Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 84/2008/bri
6B 104/2008
6B 107/2008

Urteil vom 27. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Thommen.

Parteien
6B 84/2008
V.V.________, Beschwerdeführer I,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,

6B 104/2008
S2.V.________, Beschwerdeführer II,
vertreten durch Advokat Dr. Luc Saner,

6B 107/2008
B.V.________, Beschwerdeführer III,
vertreten durch Advokat Niggi Dressler,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
6B 84/2008
Vorsätzliche Tötung; Strafzumessung

6B 104/2008
Vorsätzliche Tötung, Beschimpfung, mehrfache Drohung

6B 107/2008
Vorsätzliche Tötung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Strafzumessung,

Beschwerden gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. November 2007 sowie gegen das Zwischenurteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Gebrüder V.V.________ (1959) und B.V.________ (1967) kamen Mitte der 80er Jahre aus dem Kosovo in die Schweiz. V.V.________s Ehefrau und seine vier Kinder: S1.V.________ (1978), S2.V.________ (1981), T2.V.________ (1983) und T1.V.________ (1986), zogen Mitte der 90er Jahre in die Schweiz nach. Die gesamte Familie lebte bis im Februar 2003 in einer Wohnung an der Mattenstrasse in Basel. Anfang 2003 heiratete T2.V.________ im Kosovo heimlich und ohne Zustimmung ihrer Familie B.G.________. Ihre damals noch minderjährige Schwester, T1.V.________, zog Ende Februar 2003 zum damals 35-jährigen O.G.________, dem Bruder ihres Schwagers, an die Markgräflerstrasse in Basel. Unter Federführung von V.V.________ versuchte die Familie V.________ vergeblich, die beiden Töchter mittels vormundschaftlicher Massnahmen zur Rückkehr zu zwingen. In der Folge sagte sich die Familie von ihren beiden Töchtern los und brach sämtliche Beziehungen zu ihnen ab.

Am Abend des 18. August 2003 kam es im Horburgpark in Basel zu einem Streit, in dessen Verlauf der von mehreren männlichen Mitgliedern der Familie V.________ eingekreiste und festgehaltene O.G.________ von S1.V.________ erschossen wurde.

Im Detail hatte sich Folgendes zugetragen: An jenem Augustabend hielt sich die gesamte Familie V.________ im Horburgpark in Basel auf. Am Rande des Parks traf S2.V.________ auf B.G.________. Ersterer zettelte einen Streit an, weil er sich durch die blosse Anwesenheit B.G.________s in dieser Gegend provoziert fühlte. Nachdem ein hinzugekommener Verwandter die beiden getrennt hatte, fuhr B.G.________ nach Hause und erzählte seinem Bruder O.G.________ von dem Vorfall. Die im Park anwesenden männlichen Mitglieder der Familie V.________ rechneten mit einer Reaktion der Gebrüder G.________ und berieten, was zu tun sei. In der Folge fuhren der bereits mit einer Schusswaffe ausgestattete S1.V.________ und sein Onkel B.V.________ mit dem Toyota der Familie zu dessen Wohnung und holten zwei weitere Waffen, um sich für eine allfällige Auseinandersetzung mit den G.________s "aufzurüsten". S2.V.________ fuhr nach der genannten Lagebesprechung mit dem Velo nach Hause und holte den Mercedes der Familie. Dieser sollte als allfälliger Fluchtwagen bereitgestellt werden. O.G.________ kam daraufhin in den Park und ging zielstrebig auf S1.V.________ zu, um diesen wegen der vorangegangen Provokation zur Rede zu stellen. Sofort kamen V.V.________,
S2.V.________ und B.V.________ dazu und kreisten O.G.________ ein. V.V.________ packte O.G.________ an der Jacke, stiess ihn weg und sagte, er solle verschwinden. O.G.________ holte darauf seine Pistole aus seinem hinteren Hosenbund hervor. V.V.________, B.V.________ und S2.V.________ packten ihn an den Armen und Handgelenken und versuchten, ihm die Pistole zu entwinden. Dabei löste sich ein Schuss, der allerdings niemanden traf. In der Folge schlug S1.V.________ seine Pistole dem gebeugt dastehenden und von V.V.________, B.V.________ und S2.V.________ festgehaltenen O.G.________ heftig von hinten auf den Kopf. Sodann schoss S1.V.________ zweimal aus nächster Nähe von hinten auf O.G.________, welcher als Folge der Schussverletzungen noch am Tatort verstarb. Nach der Schussabgabe flüchtete S1.V.________ mit dem bereitstehenden Mercedes nach Deutschland.

B.
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Dezember 2005 wurde S1.V.________ der vorsätzlichen Tötung, begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess, der mehrfach versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 6 Jahren Zuchthaus und 10 Jahren Landesverweisung (letztere bedingt) verurteilt. Diese Verurteilung blieb unangefochten.

V.V.________, S2.V.________ und B.V.________ wurden vom Strafgericht Basel-Stadt der Gehilfenschaft zu vorsätzlicher Tötung, begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess, V.V.________ zudem der Drohung, S2.V.________ der Beschimpfung und der mehrfachen Drohung und B.V.________ der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. V.V.________ und B.V.________ wurden je zu 18 Monaten Zuchthaus und zu 5 Jahren Landesverweisung, beides mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Die Strafe für S2.V.________ wurde als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 18. November 2003 auf 17 Monate Zuchthaus und 5 Jahre Landesverweisung festgesetzt, beides bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren.

C.
V.V.________, S2.V.________ und B.V.________ sowie die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt appellierten gegen das strafgerichtliche Urteil.

D.
Mit Zwischenurteil vom 21. Mai 2007 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt das Rückweisungsbegehren von V.V.________ ab. Er verlangte die Wiederholung des strafgerichtlichen Verfahrens, weil sich der Gerichtsschreiber des Strafgerichts Basel-Stadt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geweigert hatte, das mündliche Plädoyer seines Rechtsvertreters zu protokollieren.

E.
Gegen dieses Zwischenurteil führte V.V.________ Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht, I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, trat mit Urteil 1B 128/2007 vom 4. Juli 2007 auf die Beschwerde nicht ein. Es erwog, dass kein anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG vorliege.

F.
In der Sache urteilte das Appellationsgericht am 28. November 2007. V.V.________ wurde der vorsätzlichen Tötung (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB), begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB), und der Drohung (Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB) schuldig gesprochen und zu 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon 22 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
S2.V.________ wurde der vorsätzlichen Tötung (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB), begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB), der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB) und der mehrfachen Drohung (Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB) schuldig gesprochen und als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 18. November 2003 zu 34 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon 20 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
B.V.________ wurde der vorsätzlichen Tötung (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB), begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB) und der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes schuldig gesprochen und zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon 16 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

G.
Gegen dieses appellationsgerichtliche Urteil erheben V.V.________ (6B 84/2008), S2.V.________ (6B 104/2008) und B.V.________ (6B 107/2008) je Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und ihre Freisprechung vom Tötungsvorwurf, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung. Zudem verlangen alle drei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

H.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:
I. Beschwerde 6B 84/2008 - V.V.________

1.
V.V.________ beanstandet die vor erster Instanz unterbliebene Protokollierung des Plädoyers seines Verteidigers. Damit seien Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletzt und § 122 Abs. 3 StPO/BS willkürlich angewendet worden. Er beantragt die Rückweisung der Sache an die erste Instanz.

1.1 Die Anforderungen an die Protokollierung ergeben sich in erster Linie aus dem kantonalen Prozessrecht. Nach § 122 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (SG/BS 257.100; StPO/BS) wird über die Verhandlung von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber ein Protokoll geführt. Die Pflicht zur Protokollierung wird zudem abgeleitet aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erschöpft sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht darin, dass sich die Parteien zur Sache äussern und Beweisanträge stellen können. Das rechtliche Gehör ist nur gewahrt, wenn das Gericht die Ausführungen und Eingaben auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und pflichtgemäss würdigt. Dafür besteht aber nur Gewähr, wenn die Ausführungen und Eingaben der Parteien und allfälliger Dritter (Zeugen, Sachverständige usw.) zu Protokoll genommen werden. Über die entscheidwesentlichen Ausführungen ist daher Protokoll zu führen, nicht zuletzt auch mit Blick auf eine allenfalls zum Entscheid angerufene obere Instanz (BGE 124 V 389 E. 3 mit Hinweisen).

1.2 Mit dem Protokoll sollen die im polizeilichen, untersuchungsrichterlichen und gerichtlichen Verfahren gemachten Aussagen für die Verfahrensbeteiligten (Gericht, Parteien etc.) festgehalten werden. Dem Beschuldigten dient das Protokoll als wichtige Grundlage für eine wirksame Verteidigung. Das Protokoll soll aber auch die Einhaltung wesentlicher Verfahrensvorschriften (z.B. Hinweis auf Aussageverweigerungsrechte) dokumentieren und dient somit der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens (Philipp Näpfli, Das Protokoll im Strafprozess, Diss. Zürich 2007, S. 1 f.). In der strafprozessrechtlichen Literatur wird darauf hingewiesen, dass Protokolle insbesondere in schriftlichen Verfahren zentrale Entscheidungshilfen sind, zumal sie über die in früheren Verfahrensstufen erhobenen Beweise Aufschluss geben. Das nicht in den Akten Aufgezeichnete ist für das Verfahren weitgehend verloren (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 205 ff.). Für unmittelbar vor dem erkennenden Sachrichter (mündlich) vorgenommene Prozesshandlungen gelten weniger strenge Protokollierungsvorschriften, weil hier das Protokoll (lediglich) im Hinblick auf ein späteres Rechtsmittelverfahren von Belang ist (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des
Strafprozessrechts, 2. Auflage, Bern 2005, N 953 f.).

1.3 Das Appellationsgericht Basel-Stadt kommt in seinem Zwischen-Urteil vom 21. Mai 2007 zu Recht zum Schluss, dass die unterbliebene Protokollierung als Verfahrensmangel einzustufen ist. Mangels einer expliziten Vorschrift in der basel-städtischen Strafprozessordnung war der Verteidiger nicht verpflichtet, sein Plädoyer in schriftlicher Form abzugeben. § 122 Abs. 3 StPO/BS verpflichtet den Gerichtsschreiber, über die Verhandlung ein Protokoll zu führen. Aus dieser Bestimmung geht jedoch nicht hervor, ob lediglich die Einhaltung wesentlicher Verfahrensvorschriften und die Vornahme bestimmter Prozesshandlungen protokollarisch festzuhalten, oder ob ein (wörtliches) Inhaltsprotokoll zu führen ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist auf die erläuterten Zwecke der Protokollierung und die diesbezügliche Rechtsprechung abzustellen. Während über Prozessvorgänge im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren ein Wortprotokoll zu führen ist, um sie als Beweismittel für spätere Gerichtsverfahren zu erhalten, müssen bei den unmittelbar vor dem erkennenden Gericht gehaltenen Plädoyers zumindest die entscheidwesentlichen Ausführungen in das Protokoll aufgenommen werden (BGE 124 V 389 E. 3). Hierzu gehören die Anträge der Parteien sowie in
umfangreichen Verfahren auch deren Begründung in den Grundzügen. Der Gerichtsschreiber am Strafgericht Basel-Stadt hätte die Ausführungen des Verteidigers daher im erläuterten Umfang protokollieren müssen. Dies gebieten sowohl das kantonale Strafprozessrecht als auch die genannten grundrechtlichen Verfahrensgarantien.

1.4 Von der Feststellung des Verfahrensmangels unabhängig zu beurteilen, sind die Folgen der unterbliebenen Protokollierung. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter anderem weil dem Betroffenen bei der Nachholung einer versäumten Verfahrenshandlung im Appellationsverfahren eine Instanz verloren geht (dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich etc. 2006, N 986 f. und 1710 f.), muss die Heilung eines Mangels aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 IV 389 E. 5a). In jenem Fall wurde über die erstinstanzliche Verhandlung kein Protokoll geführt. Dies wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht, welches als zweite Instanz zu urteilen hatte, als wesentlicher Verfahrensmangel eingestuft. Trotz seiner umfassenden Überprüfungsbefugnis (Art. 132
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG) entschied das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass der Verfahrensmangel nicht geheilt werden könne. Es erwog, dass es ihm mangels eines Protokolls verwehrt war, über die Beschwerde in Kenntnis der Ergebnisse der kantonalen
Parteiverhandlung zu entscheiden (BGE 124 V 389 E. 5).

1.5 Vorliegend kann eine Rückweisung an die erste Instanz unterbleiben, da der Verfahrensmangel in zweiter Instanz vollumfänglich behoben wurde. Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt und seine Einwendungen in der Appellationsbegründung (kant. act. 3468 ff.) sowie anlässlich der mündlichen Appellationsverhandlung (kant. act. 3551 f.) nochmals ausführlich vorbringen. Das basel-städtische Appellationsgericht überprüft den Sachverhalt und die Rechtslage frei (vgl. § 180 Abs. 2 und § 183 Abs. 3 StPO/BS). Hinzu kommt, dass die fehlende Protokollierung der Anträge und der Begründung in ihren Grundzügen zwar einen Verfahrensmangel darstellt, dieser aber weniger schwer wiegt als die Nichtprotokollierung von Verfahrenshandlungen, über die sich das Gericht nur indirekt aufgrund der Akten ein Bild verschafft (polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Einvernahmeprotokolle etc.). Vorliegend erfolgte der mündliche Parteivortrag des Rechtsvertreters unmittelbar vor Schranken des Strafgerichts Basel-Stadt (vgl. kant. act. 3038 und 3217). Durch diese Unmittelbarkeit war mit Blick auf die Verfahrensrechte von V.V.________ abgesichert, dass das Gericht von der Rede seines Verteidigers Kenntnis nehmen konnte. Dies wird vom Beschwerdeführer zu
Recht nicht bestritten. Auch aus dem Umstand, dass im strafgerichtlichen Urteil angeblich mit keinem Wort auf das Plädoyer eingegangen wurde (Beschwerde S. 3), lässt sich nicht ableiten, dass davon keine Kenntnis genommen wurde. Vor diesem Hintergrund kann ausnahmsweise davon abgesehen werden, das gesamte erst- und zweitinstanzliche kantonale Gerichtsverfahren wiederholen zu lassen.

2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.1 Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht sowie behauptete Mängel in der Sachverhaltsfeststellung prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 IV 286 E. 1).

2.2 Abgesehen von den Beanstandungen an der unterbliebenen Protokollierung ist die Beschwerde von V.V.________ über weite Strecken rein appellatorisch. Dies gilt etwa für die Ausführungen zum Ablauf der Konfrontation (S. 6, 8), zu seiner Stellung innerhalb der Familie (S. 7 f) sowie zu seinem angeblichen Nichtwissen um die Besorgung weiterer Waffen (S. 7).

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung in Mittäterschaft. Er habe keinen Tötungsvorsatz gehabt.

3.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB).

Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden,
Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3; 118 IV 227 E. 5d/aa, 397 E. 2b). Erscheint die Tat als Ausdruck eines gemeinsamen Willens und Handelns, ist jeder der Mittäter für das Ganze verantwortlich (BGE 120 IV 17 E. 2d). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB) voraus.

3.2 Die Annahme mittäterschaftlicher vorsätzlicher Tötung verletzt kein Bundesrecht. V.V.________ war - entgegen seinen rein appellatorischen Einwendungen gegen die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen - als Familienoberhaupt an der Besprechung des weiteren Vorgehens in federführender Weise beteiligt. Seine Mitinitiierung der "Aufrüstung" sowie die von ihm entscheidend mitverantwortete Organisation eines Fluchtwagens im Hinblick auf die drohende gewaltsame Konfrontation dokumentiert, dass er mit einer Tötung als Kulminationspunkt der eskalierten Auseinandersetzung rechnete und eine solche in Kauf nahm, mag sie ihm auch unerwünscht gewesen sein. V.V.________ war zudem an der Tatausführung massgeblich beteiligt. Er wurde gegenüber O.G.________ tätlich und forderte ihn auf zu verschwinden. Welches Motiv ihn zu seinem Handeln verleitet hat, ist unerheblich. Im Gegensatz zu den qualifizierten (Art. 112
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 112 - Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.158
StGB) und privilegierten (Art. 113
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 113 - Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.160
StGB) Tötungsdelikten verlangt der Grundtatbestand von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB keine über den Vorsatz hinausgehenden subjektiven Merkmale. Auch an der Festhaltung von O.G.________, welche den Schlag mit der Pistole gegen den Kopf und letztlich die Erschiessung ermöglichte, war V.V.________ beteiligt. Seine
vorsätzlichen Tatbeiträge sowohl in der Planungs- als auch in der Ausführungsphase sind somit derart gewichtig, dass sich die Annahme von Mittäterschaft rechtfertigt. Es kann insoweit auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 16-18).
II. Beschwerde 6B 104/2008 - S2.V.________

4.
Auch S2.V.________s Beschwerde erweist sich als weitgehend appellatorisch. Dies gilt insbesondere für seine Ausführungen zur "Schlägereithese" (S. 4) sowie zur Provokation durch B.G.________ (S. 5). Darauf ist ebenso wenig einzugehen wie auf die unsubstanziierte Behauptung, das Untersuchungsverfahren sei in Verletzung von § 22 Abs. 1 StPO auf belastende Umstände fixiert gewesen. Lediglich seine Sicht der Dinge schildert S2.V.________ zur Beschaffung der Waffen und zur Bereitstellung des Fluchtautos. Die diesbezüglichen Zeugenaussagen wurden bereits von der Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise als reine Gefälligkeitsaussage eingestuft (Urteil S. 14). Soweit er zur Begründung auf seine Vorbringen vor Appellationsgericht verweist, kann darauf nicht eingegangen werden. Die Begründung muss in der Beschwerde enthalten sein (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C 253/2007 vom 23. Januar 2008, E. 1).

5.
S2.V.________ übt Kritik am Vorgehen der Vormundschaftsbehörde. Diese habe es verpasst, das Familiendrama zu verhindern, indem sie kein Verfahren für einen Obhuts- resp. Sorgerechtsentzug in Bezug auf seine minderjährige Schwester T1.V.________ einleitete (Beschwerde S. 3 f.). Es ist nicht ersichtlich, in welchen rechtlich geschützten Interessen er als nicht sorgeberechtigter Bruder durch die unterbliebenen vormundschaftlichen Massnahmen verletzt sein soll (Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Doch selbst wenn man ihn diesbezüglich zur Beschwerde zuliesse, vermag er nicht darzutun, inwiefern der formelle Entzug des Sorgerechts, die tödlich verlaufene Auseinandersetzung hätte verhindern können.

6.
S2.V.________ bestreitet, die Tötung O.G.________s in Kauf genommen zu haben (S. 5). Die Annahme von Mittäterschaft sei unhaltbar.
Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung in Mittäterschaft verletzt kein Bundesrecht. Nach vorinstanzlicher Feststellung initiierte S2.V.________ durch seine Provokationen den Streit mit den Gebrüdern G.________. Auch er war am Beschluss der männlichen Familienmitglieder beteiligt, sich im Hinblick auf die bevorstehende Auseinandersetzung mit den G.________s mit Waffen "aufzurüsten". Er holte den Mercedes, welcher als Fluchtauto diente. An der Konfrontation mit O.G.________, an dem darauf folgenden Handgemenge und dem Festhalten, welches letztlich die Erschiessung ermöglichte, war S2.V.________ unmittelbar und aktiv beteiligt. Aufgrund seines Verhaltens im Vorfeld durfte die Vorinstanz annehmen, dass er mit einer tödlichen Eskalation rechnete. Sein Verhalten während der Auseinandersetzung lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er einen solchen Ausgang auch in Kauf nahm.

7.
Eventualiter habe er in gerechtfertigter Notwehr und nicht im Exzess gehandelt.

7.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB, 'Rechtfertigende Notwehr'). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB, 'Entschuldbare Notwehr').

7.2 Vorliegend geht es um einen sogenannten extensiven Notwehrexzess (vgl. Kurt Seelmann, Basler Kommentar StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 16 N 4). Spätestens nachdem dem von drei Personen festgehaltenen O.G.________ mit der Pistole ein heftiger Schlag auf den Hinterkopf verpasst worden war, war die zur Notwehr berechtigende Angriffsgefahr gebannt. Die darauf folgende Exekution mittels zwei gezielter Schüsse von hinten wurde von der Vorinstanz zu Recht als Notwehrexzess eingestuft (vgl. Bundesgerichtsurteil 6P.76/2005 vom 15. November 2005, E. 5).

8.
Zu Unrecht wendet sich S2.V.________ gegen seine Verurteilung wegen Drohung und Beschimpfung. Die am Telefon gegenüber seiner Schwester T1.V.________ geäusserte Ankündigung, sie und T2.V.________ würden grosse Probleme bekommen und "verschwinden", wenn sie nicht zur Familie zurückkehrten, durfte unter den vorliegenden Umständen als ernst gemeinte Todesdrohung verstanden und nach Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB bestraft werden. Keiner weiteren Erörterung bedarf, dass die Betitelung als "Nutte" und "Schlampe" ehrverletzenden Charakter im Sinne von Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB hat.
III. Beschwerde 6B 107/2008 - B.V.________

9.
In seiner Beschwerde schildert B.V.________ unter Verweis auf diverse Zeugenaussagen weitgehend nur seine Interpretation des Geschehnisablaufs. Die Beanstandungen an den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen, insbesondere diejenigen zur Besprechung im Park und zum Ablauf der Eskalation, erweisen sich als rein appellatorisch. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich in nicht zu beanstandender Weise auf die Aussagen von Z.V.________ ab (Urteil S. 12 ff.). Soweit dessen Einvernahmen als unrechtmässig gerügt werden, versäumt es B.V.________, substantiiert darzulegen, welche strafprozessualen oder allenfalls verfassungsmässigen Rechte damit verletzt worden sein sollen. Die Ausführungen zur Gehilfenschaft (Beschwerde S. 10 f.) richten sich gegen das erstinstanzliche Urteil. Darauf ist nicht einzugehen (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG).
10.
Soweit B.V.________ die eventualvorsätzliche Tötung in Mittäterschaft bestreitet, kann weitgehend auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 3). Das gleiche gilt für das sinngemäss geltend gemachte Handeln in Notwehr (Beschwerde S. 8 f.; vgl. E. 7). Nach der Vorbesprechung der erwarteten Eskalation besorgte B.V.________ die zur Aufrüstung benötigten Waffen. Ob diese Waffen zum Einsatz kamen oder nicht, ist entgegen seinen Vorbringen unerheblich. Entscheidend ist, dass er an der Planung und Vorbereitung der bevorstehenden Auseinandersetzung massgeblich beteiligt war. Ausserdem hat er durch diese Vorbereitungen im Hinblick auf das antizipierte Ausarten des Konflikts seine Inkaufnahme einer möglichen Tötung durch eigenes Handeln zum Ausdruck gebracht hat. Ebenso wie S2.V.________ war er sodann an der Auseinandersetzung und am Festhalten aktiv und vorsätzlich beteiligt und ermöglichte so die Erschiessung von O.G.________. Auch in der Ausführungsphase war er somit mit von der Partie. Seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung in Mittäterschaft ist daher bundesrechtskonform.

11.
B.V.________ wendet sich gegen die Strafzumessung. Er beanstandet die Strafhöhe sowie den Umstand, dass ihm der bedingte Strafvollzug nicht gewährt worden sei. Eventualiter sei der bedingte Teil der Strafe auf 20½ Monate festzusetzen.
11.1 Für die Festlegung des Strafrahmens kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 19 f.). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe gemäss Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung all dieser Umstände eine 30-monatige Freiheitsstrafe ausgefällt (vgl. Urteil S. 20 und 23). Mit diesem Entscheid liegt sie innerhalb ihres Ermessens und verletzt kein Bundesrecht.
11.2 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB). Nach Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Abs. 1). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3). Das Bundesgericht hat sich unlängst in einem Grundsatzentscheid ausführlich zu den bedingten und teilbedingten Strafen ausgesprochen (BGE 134 IV 1).
11.3 Die Festlegung des Strafaufschubs verletzt kein Bundesrecht. B.V.________ wurde zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon 16 Monate mit bedingtem Strafvollzug. Angesichts der Ausfällung einer über 2-jährigen Freiheitsstrafe ist die Bestimmung über den bedingten Strafvollzug (Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB) entgegen seinen Ausführungen nicht anwendbar. Auch Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB wurde nicht falsch angewendet. Die 30-monatige Freiheitsstrafe liegt im vorgegebenen Rahmen für teilbedingte Strafen (1-3 Jahre). Ferner wurde der grössere Teil der Strafe (16 Monate) bedingt ausgesprochen. Sowohl der bedingt (16 Monate) als auch der unbedingt (14 Monate) ausgefällte Teil der Strafe übersteigen 6 Monate. Innerhalb dieser vorgegebenen Rahmen steht dem Sachgericht bei der Festlegung der bedingt und unbedingt zu vollziehenden Strafanteile ein Ermessensspielraum offen, den die Vorinstanz in casu in bundesrechtskonformer Weise ausgeschöpft hat. Auch die Begründung des Strafaufschubs ist in Ordnung. Die Vorinstanz begründet die Verhängung des unbedingten Teils mit der Notwendigkeit eines nachdrücklichen Hinweises auf die Schuld und Mitverantwortung von B.V.________ (Urteil S. 23 f.). Diese Begründung, insbesondere auch der Hinweis auf das Verschulden, ist beim
Entscheid über den Vollzug von Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren nicht zu beanstanden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3).
12.
B.V.________ wendet sich gegen die Zivilforderungen und die Genugtuungsleistung an die Hinterbliebenen des Getöteten. Mit der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wird der vor Bundesgericht gestellte Antrag auf Abweisung der Entschädigungsforderung (Beschwerde S. 13) hinfällig. Die den Hinterbliebenen zugesprochenen Genugtuungen werden zu Unrecht beanstandet. Dass O.G.________ mit einer geladenen Waffe im Horburgpark erschien und damit angeblich "den ganzen tragischen Ablauf in Gang setzte", ändert nichts daran, dass die Tat des Beschwerdeführers als Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB und damit als rechtswidrige und schuldhafte Tötungshandlung eingestuft wurde. Die Voraussetzungen für die Verpflichtung zu Genugtuungszahlungen (Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
und 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR) sind somit gegeben.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
13.
Alle drei Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang werden die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie stellen Begehren um unentgeltliche Rechtspflege. Ihre Bedürftigkeit ist belegt. Soweit sich die Beschwerden gegen die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen sowie gegen die Schuldsprüche richten, waren sie jedoch zum vornherein aussichtslos (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Einzig V.V.________ hatte Anlass zur Beschwerde (vgl. E. 1.5). Seinem Antrag ist daher teilweise stattzugeben. Im Übrigen sind die Armenrechtsgesuche abzuweisen. Der belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ist im Rahmen der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden von V.V.________ (6B 84/2008), S2.V.________ (6B 104/2008) und B.V.________ (6B 107/2008) werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Begehren um unentgeltliche Rechtspflege von S2.V.________ und B.V.________ werden abgewiesen.

3.
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege von V.V.________ wird teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.

4.
S2.V.________ und B.V.________ werden Gerichtskosten von je Fr. 2'000.--, V.V.________ Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.

5.
Der Rechtsvertreter von V.V.________, Advokat Dr. Stefan Suter, wird mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Thommen
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_84/2008
Date : 27. Juni 2008
Published : 15. Juli 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Vorsätzliche Tötung; Strafzumessung


Legislation register
BGG: 42  64  66  80  81  93  106
BV: 29  32
EMRK: 6
OG: 132
OR: 41  47
StGB: 12  15  16  42  43  47  111  112  113  177  180
BGE-register
118-IV-227 • 120-IV-17 • 124-IV-313 • 124-V-389 • 125-IV-134 • 126-IV-84 • 130-IV-58 • 133-IV-286 • 134-IV-1
Weitere Urteile ab 2000
1B_128/2007 • 6B_104/2008 • 6B_107/2008 • 6B_84/2008 • 6P.76/2005 • 8C_253/2007
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