Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-7543/2015
Urteil vom 27. November 2017
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Besetzung
Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Parteien Beschwerdeführer,
vertreten durch Roman Pfäffli, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung (Art. 30 Abs. 1 Bst. b

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |
Sachverhalt:
A.
Der 1970 auf dem Gebiet des heutigen Weissrusslands geborene Beschwerdeführer, ungeklärter Staatsangehörigkeit und Inhaber eines estnischen Ausländerpasses ("Alien's Passport"), lebte vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2012 rund 20 Jahre in Estland, wo sich seine Ehefrau und zwei mittlerweile erwachsene Kinder immer noch befinden. Die B._______ AG, die offenbar irrtümlich von einer estnischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausging, stellte für ihn bei der Migrationsbehörde des Kantons Luzern am 17. August 2011 ein Gesuch um Erteilung einer EU/EFTA-Kurzaufenthaltsbewilligung und bezeichnete ihn dabei als Staatsangehörigen Estlands (Akten der Vorinstanz [SEM-act] 2/21).
B.
Obwohl dem Gesuch der B._______ AG der estnische Ausländerpass beigelegt war, dem klar entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die estnische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, nahm auch die kantonale Migrationsbehörde an, dass der Beschwerdeführer estnischer Staatsangehöriger sei und als solcher aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) begünstigt werde. Sie erteilte ihm daher am 2. Mai 2012 die nachgesuchte EU/EFTA-Kurzaufenthaltsbewilligung (Akten der kantonalen Migrationsbehörde [LU-act.] 7/8). Diese wurde zwei Mal verlängert, letztmals auf Gesuch der C._______ AG mit Wirkung bis 14. Dezember 2014 (LU-act. 12/18, 20/28).
C.
Am 20. November 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Umwandlung seiner bisherigen Bewilligung in eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung (LU-act. 23/31). Erst in diesem Kontext fiel der kantonalen Migrationsbehörde auf, dass der Beschwerdeführer möglicherweise nicht estnischer Staatsangehöriger ist, was dieser auf Anfrage hin bestätigte (LU-act. 29/40, 31/44).
Nach Überprüfung des estnischen Ausländerpasses erklärte sich die kantonale Migrationsbehörde am 2. Februar 2015 aufgrund der besonderen Umstände des Falles bereit, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |
D.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 gelangte die Vorinstanz an den Beschwerdeführer und teilte ihm unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass sie erwäge, die Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |
Erläuternd wies sie den Beschwerdeführer drauf hin, dass die kantonale Migrationsbehörde seine EU/EFTA-Kurzaufenthaltsbewilligung in der irrigen Annahme erteilt und verlängert habe, er sei estnischer Staatsangehöriger. Er selbst habe es unterlassen, die Behörde auf den Irrtum aufmerksam zu machen, und jetzt, wo der Fehler erkannt sei, könne sein Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr gestützt auf das FZA geregelt werden.
Zur vom Kanton zur Zustimmung unterbreiteten Bewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |
E.
Mit einem undatierten Schreiben (Eingang bei der Vorinstanz am 17. Juli 2015) machte der Beschwerdeführer von seinem Recht auf Stellungnahme Gebrauch (SEM-act. 5/46). Er halte sich seit 4 ½ Jahren in der Schweiz auf, sei hier beruflich und sozial gut integriert, sei nie straffällig geworden, habe einen tadellosen Leumund, zahle immer alle Rechnungen und sei ohne Betreibungen oder Verlustscheine.
F.
Mit Verfügung vom14. Oktober 2015 verweigerte die Vorinstanz die zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |
Die Vorinstanz brachte zur Begründung im Wesentlich vor, der Beschwerdeführer könne nichts aus dem Umstand für sich ableiten, dass ihm die Behörden - in der irrigen Annahme, er sei Staatsangehöriger Estlands - gestützt auf das FZA eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert hätten. Daraus ergebe sich kein Anspruch. Der Beschwerdeführer wäre ausserdem verpflichtet gewesen, die ihm ausgestellte Bewilligung auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen und insbesondere die kantonale Behörde darauf aufmerksam zu machen, dass die Staatsangehörigkeit "Estland" falsch sei.
Ferner, so die Vorinstanz weiter, sei der rund 4 ½ Jahre dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers verhältnismässig kurz. Der Umstand, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe, nicht straffällig geworden sei und seine finanziellen Verpflichtungen erfülle, zeuge nicht von ausserordentlichen Integrationsleistungen. Ein solches Verhalten werde erwartet. Ferner könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland einer vergleichbaren Tätigkeit nachgehen könne, wie in der Schweiz. Familiäre Bindungen zur Schweiz beständen nicht, und es bestünden keine Hinweise auf einen schlechten Gesundheitszustand.
Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass keine Umstände ersichtlich seien, welche den Vollzug der Verweigerung der Zustimmung anzuordnenden Wegweisung als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen.
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. November 2015 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, und es sei die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu geben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualtier sei die Ausreisefrist auf den 31. Dezember 2016 anzusetzen (Akten des BVGer [Rek-act.] 1).
H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2016 die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 9).
I.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 7. April 2016 an seinem Rechtsmittel fest (Rek-act. 11).
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
1.2 Gemäss Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
|
1 | Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
2 | Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. |
3 | Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13 |
4 | Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15 |
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist ungeklärt. Im Verfahren vor der kantonalen Migrationsbehörde bezeichnete er sich als Staatsangehörigen Weissrusslands (LU-act. 31/44), im vorliegenden Verfahren als Bürger der ehemaligen Sowjetunion, Angehörigen der russischen Minderheit in Estland und "formell" staatenlos. Fest steht jedoch, dass er nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) besitzt und auch nicht Familienangehöriger eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA ist. Weder das Freizügigkeitsabkommen noch das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (SR 0.632.31) gelangen daher zur Anwendung. Die Rechtstellung des Beschwerdeführers als eines sogenannten Drittausländers wird vom ordentlichen Ausländerrecht geregelt (Art. 2

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen. |
4.
4.1 Gemäss Art. 40

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 40 Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid - 1 Die Bewilligungen nach den Artikeln 32-35 und 37-39 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 20) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 99). |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |
4.2 Die Zuständigkeit des Bundes bei Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG) |
|
1 | Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83). |
2 | Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.212 |
3 | Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.213 |

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG) |
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1 | Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83). |
2 | Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.212 |
3 | Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.213 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |
4.3 Das SEM kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 99 Zustimmungsverfahren - 1 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind. |

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.214 |
|
1 | Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.214 |
2 | Es verweigert die Zustimmung zur: |
a | erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen; |
b | Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind; |
c | Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn: |
c1 | die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat, |
c2 | die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, |
c3 | Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder |
c4 | die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde. |
3 | Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2. |
4 | Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel. |
5 | Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.214 |
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1 | Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.214 |
2 | Es verweigert die Zustimmung zur: |
a | erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen; |
b | Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind; |
c | Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn: |
c1 | die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat, |
c2 | die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, |
c3 | Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder |
c4 | die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde. |
3 | Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2. |
4 | Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel. |
5 | Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt. |
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gestützt auf den in Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
5.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben ist sowohl in Art. 5 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
5.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Vertrauensschutzes gegeben. Die Vertrauensgrundlage erblickt er in der Erteilung und mehrfachen Verlängerung seiner Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch die Migrationsbehörde des Kantons Luzern (und einer entsprechenden Auskunft im Rahmen des letzten Verfahrens auf Umwandlung in eine Aufenthaltsbewilligung). Diese seien zwar materiell unrichtig gewesen, da sie auf der irrtümlichen Annahme beruht hätten, er sei Este. Allein er habe in guten Treuen auf die Richtigkeit des behördlichen Tuns vertraut. Weder habe er die kantonale Migrationsbehörde über seine Staatsangehörigkeit getäuscht, noch habe er gewusst oder wissen müssen, dass die kantonale Migrationsbehörde in einem Irrtum befangen und dass dieser Irrtum rechtserheblich gewesen sei. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf seine anfänglich ungenügenden Deutschkenntnisse, die Tatsache, dass er ein juristischer Laie ist, ferner seinen mit 20 Jahren sehr langen Voraufenthalt in Estland, der dazu geführt habe, dass er das Land als seine Heimat betrachte, sowie die Diskriminierung der dortigen russischen Minderheit, deren Angehörige keine Aussichten auf den Erwerb der estnischen Staatsbürgerrechts hätten. Sodann habe er als Folge der irrtümlichen Erteilung und Verlängerung seiner Kurzaufenthaltsbewilligungen sein Leben völlig neu organisiert. Müsste er in sein Herkunftsland zurückkehren, würde es ihm aufgrund seiner langen Abwesenheit, der hohen Arbeitslosigkeit und der Diskriminierung der russischen Minderheit auf dem Arbeitsmarkt sehr schwer fallen, eine neue Anstellung zu finden und seine Familie zu ernähren. Darin liegt seiner Auffassung nach eine Vertrauensdisposition, welche die Behörde zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verpflichtet.
5.3 Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass Kurzaufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen stets befristet erteilt werden (vgl. etwa Art. 6 Abs. 1

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 6 Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben - Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige eingeräumt. |

IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte) FZA Art. 6 Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben - Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige eingeräumt. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 32 Kurzaufenthaltsbewilligung - 1 Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 33 Aufenthaltsbewilligung - 1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
5.4 Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen kann ferner ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den Irrtum der Migrationsbehörde und dessen rechtliche Relevanz für seinen ausländerrechtlichen Status nicht erkannte oder bei Aufwendung minimaler Sorgfalt nicht hätte erkennen müssen. Es sei lediglich auf die insgesamt drei Ausländerausweise EU/EFTA hingewiesen, die er in den Jahren 2012 bis 2014 erhielt, in denen als seine Staatsangehörigkeit "Estland" vermerkt war und denen leicht erkennbar entnommen werden kann, dass sie Staatsangehörigen der EU/EFTA-Mitgliedstaaten vorbehalten sind. Gleiches gilt für die entsprechenden Gesuche, von denen zumindest das Umwandlungsgesuch vom 20. November 2014 von ihm unterzeichnet war. Dort bezeichnete er sich im Übrigen selbst als estnischen Staatsangehörigen. Dass er in Wahrheit diese Staatsangehörigkeit nicht besitzt und dass sich die Migrationsbehörde in diesem Zusammenhang für die Staatsangehörigkeit im Rechtssinne und nicht für seine subjektive Befindlichkeit interessiert, war dem Beschwerdeführer ohne jeden vernünftigen Zweifel ebenfalls bewusst. Immerhin stellt die Staatsangehörigkeit einen rechtlichen Status dar, der grundlegend ist und sich auf praktisch alle Lebensbereiche bestimmend auswirkt. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht in guten Treuen annehmen, er werde in seiner Eigenschaft als in Estland lange Jahre aufenthaltsberechtigtes Mitglied der russischen Minderheit behandelt werden, wie wenn er die estnische Staatsangehörigkeit besässe. Dagegen spricht bereits die Tatsache, dass er die Migrationsbehörde über sein Vorleben nicht informierte und schon im Herkunftsland nicht gleich behandelt wurde. Wieso er von den Behörden eines anderen Staates erwartete, gleich behandelt zu werden wie estnische Staatsangehörige, ist nicht nachvollziehbar. Davon abgesehen hatte er in seinem Umwandlungsgesuch vom 20. November 2014 hinsichtlich der weissrussischen Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau und seiner beiden erwachsenen Kinder keine Zuordnungsprobleme, obwohl zumindest seine beiden Kinder ihr ganzes bisheriges Leben in Estland verbracht haben. Somit muss dem Beschwerdeführer auch ein schutzwürdiges Vertrauen abgesprochen werden.
6.
6.1 Art. 18 bis

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69 |
4 | ...70 |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72 |
6.2 Schon aufgrund der Stellung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69 |
4 | ...70 |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72 |
6.3 Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. insbesondere BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2, je m.H.).
6.4 Zu beachten gilt es ferner, dass im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend sind, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. f

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG) |
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1 | Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG; |
b | ... |
c | die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder; |
d | die finanziellen Verhältnisse; |
e | die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz; |
f | der Gesundheitszustand; |
g | die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. |
2 | Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen. |
3 | Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69 |
4 | ...70 |
5 | War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71 |
6 | Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
7.
7.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Nachteile, die dem Beschwerdeführer für den Fall drohten, dass er nicht von den Zulassungsvoraussetzungen ausgenommen werde, nicht so schwer wögen, als dass von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |
Vorinstanz zeugt dies jedoch nicht von einer ausserordentlichen Integrationsleistung. Vielmehr werde ein solches Verhalten von jedem Einwohner der Schweiz verlangt. Der Beschwerdeführer habe ferner kurzzeitig als Maurer, Gartengestalter sowie Allrounder und schliessend vor allem als Mitarbeiter in einem Fleischverarbeitungsbetrieb gearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass er auch in seinem Herkunftsstaat einer vergleichbaren Arbeit nachgehen könne. Familiäre Bindungen an die Schweiz habe der Beschwerdeführer nicht. Die Akten enthielten auch keine Hinweise auf einen schlechten Gesundheitszustand. Zusammenfassend kann die Vorinstanz keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall erkennen.
7.2 Der Beschwerdeführer betont seine gute berufliche und soziale Integration in der Schweiz sowie seinen tadellosen Leumund in finanzieller und strafrechtlicher Hinsicht. Während seines langen Aufenthaltes sei die Schweiz zu seiner zweiten Heimat geworden. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er mit seinem Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehefrau und der Kinder aufkomme. Müsste er zurückkehren, stünde er vor dem Nichts, da es für ihn sehr schwierig wäre, wieder eine Arbeit zu finden. Denn er sei aus der Perspektive des Arbeitsmarktes fortgeschrittenen Alters und seit Jahren nicht mehr in den estnischen Arbeitsmarkt integriert. Zudem gehöre er der russischen Minderheit in Estland an, deren Angehörige nachweislich auch auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert würden und unter denen eine hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Vorinstanz gehe daher zu Unrecht davon aus, dass er in seinem Herkunftsstaat wieder eine vergleichbare Arbeit finden könnte. Sie setze sich überhaupt nicht mit den Problemen auseinander, denen er als Russe ausgesetzt wäre. Beziehe man diese Problematik in die Gesamtbeurteilung ein, sei in Verbindung mit seiner sehr guten Integration sehr wohl ein Härtefall gegeben.
7.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer Beurteilung fest. Erneut weist sie darauf hin, dass der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht besonders lang sei. Dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehe, nicht straffällig geworden sei und seinen finanziellen Verpflichtungen nachkomme, müsse als normales Verhalten eines durchschnittlichen Bewohners der Schweiz bewertet werden und zeuge nicht von einer überdurchschnittlichen Integrationsleistung. Der Beschwerdeführer sei mit seinen 46 Jahren auch nicht zu alt, um in seinem Herkunftsstaat, in dem er seit 1990 gelebt habe, wieder Fuss zu fassen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht konkret dargelegt, inwiefern er von der geltend gemachten Diskriminierung der russischen Minderheit in Estland betroffen gewesen sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass rund 30 % der Einwohner Estlands russischsprachig seien, am wirtschaftlichen Leben teilnehmen würden und sich vielfach nach dem Bestehen eines Staatsbürgerschaftstests hätten einbürgern lassen. Konkrete Gründe für die Annahme, dass die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland nicht möglich wäre, lägen nicht vor.
7.4 Der Beschwerdeführer wiederum wiederholt in der Replik seine Argumente bezüglich der ihn erwartenden Schwierigkeiten einer wirtschaftlichen Widereingliederung. Ferner widerspricht er der impliziten Darstellung der Vorinstanz, dass sich die meisten Russen nach Bestehen eines Staatsbürgertests einbürgern liessen. Wie einem beigelegten Bericht der Organisation Human Rights Watch vom 7. Juni 2015 entnommen werden könne, sei die Anzahl der Staatenlosen in Estland immer noch überproportional hoch. Die Hürden für eine Einbürgerung seien, vor allem aufgrund von sprachlichen Anforderungen, kaum zu überwinden. Zwar seien die Regeln für Kinder und Senioren unter gewissen Voraussetzungen gelockert worden. Er selbst könne von dieser Lockerung nicht profitieren. Insbesondere die sprachlichen Anforderungen seien für ihn kaum zu erfüllen, und er könnte sich auch keinen Sprachkurs leisten. Zudem seien die Gebühren für das Verfahren eine grosse finanzielle Belastung. Vor diesem Hintergrund sei hinreichend dargetan, dass eine wirtschaftliche Widereingliederung in Estland sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich sei. In Verbindung mit den anderen Beurteilungskriterien müsse von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall ausgegangen werden.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, dem in Abweichung von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen mit einer Aufenthaltsbewilligung Rechnung getragen werden müsste.
8.1 Wohl hält sich der Beschwerdeführer mittlerweile sechseinhalb Jahre in der Schweiz auf. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel an seiner Gutgläubigkeit in die materielle Rechtmässigkeit seine Aufenthaltes (vgl. weiter oben E. 5.4) und ist die Aufenthaltsdauer rechtsprechungsgemäss ohnehin zu kurz, als dass er allein aus ihr und der damit normalerweise einhergehenden Integration unter dem Gesichtspunkt des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls etwas für sich ableiten könnte (vgl. oben E. 6.3; ferner Urteil des BGer C-1090/2013 vom 19. Mai 2014 E. 5.1. m.H. unter anderem auf die mit BGE 124 II 110 E. 3 begründete Kaynak-Rechtsprechung, die mit Blick auf die besondere Situation asylsuchender Personen nach zehnjährigem Aufenthalt ohne definitiven Asylentscheid und damit einhergehender guter Integration von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall ausgeht). Dass der Beschwerdeführer als Mitarbeiter geschätzt wird, für seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Sozialhilfe aufkommt und sein finanzieller und strafrechtlicher Leumund einwandfrei ist, ist anzuerkennen, entspricht aber dem, was von jedem Einwohner der Schweiz erwartet wird, und kann nicht als besondere Integrationsleistung betrachtet werden, die ihn im Vergleich zu anderen ausländischen Personen mit vergleichbarem Aufenthalt hervorheben würde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine besonderen Integrationsleistungen vorweisen kann, ist umso mehr berechtigt, als er zwar behauptet, dass die Schweiz zu seiner zweiten Heimat geworden sei, er jedoch keine substantiierten Angaben zu irgendwelchen sozialen Kontakten ausserhalb der beruflichen Sphäre macht. Es tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bande zur Schweiz unterhält (seine engsten Familienangehörigen leben in Estland), und dass nichts auf gesundheitliche Probleme schliessen lässt.
8.2 Zu den Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in den seiner Einreise vorangegangenen 20 Jahren in Estland gelebt hat, wo seine Ehefrau und seine zwei inzwischen erwachsenen Kinder nach wie vor leben. Es kann daher ohne weiteres angenommen werden, dass er mit den Verhältnissen in Estland bestens vertraut ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nach einem ungleich kürzeren Aufenthalt in der Schweiz für sich in Anspruch nimmt, bestens in die hiesigen Verhältnisse integriert zu sein. Zudem ist der Beschwerdeführer gesund und hat mit 48 Jahren noch nicht ein Alter erreicht, das ihm den Wiedereinstieg in das Berufsleben verunmöglich würde. Die berufliche Erfahrung, die er in der Schweiz dazugewonnen hat, wird ihm helfen. Was die Diskriminierung von Angehörigen der russischen Minderheit auf dem Arbeitsmarkt angeht, die der Beschwerdeführer mit Beweismitteln zu belegen sucht (Amnesty International Report 2014/2015 und Bericht der Organisation Human Rights Watch vom 7. Juni 2015), so unterlässt er es, konkret und substantiiert darzulegen, inwiefern er persönlich von ihr betroffen wäre. Dieser Punkt ist von Bedeutung, denn die russische Gemeinschaft in Estland ist in Bezug auf ihren rechtlichen Status, die politische Einstellung und die sprachliche und wirtschaftliche Integration durchaus heterogen (vgl. dazu: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, Die russischen Minderheiten in den baltischen Staaten, Sachstand vom 24. Februar 2017, Aktenzeichen WD2-3000-010/17, online abrufbar unter < www.bundestag.de > Dokumente > Fachinformationen und Analysen, abgerufen am 09. November 2017). Von den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Estland ist jedoch so gut wie nichts bekannt. Damit will nicht gesagt sein, dass eine Wiedereingliederung in Estland problemlos möglich wäre. Die Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer ausgesetzt wäre, sind jedoch weder für sich allein noch in Verbindung mit seiner Integration in der Schweiz geeignet, einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |
9.
9.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder die materiellen Voraussetzungen einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: |
9.2 Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 64 Wegweisungsverfügung - 1 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Dispositiv S. 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
- die Migrationsbehörde des Kantons Luzern
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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