Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 197/2019

Urteil vom 27. Mai 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Muschietti,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Wyss,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus,
Postgasse 29, 8750 Glarus.

Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Glarus vom 28. März 2019
(OG.2019.00024).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Beteiligung (als Mittäter, Gehilfe oder Anstifter) an einem Einbruchdiebstahl in einer Anwaltskanzlei, bei dem die Täterschaft unter anderem zwei Tresore mit darin befindlichem Bargeld erbeutete. Im Kanton Schwyz ist eine separate Untersuchung wegen Veruntreuung gegen den Beschuldigten hängig. Am 11. Februar 2019 wurde er polizeilich verhaftet. Am 13. Februar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus (ZMG) die Anordnung von Untersuchungshaft, vorläufig für die Dauer von drei Monaten. Mit Entscheid vom 15. Februar 2019 wies das ZMG den Haftanordnungsantrag ab und die Staatsanwaltschaft an, den Beschuldigten gleichentags (bis 21.15 Uhr) aus der Polizeihaft zu entlassen.

B.
Am 15. Februar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Obergericht Beschwerde gegen diesen Entscheid des ZMG. Gleichentags verfügte der Obergerichtsvizepräsident superprovisorisch die vorläufige Weiterdauer der Haft während des Beschwerdeverfahrens. Mit Beschluss vom 22. Februar 2019 hiess das Obergericht des Kantons Glarus die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut, indem es die Haftanordnung gegen den Beschuldigten (einstweilen bis zum 25. März 2019) verfügte. Eine vom Beschuldigten am 12. März 2019 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 8. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B 121/2019).

C.
Mit Eingabe vom 11. März (Posteingang: 13. März) 2019 stellte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch. Am 18. März 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft beim ZMG die Verlängerung der Untersuchungshaft um einen Monat und die Abweisung des Haftentlassungsgesuches. Mit Entscheid vom 21. März 2019 wies das ZMG den Haftverlängerungsantrag ab und die Staatsanwaltschaft an, den Beschuldigten am 22. März 2019 (um 15.00 Uhr) aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

D.
Auch gegen den Entscheid des ZMG vom 21. März 2019 erhob die Staatsanwaltschaft (gleichentags) Beschwerde beim kantonalen Obergericht. Am 22. März 2019 verfügte der Obergerichtsvizepräsident superprovisorisch die vorläufige Weiterdauer der Haft während des Beschwerdeverfahrens. Mit Beschluss vom 28. März 2019 hiess das Obergericht des Kantons Glarus auch die zweite Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut, indem es die Untersuchungshaft (einstweilen bis zum 22. April 2019) verlängerte.

E.
Auch gegen den Haftverlängerungsentscheid des Obergerichtes vom 28. März 2019 gelangte der Beschuldigte (mit Beschwerde vom 1. Mai 2019) an das Bundesgericht. Er beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine unverzügliche Haftentlassung, eventualiter gegen Ersatzmassnahmen für Haft.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 10. Mai (Posteingang: 13. Mai) 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht liess sich gleichentags (Posteingang: 14. Mai 2019) vernehmen. Innert der auf 21. Mai 2019 angesetzten Frist ist keine Replik eingegangen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Haftverlängerungsentscheid der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
i.V.m. Art. 227 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 227 Haftverlängerungsgesuch - 1 Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
1    Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen. Hat das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, so ist das Gesuch vor Ablauf von 3 Monaten Haft zu stellen.
2    Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei.
3    Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen.
4    Es kann die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu seinem Entscheid anordnen.
5    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stellungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen.
6    Das Verfahren ist in der Regel schriftlich, doch kann das Zwangsmassnahmengericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich.
7    Die Verlängerung der Untersuchungshaft wird jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
. StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.

2.
Der Beschwerdeführer bestreitet (nochmals) den dringenden Tatverdacht einer Beteiligung an einem Verbrechen oder Vergehen. Er macht erneut geltend, die Angaben einer Gewährsperson, welche drei Beteiligte des Einbruchdiebstahls (beim Abtransport eines Tresors am Tatort) beobachtet und Aussagen zum Fluchtfahrzeug gemacht habe, seien ungenau und stimmten nicht mit der Marke des Fahrzeuges überein, in dem er am 30. Dezember 2018 angehalten worden sei. Zudem habe sich der Tatverdacht nicht weiter erhärtet bzw. sogar entkräftet. Die Gewährsperson habe bei einer Einvernahme vom 27. März 2019 unmissverständlich ausgesagt, sie erkenne ihn, den Beschuldigten, nicht als Mittäter. Soweit sie zuvor (anlässlich einer Foto-Wahlkonfrontation vom 19. März 2019) anderslautende belastende Aussagen gemacht habe, seien diese wirr, widersprüchlich und nicht verwertbar.

2.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 330 E. 2.1 S. 333; je mit Hinweisen). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
-4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem
erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 330 E. 2.1 S. 333 f.; je mit Hinweisen). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f. mit Hinweisen).
Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteile 1B 514/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.2; 1B 176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2; 1B 139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f. mit Hinweisen).

2.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
, Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweis).

2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Darlegungen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz nicht, dass er von seiner früheren Arbeitgeberin wegen Veruntreuung von mindestens Fr. 114'000.-- fristlos entlassen und angezeigt worden sei. Um ihr das veruntreute Geld zurückzuerstatten bzw. Wiedergutmachung zu leisten, habe er bei seinen Grosseltern ein Darlehen aufgenommen. Vom betreffenden Bargeldbetrag (Fr. 140'000.--) habe er am 11. bzw. 19. Dezember 2018 (in zwei Tranchen von je Fr. 60'000.--) insgesamt Fr. 120'000.-- an seinen damaligen Anwalt bzw. Verteidiger übergeben. Vor den beiden Geldübergaben habe er (vom Gesamtbetrag von Fr. 140'000.--) jeweils je Fr. 10'000.-- für sich zurückbehalten. Bei der ersten Geldübergabe an seinen Anwalt sei der Beschwerdeführer von einer männlichen Person begleitet gewesen. Der Beschwerdeführer und sein Anwalt hätten vereinbart, dass dieser unverzüglich Vergleichsgespräche mit der ehemaligen Arbeitgeberin aufnehmen werde. Drei Tage nach der zweiten Geldübergabe, in der Nacht vom 22. auf den 23. Dezember 2018, sei eine noch nicht identifizierte Täterschaft in die Kanzlei des Anwaltes eingebrochen. Die Täter hätten unter anderem zwei Tresore abtransportiert, welche Bargeld von ca. Fr. 160'000.-
- enthalten hätten. Dabei seien sie frühmorgens von einer Auskunftsperson beobachtet worden, welche sowohl drei Beteiligte als auch das Fluchtfahrzeug (samt Nummernschild) beschrieben habe.
Eine Woche nach dem Einbruch in die Anwaltskanzlei, am 30. Dezember 2018, sei der Beschwerdeführer bei einer Polizeikontrolle als Beifahrer in einem Fahrzeug angehalten worden. Dieses Fahrzeug, ein sogenannter Mini-Van, stimme in diversen Details mit dem von der Auskunftsperson beschriebenen Fluchtfahrzeug überein. Neben der Abkürzung des immatrikulierenden Kantons habe sie die ersten fünf Ziffern des Nummernschildes genannt. Zur sechsten Ziffer habe die Auskunftsperson ausgesagt, es habe sich um eine "6" oder eine "9" gehandelt. Das Nummernschild des von der Polizei angehaltenen Fahrzeuges sei hinsichtlich der Kantonsbezeichnung und der ersten fünf Ziffern damit identisch; bei der sechsten Ziffer handle es sich um eine "6". Auch die Farbe (weiss) und die Kategorie (Mini-Van) des kontrollierten Fahrzeuges stimmten mit den Angaben der Gewährsperson überein. Auffällig erscheine im Übrigen, dass der Beschwerdeführer behaupte, sich an den Namen der männlichen Person, die ihn am 11. Dezember 2018 bei der ersten Geldübergabe an seinen (kurz darauf bestohlenen) Anwalt begleitet habe, nicht mehr erinnern zu können.
Die Vorinstanz weist sodann darauf hin, dass ein Personenwagen mit einer ähnlich lautenden Nummer (sechste Ziffer "9") entgegen der Argumentation des Beschuldigten als mögliches Fluchtfahrzeug ausser Betracht falle. Der Halter dieses Personenwagens sei am 14. März 2019 polizeilich befragt worden. Insoweit habe sich unterdessen der Verdacht erhärtet, dass es sich beim weissen Mini-Van, in dem der Beschwerdeführer angehalten wurde, um das Tatfahrzeug gehandelt habe. Weiter erwägt das Obergericht, die genannte Auskunftsperson habe seit der ersten vorinstanzlichen Haftprüfung auch direkt belastende Aussagen zur Person des Beschwerdeführers gemacht. Bei einer am 19. März 2019 durchgeführten Foto-Wahlkonfrontation habe sie ihn (aus neun verschiedenen Personen) als Mittäter des Einbruchdiebstahls identifiziert.

2.4. Wie das Bundesgericht bereits in seinem konnexen Urteil 1B 121/2019 vom 8. April 2019 (E. 3, S. 8-11) dargelegt hat, besteht ein dringender Tatverdacht der Beteiligung des Beschwerdeführers am untersuchten Einbruchdiebstahl. Selbst wenn dem Standpunkt des Beschuldigten gefolgt würde, zu diesen bereits festgestellten Verdachtsgründen seien unterdessen keine zusätzlichen belastenden Momente hinzugekommen, liesse dies den allgemeinen Haftgrund nicht dahinfallen. Nach der oben (E. 2.1) dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein dringender Tatverdacht auch bejaht werden, wenn bereits bestehende schwere Verdachtsgründe sich im Verlauf der Strafuntersuchung nicht ausreichend entkräften lassen.
Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die unterdessen erfolgten Beweiserhebungen (insbesondere Ermittlungen zu einem etwaigen anderen Tatfahrzeug, Foto-Wahlkonfrontation vom 19. März 2019 mit einer Auskunftsperson, weitere Einvernahmen, untersuchte Mobiltelefon-Standorte usw.) den bereits bestehenden dringenden Tatverdacht einer Beteiligung des Beschwerdeführers am Einbruchdiebstahl noch zusätzlich erhärtet haben. Über das bereits Dargelegte hinaus wird es Sache des erkennenden Strafgerichtes sein, die betreffenden Beweisergebnisse abschliessend zu würdigen. Analoges gilt für die vom Beschuldigten angerufenen Beweisverwertungsverbote. Auch über diese ist nicht bereits im jetzigen Untersuchungsstadium vom Haftrichter zu entscheiden (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f. mit Hinweisen). Schon im konnexen Bundesgerichtsurteil 1B 121/2019 vom 8. April 2019 (E. 3.4 S. 11) wurde im Übrigen darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer - über die Beteiligung am untersuchten Einbruchdiebstahl hinaus - auch noch eine Veruntreuung (Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB) separat zur Last gelegt wird.

2.5. Dass die Vorinstanz den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes eines Verbrechens oder Vergehens weiterhin bejaht, hält vor dem Bundesrecht stand.

2.6. Als unbegründet erweist sich in diesem Zusammenhang auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Dem angefochtenen Entscheid lassen sich die wesentlichen Gründe entnehmen, weshalb die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht bejaht; sie stützt sich dabei auf willkürfreie Sachverhaltsfeststellungen. Von Bundesrechts wegen war sie weder gehalten, weiteren Beweisanträgen des Beschwerdeführers Folge zu leisten, noch, auf sämtliche seiner Argumente ausdrücklich und im Einzelnen einzugehen.

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet auch (nochmals) den Haftgrund der Kollusionsgefahr:
Seit dem Einbruchdiebstahl (Ende Dezember 2018) und seiner Festnahme am 11. Februar 2019 sei eine längere Zeitspanne verstrichen, in der er Kollusionshandlungen längst hätte vornehmen können. Die Planung seitens der Täterschaft habe sich auch auf "das Verhalten und die Kontaktwahrung nach erfolgreicher Tatbegehung" erstreckt. Die für den Einbruchdiebstahl Verantwortlichen hätten sich bereits "Gedanken dazu gemacht, was sie bei einer Festnahme aussagen" würden, "nämlich grundsätzlich nichts". Er habe nach seiner Anhaltung vom 30. Dezember 2018 von sich aus und ohne irgendwelche Vorbehalte klar ausgesagt. Auch sonst habe er sich gegenüber der Untersuchungsbehörde stets kooperativ verhalten. Es liege denn auch in seinem eigenen Interesse, dass die Täterschaft gefasst werde, zumal "ja sein Geld gestohlen" worden sei. Mit der Auswertung von Standortdaten seines Mobiltelefons habe er sich einverstanden erklärt. Hier gebe es nichts mehr zu kolludieren, da die Daten gesichert seien. Er sei den Strafbehörden schon ab dem 24. Dezember 2018 "als mutmasslicher Täter bekannt" gewesen; trotzdem hätten sich die Strafbehörden nicht veranlasst gesehen, ihn umgehend festzunehmen. Es stelle sich die Frage, wieso er "nicht schon am 30. Dezember 2018
bereits festgenommen wurde", wenn doch angeblich Verdunkelungsgefahr vorliege.
Dass am 11. Februar 2019 eine Hausdurchsuchung an seinem Wohnort durchgeführt wurde, und zwar auch wegen des untersuchten Einbruchdiebstahls (nicht bloss wegen der angezeigten Veruntreuung), habe er bereits vorher mit Sicherheit gewusst. Der Aufforderung vom 11. Februar 2019, er solle sich (am nächsten Tag) auf dem Polizeiposten in Glarus melden, habe er noch am selben Abend freiwillig Folge geleistet. "Spätestens mit einer Konfrontationseinvernahme" könne die Kollusionsgefahr "wegbedungen" werden. Beim Hinweis der Vorinstanz, es seien verschiedene Personen am Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen, handle es sich um eine unbelegte Vermutung. An den Namen der Person, welche ihn (am 11. Dezember 2018) beim Besuch bei seinem Anwalt begleitete, könne er sich nicht erinnern. Dieser Begleiter habe ohnehin "gar nichts von einer Geldübergabe wissen" können. Dass die Staatsanwaltschaft ihn, den Beschwerdeführer, offenbar indirekt zwingen wolle, den Namen des Begleiters zu nennen, komme einer "Beugehaft" gleich. Dass die Vorinstanz dennoch Kollusionsgefahr bejaht habe, mute zynisch an und verletze unter anderem Artikel 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO.
Selbst wenn Kollusionsgefahr bestünde, könne die Untersuchungshaft durch eine Ersatzmassnahme, etwa "das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakt zu pflegen", ausreichend abgelöst werden. Auch sei er bereit, zur Überwachung geeigneter Ersatzmassnahmen eine (elektronische) "Fussfessel" zu tragen oder sich regelmässig bei der Polizei zu melden. Die Haftverlängerung sei auch sonst unverhältnismässig. Er habe mit der untersuchten Straftat "nichts zu tun". Trotzdem befinde er sich schon seit mehr als zwei Monaten in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft führe die Untersuchung schleppend und lege entlastende Beweise nicht offen. Den Beweisanträgen der Verteidigung habe sie nicht bzw. nur zögerlich Folge geleistet, was gesetzwidrig sei (Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
bzw. Art. 6 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO).

3.1. Neben dem dringenden Tatverdacht verlangt Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO zusätzlich einen besonderen Haftgrund. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23; 117 Ia 257 E. 4b-c S. 261).
Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den beteiligten Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen).
Der Haftrichter hat zudem zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
i.V.m. Art. 237 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; 137 IV 122 E. 6.2 S. 131 f.; 133 I 27 E. 3.2 S. 30; 270 E. 3.3.1 S. 279 f.). Gemäss Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Unter die möglichen Ersatzmassnahmen (Abs. 2) fällt namentlich das Verbot, mit einer bestimmten Person Kontakte zu pflegen (lit. g).

3.2. In seinem konnexen Urteil 1B 121/2019 vom 8. April 2019 hat das Bundesgericht zur Verdunkelungsgefahr Folgendes erwogen:
Die relativ komplexe Strafuntersuchung sei noch nicht abgeschlossen. Es seien mehrere Verbrechen und Vergehen aufzuklären, darunter der Einbruchdiebstahl in einer Anwaltskanzlei, bei dem zwei Tresore mit Bargeld und anwaltlichen Unterlagen abtransportiert wurden. Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen sei von mehreren Tätern und Mitbeteiligten auszugehen, darunter drei noch unbekannte Personen, die am Tatort beobachtet worden sind. Abzuklären sei sodann die Identität eines "Bekannten" des Beschwerdeführers, der diesen zu einer Besprechung mit seinem Anwalt begleitet hatte, sowie die allfällige Involvierung des am 30. Dezember 2018 angehaltenen Fahrers des Mini-Vans. Die Rollenverteilung unter den Verdächtigen und ihre jeweiligen Tatbeiträge seien sorgfältig zu untersuchen. Zu diesem Zweck habe die Staatsanwaltschaft unter anderem weitere Befragungen durchzuführen, die sichergestellten Spuren den eruierten Verdächtigen zuzuordnen sowie die Telefonanschlüsse der Beteiligten zu ermitteln und mit den jeweiligen Kontaktaufnahmen über die Kommunikationsgeräte des Beschwerdeführers abzugleichen. Diesbezüglich seien (Anfang April 2019) noch diverse Beweiserhebungen in mehreren Kantonen hängig gewesen. Mit einigen der involvierten
Personen sei der Beschwerdeführer (nach eigenen Aussagen) zumindest "bekannt". Da er dringend verdächtig sei, am Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein, drohe auch eine Kollusion mit den noch nicht identifizierten Haupttätern des untersuchten Verbrechens.
Das Obergericht habe daher kein Bundesrecht verletzt, indem es (Ende Februar 2019) zur Auffassung gelangte, es bestünden ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Verdunkelungsgefahr. Daran vermöchten auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wenn überhaupt, habe er schon vor seiner Verhaftung kolludieren können, Täter eines Einbruchdiebstahls dieser Art wüssten jeweils bereits, was sie bei einer Festnahme aussagen würden, "nämlich grundsätzlich nichts", er sei "stets kooperativ" gewesen und habe der telefonischen Vorladung auf den Polizeiposten (am 11. Februar 2019) freiwillig Folge geleistet, oder er kenne den Fahrer des Mini-Vans "nicht gut" und habe nichts mit diesem zu besprechen. Bei dieser Sachlage musste das Bundesgericht auch nicht prüfen, ob neben der Verdunkelungsgefahr noch zusätzliche besondere Haftgründe (etwa Fluchtgefahr, Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO) kumulativ erfüllt waren (Urteil 1B 121/2019 vom 8. April 2019, E. 4.3 S. 14).

3.3. An den entscheiderheblichen Fakten des vorliegenden Haftfalles hat sich seither nichts Wesentliches geändert:
Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer sei erst anlässlich seiner Festnahme am Abend des 11. Februar 2019 eröffnet worden, dass gegen ihn nicht nur wegen der früheren Strafanzeige betreffend Veruntreuung ermittelt werde, sondern auch wegen des Einbruchdiebstahls in die Anwaltskanzlei. Insofern habe für ihn vorher noch keine spezifische Veranlassung bestanden, Verdunkelungshandlungen vorzunehmen. Unterdessen sei der am 30. Dezember 2018 angehaltene Fahrer des mutmasslichen Tatfahrzeuges als beschuldigte Person einvernommen worden. Zudem habe eine Auskunftsperson den Beschwerdeführer als einen der Mittäter am Einbruchdiebstahl vom 22./23. Dezember 2018 identifiziert. Die Identitäten der anderen Mittäter, welche die Auskunftsperson beobachtet habe, seien noch unbekannt. Es bestehe derzeit weiterhin die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer auf die mitbeschuldigte Person und die noch nicht identifizierten Mittäter kolludierend einwirken könnte. Ausserdem sei immer noch unklar, wer Kenntnis von dem vom Beschwerdeführer bei dessen Anwalt deponierten Bargeld in der Höhe von Fr. 120'000.-- gehabt habe. Die Identität des Mannes, der den Beschwerdeführer anlässlich des ersten Termins beim Anwalt begleitete, sei nicht bekannt. Der
Beschwerdeführer habe im Haftverlängerungsverfahren behauptet, er könne sich nicht an den Namen seines Begleiters erinnern. Es bestehe (nach Ansicht des Obergerichtes) die Gefahr, dass der Beschuldigte auch auf diese noch unbekannte Person kolludierend einwirken könnte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.3, S. 15 f.).

3.4. Zu allfälligen Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft hat das Bundesgericht in seinem Urteil 1B 121/2019 vom 8. April 2019 Folgendes erwogen:
Auch die Ansicht des Obergerichtes, der festgestellten Kollusionsgefahr könne im aktuellen Untersuchungsstadium mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft nicht ausreichend begegnet werden, halte vor dem Bundesrecht stand. Der Beschwerdeführer habe nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern er mit dem von ihm genannten Kontaktverbot oder mit (von ihm damals nicht näher spezifizierten) "technischen Geräten" wirksam daran gehindert werden könnte, Beweismittel zu beseitigen oder mit mutmasslichen Komplizen zu kolludieren. Ein Kontaktverbot zulasten des Beschuldigten könne laut Gesetz nur gegenüber "bestimmten Personen" angeordnet werden (Art. 237 Abs. 2 lit. g
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO). Weder zu den (von einer Gewährsperson beobachteten) drei Haupttätern des Einbruchdiebstahls noch zum "Bekannten", der den Beschwerdeführer beim Besuch seines kurz darauf bestohlenen Anwalts begleitete, lasse sich aktuell ein Kontaktverbot verfügen, da der Beschwerdeführer den Namen dieser Begleitperson angeblich nicht kenne (oder nicht habe nennen wollen) und auch die Identität der Hauptbeteiligten bisher noch nicht habe abgeklärt werden können (Urteil des Bundesgerichtes 1B 121/2019, E. 4.4, S. 14-15).
Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die noch ausstehenden Beweiserhebungen zur Aufklärung der untersuchten Verbrechen und Vergehen auch ohne Untersuchungshaft durchgeführt werden könnten, weshalb sich diese als unnötig und "unverhältnismässig" erweise, gingen über das im Urteil 1B 121/2019 bereits Erörterte inhaltlich nicht hinaus. Das Obergericht habe dem (zeitlichen) Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit auch mit einer angemessenen Befristung der Untersuchungshaft Rechnung getragen sowie mit dem Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft während der befristeten Haftdauer "laufend zu überprüfen" habe, "ob nach wie vor Haftgründe bestehen" (Urteil 1B 121/2019, E. 4.4 S. 15).

3.5. Auch in diesem Zusammenhang legt der Beschwerdeführer keine neuen Fakten dar, die eine Haftentlassung gegen Ersatzmassnahmen derzeit als geboten erscheinen liessen. Mit den oben genannten Erwägungen im bundesgerichtlichen Urteil 1B 121/2019 vom 8. April 2019 setzt er sich nicht nachvollziehbar auseinander. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern der Einsatz einer "elektronischen Fussfessel" ihn wirksam daran hindern könnte, Besuche von Mitbeteiligten zu empfangen oder mit ihnen zu telefonieren.
Die Vorinstanz erwägt, im aktuellen Untersuchungsstadium sei nach wie vor nicht ersichtlich, inwiefern ein Kontaktverbot sowie der Einsatz von technischen Geräten den Beschwerdeführer wirksam davon abhalten könnten, mit mutmasslichen Mittätern in Kontakt zu treten und entsprechende Kollusionshandlungen vorzunehmen. Andere geeignete Ersatzmassnahmen seien nicht erkennbar. Insofern erweise sich die derzeitige Haftfortdauer als verhältnismässig (im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
-d und Art. 237 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO), dies auch mit Blick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte und die konkreten Umstände des untersuchten Einbruchdiebstahls (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4 S. 17).
Zur Dauer der Haftverlängerung und den noch ausstehenden Untersuchungshandlungen legt die Vorinstanz Folgendes dar:
Die Staatsanwaltschaft habe die Verlängerung der Untersuchungshaft um einen Monat beantragt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit ca. sechs Wochen in strafprozessualer Haft. In der vorliegenden konnexen Strafsache seien die Strafbehörden mehrerer Kantone involviert. Es stünden weitere Untersuchungsmassnahmen an, zumal die Identitäten der Begleitperson beim Anwaltsbesuch sowie der direkten Mittäter des Einbruchdiebstahls noch ungeklärt seien. Die bisherigen Aussagen der Auskunftsperson, welche die Täterschaft beobachtet habe, seien zu verifizieren, und es seien weitere Konfrontationseinvernahmen durchzuführen, insbesondere zwischen dem Beschwerdeführer und dem unterdessen mitbeschuldigten Fahrer des Mini-Vans. Auch seien Standortdaten von Mobiltelefonen zu ermitteln und Kommunikationsgeräte auszuwerten. Anschliessend seien dem Beschwerdeführer die entsprechenden Untersuchungsergebnisse zu eröffnen. Angesichts des noch frühen Verfahrensstadiums bestehe für das Obergericht kein Anlass, der Staatsanwaltschaft konkrete Untersuchungshandlungen im Dispositiv des Haftverlängerungsentscheides aufzutragen. Allerdings sei die Untersuchung, die nicht mehr ganz am Anfang stehe, "beförderlich" zu führen. Derzeit rechtfertige sich die von der
Staatsanwaltschaft beantragte Haftverlängerung um einen Monat, einstweilen bis 22. April 2019 (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5, S. 17 f.).

3.6. Die Rüge, die Vorinstanz habe mit diesen Erwägungen ihre Begründungspflicht verletzt und "keinerlei Ausführungen" zur Frage der "Verhältnismässigkeit" der Haftverlängerung gemacht, ist sachlich nicht nachvollziehbar und offensichtlich unbegründet.

3.7. Eher beiläufig macht der Beschwerdeführer - im Rahmen seiner Vorbringen zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes - auch noch geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Strafuntersuchung nicht ausreichend vorangetrieben und damit das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO) verletzt. Zwischen der Inhaftierung (am 11. Februar 2019) bzw. förmlichen Haftanordnung (am 22. Februar 2019) und seinem Haftentlassungsgesuch vom 11. März 2019 habe sie "nichts vorgenommen". Erst am 19. und 27. März 2019 sei eine Gewährsperson (nochmals) befragt worden, das zweite Mal parteiöffentlich durch die Staatsanwaltschaft. Ein Polizeibericht vom 25. März 2019 über die "Resultate der Handyauswertung" sei erst Ende März 2019 eingegangen. Eine unterdessen mitbeschuldigte Person habe ihn, den Beschwerdeführer, bei einer Einvernahme vom 17. März 2019 zwar "nicht belastet"; eine "Konfrontationseinvernahme" zwischen ihm und dieser Person habe die Staatsanwaltschaft aber bisher zu Unrecht nicht anberaumt.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen keine besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnisse der Untersuchungsleitung (im Sinne der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung) erkennen, welche ausnahmsweise eine sofortige Haftentlassung des Beschuldigten von Bundesrechts wegen als geboten erscheinen liessen (vgl. BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; 136 I 274 E. 2.3 S. 278; 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f.; 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die sich aufdrängenden Beweiserhebungen in einem vertretbaren zeitlichen Rahmen angeordnet hat und die kantonalen Strafbehörden auf eine weiterhin zügige Untersuchungsführung hinwirken. Dass die Staatsanwaltschaft nicht sämtlichen Beweisanträgen des Beschwerdeführers sofort Folge geleistet hat, kann ihr nicht als schwerer Verfahrensfehler angelastet werden. Er befindet sich seit dem 11. Februar 2019 in strafprozessualer Haft. Damit ist die bisherige Haftdauer auch noch nicht grosse Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, mit welcher er im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung zu rechnen hat (vgl. BGE 143 IV 168 E. 5.1 S. 173; 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen).

3.8. Die weiteren Vorbringen (in der 22 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift) haben, soweit sie den Gegenstand des angefochtenen Haftverlängerungsentscheides betreffen, keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die am 1. Mai 2019 eingereichte Beschwerdeschrift repetiert über weite Strecken Standpunkte, die im konnexen Bundesgerichtsurteil 1B 121/2019 vom 8. April 2019 bereits (ausdrücklich oder sinngemäss) verworfen wurden. Die Beschwerde erweist sich als zum Vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Angesichts seiner angespannten finanziellen Situation kann im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Gerichtskosten aber ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG).
Das vorliegende Urteil ist auch dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus schriftlich mitzuteilen. Dieses wird eingeladen, der einschlägigen Praxis des kantonalen Obergerichtes und des Bundesgerichtes in Haftsachen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft, dem Zwangsmassnahmengericht und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Forster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_197/2019
Date : 27. Mai 2019
Published : 14. Juni 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Verlängerung der Untersuchungshaft


Legislation register
BGG: 64  66  78  95  97  98  105
BV: 10  29  31
StGB: 138
StPO: 5  6  197  212  221  222  227  237
BGE-register
117-IA-257 • 132-I-21 • 133-I-168 • 133-I-27 • 136-I-274 • 137-IV-122 • 137-IV-92 • 139-IV-270 • 140-IV-74 • 141-IV-289 • 143-IV-168 • 143-IV-316
Weitere Urteile ab 2000
1B_121/2019 • 1B_139/2007 • 1B_176/2018 • 1B_197/2019 • 1B_514/2018
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