Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 735/2021
Urteil vom 27. Juni 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raphaël Haas,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 2. August 2021 (2C 21 22).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die B.________ AG betrieb A.________ mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Weggis-Greppen-Vitznau vom 2. Juli 2020 für Fr. 431'331.90 nebst 5% Zins seit 1. Juli 2020 (Festhypothek), für Fr. 301'225.-- nebst 5% Zins seit 1. Juli 2020 (variable Hypothek), für Fr. 351'927.20 nebst 5% Zins seit 1. Juli 2020 (variable Hypothek) und für Fr. 58'140.40 (aufgelaufener Zins vom 4. Juni 2019 bis 30. Juni 2020) auf Verwertung eines Faustpfandes. Als Pfandgegenstand wurde ein Inhaberschuldbrief, lastend auf dem Grundstück Nr. yyy, GB U.________ (im 1. Rang, mit Nennwert Fr. 1'200'000.--) bezeichnet. A.________ erhob Rechtsvorschlag.
A.b. Mit Entscheid vom 22. Februar 2021 erteilt der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kriens der B.________ AG die provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge und das Pfandrecht.
A.c. Das Obergericht des Kantons Luzern wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 2. August 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. September 2021 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides. Zudem solle nach Möglichkeit eine Einigungsverhandlung mit der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) angesetzt werden, um eine Neufinanzierung der Hypothekarforderungen zu organisieren.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 ist der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt worden.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
1.2. Die im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin ist als Betreibungsschuldnerin vom Rechtsöffnungsentscheid besonders betroffen. Insoweit ist sie zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41 |
1.3. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
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1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |
1.4. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt ein provisorischer Rechtsöffnungsentscheid. Konkret geht es um die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Forderungen aus ihrer kreditvertraglichen Beziehung mit der Beschwerdeführerin.
2.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht diese aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 254 Beweismittel - 1 Beweis ist durch Urkunden zu erbringen. |
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1 | Beweis ist durch Urkunden zu erbringen. |
2 | Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn: |
a | sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern; |
b | es der Verfahrenszweck erfordert; oder |
c | das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. |
2.2. Nach den Erwägungen der Vorinstanz beruht vorliegend das provisorische Rechtsöffnungsgesuch auf dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rahmenkreditvertrag vom 23. November 2011 und den Produktevereinbarungen vom 3. Dezember 2014 (eine Festhypothek und zwei variable Hypotheken). Die darin begründeten Forderungen werden gemäss dem Pfandvertrag vom 23. November 2011 durch das Fahrnispfand an einer Schuldbriefforderung gesichert, wobei der Schuldbrief sich im Besitz der Beschwerdegegnerin befindet. Gemäss Ziff. 8 dieses Vertrages ist die Beschwerdegegnerin zur Einleitung der Betreibung auf Pfandverwertung berechtigt, sobald die Beschwerdeführerin eine fällige Schuld nicht oder nicht in der verlangten Weise bezahlt. Mit Schreiben vom 23. April 2019 kündigte die Beschwerdegegnerin die Vereinbarungen mit der Beschwerdeführerin infolge Zahlungsausständen per 31. Mai 2019 und stellte die laufenden Forderungen per 1. Juni 2019 fällig. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin waren die Voraussetzungen für die Kündigung im konkreten Fall nicht gegeben, womit es an der Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderungen fehle. Damit könne für diese keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden.
2.3. Soweit die Beschwerdeführerin die Schwierigkeiten einer Refinanzierung ihrer Hypothekarschulden durch ein anderes Bankinstitut schildert und vom Bundesgericht verlangt, dass es eine Einigungsverhandlung zwischen den Prozessparteien ermöglicht, kann ihrem Begehren nicht entsprochen werden. Ebenso wenig steht es dem Bundesgericht zu, die Beschwerdegegnerin zu einem unbefristeten Rückzug der Betreibung zu bewegen. Im vorliegenden Verfahren kann es einzig um die Überprüfung des angefochtenen Entscheides auf seine Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht gehen (E. 1.4). Dass die betreffenden Begehren sich auf Bundesrecht stützen lassen, behauptet die Beschwerdeführerin selber nicht.
2.4. In der Sache erhebt die Beschwerdeführerin eine Reihe von Einwänden, die ihrer Ansicht nach gegen eine provisorische Rechtsöffnung sprechen. Mit ihren Vorbringen verkennt sie allerdings den Zweck des Rechtsöffnungsverfahrens. Das Gericht prüft in diesem Urkundenprozess lediglich, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt. Hingegen entscheidet es nicht über den materiellrechtlichen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dabei liegt es an der Beschwerdeführerin als Schuldnerin ihre Einwendungen gegen die Schuldanerkennung glaubhaft zu machen (E. 2.1).
2.4.1. So wiederholt die Beschwerdeführerin ihren Vorwurf gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass ihr die Originalunterlagen (Rahmenkreditvertrag und Schuldanerkennung) nie zugestellt worden seien, weshalb sie von deren Wortlaut keine Kenntnis hatte. Dies gelte insbesondere für den Passus, wonach die Pfandverwertung durchgeführt werden könne, sobald eine fällig Schuld nicht oder nicht in der verlangten Weise bezahlt werde. Dass sie anlässlich der Unterzeichnung dieser Dokumente von deren Inhalt Kenntnis nehmen konnte, wie ihr die Vorinstanz bereits dargelegt hat, übergeht die Beschwerdeführerin. Auf diese Rüge ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.
2.4.2. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr nie eine aktualisierte Übersicht der Ausstände zukommen lassen und sich überdies im Rahmen der Geschäftsbeziehung nicht kooperativ verhalten. Insbesondere habe sie sich geweigert, ihr ein Konto für die Überweisung der Ausstände bekanntzugeben. Welche Schlüsse sie für das konkrete Verfahren aus diesen Vorbringen ziehen will und weshalb die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin für ihr geschäftliches Verhalten hätte rügen müssen, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Auf dieses Vorbringen ist daher nicht einzutreten.
2.4.3. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin die Geschäftsbeziehung zu ihr hätte kündigen dürfen. Die Festhypothek sei noch nicht abgelaufen und für die variablen Hypotheken seien keine Amortisationszahlungen vereinbart worden. Damit komme der Art. 7 des Pfandvertrages nicht zur Anwendung. Zugleich hält die Beschwerdeführerin aber fest, den Verfalltag anerkannt zu haben, da sie das massgebliche Dokumente nicht zur Hand gehabt hätte. Angesichts dieser Aussage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage nach der Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderungen.
2.4.4. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin hätte ihr die erforderlichen Bankauszüge zur Verfügung stellen müssen, was sie nicht getan habe. Zudem seien ihre Zinszahlungen nicht korrekt verbucht worden. Mit dieser Rüge verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie für die rechtzeitige Zahlung ihrer Schulden beweispflichtig ist. Allein die Behauptung, sämtliche Zinsen bis am 4. Juni 2019 bezahlt zu haben, genügt hierfür nicht. Daran kann auch der allgemein gehaltene Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe bloss Behauptungen aufgestellt, die vom Rechtsöffnungsrichter dann einseitig zu ihren Lasten gewürdigt worden seien, nichts ändern.
3.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Levante