Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5463/2017

Urteil vom 27. November 2017

Einzelrichterin Esther Marti,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;

Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

A._______, geboren am (...),

Irak,

Parteien vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 30. August 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordirak) - wurde am 27. September 2010 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt.

B.
Gemäss Aktenlage wurden beim Beschwerdeführer durch die Flughafenpolizei Genf anlässlich der Grenzkontrolle vom 18. Februar 2017 ein irakischer Nationalitätsausweis sowie eine irakische Idenitätskarte entdeckt. Aus den in seinem Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge eingetragenen Stempeln geht zudem hervor, dass er am 5. Februar 2017 in C._______ (Nordirak) ein- und am 18. Februar 2017 von dort wieder ausgereist ist. Schliesslich kamen bei der Kontrolle auf seinen Namen ausgestellte Flugtickets zum Vorschein, die belegen, dass er am 4. Februar 2017 von Istanbul nach C._______ geflogen ist.

C.
Im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des SEM vom 12. Juni 2017 die Gelegenheit eingeräumt, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen, und er wurde aufgefordert, die heimatlichen Papiere einzureichen.

In der Stellungnahme vom 21. Juni 2017 gab er an, dass er in sein Heimatland gereist sei, um an der Beerdigung seines Onkels (...) teilzunehmen. Da er den Anschlussflug in Istanbul verpasst habe, habe er aber erst am zweiten Tag an der Beerdigung teilnehmen können. Er habe sich in B._______ nicht frei bewegt und Angst gehabt. Er habe keinen Schutz von seinem Heimatland erhalten. Einleitend erwähnte er zudem, dass er viele Familienangehörige, unter anderem seine (...), verloren habe, weshalb es ihm (...) sehr schlecht gehe. Nach einem Zusammenbruch vor eineinhalb Jahren ([...]) nehme er jetzt Medikamente. Mit seiner Stellungnahme reichte der Beschwerdeführer seinen irakischen Nationalitätsausweis (Nr. [...], ausgestellt in B._______ im Jahr 2011) sowie seine irakische Identitätskarte (Nr. [...], ausgestellt am [...] 2017) ein (vgl. SEM-Akten D3/2).

D.
Mit Verfügung vom 30. August 2017 - am 31. August 2017 eröffnet - aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das Asyl.

E.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung, dass die Voraussetzungen für einen Asylwiderruf sowie die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt seien, seine Flüchtlingseigenschaft sei weiterhin anzuerkennen und ihm der Asylstatus zu belassen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Akten des ursprünglichen Asylverfahrens zu edieren.

In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin ersucht.

F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. Oktober 2017 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen.

Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestimmung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Veränderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeigeführt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK).

4.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seinem im Februar 2017 unbestrittenermassen erfolgten Aufenthalt im Nordirak und der damals vor Ort getätigten Beantragung eines heimatlichen Ausweises freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Dafür müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss zweitens beabsichtig haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.).

Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).

4.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

4.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden (analog Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2017 aus, der Beschwerdeführer sei freiwillig und ohne äusseren Zwang auf offiziellem Weg in seinen Heimatstaat gereist und habe sich durch die Beantragung eines heimatlichen Ausweises, namentlich der Identitätskarte, unter den Schutz des Heimatstaates gestellt. Die Schutzgewährung durch den Heimatstaat sei in seinem Fall durch die Ausstellung der Identitätskarte Nr. (...) am (...) 2017 erfolgt. Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass die von der Praxis entwickelten Bedingungen für einen Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Somit werde das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Durch den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unterstehe er nicht mehr der Flüchtlingskonvention. Die heimatlichen Ausweisschriften würden ihm durch die Migrationsbehörden des zuständigen Kantons ausgehändigt, sobald die vorliegende Verfügung rechtskräftig geworden sei.

5.2 In der Rechtsmitteleingabe bestätigt der Beschwerdeführer zunächst, dass er am 5. Februar 2017 via Istanbul in den Nordirak eingereist und diesen, ebenfalls über den Flughafen C._______, am 18. Februar 2017 wieder verlassen habe. Ebenso sei korrekt, dass er im Besitze einer am (...) 2017 in B._______ ausgestellten Identitätskarte gewesen sei.

Indes sei die Vorinstanz über weitere wichtige Sachverhaltselemente nicht in Kenntnis gesetzt worden: So sei der Auslöser der Reise in den Nordirak der unerwartete Tod seines ihm sehr nahestehenden Onkels väterlicherseits, (...), am (...) 2017 gewesen. Dieser sei (...) für den Beschwerdeführer von imminent wichtiger Bedeutung gewesen, da der Beschwerdeführer - wie er anlässlich des Asylverfahrens den Schweizer Behörden dargelegt habe - erst nach dessen Intervention bei (...) aus dem Gefängnis freigekommen sei. Mehrere nahe Verwandte des Beschwerdeführers seien im Rahmen von Stammesstreitigkeiten umgekommen und der Beschwerdeführer sei insgesamt seinem Onkel (...), der ihn auch einmal in der Schweiz besucht habe, zu Dank verpflichtet gewesen. Die Todesnachricht (...) habe bei dem seit Jahren unter (...) leidenden Beschwerdeführer (Bestätigung einer seit Jahren bestehenden [...] und Einnahme von [...] durch die Hausärztin mit Email vom 22. September 2017) grosse Emotionen ausgelöst, weshalb er überstürzt den Beschluss gefasst habe, für die Beerdigung in den Nordirak zurückzukehren. Seine Hausärztin habe in der Email vom 22. September 2017 ebenfalls die Vermutung geäussert, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung seiner Rückreise nicht erfasst, sondern einfach instinktiv gehandelt habe, da er sich wohl in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden habe. Aus Nervosität und Trauer habe er schliesslich den Anschlussflug in Istanbul nach C._______ und folglich auch das Begräbnis selbst verpasst. Die Ein- und Ausreise über den Flughafen in C._______ sei hingegen problemlos verlaufen. Er habe lediglich mit Verwandten das Grab seines Onkels besucht und dort tief betroffen von diesem Abschied genommen. Schliesslich habe er sich die ganze Zeit bei Familienangehörigen aufgehalten und sich - ausser beim Abschiednehmen am Grab - nicht in der Öffentlichkeit bewegt. Betreffend die ausgestellte irakische Identitätskarte wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich diese nicht persönlich habe ausstellen lassen, sondern bereits früher seinen noch in B._______ lebenden Bruder bevollmächtigt habe, eine solche für ihn zu beschaffen. Er habe mit dieser sein korrektes Geburtsdatum ([...]) belegen wollen, damit dieses hier in der Schweiz berichtigt werde. Die entsprechende Bevollmächtigung des Bruders könne allenfalls nachgereicht werden.

In der Sache wird dem SEM vorab vorgehalten, es hätte aufgrund der Angaben in der Stellungnahme konkrete Hinweise auf eine (...) Belastung des Beschwerdeführers erhalten, weshalb es im Rahmen der Untersuchungspflicht gehalten gewesen wäre, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen oder den Beschwerdeführer aufzufordern, entsprechende Beweismittel einzureichen. Aufgrund dieses rechtswidrigen Unterlassens sei somit fraglich, ob der Sachverhalt überhaupt rechtsgenügend erstellt worden sei, weshalb eventualiter eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt werde. Aufgrund des beschriebenen emotionalen Ausnahmezustandes - als Folge der Todesnachricht des Onkels in Verbindung mit dem von der Hausärztin bestätigten (...) Leiden und der damit einhergehenden Medikamenteneinnahme - könne zudem aufgrund des moralischen und seelischen Druckes nicht auf Freiwilligkeit der Rückkehr geschlossen werden. Betreffend die Einreise über den offiziellen Flughafen in C._______ wird festgestellt, dieser werde zum einen sehr stark frequentiert. Der Beschwerdeführer habe zum anderen seinen Heimatstaat seit mehr als 14 Jahren nicht mehr betreten, weshalb er nicht zwingend damit habe rechnen müssen, bei der Einreise am Flughafen nach so langer Abwesenheit mit Fahndungsfotos gesucht zu werden. Dies bedeute indes nicht, dass er heute nicht mehr in Gefahr sei.

Als Belege für diese Vorbringen wurden eine Email-Nachricht der Hausärztin des Beschwerdeführers vom 22. September 2017, Kopien eines Dokumentes, auf welchem er als Kind abgebildet sei, sowie von Fotos des Beschwerdeführers mit dem verstorbenen Onkel und trauernd an dessen Grab eingereicht.

6.

6.1 Vorab ist die formelle Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM und damit auch der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift oblag es dem SEM einzig aufgrund des generellen Hinweises des Beschwerdeführers auf seine (...) Probleme in der Stellungnahme vom 21. Juni 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. C) nicht, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen zu tätigen oder ihn aufzufordern, entsprechende Beweismittel einzureichen, zumal in der Stellungnahme die Aussagen zu den (...) Problemen nicht in direkten Zusammenhang mit der Todesnachricht des Onkels oder der Heimkehr gebracht wurden. Eine Verletzung seiner Abklärungspflicht kann dem SEM nicht vorgeworfen werden. Die Frage einer Bestätigung der Freiwilligkeit der Heimreise, trotz der zusätzlich auf Beschwerdeebene vorgetragenen Sachverhaltsangaben, ist indes eine materielle Frage und nachfolgend abzuhandeln.

6.2 Zu den einzelnen Voraussetzungen der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs stellt das Gericht fest, dass das Kriterium der Freiwilligkeit vorliegend - trotz des Hinweises auf Beschwerdeebene, dass der Beschwerdeführer unter einem immensen seelischen und moralischen Druck gestanden sei, dem Begräbnis seines verstorbenen Onkels beizuwohnen - erfüllt ist. Vorab wird dieser enorme (...) Druck auch auf Beschwerdestufe nicht substantiiert dargetan. Zwar soll nicht grundsätzlich angezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer in (...) Hinsicht belastet ist und deswegen offenbar auch Medikamente einnimmt; einer (...) Behandlung folge er demgegenüber nicht mehr. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Tod seines Onkels den Beschwerdeführer zusätzlich belastet hat. Von dem geltend gemachten (...) Ausnahmezustand geht das Bundesverwaltungsgericht aber nicht aus. Selbst in Berücksichtigung der in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten zeitlichen Umstände hätte zumindest erwartet werden dürfen, dass genauere Angaben zur Erkrankung des Beschwerdeführers gemacht werden können. Die Angabe der Hausärztin, "sie könne sich gut vorstellen", dass sich der Beschwerdeführer die Bedeutung der Rückreise nicht überlegt habe und "instinktiv" gehandelt habe und sie glaube, er sei in einem "emotionalen Ausnahmezustand" gewesen, vermag jedenfalls den geltend gemachten immensen Druck nicht glaubhaft darzutun. Auf die Einforderung eines eingehenden ärztlichen Berichtes, was der Beschwerdeführer für den Fall des Zweifels anbietet, kann jedoch verzichtet werden. Denn selbst wenn der Verstorbene dem Beschwerdeführer viel bedeutet hat und der Wunsch, an seiner Beerdigung teilzunehmen verständlich ist, sind doch die vom Beschwerdeführer für seine Heimatreise angeführten Beweggründe nicht zwingend in dem Sinne, dass eine Heimatreise absolut unumgänglich gewesen wäre. Zum einen ging es nicht um den Besuch eines alten oder schwer kranken nahen Verwandten, den der Beschwerdeführer noch ein letztes Mal hätte sehen wollen, sondern um die Teilnahme am Begräbnis eines Onkels, von dessen Hinschied er erst über (...) erfahren habe. So verständlich sein Wunsch, wie erwähnt auch ist, so hätte der Beschwerdeführer doch auch aus der Ferne um seinen Onkel trauern können, umso mehr als er schliesslich dem eigentlichen Begräbnis gar nicht beiwohnte. Die Heimatreise war denn auch offensichtlich nicht alleine Ausfluss eines seelischen oder moralischen Druckes, sondern darf insbesondere im Zusammenhang mit der Ausstellung der irakischen Identitätskarte während seines Besuches durchaus als Ausdruck beabsichtigter Unterschutzstellung interpretiert werden (vgl. weiter unten). Angesichts dieser
Umstände erweist sich die Sachlage als nicht schwerwiegend genug, um auf einen derart hohen seelischen und moralischen Druck beim Beschwerdeführer schliessen zu können, dass hierdurch das Kriterium der Freiwilligkeit in Abrede gestellt werden müsste. Es soll an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass es gewiss eine schwierige Situation darstellt, als Flüchtling über viele Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen in der Heimat zu leben, ohne die Möglichkeit zu haben, diese in der Heimat zu besuchen oder deren Begräbnis beizuwohnen. Nichtsdestotrotz ist daran zu erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Reist der Betroffene zu einem Besuch in seinen Heimatstaat, bringt er damit grundsätzlich zum Ausdruck, dass er keiner flüchtlingsrechtlichen Gefährdung seitens seines Heimatstaates mehr ausgesetzt ist und den subsidiären Schutz nicht mehr benötigt, weshalb der entsprechende Status, bei gegebenen Voraussetzungen, zu entziehen ist (vgl. oben E. 4.2).

Hinsichtlich des Kriteriums der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausreichend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in das Heimatland - unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt - zeigt er durch dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten und gemäss den Angaben des Beschwerdeführers erstellt, dass er im Besitz eines irakischen Nationalitätsausweises, ausgestellt in B._______ im Jahr 2011, und einer irakischen Identitätskarte, ausgestellt am (...) 2017, gewesen ist. Letztere hat er sich somit anlässlich seines Aufenthaltes ausstellen lassen. Zusätzlich ist aufgrund der im Schweizer Reisepass für Flüchtlinge eingetragenen Stempel erwiesen, dass er damit im Februar 2017 über den Flughafen C._______ in seinen Heimatstaat ein- und wieder ausgereist ist. Die Vorinstanz führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe sich damit offenkundig dem Schutz seines Heimatstaates unterstellt. Diese Einschätzung ist vollumfänglich zu bestätigen. Das auf Beschwerdeebene vorgebrachte Argument, er habe während seines Aufenthaltes betreffend die Ausstellung der irakischen Identitätskarte nicht persönlich vorgesprochen und sich auch sonst nicht in der Öffentlichkeit bewegt - abgesehen vom Aufenthalt am Grab -, erkennt das Gericht als Schutzbehauptung. In antizipierender Beweiswürdigung kann auf die angebotene Bevollmächtigung des Bruders verzichtet werden. Ferner hat es sich offenbar beim Verstorbenen um eine bekannte Persönlichkeit (...) gehandelt, weshalb der Beschwerdeführer gerade mit seinem Aufenthalt am Grab mit einer Konfrontation hätte rechnen müssen. Zudem zeigt sich das Gericht - auch angesichts des 2011 ausgestellten Nationalitätsausweises, also nach der Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling und der Asylgewährung - nicht überzeugt vom Erklärungsversuch, dass er damit nur den Schweizer Behörden sein "wahres" Geburtsdatum habe belegen wollen.

Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates beziehungsweise von dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer problemlos im Jahr 2011 einen heimatlichen Nationalitätsausweis erhalten hat, im Februar 2017 problemlos in den Irak hat einreisen, sich dort für ungefähr zwei Wochen hat aufhalten und während seines Aufenthaltes sich eine irakische Identitätskarte hat ausstellen lassen, und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land hat ausreisen können, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er im Irak nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt ist. Entsprechend ist auch der Subeventualantrag zur Edition der Akten aus dem erstinstanzlichen Verfahren abzuweisen.

6.3 Zusammenfassend sind vorliegend alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt. Die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyl erfolgten zu Recht und sind verhältnismässig, zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf (derzeit) nicht beeinträchtigt ist. Zudem erstrecken sich der vorliegend bestätigte Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf seine Ehefrau und die Kinder (Art. 63 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG).

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ist abzuweisen. Vorliegend fiel nämlich beim Beschwerdeeingang aufgrund summarischer Prüfung die klare Beweislage auf, insbesondere hinsichtlich der Tatsachen, dass die Ein- und Ausreise in den Nordirak problemlos erfolgte, dass während des Aufenthaltes eine irakische Identitätskarte ausgestellt worden war, und die Heimreise nicht alleine aufgrund eines seelischen oder moralischen Druckes, dem Begräbnis des Onkels unbedingt beizuwohnen, angetreten worden war. Somit sind die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG nicht erfüllt ist. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 750.- (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind vom Beschwerdeführer zu entrichten.

8.2 Der Antrag auf Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG ist ebenfalls abzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht befreit ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tu-Binh Tschan

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5463/2017
Date : 27. November 2017
Published : 20. Dezember 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 30. August 2017


Legislation register
AsylG: 6  7  63  105  106  108  110a  111  111a
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  52  63  65
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iraq • uncle • federal administrational court • home country • lower instance • pressure • airport • statement of affairs • costs of the proceedings • protection • entry • departure • death • decision • identification paper • convention relating to the status of refugees • evidence • day • question • asylum procedure
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2010/17
BVGer
E-5463/2017 • E-7605/2007
EMARK
1996/7 S.62