Tribunal federal
{T 0/2}
2A.129/2006 /bie
Urteil vom 27. Juni 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
gegen
Migrationsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 24. Januar 2006.
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1969) heiratete am 5. September 1995 in der Heimat seine Landsfrau Y.________ (geb. 1969). Am 25. Januar 1996 kam die gemeinsame Tochter des Paares, A.________, zur Welt. Wenige Monate später, am 26. November 1996, wurde die Ehe X.________-Y.________ durch ein kosovarisches Gemeindegericht geschieden. Am 6. Dezember 1996 ehelichte X.________ in Albanien die Schweizer Bürgerin Z.________ (geb. 1978) und gelangte kurz darauf in die Schweiz, wo ihm im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Diese wurde ihm mehrmals verlängert, ohne dass er die Fremdenpolizeibehörden auf seine zwei weiteren inzwischen mit Y.________ gezeugten Kinder (B.________, geb. 1998, und C.________, geb. 2000) hingewiesen hätte (vgl. etwa das Formular "Verfallsanzeige (Ausweis B)", unterzeichnet am 17. September 2001). Am 10. Oktober 2001 erhielt X.________ die Niederlassungsbewilligung. Am 10. September 2002 wurde er von seiner Schweizer Ehefrau geschieden. Daraufhin heiratete er erneut seine erste Ehefrau und stellte am 14. April 2004 für sie und seine drei Kinder ein Familiennachzugsgesuch.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau X.________ das rechtliche Gehör gewährt hatte, widerrief es mit Verfügung vom 3. Februar 2005 dessen Niederlassungsbewilligung und forderte ihn auf, die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Bereits am 20. Dezember 2004 hatte das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch für die Ehefrau und die drei Kinder sistiert.
Eine beim Rechtsdienst des Migrationsamtes erhobene Einsprache gegen die Widerrufsverfügung vom 3. Februar 2005 blieb erfolglos, und am 24. Januar 2006 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2005 gerichtete Beschwerde ebenfalls ab.
C.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2006 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 24. Januar 2006 aufzuheben und ihm - dem Beschwerdeführer - die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen.
Das Migrationsamt des Kantons Aargau schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Denselben Antrag stellt das Bundesamt für Migration.
D.
Mit Verfügung vom 28. März 2006 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
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1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a
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1.3 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1
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2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1
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Als eigenes und selbständiges Niederlassungsrecht erlischt die einmal erteilte Niederlassungsbewilligung mit Wegfall der Ehe nicht automatisch, sondern sie kann allenfalls widerrufen werden, und zwar nicht nach den allgemeinen Regeln über den Widerruf von Verfügungen, sondern ausschliesslich unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4
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2.2 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 9 Abs. 4 lit. a
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in: Pra 2002 Nr. 165, E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Erschleichung einer Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben oder durch wissentliches Verschweigen von Tatsachen kann schon darin liegen, dass die Angaben, auf welche sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung oder bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend betrachtet werden konnten, falsch oder unvollständig waren (Urteil 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002, E. 3.2).
3.
3.1 Das Rekursgericht im Ausländerrecht hat offen gelassen, ob im Falle des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung von einer Scheinehe oder von einem rechtsmissbräuchlichen Berufen auf eine nur noch formell bestehende Ehe ausgegangen werden müsste (E. 3 des angefochtenen Entscheides). Das Gericht erwog jedoch mit Bezug auf die vorstehend erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung, das "Vorhandensein" von Kindern sei für die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung bei objektiver Betrachtung relevant, was für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sei. Dieser habe durch das Verschweigen der Kinder die Fremdenpolizei im Glauben gelassen, er habe im Ausland keine verwandtschaftlichen Beziehungen mehr. Insgesamt sei daher der Widerrufsgrund von Art. 9 Abs. 4 lit. a
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3.2 Das Vorgehen des Beschwerdeführers (Erwirkung einer Aufenthaltsbewilligung durch Heirat einer Schweizer Bürgerin, Verschweigen der Weiterführung einer engen Beziehung zur früheren Ehefrau sowie der Existenz der während der Ehe mit der Schweizerin in dieser Parallelbeziehung gezeugten Kinder, Scheidung nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung, Wiederverheiratung mit der Landsfrau und Familiennachzugsgesuch für diese und die drei mit ihr gezeugten Kinder) entspricht einem bekannten Verhaltensmuster (vgl. die in E. 2.2 erwähnten Urteile). Bei ordnungsgemässer Bekanntgabe der familiären Verhältnisse hätte für die Fremdenpolizeibehörde Anlass zur Annahme bestanden, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin jedenfalls seitens des Beschwerdeführers nicht als Lebensgemeinschaft geplant war, sondern bloss als Mittel zur Verschaffung eines späteren Anwesenheitsrechts für die mit der Landsfrau gegründete Familie dienen sollte. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hätte alsdann wegen Rechtsmissbrauches verweigert werden können (vgl. E. 2.1), was den Widerruf der erschlichenen Niederlassungsbewilligung rechtfertigt.
3.3 Die in der weitschweifigen Beschwerdeschrift gegebene Darstellung, wonach es nur zufällig zur Zeugung der Kinder mit der ersten Ehefrau gekommen sei und der Beschwerdeführer bei Eingehung der Ehe mit Z.________ keineswegs den ihm zur Last gelegten Rechtsmissbrauch geplant habe, vermag gegenüber der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil, an die das Bundesgericht nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2
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3.4 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erscheint sodann auch nicht unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer verfügt zwar in der Schweiz über eine feste Arbeitsstelle und gilt als beruflich integriert (angefochtener Entscheid S. 10). Aufgrund seiner Erfahrung in der Baubranche hat er jedoch Chancen, im Heimatland beruflich wieder Fuss zu fassen. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit seiner ersten Ehefrau, welche zusammen mit ihren Kindern immer im Kosovo lebte, erneut verheiratet hat, ist es ihm durchaus zuzumuten, dorthin zurückzukehren.
4.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: