Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 836/2013

Urteil vom 27. März 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,

gegen

W.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A.
W.________, geb. 1954, arbeitete seit 1993 in der Lingerie des Spitals X.________ und war daher bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA oder Beschwerdeführerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 10. September 2006 (Sonntag) stürzte sie beim Treppensteigen an ihrem Wohnort auf die linke Seite. Zur ärztlichen Erstbehandlung suchte sie am 11. September 2006 die Hausärztin Dr. med. B.________ auf, welche röntgenologisch keine Frakturen feststellen konnte. Ein Bericht zur ärztlichen Erstbehandlung der Dr. med. B.________ findet sich nicht bei den Akten. Nach einer einwöchigen konservativen Behandlung mit Verordnung einer Handgelenksmanschette nahm die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit wieder auf bei einer Arbeitsfähigkeit von 50%. Aufgrund zunehmender Schwellungszuständen und Schmerzen unter Belastung am linken Handgelenk liess sie sich am 13. November 2006 von Dr. med. Z.________ spezialärztlich handchirurgisch untersuchen. Dieser veranlasste unverzüglich weitere bildgebende Abklärungen, welche einen Zustand nach Handgelenkstrauma mit TFCC-Läsion sowie eine scapholunäre Bandläsion mit Knorpelschaden am Radius des
linken Handgelenks zeigten und einen ersten operativen Eingriff des Dr. med. Z.________ am 27. November 2006 erforderten. Ab 14. November 2006 blieb die Versicherte voll arbeitsunfähig. In der Folge entwickelte sich ein "CPRS [Complex Regional Pain Syndrome] der linken Hand nach komplexem Handwurzeltrauma" (Bericht des Dr. med. Z.________ vom 27. Mai 2007). Die AXA übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Nach umfangreichen therapeutischen Bemühungen und medizinischen Abklärungen verneinte sie die Unfalladäquanz der psychischen Beschwerden und stellte die entsprechende, bis anhin "freiwillig" übernommene Behandlung per 30. September 2010 ein; es bestehe (ab 1. Oktober 2010) kein Rentenanspruch. Gleichzeitig forderte die AXA die Versicherte auf, sich während sechs Monaten bei ihrer Hausärztin einer engmaschig überwachten Schmerztherapie zu Lasten der AXA zu unterziehen; über einen "allfälligen Integritätsschaden [könne] erst nach Abschluss der Schmerztherapie" entschieden werden (Verfügung vom 16. September 2010). Die dagegen am 19. Oktober 2010 erhobene und am 26. November 2010 ergänzte Einsprache hiess die AXA teilweise gut, indem sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine Invalidenrente aufgrund
einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 24% zusprach und ihr die unentgeltliche Verbeiständung gewährte; im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2011).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der W.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Oktober 2013 in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob, die Sache zur weiteren Übernahme der Heilbehandlung und Ausrichtung von Taggeld über den 31. Dezember 2009 hinaus - unter Anrechnung der seit 1. Januar 2010 gewährten Invalidenrente - an die AXA zurückwies und bestimmte, dass diese nach Einholung einer erneuten polydisziplinären Expertise über den Heilbehandlungsabschluss sowie den - allfälligen - Anspruch auf Integritätsentschädigung und Invalidenrente neu zu befinden habe.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die AXA beantragen, ihr Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2011 sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache "zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die AXA zurückzuweisen". Zudem ersucht die AXA darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Während W.________ auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schliesst sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Im Umstand, dass der vorinstanzliche Entscheid materiell verbindliche Anordnungen enthält, welche den Beschwerde führenden Unfallversicherer verpflichten, eine nach seiner Auffassung in dieser Form ungerechtfertigte Leistungszusprache zu erlassen, und der darauf beruhende Endentscheid praktisch nicht angefochten und das Ergebnis nicht mehr korrigiert werden könnte, ist nach dem Gesagten ein offenkundiger, nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zu erblicken (zum Ganzen: Urteil 8C 531/2008 vom 8. April 2009 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 279,
aber in: SVR 2009 UV Nr. 40 S. 137; Urteil 8C 662/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (Urteil 8C 616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.

3.1. Gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.; Urteil 8C 604/2013 vom 28. Januar 2014 E. 1.2).

3.2. Die AXA verweist in der Beschwerdeschrift neu und erstmals vor Bundesgericht wiederholt pauschal - ohne Bezeichnung bestimmter Nummern von konkreten Aktenstücken - auf die "IV-Akten". Die Vorinstanz zog diese Akten nicht bei und nahm im angefochtenen Entscheid auch nicht Bezug darauf. Zwar geht aus den Akten der Beschwerdeführerin hervor (Beilage 4 zur Einsprache vom 19. Oktober 2010), dass sich die Versicherte bereits am 2. Oktober 2007 bei der Eidg. Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet und diese ihr mit Vorbescheid vom 2. September 2010 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70% in Aussicht stellte. Gemäss Schreiben der AXA an die Versicherte vom 30. Oktober 2009 erfuhr die Beschwerdeführerin damals von weiteren, zu jenem Zeitpunkt bereits laufenden medizinischen Abklärungen der IV. Sowohl das internistisch-rheumatologische Gutachten der Dr. med. S.________ vom 5. März 2010 mit Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Arbeitsmedizin Zentrum Winterthur vom 3. März 2010 wie auch das psychiatrische Gutachten des Dr. med. M.________ und der med. pract. A.________ vom 1. April 2010 sind - soweit ersichtlich - ohne Beteiligung der AXA in Auftrag
gegeben und erstellt worden. Ob die Beschwerdeführerin vor Erlass des Einspracheentscheides vom 21. Oktober 2011 jemals die vollständigen Akten der IV beizog, lässt sich nicht beurteilen.

3.3. Soweit sich die AXA erstmals vor Bundesgericht - über die bisher aktenkundigen IV-Gutachten hinaus - mit pauschalem Verweis auf "die IV-Akten" auf weitere konkrete Unterlagen der IV berufen wollte, handelt es sich um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG, welche hier nicht zu berücksichtigen sind (Urteil 8C 615/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3 mit Hinweis), zumal die Beschwerdeführerin nicht begründet, inwiefern erst der angefochtene Entscheid den Anlass zu diesen Vorbringen gegeben habe.

4.

4.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zu der im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhanges (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C 354/2007 E. 2.2) und zu dem im Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

4.2. Laut Art. 10 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, namentlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt (lit. a), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c) sowie die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d). Dabei hat der Versicherer die Pflegeleistungen nur so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG). Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 48 Zweckmässige Behandlung - 1 Der Versicherer kann unter angemessener Rücksichtnahme auf den Versicherten und seine Angehörigen die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung des Versicherten treffen.
1    Der Versicherer kann unter angemessener Rücksichtnahme auf den Versicherten und seine Angehörigen die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung des Versicherten treffen.
2    ...100
UVG kann der Versicherer unter angemessener Rücksichtnahme auf den Versicherten und seine Angehörigen die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung des Versicherten treffen. Indem das Gesetz den Versicherer ermächtigt, im Einzelfall die diagnostischen und therapeutischen Massnahmen festzulegen, überbindet es diesem die Verantwortung für die Heilbehandlung; es ist dies ein Ausfluss des für die Pflegeleistungen nach UVG gültigen Naturalleistungsprinzips. Konsequenz des Rechts des Unfallversicherers zur Anordnung von Behandlungsmassnahmen ist, dass er einerseits Leistungen zu erbringen hat für Schädigungen, welche dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 6 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG; BGE 118 V
286
), andrerseits berechtigt ist, die Leistungspflicht für eine nicht bewilligte Heilmassnahme und der sich aus ihr ergebenden Folgen abzulehnen (RKUV 1995 Nr. U 227 S. 190, U 29/95 E. 2.a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 136 V 117 E. 3.3.2.1 S. 122).

4.3. In BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff. hat sich das Bundesgericht eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, wann ein Unfallversicherer einen Versicherungsfall mit Einstellung der bis anhin gewährten vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (als Dauerleistung) und/oder eine Integritätsentschädigung abschliessen darf. Dabei hat es erkannt, mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf erwerbstätige Personen ausgerichtet ist, bestimme sich die in Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG erwähnte "namhafte Besserung des Gesundheitszustandes" namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit. Die Verwendung des Begriffs "namhaft" in Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Kommt der Versicherungsträger hingegen zum Schluss, eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung führe nicht mehr zu einer nennenswerten Besserung, oder hält er eine vom Versicherten oder dessen Arzt vorgeschlagene Behandlung für unzweckmässig, kann er
gestützt auf Art. 48
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 48 Zweckmässige Behandlung - 1 Der Versicherer kann unter angemessener Rücksichtnahme auf den Versicherten und seine Angehörigen die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung des Versicherten treffen.
1    Der Versicherer kann unter angemessener Rücksichtnahme auf den Versicherten und seine Angehörigen die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung des Versicherten treffen.
2    ...100
UVG die Fortsetzung der Behandlung ablehnen (BGE 128 V 169 E. 1b S. 171; RKUV 1995 Nr. U 227 S. 190 E. 2a). Ein Anspruch auf weitere medizinische Behandlung besteht somit nur, wenn damit eine erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden kann. Hingegen verleihen weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen - wie etwa einer Badekur - zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteile 8C 970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 2.3 und 8C 188/2010 vom 22. November 2010 E. 3).

4.4. Der Taggeldanspruch (Art. 16 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
UVG) erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
Satz 2 UVG). Erst - aber immerhin dann - wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit Hinweisen).

4.5. Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 24 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG mit der Invalidenrente festgesetzt oder, wenn kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Diese Bestimmung schreibt dem Unfallversicherer nicht nur vor, wann er über eine Integritätsentschädigung zu verfügen hat, sondern legt auch den massgeblichen Zeitpunkt fest, in dem die materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind (RKUV 2002 Nr. U 460 S. 417 E. 7a mit Hinweis auf BGE 113 V 48 E. 4 S. 53). Weil die Integritätsentschädigung dem Ausgleich von Dauerschäden dient, kann dieser Anspruch erst beurteilt werden, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person stabilisiert hat und von medizinischen Massnahmen keine Besserung mehr erwartet werden kann (Urteil 8C 820/2011 vom 25. April 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 63). Da der Zeitpunkt des materiellen Anspruchsbeginns hinsichtlich der Integritätsentschädigung vom Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs abhängt, ist folgerichtig zuerst über den Anspruch auf eine Invalidenrente zu befinden (SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C 592/2012 vom 23.
November 2012 E. 4.2 mit Hinweis), zumal - ausnahmsweise - die Integritätsentschädigung auch erst später zugesprochen werden kann, sofern sich die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erst nach Erlass der Rentenverfügung zuverlässig beurteilen lassen (BGE 113 V 48 E. 3.b S. 52 f.).

4.6. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C 901/2009 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 8C 423/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.
Vorweg ist der vorinstanzlichen Feststellung beizupflichten, wonach das Vorgehen der AXA bei Fallabschluss in verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen vermag. Hat diese nach dem Gesetzmässigkeitsprinzip als UVG-Versicherer nur - aber immerhin - diejenigen Leistungen zu erbringen, auf welche die versicherte Person nach UVG einen Rechtsanspruch hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin bei Einstellung der vorübergehenden Leistungen (E. 4.3 hievor) derart unterschiedliche, sich gegenseitig widersprechende Standpunkte eingenommen hat.

So kündigte die AXA der Versicherten zunächst mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 an, infolge des Erreichens des medizinischen Endzustandes die "Pflegeleistungen und Kostenvergütungen per 30. September 2009" und die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2009 einzustellen, eine "freiwillige" Beteiligung an den Kosten eines Bade-Kuraufenthalts in Serbien von Fr. 1'000.- sowie "für die nächsten zwei Jahre [eine] psychiatrische Therapie im eigentlichen Sinne in gleicher Intensität wie bis anhin" mit der damit verbundenen Medikation und entsprechendem Reisekostenersatz zu übernehmen und der Versicherten aufgrund der ihr dauerhaft verbleibenden Folgen des Unfalles vom 10. September 2006 mit Wirkung ab 1. Januar 2010nicht nur eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 31%, sondern auch eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer unfallbedingten Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit von 50% (Fr. 53'400.-) zuzusprechen; überdies stellte die Beschwerdeführerin der Versicherten an Leistungen aus der Zusatzversicherung in Ergänzung zum UVG auch die Auszahlung eines Überbrückungskapitals von Fr. 26'121.- in Aussicht.

Nachdem die Versicherte hiegegen Einwände erhoben hatte, versuchte die AXA nunmehr ein knappes Jahr später, den Fall per 1. Oktober 2010abzuschliessen. Mit Verfügung vom 16. September 2010 verneinte sie diesmal nicht nur die Unfalladäquanz jeglicher psychischer Beschwerden, sondern auch einen Rentenanspruch "ab dem 1. Oktober 2010". Gegenstand der Verfügung vom 16. September 2010 bildete zudem die Auflage, "ein allfälliger Integritätsschaden [könne] erst nach Abschluss der Schmerztherapie" geprüft werden, weshalb die Versicherte zuvor "die empfohlene Schmerztherapie mit entsprechender Medikation für die Dauer von sechs Monaten zu absolvieren" habe.

Demgegenüber kehrte die Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2011 wiederum zur Auffassung zurück, der Endzustand sei doch schon per 1. Januar 2010erreicht worden, weshalb sie der Versicherten schliesslich mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine Invalidenrente aufgrund einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 24% zusprach, jedoch im Übrigen an der Verfügung vom 16. September 2010 festhielt.

6.

6.1. Ausweislich der Aktenlage fehlt es bisher an einer umfassenden polydisziplinären Begutachtung - unter Beteiligung je eines Vertreters aus mindestens den fachärztlichen Disziplinen Handchirurgie, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie - mit abschliessender interdisziplinärer Konsensbesprechung, welche den praxisgemässen Anforderungen hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen) genügt, auf der vollständigen medizinischen Aktenlage (einschliesslich IV-Akten) beruht und sämtliche, bei Fallabschluss von Seiten des Unfallversicherers üblicherweise zu beurteilenden medizinischen Tatfragen schlüssig und überzeugend beantwortet. Diesen Erfordernissen vermögen insbesondere die beiden Expertisen der Dres. med. S.________ und A.________ schon deshalb offensichtlich nicht zu genügen, weil diese ausschliesslich im Auftrag der IV erstellten Gutachten die hier unter anderem interessierenden Fragen (z.B. nach dem Kausalzusammenhang, dem Zeitpunkt des Erreichens des Heilbehandlungsabschlusses, dem Ausmass der einerseits somatisch und andererseits psychisch bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit, der Schätzung des Integritätsschadens etc.) nicht beantworten. Nach
bisherigem Abklärungsstand bleibt auch unklar, inwieweit nicht nur das unbestritten im Rahmen der unfallbedingten Heilbehandlung entwickelte - zwischenzeitlich wohl nicht mehr aktive - CRPS und die daraus dauerhaft verbleibende Einschränkung der Einsatzfähigkeit der linken Hand (limitiert auf den Spitzgriff mit nur noch geringster Belastbarkeit) als natürlich kausale Unfallfolgen anerkannt sind, sondern auch die beim limitierten Einsatz der linken Hand geklagten Schmerzen offenbar - nur, aber immerhin - teilweise somatisch erklärbar und damit als unfallkausal zu qualifizieren sind (vgl. Bericht zur EFL vom 3. März 2010). Ebenso ungeklärt ist, ob es sich bei der - auf der vom Unfall betroffenen linken Seite - an Vorderarm und Handgelenk von Dr. med. S.________ beschriebenen, deutlich geringeren Knochendichte als rechts um eine zumindest teilweise natürlich kausale Folge des Unfalles vom 10. September 2006 handelt. Zudem nahm Dr. med. S.________ an der entsprechenden Stelle in ihrem Gutachten nicht dazu Stellung, dass der Röntgenologe Dr. med. E.________ zur sicheren Beurteilung einer allenfalls persistierenden Läsion des scapholunären Bandes an der linken Hand, welches nach dem Unfall am 27. November 2006 operativ saniert werden
musste, eine Arthrographie empfahl, welche jedoch - soweit ersichtlich - bisher nicht durchgeführt worden ist. Dabei liegt die Beweislast (vgl. dazu E. 4.6 hievor) für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung: vgl. E. 4.3 hievor) bei der AXA, zumal sie nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG) den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat, wobei diese Untersuchungspflicht so lange dauert, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3, 8C 269/2009 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 8C 700/2011 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.1). Unter den gegebenen Umständen ist jedenfalls die vorgängige polydisziplinäre Klärung der hievor genannten Fragen Voraussetzung dafür, um anschliessend über die allfällige Unfalladäquanz rein psychogener Beschwerden befinden zu können.

6.2. Der angefochtene Entscheid, womit das kantonale Gericht die Einstellung der vorübergehenden Leistungen aufgehoben und die Sache zur - hier angezeigten (vgl. auch Urteil 8C 907/2009 vom 12. Februar 2010 E. 3.3 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] U 152/01 vom 8. Oktober 2003 E. 4.3) - polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, ist insbesondere unter Mitberücksichtigung des widersprüchlichen Verhaltens der AXA nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz gelangte nach umfassender und sorgfältiger Beweiswürdigung mit überzeugender Begründung zur Auffassung, die von der Versicherten über den Rentenbeginn hinaus geklagte Schmerzproblematik sei jedenfalls bis zum verfügten Einstellungszeitpunkt per 31. Dezember 2009 nicht abschliessend hinreichend therapiert worden. Dies trifft schon deshalb zu, weil ja die Beschwerdeführerin selber anlässlich des strittigen Fallabschlusses von der weiteren Therapierbarkeit der Schmerzsymptomatik ausging. Dass sich die AXA von dieser Schmerztherapie eine namhafte Besserung des unfallbedingt eingeschränkten Gesundheitszustandes (vgl. Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG) versprach, beweist die Tatsache, dass sie die Prüfung des
Anspruchs auf Integritätsentschädigung von der Durchführung dieser Therapie abhängig machte. Überdies ist dem kantonalen Gericht beizupflichten, soweit es erkannt hat, dass die ausstehende polydisziplinäre Begutachtung auch Voraussetzung dafür ist, um schlüssig über die organisch nachweisbare Funktionseinschränkung an der linken Hand und damit über die massgebende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit befinden zu können. Weshalb die Beschwerdegegnerin gemäss Beurteilung der Dr. med. S.________ in Bezug auf "einen grossen Teil der Einsatzgebiete einer Büroangestellten" zu 100% arbeitsfähig sein soll, obwohl die linke Hand ausschliesslich noch mit dem Spitzgriff bei nur geringster Belastbarkeit zu gebrauchen ist und die dabei geklagten Schmerzen aufgrund der objektivierbaren pathologischen Befunde aus somatischer Sicht immerhin teilweise erklärbar sind, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar.

6.3. Dem Versicherer steht zwar im Rahmen der Verfahrensleitung gemäss Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG ein grosser Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen offen (Urteil 8C 396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 4.1 i.f. mit Hinweis). Hat er jedoch die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung zu treffen (E. 4.2 hievor) und zweifelt er an der Mitwirkung der versicherten Person - hier an der Medikamenten-Compliance -, hat er zur Durchsetzung einer zumutbaren medizinischen Behandlung das Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
ATSG einzuleiten und eine Leistungskürzung oder -einstellung für den Fall der anhaltenden Verweigerung der zumutbaren therapeutischen Massnahme vorgängig schriftlich anzudrohen (BGE 134 V 189 E. 2 S. 193 f.). Die Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, ihre entsprechende Verpflichtung im bisherigen Verlauf der Heilbehandlung - insbesondere vor Einstellung der vorübergehenden Leistungen - erfüllt zu haben. Soweit die behandelnde Hausärztin die zur Überwachung der Schmerztherapie mit Verfügung vom 16. September 2010 angeordneten Blutkontrollen nicht durchführte (Bericht vom 15. Mai 2011), kann diese Unterlassung praxisgemäss nicht der
Versicherten entgegen gehalten werden (BGE 134 V 189 E. 3 S. 195 f.).

6.4. Ohne zwischenzeitlich die Versäumnisse nachgeholt zu haben, hielt die AXA mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2011 im Wesentlichen an ihrer Verfügung vom 16. September 2010 fest: so insbesondere am Erreichen des medizinischen Endzustandes per 31. Dezember 2009, an der Anordnung einer konsequenten Schmerztherapie mit regelmässigen Blutkontrollen zur Überwachung der Medikamenten-Compliance, an der Verneinung der Unfalladäquanz jeglicher psychischer Beschwerden sowie an der Verweigerung der Prüfung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung bis zum Abschluss der genannten Schmerztherapie. Dies, obgleich gemäss Beschwerdeführerin "die natürliche Kausalität der persistierenden somatischen Beschwerden in der linken Hand [...] unstrittig" fest stand. Wenn dies zugetroffen hätte und die AXA mit Verfügung vom 16. September 2010 die Unfalladäquanz sämtlicher psychischer Beschwerden verneinte, dann bestand jedenfalls kein Grund, die Integritätsentschädigung erst später nach dem Entscheid über den Rentenanspruch festzulegen (vgl. hievor E. 4.5 i.f.). Nach Aktenlage ist zumindest davon auszugehen, dass das früh nach der anfänglichen hausärztlichen Nichterkennung der somatischen Unfallfolgen in der linken Hand und den ersten operativen
Eingriffen vom 27. November 2006 entwickelte CRPS sowie der daraus resultierende Folgezustand an der linken Hand offensichtlich natürlich kausale Unfallfolgen sind, für welche die Beschwerdeführerin einzustehen hat. Ob - wie von der Vorinstanz dargelegt - auch eine zumindest teilweise unfallkausale Gesundheitsschädigung feststellbar ist, welche durch eine unzweckmässige oder zumindest ungenügende Behandlung von Unfallfolgen verursacht worden ist und über den Zeitpunkt der strittigen Einstellung der vorübergehenden Leistungen hinaus anhält, wird ebenfalls das polydisziplinäre Gutachten zu beantworten haben.

6.5. Nach dem Gesagten bleibt es beim angefochtenen Entscheid, mit welchem das kantonale Gericht den Einspracheentscheid der AXA aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Wiederaufnahme der vorübergehenden Leistungen über den 31. Dezember 2009 hinaus an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat.

7.
Die unterliegende AXA hat die Gerichtskosten zu tragen und der Versicherten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 133 V 642, 132 V 215 E. 6.1 S. 235). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Hochuli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_836/2013
Date : 27. März 2014
Published : 14. April 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)


Legislation register
ATSG: 21  43
BGG: 66  68  93  95  96  97  99  105  106
UVG: 6  10  16  19  24  48
BGE-register
113-V-48 • 118-V-286 • 125-V-351 • 128-V-169 • 129-V-177 • 132-V-215 • 133-V-642 • 134-V-109 • 134-V-189 • 134-V-231 • 134-V-250 • 135-V-194 • 135-V-279 • 136-V-117
Weitere Urteile ab 2000
8C_188/2010 • 8C_269/2009 • 8C_354/2007 • 8C_396/2012 • 8C_423/2012 • 8C_531/2008 • 8C_592/2012 • 8C_604/2013 • 8C_615/2013 • 8C_616/2013 • 8C_662/2013 • 8C_700/2011 • 8C_820/2011 • 8C_836/2013 • 8C_901/2009 • 8C_907/2009 • 8C_970/2012 • U_152/01 • U_29/95
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