 4.1.3.18 - 21; unten 5.3.5.3). Bei diesen Statements ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass es sich um Parteibehauptungen handelt.
Die erwähnten Protokolle der Zeugeneinvernahmen durch das NABU wurden zwar ebenfalls durch RA Vafadar eingereicht (mit Eingabe vom 10. Februar 2020, inkl. zertifizierter Übersetzungen auf Englisch; vgl. oben E. II. 4.1.2.6 bzw. TPF pag. 76.521.004 ff.). Unter den Parteien respektive Verfahrensbeteiligten dürfte jedoch unbestritten sein, dass es sich hierbei um Kopien der authentischen Zeugenprotokolle aus dem ukrainischen Strafverfahren handelt. Auch die zertifizierten Übersetzungen auf Englisch wurden nicht angezweifelt. Damit sind diese Protokolle / Übersetzungen beweisrechtlich nicht als blosse Parteibehauptungen einzustufen.
5.3.5.2 Zum Vorwurf der Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren sind insbesondere die folgenden Zeugenaussagen aus den Einvernahmen von Mitgliedern des Tender-Komitees durch das NABU (vgl. oben E. II. 4.1.2.6 lit. a - h) zu erwähnen:
a) Die befragten Zeugen verneinten überwiegend, soweit sie sich dazu äusserten, dass es zu (relevanten) Verletzungen der Submissionsregeln gekommen sei. EEEEE. sagte indes sinngemäss und in allgemeiner Form aus, dass das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung mit gewissen Verletzungen der Vergabevorschriften einverstanden gewesen sei. Solche Fälle seien damals in staatlichen Institutionen nicht selten gewesen (vgl. TPF pag. 76.521.029). Durchgehend verneint wurde indes die Frage, ob Drittpersonen oder Mitglieder des Tender-Komitees versucht hätten, Entscheidungen in den Vergabeverfahren zu beeinflussen, insbesondere jene, wo SKODA zum Gewinner erklärt worden sei.
b) Die Antworten der Zeugen unterschieden sich relativ stark in ihrem Detailgrad. QQQQQQ., Direktor bzw. Vorsitzender des Tender-Komitees in der anklagerelevanten Zeit, gab in seinen zwei Einvernahmen ausführliche und differenzierte Antworten. Er schilderte auch detailliert, wie die Vergabeverfahren ablaufen würden (vgl. TPF pag. 76.521.066 f.; -081 ff.), wobei sich seine Aussagen im Wesentlichen mit den Erläuterungen decken, welche HHHHH., der damalige Präsident von NAEK ENERGOATOM, hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung machte (vgl. insbesondere CAR pag. 7.702.006 ff.). Dasselbe gilt für die entsprechenden Aussagen der Zeugin GGGGG., welche in der anklagerelevanten Zeit Sekretärin des Tender-Komitees war (vgl. TPF pag. 76.521.120).
c) Den Zeugen wurde die Frage gestellt, ob das Tender-Komitee auf die Tatsache geachtet habe, dass alle Gesellschaften, die in den Vergabeverfahren involviert gewesen seien, inkl. SKODA, im Rahmen koordinierter Aktionen auf die eine oder andere Weise Ausrüstung von SKODA angeboten hätten. Darauf antworteten die Zeugen (auf unterschiedliche Weise) insbesondere wie folgt:
aa) Darauf sei nicht geachtet worden, aber in sektorspezifischen Angelegenheiten habe es wenig Wettbewerb auf dem Markt gegeben. Um die gesetzlichen Erfordernisse für den staatlichen Erwerb zu erfüllen, hätten die Produzenten Vertreter eingesetzt, was auch rechtlich zulässig gewesen sei (EEEEE.; TPF pag. 76.521.029).
bb) Solche Fragen seien nicht gestellt worden. Solche Verfahren hätten nicht von anderen Beschaffungsverfahren, die von NAEK ENERGOATOM ausgeführt worden seien, abgewichen. Ein wesentlicher Aspekt der mit SKODA abgeschlossenen Verträge sei gewesen, dass diese die Möglichkeit geboten hätten, vorteilhafte Darlehen von der TTTTTT. zu erhalten. Diese Darlehen hätten im Vergleich mit solchen von ukrainischen Banken – sowohl betreffend Darlehensdauer als auch bezüglich Zinsrate – deutliche wirtschaftliche Vorteile geboten (PPPPPP.; TPF pag. 76.521.054).
cc) Darauf sei geachtet worden. Aber betreffend koordinierte Aktionen könne er das nicht anerkennen. Er könne nicht über irgendwelche Absprachen reden, obwohl sich solche Fragen stellen würden. Er betrachte es als einen Versuch, das Gesetz einzuhalten, um eine Ausschreibung auf Wettbewerbsbasis zu gewährleisten (QQQQQQ.; TPF pag. 76.521.086).
dd) Sie hätten nicht das Recht, SKODA vorzuschreiben, wem dazu die Genehmigung erteilt werde und wem nicht. Er wisse, dass SKODA ein Hersteller von Ausrüstung guter Qualität sei, der in ganz Europa tätig sei (FFFFF.; TPF pag. 76.521.086).
ee) Zu dieser Ausrüstung gebe es keine Alternativen. Daher hätten diese Umstände keine Fragen aufgeworfen (GGGGG.; TPF pag. 76.521.123).
ff) Nein, weder er persönlich noch ein Mitglied des Tender-Komitees habe dies thematisiert (SSSSSS.; TPF pag. 76.521.170).
d) PPPPPP. sagte sinngemäss aus, dass die Ausrüstung von SKODA die Anforderungen der Betreiberorganisation, d.h. von NAEK ENERGOATOM, zu 100 % erfüllt habe. Deshalb habe kein Zweifel daran bestanden, dass die in irgendwelchen Umständen beschaffte Ausrüstung [von SKODA] NAEK ENERGOATOM möglicherweise nicht zufriedenstellen könnte (vgl. TPF pag. 76.521.047).
e) PPPPPP. sagte zudem in Bezug auf das Vergabeverfahren Nr. 28 aus, dass der technische Aspekt des Kaufs Gegenstand von Diskussionen gewesen sei. Nämlich betreffend die russische Gesellschaft PPPPPPP.. Die angebotene Ausrüstung im Stadium des Versuchsbetriebs sei zur Lieferung angeboten worden, und die strukturellen Auswirkungen und Folgen im Betrieb der AKW seien bekannt gewesen, nämlich die Betriebsstörung eines der Kraftwerksblöcke des AKW QQQQQQQ. und des Kraftwerksblocks des chinesischen AKW RRRRRRR. (vgl. TPF pag. 76.521.049).
f) Auf Vorhalt einer angeblich ungenügenden Bescheinigung des Mitbewerbers SSSSSSS. sagte PPPPPP. aus, in Anbetracht der Anhänge, der Bescheinigungen über den Umfang der Arbeiten ähnlicher Aufträge und des Referenzschreibens von Skoda über ähnliche Lieferungen hätten die Mitglieder des Tender-Komitees genügend Gründe gehabt, um eine solche Bescheinigung für angemessen zu halten (vgl. TPF pag. 76.521.050). QQQQQQ. sagte auf einen entsprechenden Vorhalt hingegen zusammengefasst aus, solche Fragen hätten sich ständig gestellt. Diese Angelegenheit betreffend Bescheinigung der Ausführung von ähnlichen Aufträgen sei bis heute nicht vollumfänglich gelöst worden (TPF pag. 76.521.084; vgl. dazu auch -103 [Aussage von FFFFF.], -121 [Aussage von GGGGG.] und -168 f. [Aussage von SSSSSS.]).
g) Auf Vorhalt einer angeblich ungenügenden bzw. ungültigen Vollmacht der SSSSSSS. sagte PPPPPP. sinngemäss aus, dass dies vorliegend irrelevant sei. Der Grund für den Vertragsabschluss sei die Annahme des Vorschlags des entsprechenden Teilnehmers (SKODA) gewesen. Nur wenn der Vertrag zwischen NAEK ENRGOATOM und der SSSSSSS. geschlossen worden wäre, wären die entsprechenden Bestimmungen betreffend die von SSSSSSS. vorzuweisende Vollmacht in diesem Vergabeverfahren wesentlich gewesen (vgl. TPF pag. 76.521.050 f. sowie die Antwort auf einen ähnlichen Vorhalt in pag. 76.521.050 f.). QQQQQQ. wiederum sagte auf einen entsprechenden Vorhalt insbesondere aus, das Tender-Komitee sei mehr als einmal vor diesem Problem gestanden. Er könne sich nicht erinnern, ob es Kommentare zu dieser Angelegenheit gegeben habe, und ob bestimmte Aspekte geklärt worden seien (TPF pag. 76.521.085; vgl. dazu auch -104 [Aussage von FFFFF.]).
h) Auf Vorhalt, dass die SSSSSSS. in ihrem Angebot eine unzulässig hohe Vorauszahlung verlangt habe, räumte QQQQQQ. ein, dass dies bei der Bewertung hätte berücksichtigt werden müssen. Wenn das Angebot betreffend Zahlungsbedingungen der Dokumentation nicht entspreche, könnte ein solches Angebot abgelehnt werden. Er vermute, der Grund für die [recte wohl: fehlende] Ablehnung des Angebots sei die Notwendigkeit der Beschaffung gewesen, der zweite Grund sei das Recht des Kunden, und im Falle der Annahme eines solchen Angebots würde das Unternehmen bei Vertragsabschluss doch auf seinen Bedingungen bestehen (vgl. TPF pag. 76.521.085).
i) Auf die Frage, was der Grund dafür gewesen sei, dass die anderen Hersteller nicht an diesen Beschaffungen beteiligt gewesen seien, antwortete QQQQQQ.: Was die Entwicklung der kompakten Treibstoffträger («compact fuel racks») angehe, habe es keine anderen Hersteller (als SKODA) gegeben, und er könne die Gründe dafür nicht nennen (vgl. TPF pag. 76.521.086).
j) SSSSSS. wurde gefragt, ob es Fälle gegeben habe, in denen das Tender-Komitee absichtlich nicht auf Formfehler in den Unterlagen geachtet habe, um das Vergabeverfahren nicht abzusagen oder es aus Produktionsnotwendigkeit oder anderen Gründen nicht zu verschieben. Er antwortete darauf, er werde nicht behaupten, dass es keine solche Fälle gegeben habe. Bei einer derartigen Anzahl von Beschaffungen hätte das wahrscheinlich vorkommen können, wenn dringende Lieferungen erforderlich gewesen seien (vgl. TPF pag. 76.521.086).
5.3.5.3 Die vier Mitglieder des damaligen Tender-Komitees DDDDD., EEEEE., FFFFF. und GGGGG. sagten in ihren von RA Vafadar eingereichten Statements zu den ihnen gestellten Fragen (vgl. CAR pag. 3.102.062 ff.) zusammengefasst insbesondere Folgendes aus: Betreffend den Zeitraum 2008 - 2011 verneinten alle, dass es zu irgendwelchen Unregelmässigkeiten in den Vergabeverfahren gekommen sei – auch nicht, indem Skoda die Submissionsfrist verpasst hätte. Sie verneinten zudem, dass M. Martynenko vertreten hätte, oder dass M. eine entscheidrelevante Funktion im Tender-Komitee bzw. Einfluss auf die Zuschlags-Entscheidungen gehabt hätte. M. sei in den Jahren 2008 - 2011 weder Mitglied noch Direktor des Tender-Komitees gewesen. Er sei Direktor der Atomkomplekt (separate Abteilung bzw. Unterabteilung der NAEK ENERGOATOM) gewesen und habe keine Vorschriften verletzt oder sich unrechtmässig verhalten. Weder M. noch Martynenko noch weitere Personen (ausser den Mitgliedern des Tender-Komitees) hätten im Zeitraum 2008 - 2011 irgendwelche Entscheidungskompetenzen betreffend Ausschreibungsverfahren gehabt oder ausgeübt. Niemand erkannte, betreffend Vergabeverfahren entsprechend (unrechtmässig) beeinflusst worden zu sein. Nach dem Zuschlag-Entscheid (Bestimmung des Siegers des Vergabeverfahrens) habe M. auch keine wirkliche Möglichkeit gehabt, darüber zu entscheiden, ob der Vertrag mit dem Sieger abgeschlossen werde bzw. diesen Vertragsabschluss zu beeinflussen. Martynenko sei nicht die treibende Kraft hinter irgendwelchen Entscheidungen gewesen. Alle verneinten, freundschaftliche und familiäre Verbindungen sowie gemeinsame Freunde mit M., Martynenko, A. und JJ. zu haben bzw. gehabt zu haben. Alle verneinten auch, dass die Ausschreibungsverfahren ihre berufliche Position / Karriere beeinflusst hätten oder dass sie diesbezüglich Vorteile, Geschenke, positives Feedback oder Dankesschreiben erhalten hätten. Alle vier befragten Mitglieder des damaligen Tender-Komitees erklärten sich zudem bereit, als Zeugen vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts auszusagen (vgl. oben E. II. 4.1.3.18 - 21).
5.3.6 Aussagen von HHHHH. zum Vorwurf der Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren
HHHHH. machte anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson zusammengefasst folgende Aussagen, die betreffend die vorgeworfene Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren von Interesse sind:
5.3.6.1 HHHHH. verneinte, Mitglied des Tender-Komitees gewesen zu sein. Die Tätigkeit des Tender-Komitees sei folgendermassen aufgebaut gewesen: Der Leiter habe sich ausschliesslich den Tender-Verfahren gewidmet, sei von jeder anderen Aufgabe oder Verantwortung befreit und nur dem Präsidenten von NAEK ENERGOATOM unterstellt gewesen. Die weiteren Mitglieder des Tender-Komitees seien Angestellte von NAEK ENERGOATOM gewesen. In diesem Tender-Komitee hätten alle Fachbereiche von NAEK ENERGOATOM vertreten sein müssen, z.B. Spezialisten für Nukleartechnologie, Elektrotechnik, automatische Prozesse, ein Jurist, ein Finanzfachmann, etc. Zudem habe es eine Abteilung für die Dokumentation und eine technische Kommission gegeben; beide seien nicht dem Tender-Komitee unterstellt gewesen. Das sei extra so gehandhabt worden, damit das Ganze dezentralisiert funktioniere, damit keine Möglichkeit bestehe, auf das Tender-Komitee Einfluss zu nehmen (vgl. CAR pag. 7.702.006 Rz. 18 - 38). Das zentrale Tender-Komitee habe beim zentralen Organ der Firma gearbeitet. Es habe auch andere Tender-Komitees gegeben, die unmittelbar bei den AKW selbst gearbeitet hätten. Ein Teil der Tender sei direkt zur zentralen Verwaltung gegangen, und ein Teil werde von den AKW selber gelöst. Die Verträge von Skoda befänden sich in der Sphäre, welche ATOMKOMPLEKT unabhängig und selbständig geregelt habe (vgl. CAR pag. 7.702.006 Rz. 40 bis pag. 7.702.007 Rz. 17).
5.3.6.2 HHHHH. wurden die sieben Lieferverträge für AKW-Bauteile vorgehalten, welche NAEK ENERGOATOM / ATOMKOMPLEKT zwischen Januar 2009 und März 2012 mit Skoda im Anschluss an die jeweiligen Vergabeverfahren abgeschlossen hatte (Vorhalt 2; BA pag. 18.102-0085). Diesbezüglich erklärte er, dass in der Auflistung ein Zeitabschnitt von zwei Jahren gewählt worden sei. In Wirklichkeit sei die Kooperation zwischen NAEK ENERGOATOM oder deren Vorgänger und Skoda in den 1980ern / 1990ern aufgenommen worden. Nach dem V.-GAU sei eine Modernisierung angestrebt worden, aber die UdSSR sei dazu nicht imstande gewesen. Man habe damals die Ressourcen aller Länder des Warschauer Pakts aktiviert. Skoda habe eine Sonderstellung in diesem Programm bekommen. Es habe drei Blocks von Lieferungen gegeben. In der Ukraine gebe es 15 AKW. Dieser Austausch habe sich über Jahrzehnte erstreckt. Was jetzt auf dieser Auflistung gezeigt werde, sei ein winziges Fragment davon (vgl. CAR pag. 7.702.007 Rz. 27 bis pag. 7.702.008 Rz. 23).
5.3.6.3 Auf die Frage, ob es noch andere solche Lieferanten gegeben habe, mit denen man zusammengearbeitet habe, antwortete HHHHH., dass um diese Modernisierung durchführen zu können, die UdSSR die technischen Zeichnungen der Ersatzteile Skoda übergeben habe. Im Endergebnis sei die erste Position in dieser Liste auf technischen Zeichnungen der Fabrik TTTTTTT. (nahe X.) aufgebaut. Theoretisch habe die Konkurrenz nur zwischen Skoda und TTTTTTT. bestehen können (vgl. CAR pag. 7.702.008 Rz. 29 - 41). HHHHH. wurde zudem gefragt, warum Vergabeverfahren durchgeführt worden seien, wenn es schon aufgegleist und sowieso klar gewesen sei, dass Skoda diese Teile liefere. Er antwortete, dass bis 2003 in der Ukraine keine Bestimmungen existiert hätten, welche Tender-Verfahren überhaupt vorschrieben. Nach 2003 habe es auch Auflagen für Firmen im Energiesektor gegeben, Tender öffentlich ausschreiben zu müssen. Danach habe es auch Weisungen der Regierung (bzw. der zuständigen Kommission) gegeben. Erst dann seien die Gesetze zur Regelung solcher Verfahren verabschiedet worden. Bis 2015 hätten sich all diese Gesetze ständig geändert. Erst ab 2015 habe es ein bis heute gültiges Gesetz gegeben, das alle Anschaffungen in diesem Sektor regle (vgl. CAR pag. 7.702.009 Rz. 6 - 17).
5.3.6.4 HHHHH. wurde gefragt, ob die Durchführung der Vergabeverfahren nur eine pro forma-Übung gewesen sei, wenn sowieso klar gewesen sei, dass Skoda den Zuschlag erhalte. Er erwiderte, dass aufgrund der Tatsache, dass TTTTTTT. in diesen Tender-Verfahren nie aufgetreten sei, nur rein theoretisch eine Konkurrenz zwischen TTTTTTT. und SKODA bestanden habe. Dies sei insbesondere auch mit Fragen zur Lagerung bzw. Entsorgung von Nuklearabfällen in Zusammenhang gestanden. Gemäss Gesetzgebung von 2009, 2010 und 2012 habe es ein paar Tender-Teilnehmer geben müssen (vgl. CAR pag. 7.702.009 Rz. 19 - 33).
5.3.6.5 Auf die Frage, was passiere, wenn man einen Auftrag ausschreibe und sich nur Skoda melde, antwortete er, dass er als Verantwortlicher beim Versuch der Klärung dieser Frage seine Gesundheit ruiniert habe. Damals sei die Gesetzgebung sehr schwammig gewesen, sei verschiedentlich kommentiert worden und habe keinen Bestand gehabt. Wenn sich aber zwei Konkurrenten präsentiert hätten, habe das Vergabeverfahren stattgefunden und sei der Zuschlag erteilt worden. Die Praxis sei folgende gewesen: Sie hätten z.B. gewusst, dass nur Skoda dieses Produkt liefern könne. Die Gesetzgebung habe bis 2015 generell nicht verboten, die Produktion nur bei einem Anbieter zu kaufen. Aber um das abzuwickeln, habe man eine bestimmte Erlaubnis vom Wirtschaftsministerium gebraucht. Sie hätten die Dokumentation mit der Begründung, dass diese Waren, Leistungen oder Produkte nur von SKODA bezogen werden könnten und diese dem Ministerium geschickt. Dieses habe dann gefragt, ob auch TTTTTTT. diese Leistungen erbringen könne. Daraufhin sei eine Erklärung geliefert worden, dass TTTTTTT. nie an einem Tender teilnehme, es jedoch mindestens zwei Konkurrentinnen brauche. Gemäss Aussage des Ministeriums gäbe es technische Zeichnungen, die eine x-beliebige Firma herstellen könne (vgl. CAR pag. 7.702.009 Rz. 35 bis pag. 7.702.010 Rz. 18). Die vom Ministerium vorgeschlagene Lösung habe darin bestanden (generelle Praxis), dass der potenzielle Lieferant eine andere Firma mitgebracht habe, mit dem Versprechen, dass der Lieferant, wenn diese Firma gewinne, sie mit den technischen Zeichnungen beliefern würde. HHHHH. bejahte, dass dies sozusagen Tender mit Konkurrenten «freestyle» gewesen sei, pragmatisch angepasst. Seit 2015 sei dies nicht mehr nötig, da die Gesetzgebung erlaube, die Ware nur von einem Lieferanten einzukaufen. Vorher habe die Gesetzgebung jedes halbe Jahr ändern können – mit entsprechenden Schwierigkeiten, den Überblick zu behalten (vgl. CAR pag. 7.702.010 Rz. 20 - 37).
5.3.6.6 Bei Position 1 habe es eine Konkurrentin – die russische TTTTTTT. – gegeben, welche beim Tender aber nie angetreten sei. Bei Position 2 habe es eine potenzielle Konkurrentin zu Skoda gegeben, die russische PPPPPPP., eine sehr potente Firma, die damals alle AKW in der Ukraine konstruiert habe. Diese Komponenten habe PPPPPPP. jedoch nicht produzieren können. Dies habe sich bei einem Unfall im bulgarischen AKW Y. gezeigt, ausgelöst durch von PPPPPPP. gelieferte, jedoch nicht kompatible Komponenten. Entsprechend habe PPPPPPP. in diesem Ausschreibungsverfahren keine Chancen mehr gehabt habe. In den übrigen Positionen sei Skoda konkurrenzlos gewesen (vgl. CAR pag. 7.702.010 Rz. 39 bis pag. 7.702.011 Rz. 16). Damals habe der Gesetzgeber die Tender zugelassen für die Firmen, welche die Ware selbst produziert hätten, und für die Distributoren, die die Vollmacht gehabt hätten. Der Umstand, dass Skoda am Schluss den Zuschlag erhalten habe, bedeute, dass sie auch das beste Angebot gehabt habe, im Gegensatz zu den anderen Konkurrenten oder Nicht-Konkurrenten (vgl. CAR pag. 7.702.011 Rz. 18 - 27).
5.3.6.7 Das jeweilige AKW habe den Antrag auf Güterbeschaffung gestellt, mit der Indikation, welche Materialien es brauche und zu welchem Preis. Nachdem M. die Verteilungsauflistung mit dem Bedarf für ein ganzes Jahr erhalten hatte, sei es dessen Aufgabe gewesen, diese Sachen zu beschaffen. Aufgrund dieser Produkteliste, habe Skoda dann einen Tender-Antrag gestellt. Die Tender-Dokumentation sei dem Tender-Komitee, dessen Vorsitzender unabhängig sei, zugestellt worden. Dann sei der Wettbewerb (Tender) ausgerufen worden. Nach Veröffentlichung des Tenders seien die Offerten reingekommen. Der Vorsitzende des Komitees habe diese Offerten an die Mitglieder des technischen Dienstes weitergeleitet, welche die technischen Angaben vorbereitet hätten. Der Vorsitzende und alle Mitglieder des Komitees hätten dann diskutiert und anhand dieser Dokumentation und dieser Arbeit den Sieger bestimmt. Der Sieger des Tenders habe dann den Vertrag mit ATOMKOMPLEKT erhalten. M. habe als Zeichnungsberechtigter den Vertrag unterzeichnet. Er (HHHHH.) hätte M. damals zum Direktor von ATOMKOMPLEKT ernannt. M. sei technisch kompetent gewesen und habe auch kommerzielles Flair gehabt. Das sei in dieser Position sehr wichtig gewesen (vgl. CAR pag. 7.702.011 Rz. 29 bis pag. 7.702.012 Rz. 37).
5.3.6.8 Auf die Frage, ob M. die Möglichkeit gehabt hätte – z.B. durch Zugang zu Dokumenten des Vergabeverfahrens oder persönliche Kontakte, z.B. mit den Mitgliedern des Tender-Komitees – Einfluss auf die Entscheidungen des Tender-Komitees zu nehmen, antwortete HHHHH., dass ihm kein einziger Vorfall bekannt sei, wo M. sich im Kontext dieser Tender je unrechtmässig verhalten oder seine Kompetenzen überschritten hätte. Er habe den Mitarbeitern nie Fragen gestellt. Zu erfahren, dass das NABU gegen M. ermittle, habe ihn sehr überrascht. Er selber sehe keine Straftat. HHHHH. verneinte, im Zusammenhang mit diesen sieben Verträgen Verletzungen von irgendwelchen Vorschriften gesehen zu haben. Sie hätten interne und externe Audits gehabt, welche die Regierung veranlasst habe, aber es sei nie etwas bemängelt worden (vgl. CAR pag. 7.702.012 Rz. 39 bis pag. 7.702.013 Rz. 37; vgl. auch oben E. II. 5.2.2.4 lit. b).
5.3.6.9 Auf den entsprechenden Vorhalt verneinte HHHHH., dass ihm im ukrainischen Strafverfahren die Analyse von II. gezeigt worden sei. Er kenne II. nicht und habe nie von ihm gehört. Er selber habe seit 30 Jahren leitende Positionen in solchen Institutionen innegehabt. Diese Analysen würden in der Praxis ganz anders zustande kommen. Er wisse, wie die Überprüfung der städtischen Institutionen ablaufe. In solchen Fällen werde durch die Regierung eine Expertise mit einem speziellen Wortlaut angeordnet. Das sei ein sehr stark formalisiertes Verfahren. D.h. das Rechtsorgan der Regierung wende sich an die städtische Auditfirma, um gewisse konkrete Fragestellungen zu untersuchen. Dafür werde ein spezielles Komitee gegründet. Er sehe hier eine Analyse einer Einzelperson mit ihm unbekannten Ambitionen und Qualifikationen. In seiner ganzen Praxis habe er so etwas nie erlebt. II. sei nicht in leitender Position. Er sei lediglich stellvertretender Leiter einer Abteilung. Seine Position sei für die Durchführung einer solchen Analyse zu tief. Ein solches Dokument habe er noch nie gesehen (CAR pag. 7.702.013 Rz. 39 bis pag. 7.702.014 Rz. 21).
5.3.6.10 HHHHH. wurde gefragt, welche Rolle MARTYNENKO als einflussreicher Politiker und Vorsitzender der Energiekommission im Parlament im Zusammenhang mit diesen Vergabeverfahren gehabt habe und insbesondere, ob er Zugang zu Dokumenten oder Offerten der Konkurrentinnen oder irgendwelchen Einfluss auf die Mitglieder des Tender-Komitees oder auf den jeweiligen Vergabeentscheid der ENERGOATOM gehabt habe. HHHHH. verneinte dies alles und erklärte, dass MARTYNENKO in seiner Eigenschaft als Politiker nur zwei Kompetenzen gehabt habe: Einen Antrag als Volksvertreter zu stellen oder sich im Namen der Politik an entsprechende Träger zu wenden. Ein Volksabgeordneter könnte sich an irgendeine Institution oder Fabrik wenden, was MARTYNENKO seines Wissens aber nie gemacht habe (CAR pag. 7.702.014 pag. 23 -31).
5.3.6.11 Die Tätigkeit des Tender-Komitees sei so aufgebaut gewesen, dass kein Aussenstehender habe Einfluss nehmen können. HHHHH. verneinte, über M. erfahren zu haben, was da jeweils im Tender-Komitees gelaufen sei. Dieser sei nie Mitglied des Tender-Komitees gewesen. Er (HHHHH.) wisse nicht, an welchen Sitzungen M. teilgenommen habe oder hätte teilnehmen können – bei konkreten Fragen an ihn sei er beigezogen worden bzw. habe ein Teilnahmerecht bestanden (CAR pag. 7.702.107 Rz. 5 - 22; vgl. zudem oben E. II. 5.2.2.4 lit. b und c).
5.3.6.12 Die obenstehenden Aussagen von HHHHH. zeugen von hoher Fachkompetenz. Die Aussagen sind nachvollziehbar, stringent und glaubhaft. Sie stimmen im Wesentlichen auch mit weiteren Aussagen von Fachpersonen, so von diversen Mitgliedern des Tender-Komitees, überein (oben E. II. 5.3.5), insbesondere betreffend Ablauf der Vergabeverfahren (vgl. E. II. 5.3.5.2 lit. b) sowie mit den Aussagen der Auskunftsperson EE. (unten E. II. 5.3.7), dem Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (E. II. 5.3.8), der Gegenexpertise des Ukrainischen Justizministeriums inkl. Verordnung (‚Regulation‘) zum Tender-Komitee (E. II. 5.3.9) und ebenso mit dem Umstand, dass NAEK ENERGOATOM in keiner Weise Schadenersatz geltend gemacht hat (oben E. II. 5.2.2.2) sowie mit dem Fazit, dass die angebliche Unrechtmässigkeit der Kommissionszahlungen von SKODA an B. S.A. nicht bewiesen ist (oben E. II. 5.1.7.1 f.).
5.3.6.13 Bezüglich der erwähnten Vorwürfe der BA gegenüber der Auskunftsperson HHHHH. (vgl. E. II. 5.2.2.4 lit. d) ist daran zu erinnern, dass HHHHH. nach Auffassung der Berufungskammer nicht vorbefasst war. Seine sachlichen und konsistenten Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung erweckten beim Gericht nicht den Eindruck, dass er von MARTYNENKO respektive dessen ukrainischen Rechtsanwalt KKKKK. präpariert bzw. instruiert worden wäre.
5.3.7 Aussagen von EE. zum Vorwurf der Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren
EE. sagte im Rahmen seiner Einvernahme als Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung zur vorgeworfenen Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren insbesondere Folgendes aus:
5.3.7.1 Alle sieben Verträge, welche SKODA zwischen Januar 2009 und März 2012 mit ENERGOATOM / ATOMKOMPLEKT abgeschlossen habe, hätten auf erfolgreichen Ausschreibungsverfahren und den ukrainischen Gesetzen über öffentliche Ausschreibungen basiert. Skoda habe sich bei diesen Ausschreibungsverfahren beworben und sie aufgrund ihres besten Angebots jeweils gewonnen. Die Konkurrentinnen seien russische Firmen gewesen. Es seien verschiedene Konkurrentinnen gewesen, davon abhängig, welche Art von Ausrüstung oder Einrichtungen gewünscht gewesen sei. Zum Beispiel bei «Pohun» sei es die russische PPPPPPP. gewesen. Bei den Einrichtungen für ausgebrannte Brennstäbe sei es die Firma TTTTTTT. gewesen. EE. wurde gefragt, ob es bei allen Verträgen Anbieterinnen oder Konkurrentinnen gegeben habe, welche dieselbe Dienstleistung hätten anbieten können. Dies verneinte er mit der Bemerkung, dass SKODAS Produkte vom technischen Standpunkt her überlegen gewesen seien (vgl. CAR pag. 7.703.005 Rz. 37 bis pag. 7.703.006 Rz. 18).
5.3.7.2 Gemäss Aussagen von EE. habe M. als Direktor von ATOMKOMPLEKT in den Ausschreibungsverfahren keine Rolle gehabt. Er habe aber die Verträge unterschrieben, nachdem Skoda als Gewinnerin der Verträge angekündigt worden sei. Bei NAEK Energoatom habe es ein spezifisches internes Organ gegeben, das Tender-Komitee, der Ausschreibungs-Ausschuss, welcher die Ausschreibungsverfahren durchgeführt und geprüft habe. EE. verneinte, Kenntnis davon zu haben, dass sich M. in diesem Kontext je irgendwo unrechtmässig verhalten habe. Er (EE.) habe keine Kenntnis von irgendwelchen Verletzungen der Vergabevorschriften in diesen Ausschreibungsverfahren – auch nicht, dass SKODA Eingabefristen verpasst hätte. Betreffend die anklagerelevante Zeit (2008 - 2011) kenne er von den Mitgliedern des Tender-Komitees der NAEK ENERGOATOM nur den Namen des Vorsitzenden QQQQQQ., der SKODA mit von ihm unterschriebenen Schreiben jeweils über den Ausgang des Ausschreibungsverfahrens informiert habe (vgl. CAR pag. 7.703.006 Rz. 25 bis pag. 7.703.007 Rz. 31).
5.3.7.3 EE. wurde gefragt, welche Rolle MARTYNENKO als einflussreicher Politiker und Vorsitzender der Energiekommission im Parlament und ihm nur aus den Medien bekannt, im Zusammenhang mit diesen Vergabeverfahren gehabt habe. Insbesondere war Thema, ob MARTYNENKO Zugang zu Dokumenten/Offerten der Konkurrentinnen irgendwelchen Einfluss auf die Mitglieder des Tender-Komitees oder auf den jeweiligen Vergabeentscheid der NAEK ENERGOATOM gehabt habe (wenn auch nur beratend, oder via die Gesetzgebung). EE. verneinte jegliche Kenntnis eines Einflusses seitens von MARTYNENKO bzw. dass er sich einen solchen vorstellen könne (CAR pag. 7.703.007 Rz. 33 - 43).
5.3.7.4 EE. wurde zudem um eine Erklärung zu den Aussagen von HHHHH. und M. gebeten, die anlässlich der Berufungsverhandlung das Vergabesystem der Ukraine in der relevanten Zeitspanne erläutert hätten, sowie deren Aussage, wonach eigentlich nur Skoda die richtigen, passenden Teile an NAEK ENERGOATOM habe liefern können, bzw. dass es offensichtlich keine wirkliche Konkurrenz gegeben habe. EE. erwähnte diesbezüglich zwei Bereiche. Zum einen die Steuerungselemente für AKW, in welchem SKODA eine sehr starke russische Konkurrentin namens PPPPPPP. gehabt habe. Diese sei die Hauptproduzentin von AKW des Typs WWR und habe einen riesigen Einfluss auf AKW. Im Gegensatz zu den PPPPPPP.-Produkten würden aber die entsprechenden Skoda-Produkte über einen Zeitraum von 30 Jahren fehlerfrei funktionieren. Beim AKW Y. in Bulgarien beispielsweise hätten die Russen die Ausschreibung gewonnen und die Teile geliefert. Aber die Qualität der russischen Einrichtung sei so schlecht gewesen, dass innerhalb der ersten ein bis zwei Jahre der Verlust aufgrund nicht produzierter Energie zehn Mal grösser gewesen sei als der Preis dieser gelieferten Einrichtung. Deshalb habe niemand von den dort [bei NAEK ENERGOATOM] zuständigen Technikern PPPPPPP.-Produkte gewollt, insbesondere weil sie mit SKODA-Produkten gute Erfahrungen gemacht hätten. Im anderen Bereich betreffend die Einrichtung für ausgebrannte Brennstäbe habe SKODA wiederum eine russische Konkurrentin gehabt, die TTTTTTT.. SKODAS technische Lösung habe es ermöglicht, in dieser Vorrichtung 30 % mehr ausgebrannte Brennstäbe unterzubringen als mit der russischen Lösung. Letztendlich sei das ein enormer Vorteil gewesen und habe [bei NAEK ENERGOATOM] zu einer grossen Kosteneinsparung geführt (vgl. CAR pag. 7.703.012 Rz. 37 bis pag. 7.703.013 Rz. 13).
5.3.7.5 Weiter wurde EE. gefragt, ob es gemäss seiner Einschätzung eine ernsthafte Konkurrenz durch eine russische Firma gegeben habe, egal welche Teile betreffed. EE. bejahte zwar eine Konkurrenz, jedoch nicht eine solche vom technischen Standpunkt her, weil die Qualität von Skoda viel besser gewesen sei. Es sei eher eine Konkurrenz vom politischen und wirtschaftlichen Standpunkt her gewesen, und auch wegen der Position, die Russland in der Zeit in der Ukraine gehabt habe. Bei Ausbruch des Krieges seien viele Informationen offengelegt worden und SKODA habe erfahren, wer bei NAEK ENERGOATOM die russischen Interessen vertreten habe (CAR pag. 7.703.013 Rz. 15 - 21).
5.3.7.6 EE.s Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung zum Vorwurf der Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren (oben E. II. 5.3.7.1 - 5.3.7.5) sind wiederum in sich schlüssig, widerspruchsfrei und plausibel. Den authentischen Aussagen von EE. kommt deshalb ein hoher Beweiswert zu. Diese Aussagen stimmen auch weitgehend überein mit diversen (Zeugen-)Aussagen von Mitgliedern des Tender-Komitees (E. II. 5.3.5), den Aussagen der Auskunftsperson HHHHH. (E. II. 5.3.6), dem Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (E. II. 5.3.8), der Gegenexpertise des Ukrainischen Justizministeriums inkl. Verordnung (‚Regulation‘) zum Tender-Komitee (E. II. 5.3.9) und ebenso mit dem Umstand, dass NAEK ENERGOATOM in keiner Weise Schadenersatz geltend gemacht hat (oben E. II. 5.2.2.2) sowie mit dem Fazit, dass eine angebliche Unrechtmässigkeit der Kommissionszahlungen von SKODA an B. S.A. nicht bewiesen wurde (oben E. II. 5.1.7.1 f.).
5.3.7.7 Wie bereits erläutert (oben E. II. 5.1.1.12), vermag in Bezug auf EE. der pauschale Vorwurf der BA, wonach die Verteidigung von MARTYNENKO nicht glaubwürdige Auskunftspersonen «präpariert» habe (CAR pag. 7.300.097 sowie 700.300.111 i.V.m. pag. 7.200.026 Ziffer 42), nicht zu überzeugen. Dies gilt entsprechend auch im Hinblick auf die obigen Aussagen von EE. (E. II. 5.3.7.1 - 5.3.7.5).
5.3.8 Ausführungen im Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) vom 29. Oktober 2015 zum Vorwurf der Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren
5.3.8.1 RA Vafadar reichte mit Eingabe vom 11. November 2015 (BA pag. 16.100-0122 ff.) ein Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) vom 29. Oktober 2015 mit dem Titel «Legal opinion on regulations relating to conflict of interests of members of the Verkhovna Radna in Ukraine» ein (BA pag. 16.100-0126 bis -0142; vgl. oben E. II. 4.1.1.9). Was den Vorwurf der Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren betrifft, sind folgende Ausführungen bzw. Schlussfolgerungen im Rechtsgutachten zu erwähnen (vgl. insbesondere BA pag. 16.100-0141 f.):
5.3.8.2 a) Das Recht eines Mitglieds bzw. Vorsitzenden eines Ausschusses der Werchowna Rada (Parlament) der Ukraine, Aktien ausländischer juristischer Personen / Unternehmen zu besitzen, sei gesetzlich begrenzt, vor allem durch die Gesetzgebung zur Regelung von Interessenkonflikten.
b) Ein Mitglied bzw. Vorsitzender eines Ausschusses der Werchowna Rada der Ukraine dürfe Dividenden von ausländischen juristischen Personen oder Gesellschaften, an denen es/er beteiligt sei, nur indirekt erhalten, d.h. über eine gesetzlich festgelegte bevollmächtigte Einrichtung, welche die Anteile verwalte.
c) Ein Mitglied bzw. Vorsitzender eines Ausschusses der Werchowna Rada der Ukraine dürfe über das Vermögen ausländischer juristischer Personen oder Gesellschaften, an denen es/er beteiligt sei, und zwar zu ihrem eigenen Nutzen oder zum Nutzen dritter Juristischen Personen oder Gesellschaften, an denen es/er beteiligt sei, nicht frei verfügen, da die Verwaltung dieser Anteile auf eine vom Gesetzgeber bestimmte bevollmächtigte Stelle übertragen werde.
d) Die Aufgaben und Kompetenzen eines Vorsitzenden des Ausschusses für Brennstoff- und Energiewirtschaft, Nuklearpolitik und nukleare Sicherheit seien vor allem repräsentativer und organisatorischer Art, zusätzlich zur Teilnahme an den Diskussionen und Entscheidungen des Ausschusses.
e) Der Ausschuss für Brennstoff- und Energiewirtschaft, Nuklearpolitik und nukleare Sicherheit habe ein breites Spektrum an Kompetenzen, die einerseits mit denen anderer Ausschüsse vergleichbar seien, andererseits seien diese aber auch spezifisch in seinem Tätigkeitsbereich.
f) Der Abschluss von Verträgen mit ausländischen Unternehmen im Energiesektor falle in die Zuständigkeit der zentralen Exekutivbehörden, der lokalen Selbstverwaltungsorgane und der nationalen Unternehmen – je nach Vertragsgegenstand und Eigentumsrechten an bestimmten Objekten.
g) Die Beschlüsse des Ausschusses für den Brennstoff- und Energiesektor, die Atompolitik und die nukleare Sicherheit würden kollektiv angenommen.
h) Ein Mitglied des Parlaments könne auf den Abschluss von Verträgen im Energiesektor als Mitglied bzw. Vorsitzender des Ausschusses Einfluss nehmen, unabhängig von seiner Funktion als Mitglied oder Vorsitzender dieses oder eines anderen Ausschusses. Diese Einflussnahme habe jedoch im Rahmen der Rechtsetzungs- und Kontrollfunktionen der Ausschüsse stattzufinden und sei nur beratender Natur, ohne zwingenden Charakter.
5.3.9 Ausführungen in der Gegenexpertise des Ukrainischen Justizministeriums, inkl. Regulation on the Tender Committee of the SE NNEGC Energoatom, zum Vorwurf der Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren
5.3.9.1 RA Vafadar reichte mit Eingabe vom 10. Februar 2020 (TPF pag. 76.521.004 ff.) eine Gegenexpertise des Ukrainischen Justizministeriums vom 18. Januar bzw. 8. Februar 2018 (respektive deren Übersetzung auf Englisch [TPF pag. 76.521.173; -188 bis -192]) ein. Diese Gegenexpertise bezieht sich auf Schlussfolgerungen vom 31. Januar 2017 (Nr. 644/1676:1680/17-45), zu denen die Kommission für forensische Wirtschaftsprüfung bzw. deren Expertinnen AAAAAAAA. und BBBBBBBB. gekommen waren. Der (Gegen-)Gutachter des Ukrainischen Justizministeriums CCCCCCCC. hält sinngemäss insbesondere Folgendes fest: Die Expertinnen der genannten Kommission hätten keine Beziehung zwischen dem Cooperation Agreement zwischen SKODA und B. S.A. einerseits, und den Vertragsabschlüssen für den Kauf von Ausrüstung zwischen NAEK ENERGOATOM und SKODA andererseits aufzeigen können. Eine entsprechende Verbindung zwischen B. S.A. und ENERGOATOM sei nicht nachgewiesen. Zudem hätten die Expertinnen festgehalten, aufgrund der Akten sei nicht ersichtlich, dass der Abschluss des Cooperation Agreements zwischen SKODA und B. S.A. mit der Ausführung der Verträge zwischen NAEK ENERGOATOM und SKODA in Verbindung stehe (vgl. TPF pag. 76.521.189-191). Demgemäss fehle nach Ansicht der Verteidigung ein Kausalzusammenhang zwischen der Intervention von B. S.A. und einer angeblich überhöhten Rechnungsstellung von SKODA an ENERGOATOM im Rahmen der Lieferverträge (vgl. TPF pag. 76.521.006 f.).
5.3.9.2 Im Anhang der erwähnten Gegenexpertise befindet sich die (von RA Vafadar im gleichen Zug eingereichte) «Regulation on the Tender Committee of the SE NNEGC Energoatom» [TPF pag. 76.521.193-221; Verordnung PL-S.0.11.063-09, gültig vom 26. Februar 2009 - 26. Februar 2012; inkl. Übersetzung auf Englisch; vgl. oben E. II. 4.1.2.7]). Diese Verordnung enthält detaillierte Regeln für den Präsidenten, Vizepräsidenten, die Sekretärin und die weiteren Mitglieder des Tender-Komitees betreffend den Umfang ihrer Rechte und Befugnisse, sowie Vorgaben zu den Vergabeverfahren und zu den Verträgen zwischen NAEK ENERGOATOM und dem jeweiligen Vertragspartner. In zusammengefasster Form machten hierzu auch HHHHH., QQQQQQ. und GGGGG. Ausführungen (vgl. oben E. II. 5.3.5.2 lit. b und 5.3.6 - 5.3.6.12). HHHHH. erläuterte zusätzlich insbesondere auch den historischen, ökonomischen und politischen Hintergrund der Vergabeverfahren.
Im Hinblick auf den Vorwurf der Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren sind insbesondere folgende Bestimmungen der genannten Verordnung («Regulation») zu erwähnen:
5.3.9.3 Gemäss Ziffer 1.7 (TPF pag. 76.521.199) kann die Auftragsvergabe in den folgenden Verfahrensarten durchgeführt werden
a) offene Ausschreibung,
b) beschränkte Ausschreibung,
c) zweistufige Ausschreibung,
d) Aufforderung zur Einreichung von Preisvorschlägen,
e) Verhandlungsverfahren
Die bei den jeweiligen Verfahrensarten / Vergabeverfahren anwendbaren allgemeinen und spezifischen Regeln sind in Ziffer 3 (TPF pag. 76.521.206 ff.) festgehalten.
5.3.9.4 Nach Ziffer 1.10 (TPF pag. 76.521.200) gilt: Das Tender-Komitee organisiert die Ausschreibungen und führt diese nach den folgenden Grundsätzen durch:
a) ein Höchstmass an Kosteneffizienz und Effektivität;
b) fairer Wettbewerb zwischen den Teilnehmern;
c) Offenheit und Transparenz in allen Phasen der Auftragsvergabe;
d) Nicht-Diskriminierung der Teilnehmer;
e) objektive und unparteiische Bewertung der Angebote;
f) Verhinderung von korrupten Praktiken und Missbrauch.
5.3.9.5 Laut Ziffer 1.11 (TPF pag. 76.521.200) ist der Vorsitzende des Tender-Komitees für die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich (vgl. hierzu auch Ziffern 2.6 - 2.20 und 2.22 [TPF pag. 76.521.202 ff.]).
5.3.9.6 Ziffer 2.21 (TPF pag. 76.521.204) lautet sinngemäss wie folgt: Wird auf ein Mitglied des Tender-Komitees von den Teilnehmern oder anderen Parteien Druck ausgeübt oder wird versucht, ein Mitglied des Tender-Komitees zu beeinflussen, um eine Entscheidung zugunsten eines bestimmten Teilnehmers zu treffen, so muss das Mitglied des Tender-Komitees den Vorsitzenden des Tender-Komitees rechtzeitig schriftlich um eine angemessene Entscheidung bitten.
5.3.10 Ausführungen von MARTYNENKO zum Vorwurf der Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren
5.3.10.1 MARTYNENKO bestreitet, die ukrainischen Vergabeverfahren manipuliert zu haben (bzw. in die angebliche Vortat involviert zu sein). Anlässlich der Berufungsverhandlung CA.2020.14 führte er unter anderem aus, das ukrainische Strafverfahren, in dem er insbesondere der Veruntreuung in grossem Ausmass zu Lasten der NAEK ENERGOATOM beschuldigt werde, sei vom ukrainischen Abgeordneten LLLLL. initiiert worden. Das sei nicht sehr überraschend gewesen, denn LLLLL. gehöre zur konkurrierenden politischen Partei. Ihn habe verwundert und er habe es komisch gefunden, dass der Antragsteller LLLLL. dem ukrainischen Generalstaatsanwalt und auch dem NABU Kopien der Schweizer Akten zugestellt habe. Das gebe ihm Anlass zu denken, dass die BA ihm gegenüber schon seit vielen Jahren ständig voreingenommen und abseits der Prozessordnung gehandelt habe. Er sei überzeugt, dass der ukrainische Fall im Grossen und Ganzen von der Dokumentation des Schweizer Falls abgeleitet werde. Alle Akten seien zu 90 % identisch. Vor vielen Jahren, ganz am Anfang des Verfahrens, habe er sein Mandat als Abgeordneter niedergelegt. Das habe er gemacht, um eventuellen Spekulationen vorzubeugen, wonach er Einfluss auf das Verfahren ausüben würde (vgl. letztes Wort: CAR pag. 7.200.028 f.).
5.3.10.2 Im Übrigen kann diesbezüglich auf die erst- und zweitinstanzlichen Parteivorträge der Verteidigung von MARTYNENKO verwiesen werden (vgl. oben E. II. 1.3.1 - 1.3.1.4).
5.3.11 Ausführungen von A. zum Vorwurf der Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren
5.3.11.1 Wie bereits erwähnt (oben E. II. 4.2.1) können die Aussagen, welche A. in der Rolle als Zeuge tätigte – unter anderem auch jene zum Vorwurf der Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren – aufgrund des Verwertungsverbots nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden.
5.3.11.2 Mit Erklärung vom 26. April 2024 (eingereicht von seiner Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung CA.2020.14) machte A. insbesondere geltend, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien nicht wahr und widersprächen den Fakten. Er werde zu Unrecht beschuldigt und stimme mit der Einschätzung der Vorinstanz nicht überein. Gegen ihn würden Strafverfahren sowohl in der Ukraine als auch in der Schweiz laufen, obwohl er weder in der Ukraine noch in der Schweiz kriminelle Taten begangen habe. Er habe keinerlei Geld gewaschen – weder alleine, noch als Mitglied einer Bande und nicht auf Instruktion von Drittparteien (vgl. CAR pag. 7.300.062 f.).
5.3.11.3 Im Übrigen kann betreffend die Position von A. auf die erst- und zweitinstanzlichen Parteivorträge seiner Verteidigung verwiesen werden (vgl. oben E. II. 1.3.2 - 1.3.2.3).
5.3.12 Ausführungen von M. zum Vorwurf der Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren
5.3.12.1 a) Anlässlich der Berufungsverhandlung CA.2020.14 fasste die Vorsitzende die Ausführungen in M.s Statement vom 19. April 2024 (vgl. oben E. II. 4.1.3.26 bzw. 4.1.3.36) zu den vorgeworfenen Verletzungen von Vergabevorschriften wie folgt zusammen: In den Jahren 2008 - 2011 hätten bei den öffentlichen Vergabeverfahren der NAEK ENERGOATOM zwar gewisse Vergaberechtsverletzungen stattgefunden. Diese seien jedoch auf die am 17. Oktober 2008 erfolgte ukrainische Gesetzesänderung zurückzuführen, aufgrund welcher für die staatlichen Vergabeverfahren neu jeweils die Teilnahme von zwei Konkurrentinnen vorgesehen sei. Dies sei insofern problematisch, als – aufgrund des technischen Know-hows – weltweit einzig zwei Firmen die von NAEK ENERGOATOM benötigten, auf AKW spezialisierten Dienstleistungen (Lieferung von CRDMs [Control Rod Drive Mechanism]), erbringen könnten, nämlich SKODA und die russische PPPPPPP.. Wenn nur eine der beiden am Vergabeverfahren teilnehme, so müssten notwendigerweise Scheinkonkurrentinnen organisiert werden, wobei klar sei, dass immer die spezialisierte Firma (hier SKODA) den Zuschlag erhalte, ansonsten die AKWs nicht ordnungsgemäss unterhalten werden könnten, was zu gravierenden Problemen in der Energieversorgung der Ukraine führen würde (vgl. CAR pag. 7.701.010 Rz. 7 - 23). Als Auskunftsperson bestätigte M. dies im Wesentlichen und machte dazu weitere Ausführungen (vgl. CAR pag. 7.701.010 Rz. 24 bis pag. 7.701.011 Rz. 22).
b) Betreffend die vorgeworfene Verletzung der Vergabevorschriften erklärte M., dass sich das Schweizer Strafverfahren auf zwei Dokumente stütze: Zum einen auf die Bestätigung eines Gutachters [II.], in welchem die gültige Gesetzgebung mit der Praxis-Dokumentation verglichen worden sei. Dabei würden Unstimmigkeiten (formale Verletzung im Sinne einer fehlenden Beglaubigung einer Unterschrift beim Ausschreibungswettbewerb) ersichtlich. Die Mitglieder des Tender-Komitees hätten diese Kleinigkeit aber ausser Acht gelassen, weil sich ihre Gedanken auf die von NAEK ENERGOATOM dringend benötigten Maschinen fokussiert hätten. Es sei für ihn (M.) nachvollziehbar, wenn ein Mitglied des Tender-Komitees auf diese Kleinigkeit nicht achte, weil zuerst ein kompliziertes technisches Problem gelöst werden müsse (vgl. CAR pag. 7.701.011 Rz. 31 bis pag. 7.701.012 Rz. 8).
c) Gemäss M. habe II. die Analyse erst sechs Jahre nach Unterzeichnung der Verträge gemacht. Er habe alle Dokumente der Wettbewerbsausschreibung gehabt. II. habe den Text der Bewerber mit dem Text der Gesetzgebung verglichen. Er habe Unstimmigkeiten gefunden und diese thematisiert. In seinem (M.s) Statement habe er alle von II. erwähnten Unstimmigkeiten angesprochen und eingeordnet. Wenn das Tender-Komitee alle Unstimmigkeiten gewichtet hätte, hätten sie sehr grosse technische Probleme eingefahren (vgl. CAR pag. 7.701.012 Rz. 10 - 30).
d) M. bestätigte (im Sinne des von ihm eingereichten Statements), dass ATOMKOMPLEKT einzig die Funktion gehabt habe, mit dem Gewinner des Tenders gemäss den im Protokoll der Vergabeentscheidung erwähnten Vorgaben den Vertrag auszuarbeiten und diesen Vertrag dann umzusetzen. Er habe beim Tender und bei der Auswahl nicht mitgewirkt und auch keinen Zugang dazu gehabt. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verträge habe er überhaupt keine Kenntnis davon gehabt, dass etwas nicht stimmen würde. Er habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei der Vertragsunterzeichnung keine Kenntnis von kriminellen Handlungen gehabt. Sechs Jahre nach Erstellung der Expertise durch II. könne man das Bild besser betrachten, was jedoch zur Zeit der Unterzeichnung der Verträge nicht möglich gewesen sei (vgl. CAR pag. 7.701.012 Rz. 32 ff.; pag. 7.701.016 Rz. 39 ff.).
5.3.12.2 a) In seinem mit Eingabe vom 19. April 2024 eingereichten Statement, respektive in der mit Eingabe vom 1. Mai 2024 eingereichten angepassten Version desselben (vgl. oben E. II. 4.1.3.26 bzw. 4.1.3.36) führte M. zu den vorgeworfenen Verletzungen von Vergabevorschriften insbesondere Folgendes aus: Objektiv gesehen habe es zwar Verletzungen der Ausschreibungsverfahren gegeben. Diese seien für diese Zeit jedoch als «normal» anzusehen, da es weltweit nur zwei Firmen gebe, welche die in den ukrainischen (sowjetischen) AKW verwendeten CRDM (Control Rod Drive Mechanism) herstellen bzw. liefern könnten: PPPPPPP. (russisch) und SKODA (tschechisch). Alle Verstösse gegen die Ausschreibungsvorschriften seien gleicher Natur und würden sich auf das Vorhandensein von Unstimmigkeiten zwischen den Vorschlägen der Bieter und der Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen beziehen. Am 17. Oktober 2008 habe die ukrainische Gesetzeslage (EU-konform) dahingehend geändert, dass sich für ein gültiges Vergabeverfahren immer mindestens zwei qualifizierte Teilnehmerinnen präsentieren müssten. Sofern dies nicht der Fall sei, habe eine Scheinkonkurrentin antreten und eine höhere Offerte einreichen müssen als die beiden Herstellerinnen, ohne Aussicht, je den Zuschlag zu erhalten. In den fallrelevanten Vergabeverfahren habe sich indes einzig Skoda als «echte» Lieferantin präsentiert. Dies sei der Grund, weshalb keine Behörde je reklamiert oder die Wiederholung der Vergabeverfahren verlangt habe. Die von II. festgestellten angeblichen Verletzungen von Verfahrensvorschriften bei vier der sechs Verträge seien einzig auf Rechnungsfehler zurückzuführen. Bei Feststellung von Verletzungen der Vergabevorschriften hätte die Vergabe an sich annulliert und das Verfahren wiederholt werden müssen, was jedoch zu unzumutbaren und monatelangen Verzögerungen (Stromknappheit aufgrund der Verpflichtung zur Abschaltung des AKW) geführt hätte – wobei das Endergebnis darin bestanden hätte, dass trotzdem Skoda den Auftrag erhalten hätte, weil sie die einzige Herstellerin der benötigten Bestandteile sei. Die mangelnde Reaktion des Tender-Komitees auf Unstimmigkeiten zwischen den Vorschlägen der Bieter und den Anforderungen der Ausschreibungsbestimmungen sei somit auf die Tatsache zurückzuführen, dass in den Ausschreibungsverfahren keine anderen Produkte als die von SKODA angeboten worden seien (vgl. CAR pag. 4.103.002 ff. bzw. -106 ff.).
b) Zudem bestritt M. mittels des erwähnten Statements den Vorwurf, dass er seine offizielle Position durch die Unterzeichnung von Verträgen missbraucht habe. Er sei Direktor der Atomkomplekt, einer Unterabteilung der NAEK Energoatom gewesen und nicht Mitglied des Tender-Komitees, wie im Urteil SK.2019.77 fälschlicherweise behauptet werde. Mit den Ausschreibungsverfahren habe er nichts zu tun gehabt und keinen Einfluss auf diese ausgeübt. M. erklärte den Ablauf der Tender-Verfahren und die anschliessende Vertragsschliessung zwischen der Lieferantin und NAEK Energoatom (Unterzeichnung durch den Direktor der Atomkomplekt). Nachdem das Tender-Komitee den Zuschlag erteilt habe, habe er sich mit dem entsprechenden Unternehmen arrangieren und die Details der Zusammenarbeit organisieren müssen. Kein einziges der Dokumente, die er in seiner Funktion bei Atomkomplekt erhalten habe bzw. kein Vertrag, den er für NAEK Energoatom unterzeichnet habe, habe je eine Verletzung der gesetzlichen Vorgaben aufgewiesen. Mangels Zugang zu den Informationen habe er keine Gelegenheit gehabt, die Offerten der Teilnehmerinnen unabhängig zu prüfen. Die im Untersuchungsverfahren der NABU verwendeten Dokumente, die Informationen zu Verletzungen von Vergabevorschriften enthalten hätten, seien nachträglich von Finanzkontrolleuren auf der Basis eines Dokumentensets erstellt worden, zu denen er keinen Zugang gehabt habe. Die Vorwürfe, dass er illegale Dokumente unterzeichnet und bei Verletzungen der Vergabevorschriften nicht interveniert habe, seien deshalb nicht fundiert bzw. falsch (vgl. CAR pag. 4.103.009 ff. bzw. -113 ff.).
5.3.12.3 Aus Sicht des Gerichts sind M.s Aussagen als Auskunftsperson und sein schriftlicher Bericht (Statement) mit Zurückhaltung zu würdigen. Der Grund hierfür liegt in M.s Kontakten mit KKKKK. im Vorfeld der Berufungsverhandlung (vgl. oben E. II. 5.2.2.6 lit. d und e) und der in der Ukraine gegen ihn laufenden Ermittlungen. Sowohl M.s Aussagen als Auskunftsperson zum Vorwurf der Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren, als auch der diesbezügliche Inhalt seines Statements (vgl. oben E. II. 5.3.11.1 f.) stimmen allerdings in vielerlei Hinsicht mit anderen vorliegenden Beweismitteln überein, besonders mit diversen (Zeugen-) Aussagen von Mitgliedern des Tender-Komitees (E. II. 5.3.5), den Aussagen der zentralen Auskunftspersonen HHHHH. (E. II. 5.3.6) und EE. (E. II. 5.3.7), dem Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (E. II. 5.3.8), der Gegenexpertise des Ukrainischen Justizministeriums inkl. der Verordnung (‚Regulation‘) zum Tender-Komitee (E. II. 5.3.9) und ebenso mit dem Umstand, dass NAEK ENERGOATOM in keiner Weise Schadenersatz geltend gemacht hat (E. II. 5.2.2.2) sowie mit dem Fazit, dass eine angebliche Unrechtmässigkeit der Kommissionszahlungen von SKODA an B. S.A. nicht bewiesen wurde (oben E. II. 5.1.7.1 f.). M.s mündliche und schriftliche Ausführungen zur vorgeworfenen Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren stehen im Hinblick auf ihren Aussagewert zwar nicht im Zentrum der vorliegenden Beweiswürdigung; das nachfolgende Fazit (E. II. 5.3.13) zu dieser Thematik beruht somit nicht massgeblich auf seinen Ausführungen. Ein ergänzender Charakter zu den erwähnten weiteren Beweismitteln bzw. Indizien ist M.s Erläuterungen aufgrund der genannten Übereinstimmungen aber nicht abzusprechen. Zu beachten ist dabei, dass M. durchaus einräumte, dass es gewisse Unstimmigkeiten in den Vergabeverfahren gegeben habe – wobei er für diese Unstimmigkeiten allerdings, ähnlich wie weitere einvernommene Personen, Erklärungen anbot. Gesamthaft betrachtet rechtfertigt es sich, dass M.s Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung eine gewisse – wenn auch nur zurückhaltende und ergänzende – Berücksichtigung erfahren (vgl. dazu auch oben E. II. 5.2.2.5 lit. d und 5.2.2.6 lit. e).
5.3.13 Fazit zum Vorwurf der Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren
Zusammenfassend ist zum in der Anklageschrift der BA enthaltenen Vorwurf der Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren Folgendes festzuhalten:
5.3.13.1 Betreffend die von der BA aus der Anklageschrift des NABU übernommenen Vorwürfe fehlen in den Akten des vorliegenden Schweizer Strafverfahrens, abgesehen von der Analyse von II., in erheblichem Umfang die entsprechenden Originaldokumente (respektive Kopien davon). Dies erscheint – trotz der vom Bundesgericht in Geldwäschereiverfahren vorgesehenen Beweiserleichterungen, was den Nachweis der Vortat betrifft (vgl. BGE 120 IV 328; Urteil SK.2019.77 E. 3.1 Abs. 2 m.w.H.) – aus beweisrechtlicher Sicht ungünstig (vgl. oben E. II. 5.3.1.2 f.).
5.3.13.2 Betreffend die Analyse von II. sind vorab die plausiblen und nachvollziehbaren Bedenken von HHHHH. ernst zu nehmen, der zur Thematik über langjährige Erfahrung verfügt. HHHHH. sagte insbesondere aus, dass diese Analysen ganz anders zustande kämen, dass er von II. noch nie gehört habe und dessen Position zu tief sei, um eine solche Analyse durchzuführen (vgl. oben E. II. 5.3.6.10 m.w.H.). Beispielsweise macht es in der Tat einen überspitzt formalistischen und unprofessionellen Eindruck, wenn II. bemängelt, ein Vertrag mit SKODA sei erst 31 Tage nach Annahme des Angebots abgeschlossen worden, statt wie vorgeschrieben innerhalb von 30 Tagen (oben E. II. 5.3.2.5). Eine derartige Analyse sollte sich auf Verstösse konzentrieren, die potenziell strafrechtlich relevant sind. Vor allem aber beschränkt sich II.s Analyse ausschliesslich auf einen rein formellen Abgleich der ihm vorliegenden Tender-Dokumentationen/-Angebote mit den ukrainischen Ausschreibungsbestimmungen. Mit anderen Worten lässt II.s Analyse zahlreiche weitere relevante Aspekte, welche vorliegend zu berücksichtigen sind, vollständig ausser Acht. Zu nennen sind in dieser Hinsicht historische, wirtschaftliche, gesetzgeberische, nukleartechnische und politische Aspekte, ohne die ein vertieftes Verständnis der vorliegenden Konstellation unmöglich ist. Zu beachten ist vor allem, dass die Beschaffung von nukleartechnischen Bestandteilen dem übergeordneten und zentralen Zweck diente und weiterhin dient, die Versorgung der ukrainischen Bevölkerung und Wirtschaft mit in AKW produzierter Elektrizität sicherzustellen. Auch in der Anklageschrift der BA, wie in jener des NABU (auf welche sich die BA in erheblichem Masse abstützt), fehlt eine solche gesamthafte Betrachtungsweise. Richtigerweise sind deshalb bei der vorliegenden Beweiswürdigung die erwähnten Faktoren zu berücksichtigen, wie sie insbesondere HHHHH., EE., damalige Mitglieder des Tender-Komitees (und ergänzend, in weitgehender Übereinstimmung mit diesen, auch M.) aufgezeigt haben:
5.3.13.3 a) Beispielhaft sind in diesem Sinne HHHHH.s Hinweise zu erwähnen, wonach die Kooperation zwischen NAEK ENERGOATOM oder deren Vorgänger und Skoda bereits in den 1980ern / 1990ern aufgenommen worden (vgl. CAR pag. 7.702.007 Rz. 27 bis pag. 7.702.008 Rz. 23; oben E. II. 5.3.6.2) und das ukrainische Vergabeverfahren absichtlich dezentral eingerichtet worden sei, um Einflüsse auf das Tender-Komitee zu verhindern (vgl. CAR pag. 7.702.006 Rz. 18 - 38; oben E. II. 5.3.6.1).
b) HHHHH. und EE. legten insbesondere nachvollziehbar und glaubhaft dar, dass es bei den Vergabeverfahren im anklagerelevanten Zeitraum nur eine sehr beschränkte und eher theoretische Konkurrenz zu SKODA gegeben habe: Einerseits die russische TTTTTTT. (vgl. oben E. II. 5.3.6.3 ff.; 5.3.7.1; 5.3.7.4) und andererseits die russische PPPPPPP. (vgl. oben E. II. 5.3.5.2 lit. e; 5.3.6.7; 5.3.7.1; 5.3.7.4; 5.3.12.1 lit. a; 5.3.12.2 lit. a). HHHHH. erklärte auch auf plausible Weise, dass und weshalb TTTTTTT. in diesen Tender-Verfahren nie aufgetreten sei (E. II. 5.3.6.4 ff.). PPPPPPP. wiederum sei zwar eine sehr potente Firma gewesen, habe aber (betreffend die thematisierte Position 2) die benötigten AKW-Bestandteile nicht produzieren und liefern können. HHHHH. legte nachvollziehbar dar, dass PPPPPPP. nach einem Beinahe-Unfall im bulgarischen AKW Y. kompromittiert und in den relevanten ukrainischen Vergabeverfahren chancenlos gewesen sei (vgl. E. II. 5.3.6.6). Ähnliche Aussagen mit Bezug auf PPPPPPP. bzw. das bulgarische AKW Y. machte auch EE.. Seines Erachtens sei die Qualität der [für das AKW Y. gelieferten] russischen Einrichtung so schlecht gewesen, dass innerhalb der ersten ein bis zwei Jahre der Verlust aufgrund nicht produzierter Energie zehn Mal grösser gewesen sei als der Preis dieser gelieferten Einrichtung. Niemand von den [bei NAEK ENERGOATOM] zuständigen Technikern habe gewollt, dass ihnen diese russischen Teile geliefert würden, weil sie mit den Skoda-Produkten gute Erfahrungen gemacht hätten (E. II. 5.3.7.4).
Die BA erachtet diese Aussagen alle als nicht überprüfbar – insbesondere aufgrund der Stellung der Betroffenen als Beschuldigte im tschechischen bzw. ukrainischen Strafverfahren (CAR pag. 7.300.082). Angesichts der fachkundigen, übereinstimmenden Aussagen von HHHHH. und EE. teilt das Gericht diese Ansicht nicht. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die beiden separat befragten Auskunftspersonen entsprechende, detaillierte Ausführungen erfinden sollten und könnten. Das von der BA vorgebrachte «Beschuldigten-Argument» ist im Übrigen schon deshalb verfehlt, weil HHHHH. gerade kein Beschuldigter ist – weder in Tschechien noch in der Ukraine oder in der Schweiz. EE. ist zwar Beschuldigter im erwähnten tschechischen Strafverfahren, wurde aber erstinstanzlich vom Landgericht Pilsen mit einem detailliert begründeten, nach Auffassung der Berufungskammer überzeugenden Urteil vollumfänglich freigesprochen.
Im Übrigen hat im ukrainischen Strafverfahren auch der Zeuge PPPPPP. im Zusammenhang mit Lieferungen durch PPPPPPP. von einer resultierenden Betriebsstörung eines der Kraftwerksblöcke des AKW QQQQQQQ. und des Kraftwerksblocks des chinesischen AKW RRRRRRR. berichtet (vgl. E. II. 5.3.5.2 lit. e), was die Aussagen von HHHHH. und EE. ebenfalls unterstreicht. Aus Sicht der Berufungskammer ist deshalb klar erstellt, dass die erwähnten Aussagen von HHHHH. und EE. zutreffen. Des Weiteren sagte beispielsweise auch GGGGG. aus, dass es zu dieser Ausrüstung [von SKODA] keine Alternativen gebe (vgl. oben E. II. 5.3.5.2 lit. c / ee). QQQQQQ., der Vorsitzende des Tender-Komitees, führte aus, was die Entwicklung der kompakten Treibstoffträger («compact fuel racks») angehe, habe es keine anderen Hersteller [als SKODA] gegeben (E. II. 5.3.5.2 lit. i).
c) HHHHH. zeigte in den Grundzügen auch stringent und nachvollziehbar die Evolution der Gesetzgebung betreffend die ukrainischen Vergabeverfahren auf – und die zahlreichen Probleme, die damit einhergingen: So etwa, dass es bis 2003 in der Ukraine keine Bestimmungen gegeben habe, dass die Tender-Verfahren überhaupt stattfinden sollten; gemäss Gesetzgebung von 2009, 2010 und 2012 habe es sodann ein paar Tender-Teilnehmer geben müssen; bzw. bis 2015 hätten all diese Gesetze ständig geändert (vgl. oben E. II. 5.3.6.3 f.). Eindrücklich, plastisch und glaubhaft war auch HHHHH.s Antwort auf die Frage, was passiere, wenn man einen Auftrag ausschreibe und sich nur Skoda melde: Er, als Verantwortlicher, habe «seine Gesundheit verloren», als er dies habe klären wollen. Damals sei die Gesetzgebung sehr schwammig gewesen und habe keinen Bestand gehabt. In Bezug auf diese Fragen habe die Gesetzgebung immer verschiedene Kommentare abgegeben (vgl. E. II. 5.3.6.3 ff. mit weiteren Ausführungen). Zur damaligen Zeit habe die Gesetzgebung jedes halbe Jahr ändern können. Sie hätten das praktisch nicht mehr verfolgen können (vgl. E. II. 5.3.6.5; CAR pag. 7.702.010 Rz. 36 f.).
Vor diesem schwierigen Hintergrund sind auch die pragmatischen Lösungsmöglichkeiten bzw. -ansätze plausibel und nachvollziehbar, welche HHHHH. in seinen Aussagen skizziert hat, und die offenbar in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den damaligen (immer wieder wechselnden) ukrainischen Vergabevorschriften gestanden haben (vgl. E. II. 5.3.6.3.5 ff.): Es wurde gewissermassen Tender mit Konkurrenten «freestyle» durchgeführt (CAR pag. 7.200.022 Ziffer 1 in fine). Mit anderen Worten kam es offenbar vor, dass Scheinkonkurrentinnen an den Vergabeverfahren teilnahmen, damit der formelle Anschein einer Konkurrenzsituation (mit mindestens zwei Teilnehmern) vorschriftsgemäss gewahrt werden konnte. Diese Ausführungen von HHHHH. werden im Wesentlichen wiederum von EE. (und ergänzend auch von QQQQQQ., GGGGG. und M.) bestätigt (vgl. E. II. 5.3.7.1; 5.3.7.4 f.; 5.3.12.1 f.; 5.3.13.3 lit. b). So führte EE. sinngemäss unter anderem aus, dass es vom technischen Standpunkt her keine Konkurrenz zu SKODA gegeben habe, weil die Qualität von Skoda viel besser gewesen sei (vgl. E. II. 5.3.7.5 mit weiteren Ausführungen). In Bezug auf weitere Konkurrentinnen (neben den russischen TTTTTTT. und PPPPPPP.) ist demnach davon auszugehen, dass diese nicht wirklich eigene Produkte anbieten konnten und deshalb beim Vergabeverfahren nicht mit der erfahrenen Originalproduzentin SKODA mithalten konnten, bzw. dass es sich dabei um Scheinkonkurrenz handelte.
d) Die erwähnten detaillierten und sich gegenseitig stützenden Aussagen von Fachpersonen (Zeugen / Auskunftspersonen) zur angeblichen Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren (oben E. II. 5.3.13.3 lit. a - c) sind stringent und nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung der BA können sie nicht einfach als Ausflüchte und Ausreden (vgl. CAR pag. 7.300.086) abgetan werden. Die Aussagen der Fachpersonen wecken vielmehr erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel an den gegenteiligen Behauptungen der BA, wonach taugliche, valable Konkurrenzunternehmen unter anderem aus Russland und Tschechien an den Vergabeverfahren teilgenommen hätten, aber mit unlauteren Methoden verdrängt und ausgeschaltet worden seien (vgl. CAR pag. 7.300.081 ff.). Diese gegenteiligen Behauptungen der BA blenden die erwähnten nachvollziehbaren Ausführungen insbesondere von HHHHH., EE., QQQQQQ. und GGGGG. weitgehend aus und vermögen diese nicht zu entkräften. Die Behauptungen der BA stehen auch in Widerspruch zur Frage, welche das NABU den als Zeugen befragten Mitgliedern des Tender-Komitees stellte, nämlich: Ob das Tender-Komitee auf die Tatsache geachtet habe, dass alle Gesellschaften, die in den Vergabeverfahren involviert gewesen seien (inkl. SKODA) im Rahmen koordinierter Aktionen auf die eine oder andere Weise Ausrüstung von SKODA angeboten hätten (vgl. dazu TPF pag. 76.521.054; -067, -086, -106, -123, -142, -153 f., -170; oben E. II. 5.3.5.2 lit. c). Diese Fragestellung des NABU indiziert ebenfalls, dass die erwähnten Ausführungen der Fachpersonen zutreffend sind. Hinzu kommt, dass die BA Aussagen teilweise – offenbar aufgrund eines Missverständnisses – unzutreffend wiedergibt respektive interpretiert. So haben HHHHH. und EE. in ihren ausführlichen und differenzierten Stellungnahmen – entgegen der Darstellung der BA (CAR pag. 7.300.085) – nicht generell (bzw. in Bezug auf sämtliche in Vergabeverfahren relevante Positionen von AKW-Ausrüstung) ausgesagt, dass es ein einziges Konkurrenzunternehmen namens TTTTTTT. aus Russland – gegeben habe (vgl. oben E. II. 5.3.13.3 lit. b mit Hinweisen auf weitere relevante Aktenstellen). Im Übrigen räumte die BA jedoch immerhin ein, dass bei den Vergabeverfahren Scheinkonkurrentinnen auftraten bzw. eingesetzt wurden (vgl. CAR pag. 7.300.086).
5.3.13.4 Gestützt auf diese Ausführungen (E. II. 5.3.13.1 - 5.3.13.3) ist davon auszugehen, dass es in der anklagerelevanten Zeit zwar gewisse Diskrepanzen zwischen den (wechselnden) ukrainischen Vergabevorschriften einerseits und der Art der Durchführung der Vergabeverfahren andererseits gab. Allerdings gibt es für diese Diskrepanzen – im Sinne der obigen Erläuterungen – durchaus plausible und nachvollziehbare Gründe, angesichts der damaligen spezifischen Konstellation, insbesondere in historischer, wirtschaftlicher, gesetzgeberischer, nukleartechnischer und politischer Hinsicht – und vor allem auch in Anbetracht des erwähnten übergeordneten Zwecks, die Versorgung der ukrainischen Bevölkerung und Wirtschaft mit Elektrizität sicherzustellen. Diese Gründe indizieren zugleich ein nachvollziehbares und glaubhaftes alternatives Narrativ zur Darstellung in der Anklageschrift der BA (sowie der Analyse von II. bzw. der Anklageschrift des NABU). Nämlich, dass die erwähnten Diskrepanzen nicht auf perfide Manipulationen durch eine angebliche Bande zurückzuführen sind, sondern dass sie in den erwähnten Besonderheiten der zu würdigenden Konstellation begründet liegen. Dass diese alternative Sichtweise nicht einfach verneint werden kann, wird durch weitere Indizien und Umstände unterstrichen. Diese werden nachfolgend in zusammengefasster Form erwähnt:
5.3.13.5 a) Insbesondere gibt es keine stichhaltigen Beweise bzw. Indizien, die belegen oder darauf hindeuten würden, dass M. die ihm gemäss Anklageschrift vorgeworfene Funktion innerhalb einer angeblichen Bande ausgeübt, bzw. ein entsprechendes Verhalten gezeigt hätte – oder ein solches überhaupt hätte zeigen können. M. wurde insbesondere von HHHHH., den damaligen Mitgliedern des Tender-Komitees sowie von EE. in keiner Weise belastet, sondern – soweit Aussagen gemacht wurden – entlastet. Zu erwähnen ist etwa, dass der fachlich ausserordentlich beschlagene und führungserfahrene HHHHH. ausdrücklich die Frage verneinte, ob M. die Möglichkeit gehabt hätte – beispielsweise durch Zugang zu Dokumenten des Vergabeverfahrens oder persönliche Kontakte, z.B. mit den Mitgliedern des Tender-Komitees – Einfluss auf die Entscheidungen des Tender-Komitees zu nehmen. HHHHH. antwortete, dass ihm kein einziger Vorfall bekannt sei, wo M. sich im Kontext dieser Tender je unrechtmässig verhalten oder seine Kompetenzen überschritten hätte. Als Vorgesetzter habe er (HHHHH.) keine Fragen an die Mitarbeiter gerichtet. Er selber sei sehr überrascht gewesen, zu erfahren, dass das NABU gegen M. ermittle und sehe kein strafbares Verhalten (vgl. E. II. 5.3.6.8). Auch die als Zeugen befragten damaligen Mitglieder des Tender-Komitees verneinten durchgehend die Frage, ob Drittpersonen versucht hätten, Entscheidungen in den Vergabeverfahren zu beeinflussen, insbesondere jene, wo SKODA zum Gewinner erklärt worden sei (vgl. E. II. 5.3.5.2 lit. a).
b) Gegen eine Einflussnahme bzw. Manipulation, wie sie M. in der Anklageschrift der BA vorgeworfen wird, spricht auch die relativ komplexe Struktur des Vergabeverfahrens, bzw. dass dadurch unrechtmässige Einflussnahmen verhindert werden sollten (vgl. oben E. II. 5.3.6.1; 5.3.13.3 lit. a). Die Verordnung («Regulation») zum Tender-Komitee enthält auch entsprechende Schutzmechanismen (vgl. Ziffer 2.21; oben E. II. 5.3.9.6) welche es kaum zugelassen hätten, dass M. die relevanten Vergabeverfahren hätte manipulieren können. Die Funktion von M. als Direktor von ATOMKOMPLEKT wäre für eine entsprechende Einflussnahme auf die Vergabeverfahren – entgegen der Auffassung der BA und der Vorinstanz – denn auch nicht geeignet gewesen. HHHHH. sagte unter anderem aus, die Tätigkeit des Tender-Komitees sei so aufgebaut gewesen, dass kein Aussenstehender habe Einfluss nehmen können. M. habe zwar das Recht gehabt, an Sitzungen des Tender-Komitees teilzunehmen, aber nur beim Vorliegen von Fragen an ihn (E. II. 5.3.6.11).
Es liegen zusammengefasst keine stichhaltigen Belege dafür vor, dass M. von diesem beschränkten Teilnahmerecht Gebrauch gemacht, bzw. dass es in der anklagerelevanten Zeit konkrete Fragen der Mitglieder des Tender-Komitees an ihn gegeben hätte (vgl. die entsprechende, folgerichtige Relativierung der BA in CAR pag. 7.200.024 Ziffer 20) – und erst recht nicht, dass M. das beschränkte Teilnahmerecht für eine illegale Einflussnahme zugunsten von SKODA missbraucht hätte.
c) Es sind insgesamt keine stichhaltigen Einwände gegen die Ausführungen von M. ersichtlich, wonach ATOMKOMPLEKT einzig die Funktion gehabt habe, mit dem Gewinner des Tenders gemäss den im Protokoll der Vergabeentscheidung erwähnten Vorgaben den Vertrag auszuarbeiten und diesen Vertrag dann umzusetzen. Ebenso fehlen stichhaltigen Einwände gegen die von M. so bezeichnete Kernaussage, wonach er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verträge überhaupt keine Kenntnis davon gehabt habe, dass etwas nicht stimme. Dass er – wie von der Vorinstanz vorgeworfen – Kenntnis von kriminellen Handlungen gehabt habe, stimme nicht (oben E. II. 5.3.12.1 lit. d; 5.3.12.2 lit. b). Entgegen der Auffassung der BA (E. II. 5.2.2.6 lit. c; 5.3.12.3) ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei diesen Ausführungen von M. um blosse Schutzbehauptungen handeln sollte.
d) Weiter ist zu erwähnen, dass auch keinerlei Beweise bzw. Hinweise dafür vorliegen, dass M. für angebliche illegale Tätigkeiten bezahlt worden wäre.
e) Im Übrigen sprechen gegen die Vorwürfe, welche in der Anklageschrift der BA gegen M. erhoben werden, auch die erwähnten Schlüsse der Berufungskammer, wonach nicht erwiesen ist, dass B. S.A. für SKODA keine Gegenleistungen erbracht hätte, und dass weder bei der SKODA noch bei NAEK ENERGOATOM ein Schaden im Sinne der Anklageschrift vorliegt (E. II. 5.1.7; 5.2.1.4; 5.2.3).
f) An dieser Einschätzung vermag auch der E-Mailverkehr zwischen EE. und M., welcher anlässlich der rechtshilfeweise bei SKODA durchgeführten Hausdurchsuchung vom 12. Dezember 2014 sichergestellt wurde (E. II. 4.1.1.4 lit. m1), nichts zu ändern. Die entsprechenden E-Mails stellen weder einzeln noch gesamthaft betrachtet rechtsgenügliche Beweise für eine deliktische Verwicklung von M. dar, insbesondere nicht in Bezug auf die ihm vorgeworfene angebliche Beeinflussung der Vergabeverfahren (vgl. E. II. 5.1.1.7; 5.3.13.5 lit. a - e). Die entgegengesetzte Auffassung der Vorinstanz beruht unter anderem auf den falschen und aktenwidrigen Annahmen, dass M. Mitglied des Tender-Komitees (Urteil SK.2019.77 E. 3.6.1.2 lit. f, S. 38), bzw. sogar Direktor des Tender-Komitees (E. 3.6.1.2 lit. f, S. 39) gewesen sei (vgl. E. II. 5.1.7.1 lit. b; 5.3.4).
g) Demgemäss sind die Vorwürfe, welche in der Anklageschrift der BA gegen M. (und allfällige weitere Personen) betreffend eine angebliche Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren erhoben werden, nicht erstellt.
5.3.13.6 a) Erst recht keine stichhaltigen Beweise bzw. Indizien gibt es betreffend die Vorwürfe in der Anklageschrift der BA, wonach MARTYNENKO hinter der angeblichen Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren gestanden habe. Insbesondere gibt es keinerlei Aussagen von Zeugen bzw. Auskunftspersonen, welche MARTYNENKO diesbezüglich (oder in anderer Hinsicht) belasten würden. Beispielhaft zu erwähnen sind die entlastenden Aussagen von HHHHH. (vgl. insbesondere E. II. 5.3.6.10) und EE. (vgl. E. II. 5.3.7.3). Wie erwähnt, verneinten auch die als Zeugen befragten damaligen Mitglieder des Tender-Komitees durchgehend die Frage, ob Drittpersonen versucht hätten, Entscheidungen in den Vergabeverfahren zu beeinflussen, insbesondere jene, wo SKODA zum Gewinner erklärt worden sei (vgl. E. II. 5.3.5.2 lit. a).
b) Auch die erwähnten Ausführungen im Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) vom 29. Oktober 2015 wirken sich für MARTYNENKO entlastend aus. Darin wird sinngemäss unter anderem festgehalten, eine allfällige Einflussnahme eines Mitglieds / Vorsitzenden des Ausschusses für Brennstoff- und Energiewirtschaft, Nuklearpolitik und nukleare Sicherheit auf den Abschluss von Verträgen im Energiesektor habe im Rahmen der Rechtsetzungs- und Kontrollfunktionen der Ausschüsse stattzufinden und sei nur beratender Natur, ohne zwingenden Charakter (vgl. oben E. II. 5.3.8.2 lit. h). Eine formelle Einflussnahme kann auch unter diesen Gesichtspunkten ausgeschlossen werden. Für eine entsprechende informelle Einflussnahme / Manipulation durch MARTYNENKO hingegen liegen keine überzeugenden Indizien bzw. liegt keine nachvollziehbare Indizienkette vor. Soweit die BA vorbringt, MARTYNENKO sei aufgrund seines persönlichen Netzwerks der faktische Entscheidungsträger über die finanziellen Ressourcen von NAEK ENERGOATOM gewesen (CAR pag. 7.300.093), liegen keinerlei rechtsgenügliche Indizien vor.
c) Im Übrigen sprechen gegen die Vorwürfe, welche in der Anklageschrift der BA gegen MARTYNENKO erhoben werden, insbesondere auch die erwähnten Schlüsse der Berufungskammer, wonach nicht bewiesen ist, dass B. S.A. für SKODA keine legale und adäquate Gegenleistung erbracht hätte; dass weder bei SKODA noch bei NAEK ENERGOATOM ein Schaden im Sinne der Anklageschrift vorliegt und die Vorwürfe, welche in der Anklageschrift gegen M. betreffend eine angebliche Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren erhoben werden, nicht erstellt sind (E. II. 5.1.7; 5.2.1.4; 5.2.3; 5.3.13.5 lit. g).
5.3.13.7 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch keine stichhaltigen Beweise bzw. Indizien vorliegen, dass A. und / oder JJ. in die angebliche Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren verwickelt gewesen wären.
5.3.13.8 Im Sinne der obigen Ausführungen (E. II. 5.3.13 - 5.3.13.7) ist die in der Anklageschrift der BA vorgeworfene Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren nicht erstellt.
5.4 Beweisergebnis
In den obigen Erwägungen II. 3.3.2 - 3.3.2.5 wurden bei der Darstellung des Beweisthemas unter anderem die umstrittenen Aspekte des anklagerelevanten Sachverhalts (AKZ 1 - 1.1.4 [TPF pag. 76.100.001 ff.]; vgl. auch AKZ 3 - 4.2.2 [TPF pag. 76.100.066 ff.]) präsentiert. Zur Klärung dieser umstrittenen Aspekte wurden im Rahmen der Beweiswürdigung (E. II. 5) sodann drei grössere Thematiken geprüft: 1) Der Vorwurf der fehlenden Gegenleistung der B. S.A. gegenüber SKODA (E. II. 5.1; vgl. insbesondere AKZ 1.1.1.1.10; TPF pag. 76.100.036 ff.), 2) das Vorliegen bzw. Fehlen eines Schadens (E. II. 5.2; vgl. insbesondere AKZ 1.1.1.1.9 f.; TPF pag. 76.100.031-040), sowie 3) der Vorwurf der Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren (E. II. 5.3; vgl. insbesondere AKZ 1.1.1.1.2 - 1.1.1.1.6; TPF pag. 76.100.011-024). Im Ergebnis ist der anklagegegenständliche Sachverhalt in Bezug auf keine der drei Thesen erstellt, was die Beschuldigten MARTYNENKO und A. bezüglich der vorgeworfenen Vortat vollumfänglich entlastet.
6. Subsumtion
6.1 Zur angeblichen Vortat
6.1.1 Strafbarkeit nach ukrainischem Recht
6.1.1.1 Gemäss Anklage der BA Ziffer 1.1.1.3.1 wurde auf der Grundlage der Ziffer 1.1.1.1 und 1.1.1.2 (TPF pag. 76.100.040 f.), gegen MARTYNENKO, A., M. und JJ. in der Ukraine wegen ungetreuer Amtsführung in grossem Ausmass, begangen durch eine organisierte Gruppe, gemäss Art. 191 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 UA-StGB Anklage erhoben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieser Tatbestand erfüllt ist. Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, lauten diese Bestimmungen (in englischer Übersetzung) wie folgt (vgl. https://legislationline.org/):
Art. 191 Misappropriation, embezzlement or conversion or property by malversation
(Abs. 2) Misappropriation, embezzlement or conversion of property by malversation - shall be punishable by restraint of liberty for a term up to five years, or imprisonment for the same term, with the deprivation of the right to occupy certain positions or engage in certain activities for a term up to three years.
(Abs. 5) Any such actions as provided for by paragraphs 1, 2, 3 or 4 of this Article, if committed in respect of an especially gross amount, or by an organized group, - shall be punishable by imprisonment for a term of seven to twelve years, with the deprivation of the right to occupy certain positions or engage in certain activities for a term up to three years and forfeiture of property.
6.1.1.2 Gestützt auf das Beweisergebnis (E. II. 5.4) ist dieser Tatbestand – insbesondere in Bezug auf M. (aber auch in Bezug auf die Beschuldigten MARTYNENKO und A.) – nicht erfüllt. Insbesondere haben die erwähnten Personen in Bezug auf den Anklagesachverhalt gegenüber NAEK ENERGOATOM (und / oder SKODA) weder eine Veruntreuung noch eine Unterschlagung begangen. Wie erwähnt, ist weder bei NAEK ENERGOATOM noch bei SKODA ein Schaden nachgewiesen. Ebenso fehlt es vorliegend an einer organisierten Gruppe. Eine Manipulation der relevanten Vergabeverfahren ist nicht bewiesen. Der objektive Tatbestand der Bestimmung ist somit in keiner Weise erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand bzw. Vorsatz ist nicht gegeben. Der Tatbestand ist demnach insgesamt nicht erfüllt.
6.1.2 Strafbarkeit nach Schweizer Recht (in Bezug auf die angeklagte angebliche ukrainische Vortat)
6.1.2.1 Da eine Strafbarkeit der angeblichen Vortat nach ukrainischem Recht verneint wurde (oben E. II. 6.1.1.2), könnte eine zusätzliche Prüfung der angeblichen Vortat nach Schweizer Recht an sich unterbleiben. Der Vollständigkeit halber wird die entsprechende Subsumtion nachfolgend trotzdem – in der gebotenen Kürze – durchgeführt.
6.1.2.2 Nach Auffassung der Vorinstanz und der BA stimmen die Merkmale einer «Veruntreuung durch Amtsmissbrauch» nach ukrainischem Recht in den wesentlichen Aspekten mit der ungetreuen Amtsführung nach Schweizer Recht (Art. 314

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
6.1.2.3 Zum Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |
6.1.2.4 Gestützt auf das Beweisergebnis (E. II. 5.4) ist letzterer Tatbestand – in Bezug auf M., MARTYNENKO und A. – nicht erfüllt. Dies selbst, wenn man bei M. davon ausginge, dass er mit betreffender analoger schweizerischer Funktion unter den Begriff des Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155 |
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1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.156 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
6.1.3 Strafbarkeit nach tschechischem Recht
6.1.3.1 EE. und seine tschechischen Mitangeklagten wurden mit Urteil 3 T 2/2021 des Landgerichts Pilsen vom 18. März 2024 (oben E. II. 4.1.3.38; deutsche Übersetzung: CAR pag. 5.102.080 ff.) von den Vorwürfen der Veruntreuung gemäss § 206 Abs. 1 und 5 lit. a und der Steuerhinterziehung gemäss § 240 Abs. 1 und 3 des tschechischen StGB vollumfänglich freigesprochen (vgl. S. 61 Rz. 166; CAR pag. 5.102.140 sowie -144 f; oben E. II. 5.1.1.1; 5.1.3.1; 5.1.4.1; 5.1.5.1; 5.1.6). Da die tschechische Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil Berufung angekündigt hat, ist davon auszugehen, dass es noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein dürfte (vgl. CAR pag. 5.102.145).
Im Schweizer Strafverfahren kam die Vorinstanz diesbezüglich zum Schluss, dass SKODA kein Schaden entstanden sei und auch nicht ersichtlich sei, womit der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt worden wäre (vgl. Urteil SK.2019.77 E. 6.7). Auch die BA vertrat im Rahmen ihres Parteivortrags vor Berufungsgericht die Auffassung, dass SKODA keinen vermögensrechtlichen Schaden erlitten habe bzw. in Tschechien keine Vortat vorliege (vgl. oben E. II. 5.2.1.3), obwohl die Anklageschrift in Ziffer 1.1.1.3.2 einen Verweis auf den Tatbestand der Veruntreuung nach § 206 des tschechischen StGB enthält.
6.1.3.2 § 206 Abs. 1 und Abs. 5 lit. a des tschechischen StGB lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt (vgl. TPF pag. 76.250.005):
§ 206 Veruntreuung
(Abs. 1) Wer sich eine ihm anvertraute fremde Sache zueignet und so an einem fremden Vermögen einen nicht geringfügigen Schaden verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Tätigkeitsverbot oder dem Verfall einer Sache bestraft.
(Abs. 5) Mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren wird der Täter bestraft,
a) wenn er durch eine in Absatz 1 aufgeführte Tat einen Schaden grossen Ausmasses verursacht.
Ergänzend wird, aufgrund gewisser Unterschiede, nachfolgend auch die englische Übersetzung der Bestimmung wiedergegeben (vgl. https://legislationline.org/):
§ 206 Embezzlement
(Abs. 1) Whoever misappropriates a thing or other asset value of another that has been entrusted to him/her and DDDD.s causes damage not insignificant on the property of another, shall be sentenced to imprisonment for up to two years, prohibition of activity or confiscation of an item or other asset value.
(Abs. 5) An offender shall be sentenced to imprisonment for five to ten years, if he/she
a) causes by the act referred to in Subsection (1) extensive damage.
6.1.3.3 Gestützt auf das Beweisergebnis (E. II. 5.4) ist dieser Tatbestand, sowohl in Bezug auf die Beschuldigten MARTYNENKO und A., als auch in Bezug auf weitere, in der Schweiz nicht beschuldigte Personen (vor allem EE. und seine tschechischen Mitbeschuldigten, sowie M. und JJ.) nicht erfüllt. Es ist nicht bewiesen, dass sich EE. oder seine tschechischen Mitbeschuldigten in Bezug auf den Anklagesachverhalt eine ihnen anvertraute fremde Sache zugeeignet bzw. eine Sache oder einen sonstigen Vermögenswert von SKODA veruntreut hätten und dass SKODAS Vermögen dadurch einen nicht geringfügigen (Abs. 1) respektive einen erheblichen Schaden / Schaden grossen Ausmasses (Abs. 5 lit. a) zugefügt worden wäre. Es ist auch nicht erwiesen, dass es sich bei den Kommissionszahlungen von SKODA an B. S.A. um «Schmiergelder» für eine illegale Beeinflussung / Manipulation der ukrainischen Vergabeverfahren handelte (E. II. 5.1.7; 5.4). Was jene Personen betrifft, die nicht bei SKODA angestellt waren (MARTYNENKO, A., M., JJ., etc.) fehlt es ohnehin bereits am Tatbestandsmerkmal des Anvertraut-Seins. Der objektive Tatbestand der Bestimmung ist somit nicht erfüllt. Ebenso fehlt es am subjektiven Tatbestand bzw. Vorsatz. Der Tatbestand ist demnach insgesamt nicht erfüllt.
6.1.4 Strafbarkeit nach Schweizer Recht (in Bezug auf die angeklagte angebliche tschechische Vortat)
6.1.4.1 Die BA hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, was die Strafbarkeit nach Schweizer Recht (in Bezug auf die angebliche tschechische Vortat) betrifft, auf den Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziffer 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe197 bestraft. |
6.1.4.2 Eine Strafbarkeit der angeblichen Vortat nach tschechischem Recht wurde verneint (oben E. II. 6.1.3.3). Die tschechischen Beschuldigten wurden vom Landgericht Pilsen erstinstanzlich vollumfänglich freigesprochen (E. II. 6.1.3.1 Abs. 1). Wie erwähnt, vermochte anlässlich der Berufungsverhandlung CA:2020.14 sogar der plädierende Staatsanwalt des Bundes bei SKODA keinen vermögensrechtlichen Schaden, bzw. in Tschechien keine Vortat zu erkennen (E. II. 6.1.3.1 Abs. 2). Angesichts dieser Umstände kann auf eine eingehende Prüfung der angeblichen Vortat nach Schweizer Recht (Art. 138 Ziffer 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe197 bestraft. |
6.2 Zum Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
6.2.1 Objektiver Tatbestand
6.2.1.1 Fehlen einer Vortat
Gemäss der obigen Erwägung II. 6.1 fehlt es an einer Vortat (bzw. Vortaten) nach ukrainischem bzw. tschechischem Recht, respektive jeweils auch an einer entsprechenden Strafbarkeit nach Schweizer Recht in Bezug auf die angebliche(n) ausländische(n) Vortat(en). Eine Vortat im Sinne eines Verbrechens nach Art. 10 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |
|
1 | Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |
2 | Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. |
3 | Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
6.2.1.2 Keine Handlung, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln
Aus den obigen Ausführungen folgt (auch), dass nicht bewiesen wurde, dass MARTYNENKO oder A. eine Handlung im Sinne von Art. 305bis Ziffer 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
6.2.2 Subjektiver Tatbestand
Da der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist, erübrigt sich in der vorliegenden Konstellation eine Prüfung des subjektiven Tatbestands (Vorsatzes), wie er in AKZ 1.1.3 (TPF pag. 76.100.060 ff.) thematisiert wird. Eine Tatbegehung in Form eines Versuchs im Sinne von Art. 22

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
|
1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
6.2.3 Mittäterschaft
Da der objektive (und subjektive) Tatbestand weder in Bezug auf MARTYNENKO noch A. erfüllt ist, liegt selbstredend keine Mittäterschaft vor.
6.2.4 Qualifikation
Ergänzend ist zu erwähnen, dass aufgrund der obigen Ausführungen selbstverständlich auch kein Qualifikationsgrund – insbesondere nicht in Form einer bandenmässigen Begehung im Sinne von Art. 305bis Ziffer 2 lit. b

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
6.3 Fazit
6.3.1 Gemäss den obigen Ausführungen ist Martynenko vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
6.3.2 A. ist vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
7. Beschlagnahmte Vermögenswerte und Gegenstände
7.1 Gesetzliche Grundlagen
7.1.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
|
1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...118 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung - 1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: |
7.1.2 Vermögensbeschlagnahmen sind aufzuheben, falls eine richterliche Einziehung, die Rückgabe an Geschädigte oder die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung (bzw. die Auferlegung von Verfahrenskosten und Entschädigungen) schon im Vorverfahren als rechtlich ausgeschlossen erscheinen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 - 4.1.2 S. 61 - 64; 139 IV 250 E. 2., S. 252 f.; 137 IV 145 E. 6.3 - 6.4 S. 151 f.; je mit Hinweisen). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus. |
7.2 Beschlagnahmte Vermögenswerte
7.2.1 Im Vorverfahren wurden gemäss Anklageschrift (Ziffer 4.1; TPF pag. 76.100.066) folgende Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 326 Abs. 1 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 326 Weitere Angaben und Anträge - 1 Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen: |
Datum der Beschlagnahme
Bank
Kontonummer
Kontoinhaber
Beschlagnahmter
Betrag in Franken per 30. Juni 2019
15.08.2013
MMMM. / Bank C.
24 (früher bei der Bank C. 11)
BA (früher bei der Bank C.: B. S.A.)
6'446.76
15.08.2013
GGGG. / Bank. C.
11
BA (früher B. S.A.)
3'222'135.65
15.08.2013
EFD / Bank C.
12
G. Ltd.
101'101.05
15.08.2013
GGGG. / Bank C.
13 (früher bei der Bank C. 12)
BA (früher bei der Bank C.: G. Ltd.)
330'271.68
7.2.2 Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die BA Vermögenswerte sowohl der B. S.A. als auch der G. ltd. auf einem einzigen Konto der GGGG. deponiert hat (USD-Konto Nr. 14; vgl. CAR pag. 3.101.118; 7.300.221). Da es sich bei der B. S.A. und der G. Ltd. je um separate juristische Personen handelt, erscheint dies nicht optimal. Aufgrund dieses Vorgehens der BA sind die Zinsen der sich auf dem erwähnten Konto der GGGG. befindlichen Vermögenswerte der B. S.A. einerseits, und der G. Ltd. andererseits, seither undifferenziert zusammen (d.h. auf dem Gesamtbetrag beider Vermögenswerte) angefallen. Bei der Formulierung des Urteilsdispositivs, bzw. bei der Aushändigung der entsprechenden Vermögenswerte an die berechtigten Personen, wird diesem spezifischen Umstand Rechnung zu tragen sein (vgl. nachfolgend E. II. 7.2.5.1).
7.2.3 Im Laufe des Berufungsverfahrens teilte die BA der Berufungskammer diverse Male den jeweiligen aktuellen Stand der beschlagnahmten Vermögenswerte mit (vgl. CAR pag. 3.101.001 ff.). Zuletzt tat sie dies mit Eingabe vom 9. Februar 2024 (CAR pag. 3.101.116-122; nochmals in identischer Form eingereicht anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. April 2024 [CAR pag. 7.300.219-224]), unter Angabe des Stands der Vermögenswerte am 31. Dezember 2023.
7.2.4 MARTYNENKO war (zumindest, bzw. vor allem) während des angeblichen Deliktszeitraums vom 6. Juli 2009 bis 5. August 2011 der wirtschaftlich Berechtigte sowohl der B. S.A. als auch der G. Ltd. (vgl. insbesondere CAR pag. 3.104.042 f. E. II. 6.2 f.; pag. 6.200.229 ff. E. 2.3; pag. 10.101.004 f. E. 18 f., je mit Hinweisen).
7.2.5 Da die beiden Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren vollumfänglich freigesprochen werden, ist betreffend die beschlagnahmten Vermögenswerte Folgendes anzuordnen (unten E. II. 7.2.5.1 ff.). Die Aushändigung der erwähnten Vermögenswerte an die jeweils berechtigte(n) Person(en) versteht sich als inklusive der bis zum Datum der Aushändigung aufgelaufenen Zinsen.
7.2.5.1 Die Beschlagnahme der
- auf dem Konto Nr. 11, lautend auf B. S.A., bei der ehemaligen Bank C. sichergestellten, sowie der
- auf dem Konto Nr. 13, lautend auf G. Ltd., bei der ehemaligen Bank C. sichergestellten,
sich heute je auf dem USD-Konto Nr. 14 bei der GGGG. befindenden Vermögenswerte (Stand [gemäss den zuletzt eingereichten Belegen] am 31. Dezember 2023: USD 3'972’201.36) ist je aufzuheben. Die Vermögenswerte sind den berechtigten Personen auszuhändigen.
7.2.5.2 Die Beschlagnahme der auf dem Konto Nr. 12, lautend auf G. Ltd., bei der ehemaligen Bank C. sichergestellten und sich heute auf dem durch das EFD geführten Konto 23 befindenden Vermögenswerte (Stand [gemäss den zuletzt eingereichten Belegen] am 31. Dezember 2023: Fr. 102'270.95) ist aufzuheben. Die Vermögenswerte sind der berechtigten Person auszuhändigen.
7.2.5.3 Die Beschlagnahme der auf dem Konto Nr. 24, lautend auf B. S.A., bei der ehemaligen Bank C. sichergestellten und sich heute auf dem Konto mit der Depotnummer 24 bei der MMMM. AG befindenden Vermögenswerte (Geldmarktfonds; Marktwert [gemäss den zuletzt eingereichten Belegen] am 31. Dezember 2023: Fr. 5'980.--) ist aufzuheben. Die Vermögenswerte sind der berechtigten Person auszuhändigen.
7.3 Beschlagnahmte Gegenstände
7.3.1 Im Vorverfahren wurden gemäss Anklageschrift (Ziffer 4.2.1; TPF pag. 76.100.067 f.) anlässlich der Hausdurchsuchung bei der BBBB. (vgl. BA pag. 08.101-0001 ff.) folgende Beweismittel sichergestellt / beschlagnahmt (Art. 326 Abs. 1 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 326 Weitere Angaben und Anträge - 1 Die Staatsanwaltschaft macht dem Gericht folgende Angaben und stellt ihm folgende Anträge, soweit diese nicht bereits aus der Anklageschrift hervorgehen: |
Asservate Nr. BKP
BA-Nr.
Bezeichnung
Fundort
01.01.0001
B08.101.001
Forensische Datensicherung ab Computer HP
Arbeitsplatz KKK.
01.01.0002
B08.101.002
Forensische Datensicherung ab 15
Arbeitsplatz TTTTT., Bezeichnung (buero) 16
01.01.0003
B08.101.003
Forensische Datensicherung ab Computer HP
Arbeitsplatz TTTTT.
01.01.0004
B08.101.004
USB-Stick, TRANSCEND, 2 GB, schwarz/orange
Arbeitsplatz KKK.
01.01.0005
B08.101.005
Externe Festplatte, Harddisk, 17
Arbeitsplatz KKK.
01.01.0006
B08.101.006
Externe Festplatte, Harddisk, 18, mit USB-Kabel
Arbeitsplatz KKK.
01.01.0007
B08.101.007
Externe Festplatte, Harddisk, TOSHIBA, 500GB, black, 19, mit Etui und USB-Kabel
Arbeitsplatz KKK.
01.01.0008
B08.101.008
USB-Stick, TRANSCEND, 16 GB, Weiss/grün, “IMAK forms”
Arbeitsplatz TTTTT.
01.01.0009
B08.101.009
USB-Stick, MAXFLASH, Schwarz, 4 GB
Arbeitsplatz TTTTT.
01.01.0010
B08.101.010
USB-Stick, SANDISK cruzer, 4 GB, schwarz/weiss
Arbeitsplatz TTTTT.
01.01.0011
B08.101.011
USB-Stick, PRESTIGO, HAI, mit Schnalle und Lederetui
Arbeitsplatz TTTTT.
01.01.0012
B08.101.012
Forensische Sicherung ab USB-Stick, 2 GB, blau, DANE-ELEC
Arbeitsplatz KKK.
01.01.0013
B08.101.013
Forensische Sicherung ab USB-Stick, lbd, 1 GB, Schwarz
Arbeitsplatz KKK.
01.01.0014
B08.101.014
B. S.A., Formular A und Power of Attorney
Korpus bei Eingang
01.01.0015
B08.101.015
Rote Sichtmappe mit Gründungsunterlagen B. S.A.,
Originalakten
Korpus bei Eingang aus Hängeregister Dossier B. S.A.
01.01.0016
B08.101.016
Blaue Sichtmappe mit Mandate Agreement B. S.A. / BBBB. AG
Korpus bei Eingang aus Hängeregister Dossier B. S.A.
01.01.0017
B08.101.017
Klarsichtmappe mit Unterlagen KKKK. Ltd.., Cooperation Agreement mit SKODA JS und B. S.A., diverse Akten
Korpus bei Eingang aus Hängeregister Dossier B. S.A.
01.01.0018
B08.101.018
Kopien Aktienzertifikat, LLLL. S.A. und entsprechendes Übermittlungsschreiben vom 9. Dezember 2011
01.01.0019
B08.101.019
Laptop, VAIO, blau, Product-Key-Nr. 20, Service TAG, 21, Nr. 22
Arbeitsplatz KKK.
0101.0020
B08.101.020
Handnotiz Rechnungskontrolle B. S.A., MARTYNENKO
Aus Handordner TTTTT.
7.3.2 Da die beiden Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren vollumfänglich freigesprochen werden, ist betreffend die beschlagnahmten Beweismittel Folgendes anzuordnen:
7.3.2.1 Die beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen mit der BKP-Asservatennummer 01.01.0001, 01.01.0002, 01.01.0003, 01.01.0012 sowie 01.01.0013, d.h. die forensischen [Daten-]Sicherungen, sind je als Beweismittel bei den Akten zu belassen.
7.3.2.2 Die Beschlagnahme der übrigen Gegenstände mit der BKP-Asservatennummer 01.01.0004, 01.01.0005, 01.01.0006, 01.01.0007, 01.01.0008, 01.01.0009, 01.01.0010, 01.01.0011, 01.01.0014, 01.01.0015, 01.01.0016, 01.01.0017, 01.01.0018, 01.01.0019 sowie 01.01.0020 ist je aufzuheben. Die Gegenstände sind den berechtigten Personen auszuhändigen.
8. Verfahrenskosten
8.1 Anträge
8.1.1 MARTYNENKO stellte bezüglich sämtlicher Verfahrenskosten den Antrag «unter Kostenfolgen» (vgl. oben SV lit. B.2 / B.27.6).
8.1.2 A. beantragte Folgendes: «Die Kosten des Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Bundeskasse zu nehmen» (vgl. oben SV lit. B.27.7). «Die Entschädigung von Rechtsanwalt Friedrich Affolter für die amtliche Verteidigung von A. im Zeitraum zwischen dem 7. Dezember 2018 bis zum 10. Dezember 2019 in der Höhe von CHF 33’071.00 (inkl. MWST) sei vollumfänglich von der Eidgenossenschaft zu tragen» (vgl. oben SV lit. B.1).
8.1.3 B. S.A. stellte den Antrag «unter Kostenfolge zu Lasten des Staates» (vgl. oben SV lit. B.27.8).
8.1.4 G. Ltd. stellte den Antrag «unter Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse» (vgl. oben SV lit. B.5 / B.27.10).
8.1.5 Die BA beantragt Folgendes (vgl. oben SV lit. B.27.9):
1. Die Kosten der Strafuntersuchung und des Verfahrens vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (mit Ausnahme Kosten der amtlichen Verteidigung von A.) von total CHF 275’460.80 (Gebühr Vorverfahren CHF 15’000.00, Auslagen Vorverfahren CHF 240’060.80, Gerichtsgebühr CHF 20’000.00, Auslagen Gerichtsverfahren CHF 400.00) seien Mykola Martynenko und A. je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich des Aufwandes der Bundesanwaltschaft für das Berufungsverfahren von pauschal CHF 20’000.00, seien Mykola Martynenko und A. je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen.
8.2 Gesetzliche Grundlagen
Am 1. Januar 2024 ist die Teilrevision der StPO in Kraft getreten (AS 2023 468). Änderungen haben insbesondere die Bestimmungen zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Art. 135

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. |
8.2.1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 423 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
8.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfahrenskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
|
1 | Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: |
a | die Berechnung der Verfahrenskosten; |
b | die Gebühren; |
c | die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen. |
2 | Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. |
3 | Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren: |
a | Vorverfahren; |
b | erstinstanzliches Verfahren; |
c | Rechtsmittelverfahren. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG) |
|
1 | Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides. |
2 | Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten. |
3 | Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben: |
a | im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken; |
b | im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken. |
4 | Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben: |
a | im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken; |
b | bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken; |
c | im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken; |
d | bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken. |
5 | Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 7bis Gebühren im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG) |
8.2.3 Art. 422

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
Gemäss Art. 1

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen. |
|
1 | Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen. |
2 | Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4 |
3 | Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten. |
4 | Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 9 - 1 Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt. |
|
1 | Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt. |
2 | Ausgenommen sind die Kosten der Inhaftierung. |
8.2.4 Gemäss Art. 135 aStPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2 Satz 1).
Die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung gehören zu den Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen. |
|
1 | Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen. |
2 | Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken. |
|
1 | Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken. |
2 | Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken. |
|
1 | Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken. |
2 | Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet. |
|
1 | Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet. |
2 | Es werden höchstens vergütet: |
a | für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse; |
b | für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse; |
c | für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV); |
d | für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung; |
e | für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen. |
3 | Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV. |
4 | Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet. |
|
1 | Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet. |
2 | Es werden höchstens vergütet: |
a | für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse; |
b | für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse; |
c | für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV); |
d | für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung; |
e | für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen. |
3 | Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV. |
4 | Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden. |

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 14 Mehrwertsteuer - Die Honorare und Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. |
8.2.5 Das vorliegende Verfahren stellte angesichts der erhöhten Komplexität und transnationalen Aspekte überdurchschnittliche Anforderungen an die Verteidigung bzw. Rechtsvertretung. Daher ist es gerechtfertigt, den Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit in sämtlichen Verfahrensstadien ausnahmsweise auf Fr. 250.-- (statt praxisgemäss Fr. 230.--), für die Reisezeit auf Fr. 200.-- sowie für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- festzusetzen.
8.3 Kosten sowie Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren
8.3.1 Vorbemerkungen zum Obsiegen / Unterliegen der Verfahrensbeteiligten
Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend selber einen neuen Entscheid, weshalb sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung befindet (Art. 428 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
8.3.2 Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens
8.3.2.1 Die BA macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 15'000.-- geltend (TPF pag. 76.721.065; oben SV lit. B.27.9). Diese liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG) |
|
1 | Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides. |
2 | Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten. |
3 | Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben: |
a | im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken; |
b | im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken. |
4 | Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben: |
a | im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken; |
b | bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken; |
c | im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken; |
d | bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken. |
5 | Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten. |
8.3.2.2 Zudem beziffert die BA die Auslagen für das Vorverfahren auf Fr. 270'557.60 (vgl. AKZ 5; TPF pag. 76.100.069). Diese werden in einem separaten «Kostenverzeichnis» (siehe die gleichnamige Excel-Tabelle in den digitalen Akten) spezifiziert und belegt (vgl. BA pag. 24.100-0001 ff.; TPF pag. 76.510.082-091). Davon können den Beschuldigten gemäss BA (im Falle von Schuldsprüchen) Fr. 240'080.80 auferlegt werden (TPF pag. 76.100.069; 76.721.065 Ziffer 9.1; oben SV lit. B.27.9). Diese Differenzierung ist aufgrund des Obsiegens der Beschuldigten im Berufungsverfahren indes obsolet (vgl. oben E. II. 8.3.1). Wie bereits die Vorinstanz festhielt (Urteil SK.2019.77 E. 9.2.1 Abs. 2), weist die Rechnung der PPPP. (BA pag. 24.100-0030) vom 7. Mai 2015 einen Betrag von CHF 113.40 aus, und nicht wie von der BA im Kostenverzeichnis aufgeführt von CHF 133.30; die entsprechende Differenz von Fr. 19.90 ist von Fr. 270'557.60 abzuziehen. Dies ergibt (gerundet) Fr. 270'537.70.
8.3.2.3 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands – in Bestätigung von Urteil SK.2019.77 E. 9.2.2 – auf Fr. 20'000.-- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von Fr. 400.--.
8.3.2.4 Demgemäss hat die Eidgenossenschaft die Kosten des Vorverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung von A. (vgl. dazu nachfolgend E. II. 8.3.3) von Fr. 285'537.85 (Gebühr der BA Fr. 15'000.--, Auslagen Fr. 270'537.70) und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 20'400.-- (Gerichtsgebühr Fr. 20'000.--, Auslagen Fr. 400.--) zu tragen.
8.3.3 Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A. im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 135 aStPO)
8.3.3.1 Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A. im Vorverfahren, RA Affolter, lauten wie folgt (Urteil SK.2019.77 E. 10.1.2 f.):
«10.1.2 Rechtsanwalt Affolter wurde mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. eingesetzt (BA pag. 16.300-0001). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 wurde das Mandat der amtlichen Verteidigung in Person von Rechtsanwalt Affolter durch die BA widerrufen (BA pag. 16.300-0151 ff.). Mit Kostennote vom 23. Dezember 2019 machte Rechtsanwalt Affolter einen Honoraraufwand von CHF 34'291.70 (137.17 Stunden à CHF 250.00), Auslagen (inkl. Reisezuschläge) in der Höhe von CHF 1'917.40 und MWST von CHF 2'780.40 geltend (TPF pag. 76.510.107 ff.).
Von den fakturierten Leistungen entfallen rund 78 Stunden auf das Aktenstudium. Der veranschlagte Gesamtaufwand für die betreffenden Leistungen erscheint in Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens als überaus hoch und nicht mehr nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Arbeitsaufwand ermessensweise um 12 Stunden zu kürzen. Der Stundenansatz für die Arbeitszeit ist auf CHF 230.00 anzusetzen, da das vorliegende Verfahren in rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittliche Anforderung an die Verteidigung in einem Bundesstrafverfahren stellte. Die geltend gemachten Auslagen (inkl. Reiseentschädigung) sind nicht zu beanstanden.
10.1.3 Unter Berücksichtigung des Gesagten ist Rechtsanwalt Affolter für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A. in der Zeit vom 7. Dezember 2018 bis zum 10. Dezember 2019 von der Eidgenossenschaft mit insgesamt CHF 33'071.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.»
8.3.3.2 Die von der Vorinstanz an RA Affolter zugesprochene und unangefochten gebliebene Entschädigung von Fr. 33'071.00 (inkl. MWST), welche von der BA in dieser Höhe bereits ausbezahlt wurde (vgl. TPF pag. 76.823.001; CAR pag. 7.300.217 f.), beruhte demnach auf einem Stundenansatz für die Arbeitszeit von Fr 230.--. Wie indes ausgeführt (oben E. II. 8.2.5), ist der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit in sämtlichen Stadien des vorliegenden Verfahrens ausnahmsweise auf Fr. 250.-- (statt Fr. 230.--), für die Reisezeit auf Fr. 200.-- sowie für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- festzusetzen. Deshalb ist die Entschädigung für RA Affolter – auch im Sinne des Prinzips der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
Arbeitszeit: 137 h 10 min – 12 h = 125 h 10 min; x Fr. 250 / h = Fr. 31'291.75
Auslagen (inkl. Reisezuschläge): Fr. 1'917.40
Zwischentotal: Fr. 33'209.15
MWST 7,7 % auf Fr. 33'209.15 Fr. 2'557.10
Total Fr. 35'766.25
8.3.3.3 Demnach ist Rechtsanwalt Friedrich Affolter für die amtliche Verteidigung von A. im Zeitraum vom 7. Dezember 2018 bis zum 10. Dezember 2019 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 35'766.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
8.3.3.4 Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Wie oben (E. I. 5.1) ausgeführt, ist das vorinstanzliche Urteil nach Auffassung der Berufungskammer in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Selbst wenn man die Ansicht verträte, dass Ziffer II. 3 des Urteilsdispositivs SK.2019.77 «mangels Anfechtung» in Rechtskraft erwachsen sei (trotz der vollumfänglichen Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils durch A., und trotz dessen wiederholten Antrags, dieses sei wegen wesentlicher Mängel im Sinne von Art. 409

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 409 Aufhebung und Rückweisung - 1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. |


SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |

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8.4 Kosten sowie Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A. im Berufungsverfahren (Art. 135 aStPO)
8.4.1 Kosten des Berufungsverfahrens
Für das Berufungsverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands eine Gerichtsgebühr von Fr. 25’000.-- (inkl. Auslagen [Porti, Spesen, etc.]) festzusetzen. Die weiteren Auslagen in Form von Übersetzungskosten sind ebenfalls vom Staat zu tragen.
8.4.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A. im Berufungsverfahren (Art. 135 aStPO)
8.4.2.1 Mit Honorarnoten vom 27. April / 6. Mai 2024 (CAR pag. 9.103.027 ff.) bzw. in angepasster Form vom 24. Juni 2024 (CAR pag. 9.103.033 ff.) machte Rechtsanwältin Tethong für den Zeitraum ab 12. Februar 2024 (ihrer Einsetzung als amtliche Verteidigerin von A. im Berufungsverfahren; vgl. oben SV lit. B.24; CAR pag. 6.200.252 ff.) folgende Entschädigung geltend: Zeitaufwand 138.08 h, beantragter Stundenansatz Fr. 300.--; Auslagen total Fr. 650.20.
8.4.2.2 Die Honorarnote vom 24. Juni 2024 wird mit folgenden Korrekturen gutgeheissen. Beim Zeitaufwand: a) 12. Februar 2024 Stellen des Antrags auf amtliche Verteidigung (wird praxisgemäss nicht entschädigt) - 1.5 h; b) 29. April 2024 (Fuss-) Wege in Bellinzona 0.5 h + erster Verhandlungstag 11 h + 2 h Anpassung Plädoyernotizen = 13.50 h (statt der beantragten 14.50 h), somit - 1 h; c) 30. April 2024 (Fuss-) Wege in Bellinzona 0.5 h + zweiter Verhandlungstag 8 h + Rückfahrt nach Zürich 2.5 h = 11 h (statt der beantragten 13.50 h), somit - 2.5 h; gutgeheissener Zeitaufwand demnach total 133.08 h.
Davon sind folgende Reisezeiten angefallen (ohne genaue Anträge): a) 28. Februar 2024 (geschätzt; Ort unklar): 3 h; b) 23. April 2024 (geschätzt; Ort unklar): 3 h; c) 28. April 2024 Bahnfahrt Zürich - Bellinzona: 2.5 h; d) 29. April 2024 (Fuss-) Wege in Bellinzona 0.5 h; e) 30. April 2024 (Fuss-)Wege in Bellinzona + Bahnfahrt Bellinzona - Zürich: 3 h; total Reisezeit somit (ca.) 12 h, bzw. total Arbeitszeit: 133.08 h -12 h = 121.08 h.
121.08 h Arbeitszeit x Fr. 250.-- / h = Fr. 30'270.--; 12 h Reisezeit x Fr. 200 / h = Fr. 2'400.--; Auslagen Fr. 650.20; Zwischentotal = Fr. 33'320.20; MWST 8,1 % auf Fr. 33'320.20 = Fr. 2'698.95; Gesamttotal = Fr. 36'019.15.
8.4.2.3 Rechtsanwältin Tethong ist demnach für die amtliche Verteidigung von A. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 36'019.15 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
9. Entschädigungen / Genugtuung (Art. 429 - 434 sowie 436 aStPO)
9.1 Anträge
9.1.1 MARTYNENKO stellte diesbezüglich folgende Anträge (oben SV lit. B.2 / B.27.6):
«3. Es sei Herrn MARTYNENKO eine Zahlung über CHF 550’000 als Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (einschliesslich Kosten und Auslagen) zuzusprechen.
4. Es sei Herrn MARTYNENKO die Gewährung einer Parteientschädigung von CHF 550’000.- für das Berufungsverfahren zuzusprechen, die seine Kosten und Auslagen seit dem 26. Juni 2020 bis zum heutigen Tag deckt, gemäss den am 29. April 2024 der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts per E-Mail übermittelten Abrechnungen.
5. Es sei Herrn MARTYNENKO ein symbolischer Betrag von CHF 1.00 für den ihm entstandenen immateriellen Schaden als Genugtuung zuzusprechen.»
9.1.2 A. beantragte was folgt (vgl. oben SV lit. B.27.7): «Es sei dem Berufungskläger A. eine Prozessentschädigung in der Höhe von total CHF 168’718.15 zuzusprechen. (RA Mraz: CHF 84’723.10, RA Tethong: CHF 83’995.05)»
9.1.3 Die B. S.A. stellte den Antrag «unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates» (vgl. oben SV lit. B.27.8).
9.1.4 Die G. Ltd. stellte den Antrag «unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse» (vgl. oben SV lit. B.5).
9.1.5 Die BA stellt folgende Anträge (vgl. oben SV lit. B.27.9): «Mykola Martynenko sei für das Verfahren vor der Bundesanwaltschaft, vor der Strafkammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts keine Parteientschädigung und keine Genugtuung auszurichten»; sowie «A. sei für das Verfahren vor der Bundesanwaltschaft, vor der Strafkammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts keine Parteientschädigung und keine Genugtuung auszurichten.»
9.2 Gesetzliche Grundlagen
9.2.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung richten sich nach den Art. 429 - 434 aStPO. Dies gilt gemäss der Verweisnorm von Art. 436 Abs. 1 aStPO auch für entsprechende Ansprüche im Berufungsverfahren, wobei die Abs. 2 - 4 dieser Bestimmung ebenfalls zu beachten sind.
9.2.2 Gemäss Art. 429 aStPO («Ansprüche») gilt: (Abs. 1) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. (Abs. 2) Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. (Abs. 3) Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.
9.2.2.1 Die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |



SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
9.2.2.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b



SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
9.2.2.3 Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c aStPO bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill. Sie orientiert sich an der Genugtuung aufgrund von rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen nach Art. 431 aStPO, setzt aber im Gegensatz zu jener Genugtuungsforderung keine rechtswidrige Zwangsmassnahme voraus, sondern gewährt den Anspruch schon aufgrund der Tatsache, dass ein Freispruch bzw. eine Einstellungsverfügung erfolgte, auch wenn die Zwangsmassnahme im Zeitpunkt, als sie ausgesprochen wurde, gerechtfertigt war. Vorausgesetzt ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2




SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: |
9.2.3 Nach Art. 430 Abs. 1 aStPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: a. die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; b. die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder c. die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. (Abs. 2) Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind. Art. 428 Abs. 2 aStPO lautet wie folgt: Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: a. die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder b. der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
9.2.4 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar (Art. 434 Abs. 1 aStPO). Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden (Art. 434 Abs. 2 aStPO).
9.2.5 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434


9.3 Entschädigungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren
9.3.1 Bezüglich MARTYNENKO
9.3.1.1 Mit Schreiben der Vorsitzenden vom 17. Juni 2024 wurden die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, bis 24. Juni 2024 die ergänzten, vollständigen Honorarnoten für sämtliche Bemühungen im Vorverfahren, erstinstanzlichen Verfahren und Berufungsverfahren einzureichen. Das entsprechende Merkblatt für die Erstellung der Honorarnote in Verfahren vor der Berufungskammer hatten sie bereits mit der Vor- bzw. Einladung zur Berufungsverhandlung erhalten; dieses ist (wie auch das entsprechende Merkblatt der Strafkammer) auf der Homepage des Bundesstrafgerichts www.bstger.ch abrufbar. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die von RA Vafadar an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juni 2020 eingereichten Honorarnoten (SK.2019.77 pag. 76.721.130 ff.) keine konkreten Aufwandpositionen enthielten, somit nicht ausreichend spezifiziert waren und den Vorgaben gemäss Merkblatt für die Erstellung der Honorarnote nicht entsprachen (vgl. CAR pag. 6.200.292 f.; oben SV lit. B.29). Ergänzend ist zu erwähnen, dass RA Vafadar das erwähnte Merkblatt der Strafkammer für die Erstellung der Honorarnote bereits mit der Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhalten hatte (TPF pag. 76.821.001 f.).
9.3.1.2 Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 (CAR pag. 6.200.297 ff.) reichte RA Vafadar aktualisierte Versionen seiner Honorarnoten für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren ein (CAR pag. 9.101.045-138). Diese nunmehr 23 Honorarnoten (statt zuvor 22, vgl. SK.2019.77 pag. 76.721.130 ff.) datieren vom 2. Juni 2015 (CAR pag. 9.101.047 ff.) bis 13. Juli 2020 (CAR pag. 9.101.130 ff.; vgl. die entsprechende Übersicht in pag. 9.101.045 f.). Die mit demselben Schreiben eingereichte Honorarnote 24 (CAR pag. 9.101.136 ff.) betrifft hingegen das Berufungsverfahren (Zeitraum vom 6. Mai bis 24. Juni 2024; vgl. unten E. II. 9.4.1.1).
9.3.1.3 Gemäss Ziffer 3.2 des vorinstanzlichen Merkblatts für die Erstellung der Honorarnote (abrufbar unter https://www.bstger.ch/uploads/2024-02-28_Merkblatt_SK_DE.pdf) hat die anwaltliche Honorarnote inhaltlich insbesondere Folgendes aufzuführen: a. den Zeitaufwand für anwaltliche Tätigkeiten sowie die Reise- und Wartezeiten, jeweils getrennt und chronologisch, mit Datumsangabe; b. die Umschreibung der jeweiligen Position / Tätigkeit; c. bei Mandatierung mehrerer Anwälte oder Beizug von Praktikanten: die Zuordnung der jeweiligen Position auf die entsprechende Person; d. den angewandten Stundenansatz für Anwaltstätigkeit sowie für Reise- und Wartezeit; den angewandten Stundenansatz für Tätigkeit, Reise- und Wartezeit von Praktikanten; e. bei Auslagen: den Spesenbetrag mit Umschreibung und Datumsangabe; f. bei Tätigkeiten während mehreren Kalenderjahren: das Zwischentotal der Arbeitsstunden, der Reise- und Wartezeit sowie der Spesen pro Kalenderjahr; [g. … ]; h. das Total.
Die von RA Vafadar eingereichten Honorarnoten entsprechen in zentralen Punkten diesen Anforderungen nicht. Insbesondere ist in den einzelnen Honorarnoten nicht das jeweilige (Zwischen-)Total des Zeitaufwands von RA Vafadar einerseits, und von dessen Praktikantinnen bzw. Mitarbeiterinnen andererseits aufgeführt (je getrennt nach anwaltlichen Tätigkeiten und Reisezeiten), und auch kein entsprechendes (Gesamt-)Total dieser Positionen in Bezug auf sämtliche eingereichte Honorarnoten. Auch betreffend die geltend gemachten Auslagen fehlt ein Gesamttotal. Betreffend den jeweiligen Zeitaufwand wird die Berechnung zusätzlich dadurch erschwert, dass Stunden und Minuten in analoger Weise angegeben werden (z.B. «02:30» statt «2.5 h»), weshalb bei der Addition die aufgelaufenen Minuten-Überträge jeweils separat in Stunden umgewandelt werden müssen.
9.3.1.4 Weiter ist exemplarisch auf folgende Auffälligkeiten hinzuweisen:
Betreffend RA Vafadar (Kürzel: «RV») wird in den Honorarnoten ein Stundenansatz von Fr. 630 aufgeführt (statt Fr. 250 für anwaltliche Tätigkeiten und Fr. 200 für Reisezeiten, vgl. oben E. II. 8.2.5 und 9.2.5). Ein grosser Teil des geltend gemachten Zeitaufwands betrifft Mitarbeitende / PraktikantInnen, wobei für diese Stundenansätze von Fr. 420 («FN») bzw. Fr. 200 («JR»; «RT»; etc.) aufgeführt sind (statt Fr. 100, vgl. oben E. II. 8.2.5 und 9.2.5). In Honorarnote 1 vom 2. Juni 2015 (CAR pag. 9.101.047 ff.) etwa wird für FN ein Zeitaufwand von ca. 85,5 h geltend gemacht, und für RA Vafadar ca. 44,5 h. In Honorarnote 2 vom 14. März 2016 (CAR pag. 9.101.052 ff.) wird für FN ein Zeitaufwand von ca. 87 h geltend gemacht, für RA Vafadar ca. 177 h, für JR 7,5 h und für RT ca. 91,5 h (darunter für Übersetzungen, inkl. solche Deutsch - Französisch und umgekehrt, die nicht entschädigt werden; vgl. dazu auch unten E. II. 9.4.1.3). In Honorarnote 3 vom 30. Juni 2016 (CAR pag. 9.101.060 ff.) wird für FN ein Zeitaufwand von ca. 74 h geltend gemacht, für RA Vafadar ca. 31,5 h und für RT ca. 48 h (darunter für Übersetzungen, wiederum inkl. solcher von DE-FR-DE, die nicht entschädigt werden).
In Honorarnote 10 vom 14. November 2017 (CAR pag. 9.101.090 ff.) können die Rechnungen der Beschwerdekammer vom 2. / 19. Oktober 2017 über Fr. 2'000.-- / Fr. 4'000.-- (CAR pag. 9.101.094) nicht entschädigt werden.
In Honorarnote 12 vom 27. August 2018 (CAR pag. 9.101.103 ff.) ist die Bedeutung des «Disbursement Fr. 8'772.70» unklar; diese Position kann nicht entschädigt werden.
In Honorarnote 23 vom 13. Juli 2020 (CAR pag. 9.101.130 ff.) können folgende Auslagen bzw. Honorare nicht entschädigt werden (CAR pag. 9.101.130 / -134):
- 4. Juni 2020 (d.h. 2 Tage nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) Hotel in Bellinzona Fr. 390.60
- 4. Juni 2020 Bezahlung von RA Gapani Fr. 7'300.-- (vgl. dazu auch die Ausführungen unten E. II. 9.4.1.3 zu RA Corpataux, die entsprechend für die Tätigkeiten / Auslagen von RA Gapani gelten)
- 4. Juni 2024 (d.h. 2 Tage nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) Restaurant in Bellinzona Fr. 240.--
- 8. Juli 2020 Auslagen RA Gapani Fr. 2'200.--
- 8. Juli 2020 Fees for the complaints Fr. 5’000.--
- 8. Juli 2020 Bezahlung von RA Gapani für 26. Juni 2020 Fr. 2'000.--
9.3.1.5 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: MARTYNENKO macht für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung (inkl. Kosten und Auslagen) von Fr. 550’000.-- geltend (oben SV lit. B.27.6 / E. II. 9.1.1). Mitgemeint in diesem Betrag ist offenbar auch die Parteientschädigung für das Vorverfahren, obwohl im Antrag nicht explizit erwähnt. Die eingereichten Honorarnoten entsprechen indes in zentralen Punkten den Anforderungen des relevanten Merkblatts nicht (oben E. II. 9.3.1.3), obwohl auf dieses wiederholt hingewiesen wurde. MARTYNENKO ist seiner entsprechenden Obliegenheit zur Mitwirkung somit nicht hinreichend nachgekommen. Es würde die Ressourcen des Gerichts übersteigen, die unübersichtlichen, unvollständigen und ausserordentlich umfangreichen Honorarnoten trotzdem detailliert zu überprüfen. Eine Durchsicht ergibt zudem prima vista, dass die Stundenansätze sowohl für RA Vafadar als auch für seine Mitarbeitenden / PraktikantInnen massiv höher sind als jene, die im vorliegenden Strafverfahren entschädigt werden können (oben E. II. 9.3.1.4). Des Weiteren kann ein erheblicher Teil der geltend gemachten Tätigkeiten (z.B. für Übersetzungen DE-FR-DE und für die anwaltlichen Tätigkeiten von RA Gapani) wie auch der Auslagen (z.B. Rechnungen der Beschwerdekammer; «Disbursement»; «Fees for the complaints»; Hotel- und Restaurantrechnungen 2 Tage nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) nicht entschädigt werden (oben E. II. 9.3.1.4). In dieser Konstellation gerechtfertigt es sich, für MARTYNENKOS Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren ermessensweise eine pauschale Entschädigung festzusetzen. Unter Würdigung aller Umstände erscheint es angemessen, diese auf Fr. 250'000.-- festzulegen.
9.3.1.6 Demnach ist Martynenko für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO) im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 250’000.-- zu entschädigen.
9.3.2 Bezüglich A.
9.3.2.1 Mit Honorarnote vom 2. Juni 2020 (TPF pag. 76.721.128 f.) machte RA Mráz für die erbetene Verteidigung von A. im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren folgende Entschädigung geltend: Honorar Fr. 76'205.--, beantragte Stundenansätze Fr. 600 h (RA Mráz) bzw. Fr. 250 (Substitut), Auslagen (umgehende Übersetzung Anklageschrift) Fr. 8'518.10, Total Entschädigung Fr. 84'723.10. Dieser Betrag stimmt mit der von A. anlässlich der Berufungsverhandlung für die erbetene Verteidigung durch RA Mráz beantragten Entschädigung überein (vgl. oben SV lit. B.27.7 / E. II. 9.1.2).
9.3.2.2 Die Zeiträume (betreffend Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren) der durch die BA angeordneten amtlichen Verteidigung von A. durch RA Affolter (7. Dezember 2018 bis 10. Dezember 2019; vgl. oben E. II. 8.3.3 - 8.3.3.3) und der erbetenen Verteidigung durch RA Mráz (2. April 2019 bis 26. Juni 2019) überschneiden sich teilweise. Vom 2. April 2019 bis 10. Dezember 2019 war A. in diesem Sinne durch zwei Anwälte verteidigt. Aufgrund der damaligen spezifischen Konstellation ist grundsätzlich auch dieser Zeitraum der «doppelten Verteidigung» vollumfänglich zu entschädigen. Zu erwähnen ist diesbezüglich unter anderem, dass es offenbar zu gewissen Unstimmigkeiten zwischen A. und RA Affolter gekommen war, weshalb ergänzend RA Mráz als erbetener Verteidiger mandatiert wurde. In diesem Zusammenhang ist auch der späte und plötzliche Rollenwechsel von A. vom unverdächtigen Zeugen zum Beschuldigten zu berücksichtigen, durch welchen die Verteidigung zusätzlich erschwert wurde. Während des Berufungsverfahrens rügte A. sodann zusätzlich, dass bei der erbetenen Verteidigung durch RA Mráz ein Interessenkonflikt bestanden habe.
Des Weiteren ist vorliegend ausnahmsweise und unpräjudiziell auch die gleichzeitige Anwesenheit von RA Mráz und des Substituten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung) zu entschädigen (vgl. nachfolgend E. II. 9.3.2.3).
9.3.2.3 Die Honorarnote vom 2. Juni 2020 kann demnach mit folgenden Korrekturen gutgeheissen werden. Betreffend Zeitaufwand, sowohl bei RA Mráz als auch beim Substituten: erstinstanzliche Hauptverhandlung (2. Juni 2020), inkl. Urteilseröffnung (26. Juni 2020): je 8,5 h statt 13 h.
Arbeitszeit RA Mráz: 99,8 h (statt der beantragten 104,3 h); x Fr. 250 / h = Fr. 24'950.--; Arbeitszeit Substitut: 50 h (statt der beantragten 54.5 h); x Fr. 100 / h = Fr. 5'000.--; Auslagen Fr. 8'518.10 = Gesamttotal Fr. 38'468.10.
9.3.2.4 A. ist somit für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO) im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 38'468.10 zu entschädigen.
9.3.3 Bezüglich B. S.A.
Wie erwähnt (oben SV lit. A.8), war B. S.A. – ebenso wie G. Ltd. – anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (mangels entsprechender Einladung durch die Vorinstanz) nicht anwaltlich vertreten. Seitens von B. S.A. wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens – trotz entsprechender Aufforderung der Vorsitzenden an die Verfahrensbeteiligten (vgl. CAR pag. 6.200.292 f.) – keine Honorarnote für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren eingereicht (vgl. CAR pag. 6.200.297 ff.; 7.200.019).
9.3.4 Bezüglich G. Ltd.
Wie erwähnt (oben SV lit. B.11), wurde mit Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 24. Januar 2022 unter anderem festgestellt, dass MARTYNENKO für die G. Ltd. innert Frist weder eine Rechtsvertretung bezeichnet noch eine postalische Zustelladresse in der Schweiz mitgeteilt habe. Demgemäss wurde davon ausgegangen, dass die G. Ltd. auf die Ausübung ihrer Teilnahmerechte im Berufungsverfahren verzichte (CAR pag. 10.102.001 ff.). Die G. Ltd. reichte in der Folge betreffend das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren keine Honorarnote ein.
9.4 Entschädigungen im Berufungsverfahren
9.4.1 Bezüglich MARTYNENKO
9.4.1.1 Mit E-Mail vom 29. April 2024 reichte RA Vafadar hinsichtlich der erbetenen Verteidigung von MARTYNENKO im Berufungsverfahren zehn Honorarnoten ein, betreffend den Zeitraum ab 26. Juni 2020 (CAR pag. 9.101.004 f.) bis 30. April 2024 (CAR pag. 9.101.034 ff. / 9.102.001 ff.). Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 (CAR pag. 6.200.297 ff.) reichte RA Vafadar bezüglich des Berufungsverfahrens eine weitere Honorarnote ein (Zeitraum vom 6. Mai bis 24. Juni 2024; CAR pag. 9.101.136 ff.). Wie erwähnt (oben SV lit. B.27.6 / E. II. 9.1.1), macht MARTYNENKO bzw. RA Vafadar für das Berufungsverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 550’000.-- geltend. Im Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte RA Vafadar in diesem Zusammenhang einen Stundenansatz von Fr. 300.-- (vgl. CAR pag. 7.300.040).
9.4.1.2 Die von RA Vafadar betreffend das Berufungsverfahren eingereichten elf Honorarnoten enthalten jeweils bezüglich RA Vafadar einerseits, und dessen Praktikantinnen bzw. Mitarbeiterinnen andererseits, keine übersichtliche Auflistung der verschiedenen Honorarkategorien respektive des je geltend gemachten Zeitaufwands. Auch eine abschliessende, übersichtliche Gesamtübersicht / Synopse über die geltend gemachten Positionen, inkl. eines entsprechenden Totals fehlt. Die Honorarnoten sind nachfolgend trotzdem zu überprüfen und werden mit den nachfolgenden Korrekturen (teilweise) gutgeheissen.
9.4.1.3 Vorab ist anzumerken, dass die von RA Corpataux ausgestellte Honorarnote vom 28. April 2024 (CAR pag. 9.102.001 ff.) sowie die ihn betreffenden Auslagen (siehe insbesondere CAR pag. 9.101.037) nicht entschädigt werden können. RA Corpataux wurde von MARTYNENKO zwecks sprachlicher Unterstützung an der Berufungsverhandlung mandatiert, weil die Verfahrenssprache im vorliegenden Strafverfahren Deutsch ist, während RA Vafadar französischer Arbeitssprache ist. MARTYNENKO war zwar frei in der Wahl seiner Verteidiger (Art. 6 Ziffer 3 lit. c



Aus dem gleichen Grund sind auch die Aufwendungen von MARTYNENKO für Übersetzungen Deutsch - Französisch (und umgekehrt) nicht zu entschädigen.
Bezüglich der übrigen, die Verteidigung durch RA Vafadar (und seine Praktikantinnen / Mitarbeiterinnen) betreffenden Honorarnoten ist Folgendes auszuführen:
9.4.1.4 Geltend gemachter Zeitaufwand: Für die obigen Honorarnoten 1 - 9 (CAR pag. 9.101.004-044) werden 465 h 25 min beantragt, davon 82 h 55 min durch Praktikantinnen / Mitarbeiterinnen à Fr. 200 / h bzw. Fr. 400 / h, sowie 382 h 30 min durch RA Vafadar à Fr. 630 / h.
Abzüge
a) Honorarnote 1 (26. Juni 2020; CAR pag. 9.101.005): Die 14 h 30 min betreffen die Urteilseröffnung der Vorinstanz in Bellinzona; diese Leistungen gelten somit bereits im obigen Pauschalhonorar von Fr. 250'000.-- (E. II. 9.3.1.6) als berücksichtigt. Deshalb werden 14 h 30 min abgezogen.
b) Honorarnote 3 (CAR pag. 9.101.011 f.): Abzüge für Übersetzungen Deutsch - Französisch (und umgekehrt):
- 27. November 2020: NG 40 min.
- 5. Januar 2021: EB 1 h 50 min
- 5. Februar 2021: EB 5 h 10 min
- 8. Februar 2021: EB 1 h 55 min
Total 8 h 55 min
Ergibt (Zwischenresultate 1)
368 h RA Vafadar
74 h Praktikantinnen / Mitarbeiterinnen
9.4.1.5 Zuschläge
a) Honorarnote 9 (CAR pag. 9.101.034 ff.): Zuschläge von 3 h (zusätzlich für die Berufungsverhandlung) und 1 h (zusätzlich für die Wegzeit in Bellinzona).
b) Honorarnote 24 (CAR pag. 9.101.136 f.): Zuschlag (Ergänzung) von 19 h 50 min, davon durch die Praktikantin 3 h und durch RA Vafadar 16 h 50 min.
Total Zuschläge somit
RA Vafadar: 20 h 50 min (davon 19 h 50 min Arbeitszeit und 1 h Reisezeit)
Praktikantinnen / Mitarbeiterinnen: 3 h
Ergibt (Zwischenresultate 2)
388 h 50 min RA Vafadar
77 h Praktikantinnen / Mitarbeiterinnen
9.4.1.6 Berechnung der Entschädigung für den Zeitaufwand
RA Vafadar:
Reisezeit 13 h (2 x 6 h Bahn, + 1 h in Bellinzona); x Fr. 200 / h = Fr. 2'600.--
Arbeitszeit 375 h 50 min (388 h 50 min - 13 h Reisezeit); x Fr. 250 / h = Fr. 93'958.35
Praktikantinnen / Mitarbeiterinnen: Arbeitszeit 77 h; x Fr. 100 / h = Fr. 7’700.--
Total Fr. 104'258.35
9.4.1.7 Geltend gemachte Auslagen
In den Honorarnoten 1 - 9 (CAR pag. 9.101.004-044) werden Auslagen von Fr. 14'283.30 veranschlagt, und in Honorarnote 24 (CAR pag. 9.101.136 f.) von Fr. 11.60; zusammen = Fr. 14'294.90.
Abzüge:
a) CAR pag. 9.101.005: Die folgenden «Auslagen», die schon betreffend Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren (vgl. oben E. II. 9.3.1.4), und nun erneut im Berufungsverfahren geltend gemacht werden, können wiederum nicht entschädigt werden (betreffend die Auslagen von RA Gapani [vgl. TPF pag. 76.400.012] und RA KKKKK. gilt dasselbe wie für die Auslagen von RA Corpataux):
a1) 8. Juli 2020 Auslagen RA Gapani Fr. 2'200.--
a2) 8. Juli 2020 Fees for the complaints Fr. 5’000.--
a3) 8. Juli 2020 Bezahlung von RA Gapani für 26. Juni 2020 Fr. 2'000.--
zusammen = Fr. 9'200.--
b) CAR pag. 9.101.008: «10.11.2020 Translation/Gapani Fr. 1’200»
c) CAR pag. 9.101.021: 9. Juni 2022 Bezahlung von RA Gapani Fr. 1'600.--
d) CAR pag. 9.101.037:
26. April 2024 Hotelrechnungen RA KKKKK. Fr. 294.80
26. April 2024 Hotelrechnungen RA Corpataux Fr. 312.80
zusammen = Fr. 607.60.
Zwischentotal der Abzüge (oben lit. a bis d) = Fr. 12'607.60
9.4.1.8 Berechnung der Entschädigung für die Auslagen
Fr. 14'294.90 (geltend gemachte Auslagen) - Fr. 12'607.60 (Abzüge)
= Fr. 1'687.30
9.4.1.9 Berechnung des Gesamttotals
Fr. 104'258.35 (Entschädigung für den Zeitaufwand) + Fr. 1'687.30 (Entschädigung für die Auslagen) = Fr. 105'945.65
9.4.1.10 Hinweis betreffend Art. 429 Abs. 1 lit. b

Die Hotelrechnungen von MARTYNENKO vom 26. April 2024 über Fr. 312.80 (CAR pag. 9.101.037 unten) werden in diesem Rahmen ebenfalls entschädigt. Deshalb ist im Dispositiv neben Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO auch dessen lit. b aufzuführen (vgl. oben E. II. 9.2.2.2).
9.4.1.11 Martynenko ist demnach für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO) im Berufungsverfahren und wegen der wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b aStPO), durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 105'945.65 zu entschädigen.
9.4.2 Bezüglich A.
9.4.2.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwältin Tethong 13 Honorarnoten ein, datierend vom 5. November 2021 (CAR pag. 9.103.001 f.) bis 4. März 2024 (CAR pag. 9.103.025 f.), betreffend ihre Tätigkeit als erbetene Verteidigerin von A. während des Berufungsverfahrens (im Zeitraum vor ihrer Einsetzung als amtliche Verteidigerin von A. am 12. Februar 2024, vgl. oben SV lit. B.24 und E. II. 8.4.2 - 8.4.2.3). Mit diesen wird eine Entschädigung von Fr. 83’995.05 geltend gemacht (vgl. oben SV lit. B.27.7 / E. II. 9.1.2), basierend auf einem Zeitaufwand von 131.51 h, zu einem beantragten Stundenansatz von Fr. 500.-- (im Plädoyer während des Berufungsverfahrens wurde hingegen ein Stundenansatz von Fr. 300.-- beantragt, siehe CAR pag. 7.300.061 Rz. 58), sowie Auslagen von Fr. 18'240.50.
9.4.2.2 Die erwähnten 13 Honorarnoten können mit folgenden Korrekturen gutgeheissen werden. Honorarnote vom 6. Dezember 2021 (CAR pag. 9.103.003 f.): Die (nicht spezifizierte) Reisezeit Zürich - Fribourg - Zürich wird mit ca. 3 h geschätzt. Der Zeitaufwand besteht somit aus 3 h Reisezeit und 128,51 h Arbeitszeit: 3 h Reisezeit x Fr. 200 / h = Fr. 600.--; 128,51 h Arbeitszeit x Fr. 250 / h = Fr. 32'127.50 total = Fr. 32’727.50.
Korrekturen betreffend Auslagen: a) Honorarnote vom 5. November 2021 (CAR pag. 9.103.001 f.): Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e

Gesamttotal: Fr. 32’727.50 + Fr. 2'537.90 = Fr. 35'265.40
9.4.2.3 A. ist somit für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO) im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 35'265.40 zu entschädigen.
9.4.3 Bezüglich B. S.A.
9.4.3.1 Mit Honorarnoten vom 30. April 2024 (CAR pag. 9.104.001 ff.) und 25. Juni 2024 (CAR pag. 9.104.011 f.) macht RA Clerc betreffend Rechtsvertretung für die B. S.A. im Berufungsverfahren folgende Entschädigung geltend: Zeitaufwand (106 h 10 min, 88 h 50 min, 13 h 35 min) total = 208.58 h; beantragter Stundenansatz Fr. 300.--; Auslagen (vgl. CAR pag. 9.104.001 ff., -011 f.): a) «Auslagen MWST 7,7 %», d.h. Telefonate / Porti Fr. 101.80; b) «Auslagen ohne MWST», d.h. Bahn / Parking / Hotel Fr. 622.80; c) «Auslagen MWST 8.1 %», d.h. Porti Fr. 12.60; d) «Reisespesen Freiburg - Bellinzona - Freiburg» Fr. 1'405.--. Dies ergibt, teilweise inkl. MWST von 7,7 % bzw. 8.1 %, (Total 1 Fr. 65'362.35 + Total 2 Fr. 4'418.70) = Fr. 69'781.05.
9.4.3.2 RA Clerc macht demgemäss (ausser für Bahn / Parking / Hotel) die Berechnung der MWST (7,7 % bzw. 8,1 %) geltend. Es liegen jedoch keine Anzeichen dafür vor, dass sein «Klient» und/oder seine «Klientin» (beide werden in den Kostennoten genannt) in der Schweiz ansässig ist/sind. Im Gegenteil befindet sich jedenfalls die B. S.A. (als juristische Person) im Ausland, und es deutet auch nichts darauf hin, dass es sich betreffend den/die wirtschaftlich Berechtigte(n) der B. S.A. anders verhält. Demnach ist vorliegend auf den beantragten Positionen, soweit diese nachfolgend gutzuheissen sind, keine MWST zu berechnen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a

9.4.3.3 Die Honorarnoten von RA Clerc vom 30. April und 25. Juni 2024 können demnach mit folgenden Korrekturen gutgeheissen werden. Betreffend Zeitaufwand: a) 6. Februar 2023 (5 h Aktenstudium), 10. Februar 2023 (5 h Analyse), 15. Februar 2023 (8 h Beschwerde ans BGer) = insgesamt 18 h; diese betreffen offenbar alle die Beschwerde der B. S.A. vom 15. Februar 2023 ans BGer, welche mit Urteil 7B_224/2023 vom 16. Januar 2024 abgewiesen wurde, soweit auf sie eingetreten wurde. Diese 18 h werden im Rahmen des Berufungsverfahrens deshalb nicht staatlich entschädigt, Abzug somit 18 h. b) Für den Zeitraum 29. April 2024 - 1. Mai 2024 wird zudem beantragt: Hauptverhandlung 22 h + 6 h Debriefing mit Klient + 2 h Leistungen nach Hauptverhandlung = 30 h; gutgeheissen werden davon: Hauptverhandlung 19 h, 3 h Debriefing sowie 1 h (Fuss-)Wegzeit in Bellinzona = 23 h (statt 30 h); Abzug somit 7 h. Gutgeheissener Zeitaufwand demnach total 183.58 h.
Davon sind folgende Reisezeiten angefallen: a) 21. März 2024 (Freiburg - Zürich) 1,5 h; b) 28. April 2024 (Freiburg - Bellinzona; die Rückreisezeit wird nicht aufgeführt) 4 h; total gutgeheissene Reisezeit = 5,5 h. Rest (Arbeitszeit): 183.58 h – 5,5 h = 178,3 h.
178,3 h Arbeitszeit x Fr. 250.-- / h = Fr. 44'575.--; 5,5 h Reisezeit x Fr. 200 / h = Fr. 1'100.--; Entschädigung für geleisteten Zeitaufwand total = Fr. 45'675.--.
Die «Reisespesen Freiburg - Bellinzona - Freiburg» von Fr. 1'405.-- (vgl. oben E. II. 9.4.3.1 lit. d) sind stark überhöht. Entschädigt wird vorliegend nur ein entsprechendes SBB-Billet von (ca.) Fr. 128.--. Die entschädigten Auslagen betragen demnach total (Fr. 101.80 + Fr. 622.80 + Fr. 12.60 + Fr. 128.--) = Fr. 865.20.
Gesamttotal (Fr. 45'675.-- + Fr. 865.20) = Fr. 46'540.20
9.4.3.4 Die B. S.A. ist demnach für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 434 aStPO) im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 46'540.20 zu entschädigen.
9.4.4 Bezüglich G. Ltd.
Hinsichtlich der G. Ltd. kann im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen (E. II. 9.3.4) verwiesen werden, die entsprechend auch hier Gültigkeit haben. Die G. Ltd. reichte betreffend das Berufungsverfahren keine Honorarnote ein.
9.5 Genugtuung
9.5.1 Begründung von MARTYNENKO
MARTYNENKO bringt für seinen Antrag betreffend Genugtuung zusammengefasst folgende Begründung vor (vgl. CAR pag. 7.300.040 ff.): Nach einem Verweis auf Rechtsprechung und Lehre (CAR pag. 7.300.041) macht er geltend, das vorliegende Strafverfahren habe elf Jahre gedauert. Es habe ihm zweifellos einen erheblichen moralischen Schaden zugefügt. Er sei sieben Jahre Iang wegen des Straftatbestands der Bestechung ausIändischer Amtsträger verfolgt worden, wobei die BA das Strafverfahren am 10. Dezember 2019 in voller Diskretion eingestellt habe. Dieser Vorwurf sei und bleibe objektiv entehrend. Er sei und bleibe subjektiv katastrophal für einen ausländischen Parlamentarier, der seit 1998, also insgesamt siebzehn Jahre, im ukrainischen Parlament gesessen habe. Zudem sei er mit AnkIageschrift vom 19. Dezember 2019 zu Unrecht wegen bandenmässiger Geldwäscherei (organisierte Gruppe) vor Gericht verwiesen worden, was auch sozial entehrend sei. Sein Image sei für immer geschädigt worden, nachdem seine Anklage wegen Korruption und GeIdwäscherei absichtlich an ukrainische Journalisten weitergegeben worden sei. Er sei gezwungen gewesen, sein Amt als Abgeordneter im Dezember 2015 niederzulegen. Der von ihm erlittene moralische Schaden sei somit nachgewiesen. Allerdings beschränke er, der den erlittenen erheblichen immateriellen Schaden grundsätzIich anerkannt haben wolle, seine diesbezüglichen Ansprüche auf die Zuerkennung eines symbolischen Betrags von Fr. 1 (vgl. CAR pag. 7.300.041 ff.).
9.5.2 Genugtuung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren
9.5.2.1 Das vorliegende Vorverfahren dauerte mit der Eröffnung der Strafuntersuchung gegen MARTYNENKO am 15. August 2013 bis zur Anklageeinreichung am 19. Dezember 2019 (vgl. oben SV lit. A.2 - A.7) rund 6 Jahre 4 Monate. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5



strafrechtlichen Vorwürfen gegen den Polizeibeamten BBBBB. thematisiert wurde (vgl. BA pag. 21.301-0083 ff.; TPF pag. 76.262.1.004-036), handelte es sich nicht um das vorliegende Vorverfahren oder das erstinstanzliche Verfahren SK.2019.77, sondern um ein Strafverfahren im Kanton Zürich.
9.5.2.2 Die Berufungskammer ist der Auffassung, dass betreffend das vorliegende Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren – unter Würdigung aller Umstände – zwar eine Tangierung der persönlichen Verhältnisse von MARTYNENKO vorliegt, jedoch keine besonders schwere Verletzung derselben i.S.v. Art. 28 Abs. 2


9.5.2.3 MARTYNENKO ist demnach für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren keine Genugtuung zuzusprechen.
9.5.3 Genugtuung im Berufungsverfahren
9.5.3.1 Das Berufungsverfahren CA.2020.14 begann am 30. September 2020 mit der Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils inkl. Berufungsanmeldung und sämtlicher Verfahrensakten an die Berufungskammer (vgl. CAR pag. 1.100.001-111; oben SV lit. B.1). Es wird, nach Versand und Zustellung des vorliegenden schriftlich begründeten Urteils, bis zur Einreichung von allfälligen Beschwerden ans Bundesgericht bzw. bis zum Ablauf der entsprechenden Frist dauern (vgl. die Rechtsmittelbelehrung am Ende des Dispositivs). Trotz der Dauer des Berufungsverfahrens von rund vier Jahren liegt auch diesbezüglich keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Die zweitinstanzliche Verfahrensdauer ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass gegen insgesamt drei prozessleitende Verfügungen jeweils Beschwerde ans Bundesgericht erhoben wurde (2021 von B. S.A. und G. Ltd., 2022 von A., sowie 2023 erneut von B. S.A.). Das Berufungsverfahren musste deshalb wiederholt, insgesamt während 270 Tagen, d.h. knapp neun Monaten sistiert (vgl. oben SV lit. B.7 f. und B.14) und die bereits vorgesehenen Termine für die Berufungsverhandlung verschoben werden, wobei alle genannten Beschwerdeführer vor Bundesgericht je unterlagen (vgl. oben SV lit. B.6 - B.8, B.14 sowie B.16). Zu den diversen weiteren Faktoren, die zur Verfahrensdauer beitrugen, gehörten zeitaufwändige Rechtshilfegesuche, insbesondere im Zusammenhang mit den Fragen, ob, unter welchen Voraussetzungen und wann die beiden Beschuldigten an der Berufungsverhandlung teilnehmen könnten, vor dem Hintergrund der relevanten Strafverfahren in der Ukraine mit Ausreisesperre für MARTYNENKO. Während des Berufungsverfahrens wurde in den Medien – soweit ersichtlich – in einem für MARTYNENKO belastenden Sinne eher weniger berichtet als während des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Verfahrens. Soweit in den Medien MARTYNENKOS Rolle im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen gegen den Polizeibeamten BBBBB. thematisiert wurde (vgl. CAR pag. 6.200.006 ff.; TPF pag. 76.262.1.004-036; CAR pag. 4.102.001-153), handelte es sich nicht um das vorliegende Berufungsverfahren CA.2020.14, sondern – wie bereits erwähnt (oben E. II. 9.5.2.1) – um ein Strafverfahren im Kanton Zürich. Hinzu kommt, dass mit der Veröffentlichung des Dispositivs des vorliegenden Urteils CA.2020.14 am 28. Juni 2024,
gleichzeitig mit einer ausführlichen Medienmitteilung der Berufungskammer (abrufbar auf https://www.bstger.ch), eine gewisse Rehabilitierung von MARTYNENKO bewirkt wurde. Dasselbe wird für die Veröffentlichung des vorliegenden schriftlich begründeten Urteils – in teilanonymisierter Form – in der Entscheiddatenbank des Bundesstrafgerichts (https://www.bstger.ch/de/giurisprudenza/giurisprudenza-tpf.html) gelten.
9.5.3.2 Zusammenfassend ist die Berufungskammer der Auffassung, dass unter Würdigung aller Umstände auch in Bezug auf das vorliegende Berufungsverfahren zwar eine Tangierung der persönlichen Verhältnisse von MARTYNENKO vorliegt, jedoch keine besonders schwere Verletzung derselben i.S.v. Art. 28 Abs. 2


Die Berufungskammer erkennt:
I. Neues Urteil
1. Mykola Martynenko
1.1 Mykola Martynenko wird vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
1.2 Mykola Martynenko wird für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO) im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 250’000.-- entschädigt.
1.3 Mykola Martynenko wird für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren keine Genugtuung zugesprochen.
2. A.
2.1 A. wird vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429 |
2.2 A. wird für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO) im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 38'468.10 entschädigt.
2.3 Rechtsanwalt Friedrich Affolter wird für die amtliche Verteidigung von A. im Zeitraum vom 7. Dezember 2018 bis zum 10. Dezember 2019 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 35'766.25 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt Affolter von dieser Entschädigung ein Teilbetrag von Fr. 33'071.00 bereits ausbezahlt worden ist.
3. Beschlagnahmte Vermögenswerte
3.1 Die Beschlagnahme der
- auf dem Konto Nr. 11, lautend auf B. S.A., bei der ehemaligen Bank C. sichergestellten, sowie der
- auf dem Konto Nr. 13, lautend auf G. Ltd., bei der ehemaligen Bank C. sichergestellten,
sich heute je auf dem USD-Konto Nr. 14 bei der GGGG. befindenden Vermögenswerte (Stand [gemäss den zuletzt eingereichten Belegen] am 31. Dezember 2023: USD 3'972’201.36) wird je aufgehoben. Die Vermögenswerte werden den berechtigten Personen ausgehändigt.
3.2 Die Beschlagnahme der auf dem Konto Nr. 12, lautend auf G., bei der ehemaligen Bank C. sichergestellten und sich heute auf dem durch das EFD geführten Konto 23 befindenden Vermögenswerte (Stand [gemäss den zuletzt eingereichten Belegen] am 31. Dezember 2023: Fr. 102'270.95) wird aufgehoben. Die Vermögenswerte werden der berechtigten Person ausgehändigt.
3.3 Die Beschlagnahme der auf dem Konto Nr. 24, lautend auf B. S.A., bei der ehemaligen Bank C. sichergestellten und sich heute auf dem Konto mit der Depotnummer 24 bei der MMMM. AG befindenden Vermögenswerte (Geldmarktfonds; Marktwert [gemäss den zuletzt eingereichten Belegen] am 31. Dezember 2023: Fr. 5'980.--) wird aufgehoben. Die Vermögenswerte werden der berechtigten Person ausgehändigt.
4. Beschlagnahmte Gegenstände
4.1 Die beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen mit den BKP-Asservatennummern 01.01.0001, 01.01.0002, 01.01.0003, 01.01.0012 sowie 01.01.0013 werden als Beweismittel bei den Akten belassen.
4.2 Die Beschlagnahme der Gegenstände mit den BKP-Asservatennummern 01.01.0004, 01.01.0005, 01.01.0006, 01.01.0007, 01.01.0008, 01.01.0009, 01.01.0010, 01.01.0011, 01.01.0014, 01.01.0015, 01.01.0016, 01.01.0017, 01.01.0018, 01.01.0019 sowie 01.01.0020 wird aufgehoben. Die Gegenstände werden den berechtigten Personen ausgehändigt.
5. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens
Die Kosten des Vorverfahrens (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung von A., vgl. oben Ziffer I. 2.3) von Fr. 285'537.85 (Gebühr der BA Fr. 15'000.--, Auslagen Fr. 270'537.70) und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 20'400.-- (Gerichtsgebühr Fr. 20'000.--, Auslagen Fr. 400.--) trägt je die Eidgenossenschaft.
II. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 25’000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) sowie die Übersetzungskosten werden vom Staat getragen.
2. Mykola Martynenko wird für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO) im Berufungsverfahren und wegen der wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b aStPO), durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 105'945.65 entschädigt.
3. Mykola Martynenko wird für das Berufungsverfahren keine Genugtuung zugesprochen.
4. A. wird für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO) im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 35'265.40 entschädigt.
5. Rechtsanwältin Ganden Tethong wird für die amtliche Verteidigung von A. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 36'019.15 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
6. Die B. S.A. wird für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 434 aStPO) im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 46'540.20 entschädigt.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Franz Aschwanden
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft, Herrn Werner Pfister, Staatsanwalt des Bundes, sowie Herrn Marco Mignoli, Assistenz-Staatsanwalt des Bundes
- Frau Rechtsanwältin Ganden Tethong
- Herrn Rechtsanwalt Reza Vafadar
- Herrn Rechtsanwalt André Clerc
- Herrn Rechtsanwalt Michael Mráz
- Herrn Rechtsanwalt Friedrich Affolter
- G. Ltd.
Kopie an (brevi manu):
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug)
- Bundesanwaltschaft, Herrn Werner Pfister, Staatsanwalt des Bundes, sowie Herrn Marco Mignoli, Assistenz-Staatsanwalt des Bundes
- Frau Rechtsanwältin Ganden Tethong
- Herrn Rechtsanwalt Reza Vafadar
- Herrn Rechtsanwalt André Clerc
- Herrn Rechtsanwalt Friedrich Affolter
- Herrn Rechtsanwalt Michael Mráz
- G. Ltd.
- Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) (gemäss Art. 29a

- Migrationsamt Zürich (gemäss Art. 82 Abs. 1

- Bundesstrafgericht, Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78



Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1


Versand: 31. Oktober 2024