[AZA 7]
C 312/01 Vr

IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher
Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Amstutz

Urteil vom 27. März 2002

in Sachen
B.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsschutz X.________,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin,

und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

A.- B.________, geboren 1954, war als Eisenleger/Vorarbeiter bei der Y.________ AG angestellt. Auf den
30. Dezember 2000 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mangels Aufträgen. Am 11. Januar 2001 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet, worauf B.________ am 23. Januar 2001 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau den Antrag auf Insolvenzentschädigung stellte.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2001 forderte die Kasse ihn auf, innert einer Frist von 20 Tagen den Antrag auf Insolvenzentschädigung unterschrieben zu retournieren, eine Bankverbindung oder Postcheque-Kontonummer anzugeben, eine Kopie der Lohnabrechnung für die Zeit vom 26. Oktober bis

25. November 2000 einzureichen und den letzten effektiv geleisteten Arbeitstag zu nennen. Am 20. März 2001 stellte sie ihm eine als "Letzte Aufforderung" bezeichnete Mitteilung zu, mit welcher sie Zustellung der verlangten Unterlagen innert einer Frist von 10 Tagen verlangte. Mit Verfügung vom 17. April 2001 wies sie das Begehren um Insolvenzentschädigung mit der Begründung ab, dass der Versicherte der Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen nicht nachgekommen sei. Vertreten durch den Rechtsschutz X.________ liess B.________ am 24. April 2001 die verlangten Unterlagen einreichen und um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. April 2001 ersuchen, was von der Arbeitslosenkasse am 4. Mai 2001 abgelehnt wurde.

B.- Gegen die Verfügung vom 17. April 2001 liess B.________ fristgerecht Beschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm Insolvenzentschädigung zuzusprechen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, für eine Leistungsverweigerung wegen nicht fristgerechter Einreichung der Unterlagen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage; zudem sei die Ablehnung unverhältnismässig und überspitzt formalistisch. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2001 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab.

C.- Weiterhin vertreten durch den Rechtsschutz X.________ lässt B.________ das vorinstanzliche Rechtsbegehren mit gleichbleibender Begründung erneuern.
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, unter anderem wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 51 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
1    Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a  gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b  der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c  sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben.
2    Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.182
AVIG). Nach Art. 53 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
1    Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
2    Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.
3    Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
4    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.185
AVIG muss der Arbeitnehmer den Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
1    Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
2    Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.
3    Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
4    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.185
AVIG).
Die Frist von Art. 53 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
1    Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
2    Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.
3    Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
4    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.185
AVIG hat Verwirkungscharakter, ist aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 123 V 107 Erw. 2a; ARV 1996/97 Nr. 13 S. 70 Erw. 1a und b; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 21 zu Art. 53; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 193 Rz 515). Die Wiederherstellung ist in analoger Anwendung von Art. 35
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
1    Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
2    Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.
3    Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
4    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.185
OG und Art. 24
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG zulässig, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (BGE 112 V 255 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. BGE 119 II 87 f. Erw. 2a).

b) Gemäss Art. 77 Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 53 AVIG)
1    Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Arbeitslosenkasse einreichen:
a  den Antrag auf Insolvenzentschädigung;
b  die AHV-Nummer;
c  bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis;
d  die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.191
2    Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.192
3    Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse dieses Kantons geltend machen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die öffentliche Arbeitslosenkasse am Sitz des Arbeitgebers.193
4    Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der versicherten Person liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die zuständige Arbeitslosenkasse.194
5    Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889195 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.196
AVIV hat der Versicherte, der Insolvenzentschädigung beansprucht, der zuständigen Kasse das vollständig ausgefüllte Antragsformular (lit. a), den Versicherungsausweis der AHV/IV (lit. b), die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung oder eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis (lit. c) und alle weiteren Unterlagen einzureichen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt (lit. d). Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Abs. 2).
Nach der Rechtsprechung schliesst Art. 77 Abs. 1 lit. a
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 53 AVIG)
1    Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Arbeitslosenkasse einreichen:
a  den Antrag auf Insolvenzentschädigung;
b  die AHV-Nummer;
c  bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis;
d  die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.191
2    Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.192
3    Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse dieses Kantons geltend machen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die öffentliche Arbeitslosenkasse am Sitz des Arbeitgebers.193
4    Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der versicherten Person liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die zuständige Arbeitslosenkasse.194
5    Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889195 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.196
AVIV nicht aus, dass zur Wahrung der 60-tägigen Frist von Art. 53 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
1    Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
2    Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.
3    Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
4    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.185
AVIG der Antrag auf Insolvenzentschädigung zunächst formlos erfolgt. Voraussetzung ist jedoch, dass der formularmässige Antrag innerhalb der von der Kasse nach Art. 77 Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 53 AVIG)
1    Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Arbeitslosenkasse einreichen:
a  den Antrag auf Insolvenzentschädigung;
b  die AHV-Nummer;
c  bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis;
d  die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.191
2    Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.192
3    Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse dieses Kantons geltend machen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die öffentliche Arbeitslosenkasse am Sitz des Arbeitgebers.193
4    Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der versicherten Person liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die zuständige Arbeitslosenkasse.194
5    Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889195 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.196
AVIV zu setzenden Nachfrist für die Vervollständigung der Unterlagen nachgereicht wird.
Kommt der Versicherte innert dieser Frist der Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen nach, ist es überspitzt formalistisch, die klar vor Ablauf der 60-tägigen Verwirkungsfrist erfolgte, auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung gerichtete formlose Eingabe in Verbindung mit der nachträglichen Formulareinreichung nicht als wirksamen, anspruchswahrenden Antrag auf Insolvenzentschädigung zu betrachten (ARV 1995 Nr. 21 S. 122).

2.- Der Konkurs über die Y.________ AG wurde am 11. Januar 2001 eröffnet und am 9. Februar 2001 im SHAB veröffentlicht. Die Frist von 60 Tagen gemäss Art. 53 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
1    Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
2    Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.
3    Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
4    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.185
AVIG lief daher am 9. April 2001 (Montag) ab. Der Beschwerdeführer hat einen formularmässigen Antrag auf Insolvenzentschädigung bereits am 23. Februar 2001 (Eingangsdatum) und damit rechtzeitig gestellt. Wegen fehlender Angaben (Bankverbindung bzw. Postcheque-Kontonummer) und mangels Unterschrift forderte ihn die Kasse am 26. Februar 2001 auf, innert einer Frist von 20 Tagen das Antragsformular zu ergänzen, die Lohnabrechnung für die Zeit vom 26. Oktober 2001 bis 25. November 2000 einzureichen und anzugeben, welches der effektiv letzte Arbeitstag war. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung lediglich insoweit nach, als er das Antragsformular unterzeichnete und die Bankverbindung angab. Am 20. März 2001 forderte ihn die Kasse unter Hinweis auf Art. 77 Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 53 AVIG)
1    Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Arbeitslosenkasse einreichen:
a  den Antrag auf Insolvenzentschädigung;
b  die AHV-Nummer;
c  bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis;
d  die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.191
2    Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.192
3    Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse dieses Kantons geltend machen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die öffentliche Arbeitslosenkasse am Sitz des Arbeitgebers.193
4    Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der versicherten Person liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die zuständige Arbeitslosenkasse.194
5    Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889195 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.196
AVIV letztmals dazu auf, innert einer Frist von 10 Tagen die notwendigen Angaben (letzter Arbeitstag) zu machen und die erforderlichen Unterlagen (Lohnabrechnung/Stundenrapport) einzureichen.

Der Versicherte tat dies erst am 24. April 2001, nachdem die Kasse das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. April 2001 abgewiesen hatte.

3.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 53
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
1    Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
2    Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.
3    Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
4    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.185
AVIG sehe die Verwirkungsfolge nur für die Geltendmachung des Anspruchs an sich und für den Fall vor, dass das Begehren um Insolvenzentschädigung verspätet eingereicht werde. Für eine Verwirkung des Anspruchs aus andern Gründen, wie insbesondere wegen Nichteinreichens oder verspäteten Einreichens von Unterlagen, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Soweit der Verordnungsgeber mit der Formulierung "macht auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam" in Art. 77 Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 53 AVIG)
1    Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Arbeitslosenkasse einreichen:
a  den Antrag auf Insolvenzentschädigung;
b  die AHV-Nummer;
c  bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis;
d  die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.191
2    Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.192
3    Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse dieses Kantons geltend machen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die öffentliche Arbeitslosenkasse am Sitz des Arbeitgebers.193
4    Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der versicherten Person liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die zuständige Arbeitslosenkasse.194
5    Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889195 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.196
AVIV die Verwirkung gemeint habe, sei die Bestimmung gesetzwidrig.

b) Welche Folgen eine Unterlassung nach sich zieht, wird in Art. 77 Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 53 AVIG)
1    Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Arbeitslosenkasse einreichen:
a  den Antrag auf Insolvenzentschädigung;
b  die AHV-Nummer;
c  bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis;
d  die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.191
2    Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.192
3    Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse dieses Kantons geltend machen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die öffentliche Arbeitslosenkasse am Sitz des Arbeitgebers.193
4    Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der versicherten Person liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die zuständige Arbeitslosenkasse.194
5    Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889195 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.196
AVIV nicht ausdrücklich gesagt. In Verbindung mit Art. 53 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
1    Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
2    Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.
3    Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
4    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.185
und 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
1    Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
2    Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.
3    Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
4    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.185
AVIG, wonach der nicht innerhalb der Frist von 60 Tagen geltend gemachte Anspruch auf Insolvenzentschädigung "erlischt", kann Art. 77 Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 53 AVIG)
1    Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Arbeitslosenkasse einreichen:
a  den Antrag auf Insolvenzentschädigung;
b  die AHV-Nummer;
c  bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis;
d  die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.191
2    Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.192
3    Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse dieses Kantons geltend machen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die öffentliche Arbeitslosenkasse am Sitz des Arbeitgebers.193
4    Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der versicherten Person liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die zuständige Arbeitslosenkasse.194
5    Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889195 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.196
AVIV nur in dem Sinne verstanden werden, dass der Leistungsanspruch - nötigenfalls nach Ansetzung einer Nachfrist - bei Nichteinreichen oder verspätetem Einreichen der in Art. 77 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 77 Öffentliche Kassen - 1 In jedem Kanton besteht eine öffentliche Kasse, die allen versicherten Einwohnern des Kantons und den im Kanton arbeitenden versicherten Grenzgängern zur Verfügung steht. Sie steht ferner den im Kanton gelegenen Betrieben zur Verfügung, um für alle betroffenen Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Wohnort, die Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung auszurichten. Sie ist zuständig zur Auszahlung der Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1).
1    In jedem Kanton besteht eine öffentliche Kasse, die allen versicherten Einwohnern des Kantons und den im Kanton arbeitenden versicherten Grenzgängern zur Verfügung steht. Sie steht ferner den im Kanton gelegenen Betrieben zur Verfügung, um für alle betroffenen Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Wohnort, die Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung auszurichten. Sie ist zuständig zur Auszahlung der Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1).
2    Träger der Kasse ist der Kanton.
3    ...275
4    Mehrere Kantone können mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO)276 für ihre Gebiete eine gemeinsame öffentliche Kasse führen.
genannten und für die Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Unterlagen verwirkt ist.
Art. 53
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
1    Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
2    Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.
3    Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
4    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.185
AVIG bildet hiefür eine hinreichende gesetzliche Grundlage: Mit der fristgerechten Geltendmachung des Leistungsanspruchs soll der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Überprüfung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 51 f
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 51 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
1    Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a  gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b  der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c  sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben.
2    Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.182
. AVIG) und die Durchsetzung der gemäss Art. 54 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 54 Übergang der Forderung an die Kasse - 1 Mit der Ausrichtung der Entschädigung gehen die Lohnansprüche des Versicherten im Ausmasse der bezahlten Entschädigung und der von der Kasse entrichteten Sozialversicherungsbeiträge samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Kasse über. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 SchKG186).
1    Mit der Ausrichtung der Entschädigung gehen die Lohnansprüche des Versicherten im Ausmasse der bezahlten Entschädigung und der von der Kasse entrichteten Sozialversicherungsbeiträge samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Kasse über. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 SchKG186).
2    Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Umständen die Kasse auf die Geltendmachung der Forderung verzichten kann, wenn der Arbeitgeber dafür im Ausland belangt werden muss.
3    Hat der Versicherte bereits einen Verlustschein erhalten, so muss er ihn der Kasse abtreten.
AVIG subrogierten Lohnforderung im Konkurs des Arbeitgebers ermöglicht werden (nicht publizierte Erw. 3 des in BGE 112 V 143 f. auszugsweise veröffentlichten Urteils M. vom 14. Januar 1986 [C 167/85]). Zu diesem Zweck ist die Kasse auf eine fristgerechte Einreichung nicht nur des ausgefüllten Antragsformulars, sondern auch der für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erforderlichen weiteren Unterlagen angewiesen. Die Verordnungsbestimmung konkretisiert mithin lediglich die formellen Anforderungen an die rechtsgenügliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gemäss Art. 53 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
1    Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
2    Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.
3    Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
4    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.185
AVIG (wer "Insolvenzentschädigung beansprucht, muss ..."). Wird der Entschädigungsanspruch ohne hinreichenden Grund nicht innert Frist allenfalls der gesetzten Nachfrist - in einer sämtlichen Formerfordernissen von Art. 77 Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 53 AVIG)
1    Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Arbeitslosenkasse einreichen:
a  den Antrag auf Insolvenzentschädigung;
b  die AHV-Nummer;
c  bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis;
d  die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.191
2    Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.192
3    Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse dieses Kantons geltend machen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die öffentliche Arbeitslosenkasse am Sitz des Arbeitgebers.193
4    Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der versicherten Person liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die zuständige Arbeitslosenkasse.194
5    Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889195 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.196
AVIV genügenden Weise geltend gemacht, sind die Leistungen unmittelbar gestützt auf Art. 53 Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
1    Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
2    Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.
3    Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
4    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.185
AVIG zu verweigern.
Diese strenge Handhabung der Formvorschriften verstösst entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn die strikte Anwendung von Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 127 I 34 Erw. 2a/bb, 118 V 315 Erw. 4, je mit Hinweis). So verhält es sich hier nicht, da nach dem Gesagten ein schutzwürdiges Interesse an der Einreichung der vollständigen Entscheidgrundlagen innert der gesetzten (Nach-)Frist besteht.

c) Indessen stellt die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge dar. Sie rechtfertigt sich nur unter der Voraussetzung, dass die Kasse der in Art. 77 Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 53 AVIG)
1    Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Arbeitslosenkasse einreichen:
a  den Antrag auf Insolvenzentschädigung;
b  die AHV-Nummer;
c  bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis;
d  die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.191
2    Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.192
3    Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse dieses Kantons geltend machen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die öffentliche Arbeitslosenkasse am Sitz des Arbeitgebers.193
4    Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der versicherten Person liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die zuständige Arbeitslosenkasse.194
5    Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889195 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.196
AVIV statuierten Pflicht, den Versicherten auf die "Folgen der Unterlassung" aufmerksam zu machen, hinreichend nachgekommen ist. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn sie ihn - nötigenfalls verbunden mit einer Nachfristansetzung - ausdrücklich und unmissverständlich über die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen in Kenntnis gesetzt hat; eines solchen Hinweises bedarf es umso mehr, als in der Verordnungsbestimmung selbst nicht ausdrücklich gesagt wird, welche Folgen die Unterlassung nach sich zieht. Die Pflicht zur strengen Beachtung der Verfahrensregeln gemäss Art. 77 Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 53 AVIG)
1    Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Arbeitslosenkasse einreichen:
a  den Antrag auf Insolvenzentschädigung;
b  die AHV-Nummer;
c  bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis;
d  die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.191
2    Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.192
3    Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse dieses Kantons geltend machen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die öffentliche Arbeitslosenkasse am Sitz des Arbeitgebers.193
4    Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der versicherten Person liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die zuständige Arbeitslosenkasse.194
5    Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889195 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.196
AVIV ergibt sich aus dem im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatz, dass schwere Rechtsnachteile als Folge pflichtwidrigen Verhaltens nur Platz greifen dürfen, wenn der Versicherte vorgängig ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (ARV 1993/1994 Nr. 33 S. 234 f. Erw. 2b mit Hinweisen sowie unveröffentlichte Urteile G. vom 4. September 1995 [C 132/95]
und G. von
31. August 1995 [149/95], je mit Bezug auf den im Wortlaut mit Art. 77 Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 53 AVIG)
1    Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Arbeitslosenkasse einreichen:
a  den Antrag auf Insolvenzentschädigung;
b  die AHV-Nummer;
c  bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis;
d  die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.191
2    Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.192
3    Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse dieses Kantons geltend machen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die öffentliche Arbeitslosenkasse am Sitz des Arbeitgebers.193
4    Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der versicherten Person liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die zuständige Arbeitslosenkasse.194
5    Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889195 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.196
AVIV identischen Art. 29 Abs. 3
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 29 Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 40 ATSG; Art. 20 Abs. 1 und 2 AVIG)
1    Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, macht die versicherte Person ihren Anspruch geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse einreicht:
a  den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung;
b  die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre;
c  das Formular «Angaben der versicherten Person»;
d  die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.
2    Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Arbeitslosenkasse vor:
a  das Formular «Angaben der versicherten Person»;
b  die Arbeitgeberbescheinigungen über Zwischenverdienste;
c  die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.
3    Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.
4    Kann die versicherte Person Tatsachen, die für die Beurteilung ihres Anspruchs erheblich sind, nicht durch Bescheinigungen nachweisen, so kann die Arbeitslosenkasse ausnahmsweise eine von der versicherten Person unterschriebene Erklärung berücksichtigen, wenn diese glaubhaft erscheint.
AVIV).

d) Im vorliegenden Fall bildeten Anlass zur Einholung ergänzender Unterlagen Unklarheiten hinsichtlich der Lohnforderungen und des letzten Arbeitstages. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die wichtigsten Unterlagen seien fristgemäss eingereicht worden und es habe sich bei den noch fehlenden Angaben lediglich um "weitere Unterlagen" im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. d
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 53 AVIG)
1    Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Arbeitslosenkasse einreichen:
a  den Antrag auf Insolvenzentschädigung;
b  die AHV-Nummer;
c  bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis;
d  die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.191
2    Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.192
3    Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse dieses Kantons geltend machen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die öffentliche Arbeitslosenkasse am Sitz des Arbeitgebers.193
4    Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der versicherten Person liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die zuständige Arbeitslosenkasse.194
5    Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889195 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.196
AVIV gehandelt, kann nicht gefolgt werden. Bei den Lohnangaben handelt es sich um eine wesentliche Grundlage für die Anspruchsbeurteilung, welche eine Fristansetzung mit Androhung der Verwirkungsfolgen rechtfertigt (nicht publizierte Erw. 4 des in BGE 126 V 139 ff. auszugsweise veröffentlichten Urteils B. vom 3. April 2000, C 233/99). Von entscheidwesentlicher Bedeutung ist auch die von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschiedlich beantwortete Frage nach dem letzten Arbeitstag, weil die Insolvenzentschädigung nur Lohnansprüche für effektiv geleistete Arbeit zum Gegenstand hat (BGE 121 V 379 Erw. 2a). Die Arbeitslosenkasse hat daher zu Recht auf einer fristgemässen Beantwortung dieser Fragen beharrt.
Dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der Kasse nicht in sämtlichen Punkten fristgerecht Folge leistete, vermag jedoch den Untergang des Entschädigungsanspruchs unter den gegebenen Umständen nicht zu rechtfertigen. Wohl hat die Arbeitslosenkasse in den Schreiben vom 26. Februar und vom 20. März 2001 auf die Verwirkungsfrist gemäss Art. 53 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
1    Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
2    Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.
3    Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
4    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.185
AVIG hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass bei verspäteter Geltendmachung der Anspruch auf Insolvenzentschädigung erlischt. Ferner hat sie die Bestimmung von Art. 77 Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 53 AVIG)
1    Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Arbeitslosenkasse einreichen:
a  den Antrag auf Insolvenzentschädigung;
b  die AHV-Nummer;
c  bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis;
d  die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.191
2    Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.192
3    Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse dieses Kantons geltend machen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die öffentliche Arbeitslosenkasse am Sitz des Arbeitgebers.193
4    Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der versicherten Person liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die zuständige Arbeitslosenkasse.194
5    Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889195 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.196
AVIV im Wortlaut zitiert und den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass Insolvenzentschädigung nur ausgerichtet werden dürfe, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft mache (Art. 74
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 74 Glaubhaftmachung der Forderung - (Art. 51 AVIG)
AVIV). Indem sie es jedoch unterliess, ihm die Leistungsverweigerung ausdrücklich und unmissverständlich anzudrohen für den Fall, dass er die verlangten Unterlagen nicht innert der ihm gesetzten Frist vollständig einreiche, genügte sie den strengen Verfahrensvorschriften gemäss Art. 77 Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 53 AVIG)
1    Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Arbeitslosenkasse einreichen:
a  den Antrag auf Insolvenzentschädigung;
b  die AHV-Nummer;
c  bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis;
d  die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.191
2    Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.192
3    Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse dieses Kantons geltend machen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die öffentliche Arbeitslosenkasse am Sitz des Arbeitgebers.193
4    Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der versicherten Person liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die zuständige Arbeitslosenkasse.194
5    Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889195 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.196
AVIV nicht. Aus dem Wortlaut der erwähnten Bestimmungen allein konnte der Beschwerdeführer nicht mit der nötigen Klarheit erkennen, dass die 60-tägige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs nur bei Einreichung
sämtlicher gestützt auf Art. 77 Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 53 AVIG)
1    Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Arbeitslosenkasse einreichen:
a  den Antrag auf Insolvenzentschädigung;
b  die AHV-Nummer;
c  bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis;
d  die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.191
2    Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.192
3    Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse dieses Kantons geltend machen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die öffentliche Arbeitslosenkasse am Sitz des Arbeitgebers.193
4    Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der versicherten Person liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die zuständige Arbeitslosenkasse.194
5    Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889195 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.196
AVIV verlangten Unterlagen als gewahrt gilt und im Säumnisfall die schwerwiegende Verwirkungsfolge eintritt.

4.- Nach dem Gesagten darf dem Beschwerdeführer aus seinem Versäumnis kein Rechtsnachteil erwachsen. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die übrigen Voraussetzungen prüfe und über den Entschädigungsanspruch erneut befinde. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob allenfalls Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 35
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
1    Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
2    Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.
3    Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
4    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.185
OG und Art. 24
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG gegeben sind.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons Aargau vom 2. Oktober 2001 sowie die Verfügung
der Arbeitslosenkasse vom 17. April 2001 aufgehoben,
und es wird die Sache an die Öffentliche Arbeitslosenkasse
des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit sie
über das Leistungsbegehren neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung

von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat

für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 27. März 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C 312/01
Date : 27. März 2002
Published : 27. März 2002
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeitslosenversicherung
Subject : [AZA 7] C 312/01 Vr IV. Kammer Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher


Legislation register
AVIG: 51  53  54  77
AVIV: 29  74  77
OG: 35
VwVG: 24
BGE-register
112-V-143 • 112-V-255 • 118-V-311 • 119-II-86 • 121-V-377 • 123-V-106 • 126-V-139 • 127-I-31
Weitere Urteile ab 2000
C_132/95 • C_167/85 • C_233/99 • C_312/01
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