Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 252/2018

Urteil vom 27. April 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwälte Samuel Ramp und Marc Buchmann,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich 2014, direkte Bundessteuer 2014,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 31. Januar 2018 (SB.2017.00122, 00123).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1953) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZH. Er ist selbständig erwerbend und betätigt sich unter anderem in der Rechtsberatung. Seit längerer Zeit reichte er trotz Mahnungen keine Steuererklärung ein, weshalb ihn das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH) jeweils nach pflichtgemässem Ermessen veranlagte. Die Veranlagungsverfügungen zur hier interessierenden Steuerperiode 2014 ergingen am 5. August 2016. Darin setzte das KStA/ZH das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich ermessensweise auf Fr. 500'000.-- und das steuerbare Vermögen für die Staats- und Gemeindesteuern ermessensweise auf Fr. 2'000'000.-- fest. Der Steuerpflichtige erhob am 7. September 2016 Einsprache, ohne nähere Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen. Mit Entscheid vom 22. Februar 2017 wies das KStA/ZH die Einsprache ab, was das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich bestätigte (Entscheid vom 19. September 2017). Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dessen 2. Abteilung wies die Rechtsmittel mit Entscheid SB.2017.00122 / SB.2017.00123 vom 31. Januar 2018 ab.

1.2.

1.2.1. Das Verwaltungsgericht erkannte im Wesentlichen, mangels hinreichender Begründung wäre auf die Einsprache nicht einzutreten gewesen. In der Sache selbst blieben die finanziellen Verhältnisse auch vor Verwaltungsgericht ungewiss. Der Steuerpflichtige habe keine Steuererklärung eingereicht, wenngleich er dies glauben machen wolle. Ebenso wenig habe er den Abschluss zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit vorgelegt und Angaben zu einem bestimmten Sparkonto und zu seinen drei Fahrzeugen gemacht. Er bringe immerhin vor, über ein steuerbares Vermögen von Fr. 2'041'511.-- zu verfügen, was die Veranlagung aber ohnehin übersteige. Zudem wolle er einen Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit "in der Höhe von Fr. 100'000.-- bis Fr. 150'000.--" und ein "steuerbares Einkommen von max. Fr. 95'000.--" erzielt haben. Bei Ausübung seiner Tätigkeit seien, so der Steuerpflichtige, Personalkosten für zwei Mitarbeiterinnen von Fr. 45'650.-- und Bürokosten von Fr. 20'000.-- entstanden. Das Verwaltungsgericht folgerte, wenn man zudem bedenke, dass der Steuerpflichtige alleine in der Steuerperiode 2014 mehr als Fr. 300'000.-- aus seinem Vermögen aufgewendet haben wolle, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, erscheine ein Gewinn "in der Höhe
von Fr. 100'000.-- bis Fr. 150'000.--" als deutlich zu gering. Schliesslich treffe es zwar zu, dass Betreibungen vorlägen. Daraus abzuleiten, die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen sei nichtig oder sonstwie rechtsfehlerhaft, greife aber zu kurz. Das bewegliche Vermögen übersteige die offenen Steuerforderungen um ein Vielfaches.

1.2.2. Der Steuerpflichtige mache sodann, so das Verwaltungsgericht, Depressionen und tonische Anfälle (Epilepsie) geltend, die ihn seit mehreren Jahren in seiner Erwerbstätigkeit einschränkten. Dies bleibe aber unbewiesen, beschränke der Steuerpflichtige sich doch vor Verwaltungsgericht darauf, einen Neurologen als Zeugen anzurufen. Da ein derartiger Antrag vor der Unterinstanz unterblieben sei, erweise sich die Beweisofferte als verspätet. Nachdem er in der streitbetroffenen Steuerperiode unstreitig als selbständig erwerbender Rechtsberater tätig gewesen sei, bleibe ohnehin unerfindlich, weshalb ihm die Möglichkeit gefehlt haben sollte, seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen.

1.3. Mit Eingabe vom 14. März 2018 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, es sei die Nichtigkeit der beiden Veranlagungsverfügungen zur Steuerperiode 2014 festzustellen, eventuell das steuerbare Einkommen auf Fr. 95'000.-- festzusetzen, subeventuell die Sache zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen (Art. 32 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG [SR 173.110]).

I. Prozessuales

2.

2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind gegeben (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG in Verbindung mit Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
DBG [SR 642.11] und Art. 73
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
StHG [SR 642.14]).

2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3 S. 156). Zu den tatsächlichen Feststellungen zählt auch die Beweiswürdigung (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (unechte Noven; Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 139 II 373 E. 1.6 S. 378). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden, ist im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (echte Noven; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.).

II. Direkte Bundessteuer

3.

3.1. Die steuerpflichtige Person kann eine Veranlagungsverfügung, die ganz oder teilweise aufgrund pflichtgemässen Ermessens ergangen ist (Art. 130 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
DBG), einzig mit der Begründung anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig (Art. 132 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 132 Voraussetzungen - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
1    Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller (Art. 103 Abs. 1 Bst. b und 104 Abs. 1) als Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission weitergeleitet werden.
3    Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
Satz 1 DBG). Prozessual bedeutet dies, dass es zur Umkehr der Beweislast kommt (so ausdrücklich Art. 183 Abs. 1bis
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 183 Bei Steuerhinterziehungen - 1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.278
1    Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.278
1bis    Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 130 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast nach Artikel 132 Absatz 3 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.279
2    Die ESTV kann die Verfolgung der Steuerhinterziehung verlangen. ...280
3    Die Straf- oder Einstellungsverfügung der kantonalen Behörde wird auch der ESTV eröffnet, wenn sie die Verfolgung verlangt hat oder am Verfahren beteiligt war.
4    Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buchprüfung, Gutachten Sachverständiger usw.) werden in der Regel demjenigen auferlegt, der wegen Hinterziehung bestraft wird; sie können ihm auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn er die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat.
DBG). Die steuerpflichtige Person kann den Unrichtigkeitsnachweis erbringen, indem sie entweder weitere Beweismittel nachreicht, wodurch die Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörde wieder auflebt, oder aber aufzeigen, dass die Veranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt ist. Dies bedingt indes grobe methodische oder rechnerische Fehler. Das Bundesgericht prüft das Ergebnis einer Bewertung oder Schätzung nur zurückhaltend, das heisst auf offensichtliche Fehler und Irrtümer hin (zum Ganzen Urteil 2C 82/2018 vom 9. Februar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2. Fehlerhafte Verfügungen und Entscheide sind praxisgemäss (nur) nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503 f.). Die Nichtigkeit kann auch erst im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2 S. 417).

3.3. Der Steuerpflichtige legt zunächst seinen Gesundheitszustand dar und verweist hierzu auf das Schreiben einer Fachärztin für Neurologie vom 10. Februar 2018. Die fachärztliche Einschätzung ist nach dem angefochtenen Entscheid ergangen und hat, da ein echtes Novum, im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt zu bleiben (vorne E. 2.3). Soweit damit eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand angestrebt worden sein sollte, wäre das Gesuch bei den funktionell zuständigen kantonalen Behörden einzureichen gewesen. Zudem mutet es widersprüchlich an, wenn der Steuerpflichtige in anderem Zusammenhang darauf hinweist, Mandate als Verwaltungsrat (B.________ AG) bzw. als Gesellschafter (C.________ GmbH) auszuüben und vor dem KStA/ZH als Vertreter juristischer Personen aufzutreten. Mit der Vorinstanz wirft dies die Frage auf, weshalb es dem Steuerpflichtigen benommen gewesen sein sollte, in eigenen steuerlichen Angelegenheiten zu handeln. Dies ist im bundesgerichtlichen Verfahren aber nicht Streitgegenstand.

3.4. Alsdann macht der Steuerpflichtige geltend, der angefochtene Entscheid sei nichtig. Er zitiert die bundesgerichtliche Praxis (vorne E. 3.2) an sich zutreffend und beruft sich namentlich auf das Urteil 2C 679/2016 vom 11. Juli 2017 (publ. in: ASA 86 S. 56, StE 2017 B 93.5 Nr. 33), das freilich eine unselbständigerwerbende Person betraf. Im streitbetroffenen Fall übt der Steuerpflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, was einer Kontrolle anhand des Lohnausweises von vornherein entgegensteht (Urteil 2D 42/2017 vom 28. November 2017 E. 2.5). Hinzu kommt, dass das Bundesgericht damals die höchst aussergewöhnlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen hatte, die in verschiedenerlei Hinsicht mit der vorliegenden Konstellation nicht verglichen werden können. Anders, als der Steuerpflichtige dies anzunehmen scheint, ist das Bundesgericht im Fall vom 11. Juli 2017 auch nicht etwa zum Schluss gelangt, die Nichtigkeit ergebe sich bereits daraus, dass die Veranlagungsbehörde keinen Lohnausweis eingeholt hatte und das geschätzte Einkommen gegen Ende deutlich zu hoch ausgefallen war. Gegenteils erkannte es, die Veranlagungsbehörde sei solange davon entbunden, den bisherigen Aktenstand zu ergänzen, als sie das steuerbare
Einkommen anhand der Vorperiode festlegt und davon - wenn überhaupt - nur in geringfügigem Ausmass abweicht. Die Nichtigkeit ergab sich aus einer Würdigung der gesamten Situation und insbesondere aus dem Umstand, dass die Veranlagungsbehörde offene Steuern in Betreibung gesetzt hatte, aus den Pfändungsunterlagen die finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen ersehen konnte, das steuerbare Einkommen - in Missachtung der Betreibungsakten - aber dennoch von Jahr zu Jahr systematisch und massiv erhöht hatte. Die Tragweite hinsichtlich selbständig erwerbender Personen ist von vornherein eingeschränkt (Urteil 2D 42/2017 vom 28. November 2017 E. 2.6).

3.5. Der Steuerpflichtige bringt keinerlei Sachumstände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit schliessen lassen könnten. Vielmehr handelt es sich um einen klassischen Fall der ermessensweisen Veranlagung einer selbständig erwerbenden Person, die über Jahre ihre elementaren Mitwirkungspflichten verletzt hat, weshalb die Veranlagungsbehörde nicht umhin kommen konnte, Einkommen und Vermögen von Grund auf zu schätzen. Was der Steuerpflichtige sodann inhaltlich vorbringt, vermag den Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis nicht zu genügen (E. 3.1). Auszugehen ist davon, dass die wahren finanziellen Verhältnisse nach wie vor höchst ungewiss sind. Trotz Mahnung und Möglichkeit, in den kantonalen Verfahren Licht ins Dunkel zu bringen, legte der Steuerpflichtige keinen Geschäftsabschluss vor. Seiner pauschale Aussage, einen Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit "in der Höhe von Fr. 100'000.-- bis Fr. 150'000.--" und ein "steuerbares Einkommen von max. Fr. 95'000.--" erzielt zu haben, durfte die Vorinstanz verfassungsrechtlich haltbar entgegensetzen, dass dies mit Blick auf die Personal- und Raumkosten sowie den Lebensaufwand unrealistisch sei. Nichts daran ändern könnte, dass es sich beim Betrag von Fr. 300'000.-- um die
Tilgung von Steuerschulden gehandelt haben soll, wie der Steuerpflichtige vor Bundesgericht vorbringt, was aber vorinstanzlich nicht festgestellt ist (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Was schliesslich den Einwand betrifft, er hätte an 220 Arbeitstagen durchschnittlich 11,6 Stunden zu Fr. 200.-- verrechnen müssen, um den geschätzten Umsatz erreichen zu können, ist einzig festzuhalten, dass das KStA/ZH unter allen Titeln zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 500'000.-- gelangt ist. Wie der Steuerpflichtige selber vorbringt, ist er Eigentümer einer Liegenschaft an bester Lage in U.________/ZH, was allein schon mit einem ansprechenden Eigenmietwert verbunden sein dürfte. Schliesslich ist auch keine Gehörsverletzung ersichtlich (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), zumal dies Vorbringen erfordert hätte, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genügen (BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106). Mit Blick auf die appellatorische Kritik kann davon aber keine Rede sein.

3.6. Die Beschwerde erweist sich, soweit die direkte Bundessteuer betreffend, als unbegründet.

III. Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich

4.
Im hier interessierenden Bereich bestehen zwischen der direkten Bundessteuer und dem harmonisierten Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden keinerlei Unterschiede. Das Harmonisierungsrecht hat in das Steuergesetz (des Kantons Zürich) vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) Eingang gefunden. Es kann insoweit auf die Ausführungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden.

IV. Kosten und Entschädigung

5.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014, wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich, Steuerperiode 2014, wird abgewiesen.

3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_252/2018
Date : 27. April 2018
Published : 15. Mai 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich 2014, direkte Bundessteuer 2014


Legislation register
BGG: 32  66  68  82  83e  86  89  90  95  99  100  105  106
BV: 29
DBG: 130  132  146  183
StHG: 73
BGE-register
136-II-415 • 138-II-501 • 139-II-373 • 141-IV-369 • 141-V-234 • 142-I-155 • 142-I-99 • 143-V-19
Weitere Urteile ab 2000
2C_252/2018 • 2C_679/2016 • 2C_82/2018 • 2D_42/2017
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