6B_223/2021
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 223/2021
Urteil vom 27. April 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung (mehrfache Urkundenfälschung); Widerruf,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 14. Januar 2021 (SST.2019.227).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach A.________ mit Urteil vom 29. Mai 2019 der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
B.
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte mit Urteil vom 14. Januar 2021 den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung. Es bestrafte A.________ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren. Zudem widerrief es den mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Januar 2016 für den Anteil von 16 Monaten Freiheitsstrafe gewährten bedingten Vollzug.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
A.________ schrieb am 18. Oktober 2016 einen Brief, der als Verfasser einen "B.________" auswies und welchen er am 10. Februar 2017 über seinen Anwalt mit einem Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 13. Januar 2016 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft einreichen liess. Im Revisionsgesuch machte er geltend, der Brief beweise, dass C.________ die Urkundenfälschungen, für die er verurteilt worden sei, begangen habe, und er (A.________) unwissentlich gefälschte Versicherungsanträge eingereicht habe, was im Ergebnis zu einem Freispruch führen müsse. Damit setzte er ein Revisionsverfahren in Gang. Die Vorgehensweise von A.________ wurde schliesslich im Rahmen der Strafuntersuchung gegen C.________ entdeckt.
Zudem fälschte A.________ drei Arztrezepte. Dabei verwendete er Originalrezepte als Vorlage, welche er so gut es ging auf dem Laptop abschrieb und ausdruckte und danach mit einer Kopie des Stempels des Originalrezepts und einer Unterschrift versah. Um nicht ertappt zu werden, löschte er die gefälschten Rezepte von seinem Laptop, suchte verschiedene Apotheken auf, zog beim Bezug der Medikamente eine Drittperson hinzu und nannte als Empfänger nicht sich selbst, sondern D.________. Letzteres erfolgte mit Blick darauf, dass er den Apotheken bereits bekannt und auf einer "schwarzen Liste" vermerkt war.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 210 Tagessätzen zu verurteilen und auf den Widerruf des bedingten Teils der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 13. Januar 2016 ausgesprochenen Freiheitsstrafe sei zu verzichten. Eventualiter sei das Urteil vom 14. Januar 2021 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihn (überraschend) zu einer unverhältnismässig hohen Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Sie sei bei der Strafzumessung zudem methodisch falsch vorgegangen, da sie sich für eine Freiheitsstrafe ausspreche, bevor sie überhaupt eine Einsatzstrafe festlege. Weiter gehe sie zu Unrecht von der Urkundenfälschung vom 18. Oktober 2016 als schwerster Tat aus, wobei sie die unangemessen hohe Einsatzstrafe von zwölf Monaten methodisch falsch mit seinen Vorstrafen zu begründen scheine, welche jedoch erst bei der Gesamtstrafe zu berücksichtigen seien. Schliesslich habe sie seine Suchtkrankheit zu wenig strafmindernd und sein Geständnis, sein kooperatives Verhalten, sein vorbildliches Nachtatverhalten und seine erhöhte Strafempfindlichkeit zu Unrecht nicht strafmindernd berücksichtigt.
1.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
1.3. Am 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft getreten. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, dass die neuen Bestimmungen für den Beschwerdeführer nicht günstiger sind (vgl. angefochtenes Urteil S. 2.3 S. 4 f.). Mit der Vorinstanz ist daher von der Anwendbarkeit des im Tatzeitpunkt geltenden alten Rechts auszugehen (vgl. Art. 2 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
aArt. 34 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
1.4.
1.4.1. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, dass vorliegend als angemessene und zweckmässige Sanktion nur eine Freiheitsstrafe in Betracht komme, da sich der Beschwerdeführer weder von der in Deutschland mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bad-Säckingen vom 27. Juni 2016 ausgesprochenen unbedingten Geldstrafe noch von der vom Strafgericht Basel-Landschaft am 13. Januar 2016 teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe habe beeindrucken lassen und ihn auch seine grundsätzlich bereits zuvor stabilen Verhältnisse nicht von weiteren Straftaten hätten abhalten können. Unter diesen Umständen lag es im Ermessen der Vorinstanz, für sämtliche Straftaten eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Eine Verletzung von Bundesrecht ist entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.
1.4.2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz von der Urkundenfälschung vom 18. Oktober 2016 als schwerster Tat ausgeht. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers begründet die Vorinstanz die Einsatzstrafe von zwölf Monaten für die Urkundenfälschung vom 18. Oktober 2016 zudem nicht mit den Vorstrafen, sondern mit der Vorgehensweise sowie den Beweggründen und dem grossen Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers, dessen Suchterkrankung im Zeitpunkt der Tat vom 18. Oktober 2016 bereits erfolgreich behandelt worden sei (angefochtenes Urteil E. 2.5.1 S. 6 f.).
1.4.3. Weshalb die Vorinstanz die übrigen Strafzumessungsgründe in Verletzung ihres Ermessens offensichtlich falsch gewichtet haben könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer beschränkt sich insoweit darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne jedoch aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich falsch und damit geradezu willkürlich sein könnte (Art. 97 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
eingestanden und nachdem B.________ mehrfach seine Urheberschaft des Briefs verneint habe, was nur eine sehr leichte Minderung der Strafe zu begründen vermöge (angefochtenes Urteil E. 2.5.3 S. 8 f.). Die Vorinstanz legt zudem zutreffend dar, dass das Wohlverhalten nach den verübten Straftaten keine besondere Leistung darstellt und daher neutral zu werten ist (Urteile 6B 387/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.4.4; 6B 687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.6; je mit Hinweisen). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen (vgl. Urteile 6B 1001/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2.4; 6B 774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4; 6B 694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.1.2; je mit Hinweisen), welche vorliegend nicht gegeben sind.
1.5. Die Freiheitsstrafe von 20 Monaten hält sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.
2.
2.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, es lägen besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf des bedingt zu vollziehenden Teils der Vorstrafe vom 13. Januar 2016 erfüllt waren. Er macht diesbezüglich geltend, die dreijährige Probezeit sei am 13. Januar 2021 verstrichen, weshalb ein Widerruf mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 14. Januar 2021 nicht mehr möglich gewesen sei. BGE 143 IV 441 sei nicht einschlägig, da er den unbedingten Teil der Vorstrafe in der Vollzugsform des "Electronic Monitorings" verbüsst habe. Im Gegensatz zu Personen im Strafvollzug habe er sich auch während des Vollzugs mit "Electronic Monitoring" in seinem persönlichen und beruflichen Umfeld in Freiheit jeden Tag bewähren müssen, weshalb die Probezeit während der Vollzugsform des "Electronic Monitoring" nicht "suspendiert" werde. Bei korrekter und willkürfreier Würdigung seiner heutigen Lebensumstände müsse ihm zudem eine gute Legalprognose gestellt werden, was ebenfalls für einen Verzicht auf die Vollstreckung der Vorstrafe spreche.
2.2.
2.2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
Unter "besonders günstigen Umständen" im Sinne von aArt. 42 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2.2.2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40 |
2.2.3. Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird. Wird der erstinstanzliche Entscheid, der den Verurteilten unter Bewährungsprobe stellt, an eine obere Instanz weitergezogen, läuft die Probezeit von der Eröffnung desjenigen Urteils an, das nach Abschluss des Verfahrens zur Vollstreckung kommt (Urteile 6B 733/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3.1; 6B 934/2015 vom 5. April 2016 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Bei teilbedingten Freiheitsstrafen verlängert sich die Probezeit um die Dauer des Vollzugs des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe (BGE 143 IV 441 E. 2.3; Urteil 6B 733/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3.1).
2.2.4. Nach Art. 46 Abs. 5

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40 |
2.2.5. Im Urteil 6B 733/2019 vom 15. November 2019 E. 1.2 und 1.4 konnte das Bundesgericht offenlassen, ob BGE 143 IV 441 auch zur Anwendung gelangt, wenn der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe in Form des "Electronic Monitorings" vollzogen wurde. Indes wird die "Suspendierung" während des unbedingt zu vollziehenden Teils einer teilbedingten Freiheitsstrafe in BGE 143 IV 441 in Anlehnung an die herrschende Lehre damit begründet, dass der Täter nur in Freiheit die Gelegenheit hat, das in ihn gesetzte Vertrauen nicht zu enttäuschen bzw. sich ungehindert zu bewähren. Dabei berücksichtigte das Bundesgericht im erwähnten Grundsatzentscheid, dass eine erneute Straffälligkeit während des Strafvollzugs je nach Art des Delikts und Vollzugsform zwar eingeschränkt, aber generell selbst beim Normalvollzug (vgl. Art. 77

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 77 - Der Gefangene verbringt seine Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt. |
Für den Lauf der Probezeit im Sinne von Art. 44

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 77b - 1 Auf Gesuch des Verurteilten hin kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 79b - 1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 79b - 1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 79b - 1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 79b - 1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen: |
Zwar wird das "Electronic Monitoring" mehrheitlich nicht primär als Hausarrest, sondern als Arbeits- und Sozialprogramm verstanden (vgl. Bundesamt für Justiz, Erfahrungen mit Electronic Monitoring nach dem Inkrafttreten des revidierten AT-StGB [2007/2008], Zusammenfassung der Evaluationsergebnisse der Kantone BE, SO, BS, BL, TI, VD und GE, 4. August 2009, S. 3). Die verurteilte Person ist in ihrer Lebensgestaltung beim Strafvollzug in Form einer elektronischen Überwachung dennoch nicht frei. Sie verpflichtet sich, den festgelegten Wochenplan und das Betreuungsprogramm einzuhalten. Nebst der Arbeits- oder Ausbildungszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche besteht auch Anspruch auf Freizeit ausserhalb der Wohnung. Diese Zeitfenster zur freien Verfügung ausserhalb der Wohnung sind zeitlich jedoch limitiert (vgl. für den Kanton Basel-Landschaft, § 6 der Verordnung vom 3. August 1999 über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring, SGS 261.42). Ausserhalb der Arbeits- oder Ausbildungszeit sowie der limitierten Zeit zur freien Verfügung befindet sich die verurteilte Person grundsätzlich im elektronisch überwachten Hausarrest.
Die Vorinstanz entschied daher zu Recht, die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Probezeit bei teilbedingten Freiheitsstrafen von Gesetzes wegen um die Zeit des Strafvollzugs verlängert wird (BGE 143 IV 441 E. 2.3), gelange auch zur Anwendung, wenn der Strafvollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe in Form einer elektronischen Überwachung im Sinne von Art. 79b

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 79b - 1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen: |
2.2.6. Die praktische Relevanz dieser Frage ist jedoch gering, da der teilbedingte Vollzug in Art. 43 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 79b - 1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen: |
Kommentar StGB, Damian K. Graf [Hrsg.], 2020, N. 9 zu Art. 79b

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 79b - 1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 79b - 1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen: |
2.2.7. Dem Beschwerdeführer wurde in der Zeit vom 9. Mai 2018 bis am 17. Januar 2019 (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.7.2 S. 10) für den unbedingten Teil der zweijährigen Freiheitsstrafe vom 13. Januar 2016 demnach zu Unrecht der Vollzug mittels elektronischer Überwachung gewährt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Probezeit für den bedingt vollziehbaren Teil dieser Freiheitsstrafe gemäss BGE 143 IV 441 um die Dauer des Vollzugs des unbedingt vollziehbaren Teils der Freiheitsstrafe verlängert wurde und die dreijährige Frist von Art. 46 Abs. 5

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40 |
2.3.
2.3.1. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.4). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 46 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1; je mit Hinweis).
2.3.2. Der Beschwerdeführer wurde während der Probezeit für die am 13. Januar 2016 teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe erneut straffällig. Weiter waren auch die Voraussetzungen von aArt. 42 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
Suchterkrankung stand. Der Vorinstanz kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht, indem sie im Rahmen von Art. 46 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40 |
Eine Verletzung von Bundesrecht ist auch insofern nicht ersichtlich.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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