Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 884/2010

Urteil vom 27. Januar 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahren in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung einer Blutprobe; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 24. August 2010.

Sachverhalt:

A.
X.________ war am 11. September 2009 spät abends mit seinem Personenwagen - ohne die Sicherheitsgurten zu tragen - unterwegs, als er in eine polizeiliche Verkehrskontrolle geriet. Aufgrund festgestellter Anzeichen von Angetrunkenheit wurden zwei Atemlufttests durchgeführt, welche einen Alkoholgehalt von mindestens 1,30 Gewichtspromille ergaben. Im Bezirksspital Muri wurde X.________ zur Fahrfähigkeit ärztlich untersucht. Gemäss Polizeiprotokoll verweigerte er die angeordnete Blutprobe.

B.
Das Gerichtspräsidium Muri sprach X.________ am 16. März 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung einer Blutprobe und Nichttragens der Sicherheitsgurten schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 65.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Tage) und zu einer Busse von Fr. 60.00. Die dagegen erhobene Berufung von X.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau am 24. August 2010 in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ab.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten mit Fr. 60.00 zu büssen. Im Übrigen sei er von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die erste Instanz zurückzuweisen. Er stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

D.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Zulässiges Anfechtungsobjekt ist damit nur der vorinstanzliche Entscheid. Der Beschwerdeführer wendet sich indessen verschiedentlich gegen das erstinstanzliche Urteil und rügt insofern eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Soweit dem Entscheid der Vorinstanz die erstinstanzliche Begründung nicht wegen Verweises zuzurechnen ist, kann mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts auf die diesbezügliche Kritik in der Beschwerde (S. 7, 18-22) nicht eingetreten werden.

2.
In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht sowie behauptete Mängel in der Sachverhaltsfeststellung prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (BGE 136 I 229 E. 4.1; 133 IV 286 E. 1). Beschränkt sich die Beschwerde auf appellatorische Kritik, so tritt das Bundesgericht darauf nicht ein (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 136 II 101 E. 3).

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung verschiedener Bestimmungen der Strafprozessordnung des Kantons Aargau (StPO/AG). Der erstinstanzliche Entscheid als auch derjenige der Vorinstanz wurden vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt. Es findet mithin das bisherige kantonale Recht Anwendung.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, vor der polizeilichen Befragung nicht im Sinne von § 57 sowie § 62 Abs. 1 StPO/AG über seine Rechte auf Aussageverweigerung und Bestellung eines frei gewählten Verteidigers belehrt worden zu sein. Was im angefochtenen Entscheid hierzu ausgeführt werde, sei "absolut unkorrekt". Er habe das Protokoll weder vorgelesen noch vorgelegt bekommen, sondern es lediglich auf der letzten Seite auf polizeilichen Druck hin unterzeichnet. Die unterbliebene Rechtsbelehrung habe er bereits im Einspracheverfahren beanstandet. Im Übrigen gehe die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung davon aus, er habe - weil vorbestraft und rechtlich bewandert - seine Rechte gekannt, weshalb eine allfällige Unterlassung der Belehrung ohnehin nicht zur Unverwertbarkeit seiner Aussagen führen würde. Mit dieser Begründung verletze sie den Grundsatz "in dubio pro reo" ebenso wie Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
sowie Art. 35
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
BV.

3.1.2 Nach einem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten Grundsatz ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen ("nemo tenetur se ipsum accusare"). Der Beschuldigte ist demnach nicht zur Aussage verpflichtet. Er ist vielmehr berechtigt, die Aussage zu verweigern und zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen (BGE 130 I 126 E. 2.1). Die Strafprozessordnung des Kantons Aargau enthält die Pflicht, den Beschuldigten vor der ersten Einvernahme auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen sowie darauf, einen Verteidiger bestellen zu können (§ 62 Abs. 1 lit. b und c sowie § 57 StPO/AG). Aussagen, die der Angeschuldigte in Unkenntnis des Schweigerechts macht bzw. Einvernahmen, denen dieser Hinweis nicht vorangeht, sind als Beweismittel deshalb grundsätzlich nicht verwertbar.
3.1.3 Nach Auffassung der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer vor der ersten Einvernahme im Bezirksspital Muri formell korrekt auf seine Rechte hingewiesen. Sie stützt sich hierfür in erster Linie auf das vom Beschwerdeführer auf der letzten Seite als "selbst gelesen und bestätigt" unterzeichnete Einvernahmeprotokoll vom 12. September 2009, aus welchem hervorgeht, dass vor der polizeilichen Befragung eine Rechtsbelehrung im Sinne der kantonalen Strafprozessordnung stattgefunden und der Beschwerdeführer diese Belehrung zur Kenntnis genommen hat. Zusätzlich zieht die Vorinstanz den Amtsbericht des den Beschwerdeführer befragenden Polizeibeamten vom 9. Dezember 2009 heran. Aus diesem Bericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das Protokollierte während der gesamten Einvernahme mitlesen konnte, er das Dokument vor der Unterzeichnung zum Durchlesen erhielt und damit auch dessen Inhalt kannte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers qualifiziert die Vorinstanz als Schutzbehauptungen. In ihrer Würdigung ist keine Willkür erkennbar. Sie legt ihren Überlegungen nachvollziehbar zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift unter dem Vermerk "selbst gelesen und bestätigt" die Richtigkeit der im Protokoll verurkundeten
Vorgänge bekräftigte, er also vor der Befragung im Sinne der kantonalen Strafprozessordnung formell korrekt belehrt wurde. Entgegen der Beschwerde bestehen für das Gegenteil keinerlei Anhaltspunkte. Namentlich ist angesichts der - auf Wunsch des Beschwerdeführers hin - eingefügten Protokollergänzung, die an verschiedener Stelle im Dokument aufscheint, nicht glaubhaft, er sei seitens der Polizei zur Unterzeichnung des Protokolls gezwungen worden, ohne das Dokument gesehen bzw. dessen Inhalt gekannt zu haben (Beschwerde, S. 4). Ebenso wenig liegen Hinweise für eine eigentliche Manipulation des Protokolls durch die Polizei vor. Der Beschwerdeführer räumt insoweit selber ein, keine Beweise für die der Polizei zur Last gelegten Urkundenfälschung zu haben (vgl. etwa Beschwerde, S. 5 zum nachträglichen Einfügen des Kreuzes beim Vermerk "selbst gelesen und bestätigt"). Und schliesslich findet auch sein Vorbringen, bereits im Einspracheverfahren eingewendet zu haben, nicht korrekt belehrt worden zu sein, keine Stütze in den Akten (vgl. kantonale Akten, Einspracheverfahren, S. 1-6; siehe Beschwerde, S. 3). Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen ähnlichen Vorbringen in der Beschwerde äussern müsste, ist eine willkürliche Anwendung des
kantonalen Rechts nicht ersichtlich. Es kann auf die nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die als problematisch erscheinende Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer sein Schweigerecht angesichts seiner Vorstrafen und seiner Erfahrung in rechtlichen Dingen gekannt habe und deshalb keiner Belehrung bedurfte, vor der Verfassung standhielte.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Auslegung bzw. Anwendung von § 55 Abs. 1 StPO/AG. Nach dieser Bestimmung ist das Protokoll den Personen, die an der Verhandlung mitgewirkt haben, vorzulesen oder ihnen zur Einsicht zu geben. Sie sowie der Untersuchungsrichter und sein Protokollführer unterzeichnen es mit den Berichtigungen und Ergänzungen, die sie bei der Verlesung des Protokolls angebracht haben. Weigert sich jemand, das Protokoll zu unterzeichnen, so sind die Weigerung und ihre Begründung anzugeben.

3.2.2 Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, unterzeichnete der Beschwerdeführer das Einvernahmeprotokoll zwar nicht auf den ersten beiden Seiten, wohl aber auf der letzten Seite des Dokuments vorbehaltlos als "selbst gelesen und bestätigt". Gestützt darauf durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, dass dem Beschwerdeführer im Sinne von § 55 Abs. 1 StPO/AG Einsicht in das ganze Einvernahmeprotokoll gegeben wurde. Wie die Vorinstanz weiter ausführt, verweigerte der Beschwerdeführer die Unterschrift im Zusammenhang mit der schriftlichen Eröffnung der vorläufigen Abnahme des Führerscheins. Diesen Vorgang vermerkte der ihn befragende Polizeibeamte auf dem entsprechenden Dokument ausdrücklich, allerdings ohne entsprechende Begründung. Das entgeht der Vorinstanz nicht. Sie erachtet diesen Umstand, d.h. die fehlende Grundangabe zur Unterschriftsverweigerung (bzw. zur teilweisen Unterlassung der Unterschrift), indessen nicht als eine Voraussetzung für die Gültigkeit und damit für die Verwertbarkeit der Protokolle. Dass sie dadurch kantonales Recht, d.h. § 55 Abs. 1 StPO/AG, willkürlich ausgelegt bzw. angewandt haben könnte, ist - im Blick auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 98 Ia 250) - nicht erkennbar. Im
Übrigen weist der Beschwerdeführer vor Bundesgericht selber ausdrücklich auf die Richtigkeit des Vermerks "Unterschrift verweigert" auf dem Protokoll der vorläufigen Abnahme des Führerscheins hin (vgl. Beschwerde S. 3). Auf die einleuchtenden Erwägungen der Vorinstanz (S. 6) kann vor diesem Hintergrund verwiesen werden. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer das Formular "Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Alkoholkonsum bzw. Auftragsbestätigung zur Blut-/Urinentnahme" nicht zu unterschreiben brauchte. Es richtet sich einzig an den protokollierenden Polizeibeamten.
3.3
3.3.1 Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers haben die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden das Gebot zur Erforschung der materiellen Wahrheit missachtet. Es seien § 26 Abs. 1, § 27, § 28 sowie § 127 StPO/AG verletzt.

3.3.2 Wie weit im Einzelnen die materielle Wahrheit zu erforschen ist, hängt von der Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände ab. Für den Umfang der Beweismittel, die der Richter abnehmen will, um seine Überzeugung zu bilden, ist ihm ein gewisses Ermessen einzuräumen (vgl. BEAT BRÜHLMEIER, Aargauische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Rz 4 und 6 zu § 26 Abs. 1). Wie sich aus den Akten und dem angefochtenen Entscheid ergibt, beantragte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz nicht, dass die Ärztin, welche ihn ihm Bezirksspital Muri untersuchte, zu befragen oder als Zeugin vorzuladen sei. Auf seine dahingehende Kritik vor Bundesgericht ist deshalb nicht einzutreten. Hingegen beanstandete er im Berufungsverfahren, dass der erstinstanzliche Gerichtspräsident seiner Fragepflicht gegenüber dem als Zeugen vorgeladenen Polizisten nicht nachgekommen sei. Dieser habe den Polizisten schützen wollen. Nach der Vorinstanz bestehen hierfür indessen keine Anhaltspunkte. Sie erachtet die entsprechende Zeugenbefragung durch den erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten vielmehr als sach- und fachgerecht. Im Übrigen wäre es dem an der Hauptverhandlung ebenfalls anwesenden Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter offengestanden, dem
Zeugen weitere Ergänzungsfragen zu stellen oder stellen zu lassen. Von diesem Recht hätten sie keinen Gebrauch gemacht bzw. darauf verzichtet. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Er setzt diesen lediglich seine eigene abweichende Sicht der Dinge gegenüber, beharrt auf seinem Standpunkt der Verletzung der dem Gerichtspräsidenten obliegenden Fragepflicht und wiederholt vor Bundesgericht die Fragen, die seiner Meinung nach dem Zeugen im Sinne einer objektiven Abklärung des Sachverhalts hätten gestellt werden müssen. Mit einer solchen Kritik vermag er eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts nicht zu begründen. Seine weiteren Vorbringen unter dem Titel von § 26 StPO/AG laufen auf eine Kritik an der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinaus (vgl. nachfolgend E. 4).

4.
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer im Rahmen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend ( Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV, Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK). Letzterem Grundsatz kommt in seiner vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen). In seinen weitschweifigen Ausführungen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, den Nachweis des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht (betreffend Wissen und Willen) zu bestreiten, ohne sich jedoch substanziiert mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und die Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen aufzuzeigen (vgl. Beschwerde S. 9-16). Die Aussagen der Polizeibeamten P.________ und Q.________, welche die Vorinstanz nach eingehender Beweiswürdigung in den entscheidrelevanten Punkten als glaubhaft erachtet, bezeichnet er als widersprüchlich, frei erfunden oder erlogen (vgl. Beschwerde, etwa S. 8,
10, 11, 12, 14). Er verweist hierfür mehrfach auf den vom Vorgesetzten der Polizeibeamten verfassten Amtsbericht (vgl. Beschwerde, S. 8, 14, 15; kantonale Akten, Einspracheverfahren, S. 12). Daraus ergibt sich entgegen seiner Meinung allerdings nichts, was für seinen Standpunkt spräche. Vielmehr legt dieser Bericht nahe, dass die Polizeibeamten die untersuchungsrichterlichen Anordnungen befolgten und korrekt vorgingen. Der Beschwerdeführer missversteht den Inhalt dieses Berichts offensichtlich. Die Vorinstanz musste sich im angefochtenen Entscheid deshalb dazu auch nicht explizit äussern (vgl. Beschwerde, S. 17). Mit seiner weiteren Kritik setzt der Beschwerdeführer seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der vorinstanzlichen. Er legt zum Beispiel mit ausführlicher Begründung dar, dass und weshalb von einem Trinkende um 23:00 Uhr auszugehen sei, die Messungen (Atemproben) nicht um 23.51 und 23:54 Uhr, sondern um circa 23:40 und 23:45 Uhr stattgefunden haben, kein rechtsgenügliches Messprotokoll erstellt, und die geforderte Wartezeit von mindestens zwanzig Minuten nach dem Trinkende ohne vorherige Mundspülung nicht eingehalten worden sei. Er bestreitet ebenfalls, sich während der ärztlichen Untersuchung einer Blutentnahme
widersetzt zu haben. Mangels entsprechender Aufforderung habe er hierzu keinen Grund gehabt. Die gegenteiligen Aussagen der Polizisten seien völlig falsch. Abgesehen davon, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers teilweise aktenwidrig sind (vgl. kantonale Akten, Polizeiakten, S. 1, 3, 8 zum Vorliegen eines Messprotokolls), beschränkt er sich bei seiner Argumentation auf die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise, ohne nachzuweisen, dass die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz unhaltbar ist. Damit kann Willkür nicht dargetan werden kann. Denn Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen), sondern erst, wenn das Beweisergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Fehler beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1, 49 E. 4). Solches ist - wie bereits bemerkt - indessen weder dargetan noch ersichtlich.

5.
Entgegen der Beschwerde liegt auch keine unrichtige Anwendung von Bundesrecht, d.h. von Art. 91 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
und Art. 91a Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91a - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
2    Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe Busse.
SVG, vor. Was der Beschwerdeführer vorbringt, geht weitestgehend an der Sache vorbei, weil er seiner Kritik nicht den von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt zugrunde legt, sondern die eigene Darstellung des Geschehens. Im Übrigen verkennt er, dass die Blutprobe nicht das einzig verwertbare Beweismittel zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist. Vielmehr kann auch das Ergebnis eines Atemlufttests ein Beweismittel für die Angetrunkenheit sein. Dies gilt umsomehr, als die neueren Atemalkoholmessgeräte ziemlich zuverlässig sind (vgl. BGE 127 IV 172 E. 3d). Im zu beurteilenden Fall liegen zwei eindeutige, im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben erhobene Atemlufttests von mindestens 1,30 Gewichtspromille vor (vgl. Art. 55
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 55 - 1 Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.
1    Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.
2    Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden.
3    Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn:124
a  Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind;
b  die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt;
c  die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlangt.
3bis    Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen. 127
4    Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten.
5    ...128
6    Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest:
a  bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit); und
b  welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten.129
6bis    Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration gemessen, so ist die Blutalkoholkonzentration massgebend.130
7    Der Bundesrat:
a  kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird;
b  erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person;
c  kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden.
SVG i.V.m. Art. 11
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 11 Durchführung der Atemalkoholprobe mit einem Testgerät und Anerkennung der Werte - 1 Die Atemalkoholprobe mit einem Testgerät darf durchgeführt werden:
1    Die Atemalkoholprobe mit einem Testgerät darf durchgeführt werden:
a  frühestens nach einer Wartezeit von 20 Minuten; oder
b  nach der Vornahme einer Mundspülung unter Beachtung allfälliger Angaben des Geräteherstellers.
2    Für die Probe sind zwei Messungen erforderlich. Weichen diese um mehr als 0,05 mg/l voneinander ab, so sind zwei neue Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,05 mg/l und bestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung, so ist eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchzuführen oder eine Blutprobe anzuordnen.
3    Massgebend ist der tiefere Wert der beiden Messungen. Dieser kann von der betroffenen Person unterschriftlich anerkannt werden, wenn er folgenden Atemalkoholkonzentrationen entspricht:
a  bei Personen, die ein Motorfahrzeug geführt haben: 0,25 oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l;
b  bei Personen, die dem Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss nach Artikel 2a Absatz 1 VRV34 unterstehen: 0,05 oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l;
c  bei Personen, die ein motorloses Fahrzeug oder ein Motorfahrrad geführt haben: 0,25 oder mehr, aber weniger als 0,55 mg/l.
4    Die Testgeräte müssen die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 200635 und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements erfüllen.
5    Das ASTRA regelt die Handhabung der Testgeräte.
SKV). Die Vorinstanz durfte darauf, ohne gegen Bundesrecht zu verstossen, abstellen. Eine Verletzung der vom Beschwerdeführer gerügten Art. 13
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 13 Pflichten der Polizei - 1 Die Polizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass:
1    Die Polizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass:
a  die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atemalkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung der Blutprobe zur Folge hat (Art. 55 Abs. 3 SVG);
b  die Anerkennung des Resultats der Atemalkoholprobe nach Artikel 11 die Einleitung massnahme- und strafrechtlicher Verfahren zur Folge hat;
c  die betroffene Person die Durchführung einer Blutprobe verlangen kann.
2    Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atemalkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 16c Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Abs. 2 und Art. 91a Abs. 1 SVG).
3    Die Durchführung der Atemalkoholprobe, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der Polizei, die Anerkennung der Atemalkoholmessungen43 sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags sind in einem Protokoll festzuhalten. Das ASTRA legt die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des Protokolls fest.
(Pflichten der Polizei) und Art. 15
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 15 Ärztliche Untersuchung - 1 Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt oder die damit beauftragte Ärztin die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum zu untersuchen. Das ASTRA legt die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des entsprechenden Protokolls fest.
1    Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt oder die damit beauftragte Ärztin die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum zu untersuchen. Das ASTRA legt die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des entsprechenden Protokolls fest.
2    Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Fahrunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann die zuständige Behörde den Arzt oder die Ärztin von der Untersuchungspflicht entbinden.
SKV (ärztliche Untersuchung) bzw. der bereits auf den 1. Januar 2008 hin aufgehobenen Artikel 139
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 15 Ärztliche Untersuchung - 1 Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt oder die damit beauftragte Ärztin die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum zu untersuchen. Das ASTRA legt die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des entsprechenden Protokolls fest.
1    Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt oder die damit beauftragte Ärztin die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum zu untersuchen. Das ASTRA legt die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des entsprechenden Protokolls fest.
2    Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Fahrunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann die zuständige Behörde den Arzt oder die Ärztin von der Untersuchungspflicht entbinden.
-142
SR 741.013 Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) - Strassenverkehrskontrollverordnung
SKV Art. 15 Ärztliche Untersuchung - 1 Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt oder die damit beauftragte Ärztin die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum zu untersuchen. Das ASTRA legt die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des entsprechenden Protokolls fest.
1    Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt oder die damit beauftragte Ärztin die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum zu untersuchen. Das ASTRA legt die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des entsprechenden Protokolls fest.
2    Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Fahrunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann die zuständige Behörde den Arzt oder die Ärztin von der Untersuchungspflicht entbinden.
VZV ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des
verbindlich festgestellten Sachverhalts der Vorinstanz nicht ersichtlich.

6.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers kann bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_884/2010
Date : 27. Januar 2011
Published : 14. Februar 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Fahren in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung einer Blutprobe; Willkür


Legislation register
BGG: 42  64  65  80  106
BV: 8  9  29  32  35
EMRK: 6
SKV: 11  13  15
SVG: 55  91  91a
VZV: 139  142
BGE-register
124-IV-86 • 127-I-38 • 127-I-54 • 127-IV-172 • 129-I-8 • 130-I-126 • 133-IV-286 • 136-I-229 • 136-I-49 • 136-II-101 • 98-IA-250
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