Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2012.20
Beschluss vom 27. Juni 2012 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
Kanton Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,
Gesuchsteller
gegen
Kanton Basel-Landschaft, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
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1 | Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
2 | Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. |
3 | Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 leitete die Meldestelle für Geldwäscherei eine Verdachtsmeldung der Bank A. an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weiter (Akten BS, Band 1, Faszikel "Zur Sache"). Diese eröffnete hierauf gegen B. und C. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Geldwäscherei. In der gleichen Angelegenheit erstattete die D. AG am 16. Dezember 2011 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft, unter anderem auch wegen des Verdachts des Betrugs (Akten BS, Band 2, Faszikel "Zur Sache").
B. Am 23. Dezember 2011 richtete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, welche von dieser mit Schreiben vom 9. Januar 2012 negativ beantwortet wurde (Akten BS, Band 1, Faszikel "Allg. Teil"). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt tätigte in der Folge weitere Abklärungen und eröffnete unter anderem am 24. Februar 2012 unter der Verfahrensnummer V111202 032 eine Strafuntersuchung gegen C. wegen des Verdachts des Betrugs etc. (Akten BS, Band 2, Faszikel "Allg. Teil"). Am 19. März 2012 wurde durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auch eine Einvernahme des Beschuldigten C. durchgeführt (Akten BS, Band 2, Faszikel "Zur Sache"). Offenbar mit Schreiben vom 28. März 2012 wandte sich die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt noch einmal an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und ersuchte diese um Übernahme des gegen C. geführten Verfahrens, was mit Schreiben vom 26. April 2012 von dieser erneut abgelehnt wurde. Dieses Schreiben ging am Mittwoch, 2. Mai 2012 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein (Akten BS, Band 1, Faszikel "Allg. Teil"). In der Folge wurde seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 7. Mai 2012 noch einmal ein telefonischer Kontakt zur Erörterung der Angelegenheit mit der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hergestellt, wodurch sich jedoch bezüglich der Ablehnung der Zuständigkeit durch die Letztere keine Änderung ergab (Akten BS, Band 1, Faszikel "Allg. Teil").
C. Mit Gesuch vom 15. Mai 2012 gelangte die Staatanwaltschaft Basel-Stadt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft zur Strafverfolgung von C. für zuständig zu erklären (act. 1).
In ihrer Gesuchsantwort vom 29. Mai 2012 schliesst die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft auf Abweisung des Gesuchs (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 30. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
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1 | Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
2 | Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
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1 | Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
2 | Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
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1 | Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
2 | Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. |
3 | Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
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1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
2 | Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen. |
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1 | Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen. |
2 | Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln. |
3 | Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen. |
4 | Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht. |
5 | Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
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1 | Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
2 | Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
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1 | Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
2 | Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. |
3 | Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |
1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 40 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
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1 | Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
2 | Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. |
3 | Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |
1.3 Wie der Darstellung des Sachverhaltes zu entnehmen ist, erhielt der Gesuchsteller am 2. Mai 2012 die negativ ausfallende Stellungnahme der auf Seiten des Gesuchsgegners zuständigen Behörde betreffend der Gerichtsstandsanfrage vom 28. März 2012. Auf Grund dieser Stellungnahme musste davon ausgegangen werden, dass sich die Strafverfolgungsbehörden der beiden betroffenen Kantone über den Gerichtsstand nicht hatten einigen können. In jenem Zeitpunkt begann demzufolge die Frist von zehn Tagen (vgl. oben stehende E. 1.1) zu laufen, weshalb sich die Einreichung des Gesuchs am 15. Mai 2012 als verspätet erweist. Im Rahmen seines Gesuchs erwähnte der Gesuchsteller, ohne explizit auf die Fristenthematik Bezug zu nehmen, dass am 8. Mai 2012 (gemäss Akten am 7. Mai 2012) noch ein telefonischer Meinungsaustausch zwischen den betroffenen Behörden stattgefunden habe (act. 1, S. 1 f.). Dieser telefonische Kontakt ist jedoch im vorliegenden Fall für den Beginn des Fristenlaufs nicht Ausschlag gebend bzw. vermochte die laufende Frist nicht zu unterbrechen (anders zu entscheiden würde grundsätzlich unerwünschte Verfahrensverzögerungen nach sich ziehen; siehe hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.34 vom 18. Oktober 2011, E. 2.1), nachdem die Position der zuständigen Behörde auf Seiten des Gesuchsgegners in ihrer schriftlichen Stellungnahme eindeutig und abschliessend war. Anders zu entscheiden wäre die Frage unter Umständen in Fällen, wo die schriftliche Stellungnahme des Gesuchsgegners noch Verhandlungsspielraum bietet, der Fall aufgrund noch unklarer Faktenlage weiterer Erörterung bedarf oder aber während laufender Frist neue Fakten bekannt werden, welche die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage wesentlich beeinflussen. Vorliegend scheint keine solche Ausnahmesituation gegeben zu sein. Aus der Aktennotiz zum fraglichen Telefongespräch ergibt sich jedenfalls nichts Derartiges (Akten BS, Band 1, Faszikel "Allg. Teil"). Der Gesuchsteller geht im Rahmen seines Gesuchs – wie erwähnt – überhaupt nicht auf die Fristenthematik ein. Damit ist auf die Eingabe des Gesuchstellers nach dem Gesagten gemäss der obgenannten Praxis der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht einzutreten.
1.4 Der Gesuchsteller ist damit für die Weiterführung des Verfahrens zuständig. Dieses Resultat ist auch gerechtfertigt, weil im Kanton Basel-Stadt zumindest ein räumlicher Anknüpfungspunkt zur Verfahrensführung gegeben ist, gingen die ertrogenen Gelder doch dort auf dem Bankkonto des Haupttäters ein; ein Umstand, der in einem internationalen Zuständigkeitsstreit seitens des Bundesgerichtes als genügender Anknüpfungspunkt für die Begründung der Zuständigkeit angesehen wurde (BGE 109 IV 1 E. 3c S. 3 f.). Nichts spricht dafür, im interkantonalen Verhältnis anders zu entscheiden.
2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
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1 | Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |
2 | und 3 ...274 |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 28. Juni 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.