Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2019.77

Urteil vom 26. Juni 2020 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz Miriam Forni und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiberin Nicole Ebneter

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Urs Köhli, Guisanplatz 1, 3003 Bern

gegen

1. Mykola Martynenko, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Reza Vafadar,

2. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Michael Mráz,

Gegenstand

Qualifizierte Geldwäscherei

Anträge der Bundesanwaltschaft:

I. Mykola MARTYNENKO

1. Mykola MARTYNENKO sei schuldig zu sprechen der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB bezüglich der Ziff. 1.1. der Anklageschrift.

2. Mykola MARTYNENKO sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten zu verurteilen, wobei 20 Monate bedingt, 6 Monate unbedingt auszusprechen seien, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Mit der Freiheitsstrafe sei eine Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je CHF 1’000.00, entsprechend CHF 250'000.00, zu verbinden, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.

II. A.

1. A. sei schuldig zu sprechen der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB bezüglich der Ziff. 1.1. der Anklageschrift.

2. A. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Mit der Freiheitsstrafe sei eine Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je CHF 100.00, entsprechend CHF 25'000.00 zu verbinden, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.

III. Einziehung gemäss Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB

In Anwendung von Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB seien die auf der bei der GGGG. im Auftrag der Bundesanwaltschaft geführten Bankbeziehung liegenden Vermögenswerte der Gesellschaft B. SA im Umfang von umgerechnet EUR 2'177’960.00 einzuziehen.

IV. Ersatzforderung gemäss Art. 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...118
StGB

In Anwendung von Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...118
StGB sei gegen Mykola MARTYNENKO auf eine Ersatzforderung im Umfang von EUR 2'878'547.40 zu erkennen.

V. Weitere Verfügungen

1. Die in der Ziffer 4.1. der Anklageschrift aufgeführte Beschlagnahme von Vermögenswerten sei bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufrechtzuerhalten.

2. Die in Ziffer 4.2.1. der Anklageschrift aufgeführten beschlagnahmten Akten seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Berechtigten herauszugeben.

3. Die Behörden des Kantons Zürich seien in Anwendung von Art. 74
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StBOG mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu beauftragen.

VI. Verfahrenskosten

1. Entstandene Untersuchungskosten

Im Verfahren SV.13.0943-KOU gegen Mykola MARTYNENKO und A. sind im Vorverfahren die folgenden, auferlegbaren Kosten und Gebühren angefallen:

Verfahrenskosten: CHF 240'080.80 (gemäss Kostenverzeichnis)

Gebühren: CHF 15'000.00

Total: CHF 255'080.80

2. Verfahrenskosten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens seien die entstandenen Kosten des Vorverfahrens sowie die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens Mykola MARTYNENKO zu einem Anteil von 80 % und A. zu einem Anteil von 20 % zur Bezahlung aufzuerlegen.

VII. Entschädigung

Beim beantragten Ausgang des Verfahrens haben Mykola MARTYNENKO und A. keinen Anspruch auf Entschädigung.

Anträge der Verteidigung des Beschuldigten Martynenko:

1. Der Beschuldigte sei von allen Anklagepunkten freizusprechen.

2. Es sei dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von CHF 500'000.00 inklusive die Aufwendungen für die Teilnahme an der heutigen Verhandlung und der Urteilsverkündung am 26. Juni 2020 zuzusprechen.

3. Es sei dem Beschuldigten als Genugtuung für die erlittene Unbill ein symbolischer Betrag von CHF 1.00 auszurichten.

4. Es sei die Aufhebung der Beschlagnahme auf den Vermögenswerten der B. SA anzuordnen.

Anträge der Verteidigung des Beschuldigten A.:

Der Beschuldigte A. sei vollumfänglich freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Prozessgeschichte:

A. Am 24. Juli 2013 erstattete die Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend: MROS) gestützt auf Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955) eine Meldung an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA). Die zugrundeliegende Verdachtsmeldung i.S.v. Art. 9
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
GwG vom 19. Juli 2013 betraf u.a. ein Konto der panamaischen Gesellschaft B. SA bei der C., dessen wirtschaftlich Berechtigter Mykola Martynenko (nachfolgend: Beschuldigter Martynenko) und dessen Bevollmächtigter A. waren. Martynenko war zu diesem Zeitpunkt Volksabgeordneter im nationalen Parlament der Ukraine.

B. Am 15. August 2013 eröffnete die BA gegen den Beschuldigten Martynenko eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei und Bestechung fremder Amtsträger und weitete mit Verfügung vom 29. Juni 2018 das Verfahren in Bezug auf qualifizierte Geldwäscherei auf den Beschuldigten A. aus. Es bestand der Verdacht, dass die Vermögenswerte der B. SA auf den Schweizer Bankkonten aus Bestechungsgeldern des tschechischen Unternehmens D. für Auftragszuschläge zur Lieferung von Nuklearreaktoren und Bestandteilen für ukrainische Kernkraftwerke herrühren und die nachfolgenden Transaktionen als Geldwäschereihandlungen zu qualifizieren sind.

C. Die BA führte umfangreiche Beweiserhebungen – zum Teil auf dem Rechtshilfeweg im Ausland – durch, unter anderem Befragungen einer Vielzahl in die untersuchten Vorgänge involvierter Personen in der Schweiz, Tschechien und der Ukraine. Zudem edierte sie Bankunterlagen sowie weitere Dokumente und führte Hausdurchsuchungen in der Schweiz und rechtshilfeweise in Tschechien mit Sicherstellungen und Beschlagnahmen durch.

D. In der Ukraine wurde gegen die Beschuldigten Martynenko und A. sowie weitere involvierte Personen ebenfalls ermittelt und in der Folge am 21. Mai 2018 wegen ungetreuer Amtsführung in grossem Ausmass, begangen durch eine organisierte Gruppe, Anklage erhoben, welche gemäss Medienberichten im September 2019 an den High-Anti-Corruption Court in Kiew überwiesen wurde. In Tschechien wurde im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhaltskomplex gegen Mitarbeiter von D. wegen Veruntreuung sowie Hinterziehung von Steuern, Abgaben und weiteren obligatorischen Zahlungen ebenfalls eine Untersuchung eröffnet.

E. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 stellte die BA das Strafverfahren gegen den Beschuldigten Martynenko wegen Bestechung fremder Amtsträger in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO ein.

F. Am 19. Dezember 2019 erhob die BA beim hiesigen Gericht Anklage gegen die Beschuldigten Martynenko und A. wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB.

G. Im Rahmen der Prozessvorbereitung erkannte das Gericht deutsche Übersetzungen von Artikeln des tschechischen Strafgesetzbuches sowie die amtshilfeweise durch die Oberstaatsanwaltschaft Zürich übermittelte Anklageschrift betreffend einen Polizisten vom 23. Januar 2020 zu den Akten. Ferner holte das Gericht Auszüge aus dem schweizerischen, tschechischen und ukrainischen Strafregister der Beschuldigten ein. Diverse vom Verteidiger des Beschuldigten Martynenko eingereichte Unterlagen erkannte das Gericht mittels Beweisverfügungen vom 6. März 2020 ebenfalls zu den Akten.

H. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 hiess das Gericht die Anträge der beiden Verteidiger vom 29. April 2020 und 13. Mai 2020 auf Dispensation ihrer Klienten vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung gut (Art. 336 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 336 Beschuldigte Person, amtliche und notwendige Verteidigung - 1 Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn:
1    Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn:
a  Verbrechen oder Vergehen behandelt werden; oder
b  die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet.
2    Die amtliche und die notwendige Verteidigung haben an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen.
3    Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.
4    Bleibt die beschuldigte Person unentschuldigt aus, so sind die Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren anwendbar.
5    Bleibt die amtliche oder die notwendige Verteidigung aus, so wird die Verhandlung verschoben.
StPO).

I. Die Hauptverhandlung fand am 2. Juni 2020 in Anwesenheit der Anklägerin sowie der erbetenen Verteidiger der beiden Beschuldigten vor dem Kollegialgericht der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt. Die von ihrer Anwesenheitspflicht dispensierten Beschuldigten blieben der Hauptverhandlung wie angekündigt fern. Das Urteil wurde am 26. Juni 2020 mündlich eröffnet und begründet.

J. Anlässlich der Hauptverhandlung gaben die beiden Verteidiger nach der Verlesung des Urteils bekannt, dass sie gestützt auf Art. 399 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO im Namen ihrer Mandanten Berufung anmelden (TPF pag. 76.720.012).

Die Strafkammer erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Bundesgerichtbarkeit

Die Bundesgerichtsbarkeit für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 24 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 24 - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13
a  zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind;
b  in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht.
2    Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind; und
b  keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht.
3    Die Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit.
StPO. Im Übrigen darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ihre Zuständigkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Solche wurden vorliegend weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich.

Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
1    Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2    Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
a  Übertretungen;
b  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB5, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 36 Besetzung - 1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
1    Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
2    Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO12. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
und 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 36 Besetzung - 1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
1    Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
2    Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO12. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).

1.2 Territoriale Zuständigkeit

1.2.1 Gemäss Territorialitätsprinzip ist der schweizerischen Strafhoheit unterworfen, wer in der Schweiz eine Geldwäschereihandlung begeht (Art. 3 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
StGB). Bei mittelbarer Täterschaft gilt die Geldwäscherei überall dort als verübt, wo der mittelbare Täter und sein Tatmittler gehandelt haben. Steuert der mittelbare Täter sein Werkzeug vom Ausland aus, findet folglich die eigentliche Geldwäschereihandlung durch den Tatmittler auf Schweizer Territorium statt, mithin sind nach schweizerischem Recht sowohl die Schweiz als auch der jeweilige ausländische Staat Handlungsorte der Geldwäscherei (Ackermann/Zehnder, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. Il, 2018, §11, Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB N. 796 f.).

1.2.2 Gemäss Anklagevorwurf (vgl. nachfolgend E. 2) beziehen sich die Geldwäschereihandlungen auf Überweisungen, welche bei den Schweizer Banken C. und E. SA durch die beiden Beschuldigten in Auftrag gegeben und schliesslich durch die Schweizer Banken, d.h. durch Bankangestellte, ausgeführt worden seien. Da die Bankmitarbeitenden in der Schweiz zur Weiterleitung der Vermögenswerte aktiv geworden sein sollen, liegt ein örtlicher Anknüpfungspunkt in der Schweiz vor, womit die Anwendungsbereiche des Schweizer Strafrechts und der Schweizer Strafverfolgung gegeben sind.

1.3 Anwendbares Recht

1.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten eine Straftat begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (Popp/Berkemeier, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB, dass eine Tat, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter milder ist (lex mitior).

1.3.2 Den Beschuldigten wird vorgeworfen, sich zwischen dem 6. Juli 2009 und dem 5. August 2011 der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB schuldig gemacht zu haben.

1.3.3 Der im Tatzeitpunkt geltende Straftatbestand gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
und Ziff. 2 StGB entspricht – mit Ausnahme der vorliegend nicht interessierenden Ergänzung um das Herrühren von Vermögenswerten aus qualifizierten Steuervergehen (eingeführt mit dem Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Januar 2016, AS 2015 1389) – dem Recht im Urteilszeitpunkt.

1.3.4 Verletzung des rechtlichen Gehörs B. SA

Die Verteidigung des Beschuldigten Martynenko hat anlässlich der Hauptverhandlung in prozessualer Hinsicht vorgebracht, dass der Rechtsvertreter der B. SA von der BA und vom Gericht nicht begrüsst worden sei, weswegen schon aus formellen Gründen nicht über den Antrag zur Einziehung derer Vermögenswerte (vgl. oben Anträge BA) befunden werden könne. Zutreffend ist, dass die B. SA nicht förmlich ins Verfahren einbezogen wurde, jedoch geht das Gericht gestützt auf die Sach- und Beweislage davon aus, dass der Beschuldigte Martynenko und die B. SA wirtschaftlich identisch sind. Die Identität liegt im Wesentlichen aus zwei Gründen vor: Erstens ist der Beschuldigte Martynenko der «Settler» und alleinige wirtschaftlich Berechtigte (Beneficial Owner) an der B. SA (vgl. sodann E. 3.5.1). Zweitens fungierte die B. SA – wie noch aufgezeigt wird (vgl. E. 3.6.1.2d) – als reine offshore Domizilgesellschaft. Sie war nicht operativ tätig und diente dem Beschuldigten Martynenko als Vermögensvehikel. Damit gelten die dem Beschuldigten Martynenko bzw. seiner Vertretung gewährten Rechte auch gegenüber der B. SA als zugestanden, sodass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Darüber hinaus fungierte der Vertreter der B. SA, Rechtsanwalt F., zu Beginn des Strafverfahrens ebenfalls als Verteidiger des Beschuldigten Martynenko (vgl. u.a. BA pag. 16.100-0009). Diese Doppelvertretung manifestiert zum einen, dass die Interessen des Beschuldigten Martynenko und der B. SA identisch waren. Zum anderen führte die Doppelvertretung dazu, dass ein ungefilterter Informationsfluss zwischen der B. SA und dem Beschuldigten Martynenko gewährleistet war. Das Ausgeführte gilt gleichermassen für die G. Ltd. Auf diesen Aspekt wird noch in materieller Hinsicht vertieft eingegangen (E. 5.6 ff.).

1.3.5 Teilnahmerechte und Rollenwechsel des Beschuldigten A.

Die Verteidigung des Beschuldigten A. weist zu Recht darauf hin, das vorliegende Strafverfahren sei von der BA erst mit Ausdehnungsverfügung vom 29. Juni 2018 gegen seinen Klienten in persönlicher Hinsicht ausgedehnt worden (BA pag. 1.000-0003), weshalb er naturgemäss seine Parteirechte vor diesem Datum nicht habe ausüben können. Bezüglich der Verwertbarkeit der Zeugeneinvernahmen von Dritten ist der Schriftenwechsel zwischen dem damaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A. Rechtsanwalt H. und der BA beizuziehen. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2018 wies H. die BA darauf hin, dass seiner Ansicht nach unter Verweis auf Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO die bisherigen Zeugenaussagen wegen Verletzung des Konfrontationsrechts nicht gegen seinen Klienten verwertet werden dürften (BA pag. 16.300-0017). Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 antwortete die BA, dass sie diese Ansicht «vollumfänglich teile» (BA pag. 16.300-0018 f.). Im Sinne des Gebotes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO) ist für das Gericht die Auffassung der BA, dass diese Zeugeneinvernahmen nicht verwertbar sind, verbindlich, zufolge dessen ist nicht zu prüfen, ob ein (sinngemässes) Gesuch gemäss Art. 147 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO vorliegt bzw. ein solches unter vorliegenden Umständen hätte gestellt werden müssen. Die unter Einhaltung der Teilnahmerechte wiederholten Einvernahmen (vgl. die Einvernahmen des Zeugen I. [E. 3.5.11.3] und der Zeugin J. [E. 3.5.11.4]) können hingegen (auch) in Bezug auf den Beschuldigten A. verwertet werden. Unverwertbar sind hingegen aufgrund des unechten Rollenwechsels vom Zeugen zur beschuldigten Person die vom Beschuldigten A. anlässlich seiner rechtshilfeweise in der Ukraine durchgeführten Zeugeneinvernahmen getätigten Aussagen (Art. 158 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
i.V.m. Art. 141 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO).

2. Anklagevorwurf

Zusammengefasst wirft die BA den Beschuldigten Folgendes vor: Der Beschuldigte Martynenko und der Beschuldigte A. sollen in der Periode vom 6. Juli 2009 bis 5. August 2011 vorsätzlich und in bandenmässiger Begehung die Einziehung von verbrecherischen Vermögenswerten im Umfang von insgesamt EUR 2'878’547.40 vereitelt haben. Dies indem der Beschuldigte A. im Auftrag des Beschuldigten Martynenko von seinem Büro in Kiew aus, den Schweizer Banken C. und E. SA den Auftrag zur Ausführung von 57 Transaktionen von den schweizerischen Bankbeziehungen der Gesellschaft B. SA an Drittempfänger im In- und Ausland gegeben habe und die Banken die entsprechenden Überweisungen sodann ausgeführt hätten. An den Bankbeziehungen der B. SA sei der Beschuldigte Martynenko der wirtschaftlich Berechtigte gewesen. Die Gelder würden aus unrechtmässigen Kommissionszahlungen der tschechischen Atomkraftwerkproduzentin D. im Umfang von EUR 6‘400‘782.00 an die B. SA stammen. D. habe diese Kommissionen an B. SA bezahlt, um als Gegenleistung den Zuschlag zur Lieferung von Bauteilen an die ukrainische staatliche Betreiberin von Kernkraftwerken K. bzw. deren Unterabteilung L. zu erhalten. Der Zuschlag der staatlichen Lieferverträge zu Gunsten von D. sei von M., dem damaligen Direktor von L. und einem Vertrauten des Beschuldigten Martynenko, sichergestellt worden. Dieser habe seine amtliche Funktion im Rahmen der Ausschreibungsverfahren («tender») missbraucht und es sei zu diversen Verletzungen der ukrainischen Ausschreibungsgesetzgebung gekommen. Die B. SA selber habe keinerlei geldwerte Gegenleistung für den Erhalt der Kommissionen erbracht, wodurch das Budget der K. um die Höhe der unrechtmässigen Kommissionen geschädigt worden sei.

3. Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei

Gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die – wie er weiss oder annehmen muss – aus einem Verbrechen herrühren. Begeht der Täter die Tat als Mitglied einer Verbrechensorganisation, als Mitglied einer Bande, gewerbsmässig oder unter ähnlich erschwerenden Umständen, liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB vor.

3.1 Objektiver Tatbestand

Mit Blick auf den objektiven Tatbestand wird durch Geldwäscherei in erster Linie die Einziehung, d.h. der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Täter kann jedermann sein, auch der Vortäter selbst (BGE 122 IV 211 E. 3c). Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei setzt nicht zwingend komplizierte Finanztransaktionen voraus. Gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Geldwäscherei bei einer Überweisung von der Schweiz ins Ausland jedoch nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Auch eine Überweisung vom Ausland in die Schweiz kann tatbestandsmässig sein, unter anderem dann, wenn ihr Transfers vorangegangen sind, die geeignet sind, die Herkunft der Gelder zu verschleiern. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; 129 IV 322 E. 2.2.4; 128 IV 117 E. 7a, mit Hinweisen; 126 IV 255 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4.6; Pieth, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB N. 9 f. und 37 ff., mit Hinweisen).

Der Geldwäschereitatbestand verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat – eines Verbrechens im Sinne von Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB – als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren. Der Tatbestand von Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB ist gemäss Ziff. 3 dieser Bestimmung auch dann erfüllt, wenn die Vortat im Ausland begangen wurde und diese ebenfalls am Begehungsort strafbar ist, wobei sich nach schweizerischem Recht beurteilt, ob die im Ausland begangene Vortat als Verbrechen zu qualifizieren ist. Im Rahmen von Art. 305bis Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB findet damit das Prinzip der doppelten Strafbarkeit Anwendung (BGE 136 IV 179; 126 IV 255 E. 3a und 3b/aa, S. 261; ferner Pieth, a.a.O., Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB N. 67). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte nicht in extenso zu beweisen; das Bundesgericht fordert lediglich eine lockere Verbindung zwischen dem Delikt, aus dem die Vermögenswerte stammen, und der Geldwäscherei. Insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2, E. 4.2.3.2, S. 5 u. 7 ff.; ferner Pieth, a.a.O., Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB N. 36). Entsprechend ist bei im Ausland begangenen Vortaten auch nicht erforderlich, dass diese verfolgt oder von einem Gericht beurteilt wurden (BGE 120 IV 323 E. 3d, S. 328 f.). Ferner muss die Vortat in der Anklageschrift nicht ausdrücklich bezeichnet werden, solange sich den darin beschriebenen Umständen entnehmen lässt, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, die interessierenden Vermögenswerte seien verbrecherischer Herkunft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4).

3.2 Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Geldwäscher muss die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirklichung einverstanden sein. Sein (Eventual-)Vorsatz muss sich dabei auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Vereitelungshandlung und die Herkunft des Geldes. Dabei genügt es, wenn der Täter die einzelnen Elemente entsprechend der «Parallelwertung in der Laiensphäre» verstanden hat. So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher die Vermögenswerte stammen, ein Verbrechen im Sinne von Art. 10
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB ist, sondern nur, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht; dabei genügt gemäss Botschaft des Bundesrates zu Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB, dass der Täter die Vortat für schwerwiegender hält als ein Bagatelldelikt (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften], vom 12. Juni 1989 [nachfolgend: Botschaft Geldwäscherei], BBl 1989 II, 1061, 1085). Die konkreten Umstände der Vortat braucht der Geldwäscher nicht zu kennen; vielmehr genügt es, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Er braucht auch nicht zu wissen, dass das Gesetz die entsprechende Qualifikation als Verbrechen vornimmt (z.B. Diebstahl, qualifizierte Veruntreuung, Betrug, qualifizierte Betäubungsmitteldelikte), jedoch muss er die für die Subsumtion erforderlichen Umstände kennen (BGE 138 IV 1; 129 IV 238 E. 3.2.2, S. 243; 122 IV 211 E. 2e, S. 217; 119 IV 242 E. 2b, S. 247 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2009 vom 21. Oktober 2010 E. 6.1 [nicht publiziert in BGE 136 IV 179]; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 E. 1.2.2; Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB N. 21, mit Hinweisen; Cappa, La norma penale sul riciclaggio di denaro, in Bollettino OATi Nr. 40/2010, S. 45; Corboz, Les infractions en droit suisse, vol. II, 3. Ausgabe 2010, Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB N. 42; Pieth, a.a.O., Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB N. 59; Ackermann/Zehnder, a.a.O., § 11, Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB N. 672 ff.; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 57 N. 32).

3.3 Mittäterschaftliche Tatbegehung

Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Beteiligter an der Tatherrschaft teilhat und deshalb Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art des Tatbeitrags. Dabei sind tatbestandsmässige Ausführungshandlungen keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 17 E. 2d). Der Beteiligte muss jedoch – damit von Tatherrschaft ausgegangen werden kann – in für die Tat massgebender Weise mit dem bzw. den anderen Tätern zusammenwirken. Dabei ist die Gesamtheit der Umstände des Tatgeschehens zu berücksichtigen (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 175 f.).

3.4 Qualifikation

Nach Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei unter anderem dann vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b). Aus der Formulierung des Gesetzes («insbesondere») ergibt sich, dass auch andere als die in Ziff. 2 lit. a-c aufgezählten schweren Fälle denkbar sind. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (BGE 114 IV 164 E. 2b, S. 167 f.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.33 vom 3. Juni 2015 E. 4.3).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Bandenmässigkeit vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer – d.h. mehr als zwei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2008 vom 20. März 2009 E. 4.1) – selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor. Für den Vorsatz hinsichtlich der Bandenmässigkeit ist wesentlich, ob der Täter die Tatsachen kannte und wollte, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2b, S. 88 f.; 124 IV 286 E. 2a, S. 293 f.; 135 IV 158 E. 2 und 3, S. 158 ff.; Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB N. 25 mit Verweis auf Trechsel/Crameri, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...198
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB N. 16 f.; Pieth, a.a.O., Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB N. 65 mit Verweis auf Niggli/Riedo, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...198
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB N. 118 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 E. 1.2.3).

3.5 Beweismittel

3.5.1 Unterlagen bzgl. Gründung der B. SA und der Eröffnung der Bankbeziehung E. SA und BANK C.

Die von der Bank E. SA edierten Unterlagen zeigen, dass die Gesellschaft B. SA im Jahr 2007 in der Republik Panama gegründet und unter der Adresse: (…..) Panama, registriert wurde. Als Organe der B. SA wurden N., O. und P., allesamt panamaische Staatsangehörige, bezeichnet (BA pag. B07.102.001.01.E-0018 ff.).

Nach der formellen Gründung der B. SA unterzeichneten die vorerwähnten Organe N. und P. am 15. Januar 2007 eine «Board Resolution», wonach bei der damaligen Q. (welche 2010 durch die E. SA übernommen wurde [BA pag. 100.300-0168]) eine Bankbeziehung im Namen der B. SA zu eröffnen sei, welche von den Beschuldigten Martynenko und A. zu verwalten sei (BA pag. B07.102.001.01.E-0017). Für die gleichentags eröffnete Bankbeziehung erhielten die beiden Beschuldigten auch eine Zeichnungsberechtigung (BA pag. B07.102.001.01.E-0011, -0017), wobei der Beschuldigte Martynenko als alleiniger wirtschaftlich Berechtigter eingetragen war (BA pag. B07.102.001.01.E-0009).

Im Februar 2011, eröffnete die B. SA ein weiteres Konto bei der BANK C. Der Beschuldigte Martynenko wurde als wirtschaftlich Berechtigter eingetragen. Der Beschuldigte A. erhielt die alleinige Vollmacht (BA pag. B07.101.001.01.E-0001).

3.5.2 «Cooperation Agreement» zwischen D. und B. SA

Die D. und die B. SA unterzeichneten am 14. und 24. November 2008 ein Schriftstück mit dem Titel «Cooperation Agreement» (BA pag. B08.102.001-0249 ff.). Die B. SA verpflichtete sich gegenüber der D. bei der Steigerung des Umsatzes sowie der Erbringung von Dienstleistungen auf dem ukrainischen Markt beratend und unterstützend zur Seite zu stehen und eine «Vermittlungstätigkeit» wahrzunehmen. Die wesentlichen Vertragsbestandteile lauteten wie folgt:

«B. SA shall assume the support of D. and shall provide services related to the promotion of sales of the equipment and services of D. at Ukrainian market listed in List of items agreed time to time by the contractual Parties.» (article 1).

«B. SA will exercise his agent‘s activity with professional care and to this aim he will especially;

a. use his best efforts to arrange the contract with reputable Ukrainian partners to ensure commercial success of transaction mentioned in list of items according to the instructions of D.

b. promptly submit D. all Information about viable projects in energy sector in Ukraine and all data and information of prospective clients obtained by B. SA;

c. transmit D. proposals and technical data and information relating to the subject matter of this Agreement, to the prospective clients and assist D. in understanding the materials submitted by the prospective clients;

d. on the demand of D. assist D. and/or its sub-suppliers in negotiations, preparation of materials for Ukrainian partners, if necessary at the respective authorities and other important commercial institutions, all in strict conformity with the written instructions of D.(…) (article 2
IR 0.631.252.913.693.3 Vereinbarung vom 15. Juni 2010 zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn (CH)/Rheinfelden-Autobahn (D)
D Art. 2 - 1. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:
1    Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:
a  das von der Grenze bis zu dem in Buchstaben b umschriebenen Gebietsteil grösstenteils als Rheinbrücke Rheinfelden erstellte Teilstück der Autobahn A 861 bis zum Autobahnkilometer 0,200;
b  das gesamte Areal der Gemeinschaftszollanlage, welches begrenzt ist:
c  die in den Dienstgebäuden der Gemeinschaftszollanlage den schweizerischen Bediensteten zur gemeinschaftlichen oder alleinigen Benutzung überlassenen Räume;
d  den begehbaren Verbindungsweg entlang der Autobahn zwischen den auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegenen Anlageteilen.
2    Für Fahrzeuge, die aus dem in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Anlagenteil in die Schweizerische Eidgenossenschaft zurückgeleitet werden müssen, ist auch die Fahrbahn der A 861 in Richtung Schweizerische Eidgenossenschaft für die Dauer der Benutzung Zone.
3    Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
a  einen Gebietsteil, welcher begrenzt ist:
b  die in den Dienstgebäuden der Gemeinschaftszollanlage den deutschen Bediensteten zur gemeinschaftlichen oder alleinigen Benutzung überlassenen Räume;
c  den begehbaren Verbindungsweg entlang des Autobahnzubringers N 3-A 98 zwischen den auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegenen Anlageteilen.
4    Für Fahrzeuge, die aus dem in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegenen Anlagenteil in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeleitet werden müssen, ist die Verbindungsstrasse zur Kantonsstrasse K 292, die Kantonsstrasse K 292 zwischen den beiden Verkehrsinseln sowie die Auffahrt zur Autobahn Richtung Bundesrepublik Deutschland für die Dauer der Benutzung Zone.
)».

Das «Cooperation Agreement» war erfolgsabhängig konzipiert und die Zahlungsmodalitäten sahen vor, dass die Zahlungen der D. an die B. SA für die Beratungen jeweils innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Zahlung «des ukrainischen Partners» zu erfolgen hatten:

«For the due and timely performance of the complete activity according to Article No. 1 of this Agreement the B. SA will receive the commission from business transactions mediated by him and confirmed by D.» (article 5
IR 0.631.252.913.693.3 Vereinbarung vom 15. Juni 2010 zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn (CH)/Rheinfelden-Autobahn (D)
D Art. 2 - 1. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:
1    Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:
a  das von der Grenze bis zu dem in Buchstaben b umschriebenen Gebietsteil grösstenteils als Rheinbrücke Rheinfelden erstellte Teilstück der Autobahn A 861 bis zum Autobahnkilometer 0,200;
b  das gesamte Areal der Gemeinschaftszollanlage, welches begrenzt ist:
c  die in den Dienstgebäuden der Gemeinschaftszollanlage den schweizerischen Bediensteten zur gemeinschaftlichen oder alleinigen Benutzung überlassenen Räume;
d  den begehbaren Verbindungsweg entlang der Autobahn zwischen den auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegenen Anlageteilen.
2    Für Fahrzeuge, die aus dem in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Anlagenteil in die Schweizerische Eidgenossenschaft zurückgeleitet werden müssen, ist auch die Fahrbahn der A 861 in Richtung Schweizerische Eidgenossenschaft für die Dauer der Benutzung Zone.
3    Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
a  einen Gebietsteil, welcher begrenzt ist:
b  die in den Dienstgebäuden der Gemeinschaftszollanlage den deutschen Bediensteten zur gemeinschaftlichen oder alleinigen Benutzung überlassenen Räume;
c  den begehbaren Verbindungsweg entlang des Autobahnzubringers N 3-A 98 zwischen den auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegenen Anlageteilen.
4    Für Fahrzeuge, die aus dem in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegenen Anlagenteil in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeleitet werden müssen, ist die Verbindungsstrasse zur Kantonsstrasse K 292, die Kantonsstrasse K 292 zwischen den beiden Verkehrsinseln sowie die Auffahrt zur Autobahn Richtung Bundesrepublik Deutschland für die Dauer der Benutzung Zone.
.1).

«The commission will be paid by D. within fifteen (15) days from receiving the payment from the Ukrainian partners in concern to the account of D. against presentation of commercial invoice of B. SA.» (article 5
IR 0.631.252.913.693.3 Vereinbarung vom 15. Juni 2010 zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn (CH)/Rheinfelden-Autobahn (D)
D Art. 2 - 1. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:
1    Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:
a  das von der Grenze bis zu dem in Buchstaben b umschriebenen Gebietsteil grösstenteils als Rheinbrücke Rheinfelden erstellte Teilstück der Autobahn A 861 bis zum Autobahnkilometer 0,200;
b  das gesamte Areal der Gemeinschaftszollanlage, welches begrenzt ist:
c  die in den Dienstgebäuden der Gemeinschaftszollanlage den schweizerischen Bediensteten zur gemeinschaftlichen oder alleinigen Benutzung überlassenen Räume;
d  den begehbaren Verbindungsweg entlang der Autobahn zwischen den auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegenen Anlageteilen.
2    Für Fahrzeuge, die aus dem in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Anlagenteil in die Schweizerische Eidgenossenschaft zurückgeleitet werden müssen, ist auch die Fahrbahn der A 861 in Richtung Schweizerische Eidgenossenschaft für die Dauer der Benutzung Zone.
3    Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
a  einen Gebietsteil, welcher begrenzt ist:
b  die in den Dienstgebäuden der Gemeinschaftszollanlage den deutschen Bediensteten zur gemeinschaftlichen oder alleinigen Benutzung überlassenen Räume;
c  den begehbaren Verbindungsweg entlang des Autobahnzubringers N 3-A 98 zwischen den auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegenen Anlageteilen.
4    Für Fahrzeuge, die aus dem in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegenen Anlagenteil in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeleitet werden müssen, ist die Verbindungsstrasse zur Kantonsstrasse K 292, die Kantonsstrasse K 292 zwischen den beiden Verkehrsinseln sowie die Auffahrt zur Autobahn Richtung Bundesrepublik Deutschland für die Dauer der Benutzung Zone.
.4).

3.5.3 Appendizes zum «Cooperation Agreement»

3.5.3.1 Das «Cooperation Agreement» zwischen D. und B. SA umfasste beim Abschluss im November 2008 einen ebenfalls in englischer Sprache verfassten Appendix. Zwischen Dezember 2009 und April 2011 fügten die Vertragsparteien der Kooperationsvereinbarung weitere drei Appendizes hinzu.

Gemäss Appendix Nr. 1 des «Cooperation Agreement» von November 2008 (BA pag. 08.102/Beilageordner/B08.102.001-254) verpflichtete sich die B. SA die D. in Bezug auf folgende Transaktionen zu fördern («shall promote following transactions»):

- Lieferung von Regalen zur Lagerung von Abfallbrennstoffen für die «Unit 1» des Atomkraftwerks «R.» (vgl. [URL mit den entsprechenden Hinweisen], zuletzt aufgerufen am 14.7.2020) im Wert von EUR 3'300’000.00, wofür die B. SA eine Provision von 15 % erhalten sollte;

- Lieferung von Regalen zur Lagerung von Abfallbrennstoffen für die «Unit 3» des Atomkraftwerks «T.» (vgl. [URL mit den entsprechenden Hinweisen], zuletzt aufgerufen am 14.7.2020) im Wert von EUR 3'400’000.00, wofür die B. SA eine Provision von 15 % Provision erhalten sollte, sowie

- Lieferung von 70 Stück «of control rod drive mechanism» für die «Unit 3» des Atomkraftwerks R. im Wert von EUR 13'600'000.00, wofür die B. SA eine Provision von 18 % erhalten sollte.

3.5.3.2 Gemäss Appendix Nr. 2 des «Cooperation Agreement» von 1. Dezember 2009 (BA pag. 08.102/Beilageordner/B08.102.001-261) verpflichtete sich die B. SA die D. in Bezug auf folgende Transaktionen zu fördern:

- Lieferung von Regalen zur Lagerung von Abfallbrennstoffen für die «Unit 4» des Atomkraftwerks T. im Wert von EUR 3'500’000.00, wofür die B. SA eine Provision von 15 % erhalten sollte;

- Lieferung von «modification of SGIU and spare parts SGIU» für die «Unit 3» des Atomkraftwerks T. im Wert von EUR 5'500'000.00, wofür die B. SA eine Provision von 20 % erhalten sollte.

3.5.3.3 Gemäss Appendix Nr. 3 des «Cooperation Agreement» von 9. Juli 2010 (BA pag. 08.102/Beilageordner/B08.102.001-262) verpflichtete sich die B. SA die D. in Bezug auf folgende Transaktionen zu fördern:

- Lieferung von Regalen zur Lagerung von Abfallbrennstoffen für die «Unit 5» des Atomkraftwerks T. im Wert von EUR 3'500’000.00, wofür die B. SA eine Provision von 15 % erhalten sollte;

- Lieferung von Regalen zur Lagerung von Abfallbrennstoffen für die «Unit 1» des Atomkraftwerks T. im Wert von EUR 3'500'000.00, wofür die B. SA eine Provision von 15 % erhalten sollte;

- Lieferung von Regalen zur Lagerung von Abfallbrennstoffen für die «Unit 2» des Atomkraftwerks T. im Wert von EUR 3'500'000.00, wofür die B. SA eine Provision von 15 % erhalten sollte;

- Lieferung von Dichtungen für die Dampfgeneratoren im Wert von EUR 800'000.00 für alle Atomkraftwerke, wofür die B. SA eine Provision von 15 % erhalten sollte.

Ferner wird im Appendix Nr. 3 explizit auf K. Bezug genommen, indem festgehalten wird: «In case, when K. shall pay its obligation towards D. in Czech Crown (CZK), if applicable, the agreed commission shall be remunerated by D. in favour of B. SA in EUR (…). Nett Price, as a basis for commission calculation, means the total Contract Price stated in the contract agreed between K. and D. for each particular transaction less the cost of credit insurance paid by D. (…).»

3.5.3.4 Gemäss Appendix Nr. 4 des «Cooperation Agreement» von 11. April 2011 (BA pag. 08.102/Beilageordner/B08.102.001-263) verpflichtete sich die B. SA die D. in Bezug auf folgende Transaktionen zu fördern:

- Lieferung von 70 Stück CRDMs für die «Unit 1» des Atomkraftwerks T. im Wert von CZK 320'000'000.00, wofür die B. SA eine Provision von 15 % erhalten sollte;

- Lieferung von 65 Stück CRDMs für die «Unit 1» des Atomkraftwerks «S.» (vgl. [URL mit den entsprechenden Hinweisen], zuletzt aufgerufen am 14.7.2020) im Wert von CZK 308'000'000.00, wofür die B. SA eine Provision von 15 % erhalten sollte;

- «measurements N16» in den «Units 1-6» des Atomkraftwerks T. im Wert von CZK 33'000'000.00, wofür die B. SA eine Provision von 15 % erhalten sollte.

Wie in Appendix Nr. 3 wird im Appendix Nr. 4 auf die K. Bezug genommen und ausgeführt, dass für den Fall, dass die K. ihre Verbindlichkeiten der D. in CZK leisten sollte, die D. die Provisionszahlung an die B. SA in EUR zu überweisen habe.

3.5.4 Die Kaufverträge zwischen K. und D.

K. und D. schlossen in den Jahren 2009 bis 2012 die nachfolgend aufgeführten Lieferverträge ab.

3.5.4.1 Am 14. Januar 2009 schloss die D. mit der K. den Vertrag Nr. 1 ab (BA pag. 08.102-0038 ff.). Gegenstand des Vertrages war die Lieferung «eines kompletten AA.» für den Reaktor 1 des Atomkraftwerks sowie «eines kompletten AA.» für den Reaktor 3 des Atomkraftwerks T. zu einem Gesamtpreis von EUR 7'265'000.00 (BA pag. 08.102-0039).

AA. bezeichnet «a Russian designation for densely fuel storage system», mithin ein Lagersystem für Brennstoffe (vgl. [URL mit den entsprechenden Hinweisen] zuletzt aufgerufen am 14.7.2020).

3.5.4.2 Am 15. Mai 2009 schloss die D. mit der K. den Vertrag Nr. 2 ab (BA pag. 08.102-0065 ff.). Gegenstand des Vertrags war die Lieferung von 70 «Antrieben SEM-M» und je 70 Kabelbündeln für die «BB.» und «Blocks von Elektromagneten» für den Reaktor 3 des Atomkraftwerks R. im Wert (inkl. Versicherungskosten) von EUR 13'170'132.00 (BA pag. 08.102-0066).

3.5.4.3 Am 28. Dezember 2010 schloss die D. mit der K. den Vertrag Nr. 3 ab (BA pag. 08.102-0068 ff.). Gegenstand des Vertrages war die Lieferung von diversen Geräten, Software und Materialien zur Ausrüstung bzw. Modifizierung von Steuerungssystemen von Kernkraftwerken.

3.5.4.4 Am 31. Dezember 2010 schloss die D. mit der K. den Vertrag Nr. 4 ab (BA pag. 08.102-0077 ff.). Gegenstand des Vertrages war die Lieferung der Materialien für die Reaktoren 1, 2 und 5 des Atomkraftwerks T.

3.5.4.5 Am 6. Juni 2011 schloss die D. mit der K. den Vertrag Nr. 5 ab (BA pag. 08.102.-0081 ff.). Gegenstand des Vertrages war im Wesentlichen die Lieferung von modernisierten, elektromagnetischen Schrittantrieben für den Reaktor 6 des Atomkraftwerks T.

3.5.4.6 Am 27. Juli 2011 schloss die D. mit der K. den Vertrag Nr. 6 ab (BA pag. 08.102.-0084 ff.). Gegenstand des Vertrages war die Lieferung von Stellantrieben für den Reaktor 1 des Atomkraftwerks CC.

3.5.4.7 Am 19. März 2012 schloss die D. mit der K. den Vertrag Nr. 7 ab (BA pag. 08.102.-0088 ff.). Gegenstand des Vertrages war die Lieferung von Dichtungen für die Atomkraftwerke R., T., CC. und DD.

3.5.5 Die Zahlungen der D. an B. SA

3.5.5.1 Basierend auf dem «Cooperation Agreement» und den jeweiligen Appendizes stellte die B. SA der D. zwischen dem 13. März 2009 und dem 27. August 2012 insgesamt EUR 6'400'782.00 in Rechnung (BA pag. 08.1 02/Beilageordner/808. 102.001-0047 ff.).

3.5.5.2 Die D. tätigte sodann gestützt auf die Rechnungsstellung die folgenden Überweisungen auf die Kontobeziehung Nr. 8 bei der E. SA lautend auf B. SA (jeweils Datum der Gutschrift [B07.102.001.01.02-0014; -0018, -0021, -0026, 0035; -0037; -0054, -0056, -0063]):

19.03.2009: EUR 45'075.00

19.03.2009: EUR 125'250.00

14.04.2009: EUR 127'500.00

28.04.2009: EUR 29'100.00

03.07.2009: EUR 117'814.00

03.07.2009: EUR 52'889.00

18.08.2009: EUR 355'593.00

18.08.2009: EUR 2'015'030.00

12.05.2010: EUR 755'066.00

3.5.5.3 Sodann tätigte die D. die folgenden Überweisungen auf die Kontobeziehung Nr. 9 bei der BANK C. lautend auf B. SA (jeweils Datum der Gutschrift [BA pag. B07.101.001.01.01-0007; -0011; -0013; -0015; -0019; -0039; -0041; -0045; -0047; -0053]):

21.02.2011: EUR 361'813.00

16.03.2011: EUR 91'768.00

03.05.2011: EUR 93'905.00

19.05.2011: EUR 166'321.00

16.06.2011: EUR 946'362.00

25.10.2011: EUR 278'460.00

27.12.2011: EUR 450'416.00

24.04.2012: EUR 283'405.00

18.06.2012: EUR 102'813.00

17.09.2012: EUR 2’197.50

3.5.6 Sichergestellter E-Mailverkehr

Anlässlich der rechtshilfeweise in Tschechien durchgeführten Hausdurchsuchung vom 12. Dezember 2014 bei der D. wurde u.a. folgender E-Mailverkehr elektronisch sichergestellt.

3.5.6.1 E-Mailverkehr zwischen EE. und M.

EE. und M. führten im deliktsrelevanten Zeitraum diverse E-Mail Konversationen, welche unter anderem folgende E-Mails, die vom Russischen ins Deutsche übersetzt wurden, enthalten:

a) E-Mail vom 13. Januar 2011 von EE. («E-Mail Adresse von EE.») an M. («E-Mail Adresse von M.»)

«Guten Tag M.

ich möchte bei meiner nächsten Anreise nach Kiew das nächstfällige Protokoll unterzeichnen. Im Anhang übermittle ich dessen Entwurf. Den kann man korrigieren und ergänzen in jeder Form. Wird man das organisieren können?

Freundliche Grüsse EE.»

Im Anhang zu dieser E-Mail befindet sich der Entwurf des Protokolls zu einem zukünftigen Treffen zwischen D. und B. SA in Kiew u.a. mit den Haupttraktanden «Analyse der Zusammenarbeit im Jahr 2010» und «Neue Möglichkeiten der Kooperation» (BA pag. DT_08.102-0595 ff.).

b) E-Mail vom 7. Januar 2010 von EE. an M.

«Guten Tag M.

weil sich einige Änderungen in unseren Kontrakten ergeben haben (höhere Kosten und Währungsänderung) müssen wir das besprechen. Zugleich ist es erforderlich für unsere Steuerbehörde zu zeigen, dass wir aktiv zusammenarbeiten. Ich rechne damit, dass ich in Kiew am 19. oder 20. Januar bin. Wird es möglich sein, dass wir uns treffen und dieses Thema besprechen? Im Anhang übermittle ich den Entwurf des Protokolls.

Freundliche Grüsse»

Auch im Anhang dieser E-Mail befindet sich ein Protokollentwurf zu einem zukünftigen Treffen zwischen der D. und der B. SA (BA pag. DT_08.102-0582 ff.).

3.5.6.2 E-Mailverkehr zwischen EE. und dem Beschuldigten A.

Im Zuge der rechtshilfeweise durchgeführten Hausdurchsuchung bei der D. wurden hinsichtlich des deliktsrelevanten Zeitraums zahlreiche E-Mails zwischen EE. (E-Mail Adresse von EE.) und dem Beschuldigten A. (E-Mail Adresse von A.) sichergestellt. In den E-Mailnachrichten ging es hauptsächlich um die Übermittlung von unterzeichneten B. SA-Dokumenten (vgl. u.a. BA pag. DT_08.102-0069; -0146) oder darum, dass EE. den Beschuldigten A. kurz aufforderte, ihm (EE.) Rechnungen der B. SA zu senden (vgl. u.a. BA pag. DT_08.102-0117).

3.5.7 Berichte und Anklageschriften aus ausländischen Strafverfahren

3.5.7.1 Bericht der Polizei der Tschechischen Republik vom 29. Januar 2018 zur Gegenleistung der B. SA für den Erhalt der Kommissionen

Am 29. Januar 2018 verfasste die Polizei der Tschechischen Republik, nationale Zentrale zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens, einen Bericht (BA pag. 18.102.1.456 ff.). Dieser hält fest, dass auf Grundlage einer am 4. August 2015 ergangenen Aufforderung, die D. am 13. Oktober und 21. Oktober 2015 Materialien herausgegeben habe, welche unter anderem Beleg für die (legalen) Tätigkeiten bzw. Dienstleistungen der B. SA für die D. sein sollten. Es handle sich um insgesamt 19 Seiten, eine Papierschachtel mit farbigen Broschüren sowie Materialien in zwei Ordnern. Die tschechische Polizei analysierte diese Unterlagen und kam zu folgendem Schluss: Ein grosser Teil des Materials beinhalte allgemeine Prognosen und Studien. Was die Fachliteratur beträfe, so habe diese zum überwiegenden Teil, d.h. ca. 70 %, keinen Bezug zu den Einrichtungen, welche Gegenstand der zwischen der D. und der K. geschlossenen Verträge gewesen seien. Selbst in den Fällen, in denen zumindest ein Zusammenhang erkennbar wäre, sei jedoch nicht ersichtlich, welchen konkreten Nutzen diese Unterlagen für den Abschluss der einzelnen Verträge gehabt habe, bzw. ob sie überhaupt von Nutzen für die D. gewesen seien. Es handle sich in vielen Fällen um Materialien aus den Achtziger- und Neunzigerjahren. Einige fachliche Materialien seien öffentlich zugänglich oder es handle sich direkt um interne Normen, die von der K. als Anforderungen für die gelieferte Einrichtung herausgegeben worden seien. Zusammenfassend konstatiert der Bericht, dass lediglich bei ca. 20 % des beurteilten Materials nicht ausgeschlossen werde könne, dass dieses theoretisch einen Bezug zu den zwischen der D. und der K. geschlossenen Verträgen haben könnte.

3.5.7.2 Beschluss zur Einleitung Strafverfolgung in der Tschechischen Republik

Gemäss Beschluss der Polizei der Tschechischen Republik vom 2. Januar 2019 wurde eine Strafverfolgung gegen diverse Personen im Umfeld der D. eröffnet (BA pag. 18.102.1.494 ff.). Die Eröffnung wurde ausführlich begründet: U.a. sollten sich FF., GG., HH., EE. et al. der Veruntreuung gemäss § 206 StGB des tschechischen StGB (nachfolgend: CZE-StGB) schuldig gemacht haben. Sie sollen vereinfacht und zusammengefasst von Konten der D. auf Konten der B. SA Geld als Kommission überwiesen haben, obwohl B. SA nicht imstande gewesen sei, auf legale Art und Weise auf die in den Kaufverträgen zwischen der D. und K. definierten Beschaffungen Einfluss zu nehmen.

3.5.7.3 Analyse über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen in den Ausschreibungsverfahren der K.

Im Auftrag des Nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine (NABU) und der staatlichen Finanzinspektion führte der stellvertretende Leiter der Abteilung für die Überprüfung der staatlichen Einkäufe, II., eine Analyse über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen in den Ausschreibungsverfahren der K., aus welchem die D. als Siegerin hervorging, durch (BA pag. B18.104.02-0263 ff.). Der Bericht hält fest, dass es in den Ausschreibungsverfahren zu diversen Verletzungen der ukrainischen Ausschreibungsgesetzgebung gekommen sei. Insbesondere wird bemängelt, es seien Ausschreibungsofferten zugelassen worden, obwohl sie nicht den Anforderungen entsprochen und abgelehnt hätten werden müssen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass nur ein Angebot – dasjenige der D. – zur Bewertung zugelassen worden wäre, was wiederum gemäss den ukrainischen Gesetzesvorschriften die Annullation der gesamten Ausschreibung zur Folge gehabt hätte. Nichtsdestotrotz seien die ungültigen Angebote der Mitbewerber zugelassen worden und sodann das Angebot der D. als Bestes auserkoren worden (vgl. u.a. B18.104.02-0265, -0270, -0273). Des Weiteren würden mehrere im Anschluss an die Ausschreibungen zwischen der D. und der K. geschlossenen Kaufverträge Bedingungen enthalten, welche sich vom Inhalt der Ausschreibungsangebote unterscheiden würden. Dies stelle ebenfalls eine Verletzung der Ausschreibungsgesetzgebung dar (vgl. u.a. B18.104.02-0268, -0274).

3.5.7.4 Anklageschrift des nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine vom 21. Mai 2018

a) In der Ukraine erhob das nationale Antikorruptionsbüro am 21. Mai 2018 gegen den Beschuldigten Martynenko und den Beschuldigten A. sowie M. und JJ. wegen ungetreuer Amtsführung in grossem Ausmass, begangen durch eine organisierte Gruppe, gemäss Art. 191 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 UA-StGB Anklage. In der Anklageschrift wird den Beschuldigten zusammengefasst Folgendes vorgeworfen (BA pag. 18.104/Beilageordner/B18.104.05-0252 ff.): Der Beschuldigte Martynenko, der Beschuldigte A., M. und JJ. sollen sich zu einer kriminellen Vereinigung zusammengeschlossen haben. Sie hätten sich u.a. Geldmittel der K. angeeignet, indem sie veranlasst hätten, dass diese Waren- und Materialwerte von der D. zu überhöhten Preisen beschafft hätte. Die von der K. an die D. bezahlten Preise seien um einen zuvor von den Beschuldigten vereinbarten Betrag aufgestockt gewesen. Dieser Betrag sei sodann unter dem Vorwand der Vergütung von Dienstleistungen von der D. an die B. SA überwiesen worden. Tatsächlich habe die B. SA jedoch keine (legalen) Dienstleistungen für die D. erbracht.

b) Die ukrainische Anklageschrift beschreibt konkret fünf öffentliche und durch die K. im Zeitraum von 2008 bis 2011 durchgeführte Ausschreibungsverfahren («tender») zur Beschaffung verschiedener Ausrüstungsgüter im Kernenergiesektor, an denen die tschechische D. teilgenommen und letztlich den Zuschlag erhalten habe. Daneben soll die D. einen weiteren Auftrag erhalten haben, ohne dass eine öffentliche Ausschreibung stattgefunden habe (BA pag. 18.104/Beilageordner/B18.104.05-0310 ff.).

c) Die ukrainische Anklageschrift führt aus, es sei während der Durchführung der Ausschreibungsverfahren systematisch zu Verletzungen der ukrainischen Ausschreibungsgesetzgebung gekommen. So habe die D. den geplanten Maximalpreis der jeweiligen Beschaffung überschritten und sei dennoch als bestes Angebot auserkoren worden. Dies, obschon das Angebot einer Konkurrentin mit der Begründung des zu hohen Preises abgelehnt worden sei (BA pag. 18.104/Beilageordner/B18.104.05-0310). Des Weiteren hätten die Liefertermine der D. zum Teil nicht den Bedingungen der Ausschreibung entsprochen und die D. hätte von der Teilnahme ausgeschlossen werden müssen. Auf der anderen Seite seien Konkurrentinnen mittels Beschlusses des Tender-Komitees ohne relevanten Grund unter Verletzung der Richtlinien nicht zur Teilnahme zugelassen worden (BA pag. 18.104/Beilageordner/B18.104.05-0316.). Ferner soll es in manchen Ausschreibungen eine «Scheinkonkurrentin» gegeben haben und die Wettbewerbsteilnehmerinnen sollen Absprachen getroffen haben, um die Angebotspreise bei den Ausschreibungen fiktiv und nicht-kompetitiv festzulegen, was dem Tender-Komitee bewusst gewesen sei (BA pag. 18.104/Beilageordner/B18.104.05-0321 f.).

d) Nichtsdestotrotz sei M., ein Direktor innerhalb der K., nicht eingeschritten, was gemäss der ukrainischen Anklageschrift darauf zurückzuführen sei, dass M. zur kriminellen Vereinigung um die Beschuldigten Martynenko und A. gehört habe. Die Verträge seien somit unter Missbrauch der Dienststellung seitens M. im Rahmen der Auftragsvergaben an D. vergeben worden (u.a. BA pag. 18.104/Beilageordner/B18.104.05-0314).

e) Gestützt auf die gewonnenen Ausschreibungsverfahren seien gemäss der ukrainischen Anklageschrift vom 21. Mai 2018 die entsprechenden Lieferverträge zwischen der D. und der K. abgeschlossen worden (vgl. dazu E. 3.5.4). In deren Erfüllung habe die K. folgende Überweisungen auf die Konten der D. ausgeführt (BA pag. B18.104/Beilageordner/B18.104.05-0357 ff.):

Zahlung Vertrag Originalbetrag in EUR

03.08.2009 2 EUR 1'975'520.00

12.08.2009 2 EUR 11'194'612.00

30.04.2010 1 CZK 28'302'990.00 ca. 1'050'000.00

30.04.2010 1 CZK 31'345'182.00 ca. 1'160'000.00

31.01.2011 1 CZK 29'657’857.00 ca. 1'100'000.00

30.04.2010 1 CZK 71'392’195.00 ca. 2'644'000.00

30.04.2010 1 CZK 77'036’324.00 ca. 2'850'000.00

08.06.2011 3 CZK 114'983’016.00 ca. 4'258'000.00

16.04.2012 5 CZK 46'856’250.00 ca. 1'753'000.00

20.04.2011 4 CZK 15'150’000.00 ca. 560'000.00

30.05.2012 4 CZK 15'450’000.00 ca. 572'000.00

04.03.2011 4 CZK 14'850’000.00 ca. 550'000.00

15.12.2011 4 CZK 84'150’000.00 ca. 3'115'000.00

11.-18.10.2011 6 CZK 46'224’375.00 ca. 1'710'000.00

Total ca. 34‘492‘132.00

d) Die ukrainische Anklageschrift äussert sich darüber hinaus ausdrücklich zum Beschuldigten A. So sei dieser über die tatsächlichen Grundlagen der Überweisung der Buchgelder der Gesellschaft D. auf das Konto der Gesellschaft B. SA und insbesondere über den Abschluss und die Unterzeichnung von fiktiven Vereinbarungen zur Schaffung von «sichtbaren» rechtlichen Grundlagen für die Überweisung der Geldmittel informiert gewesen (BA pag. B18.104/Beilagenordner/B18.104.05-0308).

3.5.8 Bankunterlagen betreffend Abflüsse vom Konto der B. SA bei E. SA (vormals Q., Beziehung Nr. 8)

Zu den Überweisungen der D. auf das B. SA-Konto der E. SA wird auf die Aufstellung in E. 3.5.5.3 verwiesen. Bereits vor diesen Überweisungen von D. hatte die Gesellschaft KK. total USD 100'475.00 auf das B. SA-Konto bei E. SA einbezahlt und zwar am 19. Juni 2007 USD 475.00 (BA pag. B07.104.001.01.02-0025; B07.102.001.01.01-0002) und am 7. Dezember 2007 USD 100'000.00 (BA pag. B07.102.001.01.01-0013). Von diesen USD 100’475.00 flossen bis zum 19. Februar 2009 USD 2’525.00 wieder ab, sodass sich zum Zeitpunkt der ersten Überweisung von D. vom 19. März 2009 bereits USD 97’950.00 auf dem Konto befanden.

Zwischen dem 19. März 2009 und dem 6. Juli 2009 flossen mittels neun Transaktionen insgesamt EUR 108'930.00 und USD 550.00 wieder ab (BA pag. B07.102.001.01.01-0049; -0054, -0057; -0060; B07.102.001.01.K-0002; B07.102.001.01.02-0023; -0024; -0028; -0032; -0049), wobei diese Überweisungen nicht Gegenstand der Anklage bilden (vgl. unten E. 3.7.2.3).

Zwischen dem 6. Juli 2009 und dem 8. Juli 2010 wurden vom Konto der B. SA bei der E. SA die nachgenannten Überweisungen durchgeführt. Mit Ausnahme der Zahlung an die Gesellschaft LL. SA mit Konto in Genf (vgl. unten E. 3.5.8e) handelte es sich jeweils um Auslandüberweisungen:

a) Am 6. Juli 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax die von ihm unterschriebenen Aufträge zur Zahlung von EUR 72'267.88 an MM. LLP, von EUR 90'000.00 an NN. LLP und von EUR 28'000.00 an OO. CORP. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0040; -0043; -0046). Gleichentags tätigte die Bank die entsprechenden Auslandüberweisungen.

b) Am 12. Mai 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax einen von ihm unterschriebenen Dauerauftrag zur monatlichen Zahlung von EUR 15'000.00 an PP. s.r.o. zukommen. Die letzte Zahlung sollte am 27. Juli 2029 erfolgen (BA pag. B07.102.001.01.K-0002). Am 23. Juli 2009 tätigte die Bank eine Auslandüberweisung von EUR 15'000.00 an PP. s.r.o.

c) Am 19. August 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Bezahlung von EUR 23'788.00 und EUR 25'580.00 an QQ. sowie von EUR 22'392.00 an RR. LTD (B07.102.001.02-0059) zukommen. Die Auslandüberweisungen erfolgten am 20. August 2009.

d) Am 21. August 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 833'188.00 an NN. LLP zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0072). Die Bank führte die Auslandüberweisung am 24. August 2009 aus (BA pag. B07.102.001.01.02-0072).

e) Am 31. August 2009 wurde der Bank mittels Fax ein nicht unterschriebener Auftrag zur Zahlung von EUR 200'000.00 auf das Konto mit Kundennummer 10 bei der SS. in Genf erteilt (BA pag. B07.102.001.01.02-0075). Die Überweisung durch die Bank erfolgte gleichentags. Das Konto mit der Kundennummer 10 bei der SS. lautet auf LL. SA. Dabei handelt es sich gemäss Polizeibericht um eine Gesellschaft des weltbekannten Juweliers und Diamantenha ndlers TT. Das Unternehmen ist im weltweiten Diamanthandel tätig, d.h. im Abbau der Diamanten in südafrikanischen Minen, deren Weiterverarbeitung sowie der Herstellung und Verkauf des fertig bearbeiteten Schmuckes (BA pag. 10.300.250).

f) Am 1. September 2009 überwies die Bank gestützt auf unbekannte Auftragserteilung USD 225.00 an AAA. (BA pag. B07.102.001.01.01-0064).

g) Am 11. September 2009 überwies die Bank gestützt auf unbekannte Auftragserteilung EUR 9'111.00 an BBB. und EUR 33'500.00 an OO. CORP. (BA pag. B07.102.001.02-0077; -0080).

h) Am 23. September 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 15'000.00 an PP. s.r.o. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0084.). Gleichentags tätigte die Bank die entsprechende Auslandüberweisung.

i) Am 5. Oktober 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 20'000.00 an CCC. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0087). Die Bank führte die Auslandüberweisung am 6. Oktober 2009 aus.

j) Am 27. Oktober 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 15'000.00 an PP. s.r.o. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0092). Die Bank führte die Auslandüberweisung am 28. Oktober 2009 aus.

k) Am 3. November 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 60'027.00 und EUR 41'973.00 an DDD. sowie von EUR 17'067.00 an EEE. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0095; -0098; -0101). Gleichentags tätigte die Bank die entsprechenden Auslandüberweisungen.

l) Am 18. November 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 8'133.96 an FFF. SA zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0104). Die Bank führte die Überweisung am 19. November 2009 aus.

m) Am 30. November 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 15'000.00 an PP. s.r.o. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0107). Die Bank führte die Auslandüberweisung am 1. Dezember 2009 aus.

n) Am 8. Dezember 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 15'652.00 an OO. CORP. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0110.). Die Bank führte die Auslandüberweisungen am 9. Dezember 2009 aus.

o) Am 16. Dezember 2009 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 4'925.00 an QQ. sowie von EUR 18'072.00 an GGG. LTD zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0113). Gleichentags tätigte die Bank die entsprechenden Auslandüberweisungen.

p) Am 14. Januar 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 16'900.00 an HHH. GmbH zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0119). Die Bank führte die Überweisung am 15. Januar 2010 aus.

q) Am 25. Januar 2010 überwies die Bank gestützt auf unbekannte Auftragserteilung USD 200.00 an AAA. (BA pag. B07.102.001.01.01-0066).

r) Am 25. Januar 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 15'000.00 an PP. s.r.o. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0122). Die Bank führte die Überweisung am 26. Januar 2010 aus.

s) Am 16. Februar 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von USD 407.00 an AAA. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.01-0071). Die Bank führte die Auslandüberweisung am 17. Februar 2010 aus.

t) Am 18. Februar 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 15'000.00 an III. sowie EUR 18'473.00 an OO. CORP. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0125; -0128). Die Bank führte die Auslandüberweisungen am 19. Februar 2010 aus.

u) Am 23. Februar 2010 wurde der Bank mittels Fax der nicht unterzeichnete Auftrag zur Zahlung von EUR 2'110.70 an DDD. von EUR 9’769.75 und von EUR 12'891.00 an JJJ. sowie von EUR 4'998.00 und von EUR 9’450.00 an EEE. erteilt. Mit Ausnahme der Überweisung an DDD. liess sich die Bankmitarbeiterin KKK. die Aufträge telefonisch rückbestätigen (BA pag. B07.102.001.01.02-0131; -0134; -0137; -0140; -0143). Die Bank führte die Auslandüberweisungen sodann am 25. Februar 2010 aus.

v) Am 3. März 2010 wurde gemäss «tel. call as usually» der Bank der Auftrag gegeben «payment annual fee, USD 877.50» zu bezahlen (BA pag. B07.102.001.01.K-0016). Am 4. März 2010 überwies die Bank USD 877.50 an AAA. (BA pag. B07.102.001.01.01-0072).

w) Am 15. März 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 30'000.00 an LLL. LTD zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0147). Die Bank führte die Überweisung gleichentags aus.

x) Am 8. April 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 16'500.00 und EUR 27'000.00 an MMM. LTD zukommen (BA pag. B07.102.001.01.01-0016). Die Bank führte die Auslandüberweisungen gleichentags aus.

y) Am 12. April 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den nicht unterzeichneten Auftrag zur Zahlung von EUR 16'850.00 an DDD. und EUR 11'836.17 an EEE. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0154; -0158). Die Bank führte die Auslandüberweisungen sodann am 13. April 2010 aus.

z) Am 21. April 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 15'000.00 an PP. s.r.o. zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0030). Gleichentags tätigte die Bank die entsprechende Auslandüberweisung.

aa) Am 18. Mai 2010 überwies die Bank gestützt auf unbekannte Auftragserteilung EUR 21'900.00 an NNN. LTD (BA pag. B07.102.001.01.02-0165).

bb) Am 26. Mai 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Telefonanrufs den Auftrag zur Zahlung von EUR 55'000.00 an LLL. LTD zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0175). Gleichentags tätigte die Bank die entsprechende Auslandüberweisung.

cc) Am 17. Mai 2010 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den nicht unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 19'000.00 an NNN. LTD zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0172). Die Bank führte die Auslandüberweisung am 27. Mai 2010 aus.

dd) Der Beschuldigte A. liess am 8. Juni 2010 der Bank per E-Mail den Auftrag zur Zahlung von EUR 250'000.00 an OOO. INC zukommen (BA pag. B07.102.001.01.02-0175 f.). Gleichentags tätigte die Bank die entsprechende Auslandüberweisung.

ee) Am 18. Mai 2010 überwies die Bank gestützt auf unbekannte Auftragserteilung EUR 7'539.00 und USD 37'984.00 an MMM. LTD (BA pag. B07.102.001.01.02-0178; B07.102.001.01.01-0019).

ff) Am 28. Juni 2010 überwies die Bank gestützt auf unbekannte Auftragserteilung EUR 14'782.00 an PPP, und EUR 25'000.00 an NNN. LTD (BA pag. B07.102.001.01.02-0180; -0182).

gg) Am 1. Juli 2010 überwies die Bank gestützt auf unbekannte Auftragserteilung EUR 20'400.00 an NNN. LTD (BA pag. B07.102.001.01.02-0184.).

hh) Am 8. Juli 2010 überwies die Bank gestützt auf unbekannte Auftragserteilung EUR 10'620.00 und USD 32'250.00 an MMM. LTD (BA pag. B07.102.001.01.02-0186; B07.102.001.01.01-0021).

3.5.9 Bankunterlagen betreffend Abflüsse vom Konto der B. SA bei der BANK C. (Beziehung Nr. 9)

Zu den Überweisungen der D. auf das B. SA-Konto der BANK C. wird auf die Aufstellung in E. 3.5.5.3 verwiesen.

Neben den Überweisungen von D. gingen zudem am 30. Mai 2011 EUR 150'000.00 und am 31. Mai 2011 USD 150'000.00, umgerechnet ca. EUR 120'000.00, von der QQQ. Limited auf dem B. SA-Konto bei der BANK C. (Beziehung Nr. 9) ein (BA pag. B07.101.001.01.01.-0001; B07.101.001.01.03-0001).

Sodann wurden folgende Auslandüberweisungen vom Konto der B. SA bei der BANK C. ausgeführt:

a) Am 20. Juni 2011 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax den von ihm unterschriebenen Auftrag zur Zahlung von EUR 538'076.00 «for USD and pay the equivalent in USD» an NN. LLP zukommen. Als Zahlungsgrund gab der Beschuldigte A. «payment for metal production» an (BA pag. B07.101.001.01.03-0009). Die Bank führte die Auslandüberweisung in der Höhe von USD 769'078.70 am 22. Juni 2011 aus.

b) Am 5. Juli 2011 liess der Beschuldigte A. der Bank mittels Fax die von ihm unterschriebenen Aufträge zur Zahlung von EUR 17'477.00 an QQ., EUR 9'761.00 an RRR., EUR 45'000.00 an SSS. sowie EUR 35'000.00 an OO. CORP. zukommen (BA pag. B07.101.001.01.01-0024; -0026; -0028; -0030). Die Bank führte die Auslandüberweisungen am 6. Juli 2011 aus.

c) Am 2. August 2011 liess der Beschuldigte A. der Bank per E-Mail den Auftrag zur Zahlung von EUR 67'540.00 an TTT. LTD zukommen (BA pag. B07.101.001.01.01-0032; -0033). Die Bank führte die Auslandüberweisung gleichentags aus.

d) Am 4. August 2011 liess der Beschuldigte A. der Bank per E-Mail den Auftrag zur Zahlung von EUR 25'460.00 an TTT. LTD zukommen (BA pag. B07.101.001.01.01-0035; -0036). Die Bank führte die Auslandüberweisung am 5. August 2011 aus.

3.5.10 Memos / Unterlagen aus Kundendossiers

3.5.10.1 Q. (heute E. SA)

- Dokument «Assessment of politically exposed person» vom 19. Februar 2007

Am 19. Februar 2007 unterzeichnete die Kundenbetreuerin KKK. das Dokument «Assessment of politically exposed person», wobei sie unter Punkt 2.4 zur Herkunft der Gelder der B. SA Folgendes festhielt: «During his activity 1991 – 1998 he accumulated shares of different Ukrainian companies. According to UKR law, he gave up his commercial activitiy but still remained a major shareholder of different companies (…).» (BA pag. B07.102.001.01.E-0042).

- Memo vom 1. April 2009

Im April 2009 wurde die Bankbeziehung der B. SA durch die Q. überprüft. Im Memo, verfasst durch KKK., wurde Folgendes festgehalten:

«B. SA was set up as a company to receive the dividends from various participations of the Beneficial Owner. In 2008 B. SA entered in to the new cooperation agreement with D. (see attached). B. SA received commission on the account EUR 125250 EUR and 45075 EUR according invoices see attached. Other funds expected, and will be accumulated on the account. The Financial Director of Mr. Martynenko is the Mr. A. and covers this new business of B. SA with D. in Ukraine and has signature on the account of B. SA. Mr. Martynenko remains the 100% shareholder of the company B. SA and will receive Dividends going forward, which is in line with Ukrainian law. The previous participations of Mr. Martynenko remain the same; according to him more funds / dividends payments went to AAAA. AG Nr. 1 as it proved to be more stable mainly at the end of last year» (BA pag. 102.001.01. E-0086).

3.5.10.2 BANK C.

I., der bei der BANK C. damals zuständige Kundenberater der B. SA, absolvierte einen Kundenbesuch beim Beschuldigten Martynenko in seiner Funktion als Beneficial Owner der B. SA in Kiew. In einem Memo vom 15. Juli 2013 hielt I. fest, er habe das Meeting zusammen mit dem Beschuldigten A., der «rechten Hand» des «Beneficial Owner» (gemeint Martynenko), geführt. Der Beschuldigte A. habe ausführlich die einzelnen Businessbereiche erklärt. I. hielt explizit fest: «Insbesondere A. hat sich sehr viel Zeit genommen, um mit I. vor allem auch die Entstehung des Business zu erklären (BA pag. 07.101.001.01.E-0104).

3.5.10.3 BBBB. AG

Am 20. November 2010 unterzeichnete die B. SA bzw. deren Bevollmächtigter, der Beschuldigte A., ein «Mandate Agreement» mit der Vermögensverwalterin BBBB. AG. Mit gleichem Datum wurde auf einem durch den Beschuldigten A. unterzeichneten Formular festgehalten, dass es sich beim wirtschaftlich Berechtigten der vom «Mandate Agreement» betroffenen Firma um den Beschuldigten Martynenko handle (BA pag. B08.101.016-0001). In einem Memo hielt die BBBB. AG des Weiteren fest (BA pag. 08.101.016-0014): «Martynenko (…) worked at the Kiev mechanical plant. In 1990 began business. 1991-1998 CEO, President of the Trade House, OOOO. Deputy of the Rada, was elected 5 times. Continued business activities (allowed by the Regulations of the Ukraine) (…) The co B. SA was set up as a company to receive dividends from various participations of the CCCC. In 2008 the company B. SA entered into cooperation with D., received commissions according invoices. The financial director of the CCCC. is Mr. A., manages this business with D., has signature right on the account. Mr. Martynenko remains 100% shareholder of the company.»

3.5.10.4 AAAA. AG

Der Restsaldo der geschlossenen Beziehung der B. SA bei der E. SA wurde Ende August 2010 auf die Bankbeziehung von KK. bei der AAAA. AG transferiert (BA pag. 102.001.01.02-0189). Als wirtschaftlich Berechtigter dieser Bankbeziehung war wiederum Martynenko eingetragen (BA pag. B07.104.001.01.E-0003). Über eine Vollmacht verfügten sowohl Martynenko als auch A. (BA pag. B07.104.001.01.E-0004).

- Memo KYC (know your customer) vom 27. September 2006

In einem Memo vom 27. September 2006 mit dem Titel «KYC: Beruf» wurde zur Person des Beschuldigten A. Folgendes festgehalten: «(...) A. is one of the Martynenko's main financial advisers and has duty to structure his whole wealth in appropriate manner» (BA pag. B07.104.001.01.E-0076).

- Memoranden zu Kundenbesuchen vom 1. November 2006 und 23. Oktober 2007

Am 1. November 2006 und am 23. Oktober 2007 besuchte die Kundenberaterin J. den Beschuldigten Martynenko und den Beschuldigten A. in Kiew. In den von ihr verfassten Memoranden hielt sie fest, beim ersten Besuch habe ihr der Beschuldigte A. sein Büro sowie das «prestigious office» des Beschuldigten Martynenko gezeigt. Letzterer sei sehr beschäftigt gewesen und habe deshalb am Meeting nicht teilnehmen können. Martynenko sei klar als Beneficial Owner präsentiert worden und der Beschuldigte A. habe ihn vertreten. J. notierte zum ersten Treffen weiter: «A. has a lot of influence on the clients' decision.» (BA pag. B07.104.001.01.K-0004). Beim zweiten Treffen in Kiew am 23. Oktober 2007 habe der Beschuldigte Martynenko J. persönlich zu einem kurzen Gespräch in seinem sehr luxuriös ausgestatteten Büro empfangen. J. notierte unter anderem: «number of payments for furniture has been done by us». Der Beschuldigte A. habe anschliessend anlässlich eines Lunch Meetings geschäftliche Angelegenheiten mit J. besprochen (BA pag. B07.104.001.01.K-0006 f.).

3.5.11 Personalbeweise

3.5.11.1 Aussagen Beschuldigter Martynenko

Anlässlich der Einvernahme im Vorverfahren vom 28. Oktober 2013 (BA pag. 13.100.0005) führte der Beschuldigte Martynenko aus, sein aktueller Beruf sei Parlamentarier. Er sei seit 1998 Abgeordneter im ukrainischen Parlament («Verchovna Rada»). Auf die Frage, was er über die Gesellschaft B. SA sagen könne, antwortete er, diese Gesellschaft würde es in der Tat geben. Dort gäbe es ein Management, dieses sei mit gewissen Aufgaben betraut und sei auch die Verwaltung dieser Firma. Das Management sei unter anderem in Kiew tätig. Herr JJ. sei Manager einer Reihe von Projekten der Gesellschaft. Er kenne A. schon sehr lange. Wo zurzeit das Büro in Kiew sei, wisse er nicht. Dessen Vorgesetzter sei der derzeitige Leiter der Gesellschaft B. SA. Weitere Personen, die bei der B. SA arbeiten würden, kenne er nicht. Er selbst habe die Korporationsrechte über B. SA, aber keinen Zugriff auf die operative Steuerung von B. SA. Er selbst habe die Firma gegründet. Der Beschuldigte A. habe als Manager der B. SA fungiert. Er wisse dies, da er Gründer der B. SA sei. Ihm sei zwar bekannt, dass es Konten der Firma B. SA bei der BANK C. gegeben habe, er habe diese jedoch nicht eröffnet. Er könne nicht bestätigen, dass er (Martynenko) der wirtschaftlich Berechtigte an den Konten der BANK C. sei. Die Vermögenswerte hätten der B. SA und nicht ihm persönlich gehört. Das Dokument kenne er nicht, gemäss dessen er wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten der B. SA sei, und er habe dem Beschuldigten A. im Zusammenhang mit der Bankbeziehung in der Schweiz keine Instruktionen gegeben. Der Beschuldigte bekräftigte, keine Kenntnisse darüber zu haben, welche konkreten Leistungen B. SA im Rahmen des Agreements betreffend die Lieferung der genannten Teile gegenüber D. zu erbringen gehabt habe. Er habe auch keine Kenntnis davon gehabt, dass zwischen Februar 2011 und September 2012 die D. in zehn Raten insgesamt EUR 2‘777‘460.50 an B. SA bezahlt habe. Zu seiner Rolle als Abgeordneter führte er aus, er sei seit ca. 2006 Leiter des Komitees in Energiefragen. Die Aufgabe des Komitees sei es, Gesetzesentwürfe zu entwickeln, diese zu analysieren, entsprechende Gutachten zu erstellen und diese für das Parlament vorzubereiten. Er leite die Sitzung vom Komitee und habe u.a. auch das Recht, an Sitzungen von Unterkomitees teilzunehmen. Das Komitee habe jedoch keinen Bezug zum Finanzhaushalt.

Anlässlich der Einvernahme vom 12. Februar 2018 verweigerte der Beschuldigte Martynenko die Aussage (BA pag. 13.100-0062 ff.).

3.5.11.2 Aussagen Beschuldigter A.

Anlässlich der rechtshilfeweise in der Ukraine durchgeführten Einvernahme als beschuldigte Person vom 14. Januar 2019 verweigerte der Beschuldigte A. sämtliche Aussagen (BA pag. 13.200-0091 ff.).

3.5.11.3 Aussagen Zeuge I.

I. war bei der BANK C. der zuständige Kundenberater für B. SA. Anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die BA vom 6. März 2019 (BA pag.12.101-0026 ff.) führte der Zeuge I. aus, für ihn sei vollkommen klar gewesen, dass der Beschuldigte Martynenko der einzig wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten von B. SA gewesen sei. Weiter bestätigte der Zeuge I., dass der Beschuldigte A. die «rechte Hand» des Beschuldigten Martynenko gewesen sei. Ferner habe er anlässlich der Treffen realisiert, dass der Beschuldigte A. den Beschuldigten Martynenko als Respektsperson betrachtete (BA pag. 12.101-0031). Es habe ein Verhältnis Chef und Untergebener bestanden. Er habe zuerst Kontakt mit dem Beschuldigten A. in seinem Büro in Kiew gehabt und sodann seien sie zusammen ins Büro des Beschuldigten Martynenko gegangen, welches sich glaublich im selben Gebäude befunden habe. Der Beschuldigte Martynenko habe sich knapp eine Stunde Zeit genommen, da er einen dichten Terminplan gehabt habe. Der Zeuge I. bringt des Weiteren vor, er habe jeweils den Eindruck gehabt, den Kunden explizit gefragt zu haben, aber von diesem sei nie etwas proaktiv gekommen. Bei präzisen Fragen bezüglich der neuen Firmen seien immer nur spärliche Informationen geflossen. Er (gemeint der Beschuldigte A.) sei immer weniger bereit gewesen, der Bank konkrete Angaben zu machen.

3.5.11.4 Aussagen Zeugin J.

J. war bei der AAAA. AG die zuständige Kundenberaterin für die Beziehung lautend auf die Gesellschaft KK. (vgl. E. 3.5.8 u. E. 3.5.10.4). Anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die BA vom 6. März 2019 (BA pag. 12.120-0028 ff.) bestätigte die Zeugin J., dass der Beschuldigte Martynenko der wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten von KK. gewesen sei. Unter Vorlage des Memos datiert vom 27. September 2006, mit dem Titel «KYC: Beruf» (BA pag. B07.104.001.01.E-0076; vgl. E. 3.5.10.4) führte sie aus, es sei der Beschuldigte A. selber gewesen, der ihr die Information «A. is one of the Mykola's main financial advisers and has duty to structure his whole wealth in appropriate manner.» gegeben habe. Das persönliche Verhältnis zwischen Martynenko und A. würde sie als Chef (Martynenko) und Untergebener bzw. Berater (A.) bezeichnen. Der Beschuldigte Martynenko sei sehr dominant gewesen und der Beschuldigte A. habe von ihm immer vom «Boss» gesprochen.

3.6 Beweiswürdigung

3.6.1 Zur Vortat

3.6.1.1 Gemäss Anklageschrift hat sich die Vortat nicht in der Schweiz, sondern im Ausland zugetragen. Ein ausländisches Urteil ist jedoch noch nicht ergangen, weshalb das Gericht selbständig zu prüfen hat, ob eine rechtsgenüglich nachgewiesene Geldwäschereivortat vorliegt. Dabei ist in Bezug auf die Beweiswürdigung in Erinnerung zu rufen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hinsichtlich der Vortat kein strikter Nachweis erforderlich ist (BGE 120 IV 323 E. 3d, S. 328 f.). Angaben von Deliktsort, Tatzeit u.s.w. sind nicht verlangt und auf den Nachweis der Schuld des Auslandvortäters sowie die Identität der Täterschaft kann verzichtet werden. Erforderlich ist einzig die objektiv nachweisbare Gewissheit, dass ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verbrechen begangen wurde, welches die fraglichen Vermögenswerte generiert hat (vgl. oben E. 3.1 und insbesondere Ackermann/Zehnder, a.a.O., § 11, Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB N. 918 S. 1460). Diese Rechtsprechung und die damit verbundenen Beweiserleichterungen gelten auch, wenn wie vorliegend ein paralleles Verfahren im Ausland geführt wird und die Schweiz Rechtshilfe erhalten hat.

3.6.1.2 a) Die Anklageschrift des nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine (NABU) vom 21. Mai 2018 (vgl. E. 3.5.7.4) und der ausführlich begründete Beschluss zur Einleitung der Strafverfolgung in der Tschechischen Republik (E. 3.5.7.2) liegen bei den Akten. Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass diese keine abschliessenden Beweise darstellen, da die in den ausländischen Verfahren vorgeworfenen Sachverhaltskomplexe noch von einer richterlichen Instanz zu beurteilen sind. Nichtsdestotrotz handelt es sich um Indizien, aufgrund deren das Gericht zum Schluss gelangen kann, dass das Vorliegen einer ausländischen verbrecherischen Vortat rechtsgenügend bewiesen ist. Daran vermag der Einwand der Verteidigung des Beschuldigten Martynenko, wonach es sich bei der NABU um den «bewaffneten Arm von Amerika» in der Ukraine handle, mit welchem die USA – wie in den 50er Jahren in Guatemala – Personen, die nicht ihre Weltanschauung teilen, von der Macht entfernen wolle, nichts zu ändern. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, welche die Glaubhaftigkeit der NABU und die Seriosität der Untersuchung in Zweifel zu ziehen vermögen. Der weitere Einwand der Verteidigung, dass sich die Anklage der BA einzig auf die Anklageschrift der Ukraine abstützt, geht ebenfalls fehl. Wie unter dem Titel «Beweismittel» (E. 3.5) aufgeführt wurde, liegen diverse, teilweise übersetzte oder in englischer Sprache verfasste Beweismittel bei den Akten, gestützt auf welche sich das Gericht ein eigenes Bild von der in der Anklageschrift der BA umschriebenen Geldwäschereivortat machen kann.

b) Das «Cooperation Agreement» und die dazugehörenden Appendizes zwischen der D. und der B. SA, verfasst in englischer Sprache, sind aktenkundig (E. 3.5.2). Diese Verträge waren explizit für die Ausschreibungsverfahren im Kernenergiesektor der K.in den Jahren 2008 bis 2011 konzipiert. Dies ergibt sich u.a. aus den Vertragstexten selbst sowie aus den zeitlichen und inhaltlichen Überschneidungen mit den Ausschreibungsverfahren. Es war jeweils eine Provision von 15-20 % des Kaufpreises vorgesehen, wenn zwischen der D. und der K. bzw. deren Abteilung L., ein Vertrag für die Lieferung von Bestandteilen für Atomkraftwerke zustande kam.

c) Aufgrund der Aktenlage erwiesen – und im Übrigen auch nicht bestritten – sind die äusseren Umstände der in den Jahren 2008-2011 durchgeführten Ausschreibungsverfahren bzw. «tender» der K. für die Lieferung von Bestandteilen für ukrainische Atomkraftwerke: Die Tatsache, dass die D. die Ausschreibungsverfahren gewann (E. 3.5.7.3), die entsprechenden Verträge mit der K. abschloss (E. 3.5.4) und die darin vereinbarten Zahlungen in der Höhe von umgerechnet rund EUR 34.5 Millionen der K. ausbezahlt erhielt (E. 3.5.7.4e). Aufgrund der Bankunterlagen ist ferner belegt, dass die D., gestützt auf das «Cooperation Agreement», die äquivalenten Kommissionszahlungen in der Gesamthöhe von rund EUR 6'400'770.00 (entspricht ca. 18.5 % von EUR 34.5 Millionen) auf die Konten der B. SA bei der E. SA und der BANK C. überwies (E. 3.5.5.2 u. E. 3.5.5.3).

d) Im tschechischen Strafverfahren kam die D. der Aufforderung nach, die erhaltene Gegenleistung der B. SA für die Kommissionszahlungen ins Recht zu legen. Es handelt sich um 19 Seiten, eine Papierschachtel mit farbigen Broschüren sowie Materialien in zwei Ordnern. Diese wurden durch die tschechische Polizei analysiert. Aus dem Bericht der Polizei der Tschechischen Republik vom 29. Januar 2018 zur Gegenleistung der B. SA für den Erhalt der Kommissionen geht hervor, dass diese Materialien zu einem grossen Teil keinen Bezug zu den Ausschreibungsverfahren hatten und keinen manifesten Nutzen für die D. erkennen lassen (E. 3.5.7.1). Der pauschale Einwand der Verteidigung, dass der verantwortliche tschechische Beamte nicht über das notwendige Wissen verfüge, um dies Jahre später zu beurteilen, geht fehl. Es ist evident, dass eine Gegenleistung von beinahe EUR 6.5 Millionen nicht aus 19 Seiten, einer Papierschachtel mit farbigen Broschüren sowie Materialien in zwei Ordnern bestehen kann. Von der Verteidigung wurde zudem nicht vorgetragen, dass die B. SA eine über diese wenigen Materialien hinausgehende Gegenleistung für die D. erbracht habe; eine solche ist aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich. Eine Gegenleistung zu erbringen, wäre der B. SA zudem nicht möglich gewesen, verfügte sie zu keinem Zeitpunkt über entsprechend kompetente Mitarbeiter. Gestützt auf die Aktenlage muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei der B. SA um eine klassische, nicht operativ tätige Offshore-Domizilgesellschaft handelte. Von der B. SA liegen keine Erfolgsrechnungen vor, und es sind weder Gewinne noch Verluste ausgewiesen. Der Beschuldigte A. kommunizierte darüber hinaus nicht etwa über eine offensichtliche Geschäftsadresse mit seinen Geschäftspartnern, sondern über die E-Mail-Adresse «E-Mail Adresse von A.» (E. 3.5.6.2). In den Geschäftsräumlichkeiten der Firma in Kiew trafen die Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuer der Banken jeweils einzig die beiden Beschuldigten an (E. 3.5.10.2 u. E. 3.5.10.4). Der Beschuldigte Martynenko konnte keine konkreten Angaben zu weiteren Mitarbeitern oder Büroräumlichkeiten der ihm gehörenden B. SA machen (E. 3.5.11).

e) Gemäss der detaillierten Analyse über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen in den Ausschreibungsverfahren der K. ist es bei der Vergabe der Lieferverträge zu Unregelmässigkeiten gekommen (E. 3.5.7.3). Der Bericht wurde vom stellvertretenden Leiter der Abteilung für die Überprüfung der staatlichen Einkäufe verfasst, ist schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ihm ein hoher Beweiswert zuzuerkennen ist. Die vom Verteidiger des Beschuldigten Martynenko am 8. Februar 2018 ins Recht gelegten Ausführungen des ukrainischen Justizministers (TPF pag. 76.521.173 ff.) vermögen daran nichts zu ändern, wird darin im Wesentlichen einzig ausgeführt, dass keine Kausalität zwischen der Intervention der B. SA und der behaupteten Überfakturierung durch die D. festgestellt werden konnte. Wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung aufgezeigt wird (E. 3.7.7) bedarf es keines solchen Konnexes für die Tatbestandsmässigkeit.

f) Durch die sich in den Akten befindenden, übersetzten E-Mails ist erwiesen, dass M., der Direktor der L. und Mitglied des Tender-Komitees, in einem regelmässigen und direkten Kontakt mit EE. von der D. sowie mit dem Beschuldigten A. stand, um Angelegenheiten im Zusammenhang mit der B. SA zu klären (E. 3.5.6.1 u. E. 3.5.6.2). Bereits der Umstand an und für sich, dass sich M. über seinen privaten E-Mail-Account mit der D. und dem Beschuldigten A. austauscht, ist verdächtig. Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich, warum sich der Direktor des Tender-Komitees direkt mit B. SA austauschen sollte, ist diese doch weder eine Vertragspartnerin noch trat sie offiziell im Ausschreibungsverfahren in Erscheinung. Analysiert man die E-Mails, offenbart sich, was für eine enge Zusammenarbeit zwischen der D., der B. SA und M. als Funktionär der K. bestand. Die D. wandte sich an M. und sandte ihm Protokolle für Treffen zwischen der D. und der B. SA als ob er ein Mitarbeiter der B. SA wäre, die «man korrigieren und ergänzen [kann] in jeder Form» (E. 3.5.6.1a). Ferner kontaktierte die D. M., wenn es darum ging, der Steuerbehörde «zu zeigen, dass wir aktiv zusammenarbeiten», wobei mit «wir» offensichtlich die Zusammenarbeit zwischen D. und B. SA gemeint war, ist doch auch dieser E-Mail ein Protokollentwurf zu einem Treffen zwischen der D. und der B. SA angehängt (E. 3.5.6.2b). Diese E-Mail Konversationen sind ein weiteres gewichtiges Indiz, dass M. im Ausschreibungsverfahren nicht neutral gewesen war. Vielmehr ist er zugleich für die B. SA tätig gewesen und hat sein Amt dafür benutzt, dass die D. den Zuschlag und die B. SA die damit verbundenen Provisionen erhält. Gestützt auf die objektiv verifizierbare Beweislage folgt das Gericht diesbezüglich der ukrainischen Anklageschrift in ihrer Schlussfolgerung, dass M. sich der Unstimmigkeiten im Ausschreibungsverfahren bewusst war (vgl. zu den Unstimmigkeiten E. 3.5.7.3) und vorsätzlich nicht eingeschritten ist (E. 3.5.7.4). Es sei darauf hingewiesen, dass M. anlässlich seiner rechtshilfeweise durchgeführten Zeugeneinvernahme vom 25. September 2015 jegliche Schuld bestritt (BA pag. 12.111-0018 ff.). Betreffende Aussagen sind indes aus formellen Gründen in diesem Verfahren in Bezug auf A. nicht verwertbar (vgl. E. 1.3.5), weshalb darauf nicht eingegangen wird. Im
Übrigen kann offenbleiben, ob andere Mitglieder des Auswahlkomitees – und wenn ja welche – ebenfalls bewusst nicht interveniert haben und damit mit M. «unter einer Decke steckten».

g) Die oben umschriebenen Umstände, namentlich die fehlende Gegenleistung für die Kommissionszahlungen, die «Verbandelung» M. mit der B. SA, verbunden mit den Unregelmässigkeiten im Vergabeverfahren, lassen nur den Schluss zu, dass es sich bei den Zahlungen an die B. SA – vereinfacht gesagt – um «Schmiergeldzahlungen» handelte. Ob und wie M. für den Missbrauch seiner Stellung aus diesen «Schmiergeldzahlungen» entlöhnt wurde, ist nicht erstellt. Dies muss und kann offengelassen werden. Den Verteidigern ist insoweit zuzustimmen, dass entgegen den Ausführungen in der Anklageschrift (vgl. u.a. Ziff. 1.1.1.1.10, S. 38 oben) nicht ersichtlich ist, inwieweit die D. durch die Überweisungen an die B. SA einen Schaden erlitten hat. Zum einen erhielt die D. durchaus eine geldwerte Gegenleistung; in Form des vereinfachten bzw. konkurrenzlosen Zuschlags im Ausschreibungsverfahren. Zum anderen ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Hypothese im Sinne der ukrainischen Anklageschrift als bewiesen zu betrachten, dass die Provisionen auf den Preis geschlagen wurden (E. 3.5.7.4). Der Sinn von «Schmiergeldzahlungen» liegt gerade darin, dass die involvierten Parteien gewinnen und letztlich einzig das Gemeinwesen Schaden nimmt. Zu erwähnen ist, dass in den vom Verteidiger des Beschuldigten Martynenko ins Recht gelegten Zeugeneinvernahmen weitere Mitglieder des Auswahlkomitees bzw. von Experten, die in das Auswahlverfahren involviert waren, aussagen, dass es ihres Erachtens keine externe Beeinflussung auf das Tender-Komitee gegeben habe (TPF pag. 76.521.012 ff.). Selbst wenn diese Zeugen ihre Wahrnehmung wahrheitsgetreu wiedergegeben hätten, würde der Umstand, dass andere Mittglieder beim Auswahlverfahren keine Manipulationen wahrgenommen haben, lediglich das raffinierte Vorgehen von M. indizieren.

h) Mit diversen Beweiseingaben, insbesondere mit dem ins Recht gelegten Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (BA pag. 16.100.0126 ff.), suchte der Verteidiger des Beschuldigten Martynenko zu belegen, dass es seinem Klienten unmöglich gewesen sei, den Prozess der Vertragsvergabe der K. zu beeinflussen. Das Gericht betrachtet den Umstand, dass der Beschuldigte Martynenko im Ausschreibungsverfahren formell keine Kompetenz oder Weisungsbefugnis hatte, ebenfalls als erwiesen, weshalb auf diese Beweiseingaben nicht näher einzugehen ist. Fakt ist hingegen, dass der Beschuldigte Martynenko der wirtschaftlich Berechtigte an der B. SA war, auf deren Konto die «Schmiergeldzahlungen» einbezahlt wurden. Dieser Umstand belegt – und daran vermögen die erwähnten Beweiseingaben des Verteidigers nichts zu ändern – dass der Beschuldigte Martynenko zumindest bis zu einem gewissen Umfang auch in die Machenschaften der angeklagten Vortat beteiligt gewesen war, wobei vorliegend der genaue Umfang dieser informellen Einflussnahme und die genauen Handlungen offengelassen werden können.

3.6.1.3 Zusammenfassend und gestützt auf die im Kern korrespondierenden Ermittlungs- und Untersuchungsergebnisse, sind in Bezug auf die Vortat folgende Umstände rechtsgenüglich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.6.1.1) nachgewiesen:

In den Jahren 2008-2011 kam es anlässlich der Ausschreibungsverfahren der staatlichen K. bzw. deren Unterabteilung L. bei der Vergabe von verschiedenen Verträgen für die Lieferung von Bestandteilen für Atomkraftwerke zu Unregelmässigkeiten. Mit M. hat mindestens eine leitende Person innerhalb der L. ihre Amtsstellung missbraucht und die Lieferverträge in der Höhe von EUR 34.5 Millionen wurden unter Verletzung des ukrainischen Ausschreibungsrechts mit der D. abgeschlossen. Die D. traf parallel dazu mit der B. SA diverse vertragliche Vereinbarungen. Gemäss diesen Verträgen (sog. «Cooperation Agreement» und die jeweiligen Annexe) erhielt die B. SA jeweils eine Provision von 15-20 % des Kaufpreises, wenn zwischen der D. und der L. ein Vertrag für die Lieferung von Bestandteilen für Atomkraftwerke zustande kam. Die B. SA hat der D. jedoch für «die Provisionen» keine legale Gegenleistung erbracht, sondern lediglich nutz- und wertlose Materialien als angebliche Beratungsunterlagen zusammengetragen und Protokolle angeblicher Sitzungen zur Plausibilisierung erstellt. Das Gericht geht folglich davon aus, dass es sich bei den vereinbarten Provisionen um «Schmiergeldzahlungen» handelte, damit die D. ohne Weiteres den Zuschlag erhielt. Die betreffenden Kommissions- bzw. «Schmiergeldzahlungen» wurden von der D.im Verkaufspreis jeweils an K. weiterverrechnet, welche infolgedessen aufgrund des überhöhten Preises im Umfang von fast EUR 6.5 Millionen geschädigt wurde.

3.6.2 Zu den einzelnen Transaktionen

Die in der Anklageschrift aufgeführten Transaktionen sind in ihrem äusseren Ablauf aktenkundig (vgl. E. 3.5.8 u. E. 3.5.9) bzw. erstellt und werden von den Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt. Inwiefern die einzelnen Transaktionen den beiden Beschuldigten zurechenbar sind, ist im Kern eine rechtliche Frage und wird bei der Subsumtion zu behandeln sein (vgl. sodann E. 3.7.2.1).

3.6.3 Zum Zusammenwirken der Beschuldigten

Der Beschuldigte Martynenko machte in der Einvernahme vom 28. Oktober 2013 nur sehr vage Aussagen. In der Einvernahme vom 12. Februar 2018 machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Der Beschuldigte A. verweigerte in seiner Einvernahme als beschuldigte Person ebenfalls jegliche Aussagen. Die von ihm getroffenen Aussagen als Zeuge sind, wie bereits festgehalten (E. 1.3.5), unverwertbar. Das Zusammenspiel der Beschuldigten ist demnach hauptsächlich aufgrund der äusseren Umstände zu eruieren.

Der Beschuldigte A. war von Oktober 1993 bis 31. Januar 2006 in der Schweiz als Direktor der dem Beschuldigten Martynenko gehörenden DDDD. tätig, was belegt, dass sich die Beschuldigten schon lange kennen (BA pag. 10.300-0140; -0201; B07.101.001.01.E-0106). Zur Rollenaufteilung in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt ist aktenkundig, dass der Beschuldigte Martynenko der wirtschaftlich Berechtigte an den Bankkonten war. Gemäss Memo der BBBB. AG war er ferner «100% shareholder of the company» (E. 3.5.10.3). Der Beschuldigte A. verfügte für beide Bankkonten jeweils über eine Zeichnungsberechtigung (E. 3.5.1). Die von den Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuer verfassten Memos (E. 3.5.10.2 u. E. 3.5.10.4) sowie die Aussagen des Zeugen I. (E. 3.5.11.3) und der Zeugin J. (E. 3.5.11.4) geben ein klares und einheitliches Bild zum Zusammenwirken der Beschuldigten. Der Beschuldigte Martynenko blieb gegenüber den Schweizer Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuern stets im Hintergrund. Der Beschuldigte A. war hingegen «main financial advisor» und die rechte Hand des Beschuldigten Martynenko. Damit der Beschuldigte A. seine Tätigkeiten wahrnehmen konnte, hat ihm der Beschuldigte Martynenko ein eigenes Büro in Kiew zur Verfügung gestellt, in welchem er u.a. die Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuer empfangen konnte (vgl. E. 3.5.10.4 u. E. 3.5.11.3). Dies belegt das professionelle und auf Dauer ausgelegte Zusammenwirken der Beschuldigten. Der Beschuldigte Martynenko ist in der Hierarchie klar oberhalb des Beschuldigten A. anzusiedeln; er war der «Chef» (vgl. E. 3.5.11.3 f.). A. war eindeutig der Angestellte bzw. der Berater des Beschuldigten Martynenko. Ihm kam zudem die Aufgabe zu, die Fragen der Kundenberaterinnen und Kundenberater zu beantworten und die legale Herkunft der Vermögenswerte zu plausibilisieren. In Bezug auf die Vortat ergibt sich, dass beide Beschuldigten in den festgestellten Sachverhalt gemäss E. 3.6.1 involviert waren. Der Beschuldigte A. stand mit dem Vortäter M. in Kontakt (E. 3.6.1.2f) und der Beschuldigte Martynenko liess – wie bereits festgestellt (E. 3.6.1h) – im Hintergrund seine Kontakte spielen.

3.7 Subsumtion

3.7.1 Zur Vortat

3.7.1.1 Strafbarkeit nach ukrainischem Recht

Es ist zu prüfen, ob der im Beweisergebnis festgestellte Lebenssachverhalt der Vortat nach ukrainischem Recht strafbar ist.

Art. 191 Abs. 2 und 5 UKR-StGB lautet wie folgt (https://www.legislationline.org/documents/action/poptip/id/16257/preview, zuletzt aufgerufen am 14.7.2020):

Misappropriation, embezzlement or conversion of property by malversation –shall be punishable by restraint of liberty for a term up to five years, or imprisonment for the same term, with the deprivation of the right to occupy certain positions or engage in certain activities for a term up to three years. (Abs. 2)

Any such actions as provided for by paragraphs 1, 2, 3 or 4 of this Article, if committed in respect of an especially gross amount, or by an organized group, - shall be punishable by imprisonment for a term of seven to twelve years, with the deprivation of the right to occupy certain positions or engage in certain activities for a term up to three years and forfeiture of property. (Abs. 5)

Nach ukrainischem Recht ist demnach sinngemäss die «Veruntreuung durch Amtsmissbrauch» unter Strafe gestellt. Die ukrainische Anklagebehörde hat gegen M. sowie die beiden im vorliegenden Verfahren Beschuldigten und JJ. u.a. gestützt auf diesen Tatbestand in der Ukraine Anklage erhoben (E. 3.5.7.4) und damit den oben aufgeführten Lebenssachverhalt unter diese Norm subsumiert. Obwohl diese Anklage noch einer richterlichen Überprüfung standhalten muss, indiziert dies, dass die Vortat per se auch in der Ukraine strafbar ist. Des Weiteren stimmen die Merkmale einer «Veruntreuung durch Amtsmissbrauch» nach ukrainischem Recht in den wesentlichen Aspekten mit der ungetreuen Amtsführung nach Schweizer Recht (Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB) überein, weshalb in Bezug auf die Subsumtion auf die Ausführungen unter E. 3.7.1.2 verwiesen werden kann. Aufgrund des Vergabevolumens von ca. EUR 34.5 Millionen und dem Schaden von fast EUR 6.5 Millionen liegt vorliegend ein «especially gross amount» vor, womit in Übereinstimmung mit der ukrainischen Anklageschrift von einer qualifizierten Tatbegehung gemäss Art. 191 Abs. 2 und 5 UKR-StGB auszugehen ist.

3.7.1.2 Strafbarkeit nach Schweizer Recht

a) Nach Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB strafbar sind Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

Täter kann nur ein Mitglied einer Behörde oder ein Beamter (Art. 119 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 119 - 1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
1    Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
2    Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.
3    Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4    Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.
5    Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist.
StGB) sein. Das tatbestandsmässige Verhalten gemäss Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB setzt ein rechtsgeschäftliches Handeln voraus. Erfasst sind der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen und die Vergabe von Aufträgen (BGE 101 IV 407 E. 2 f. S. 411 f.). Auch Aktivitäten, welche dem eigentlichen Vertragsabschluss vorangehen, können als solche tatbestandsmässig sein. Es genügt, dass in irgendeinem Stadium auf den Abschluss des Rechtsgeschäfts Einfluss genommen wird (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 59 N. 28 mit Hinweisen). Dabei genügt, dass die Wahrung der öffentlichen Interessen im Submissionsverfahren in irgendeinem Stadium desselben unterblieb (BGE 109 IV 168 E. 4 S. 172). Den Tatbestand von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB kann auch ein Beamter erfüllen, der selbst zwar keine endgültigen Entscheidungen trifft, jedoch aufgrund seines Fachwissens und seiner Stellung faktische Entscheidungskompetenz hat. Wer als Beamter einen Entscheid derart beeinflusst, kann die öffentlichen Interessen auch schädigen, wenn er formell nicht selbst entscheidet (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.2; BGE 114 IV 133 E. 1a S. 135). Der Unrechtsgehalt der Tat besteht darin, dass der Beamte bei einem Rechtsgeschäft private Interessen auf Kosten der öffentlichen bevorzugt (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 135 IV 198 unveröffentlichte E. 7.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.8). Die öffentlichen Interessen müssen durch das Rechtsgeschäft selbst und dessen rechtliche Wirkungen geschädigt werden (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 101 IV 407 E. 2 S. 411 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.2).

Subjektiv ist einerseits Vorsatz erforderlich, d.h. das Wissen um die Schädigung öffentlicher Interessen sowie den Willen dazu, wobei Eventualvorsatz genügt, und andererseits die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Vorteil muss sich aus dem Rechtsgeschäft selbst ergeben (BGE 135 IV 198 unveröffentlichte E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.3; 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.6; Niggli, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB N. 28 ff.). Der Vorteil muss – korrespondierend zum Schaden – nicht materieller Art sein, sondern kann ideellen Charakter haben und in jeder Besserstellung bestehen, auf die kein Anspruch besteht (Niggli, a.a.O., Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB N. 29).

b) Es ist vorab zu prüfen, ob es sich beim Täter um einen Beamten handelt, mithin ob der Vortäter mit betreffender analoger schweizerischer Funktion unter den Begriff des Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.156
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB zu subsumieren wäre. M., ein Direktor der K., fällt unter den Begriff des Beamten, da es sich bei der öffentlich-rechtlichen Betreiberin von Kernkraftwerken K. um einen staatlichen Monopolbetrieb handelt. Nach Schweizer StGB und Rechtsprechung ist die Rechtsform des Betriebs nicht entscheidend. So wurde etwa in BGE 141 IV 329 der Chef einer Abteilung einer Anstalt des öffentlichen Rechts als Beamter qualifiziert und im Entscheid des Bundesgerichts 6B_718/2010 vom 18. Oktober 2011 die leitenden Angestellten einer vom Staat beherrschten AG im Bereich der Energieversorgung. Gleichermassen unbeachtlich bleibt im Übrigen, ob der Täter alleine oder als Mitglied eines Kollektivs gehandelt hat. Der Täter muss die Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung haben, wobei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die faktische Entscheidkompetenz ausreicht. Von einer solchen ist aufgrund des Beweisergebnisses vorliegend auszugehen, hatte doch zumindest de facto M. als Direktor der L. die Möglichkeit, die Zuschlagserteilung zu bestimmen bzw. zu beeinflussen (vgl. oben E. 3.6.1).

Die tatbestandsmässige Handlung der Schädigung der öffentlichen Interessen bei der Vornahme der Rechtsgeschäfte liegt in casu darin, dass in den Verträgen die Provisionen quasi als Kickbacks an die B. SA draufgeschlagen wurden (E. 3.6.1.2g), womit das Budget der K., und damit letztlich der ukrainische Staat, mindestens in der Höhe dieser Zahlungen von fast EUR 6.5 Millionen geschädigt wurde (E. 3.6.1.2d). Ob eventuell ein weiterer Schaden entstand, weil dadurch möglicherweise der Wettbewerb ausgehebelt wurde, kann offenbleiben.

In subjektiver Hinsicht besteht vorliegend die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen darin, dass die D. unter Verletzung des Vergaberechts quasi konkurrenzlos den Zuschlag erhielt respektive der B. SA bzw. dem Beschuldigten Martynenko über die D. die Provisionen ausbezahlt wurden. Ob und wie M. selber direkt oder indirekt einen Vorteil erlangte, kann dahingestellt bleiben, da nicht erforderlich ist, dass sich der Täter selber zu bevorteilen beabsichtigt.

c) Nach dem Gesagten lässt sich der im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellte Sachverhalt unter den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB subsumieren. Hierfür droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an, womit es sich beim Tatbestand von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB um ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB handelt.

Der Umstand, dass die Strafbestimmung von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB in der Anklageschrift nicht ausdrücklich bezeichnet wurde, ist unerheblich. Den in der Anklage beschriebenen Tatumständen war klar zu entnehmen, dass die BA davon ausgeht, die Vermögenswerte auf den betroffenen Schweizer Bankkonten seien verbrecherischer Herkunft, womit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Anklagegrundsatz Genüge getan ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4).

3.7.1.3 Nicht verjährter Einziehungsanspruch bei Tatbegehung

Die Vermögenseinziehung ist gemäss Art. 191 Abs. 5 UKR-StGB als Sanktion vorgesehen. Entgegen der Auffassung des Verteidigers des Beschuldigten A. ist dieses Element der Vortat in der Anklageschrift genügend umschrieben, indem auf die durch die Beschuldigten erwirkte Vereitelung der Einziehung hingewiesen wird sowie Art. 191 Abs. 5 UKR-StGB explizit aufgeführt wird.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die angeklagten Geldwäschereihandlungen kurz nach Vollendung der Vortat erfolgt sind und damit zum Zeitpunkt der Tatbegehung nach ukrainischem Recht selbstredend noch keine Verjährung des Delikts und damit einhergehend auch keine Verjährung der sanktionierten Einziehbarkeit eingetreten ist (vgl. Art. 12 Abs. 5 UA-StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Ziff. 5 UA-StGB).

3.7.1.4 Kausalnexus zwischen Vermögenswerten und Vortat («Herrühren»)

Bei den Eingängen auf den Konten der B. SA bei der Bank E. SA bzw. BANK C. handelte es sich, wie bereits festgestellt – vereinfacht gesagt – um «Schmiergeldzahlungen» der D., damit diese die Aufträge der K. einfacher bzw. mittels ausgeschalteter Konkurrenz erhielt. Dabei überwies die K. die Zahlungen (darin bereits enthalten waren die unrechtmässigen Kommissionsanteile) für die Lieferung von AKW-Ausrüstungsgegenständen an die D. und diese überwies wiederum die vereinbarten Kommissionen bzw. Bestechungszahlungen von durchschnittlich 18.5 % des Gesamtpreises auf die erwähnten Bankkonten der B. SA in Zürich. Der Kausalnexus ist insofern gegeben, als dass es sich bei den inkriminierten Vermögenswerten um einen unrechtmässigen Erlös aus den durch ungetreue Amtsführung erlangten Vertragsabschlüssen handelte. Die Vermögenswerte rühren damit ohne Zweifel aus der Vortat her, womit dieses Tatbestandselement gegeben ist.

3.7.1.5 Fazit zur Vortat

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die durch M. im Rahmen der Ausschreibungsverfahren begangene ungetreue Amtsführung die Voraussetzungen der Vortat i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB erfüllt.

3.7.2 Zu den einzelnen Geldwäschereihandlungen

3.7.2.1 Zurechenbarkeit der anklagerelevanten Transaktionen / Mittäterschaft

Bei einem grossen Teil der angeklagten Transaktionen ist aufgrund der Aktenlage erwiesen, dass der Beschuldigte A. die Bankmitarbeitenden per Fax aufgefordert hat, diese auszuführen (vgl. E. 3.5.8 u. E. 3.5.9). Der Einwand der Verteidigung des Beschuldigten A., dass die Transaktionen, bei welchen nicht direkt ersichtlich ist, wer genau den Zahlungsauftrag gab, aufgrund des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht dem Beschuldigten A. zuzurechnen seien, geht fehl. Diese Argumentation lässt ausser Acht, dass bei der Kontobeziehung Nr. 8 bei E. SA nur der Beschuldigte Martynenko und der Beschuldigte A. zeichnungsberechtigt waren (vgl. oben E. 3.5.1). Bei der Bankbeziehung der B. SA bei der BANK C. verfügte sogar einzig der Beschuldigte A. über eine Vollmacht. (vgl. oben E. 3.5.1). Darüber hinaus war der Beschuldigte A. «financial adviser» und aufgrund des modus operandi ist davon auszugehen, dass A. jeweils den Schweizer Bankmitarbeitenden den Auftrag gab, die Zahlungen auszuführen. Die Rolle des Beschuldigten A. lag demgemäss in der Erteilung der Zahlungsaufträge und somit darin, die Transfers der Gelder von den Konten der B. SA durch die ahnungslosen Kundenbetreuer ausführen zu lassen. Die Kundenberater und Kundenberaterinnen fungierten als nichtwissende Tatwerkzeuge (bzw. als Tatmittler [vgl. zum Ganzen die Ausführungen zur territorialen Zuständigkeit, E. 1.2]).

Selbstredend – und wie auch von dessen Verteidiger vorgebracht – veranlasste der Beschuldigte A. die Zahlungen von den Konten, an dessen Vermögenswerten er wirtschaftlich keine Berechtigung hatte, nicht autonom. Hier kam der Beschuldigte Martynenko ins Spiel. Obwohl der Beschuldigte Martynenko selbst, aller Wahrscheinlichkeit nach, keine der Überweisungen direkt bei den Schweizer Bankmitarbeitenden in Auftrag gab, hatte er nichtsdestotrotz eine entscheidende Rolle inne: Er war der wirtschaftlich Berechtigte an der B. SA und deren eigentlicher Inhaber. Naturgemäss lag es am Beschuldigten Martynenko zu entscheiden, wie die Vermögenswerte zu verwenden waren. Seine Aussage, wonach er dem Beschuldigten A. keine Instruktionen im Zusammenhang mit der Bankbeziehung gegeben habe (vgl. E. 3.5.11.1), ist realitätsfremd und insbesondere durch die Aussagen der Bankmitarbeitenden (E. 3.5.11.3 u. E. 3.5.11.4) wiederlegt. Entscheidend ist ferner, dass der Beschuldigte Martynenko den Vortäter M. seit mindestens 1991 kannte, als Politiker über viele Kontakte verfügte und – wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits festgestellt – in die aufgetretenen Unregelmässigkeiten im Ausschreibungsverfahren involviert war (vgl. E. 3.6). Gestützt auf diese Sach- und Beweislage ist der Beschuldigte Martynenko als Spiritus Rector des vorliegenden Konstrukts anzusehen. Diese Rolle beinhaltete auch, dass er – insbesondere bei der Anordnung der einzelnen Transfers – gegenüber einzelnen Bankmitarbeitenden im Hintergrund blieb und den Beschuldigten A. vorschob. Der Beschuldigte Martynenko trat nur dann gegenüber den Banken in Erscheinung, wenn es zur Vertrauensbildung notwendig war (vgl. E. 3.5.10). Auf diese Weise war das arbeitsteilige Zusammenwirken der beiden Beschuldigten perfekt abgestimmt.

Nach dem Gesagten sind die beiden Beschuldigten in Bezug auf die inkriminierten Transfers mittäterschaftlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgegangen. In mittäterschaftlicher Tatbegehung haben sie die Bankmitarbeitenden als Werkzeug vom Ausland aus gesteuert. Sämtliche anklagerelevanten Transaktionen sind demgemäss beiden Beschuldigten zurechenbar.

3.7.2.2 Vereitelungscharakter der anklagerelevanten Transaktionen

a) Bei den angeklagten 57 Transfers handelt es sich mit einer Ausnahme (vgl. sodann E. 3.7.2.2b) um Geldüberweisungen ins Ausland (E. 3.5.8 u. E. 3.5.9). Seit der Praxisänderung in BGE 144 IV 172 begründet ein Auslandtransfer für sich alleine nicht a priori eine Geldwäschereihandlung (vgl. E. 3.1). Vorliegend liegen jedoch folgende Vereitelungsfaktoren vor:

- Die inkriminierten Gelder wurden auf ausländische Drittkonten weitertransferiert, deren Inhaber nicht mit der B. SA identisch waren (E. 3.5.8 u. E. 3.5.9). Mit diesen Überweisungen auf Drittkonten wurden die «Schmiergeldzahlungen» erneut weiter aus dem persönlichen Bereich der Vortäter entfernt (vgl. dazu BGE 119 IV 242 E. 1d). Die damit geschaffene persönliche Distanz vermochte die Beschlagnahme und die Einziehung zu erschweren.

- Die Beschuldigten haben bewusst die B. SA, mithin eine Offshore-Gesellschaft, verwendet und damit das Zwischenschieben einer juristischen Person vorgenommen. Transaktionen, mit welchen Vermögenswerte buchmässig über juristische Personen verschoben werden, haben einen Vereitelungscharakter inne, da eine persönliche Distanz zwischen den inkriminierten Vermögenswerten und der eigenen Person geschaffen wird (vgl. Ackermann/Zehnder, a.a.O., § 11, Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB N. 416, N. 428 ff.).

- Hinzu kommt die Manipulation mit Scheingeschäften – namentlich mit dem inhaltlich fingierten «Cooperation Agreement» und dessen Annexen (E. 3.5.2 und E- 3.5.3) – durch welche die Banken getäuscht wurden, sowie die mehrfach gegenüber Bankmitarbeitende vorgebrachte unwahre Angabe, dass auf den Konten Dividenden eingehen würden, was im Einklang mit der ukrainischen Gesetzgebung stehen würde (E. 3.5.10). Mit diesen Manipulationshandlungen haben die Beschuldigten zu erreichen beabsichtigt, dass die Banken eine legale Herkunft der Gelder als plausibel qualifizierten. Ohne diese Scheinverträge und irreführenden Angaben wäre die Kontoführung (insbesondere bei der ehemaligen BANK C., welche in casu mit der MROS Meldung vorbildlich reagierte) kaum möglich gewesen, da die Kundenberaterinnen ansonsten früher Verdacht geschöpft hätten (vgl. dazu Einvernahme I. E. 3.5.11.3).

Aufgrund dieser weiteren, die Einziehung erschwerenden Aspekte und unter Einbezug der Lehre und Rechtsprechung (vgl. E. 3.1), wohnt sämtlichen durch die Beschuldigten getätigten Auslandüberweisungen ein Vereitelungscharakter inne. Somit sind diese auch im Sinne der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Geldwäschereitauglichkeit von Auslandüberweisungen als tatbestandsmässig zu betrachten.

b) Beim singulären Inlandtransfer vom 31. August 2009 auf ein Bankkonto der SS. in Genf (E. 3.5.8e) liegt die Vereitelungshandlung darin, dass durch die Bezahlung von Leistungen an einen Diamantenhändler indirekt der Wertträger umgewandelt wurde; dies gilt nach der Rechtsprechung als Geldwäschereihandlung, da dadurch eine sachliche Distanz geschaffen wird (vgl. Ackermann/Zehnder, a.a.O., § 11, Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB N. 497 ff.). Die Inlandüberweisung ist demnach ebenfalls tatbestandsmässig.

3.7.2.3 Deliktssumme

Wie soeben festgehalten, waren sämtliche angeklagte Transaktionen (vgl. E. 3.7.2.2) geeignet, die Einziehung der deliktischen Vermögenswerte zu vereiteln. Was die diesbezügliche Deliktssumme betrifft, ist einleitend festzuhalten, dass in der Lehre umstritten ist, wie mit sogenannten teilinkriminierten Vermögenswerten in Bezug auf die Geldwäscherei umgegangen werden soll. Es stellt sich die Frage, was für legal erwirtschaftete Gelder, die sich auf dem Konto einer Gesellschaft befinden und mit solchen verbrecherischer Herkunft vermischt werden, zu gelten hat (vgl. u.a. Rentsch, Die Tatobjektseigenschaft von Surrogaten sowie Vermögenswerten teilweiser deliktisch Herkunft nach Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB [Geldwäscherei], 2020, S. 303 ff.).

Die Anklageschrift stützt sich auf die sog. Bodensatz- oder Sockeltheorie (bzw. Saldoprinzip in der Sockelvariante). Gemäss dieser Theorie sammeln sich die kontaminierten Vermögenswerte bildlich gesprochen am Grund des Kontos. Zu- und Abflüsse stellen solange keine Geldwäschereihandlungen dar, als die deliktischen Vermögenswerte auf dem Konto noch vorhanden sind (vgl. Ackermann/Zehnder, a.a.O., § 11, Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB N. 363). Da das Gericht bei der Beurteilung des Strafpunktes an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt, welcher sich auf die Bodensatztheorie stützt, gebunden ist (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO), beschränken sich die geldwäschereirelevanten Vereitelungshandlungen auf die angeklagten 57 Transaktionen (vgl. Ziff. 1.1.2.13.1 ff. und Ziff. 1.1.2.14.1 ff. der Anklageschrift). So bilden insbesondere die neun Überweisungen zwischen dem 19. März 2009 und 6. Juli 2009 von gemäss Sockeltheorie nicht inkriminierten Gelder in der Höhe von EUR 108'930.00 und USD 550.00 (vgl. oben E. 3.5.8) nicht Gegenstand der Anklage (vgl. Anklageschrift Ziff. 1.1.2.13 S. 46 unten). Ebenso klagte die BA beim Transfer vom 21. Juni 2011 ab der Bankbeziehung bei der BANK C. in der Gesamthöhe von USD 769'078.70 (vgl. E. 3.5.9a) nur den Betrag von USD 499'078.00 an, da es sich beim Betrag von 270'000.00 um legale Vermögenswerte gehandelt habe (vgl. Anklageschrift Ziff. 1.1.2.14.1).

Unter Berücksichtigung des Gesagten, belaufen sich die angeklagten und tatbestandsmässigen Überweisungen auf EUR 2’878’547.40. Dies entspricht bei einem mittleren Wechselkurs während des Begehungszeitraums (vgl. E. 3.5.8 u. E. 3.5.9) rund CHF 3'769'850.00 (zur genauen Berechnung vgl. sodann E. 8.5 zur Ersatzforderung). Ob bei Anwendung einer anderen Theorie gestützt auf die in den Akten liegenden Beweismittel noch weitere Gelder als inkriminiert anzusehen wären und ob mit diesen Geldern allenfalls weitere Geldwäschereihandlungen durch die Beschuldigten vorgenommen worden sind, muss aufgrund der Bindungswirkung der Anklageschrift offengelassen werden.

3.7.3 In subjektiver Hinsicht

3.7.3.1 Der Geldwäschereitatbestand kann nur vorsätzlich begangen werden, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. oben E. 3.2). Was ein Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (BGE 130 IV 58 E. 8.5, S. 62 f.). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim sogenannten Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.).

3.7.3.2 Der Beschuldigte Martynenko machte in der Einvernahme vom 28. Oktober 2013 nur sehr vage, ausweichende Aussagen. So konnte bzw. wollte er nicht bestätigen, dass er der wirtschaftlich Berechtigte der Gelder der B. SA sei, obwohl dies u.a. aufgrund des Formulars A, datiert vom 4. Februar 2011, bezüglich der Bankbeziehung der B. SA bei der ehemaligen BANK C. belegt ist (BA pag. B07.101.001.01.E-0012). Als wirtschaftlich Berechtigter muss er gewusst haben, dass die B. SA nicht operativ tätig war und demgemäss auch keine legale Gegenleistung für die D. erbracht hat. Ferner ist der Beschuldigte Martynenko gestützt auf die vorliegende Sach- und Beweislage als eigentlicher Spiritus Rector des ganzen Geldwäschereikonstrukts anzusehen (vgl. oben E. 3.7.2.1). Ob der Beschuldigte Martynenko, wie in der ukrainischen Anklageschrift ausgeführt, in eigener Person die Vortat der ungetreuen Amtsführung in grossem Ausmass, begangen durch eine organisierte Gruppe erfüllt hat, kann offen bleiben. Erwiesen ist jedoch, dass er als Spiritus Rector um die deliktische Herkunft der Gelder wusste, wobei ihm desgleichen bekannt war, dass es sich beim Missbrauch eines Amtes um eine gravierende Straftat handelte. Als wirtschaftlich Berechtigter gab er zudem dem Beschuldigten A. die Instruktionen, wofür die inkriminierten Gelder zu verwenden waren. Damit war es der Beschuldigte Martynenko, welcher die einzelnen Überweisungen initiierte, weshalb in Bezug auf sämtliche objektiven Geldwäschereihandlungen der direkte Vorsatz gegeben ist.

3.7.3.3 Der Beschuldigte A. verweigerte in der Einvernahme als beschuldigte Person jegliche Aussage (E. 3.5.11.2). Aufgrund des sichergestellten E-Mailverkehrs ist jedoch ersichtlich, dass er selber in die Vortat involviert war, stand er doch in diesem Zusammenhang in regem Kontakt mit EE. als Vertreter der D. (E. 3.5.6.2). Auch im Kundenmemo der BBBB. AG wird festgehalten, dass der Beschuldigte A. die Geschäfte mit D. regelte (E. 3.5.10.3). Er war offenbar der einzige Mitarbeiter der B. SA, daher war ihm auch bewusst, dass sein Arbeitgeber kein operatives Geschäft betrieb. Der Beschuldigte A. war damit über den Abschluss und die Unterzeichnung von fiktiven Vereinbarungen zur Schaffung von sichtbaren rechtlichen Grundlagen informiert und wusste, dass die Gelder in Tat und Wahrheit «Schmiergeldzahlungen» darstellten. Ob der Beschuldige A. sich im Sinne der ukrainischen Anklage der ungetreuen Amtsführung in grossem Ausmass, begangen durch eine organisierte Gruppe schuldig gemacht hat, kann ebenfalls offen bleiben. Entscheidend ist, dass vorliegend aufgrund der Indizien erwiesen ist, dass der Beschuldigte A. um die verbrecherische Herkunft der Gelder wusste. Die einzelnen Überweisungen hat er selber im Wissen um die Tatumstände und mit dem Ziel der Verschleierung den Bankmitarbeitenden in Auftrag gegeben, weshalb er in Bezug auf die einzelnen Geldwäschereihandlungen mit direktem Vorsatz handelte.

3.7.4 Zur Qualifikation

Wie bereits festgehalten, haben die beiden Beschuldigten die Geldwäschereihandlungen mittäterschaftlich vorgenommen (E. 3.7.2.1). Das Vorliegen einer Mittäterschaft führt jedoch nicht talis qualis zum Vorliegen der Bandenmässigkeit, welche ein Qualifikationsgrund gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB darstellt.

Vorliegend bestand zwischen den Beschuldigten ein jahrelanges, besonderes Vertrauensverhältnis. Das dadurch geschaffene Zusammengehörigkeitsgefühl führte zu einer psychischen Stärkung in der deliktischen Tatbegehung und somit zu einem erhöhten Gefährlichkeitspotenzial. Sodann haben sie über mehr als zwei Jahre erfolgreich zusammengewirkt, um die Gelder mittels 57 Transaktionen über die Schweizer Bankkonten zu waschen. Jeder Beschuldigte hatte eine spezifische Funktion inne und trug seinen Teil zum Gelingen des Unterfangens – des Waschens der inkriminierten Gelder – bei: Der Beschuldigte Martynenko war der Initiator des Gebildes und sorgte durch sein Netzwerk dafür, dass die inkriminierten Gelder auf die Konten der B. SA in Zürich flossen (E. 3.7.2.1). Der Beschuldigte A. war als gewandter, erfahrener Vermögensverwalter dafür zuständig, die Kontakte mit den Bankmitarbeitenden einzufädeln, die Zahlungen diesen gegenüber zu plausibilisieren und ihnen die Zahlungsanweisungen zu übermitteln (E. 3.5.8 ff. u. E. 3.7.2.1). Um die auf Dauer angelegte Zusammenarbeit zu vereinfachen, hat der Beschuldigte Martynenko dem Beschuldigten A. ein Büro in Kiew zur Verfügung gestellt (E. 3.6.3). Durch diese Kooperation haben sie das Ziel der fortgesetzten Tatverübung verfolgt und wurden einzig durch die MROS-Meldung gestoppt. Ein vorheriger Ausstieg aus der deliktischen Tätigkeit wäre den Beschuldigten aufgrund des gegenseitigen Gruppendrucks auch nicht möglich gewesen. Sie waren voneinander abhängig. Aufgrund dieses fest verbundenen und stabilen Teams in Verbindung mit dem hohen Organisationsgrad des Zusammenwirkens waren die Beschuldigten mehr als blosse Mittäter. Angesichts des beschriebenen reibungslosen und erfolgreichen Zusammenwirkens der beiden Beschuldigten ist der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB als erfüllt zu betrachten. Inwiefern allenfalls weitere Personen beteiligt waren, kann offenbleiben, reichen doch zwei Mitglieder gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung für eine bandenmässige Begehung aus (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3, S. 158 ff., mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere beim Beschuldigten Martynenko und A., bei welchen der Druck und die psychische Stärkung aufgrund der langjährigen Verbundenheit grösser war als bei einer grösseren Teilnehmerzahl ohne besonderen Zusammenhalt.

3.7.5 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

3.7.6 Der Beschuldigte Martynenko und der Beschuldigte A. haben sich im Ergebnis hinsichtlich der angeklagten 57 Transaktionen und damit im Umfang von umgerechnet rund CHF 3'770'000.00 der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
und Ziff. 2 lit. b StGB schuldig gemacht.

4. Strafzumessung

4.1 Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB). Letzteres trifft in concreto nicht zu.

4.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4, S. 59).

Im Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB hat das Gericht zuerst die objektiven und subjektiven Tatumstände (Tatkomponenten) zu gewichten und die sich daraus ergebende hypothetische Strafe zu definieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1, S. 135 ff.). Die objektive Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs und die Art und Weise des Vorgehens, während sich die subjektive Tatkomponente auf die Beweggründe, die Intensität des deliktischen Willens und das Mass an Entscheidungsfreiheit bezieht (BGE 129 IV 6 E. 6.1, S. 20 f.). Sodann ist die anhand der objektiven und subjektiven Tatumstände ermittelte hypothetische Strafe bei Vorliegen täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (BGE 136 IV 55 E. 5.7, S. 62 f.). Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der Strafempfindlichkeit des Täters (BGE 129 IV 6 E. 6.1, S. 20 f.).

4.3 Die zwei Beschuldigten haben sich der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
und Ziff. 2 lit. b StGB schuldig gemacht. Für schwere Fälle der Geldwäscherei droht Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden (Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
Satz 2 StGB). Der Strafrahmen bewegt sich somit in casu zwischen einem Minimum von einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB) und einem Maximum von 5 Jahren Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen der mit der Freiheitsstrafe auszusprechenden Geldstrafe bewegt sich zwischen einem und 500 Tagessätzen.

4.4 Beschuldigter Martynenko

4.4.1 Tatkomponente

Bezüglich des objektiven Tatverschuldens ist zu beachten, dass die Begehung der Geldwäschereihandlungen eine wohl überlegte und gut kalkulierte Vorgehensweise aufweist. Der Beschuldigte Martynenko liess die Kundenbetreuer nur soweit für die Bankbeziehung erforderlich direkt an sich persönlich heran, indem er sie – wenn überhaupt – nur kurz und flüchtig zu Treffen empfing. Er lieferte den Banken immer nur gerade so viel an Informationen, wie es ihm angebracht erschien. Ferner hat er Vertrauenspositionen in verschiedenen Staaten (Ukraine, Tschechien) platziert und in der Folge den Schweizer Finanzplatz für seine Geldwäschereihandlungen genutzt. Demnach bestand zumindest die Gefahr, den betroffenen Banken und dem schweizerischen Finanzplatz insgesamt einen erheblichen Reputationsschaden zuzufügen. Die Gründung der B. SA als panamaische Offshore-Gesellschaft, die Einbeziehung der D. in den Tatplan und das Verfassen von Verträgen, um eine glaubhafte Grundlage für die eingegangenen Zahlungen zu fingieren, zeugen davon, dass der Beschuldigte Martynenko einen nicht zu unterschätzenden Zeitaufwand in die Konzeption der Straftat gesteckt hatte, was auf eine hohe kriminelle Energie schliessen lässt. Des Weiteren ist das Ausmass des vom Beschuldigten Martynenko verschuldeten deliktischen Erfolgs relevant. Während mehr als zwei Jahren hat er als Mitglied einer international agierenden Bande Bestechungsgelder von umgerechnet rund CHF 3'769'800.00 gewaschen.

In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist zu beachten, dass der Beschuldigte Martynenko mit direktem Vorsatz handelte. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass er vor der Tatbegehung seit vielen Jahren in der Ukraine als Politiker tätig war, insbesondere als Abgeordneter im Parlament der Ukraine. Als nationaler Politiker hatte er die Pflicht, sich im Interesse der gesamten ukrainischen Bevölkerung für einen schonenden Umgang mit den Staatsgeldern einzusetzen. Dass der Beschuldigte Martynenko nun gerade seinen politischen Einfluss für monetäre Zwecke missbrauchte, ist besonders verwerflich. Dies gilt auch im vorliegenden Verfahren, obschon nicht die Vortat zu beurteilen ist, da der Beschuldigte Martynenko durch die Geldwäschereihandlung beabsichtigte, die Gelder der Verfügungsmacht der Ukraine – mithin des Landes, von dessen Bevölkerung er als Abgeordneter gewählt wurde und die ihm damit grosses Vertrauen entgegenbrachte – zu entziehen.

4.4.2 Täterkomponente

Der Beschuldigte Martynenko ist 59-jährig. Er ist verheiratet und hat aus erster Ehe drei erwachsene Töchter (BA pag. B07.104.001.01.E-0075). Er war im Zeitraum vom 29. März 1998 bis zum 4. Dezember 2015 Volksabgeordneter im nationalen Parlament der Ukraine (BA pag. 10.300-0053 ff.). Der Beschuldigte Martynenko ist weder im schweizerischen noch im tschechischen Strafregister verzeichnet (TPF pag. 76.231.1.004; -0009). Aus dem ukrainischen Strafregisterauszug vom 11. März 2020 ist einzig der bereits bekannte Umstand ersichtlich, dass das Nationale Antikorruptionsbüro ein Verfahren gegen ihn führt (TPF pag. 76.231.1.014). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus.

Sein Verhalten im vorliegenden Strafverfahren, mithin der Umstand, dass der Beschuldigte Martynenko seine Aussagen zum Teil verweigerte, er insofern nicht kooperierte und er bzw. seine Verteidigung erfolgslose Ausstandsgesuche und selbst eine Strafanzeige gegen die Verfahrensleitung des Vorverfahrens einreichte, kann als Teil der Verteidigungsstrategie nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden. Straferhöhend wirkt sich hingegen sein Nachtatverhalten insofern aus, als dass der Beschuldigte Martynenko die Leistungen einer Privatdetektivin in Anspruch nahm. Es ist aufgrund der mit Beweisen untermauerten Anklageschrift der Staatanwaltschaft Zürich vom 23. Januar 2020 (TPF pag. 76.262.1.004 ff.) aktenkundig, dass er zumindest indirekt über eine Beratungsfirma diese Detektivin anwies, Informationen über das gegen ihn laufende Strafverfahren zu beschaffen, worauf ein Mitarbeiter der Kantonspolizei Zürich im Auftrag dieser Privatdetektivin diverse Abfragen in internen Polizeisystemen vorgenommen und die Adresse des Verfahrensleiters ausfindig gemacht hat.

Der Vorwurf der Verteidigung des Beschuldigten Martynenko, dass die Unschuldsvermutung seines Klienten verletzt worden sei – was je nach Schwere ein Strafminderungsgrund darstellen kann – geht fehl. Diese Rüge wurde bereits mehrfach in den Ausstandsgesuchen gegen die Verfahrensleitung des Vorverfahrens vorgebracht, und in den diesbezüglichen Entscheiden wurde bereits festgestellt, es sei nichts ersichtlich, was den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit des fallführenden Staatsanwaltes zu erwecken vermöchte (Entscheid des Bundesstrafgericht BB.2017.78 vom 29. September 2017 E. 2.5). Die BA hat alsdann in jeder proaktiven Medienmitteilung explizit auf die Unschuldsvermutung aufmerksam gemacht. Es trifft zwar zu, dass die BA bei der Beantwortung einer konkreten Medienanfrage nicht nochmals direkt auf die Unschuldsvermutung hingewiesen hatte (BA pag. 22.002-0026). Da sich diese Mitteilung an einen konkreten Journalisten richtete, war dies indes nicht notwendig, zumal die BA betonte, es würden noch Ermittlungen laufen, was zumindest impliziert, dass immer noch die Unschuldsvermutung gilt. Was die ebenfalls vom Verteidiger des Beschuldigten Martynenko aufgeworfene, die Unschuldsvermutung verletzende Vorverurteilung durch die Medien betrifft, genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, lediglich geltend zu machen, die Persönlichkeitsrechte seien während des Verfahrens durch Medienberichte verletzt worden (BGE 128 IV 97 E. 3b). Beschuldigte haben diesbezüglich vielmehr darzutun, inwiefern die Berichterstattungen die Grundsätze der Unschuldsvermutung tangierten und sie vorverurteilten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2017 vom 3. August 2018 E. 2.5.2). Neben der pauschalen Behauptung, es sei aufgrund des Verfahrens zu einer medialen Vorverurteilung in der Ukraine gekommen, legte der Verteidiger des Beschuldigten Martynenko jedoch keine Beweise ins Recht und aus den Akten ist ebenfalls keine mediale Vorverurteilung ersichtlich. Der reine Umstand, dass wie in casu über den Straffall berichtet wird, führt nicht zu einer Strafminderung.

4.4.3 In Würdigung der vorstehend erwogenen Strafzumessungsfaktoren ist das Gesamtverschulden des Beschuldigten Martynenko als mittelschwer einzustufen, weshalb das Gericht auf eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten erkennt. Die in schweren Fällen gemäss Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
Satz 2 StGB in Verbindung mit der Freiheitsstrafe auszusprechende Geldstrafe ist ebenfalls in der Mitte des Strafrahmens und damit auf 250 Tagessätze festzulegen.

4.4.4 Tagessatz

Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.00. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB).

Der Beschuldigte Martynenko machte im vorliegenden Strafverfahren keine Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen. Gegenüber der ehemaligen BANK C. bezüglich der Bankbeziehung der EEEE. LIMITED gab der Beschuldigte Martynenko an, ein Vermögen von über USD 5 Mio. zu besitzen und Schulden im Umfang von lediglich USD 100'000.00 bis 500'000.00 zu haben (BA pag. B07.108.001.01.E-6; 101.005.01.E-29). Im Analysebericht über den politischen, ökonomischen und gesellschaftlichen Hintergrund des Beschuldigten Martynenko vom 17. August 2018 hält die Bundeskriminalpolizei fest, der Beschuldigte Martynenko habe für das Jahr 2014 für seine Familie Einnahmen von rund CHF 130'000.00 und ein Vermögen von gerundet CHF 150'000.00 deklariert, was in eklatantem Widerspruch zu öffentlichen Informationen über den kostspieligen Lebensstil des Funktionärs stehe. Sichergestellte Dokumente belegten, dass der Beschuldigte USD 35'000.00 und USD 28'600.00 für Urlaub auf den Malediven ausgegeben habe. Für einen Skiurlaub wiederum habe er UAH 1,6 Mio. (entspricht CHF 59'840.00) bezahlt (BA pag. 10.300-0061). Alsdann beschreibt auch die Kundenbetreuerin J. in einem Memo «the prestigious office» des Beschuldigten Martynenko in Kiew (BA pag. 10.300-0061, vgl. oben E. 3.5.10.4).

Aufgrund der äusserst guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten Martynenko ist der Tagessatz auf CHF 1'000.00 festzulegen.

4.4.5 Vollzug

4.4.5.1 Art. 43 aStGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.

Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des bedingten und unbedingten Teils im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. AIs Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB). Gemäss Bundesgericht ist unter dem Begriff des Verschuldens nach Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; er umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Der Begriffsinhalt richtet sich nach der Legaldefinition von Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB. Gemeint ist die Strafzumessungsschuld. Das Verschulden ist daher zunächst und vor allem ein Bemessungskriterium bei der Strafzumessung. Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte Strafe wegen des Verschuldens des Täters und unter Berücksichtigung seiner Bewährungsaussichten als notwendig erscheint, kann es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in gleicher Weise auf die Strafzumessungsschuld ankommen. Denn im Zeitpunkt, in dem das Gericht über die Gewährung des Strafaufschubs befindet, muss die Strafhöhe bereits feststehen und es geht nur noch um die angemessene Vollzugsform. Allerdings verknüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt. Darin liegt ein Anhaltspunkt für die Bedeutung der Verschuldensklausel (ausführlich auch zur Gesetzgebung Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2007 vom
6. Februar 2008 E. 6). Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die «hauptsächliche Bedeutung» bzw. der «Hauptanwendungsbereich» von Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der LegaIbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).

Die objektiven Voraussetzungen des teilbedingten Strafvollzugs sind vorliegend erfüllt. Das Gericht geht zudem davon aus, dass die erstmalige Bestrafung zu einer Freiheitsstrafe den Beschuldigten Martynenko künftig zur Achtung der Rechtsordnung anhalten wird, da ihm damit der Ernst der Lage vor Augen geführt wird. Der Beschuldigte Martynenko weist keine Vorstrafen auf und hat sich seit der letzten Tat wohl verhalten. Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die Wirkung des Strafvollzugs auf das Leben des Beschuldigten Martynenko einbezieht, kann ihm keine schlechte Prognose gestellt werden, die einen teilbedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Insgesamt legt das mittelschwere Tatverschulden des Beschuldigten nahe, den unbedingt zu vollziehenden Teil auf 12 Monate festzusetzen. Der Strafaufschub ist für die restlichen 16 Monate zu gewähren, wobei dem Beschuldigten diesbezüglich eine minimale Probezeit von zwei Jahren aufzuerlegen ist (Art. 44 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB).

4.4.5.2 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB).

Die Voraussetzungen für eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe sind vorliegend ohne Weiteres erfüllt, da dem Beschuldigten Martynenko, wie zuvor erwähnt, keine schlechte Prognose gestellt werden kann. Die auf 250 Tagessätze à CHF 1'000.00 festgesetzte Geldstrafe ist bedingt auszusprechen. Dem Beschuldigten Martynenko ist die minimale Probezeit von zwei Jahren aufzuerlegen (Art. 44 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB).

4.4.6 Vollzugskanton

Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
und 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StBOG i.V.m. Art. 31
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
StPO).

4.5 Beschuldigter A.

4.5.1 Tatkomponente

In Bezug auf die Vorgehensweise, den deliktischen Erfolg und insbesondere die Deliktssumme kann auf die Ausführungen bzgl. des Beschuldigten Martynenko verwiesen werden (E. 4.4.1). Beim Beschuldigten A. ist ferner im Speziellen hervorzuheben, dass er über mehrere Jahre viel Zeit und Energie dafür verwendet hat, den äusserst raffinierten und durchdachten modus operandi aufrechtzuerhalten. So schirmte er den Beschuldigten Martynenko über Jahre erfolgreich gegen die Fragen der Kundenbetreuer ab. Sein vordergründig sauberes, kooperatives Auftreten ermöglichte erst, die Transfers in die Schweiz gegenüber den Banken zu plausibilisieren. So hielt z.B. der Kundenberater I. explizit fest, der Beschuldigte A. habe sich viel Zeit genommen und ausführlich die einzelnen Businessbereiche erklärt (vgl. oben E. 3.5.10.2). In Bezug auf die subjektive Tatkomponente handelte auch der Beschuldigte A. mit direktem Vorsatz. Seine Beweggründe waren monetär, weil er durch seine berufliche Position, welche zumindest u.a. die Geldwäschereihandlungen beinhaltete, seinen Erwerbslohn generierte.

4.5.2 Täterkomponente

Der Beschuldigte A. ist 57 Jahre alt. Er war von Oktober 1993 bis 31. Januar 2006 in der Schweiz als Direktor der DDDD. tätig, deren Zweck der Handel mit Import und Export von Waren aller Art und das Erbringen von Finanzdienstleistungen war (BA pag. 10.300-0140; -0201). Der Beschuldigte A. ist weder im schweizerischen noch im tschechischen Strafregister verzeichnet (TPF pag. 76.232.1.004; -009). Aus dem ukrainischen Strafregisterauszug vom 11. März 2020 ist ersichtlich, dass das Nationale Antikorruptionsbüro ein Verfahren gegen ihn führt (TPF pag. 76.232.1.014). Ob sich der Beschuldigte A. tatsächlich auf der Flucht vor den Ermittlungsbehörden befindet, wie im ukrainischen Strafregisterauszug ausgeführt, jedoch von seiner Verteidigung bestritten wurde, kann offen bleiben. Die Vorstrafenlosigkeit sowie das Wohlverhalten des Beschuldigten A. seit der Tat wirkt sich neutral aus. Sein Verhalten im Strafverfahren ist weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. Sämtliche Täterkomponenten wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus.

4.5.3 Das Gesamtverschulden des Beschuldigten A. ist nach dem Gesagten als nicht mehr leicht bis mittelschwer einzustufen. Eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten erscheint angemessen. Die in schweren Fällen gemäss Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
Satz 2 StGB in Verbindung mit der Freiheitsstrafe auszusprechende Geldstrafe ist analog der Freiheitstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens und damit auf 180 Tagessätze festzulegen.

4.5.4 Tagessatz

Der Beschuldigte A. machte im vorliegenden Strafverfahren keine Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen. Er war jedoch über mehrere Jahre in der Schweiz als Direktor der DDDD. tätig (vgl. E. 4.5.2), womit davon auszugehen ist, dass er einen guten Lohn erzielt hat und dieser nach Rückkehr in die Ukraine nicht in massgeblicher Weise gesenkt wurde. Demgemäss ist der Tagessatz auf CHF 200.00 festzulegen.

4.5.5 Vollzug

Die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs der Geld- und Freiheitstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB sind vorliegend ohne Weiteres erfüllt, da dem Beschuldigten A. insbesondere auf Grund der Vorstrafenlosigkeit keine schlechte Prognose gestellt werden kann. Sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe sind bedingt anzuordnen. Die Probezeiten werden auf das Minimum von zwei Jahren festgelegt (Art. 44 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB).

5. Beschlagnahme

5.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können schon im Vorverfahren strafprozessual beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
-d StPO). Auch im Hinblick auf die Durchsetzung einer staatlichen Ersatzforderung kann die Untersuchungsbehörde Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...118
StGB). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann ausserdem so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung von Verfahrenskosten und Entschädigungen nötig ist (Art. 268 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung - 1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
1    Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
a  der Verfahrenskosten und Entschädigungen;
b  der Geldstrafen und Bussen.
2    Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.
3    Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG153 nicht pfändbar sind.
und Art. 263 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO). Vermögensbeschlagnahmen sind aufzuheben, falls eine richterliche Einziehung, die Rückgabe an Geschädigte oder die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung (bzw. die Auferlegung von Verfahrenskosten und Entschädigungen) schon im Vorverfahren als rechtlich ausgeschlossen erscheinen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1-4.1.2 S. 61-64; 139 IV 250 E. 2., S. 252 f.; 137 IV 145 E. 6.3-6.4 S. 151 f.; je mit Hinweisen).

5.2 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO).

5.3 Im Vorverfahren wurden folgende Vermögenswerte beschlagnahmt:

Datum Beschlagnahme

Bank

Kontonummer

Kontoinhaber

Beschlagnahmter Betrag in CHF per 30.06.2019

15.08.2013

FFFF. / BANK C.

24 (früher bei der BANK C. 9)

BA (früher bei der BANK C.: B. SA)

6'446.76

15.08.2013

GGGG. / BANK C.

11

BA (früher B. SA)

3'222'135.65

15.08.2013

HHHH. / BANK C.

12

G. Ltd.

101'101.05

15.08.2013

GGGG. / BANK C.

13 (früher bei der BANK C. 25)

BA (früher bei der BANK C.: G. Ltd.)

330'271.68

5.4 Gegenüber dem Eigentum von (unbeteiligten) Dritten sind Ersatzforderungs- und Deckungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzulässig. Angezeigt sind sie indessen (abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
i.V.m. Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...118
StGB geregelten Fall), wenn der «Dritte» mit dem Beschuldigten wirtschaftlich identisch ist und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen «Durchgriff» vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine «Strohperson» übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 64; Urteile 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.6; 1B_463/2016 vom 10. April 2017 E. 4.6; je mit Hinweisen). Für nicht beschuldigte Dritte, welche Deliktsgut erworben haben bzw. davon begünstigt wurden («tiers favorisés»), gelten die oben genannten Bestimmungen von Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
i.V.m. Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...118
und Abs. 3 StGB (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2).

5.5 Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
-d StPO können Beschlagnahmen nur verfügt und aufrechterhalten werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Beschlagnahmen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO).

5.6 Vorliegend wurden Vermögenswerte der Gesellschaften B. SA sowie G. Ltd. beschlagnahmt. Zu prüfen ist demnach, ob diese Gesellschaften als rechtlich selbstständig, mithin als unbeteiligte Dritte i.S.v. Art. 197 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO, zu gelten haben oder ob die Voraussetzungen des strafprozessualen «Durchgriffs» gegeben sind.

5.7 Gemäss Formular A, datiert vom 4. Februar 2011, bezüglich der Bankbeziehung der B. SA bei der ehemaligen BANK C., ist ausschliesslich der Beschuldigte Martynenko an dieser Gesellschaft wirtschaftlich berechtigt (BA pag. B07.101.001.01.E-0012). Bei B. SA handelt es sich um eine Sitzgesellschaft nach panamaischem Recht (BA pag. B08.102.001-0063). Bei von Beschlagnahmen betroffenen Gesellschaften genügt für einen strafprozessualen «Durchgriff» die wirtschaftlich-faktische Identität zwischen ihnen und den sie beherrschenden beschuldigten Personen (vgl. statt vieler BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Damit erübrigt sich an dieser Stelle eine genauere Prüfung der Transaktionen, die vom Beschuldigten Martynenko über die Gesellschaft B. SA mutmasslich zu seinem eigenen Vorteil bzw. demjenigen seiner Familie getätigt wurden (vgl. BA pag. 07.102-0012). Das Vermögen der Gesellschaft B. SA kann dem Beschuldigten Martynenko ohne Weiteres zugerechnet werden. Im Ergebnis handelt es sich bei B. SA nicht um eine unbeteiligte Drittperson i.S.v. Art. 197 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO und es ist dem Beschuldigten Martynenko die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit der B. SA zumindest strafprozessual zu versagen.

5.8 Weiter ist der Beschuldigte Martynenko wirtschaftlich berechtigt am Vermögen der G. Ltd. Hierbei handelt es sich um eine nicht operativ tätige Sitzgesellschaft nach dem Recht des Staates Belize (BA pag. 101.006.01.E-044). Gemäss Formular T, datiert vom 17. Mai 2013, bezüglich der Bankbeziehung der G. Ltd. bei der ehemaligen BANK C., ist der «irrevocable and discretionary trust» IIII. als der wirtschaftlich Berechtigte an G. Ltd. festgehalten. Als «settlor» und «first beneficiary» des IIII. ist wiederum der Beschuldigte Martynenko vermerkt (BA pag. 05-101-0196). Der Grundsatz, wonach bei von Beschlagnahmen betroffenen Gesellschaften die wirtschaftlich-faktische Identität zwischen ihnen und den sie beherrschenden beschuldigten Personen zum strafprozessualen «Durchgriff» genügt, gilt auch bei Holding-Konstruktionen (Urteil des Bundesgerichts 1B_208/2015 vom 2. November 2015 E. 5.3). Somit erübrigt sich auch hier eine genaue Prüfung der durch den Beschuldigten Martynenko mutmasslich zum Vorteil seiner Familie getätigten Transaktionen über die Gesellschaft G. Ltd. (vgl. BA pag. B07.101.006.01.02-0002 ff.). Die rechtliche Selbstständigkeit der G. Ltd. ist im Ergebnis ebenfalls strafprozessual unbeachtlich.

5.9 Nach dem Gesagten sind die Vermögenswerte der Gesellschaften G. Ltd. sowie B. SA unmittelbar dem Beschuldigten Martynenko zuzurechnen.

5.10 Die auf dem Konto Nr. 11, lautend auf B. SA, bei der BANK C. sichergestellten und sich heute auf dem USD-Konto Nr. 14 bei der GGGG. befindenden Vermögenswerte sind in der Höhe von USD 3'377'041.30 einzuziehen (nachstehend E. 6). Die Beschlagnahme der weiteren Vermögenswerte ist zur Deckung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 275'460.80 sowie zur Tilgung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten (nachstehend E. 8).

5.11 Anlässlich der Hausdurchsuchung bei der BBBB. AG wurden folgende Beweismittel sichergestellt:

Asservate Nr. BKP

BA-Nr.

Bezeichnung

Fundort

01.01.0001

B08.101.001

Forensische Datensicherung ab Computer HP

Arbeitsplatz KKK.

01.01.0002

B08.101.002

Forensische Datensicherung ab 15

Arbeitsplatz JJJJ. Bezeichnung (buero) 16

01.01.0003

B08.101.003

Forensische Datensicherung ab Computer HP

Arbeitsplatz JJJJ.

01.01.0004

B.08.101.004

USB Stick, TRANSCEND, 2 GB, schwarz/orange

Arbeitsplatz KKK.

01.01.0005

B.08.101.005

Externe Festplatte, Harddisk, 17

Arbeitsplatz KKK.

01.01.0006

B08.101.006

Externe Festplatte, Harddisk, 18, mit USB-Kabel

Arbeitsplatz KKK.

01.01.0007

B08.101.007

Externe Festplatte, Harddisk, TOSHIBA, 500GB, black, 19, mit Etui und USB-Kabel

Arbeitsplatz KKK.

01.01.0008

B08.101.008

USB-Stick, TRANSCEND, 16 GB, Weiss/grün, “IMAK forms”

Arbeitsplatz JJJJ.

01.01.0009

B08.101.009

USB Stick, MAXFLASH, Schwarz 4GB

Arbeitsplatz JJJJ.

01.01.0010

B08.101.010

USB Stick, SANDISK cruzer, 4 GB, schwarz/weiss

Arbeitsplatz JJJJ.

01.01.0011

B08.101.011

USB Stick, PRESTIGO, HAI, mit Schnalle und Lederetui

Arbeitsplatz JJJJ.

01.01.0012

B08.101.012

Forensische Sicherung ab USB-Stick, 2 GB, blau, DANE-ELEC

Arbeitsplatz KKK.

01.01.0013

B08.101.013

Forensische Sicherung ab USB-Stick, lbd, 1 GB, Schwarz

Arbeitsplatz KKK.

01.01.0014

B08.101.014

B. SA, Formular A und Power of Attorney

Korpus bei Eingang

01.01.0015

B08.101.015

Rote Sichtmappe mit Gründungsunterlagen B. SA, Originalakten

Korpus bei Eingang aus Hängeregister Dossier B. SA

01.01.0016

B08.101.016

Blaue Sichtmappe mit Mandate Agreement B. SA/BBBB. AG

Korpus bei Eingang aus Hängeregister Dossier B. SA

01.01.0017

B08.101.017

Klarsichtmappe mit Unterlagen KKKK. LTD, Cooperation Agreement mit D. und B. SA, diverse Akten

Korpus bei Eingang aus Hängeregister Dossier B. SA

B08.101.018

Kopien Aktienzertifikat, LLLL. S.A. und entsprechendes Übermittlungsschreiben vom 9. Dezember 2011

01.01.0019

B08.101.019

Laptop, VAIO, blau, Product-Key-Nr. 20 Service TAG, 21, Nr.22

Arbeitsplatz KKK.

0101.0020

B08.101.020

Handnotiz Rechnungskontrolle B. SA, MARTYNENKO

Aus Handordner JJJJ.

5.12 Die Gegenstände Nr. 01.01.0004, 01.01.0005, 01.01.0006, 01.01.0007, 01.01.0008, 01.01.0009, 01.01.0010, 01.01.0011 sowie 01.01.0019 sind den Berechtigen auszuhändigen. Die weiteren Beweismittel sind bei den Akten zu belassen und die Beschlagnahme ist zu diesem Zweck aufrechtzuerhalten (Art. 263 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO i.V.m. Art. 267
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
Abs. StPO e contrario).

6. Einziehung

6.1 Sofern Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden, verfügt das Gericht deren Einziehung (Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB). Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB).

6.2 Die Vermögenseinziehung steht im Dienst des sozialethischen Gebots, dass der Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Handlung erlangten Vorteils bleiben darf. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (statt vieler: BGE 105 IV 171). Objekt der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB sind Vermögenswerte; erfasst werden alle wirtschaftlichen Vorteile, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder einer Verminderung der Passiven bestehen. Immer muss es sich aber um einen geldwerten Vorteil handeln (Trechsel/Jean-Richard, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB N. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Einziehung von Vermögenswerten seitens der Schweizer Strafverfolgungsbehörden nur dann angeordnet werden, wenn die Anlasstat unter die schweizerische Gerichtsbarkeit gemäss Art. 3 bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
7 StGB fällt (statt vieler: BGE 128 IV 145 E. 2).

6.3 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt da als begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB). Einen vom Handlungsort getrennten Erfolgsort kann es beim Verletzungs- und beim konkreten Gefährdungsdelikt geben, nicht aber beim schlichten Tätigkeits- und beim abstrakten Gefährdungsdelikt (Popp/Keshelava, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB N. 9). Bei der Geldwäscherei handelt es sich gemäss Lehre und Rechtsprechung um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, womit die blosse Gutschrift von Geldern auf einem schweizerischen Konto keine hiesige Zuständigkeit zu begründen vermag (vgl. statt vieler Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB N. 30).

6.4 Die Anklägerin führt als Vortat zur Geldwäscherei Veruntreuung gemäss § 206 des Strafgesetzbuches der Tschechischen Republik (CZ-StGB) an. Auf der Grundlage des unter den Ziffern 1.1.1.1 und 1.1.1.2 der Anklageschrift dargestellten Sachverhaltes werde in der Tschechischen Republik gegen FF., GG., HH., EE. und Weitere wegen Veruntreuung gemäss § 206 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 lit. a CZ-StGB sowie Hinterziehung von Steuern, Abgaben und weiteren obligatorischen Zahlungen gemäss § 240 Abs. 1 und 3 CZ-StGB, beides begangen in Komplizenschaft gemäss § 23 CZ-StGB, ermittelt (vgl. oben E. 3.5.7). Der für § 206 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 lit. a CZ-StGB vorgesehene Strafrahmen betrage 5 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Gemäss den tschechischen Ermittlungen sei als erwiesen zu betrachten, dass D. aus den mit K. durchgeführten Geschäften jeweils durchschnittlich 18.5 % des von K. bezahlten Rechnungsbetrages an die dem Beschuldigten Martynenko gehörende B. SA weitergeleitet habe, ohne dass B. SA hierfür eine geldwerte Gegenleistung erbracht hätte. Dies sei im vollumfänglichen Wissen der Führungsebene von D. geschehen. Dieser Sachverhalt lasse sich unter den Straftatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe197 bestraft.
StGB subsumieren, der eine Strafandrohung von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe enthält und somit ein Verbrechen darstellt. Somit sei die Voraussetzung eines Verbrechens i.S.v. Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB als Vortat gegeben.

6.5 Aus dieser mutmasslichen Vortat leitet die Anklägerin nun eine schweizerische Zuständigkeit ab. Sie führt an, die «tschechische Vortat – also die von Mitarbeitern von D. begangene Veruntreuung» – vermöge die «entstandene Lücke» zu füllen (S. 41 AKS). Zur Begründung einer Zuständigkeit nach StGB reiche aus, wenn das Tatbestandselement der unrechtmässigen Bereicherung faktisch in der Schweiz erfolge, was vorliegend offensichtlich vorliege. Die Gelder seien vom Konto der D. in Tschechien direkt auf die Beziehungen von B. SA in der Schweiz überwiesen worden. Mit dem jeweiligen Eingang der Gelder auf den Beziehungen in der Schweiz sei der Tatbestand der Veruntreuung vollendet und eine Zuständigkeit nach StGB geschaffen worden. Damit sei auch die geforderte Zuständigkeit zur Anordnung der Einziehung dieser Gelder offensichtlich gegeben. Daran ändere nichts, wenn die BA kein eigenes Verfahren wegen Veruntreuung nach Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe197 bestraft.
StGB eröffnet habe. Demnach seien die noch beschlagnahmten Vermögenswerte von B. SA gestützt auf Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB direkt einzuziehen. Auf die der Einziehung entzogenen Vermögenswerte könne nur noch auf eine Ersatzforderung erkannt werden.

6.6 Gemäss Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe197 bestraft.
StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute bewegliche Sache aneignet um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Ebenfalls strafbar macht sich gemäss dieser Bestimmung, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Bei der Veruntreuung von Vermögenswerten bereichert sich unrechtmässig, «wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen» (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 m.w.H.).

6.7 Es besteht ein dringender Tatverdacht, dass namentlich EE. Vermögenswerte der D. für unrechtmässige Zahlungen an die Gesellschaft B. SA verwendete. Dies als Teil eines «deals» mit den Beschuldigten Martynenko und A., zur Sicherung von Ausschreibungen. Hierzu kann vollumfänglich auf die Erwägungen bezüglich der zu beurteilenden Geldwäschereidelikte verwiesen werden. Der Tatbestand der Veruntreuung i.S.v. Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe197 bestraft.
StGB setzt sowohl einen Schaden seitens des Geschädigten als auch eine unrechtmässige Bereicherung seitens des Täters voraus (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_308/2012 vom 4. Februar 2013 E. 2.2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall ist jedoch kein Vermögensschaden der mutmasslichen Treugeberin, der D., ersichtlich. So sollen die Rechnungsbeträge der D. gegenüber der K. für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen 15-20 % überfakturiert worden sein (BA pag. 12.110-0031 f.). Dies ausdrücklich, um die D. nicht am Vermögen zu schädigen (Anklageschrift, S. 9). Des Weiteren besteht kein konkreter Hinweis auf irgendeine geldwerte (Gegen-)Leistung an EE. oder andere Vertreter der D. Es ist somit nicht ersichtlich, womit der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt worden sein soll.

6.8 Eine Einziehung setzt jedoch voraus, dass bei den für die Einziehung in Betracht gezogenen Vermögenswerten ein Konnex zu einem Verbrechen vorhanden ist. Mangels schweizerischer Zuständigkeit für die Vortat zu den angeklagten Geldwäschereihandlungen besteht für eine Einziehung i.S.v. Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB keine Grundlage.

7. Sicherungseinziehung

7.1 Gemäss Art. 13 Ziff. 2 des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwÜ, SR 0.311.53) wird, im Falle eines entsprechenden Rechtshilfe-ersuchens durch einen ausländischen Staat, ein Einziehungsverfahren nach dem innerstaatlichen Recht eingeleitet (vgl. dazu E. 7.7).

7.2 In Anwendung von Art. 69 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

7.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Einziehung von Vermögenswerten seitens der Schweizer Strafverfolgungsbehörden nur dann angeordnet werden, wenn die Anlasstat unter die schweizerische Gerichtsbarkeit gemäss Art. 3 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
. StGB fällt (statt vieler: BGE 128 IV 145 E. 2). Wird in Bezug auf Vermögenswerte aus einem ausländischen Delikt in der Schweiz eine weitere Straftat begangen, so gelten die betroffenen Vermögenswerte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als durch eine schweizerische Straftat erlangt und sie können gestützt auf Art. 69 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
. StGB eingezogen werden. Anlasstat können also sowohl die den rechtswidrigen Vorteil unmittelbar begründenden Delikte als auch Sekundärtaten wie Hehlerei und Geldwäscherei sein (vgl. Heierli, Zivilrechtliche Haftung für Geldwäscherei, Unter Berücksichtigung der Instrumente des Einziehungsrechts, Diss. Zürich 2012, N. 264).

7.4 Der Geldwäscherei strafbar macht sich, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB). Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB). Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB).

7.5 Gegen die Beschuldigten Martynenko und A. laufen in der Ukraine Strafverfahren wegen bandenmässiger Aneignung von Staatsmitteln unter Missbrauch einer Amtsstellung i.S.v. Art. 191 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 des ukrainischen Strafgesetzbuches. In Bezug auf beide Beschuldigte besteht ein dringender Tatverdacht. Diese Tat kann demnach eine Vortat für die Geldwäscherei in der Schweiz sein (hierzu oben E. 3.7.1). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich auch der Täter der Vortat wegen Geldwäscherei strafbar machen (BGE 126 IV 261). In Anwendung von Art. 69 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB werden Gegenstände eingezogen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder dazu bestimmt waren. In letzterem Fall genügt bereits eine straflose Vorbereitungshandlung (Pra 2000, Nr. 104, 619). Der Transfer der inkriminierten Vermögenswerte aus der Ukraine auf schweizerische Bankbeziehungen stellt eine solche Vorbereitungshandlung zur Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
StGB dar. Bezüglich der Subsumtion der inkriminierten Handlungen unter den Tatbestand der Geldwäscherei kann vollumfänglich auf E. 3.7.1 oben verwiesen werden.

7.6 Die Gelder flossen allesamt auf das Konto Nr. 11 lautend auf B. SA bei der damaligen BANK C. in Zürich. Auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Transaktionen und der daraus resultierenden Vermischung, gelten alle Gelder auf dem betreffenden Konto als kontaminiert. Eine Kontaminierung der Vermögenswerte ist solange anzunehmen, wie diese wirtschaftlich dem Tatbeteiligten zuzurechnen sind (Pieth, Wirtschaftsstrafrecht, Basel 2016, S. 208). Diese Voraussetzung ist ebenfalls gegeben (zur wirtschaftlichen Berechtigung des Beschuldigten Martynenko am Vermögen der B. SA vgl. oben E. 3.6.1.2h). Nach dem Gesagten sind die inkriminierten Vermögenswerte als sogenannte Beziehungsgegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB einzuziehen.

7.7 Obschon dem in Art. 13 Ziff. 1
IR 0.311.53 Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
GwÜ Art. 13 Verpflichtung zur Einziehung - 1. Eine Vertragspartei, die von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Tatwerkzeugen oder Erträgen erhalten hat, wird
1    Eine Vertragspartei, die von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Tatwerkzeugen oder Erträgen erhalten hat, wird
a  eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf diese Tatwerkzeuge oder Erträge vollstrecken oder
b  das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken, und diese, falls sie erlassen wird, vollstrecken.
2    Für die Anwendung von Ziffer 1 Buchstabe b hat jede Vertragspartei erforderlichenfalls die Zuständigkeit, ein Einziehungsverfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht einzuleiten.
3    Ziffer 1 findet auch auf die Einziehung Anwendung, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht, wenn sich Vermögenswerte, auf die sich die Einziehung beziehen kann, im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befinden. Wird in diesen Fällen Zahlung nicht erlangt, so befriedigt die ersuchte Vertragspartei bei der Vollstreckung der Einziehung nach Ziffer 1 die Forderung aus jedem zu diesem Zweck verfügbaren Vermögenswert.
4    Betrifft ein Ersuchen um Einziehung einen bestimmten Vermögenswert, so können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die ersuchte Vertragspartei die Einziehung in Form einer Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Vermögenswertes entsprechenden Geldbetrags durchführen kann.
GwÜ statuierten Grundsatz «aut dedere aut confiscare» nach wohl h.L. kein self-executing Charakter zukommt, wird diesem im vorliegenden Sinne einer völkervertragskonformen Auslegung entsprochen.

7.8 Im Ergebnis sind sämtliche auf die Gesellschaft B. SA lautenden Vermögenswerte, welche vom Konto Nr. 11 bei der ehemaligen BANK C. stammen und sich nunmehr auf dem USD-Konto Nr. 14 bei der GGGG. befinden, in Anwendung von Art. 69 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB einzuziehen. Die sich auf genanntem GGGG. befindenden einzuziehenden Gelder belaufen sich auf 90 % des Saldos vor Zinsen (TPF pag. 76.510.149). Die aufgelaufenen Zinsen sind demnach im gleichen Verhältnis einzuziehen.

7.9 Gesamthaft sind Vermögenswerte in der Höhe von USD 3'377'041.30 einzuziehen.

8. Ersatzforderung

8.1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, weil sie bspw. verbraucht, versteckt, veräussert oder ins Ausland verbracht wurden (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...118
StGB N. 1), so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...118
StGB). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die Regelung in Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...118
StGB verhindern, dass derjenige, der sich einschlägiger Vermögenswerte entledigt hat, bessergestellt wird, als jemand, der sie behalten hat (BGE 129 IV 107 E. 3.2, S. 109). Der Grund, weshalb das ursprüngliche Einziehungsobjekt nicht mehr vorhanden ist, ist bei der Festsetzung einer Ersatzforderung grundsätzlich irrelevant (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...118
StGB N. 1). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...118
StGB).

8.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf lediglich dann auf eine Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft erkannt werden, wenn die Anlasstat unter die schweizerische Gerichtsbarkeit gemäss Art. 3 bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
7 StGB fällt (statt vieler: BGE 128 IV 145 E. 2). Wird in Bezug auf Vermögenswerte aus einem ausländischen Delikt in der Schweiz eine weitere Straftat begangen, so gelten die betroffenen Vermögenswerte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als durch eine schweizerische Straftat erlangt. Es kann gestützt auf Art. 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...118
StGB auf eine Ersatzforderung erkannt werden. Anlasstat können also sowohl die den rechtswidrigen Vorteil unmittelbar begründenden Delikte als auch Sekundärtaten wie Hehlerei und Geldwäscherei sein (dazu oben, E. 1.2).

8.3 Gegen die Beschuldigten Martynenko und A. laufen in der Ukraine Strafverfahren wegen bandenmässiger Aneignung von Staatsmitteln unter Missbrauch einer Amtsstellung. In Bezug auf beide Beschuldigte besteht ein dringender Tatverdacht. Diese Tat kann demnach eine Vortat für die Geldwäscherei in der Schweiz sein (hierzu oben E. 3.7.1). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich auch der Täter der Vortat wegen Geldwäscherei strafbar machen (BGE 126 IV 261). Die Beschuldigten Martynenko und A. beabsichtigten, die Herkunft bzw. Auffindung von Vermögenswerten in der Höhe von insgesamt EUR 2’878’547.40 zu verschleiern sowie deren Einziehung zu vereiteln indem sie diese verbrauchten. Bezüglich der Subsumtion der inkriminierten Handlungen unter den Tatbestand der Geldwäscherei kann vollumfänglich auf E. 3.7 oben verwiesen werden.

8.4 An den inkriminierten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt war ausschliesslich der Beschuldigte Martynenko. Die Gesellschaften B. SA sowie G. Ltd. sind unbeachtlich (hierzu oben E. 3.6.1.2).

8.5 Es ist somit gegenüber dem Beschuldigten Martynenko auf eine Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...118
StGB im Umfang von EUR 2’878’547.40 zu erkennen. Bei der Berechnung der Höhe der inkriminierten Gelder ist auf einen mittleren Wechselkurs während des Begehungszeitraumes der Vortat abzustellen. Die inkriminierten Handlungen wurden zwischen dem 6. Juli 2009 und dem 5. August 2011 begangen. Massgeblich ist demnach der Mittelwert zwischen dem Kurs am ersten sowie demjenigen am letzten Tag der Tatbegehung, somit EUR 1 = CHF 1.30964 ([URL mit den entsprechenden Hinweisen], zuletzt aufgerufen am 5.8.2020).

8.6 Gemäss Art. 71 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...118
StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich gefährden würde. Über die finanzielle Situation des Beschuldigten Martynenko ist wenig bekannt. Gegenüber der ehemaligen BANK C. bezüglich der Bankbeziehung der EEEE. LIMITED, an der der Beschuldigte Martynenko wirtschaftlich berechtigt ist, gab der Beschuldigte an, ein Vermögen von über USD 5 Mio. zu besitzen und Schulden im Umfang von lediglich USD 100'000.00 bis 500'000.00 zu haben (BA pag. B07.108.001.01.E-6; 101.005.01.E-29). Somit vermag die Ersatzforderung die Wiedereingliederung des Betroffenen nicht ernstlich zu gefährden. Weitere Umstände nach Art. 71 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...118
StGB sind nicht ersichtlich.

8.7 Im Ergebnis wird zulasten des Beschuldigten Martynenko eine Ersatzforderung der Eidgenossenschaft in Höhe von CHF 3’769’860.80 begründet.

8.8 Entsprechend wird die Beschlagnahme der auf dem Konto Nr. 12, lautend auf G. Ltd., bei der BANK C. sichergestellten und sich heute auf dem USD-Konto Nr. 14 bei der GGGG. befindenden Vermögenswerte – nach Deckung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 275'460.80 (vgl. Ziff. V. des Dispositives) – zur (teilweisen) Begleichung der Ersatzforderung zulasten von Mykola Martynenko und zugunsten der Eidgenossenschaft in der Höhe von CHF 3'769'860.80 (vgl. Ziff. I.4. des Dispositives) aufrechterhalten (TPF pag. 76.510.149).

8.9 Ebenso wird die Beschlagnahme der auf dem Konto Nr. 12, lautend auf G. Ltd., bei der BANK C. sichergestellten und sich heute auf dem durch das EFD geführten Konto 23 befindenden Vermögenswerte zur (teilweisen) Begleichung der Ersatzforderung zulasten von Mykola Martynenko und zugunsten der Eidgenossenschaft in der Höhe von CHF 3'769'860.80 (vgl. Ziff. I.4. des Dispositives) aufrechterhalten (TPF pag. 76.510.150).

8.10 Weiter wird die Beschlagnahme der auf dem Konto Nr. 24, lautend auf B. SA, bei der BANK C. sichergestellten und sich heute auf dem Konto mit der Depotnummer 24 bei der MMMM. befindenden Vermögenswerte zur (teilweisen) Begleichung der Ersatzforderung zulasten von Mykola Martynenko und zugunsten der Eidgenossenschaft in der Höhe von CHF 3'769'860.80 (vgl. Ziff. I.4. des Dispositives) aufrechterhalten (TPF pag. 76.510.147).

9. Verfahrenskosten

9.1

9.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen (Art. 418 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter - 1 Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
1    Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
2    Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen.
3    Sie kann Dritte nach Massgabe der Haftungsgrundsätze des Zivilrechts verpflichten, die Kosten solidarisch mit der beschuldigten Person zu tragen.
StPO)

9.1.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO; Art. 1 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der BA sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
und Art. 7
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO und Art. 1 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR).

9.2

9.2.1 Die BA macht für das Vorverfahren eine Gebühr von CHF 15'000.00 geltend. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und erscheint angemessen. Sie ist daher in der beantragten Höhe festzusetzen.

Ferner beziffert die BA die den Beschuldigten aufzuerlegenden Auslagen für das Vorverfahren auf CHF 240'080.80. Diese werden im separaten Kostenverzeichnis spezifiziert und belegt. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Einzig die Rechnung vom 7. Mai 2015 der PPPP. (BA pag. 24.100-30) weist einen Betrag von CHF 113.40, und nicht wie von der BA im Kostenverzeichnis aufgeführt von CHF 133.30, aus, was zu korrigieren ist.

9.2.2 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands auf CHF 20'000.00 festzusetzen. Die Auslagen des Gerichts betragen CHF 400.00.

9.2.3 Die zu verlegenden Verfahrenskosten für das Vor- und Hauptverfahren belaufen sich demnach – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A. (vgl. sodann E. 10.1.2 f.) – auf total CHF 275'460.80 (Gebühr Vorverfahren CHF 15'000.00, Auslagen Vorverfahren CHF 240'060.80, Gerichtsgebühr CHF 20'000.00, Auslagen Gerichtsverfahren CHF 400.00).

9.3

9.3.1 Beide Beschuldigten wurden schuldig gesprochen. Trotz der Verfahrenseinstellung vom Vorwurf der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB betreffend den Beschuldigten Martynenko haben die Beschuldigten sämtliche Kosten zu tragen, da aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit den zur Verurteilung führenden Anklagepunkten das Verfahren nicht weniger aufwendig war. Die durchgeführten Verfahrenshandlungen wären für die Aufklärung des zum Schuldspruch führenden Vorwurfes der qualifizierten Geldwäscherei, insbesondere im Zusammenhang mit dem Nachweis der Geldwäschereivortat, ohnehin notwendig gewesen.

9.3.2 Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte Martynenko und der Beschuldigte A. als Mittäter und Bande agierten, rechtfertigt es sich, ihnen die Verfahrenskosten (mit Ausnahme Kosten amtliche Verteidigung von A., vgl. nachfolgend E. 10.1.2 f.) je zur Hälfte unter solidarischer Haftung i.S.v. Art. 418 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter - 1 Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
1    Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
2    Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen.
3    Sie kann Dritte nach Massgabe der Haftungsgrundsätze des Zivilrechts verpflichten, die Kosten solidarisch mit der beschuldigten Person zu tragen.
StPO aufzuerlegen (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 418
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter - 1 Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
1    Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
2    Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen.
3    Sie kann Dritte nach Massgabe der Haftungsgrundsätze des Zivilrechts verpflichten, die Kosten solidarisch mit der beschuldigten Person zu tragen.
StPO N. 4).

10. Entschädigung amtliche Verteidigung

10.1

10.1.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird im Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes gemäss BStKR festgesetzt (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO).

Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer CHF 230.00 für Arbeitszeit und CHF 200.00 für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1).

10.1.2 Rechtsanwalt H. wurde mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. eingesetzt (BA pag. 16.300-0001). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 wurde das Mandat der amtlichen Verteidigung in Person von Rechtsanwalt H. durch die BA widerrufen (BA pag. 16.300-0151 ff.). Mit Kostennote vom 23. Dezember 2019 machte Rechtsanwalt H. einen Honoraraufwand von CHF 34'291.70 (137.17 Stunden à CHF 250.00), Auslagen (inkl. Reisezuschläge) in der Höhe von CHF 1'917.40 und MWST von CHF 2'780.40 geltend (TPF pag. 76.510.107 ff.).

Von den fakturierten Leistungen entfallen rund 78 Stunden auf das Aktenstudium. Der veranschlagte Gesamtaufwand für die betreffenden Leistungen erscheint in Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens als überaus hoch und nicht mehr nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Arbeitsaufwand ermessensweise um 12 Stunden zu kürzen. Der Stundenansatz für die Arbeitszeit ist auf CHF 230.00 anzusetzen, da das vorliegende Verfahren in rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittliche Anforderung an die Verteidigung in einem Bundesstrafverfahren stellte. Die geltend gemachten Auslagen (inkl. Reiseentschädigung) sind nicht zu beanstanden.

10.1.3 Unter Berücksichtigung des Gesagten ist Rechtsanwalt H. für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A. in der Zeit vom 7. Dezember 2018 bis zum 10. Dezember 2019 von der Eidgenossenschaft mit insgesamt CHF 33'071.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.

10.2

10.2.1 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen. Dies grundsätzlich erst, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). Verfügt die beschuldigte Person hingegen von Anfang an über genügende Mittel, kann sie nach Beendigung des Verfahrens dazu verpflichtet werden, neben den übrigen Verfahrenskosten auch die Kosten der amtlichen Verteidigung direkt zu übernehmen (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO N. 14).

10.2.2 Die Einsetzung des amtlichen Verteidigers erfolgte nicht aufgrund der finanziellen Lage des Beschuldigten A., sondern weil ein Fall von notwendiger Verteidigung vorlag und er zu diesem Zeitpunkt noch keine Wahlverteidigung gewählt hatte (vgl. BA pag. 16.300-0004). Der Beschuldigte A. lebt in guten finanziellen Verhältnissen (vgl. E. 4.5.4). Er ist damit durchaus in der Lage, die Kosten für seine amtliche Verteidigung ohne Gefährdung seines Lebensunterhaltes selber zu tragen. Der Beschuldigte A. hat somit dem Bund für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung umgehend Ersatz zu leisten.

11. Entschädigung der Beschuldigten

Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschuldigten keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung.

Die Strafkammer erkennt:

I. Mykola Martynenko

1. Mykola Martynenko wird der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
und Ziff. 2 lit. b StGB schuldig gesprochen.

2. Mykola Martynenko wird bestraft mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 12 Monate vollziehbar, und 16 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen à CHF 1'000.00 mit Probezeiten von 2 Jahren.

3. Als Vollzugskanton wird der Kanton Zürich bestimmt.

4. Zulasten von Mykola Martynenko und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von CHF 3'769'860.80 begründet.

5. Das Entschädigungsbegehren von Mykola Martynenko wird abgewiesen.

II. A.

1. A. wird der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
und Ziff. 2 lit. b StGB schuldig gesprochen.

2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 200.00, beide bedingt vollziehbar, mit Probezeiten von 2 Jahren.

3. Rechtsanwalt H. wird für die amtliche Verteidigung von A. im Zeitraum zwischen dem 7. Dezember 2018 bis zum 10. Dezember 2019 mit CHF 33'071.00 (inkl. MWST) von der Eidgenossenschaft entschädigt.

A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Entschädigung zurückzuzahlen.

4. Das Entschädigungsbegehren von A. wird abgewiesen.

III. Beschlagnahmte Vermögenswerte

1. Die auf dem Konto Nr. 11, lautend auf B. SA, bei der ehemaligen Bank C. sichergestellten und sich heute auf dem USD-Konto Nr. 14 bei der GGGG. befindenden Vermögenswerte werden in der Höhe von USD 3'377'041.30 eingezogen.

2. Die auf dem Konto Nr. 13, lautend auf G. Ltd., bei der ehemaligen Bank C. sichergestellten und sich heute auf dem USD-Konto Nr. 14 bei der GGGG. befindenden Vermögenswerte werden zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss Ziff. V. verwendet. Die Beschlagnahme des Restbetrages wird zur (teilweisen) Begleichung der Ersatzforderung gemäss Ziff. I.4. aufrechterhalten.

3. Die Beschlagnahme der auf dem Konto Nr. 12, lautend auf G. Ltd., bei der ehemaligen Bank C. sichergestellten und sich heute auf dem durch das EFD geführten Konto 23 befindenden Vermögenswerte wird zur (teilweisen) Begleichung der Ersatzforderung gemäss Ziff. I.4. aufrechterhalten.

4. Die Beschlagnahme der auf dem Konto Nr. 24, lautend auf B. SA., bei der ehemaligen Bank C. sichergestellten und sich heute auf dem Konto mit der Depotnummer 24 bei der MMMM. befindenden Vermögenswerte wird zur (teilweisen) Begleichung der Ersatzforderung gemäss Ziff. I.4. aufrechterhalten.

IV. Beschlagnahmte Gegenstände

1. Die beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen mit der BKP-Asservatennummer 01.01.0001, 01.01.0002, 01.01.0003, 01.01.0012, 01.01.0013, 01.01.0014, 01.01.0015, 01.01.0016, 01.01.0017, 01.01.0018 sowie 01.01.0020 werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

2. Die beschlagnahmten Gegenstände mit der BKP-Asservatennummer 01.01.0004, 01.01.0005, 01.01.0006, 01.01.0007, 01.01.0008, 01.01.0009, 01.01.0010, 01.01.0011 sowie 01.01.0019 werden den berechtigten Personen ausgehändigt.

V. Verfahrenskosten

1. Die Verfahrenskosten (mit Ausnahme Kosten amtliche Verteidigung von A., vgl. dazu Ziff. II.3.) betragen total CHF 275'460.80 (Gebühr Vorverfahren CHF 15'000.00, Auslagen Vorverfahren CHF 240'060.80, Gerichtsgebühr CHF 20'000.00, Auslagen Gerichtsverfahren CHF 400.00).

2. Die Verfahrenskosten (mit Ausnahme Kosten amtliche Verteidigung von A., vgl. dazu Ziff. II.3.) werden Mykola Martynenko und A. je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

VI.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Das Urteil wird auszugsweise mitgeteilt an:

- Rechtsanwalt H. (auszugsweise: Erwägung 10. sowie Dispositivziffer Ziff. II.3.)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- Meldestelle für Geldwäscherei MROS (gemäss Art. 29a
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 29a Strafbehörden - 1 Die Strafbehörden melden der Meldestelle umgehend sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter, 260quinquies Absatz 1, 305bis und 305ter Absatz 1 StGB181.182 Sie stellen ihr rasch Urteile und Einstellungsverfügungen inklusive Begründung zu.
1    Die Strafbehörden melden der Meldestelle umgehend sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter, 260quinquies Absatz 1, 305bis und 305ter Absatz 1 StGB181.182 Sie stellen ihr rasch Urteile und Einstellungsverfügungen inklusive Begründung zu.
2    Sie melden der Meldestelle zudem unverzüglich Verfügungen, die sie aufgrund einer Anzeige der Meldestelle erlassen haben.
2bis    Sie verwenden die von der Meldestelle weitergeleiteten Informationen nach den von dieser im Einzelfall in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2ter festgelegten Bedingungen.183
3    Sie können der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde und dem Zentralamt alle Informationen erteilen und Unterlagen übermitteln, die diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe verlangen, sofern das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird.184
4    Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde und das Zentralamt koordinieren allfällige Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nehmen vor einer allfälligen Weiterleitung der erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.185
GwG [vollständig])

- Migrationsamt Zürich (gemäss Art. 82 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 82 Meldepflichten im Zusammenhang mit Strafuntersuchungen sowie mit zivil- und strafrechtlichen Urteilen - (Art. 97 Abs. 3 Bst. a und b AIG)
1    Die Polizei- und Gerichtsbehörden sowie die Strafuntersuchungsbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert die Anhebung und die Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen, von denen Ausländerinnen und Ausländer betroffen sind, sowie entsprechende zivil- und strafrechtliche Urteile.
2    Eine Meldung erfolgt zudem, wenn sich eine kontrollierte Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält.
VZAE [Dispositiv])

Rechtsmittelbelehrung

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
i.V.m. Art. 398 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO; Art. 38a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38a Zuständigkeiten - Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche.
StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
und 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
und 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
und Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO; Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
und Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO; Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO).

Versand: 28. September 2020
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK.2019.77
Datum : 26. Juni 2020
Publiziert : 26. Oktober 2020
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB)


Gesetzesregister
BStKR: 1 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
5 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
6 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
7 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
11 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
12 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
13
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
D: 2 
IR 0.631.252.913.693.3 Vereinbarung vom 15. Juni 2010 zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn (CH)/Rheinfelden-Autobahn (D)
D Art. 2 - 1. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:
1    Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:
a  das von der Grenze bis zu dem in Buchstaben b umschriebenen Gebietsteil grösstenteils als Rheinbrücke Rheinfelden erstellte Teilstück der Autobahn A 861 bis zum Autobahnkilometer 0,200;
b  das gesamte Areal der Gemeinschaftszollanlage, welches begrenzt ist:
c  die in den Dienstgebäuden der Gemeinschaftszollanlage den schweizerischen Bediensteten zur gemeinschaftlichen oder alleinigen Benutzung überlassenen Räume;
d  den begehbaren Verbindungsweg entlang der Autobahn zwischen den auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegenen Anlageteilen.
2    Für Fahrzeuge, die aus dem in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Anlagenteil in die Schweizerische Eidgenossenschaft zurückgeleitet werden müssen, ist auch die Fahrbahn der A 861 in Richtung Schweizerische Eidgenossenschaft für die Dauer der Benutzung Zone.
3    Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
a  einen Gebietsteil, welcher begrenzt ist:
b  die in den Dienstgebäuden der Gemeinschaftszollanlage den deutschen Bediensteten zur gemeinschaftlichen oder alleinigen Benutzung überlassenen Räume;
c  den begehbaren Verbindungsweg entlang des Autobahnzubringers N 3-A 98 zwischen den auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegenen Anlageteilen.
4    Für Fahrzeuge, die aus dem in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegenen Anlagenteil in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeleitet werden müssen, ist die Verbindungsstrasse zur Kantonsstrasse K 292, die Kantonsstrasse K 292 zwischen den beiden Verkehrsinseln sowie die Auffahrt zur Autobahn Richtung Bundesrepublik Deutschland für die Dauer der Benutzung Zone.
5
GwG: 9 
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 9 Meldepflicht - 1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
1    Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:
a  weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
a1  1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB50 stehen,
a2  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren,
a3  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder
a4  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b  Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht;
c  aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.54
1bis    Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft:
a  im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen;
b  aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;
c  der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
d  der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen.58
1ter    Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.59
1quater    In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.60
2    Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.
29a
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 29a Strafbehörden - 1 Die Strafbehörden melden der Meldestelle umgehend sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter, 260quinquies Absatz 1, 305bis und 305ter Absatz 1 StGB181.182 Sie stellen ihr rasch Urteile und Einstellungsverfügungen inklusive Begründung zu.
1    Die Strafbehörden melden der Meldestelle umgehend sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter, 260quinquies Absatz 1, 305bis und 305ter Absatz 1 StGB181.182 Sie stellen ihr rasch Urteile und Einstellungsverfügungen inklusive Begründung zu.
2    Sie melden der Meldestelle zudem unverzüglich Verfügungen, die sie aufgrund einer Anzeige der Meldestelle erlassen haben.
2bis    Sie verwenden die von der Meldestelle weitergeleiteten Informationen nach den von dieser im Einzelfall in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2ter festgelegten Bedingungen.183
3    Sie können der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde und dem Zentralamt alle Informationen erteilen und Unterlagen übermitteln, die diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe verlangen, sofern das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird.184
4    Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde und das Zentralamt koordinieren allfällige Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nehmen vor einer allfälligen Weiterleitung der erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.185
SR 0.311.53: 13
StBOG: 36 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 36 Besetzung - 1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
1    Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
2    Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO12. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
38a 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38a Zuständigkeiten - Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche.
74
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StGB: 2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
3 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
3bis  8 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
10 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
42 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
43 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
44 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
69 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
70 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
71 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...118
110 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.156
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
119 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 119 - 1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
1    Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
2    Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.
3    Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4    Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.
5    Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist.
138 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe197 bestraft.
139 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...198
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.199
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
305bis 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.423
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.427
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.429
314 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StPO: 3 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
19 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
1    Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2    Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
a  Übertretungen;
b  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB5, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
24 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 24 - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13
a  zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind;
b  in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht.
2    Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind; und
b  keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht.
3    Die Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit.
31 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
135 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
141 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
147 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
158 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
197 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
263 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
267 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
268 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung - 1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
1    Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
a  der Verfahrenskosten und Entschädigungen;
b  der Geldstrafen und Bussen.
2    Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.
3    Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG153 nicht pfändbar sind.
319 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
336 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 336 Beschuldigte Person, amtliche und notwendige Verteidigung - 1 Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn:
1    Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn:
a  Verbrechen oder Vergehen behandelt werden; oder
b  die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet.
2    Die amtliche und die notwendige Verteidigung haben an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen.
3    Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.
4    Bleibt die beschuldigte Person unentschuldigt aus, so sind die Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren anwendbar.
5    Bleibt die amtliche oder die notwendige Verteidigung aus, so wird die Verhandlung verschoben.
350 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
398 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
399 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
418 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter - 1 Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
1    Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
2    Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen.
3    Sie kann Dritte nach Massgabe der Haftungsgrundsätze des Zivilrechts verpflichten, die Kosten solidarisch mit der beschuldigten Person zu tragen.
422 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
VZAE: 82
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 82 Meldepflichten im Zusammenhang mit Strafuntersuchungen sowie mit zivil- und strafrechtlichen Urteilen - (Art. 97 Abs. 3 Bst. a und b AIG)
1    Die Polizei- und Gerichtsbehörden sowie die Strafuntersuchungsbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert die Anhebung und die Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen, von denen Ausländerinnen und Ausländer betroffen sind, sowie entsprechende zivil- und strafrechtliche Urteile.
2    Eine Meldung erfolgt zudem, wenn sich eine kontrollierte Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält.
BGE Register
101-IV-407 • 105-IV-169 • 109-IV-168 • 114-IV-133 • 114-IV-164 • 119-IV-242 • 120-IV-17 • 120-IV-323 • 122-IV-211 • 124-IV-286 • 124-IV-86 • 125-IV-134 • 126-IV-255 • 126-IV-84 • 128-IV-117 • 128-IV-145 • 128-IV-97 • 129-IV-107 • 129-IV-238 • 129-IV-322 • 129-IV-6 • 130-IV-58 • 133-IV-21 • 133-IV-235 • 134-IV-1 • 134-IV-132 • 135-IV-158 • 135-IV-198 • 136-IV-179 • 136-IV-55 • 137-IV-145 • 138-IV-1 • 139-IV-250 • 140-IV-57 • 141-IV-329 • 144-IV-172
Weitere Urteile ab 2000
1B_208/2015 • 1B_255/2018 • 1B_463/2016 • 6B_1005/2017 • 6B_1047/2008 • 6B_1185/2018 • 6B_127/2014 • 6B_1385/2017 • 6B_1427/2016 • 6B_308/2012 • 6B_328/2007 • 6B_416/2019 • 6B_718/2010 • 6B_900/2009 • 6B_921/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschuldigter • ukraine • vortat • bundesgericht • anklageschrift • geld • lieferung • transaktion • wirtschaftlich berechtigter • e-mail • freiheitsstrafe • amtliche verteidigung • verfahrenskosten • geldstrafe • vorverfahren • kiew • monat • wert • gegenleistung • bundesstrafgericht
... Alle anzeigen
Entscheide BstGer
SN.2011.16 • SK.2014.33 • BK.2011.21 • SK.2018.73 • BB.2017.78 • SK.2019.77
AS
AS 2015/1389
BBl
1989/II/1061
Pra
89 Nr. 104