Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 48/2018

Urteil vom 27. Juni 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Betschart.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 21. November 2017 (VSBES.2017.39).

Sachverhalt:

A.
A.________, geb. 1960, arbeitete bei der Agentur B.________ AG als Bürohilfe in einen Pensum von 44 %, als sie im März 2013 einen Nervenzusammenbruch (Angst- und Panikattacken) erlitt. In der Folge absolvierte sie eine stationäre Therapie in der Klinik C.________ AG, vom 23. April bis 13. Juli 2013. Am 13. Juni 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf eine depressive Episode mit Panikattacken und reaktiver Hypertonie bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zur Früherfassung an. Nach dem Intake-Gespräch vom 9. Juli 2013 meldete sich die Versicherte am 12. September 2013 unter Hinweis auf eine seit März 2013 bestehende psychische Erkrankung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Diese erteilte am 4. Februar 2014 Kostengutsprache für einen Beitrag an den Arbeitgeber, bei dem die Versicherte weiterhin angestellt war, zur Durchführung einer Integrationsmassnahme vom 1. Januar bis 30. Juni 2014 im Betrieb. Im Abschlussbericht vom 5. September 2014 erklärte der Eingliederungsfachmann, A.________ sei in der jetzigen gesundheitlichen Situation nicht vermittelbar, und schloss den Fall in der beruflichen Eingliederung ab. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2015. In der Folge liess die
IV-Stelle A.________ durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Gutachten vom 21. Dezember 2015). Am 6. Januar 2016 nahm Dr. med. D.________ zudem Stellung zum Austrittsbericht der Klinik E.________, Psychosomatische Medizin, vom 11. Dezember 2015, wo A.________ vom 20. August bis 6. November 2015 hospitalisiert gewesen war. Auch liess die Versicherung eine Haushaltsabklärung durchführen (Abklärungsbericht vom 11. April 2016). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 wies die IV-Stelle, wie im Vorbescheid vom 14. April 2016 angekündigt, die Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 2 % ab.

B.
Mit Entscheid vom 21. November 2017 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihr die versicherten Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege, zog das Gesuch mit Schreiben vom 7. Februar 2018 aber wieder zurück.
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E.1.4.3 S. 254 f.). Unter den zweiten Tatbestand fallen u.a. die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377; 135 V 23 E. 2 S. 25; Urteil 9C 711/2015 vom 21. März 2016 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 142 II 369 E. 4.3 S. 380; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil 9C 771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 1.1).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG) sowie zu den Ansprüchen auf Invalidenrente (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) und auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
IVG). Gleiches gilt für die Ausführungen zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten. Darauf wird verwiesen.

2.2. Im angefochtenen Entscheid kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde im hier zu beurteilenden Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung am 21. Dezember 2016 in einem Pensum von 65 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre und daneben den Haushalt besorgt hätte. Daher komme die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Dies verstosse nicht gegen die EMRK, weil keine dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) ähnliche Ausgangslage vorliege, denn diese setze namentlich einen familiär bedingten Grund für die Reduktion der Arbeitszeit voraus (vgl. Urteil 9C 473/2016 vom 25. Januar 2017 E. 4, in: SVR 2017 IV Nr. 31 S. 88). Ein solcher liege hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin trägt hierzu keine Rügen vor, so dass es damit sein Bewenden hat.

2.3. Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte. Dabei steht die Frage im Zentrum, ob es den Sachverhalt zutreffend und vollständig feststellte, indem es im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. D.________ vom 21. Dezember 2015 abstellte und auf weitere, beantragte Beweismassnahmen verzichtete.

3.

3.1. Das kantonale Gericht gab die massgebenden medizinischen Akten zutreffend wieder, worauf verwiesen wird. Nach einlässlicher Würdigung dieser Unterlagen sprach es dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. D.________ vom 21. Dezember 2015 vollen Beweiswert zu. Dieser werde weder durch die weiteren medizinischen Berichte noch durch die Einwände der Beschwerdeführerin geschmälert.

3.2. Dr. med. D.________ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) sowie eine hypochondrische Störung (ICD-10: F45.2), Differenzialdiagnose (DD) undifferenzierte Somatisierungsstörung mit Symptomen in verschiedenen Organsystemen (kardiovaskulär, gastrointestinal; ICD-10: F.45.1); DD im Rahmen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit schizoid, negativistischen, dependenten und selbstunsicheren Zügen (ICD-10: F61.0). Sodann stellte er weitere Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Dysthymia [ICD-10: F34.1], DD leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom [ICD-10: F32.01] sowie von angsterregenden Erlebnissen in der Kindheit [ICD-10: Z61.7]). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass ab Oktober 2013 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bürohilfe angenommen werden könne. Ab dann hätte die Versicherte diese Tätigkeit im bisherigen Pensum von rund 44 % wieder aufnehmen und auf 70 % steigern können, entsprechend der Einschränkung, die sich aus dem vermehrten Pausenbedarf und einer verlängerten Einarbeitungszeit aufgrund der Panikattacken ergebe. Der Versicherten könne jede ihrem Bildungsniveau entsprechende, leidensangepasste
Tätigkeit ab ca. Oktober 2013, sicher jedoch ab Gutachtenszeitpunkt, zugemutet werden, auf fünf Tage verteilt, mit entsprechend verkürzter Arbeitszeit (30 % Einschränkung). Es bestünden keine besonderen Anforderungen an den Arbeitsplatz. Grundsätzlich sollte aber ein Arbeitstraining darüber Auskunft geben, welche Einschränkungen an Ausdauer, Konzentration, Flexibilität, Problemen bei Kundenkontakt etc. eventuell noch bestünden.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, das Gutachten des Dr. med. D.________ sei nicht vollständig, weil dieser die sexuellen Demütigungen, denen sie in der Kindheit ausgesetzt gewesen sei (einschliesslich der sexuellen Erniedrigung der Mutter) und damit den wesentlichsten Anteil der Psychodynamik nicht erfasst habe. Das kantonale Gericht habe allerdings darauf verzichtet, ihre Seelsorgerin, F.________, und sie selbst dazu zu befragen, ein eigenes Gutachten einzuholen oder einen kassatorischen Entscheid zu fällen. Damit habe es den Untersuchungsgrundsatz, den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Beweis verletzt.

4.1.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) grundsätzlich kein Recht auf mündliche Anhörung mit einschliesst. (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Eine Parteibefragung durfte daher bereits aus diesem Grund unterbleiben, zumal vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Anhörung einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin hätte verschaffen müssen (vgl. BGE 142 I 188 E. 33 S. 193). Hinzu kommt, dass sich aus dem Gehörsanspruch keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente ableiten lässt. Vielmehr kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; Urteil 2C 408/2017 vom 12. Februar 2018 E. 3.2).

4.1.2. Die Vorinstanz entnahm dem Gutachten des Dr. med. D.________, dass die Beschwerdeführerin über eine "sehr schwere Kindheit und Jugendzeit" berichtet habe. Sie habe die Gewaltexzesse des alkoholisierten Vaters gegenüber der Mutter mitbekommen, andererseits sei sie der Liebling des Vaters gewesen. Das Verhältnis zum Vater sei stets schwierig geblieben. Sie habe unter den Gewaltexzessen ihres patriarchalischen Vaters und der Gefühlskälte ihrer eigenen Mutter gelitten und hätte mit diesen keinen Kontakt mehr. Ebenso werde im Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 11. Dezember 2015 - der dem Experten zur Stellungnahme vorgelegt worden sei - festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über eine schwierige Kindheit und Jugend berichtet habe. Der Vater sei ein Tyrann gewesen und habe mit einer Pistole auch auf die Mutter geschossen. Die Beschwerdeführerin habe immer Angst um die Mutter gehabt, die ihrerseits immer zum Vater gehalten und nach aussen die ehelichen Probleme zu verheimlichen versucht habe. Daraus leitete die Vorinstanz ab, dass die Probleme der Beschwerdeführerin in der Kindheit und Jugend gutachterlich dokumentiert seien. Sie seien dem Experten daher im Grundsatz bekannt gewesen, und er habe deren Tragweite im
Wesentlichen einschätzen können. Im Übrigen liege es im Ermessen des psychiatrischen Sachverständigen, inwieweit er in solchen Situationen weitere Angaben benötige oder eruiere. Daher sei die durch den Gutachter erhobene Anamnese nicht zu beanstanden.

4.1.3. Obwohl es zutrifft, dass sich der psychiatrische Gutachter nicht ausdrücklich mit der geltend gemachten sexuellen Komponente der väterlichen Demütigungen während der Kindheit und Jugend der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hatte, erweist sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig. Denn immerhin lag dem Gutachter auch der Bericht von Dr. med. G.________ und M Sc UZH H.________ vom 6. November 2013 vor, in dem erstmals die Vermutung eines sexuellen Übergriffs seitens des Vaters geäussert worden war. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Beweismassnahmen absah, ist folglich nicht zu beanstanden.

4.2. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Forderung von Dr. med. D.________ nach einem Arbeitstraining zur Abklärung des genauen Zumutbarkeitsprofils stehe im Widerspruch zu der von ihm attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit und stelle zudem keine verbindliche Einschätzung des Arbeits- und Leistungsvermögens dar. Indem die Beschwerdegegnerin trotz eindeutiger Empfehlung des Gutachters vor dem Entscheid über eine allfällige Rente kein Arbeitstraining veranlasst habe, habe sie wiederum ihre Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG verletzt. Dem ist mit der Vorinstanz zu entgegnen, dass die Durchführung eines Arbeitstrainings nicht als unmittelbare Voraussetzung zur definitiven Bestimmung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu verstehen ist. Dieses soll vielmehr darüber Auskunft geben, wie die Beschwerdeführerin die ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen in einem Arbeitspensum vom 70 % bestmöglich einsetzen kann. Des Weiteren vermischt die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik Aussagen des Gutachters zur Zumutbarkeit von beruflichen Massnahmen und zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit, worauf schon die RAD-Ärztin med. pract. I.________, Praktische Ärztin FMH, in ihrer Stellungnahme vom 25.
August 2016 hingewiesen hatte.

4.3. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin gilt es schliesslich zu berücksichtigen, dass der von der IV-Stelle von Januar bis Juni 2014 durchgeführte Eingliederungsversuch gescheitert ist und sie in ihrer aktuellen Betätigung an einem geschützten Arbeitsplatz (im "J.________") an drei Tagen pro Woche ihr persönliches Leistungslimit nach jeweils drei Stunden bereits überschritten habe. Beide Ergebnisse würden der gutachterlichen Einschätzung zu ihrer Arbeitsfähigkeit widersprechen. Auch deswegen sei das Gutachten des Dr. med. D.________ nicht verwertbar.

4.3.1. Zwar obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteile 8C 411/ 2015 vom 17. September 2015 E. 5.2; 9C 737/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 3.3; 9C 833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2)

4.3.2. Dr. med. D.________ hatte sich mit dem Arbeitsversuch im Jahr 2014 auseinandergesetzt und unter dem Titel "Eingliederungserfolg" ausgeführt, es sei nicht klar geworden, warum die Eingliederung nicht funktioniert habe, zumal auch der behandelnde Psychiater von einer steigerbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Die Vorinstanz verifizierte diese Aussage einerseits anhand des Abschlussberichts des Eingliederungsfachmanns vom 5. September 2014, der den Grund für das Scheitern in der sich verschlimmernden psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin sah und die Kulanz des Arbeitgebers betonte. Gemäss der Vorinstanz stehen dem jedoch die Angaben des behandelnden Psychiaters gegenüber, wonach sich die Beschwerdeführerin beim Arbeitgeber nicht verstanden gefühlt habe und dieser bei ihr durch seine Art immer wieder eine Kaskade von psychovegetativen Symptomen ausgelöst habe. Gestützt darauf kam die Vorinstanz zum zutreffenden Fazit, die Ausführungen des Eingliederungsfachmanns liessen sich nicht bestätigen und der genaue Grund für den Abbruch des Eingliederungsversuchs könne nicht eruiert werden. Dass dieser Versuch misslang, ist somit nicht geeignet, Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu wecken.

4.3.3. Zur Beschäftigung der Beschwerdeführerin im "J.________" äusserte sich die Vorinstanz nicht. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung oder eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG ist dennoch nicht angezeigt. Wohl hält die Leiterin des "J.________" in ihrer E-Mail vom 20. November 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin an drei Tagen in der Woche je drei Stunden bei ihnen arbeite, ihre Konzentrationsfähigkeit danach aber jeweils erschöpft sei und sie mit diesem Pensum ihr persönliches Leistungslimit momentan erreicht habe (wobei das Pensum nur in einem geschützten Rahmen möglich sei). Allerdings gilt es einerseits zu beachten, dass es sich bei dieser Betätigung nicht um eine konkret leistungsorientierte berufliche Abklärung handelt, die rechtsprechungsgemäss mit zu berücksichtigen wäre (s. vorne E. 4.3.1). Dies zeigen die weiteren Ausführungen in der E-Mail, wonach der "J.________" geschützte Arbeitsplätze für Menschen anbiete, die eine IV-Rente bezögen und im ersten Arbeitsmarkt nicht bestehen könnten. Auch der Beschwerdeführerin gebe die Tätigkeit eine Tagesstruktur und ermögliche soziale Kontakte. Sie sei zuverlässig und pünktlich und melde sich ab, wenn es ihr psychisch oder
körperlich schlecht gehe. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Gutachter bei der Beschwerdeführerin erhebliche Inkonsistenzen und Selbstlimitierungen ortete. So sei sie zwar in der Lage, die Verantwortung für ihren Haushalt und den sich in Ausbildung befindenden Sohn zu tragen, mache aber eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Beruf bzw. in der Erledigung administrativer Aufgaben geltend. Obwohl zudem gewisse Limitierungen in der Durchhaltefähigkeit bestünden, schätze sich die Versicherte als weitaus limitierter ein als sie durch entsprechende Förderung erreichen könnte. Dies deckt sich auch mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters, der bei der Beschwerdeführerin jenseits ihrer Problematik eine hohe Leistungsbereitschaft und -fähigkeit (im Nationalteam Landhockey und als Mutter) vermutete. Der Bericht des "J.________" vermag die gutachterliche Einschätzung somit ebenfalls nicht in Frage zu stellen.

5.
Zusammenfassend durfte die Vorinstanz demnach auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. D.________ vom 21. Dezember 2015 abstellen. Ein diesbezüglich offensichtlich unrichtig festgestellter Sachverhalt oder eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung durch die Vorinstanz liegt nicht vor, weshalb sie auch auf eine weitere medizinische Begutachtung (bzw. auf die Erhebung weiterer Beweise) verzichten konnte. Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden und ist die Beschwerde abzuweisen.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Juni 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Heine

Die Gerichtsschreiberin: Betschart
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_48/2018
Date : 27. Juni 2018
Published : 15. Juli 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 8  43  61
BGG: 42  66  95  97  105  106
BV: 29
IVG: 4  8  28
BGE-register
129-I-8 • 130-II-425 • 131-I-153 • 132-I-42 • 133-II-249 • 134-I-140 • 135-V-23 • 136-I-229 • 136-V-376 • 138-I-274 • 142-I-188 • 142-II-369 • 144-V-50
Weitere Urteile ab 2000
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