Tribunal federal
{T 0/2}
4P.324/2005 /ruo
Urteil vom 27. Februar 2006
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meier,
Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, Postfach 449, 6460 Altdorf.
Gegenstand
Art. 9
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 9 Protection contre l'arbitraire et protection de la bonne foi - Toute personne a le droit d'être traitée par les organes de l'État sans arbitraire et conformément aux règles de la bonne foi. |
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 29 Garanties générales de procédure - 1 Toute personne a droit, dans une procédure judiciaire ou administrative, à ce que sa cause soit traitée équitablement et jugée dans un délai raisonnable. |
|
1 | Toute personne a droit, dans une procédure judiciaire ou administrative, à ce que sa cause soit traitée équitablement et jugée dans un délai raisonnable. |
2 | Les parties ont le droit d'être entendues. |
3 | Toute personne qui ne dispose pas de ressources suffisantes a droit, à moins que sa cause paraisse dépourvue de toute chance de succès, à l'assistance judiciaire gratuite. Elle a en outre droit à l'assistance gratuite d'un défenseur, dans la mesure où la sauvegarde de ses droits le requiert. |
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 2 But - 1 La Confédération suisse protège la liberté et les droits du peuple et elle assure l'indépendance et la sécurité du pays. |
|
1 | La Confédération suisse protège la liberté et les droits du peuple et elle assure l'indépendance et la sécurité du pays. |
2 | Elle favorise la prospérité commune, le développement durable, la cohésion interne et la diversité culturelle du pays. |
3 | Elle veille à garantir une égalité des chances aussi grande que possible. |
4 | Elle s'engage en faveur de la conservation durable des ressources naturelles et en faveur d'un ordre international juste et pacifique. |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 19. Oktober 2005.
Sachverhalt:
A.
Mit Beschluss vom 23. August 2004 schrieb das Landgerichtspräsidium Uri eine von A.________ (Beschwerdeführer) gegen B.________ (Beschwerdegegner) eingereichte Klage auf Bezahlung eines Anwaltshonorars von Fr. 4'322.10 zuzüglich Zins und Zahlungsbefehlskosten zufolge Anerkennung am Protokoll ab. Die Gerichtskosten von Fr. 650.-- auferlegte es dem Beschwerdeführer, welcher den Beschwerdegegner für prozessuale Umtriebe mit Fr. 700.-- zu entschädigen hatte. Das Obergericht des Kantons Uri wies den vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Landgerichtspräsidiums erhobenen Rekurs am 19. Oktober 2005 ab.
B.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, die Entscheide des Landgerichtspräsidiums und des Obergerichts aufzuheben. Der Beschwerdegegner schliesst auf kostenfällige Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist in der Regel nur gegen letztinstanzliche Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 2 But - 1 La Confédération suisse protège la liberté et les droits du peuple et elle assure l'indépendance et la sécurité du pays. |
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1 | La Confédération suisse protège la liberté et les droits du peuple et elle assure l'indépendance et la sécurité du pays. |
2 | Elle favorise la prospérité commune, le développement durable, la cohésion interne et la diversité culturelle du pays. |
3 | Elle veille à garantir une égalité des chances aussi grande que possible. |
4 | Elle s'engage en faveur de la conservation durable des ressources naturelles et en faveur d'un ordre international juste et pacifique. |
2.
Das Landgerichtspräsidium begründete die Abweichung von der Regel, wonach die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen hat (Art. 107 Abs. 1 ZPO/UR), mit dem Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von Art. 109 ZPO/UR. Solche sind nach Auffassung des Landgerichtspräsidiums gegeben, wenn der Berechtigte Klage erhebt, ohne zuvor den Verpflichteten zur Erfüllung angehalten zu haben und ohne dass dieser die Verpflichtung bestritten oder sonst wie zu erkennen gegeben hätte, dass er diese nicht erfüllen werde. Zwar habe der Beschwerdeführer vor Klageeinreichung den Beschwerdegegner zur Begleichung der Honorarrechnung aufgefordert. Dennoch habe er sich nicht in guten Treuen zur Erhebung der Klage veranlasst sehen dürfen. Aus einem Schreiben des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner gehe hervor, dass dieser an der Vermittlerverhandlung behauptete, er habe eine detaillierte Rechnung verlangt, was der Beschwerdeführer als frei erfundene Behauptung bezeichnet habe. Damit sei aber dem Beschwerdeführer der Wunsch des Beschwerdegegners, in den Besitz einer detaillierten Abrechnung zu gelangen, spätestens anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 11. März 2004 zur Kenntnis gelangt. Hätte der Beschwerdeführer unmittelbar nach der
Vermittlungsverhandlung und nicht erst auf Verlangen des Beschwerdegegners im Laufe des Verfahrens dem Beschwerdegegner eine detaillierte Honorarrechnung zugestellt, hätte dieser den klägerischen Anspruch möglicherweise bereits damals anerkannt, und die Klage hätte nicht anhängig gemacht werden müssen.
3.
In seinem Rekurs rügte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdegegner habe an der Vermittlungsverhandlung seinen Wunsch nach einer detaillierten Honorarrechnung kundgetan, sei in Verweigerung seines Gehörsanspruchs zustande gekommen. Die Begründung für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von Art. 109 ZPO/UR sei für ihn überraschend gewesen, weshalb er dazu hätte angehört werden müssen. Der Beschwerdegegner habe ihn anlässlich der Vermittlungsverhandlung aufs Übelste beschimpft. Er habe ihm grundlos vorgeworfen, schlechte Arbeit geleistet und zu viel Honorar verlangt zu haben und behauptet, es sei eine Detaillierung verlangt worden. Der Beschwerdegegner habe jegliche Diskussion und jeglichen Vergleich abgelehnt und erklärt, die Sache sei vom Gericht zu entscheiden. Er diskutiere nicht. Dadurch sei dem Beschwerdeführer verunmöglicht worden, aufgrund der zur Verhandlung mitgebrachten detaillierten Kontoblätter die Richtigkeit der Honorarnote zu belegen. Zum Beweis dieser Darstellung berief sich der Beschwerdeführer auf den Vermittler als Zeugen.
4.
Das Obergericht erwog, ein Anwalt habe zwar nicht von sich aus, jedoch auf erstes Verlangen eine detaillierte Rechnung zu erstellen. Es stellte gleich wie die erste Instanz fest, für den Beschwerdeführer sei spätestens an der Vermittlungsverhandlung vom 11. März 2004 klar geworden, dass der Beschwerdegegner in den Besitz einer detaillierten Honorarnote habe kommen wollen. Daher habe sich der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen zur Klageeinreichung veranlasst sehen dürfen, ohne dem Beschwerdegegner zuvor eine detaillierte Abrechnung unterbreitet zu haben. Die Einreichung der Klage verstosse unter diesen Umständen gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 54 ZPO/UR). Den Antrag auf Zeugenbefragung lehnte das Obergericht aufgrund des absoluten Novenverbots gemäss Art. 256 ZPO/UR ab, wobei es darauf hinwies, dass sich der Rekurs auf eine Rechtskontrolle beschränke. Die Rüge, das erstinstanzliche Gericht habe zu Lasten des Beschwerdeführers dem Dossier Fakten entnommen und für die Entscheidfindung benutzt, welche die Gegenpartei nicht behauptet und zu denen der Beschwerdeführer nicht habe Stellung nehmen können, hielt das Obergericht für unbegründet, weil der Beschwerdeführer die entsprechenden Akten selbst
eingereicht habe.
5.
Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass ihm auch das Obergericht die Möglichkeit versagte, sich zu den vom Landgerichtspräsidium unterstellten Gründen dafür zu äussern, dass die Klage verfrüht eingereicht worden sei. Bereits vor dem Landgerichtspräsidium habe er zu der in Aussicht genommenen ungewöhnlichen Kostenverteilung keine Stellung nehmen können. Indem das Obergericht diesen Mangel nicht behob, sondern den Antrag des Beschwerdeführers um Einvernahme des Vermittlungsbeamten als Zeugen ablehnte, habe es seinerseits Art. 29 Abs. 2
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 29 Garanties générales de procédure - 1 Toute personne a droit, dans une procédure judiciaire ou administrative, à ce que sa cause soit traitée équitablement et jugée dans un délai raisonnable. |
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1 | Toute personne a droit, dans une procédure judiciaire ou administrative, à ce que sa cause soit traitée équitablement et jugée dans un délai raisonnable. |
2 | Les parties ont le droit d'être entendues. |
3 | Toute personne qui ne dispose pas de ressources suffisantes a droit, à moins que sa cause paraisse dépourvue de toute chance de succès, à l'assistance judiciaire gratuite. Elle a en outre droit à l'assistance gratuite d'un défenseur, dans la mesure où la sauvegarde de ses droits le requiert. |
zu entscheiden, habe er den Beschwerdeführer geradezu aufgefordert, den Klageweg zu beschreiten. Wenn das Obergericht das Gegenteil folgere, verfalle es in Willkür.
6.
6.1 Art. 29 Abs. 2
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 29 Garanties générales de procédure - 1 Toute personne a droit, dans une procédure judiciaire ou administrative, à ce que sa cause soit traitée équitablement et jugée dans un délai raisonnable. |
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1 | Toute personne a droit, dans une procédure judiciaire ou administrative, à ce que sa cause soit traitée équitablement et jugée dans un délai raisonnable. |
2 | Les parties ont le droit d'être entendues. |
3 | Toute personne qui ne dispose pas de ressources suffisantes a droit, à moins que sa cause paraisse dépourvue de toute chance de succès, à l'assistance judiciaire gratuite. Elle a en outre droit à l'assistance gratuite d'un défenseur, dans la mesure où la sauvegarde de ses droits le requiert. |
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 29 Garanties générales de procédure - 1 Toute personne a droit, dans une procédure judiciaire ou administrative, à ce que sa cause soit traitée équitablement et jugée dans un délai raisonnable. |
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1 | Toute personne a droit, dans une procédure judiciaire ou administrative, à ce que sa cause soit traitée équitablement et jugée dans un délai raisonnable. |
2 | Les parties ont le droit d'être entendues. |
3 | Toute personne qui ne dispose pas de ressources suffisantes a droit, à moins que sa cause paraisse dépourvue de toute chance de succès, à l'assistance judiciaire gratuite. Elle a en outre droit à l'assistance gratuite d'un défenseur, dans la mesure où la sauvegarde de ses droits le requiert. |
beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22; 125 V 368 E. 4a S. 370; 124 I 49 E. 3c S. 52, je mit Hinweisen). Auch erfordert die verfassungskonforme Gewährung des rechtlichen Gehörs unter Umständen, dass die Behörde, bevor sie in Anwendung einer unbestimmt gehaltenen Norm oder in Ausübung eines besonders grossen Ermessensspielraums einen Entscheid von grosser Tragweite für die Betroffenen fällt, diese über ihre Rechtsauffassung orientiert und ihnen Gelegenheit bietet, dazu Stellung zu nehmen (BGE 128 V 272 E. 5b/dd S. 279; 127 V 431 E. 2b/cc S. 235, je mit Hinweisen; zur Bestimmtheit der angewendeten Rechtssätze BGE 123 I 1 E. 4b S. 5 f. mit Hinweisen).
6.2 Das Obergericht verweigerte die Abnahme des Zeugenbeweises nicht mangels Beweiseignung, sondern mit dem Hinweis auf ein absolutes Verbot nach kantonalem Zivilprozessrecht, dem Obergericht mit dem Rekurs vor erster Instanz nicht vorgebrachte Tatsachen und Beweisanträge zu unterbreiten (Art. 256 ZPO/UR). Der Frage, ob dem Obergericht neue Beweisanträge unterbreitet werden können, kommt indessen keine Bedeutung zu. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Rekurs eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt hat. Nach dem Gesagten ist eine derartige Verletzung nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer selbst das Dokument eingereicht hat, auf das sich die erste Instanz abstützte. Würdigte diese das Dokument in einem für den Beschwerdeführer überraschenden Zusammenhang, ohne ihm Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben, kann darin gleichwohl eine Verletzung seines Mitwirkungsrechtes liegen, da er in Bezug auf die für ihn unerwartet auf das Schriftstück gestützte Argumentation des Gerichts allenfalls weitere Umstände oder Beweise hätte anführen können, die den Entscheid beeinflusst hätten, wie er dies in seinem Rekurs getan hat. Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bereits vor erster
Instanz Anlass hatte, die entsprechenden Behauptungen aufzustellen, oder ob die erste Instanz die Parteien vor Fällung des Urteils zu einer Stellungnahme hätte einladen müssen.
6.3 Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor und aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner substanziiert behauptet hätte, an der Vermittlungsverhandlung klargestellt zu haben, dass er eine detaillierte Rechnung wünsche. Der Beschwerdegegner hat die Vorgänge an der Vermittlungsverhandlung in keiner Rechtsschrift thematisiert. Der Beschwerdeführer hatte somit keinen Anlass, sich seinerseits zu entsprechenden Sachbehauptungen zu äussern. Er konnte sich vielmehr in seiner Stellungnahme zum Schreiben der Gegenpartei betreffend Anerkennung der Klageforderung damit begnügen, erneut seinen Standpunkt zu bekräftigen, dass der Beschwerdegegner vorprozessual nie eine detaillierte Rechnung verlangt habe. Im Schreiben betreffend Anerkennung der Forderung vom 11. August 2004 hat der Beschwerdegegner ausgeführt, das ganze Verfahren sei durch das Verhalten des Beschwerdeführers verursacht worden. Dem durfte der Beschwerdeführer in guten Treuen entnehmen, der Beschwerdegegner beziehe sich auf sein Verhalten vor Einleitung des Verfahrens, so dass sich der Beschwerdeführer nicht veranlasst sehen musste, zu dem an der Vermittlungsverhandlung Vorgefallenen Stellung zu nehmen. Dies gilt erst recht für den aus Vorgängen an
der Vermittlungsverhandlung in tatsächlicher Hinsicht gezogenen Schluss, der Beschwerdegegner hätte die Rechnung nach der Vermittlungsverhandlung und ohne dass eine Klageeinleitung nötig gewesen wäre, beglichen, wenn ihm der Beschwerdeführer unmittelbar danach die detaillierte Honorarnote zugestellt hätte.
6.4 Nach dem Gesagten haben sich die kantonalen Gerichte auf Vorgänge gestützt, von deren Relevanz der Beschwerdeführer aufgrund der Vorbringen der Gegenpartei nicht ausgehen musste. Wenn sie dennoch darauf abstellen wollten, hätten sie den Parteien die Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen, zumal sie in Ausübung ihres weiten Ermessens daraus zu Lasten des Beschwerdeführers eine Ausnahme von den Grundsätzen über die Kostenverlegung ableiten wollten. Dies haben sie unterlassen und dadurch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 29 Garanties générales de procédure - 1 Toute personne a droit, dans une procédure judiciaire ou administrative, à ce que sa cause soit traitée équitablement et jugée dans un délai raisonnable. |
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1 | Toute personne a droit, dans une procédure judiciaire ou administrative, à ce que sa cause soit traitée équitablement et jugée dans un délai raisonnable. |
2 | Les parties ont le droit d'être entendues. |
3 | Toute personne qui ne dispose pas de ressources suffisantes a droit, à moins que sa cause paraisse dépourvue de toute chance de succès, à l'assistance judiciaire gratuite. Elle a en outre droit à l'assistance gratuite d'un défenseur, dans la mesure où la sauvegarde de ses droits le requiert. |
7.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Wenn ein Anwalt in eigener Sache prozessiert, ist nur ausnahmsweise - z.B. beim Vorliegen einer komplizierten Sache mit hohem Streitwert oder bei hohem Arbeitsaufwand, welcher den üblichen Aufwand für die Besorgungen der persönlichen Angelegenheiten übersteigt - eine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 110 V 132 E. 4d S. 134 f.). Solche Umstände, die ausnahmsweise eine Prozessentschädigung an den in eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführer zuliessen, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 19. Oktober 2005 wird aufgehoben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2006
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: