Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8D 7/2018

Urteil vom 27. Juni 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich,
vertreten durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Ausstellungsstrasse 80, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 4. Juli 2018 (VB.2017.00787).

Sachverhalt:

A.
A.________ (geboren am 15. Oktober 1951) war vollzeitlich als Rektor und Berufsschullehrperson mbA an der Technischen Berufsschule Zürich (im Folgenden: TBZ) angestellt. Am 15. August und erneut am 20. November 2013 kündigte er seinen Rücktritt als Rektor per Ende August 2014 an und teilte mit, er stehe danach der TBZ oder anderen Schulen bis zum ordentlichen Rücktrittsalter weiterhin zu einem Pensum von maximal 50 % zur Verfügung. Mit Verfügung vom 12./22. September 2014 eröffnete die TBZ A.________, ab 1. September 2014 werde er teilzeitlich zu 50 % als Berufsschullehrperson mbA weiter beschäftigt, wobei wegen des Funktionswechsels der künftige Lohn nur noch aufgrund der Klasse 21 statt 22 des Lohnreglementes ausgerichtet werde. Auf Einwand von A.________ hin führte das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. Februar 2015 zur Begründung aus, die Einreihung in die Lohnklasse 21, Stufe 27, entspreche dem Maximum für Berufsschullehrpersonen, die nicht Schulleitungsmitglieder seien. Den hiegegen eingereichten Rekurs wies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich ab (Verfügung vom 24. Oktober 2017).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Juli 2018 ab.

C.
Mit Verfassungsbeschwerde lässt A.________ beantragen, der Lohn sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids für das nach seinem Rücktritt als Rektor verbleibende Teilpensum unverändert ab 1. September 2014 in die Lohnklasse 22 einzureihen.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).

2.

2.1. Gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig, wenn der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt, was vorliegend unbestritten der Fall ist. Daher steht dem Beschwerdeführer einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss den Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG offen, auf die das Bundesgericht nur eintritt, wenn ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids besteht (Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG). Dieses kann nach der Rechtsprechung entweder durch kantonales oder eidgenössisches Recht oder aber unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht geschützt sein, sofern es auf dem Gebiete liegt, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt (BGE 133 I 185 E. 4 S. 191 Ingress; vgl. ferner BGE 138 I 305 E. 1.3 S. 308 f.; 136 I 323 E. 1.2 S. 326 sowie Urteil 8C 848/2015 vom 24. Oktober 2016 E. 2.1).

2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). In dieser Hinsicht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Der Beschwerdeführer muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 V 577 E. 3.2 S. 579, 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589 E. 2 S. 591 f. sowie Urteil 8C 162/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3.1.2).

3.

3.1. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Lohn des Beschwerdeführers nach Aufgabe des Amts als Rektor der TBZ per Ende August 2014 - wie am 17. Februar 2015 verfügt und von der Vorinstanz geschützt - ab 1. September 2014 nur noch gemäss Lohnklasse 21 und nicht mehr wie bisher gemäss -klasse 22 des einschlägigen kantonalen Lohnreglementes auszurichten war.

3.2.

3.2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer bringe an sich zutreffend vor, dass es in der Vergangenheit unter dem aktuell zu berücksichtigenden Berufsschulpersonalrecht zu Fällen gekommen sei, in denen die Löhne von aus der Schulleitung ausgeschiedenen Lehrpersonen mbA unverändert aufgrund der Lohnklasse 22 ausgerichtet worden seien. Bei den betreffenden Fällen handle es sich allerdings allesamt um Lehrpersonen, die zeitlich vor dem Beschwerdeführer aus der Schulleitung zurückgetreten seien und die im Zeitpunkt, in dem er das Amt als Rektor aufgegeben habe, nicht mehr im Schuldienst gestanden hätten. Auch sei er nicht schlechter gestellt worden als ein Schulleitungsmitglied, das ein Jahr später von dieser Funktion zurückgetreten sei. Nach Angaben der Verwaltung stehe hinter den vom Beschwerdeführer genannten Fällen keine Praxis, allenfalls ein Versehen. Sie erachte eine (allfällige) unter früherem Recht bestehende Praxis insoweit als überholt, als das neue Recht nunmehr für Rektoratsmitglieder eine Amtszeitbeschränkung vorsehe, um den Anreiz zu beseitigen, allein aus finanziellen Gründen bis zur Pensionierung auszuharren. Diese Begründung, die sich am neuen Recht orientiere, erscheine jedenfalls sachlich nicht als
unhaltbar, und es erübrigten sich weitere Abklärungen dazu. Die allfällige Praxisänderung verstosse auch nicht gegen Treu und Glauben, zumal dem Beschwerdeführer nach Aktenlage keine individuelle Zusicherung abgegeben worden sei.

3.2.2. Der Beschwerdeführer macht zum einen geltend, mit der Lohnrückstufung (vgl. Sachverhalt A hievor) habe der Beschwerdegegner den von der Bundesverfassung gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV gewährten Schutz, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden, verletzt. Im Zeitpunkt des von ihm erklärten Rücktritts habe er nicht damit rechnen müssen, künftig zu einem tieferen Ansatz entlöhnt zu werden. Zum anderen bringt er vor, die Rückstufung widerspreche der kantonalen Verwaltungspraxis, wonach zurückgetretene Schulleitungsmitglieder unter gewissen Voraussetzungen weiterhin aufgrund derselben Lohnklasse entlöhnt würden. Dabei beruft er sich unter anderem darauf, dass er nachweislich mit anderen Berufskollegen bei der TBZ oder anderen Berufsschulen im Kanton Zürich in Bezug auf die Lohnentschädigungen nach Rücktritt als Rektor oder Schulleitungsmitglied nicht gleichgestellt worden sei, was das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verletze.

4.

4.1. Nach der Rechtsprechung verschafft das Verbot der rechtsungleichen Behandlung in der Rechtsanwendung (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) nicht ohne Weiteres ein rechtlich geschütztes Interesse (BGE 138 I 305 E. 1.3 S. 308 unten f.; 129 I 113 E. 1.5 S. 118 mit Hinweisen). Die Legitimation zur Willkürrüge und nach dem Gesagten auch zur Rüge, rechtsungleich behandelt worden zu sein, ist daher nur gegeben, wenn das Gesetzesrecht der Person, die das Bundesgericht anruft, einen Rechtsanspruch einräumt oder wenn es den Schutz der Interessen der ansprechenden Person bezweckt (BGE 121 I 267 E. 2 S. 268 ff. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 2C 961/2017 vom 21. Februar 2018 E. 1.2.1 sowie Giovanni Biaggini, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Rz. 10 zu Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG).

4.2. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe gestützt auf das kantonale Gesetzesrecht einen Anspruch darauf, nach dem Rücktritt als Rektor der TBZ weiterhin zu demselben Lohn entschädigt zu werden. So gesehen ist ein rechtlich geschütztes Interesse für die Rechtsgleichheitsrüge nicht dargetan. Ob derlei sodann im Vorbringen erblickt werden kann, es seien die von Lehre und Rechtsprechung gestellten Anforderungen an Praxisänderungen bezüglich Lohneinreihung verletzt worden, scheint fraglich, kann aber offen bleiben. Gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer gleichermassen angerufenen Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (vgl. dazu auch Christoph Rohner, St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Rz. 60 zu Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV mit Hinweisen). Denn selbst bei Anerkennung eines rechtlich geschützten Interesses aufgrund der beschwerdeweise erwähnten, aber nicht weiter vertieften Vorgaben fehlt es im vorliegenden Fall an hinreichend begründeten Rügen in der Sache. Wie eingangs dargelegt (vgl. E. 2.2 hiervor) gelten strengere Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde im Sinne einer qualifizierten Rügepflicht unter anderem dann, wenn es um die Verletzung von Grundrechten geht. Insofern legt
der Beschwerdeführer nicht hinreichend und detailliert, namentlich nicht unter gebotener Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen dar, inwieweit in seinem Fall Grund- oder verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein könnten. Dies gilt sowohl mit Blick auf Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV als auch für den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, der vom Beschwerdeführer nicht im Sinne des eigentlichen Vertrauensschutzes (vgl. BGE 129 I 161 E. 4.1 S. 170 mit Hinweisen) angerufen wird. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der vorinstanzlichen Abklärung des Sachverhalts, die der Beschwerdeführer nur beiläufig und ohne nähere Befassung mit der einlässlichen Begründung des angefochtene Entscheids als unvollständig bemängelt.

4.3. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Teilen nicht einzutreten.

5.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Juni 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Heine

Der Gerichtsschreiber: Grunder
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8D_7/2018
Datum : 27. Juni 2019
Publiziert : 15. Juli 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliches Dienstverhältnis
Gegenstand : Öffentliches Personalrecht


Gesetzesregister
BGG: 29 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
85 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
113 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
115 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
116 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BGE Register
121-I-267 • 129-I-113 • 129-I-161 • 133-I-185 • 133-III-589 • 135-III-232 • 136-I-323 • 138-I-305 • 139-V-42 • 142-III-364 • 142-V-577
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bundesgericht • lohnklasse • vorinstanz • treu und glauben • rechtlich geschütztes interesse • lohn • bundesverfassung • gerichtskosten • mittelschule • wiese • beschwerdegegner • gerichtsschreiber • sachverhalt • berufsschule • entscheid • gerichts- und verwaltungspraxis • rechtsgleiche behandlung • bundesgesetz über das bundesgericht • verfassungsbeschwerde • begründung des entscheids
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