Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4943/2016
pjn
Urteil vom 27. September 2017
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
und deren Kinder
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
E._______, geboren am (...),
Parteien
F._______, geboren am (...),
G._______, geboren am (...),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am 20. Januar 2014 und gelangten über die Türkei am 14. Februar 2014 mit einem Besuchsvisum legal in die Schweiz, wo sie am 21. Februar 2014 ein Asylgesuch stellten. Am 3. März 2014 wurden sie summarisch befragt und am 29. März 2016 einlässlich angehört.
Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachten sie vor, sie stammten aus der Provinz Hassaka. Der Beschwerdeführer habe in H._______ (Provinz Hassaka) über 20 Jahre lang, bis zu seiner Ausreise, eine (...) betrieben. Etwa im Alter von (...) Jahren habe er sich der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterparteikurdistans) beziehungsweise der YPG (Yekineyen Parastina Gel, kurdische Volksverteidigungseinheit) angeschlossen. Anschliessend sei er bis zu seiner Ausreise, mithin (...) Jahre, für die PKK/YPG tätig gewesen. Er habe bis zum Kriegsausbruch 2011 an Parteisitzungen teilgenommen und Spendengelder für die Partei gesammelt.
Zur Begründung ihres Gesuches gaben die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei als Wächter tätig gewesen und habe nach Kriegsausbruch an verschiedenen Orten in der Provinz Hassaka Wachdienste an Kontrollposten geleistet. Ungefähr (Jahresangabe) vor der Ausreise aus Syrien habe er während des Wachdienstes an einem Kontrollposten beziehungsweise an der Grenze ein mit Waffen beladenes Auto angehalten, dessen Insassen Angehörige der Al-Nusra Front gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dies gemeldet, woraufhin die Personen und das Fahrzeug mitgenommen worden seien. Ihm sei nicht bekannt, was mit den Personen danach passiert sei. Ein bis zwei Monate nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer einen Telefonanruf von einer unbekannten Person erhalten, die ihn bedroht habe. Der Anrufer habe ihm mitgeteilt, bei der Waffenlieferung habe viel Geld auf dem Spiel gestanden, das der Beschwerdeführer nun zu ersetzen habe. Er habe mit der Entführung des Beschwerdeführers und seiner Familie und auch mit dem Tod gedroht. Auf diesen Anruf seien weitere gefolgt. Der Beschwerdeführer habe die Drohanrufe seinem Vorgesetzten bei der YPG gemeldet. Dieser habe ihn daraufhin aufgefordert, er solle sich an die Front versetzen lassen, um keinen Wachdienst mehr leisten zu müssen und den Drohanrufen sowie deren Verwirklichung zu entgehen. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen, als Märtyrer fallen zu können, wenn er in den Krieg ziehen müsste. Ungefähr (...) Monate danach sei er von seinem Dienst bei der YPG desertiert und gemeinsam mit seiner Familie aus Syrien ausgereist, nachdem er von seinem (Verwandter) eine Einladung in die Schweiz erhalten habe.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 - eröffnet am 14. Juli 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung an und nahm die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 15. August 2016 erhoben die Beschwerdeführenden - vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2016 verwahrte sich die Vorinstanz im Wesentlichen gegen die Beweiskraft des eingereichten Beweismittels und hielt im Übrigen vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
F.
In der Replik vom 5. Oktober 2016 reichten die Beschwerdeführenden das Original der Parteibestätigung sowie eine amtlich beglaubigte Übersetzung nach und verwiesen im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.
Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei zudem nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführenden erfüllten damit nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
4.1 Das SEM hielt fest, die Aussagen des Beschwerdeführers beinhalteten zahlreiche Widersprüche, weshalb weder die Mitgliedschaft noch die Tätigkeit als Wächter bei der YPG hätten glaubhaft gemacht werden können. So habe der Beschwerdeführer etwa in der BzP (Befragung zur Person) erwähnt, er sei als Wächter für die PKK tätig gewesen, aber politisch nicht aktiv und auch nicht Mitglied der Partei gewesen. Während der Anhörung habe er dagegen vorgebracht, Mitglied der YPG gewesen zu sein und an Parteisitzungen teilgenommen sowie Spendengelder gesammelt zu haben. In der Anhörung habe er dann erzählt, er sei seit Ausbruch des Krieges als Wächter für die YPG tätig gewesen, später aber gemeint, in letzter Zeit, etwa (...) Monate vor der Ausreise, mit dem Wächterdienst angefangen zu haben, und schliesslich ausgesagt, dass er in den letzten (...) Monaten vor der Ausreise aus Syrien keinen Wachdienst mehr geleistet habe. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer weder eine plausible Erklärung für die Widersprüche abgeben noch diese aufklären können.
4.2 Weiter hielt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, Schilderungen nachgeschoben zu haben, weshalb ihm auch diesbezüglich nicht geglaubt werden könne. Erst in der Anhörung habe er erzählt, während eines Wachdienstes einen Wagen mit einer Waffenlieferung der Al-Nusra Front angehalten und dies weitergemeldet zu haben sowie später deswegen bedroht worden zu sein. In der BzP habe er den Vorfall dagegen mit keinem Wort erwähnt, sondern vielmehr angegeben, keine Probleme mit irgendwelchen Organisationen gehabt zu haben. Während der BzP habe er von einem ganz anderen Vorfall gesprochen, nämlich, von seinem Vorgesetzten zum Kampf für beziehungsweise gegen die Innacira aufgefordert worden zu sein. In der Anhörung habe er wiederum angegeben, sein Vorgesetzter habe ihn an die Front gegen die Al-Nusra schicken wollen, nachdem er Drohanrufe wegen des Vorfalls mit der Waffenlieferung erhalten habe.
4.3 Ferner ging die Vorinstanz davon aus, erst die legale Einreisemöglichkeit in die Schweiz und nicht eine konkrete Bedrohung habe den Ausschlag für die Ausreise aus Syrien gegeben. Nach den vorgenannten Ereignissen sei der Beschwerdeführer noch (...) Monate in Syrien geblieben, ohne dass etwas vorgefallen sei. Abgesehen von der allgemein schlechten Lage in Syrien sei es daher unvorstellbar, dass ihm jemals eine persönlich konkrete Gefahr gedroht habe. Zudem habe der Beschwerdeführer selber vorgebracht, dass er und seine Familie auf die Einladung des (Verwandter) in der Schweiz aus Syrien ausgereist seien.
4.4 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden seien, hielt das SEM fest, sei deren Asylrelevanz nicht mehr zu prüfen.
4.5 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen des Krieges ausgereist zu sein, erachtete das SEM nicht als asylrelevant. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus den in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.
In der gegen den Asylentscheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien glaubhaft, die Vorinstanz hätte deren Asylrelevanz prüfen müssen. Zudem sei die durch ihn geltend gemachte Verfolgung aktuell und fluchtrelevant gewesen.
5.1 Einleitend wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, Ungereimtheiten zwischen der BzP und der Anhörung seien vor dem Hintergrund des summarischen Charakters der BzP zu beurteilen, deren Fokus im Fall der Beschwerdeführenden klar auf der Erfassung der Identitäten der Beschwerdeführenden gelegen habe. Unstimmigkeiten gegenüber der späteren Anhörung müssten daher mit Zurückhaltung gewertet werden.
5.2 Vor diesem Hintergrund hielten die Beschwerdeführenden fest, der Beschwerdeführer habe sowohl seine Mitgliedschaft als auch seine Tätigkeit als Wächter bei der PKK/PYD glaubhaft machen können.
Bereits aus der BzP gehe ausdrücklich hervor, dass er sich der PKK/PYD als Partei angeschlossen habe. Die spätere Antwort auf die Frage, ob der Beschwerdeführer einer Partei oder Organisation angehöre, sei in der Präsens-Form gehalten und beziehe sich folglich auf die Gegenwart. Da er sich durch seine Flucht der Mitgliedschaft der PKK/PYD entzogen habe, habe er die Frage berechtigterweise verneinen können. Seine Aussagen zur Mitgliedschaft in der BzP und der Anhörung stünden auch nicht im Widerspruch zueinander. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung selber bestätigt, dass er die Begriffe YPG und PKK/PYD synonym verwende.
Zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die PKK/PYD wurde im Wesentlichen angemerkt, dass er vor seiner Ausreise vorwiegend als Wächter beschäftigt gewesen sei. Aus der Position als Wächter ergäben sich die fluchtrelevanten Ereignisse, weshalb der Beschwerdeführer in der BzP - neben der Aufforderung, sich kurz zu halten und sich auf das Wesentliche zu beschränken - nur diese Tätigkeit erwähnt habe. Die unterschiedlichen Erklärungen zum Zeitpunkt des Beginns der Wächtertätigkeit seien vor dem Hintergrund des geringen Bildungsniveaus des Beschwerdeführers zu sehen. Wie in der Anhörung festgehalten, habe er lediglich (...) Jahre lang die Grundschule besucht. Auch habe er in der Anhörung selber mehrmals betont, dass er sich Zahlen und Daten nicht merken könne. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer seit Kriegsausbruch als Wächter gearbeitet und diesen Dienst bis zur Aufforderung des Vorgesetzten, an der Front eingesetzt zu werden, fortgesetzt.
Schliesslich könnten mit der zur Beschwerde gereichten Parteibestätigung sowohl die Mitgliedschaft als auch die Tätigkeit als Wächter untermauert werden. Aus dem Schreiben gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Mitglied der demokratischen Gesellschaftsbewegung gewesen sei und zu seiner Aufgabe der Wachdienst an den Checkpoints und die Kontrolle von Personen und Fahrzeugen gehört habe.
5.3 In der Beschwerdeschrift wurde weiter ausgeführt, die Mitgliedschaft bei der PKK/PYD und die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Wächter seien auch asylrelevant.
Aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft bei der PKK/PYD hätte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Repressionen durch das syrische Regime zu befürchten. Als Kurde, welcher sich mit der Ideologie der PKK/PYD habe identifizieren können, würde der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Regimegegner angesehen. Aufgrund seiner Teilnahme an Parteisitzungen, durch die Spendensammlungen und seine Wächtertätigkeit habe er sich öffentlich exponiert.
Zudem habe der Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung seitens der PKK/PYD zu befürchten. Durch seine Ausreise habe er sich nicht nur der Aufforderung seines Vorgesetzten widersetzt, an die Front kämpfen zu gehen, sondern sich gänzlich der Partei entzogen. Eine solche Abwendung würde von der Partei als Verrat aufgefasst. Der Beschwerdeführer hätte im Fall einer Rückkehr zusammengefasst mit einer erneuten, zwangsweisen Rekrutierung und Rückversetzung in die Kriegsgebiete sowie mit Sanktionen in Form von einem disziplinarischen Gerichtsverfahren, aber auch von Inhaftierung und Folter wegen seiner Desertion zu rechnen. Damit sei eine Bedrohung an Leib und Leben zu befürchten, welche auch politisch motiviert sei, werde der Beschwerdeführer doch als Verräter angesehen.
5.4 Zur Verfolgung durch die Al-Nusra hiess es in der Beschwerdeschrift weiter, auch diese hätten die Beschwerdeführenden glaubhaft gemacht. Der konkrete Vorfall mit der Waffenlieferung sei in der BzP zwar nicht explizit erwähnt worden. Er stünde aber im engen Zusammenhang mit seiner Wächtertätigkeit. Ausserdem sei die entdeckte Waffenlieferung der Auslöser für die Aufforderung des Vorgesetzten gewesen, der Beschwerdeführer müsse an die Front gehen, sowie für die Drohanrufe. Für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spreche, dass auch die Beschwerdeführerin in der BzP die Versetzung von der Wächtertätigkeit an die Front als Fluchtgrund genannt habe. Ebenso habe sie in der Anhörung auf die Frage zu den konkreten Problemen in Syrien unangenehme Telefonanrufe für ihren Mann wegen seiner Wächtertätigkeit angegeben.
Soweit die Al-Nusra nicht im Protokoll zur BzP genannt wird, handle es sich bei der stattdessen erwähnten Innacira offenbar um eine Fehlübersetzung. Selbst die Vorinstanz gehe davon aus, dass damit die Al-Nusra gemeint sein müsse. Zudem habe der Beschwerdeführer den Begriff Innacira auf Nachfrage in der Anhörung nicht wiedererkannt. Bei den widersprüchlichen Angaben bezüglich des Kampfes für beziehungsweise gegen die Al-Nusra in der BzP werde weiter ersichtlich, dass es sich offenbar um einen Fehler in der Protokollführung handle. Die weiteren Fragen in der BzP würden darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer gegen und nicht für die Al-Nusra hätte kämpfen sollen. Damit würden sich die Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP und der Anhörung decken, was für die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens spreche.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Drohanrufe sowie die drohende Gefahr für seine Familienangehörigen durch die Al-Nusra glaubhaft darlegen können. Er habe den Zeitpunkt des ersten Anrufs und den Inhalt der Drohung eingehend und substantiiert geschildert sowie angeben können, dass noch zwei weitere Drohanrufe gefolgt seien. Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, das Geld für die entdeckte Waffenlieferung zu ersetzen, würden er und seine Familie entführt. Ihm sei auch gedroht worden, dass er umgebracht oder eine Bombe in sein Auto geworfen werde.
5.5 Die Beschwerdeführenden hätten aufgrund dieser Ereignisse asylrelevante Verfolgung durch die Al-Nusra zu befürchten. Sie seien durch den Vorfall mit der Waffenlieferung bereits ins Visier der Al-Nusra Front geraten. Durch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur PKK/PYD sowie die ethnische Zugehörigkeit der Familie seien sie zusätzlich gefährdet, sei doch allgemein bekannt, dass islamistische Gruppierungen gegenüber ethnischen Minderheiten und politisch anders Gesinnten rigoros brutal vorgingen.
5.6 In Bezug auf den Zeitablauf zwischen Bedrohung und Ausreise wenden die Beschwerdeführenden schliesslich ein, die Vorinstanz verkenne die Gefahr, welche auch von der Flucht ausgehen könne. Im Beisein von fünf Kindern erscheine es nachvollziehbar, dass die ausstehende Einladung aus der Schweiz abgewartet worden sei. Zu betonen sei, dass der Beschwerdeführer die offizielle Vorladung zum Einsatz an der Front nicht umgehend erhalten habe. Diese habe weitere bürokratische Schritte und nicht allein den Entscheid des Vorgesetzten erfordert. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie vor Abschluss des Versetzungsverfahrens geflüchtet, ohne zuvor seinen Widerwillen gegenüber dem Vorgesetzten kundzutun.
Es könne danach nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei lediglich aufgrund der erhaltenen Einladung in die Schweiz eingereist. Eine konkrete persönliche Bedrohung habe bereits aufgrund der Drohungen durch die Al-Nusra Front bestanden. Die Versetzung an die Front habe zudem kurz bevorgestanden und eine Bedrohung für Leib und Leben des Beschwerdeführers dargestellt. In der Kumulation habe sie zum fluchtauslösenden Moment geführt.
6.
6.1 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Echtheit der eingereichten Parteibestätigung könne nicht überprüft werden. Bei Mitgliedschaftsbestätigungen könne es sich um Gefälligkeitsschreiben handeln, welche keine Beweiskraft hätten. Weiter handle es sich um eine schlechte Kopie ohne Übersetzung, weshalb dazu nicht viel erwogen werden könne.
6.2 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz entgegen, sie spreche dem Bestätigungsschreiben jegliche Beweiskraft ab, ohne irgendwelche Anstrengungen zur Prüfung seiner Echtheit unternommen zu haben. Dass es nicht auf seine Echtheit überprüft werden könne, stelle lediglich eine Behauptung der Vorinstanz dar. Die Schweiz und damit auch das SEM seien durchaus in der Lage, das Beweismittel zumindest summarisch überprüfen zu lassen. Abgesehen davon sei äusserst zweifelhaft, ob eine hoch militarisierte und professionell organisierte Partei wie die PKK Gefälligkeitsschreiben ausstellen und damit ihre Glaubhaftigkeit in Frage stellen würde. Das mit der Replik im Original und in amtlich beglaubigter Übersetzung eingereichte Parteibestätigungsschreiben sei zumindest als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu werten.
7.
Im Folgenden ist zunächst die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu prüfen. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt, obgleich sich das Gericht den Erwägungen zur Glaubhaftigkeit nicht vollständig anschliessen kann.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
7.2
7.2.1 Der Vorinstanz ist zunächst insoweit zu folgen, als das an sich fluchtauslösende Ereignis, das heisst der konkrete Vorfall mit der Entdeckung der Waffenlieferung von Al-Nusra-Kämpfern bei einem seiner Wächterdienste sowie die später folgenden Drohanrufe, nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Zwar gab der Beschwerdeführer in der BzP an, dass er als Wächter tätig war. Auch decken sich die von ihm vorgebrachten Tätigkeiten mit den ihm ausweislich der Parteibestätigung zugewiesenen Aufgaben. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin erwähnten den Vorfall aber in der BzP, was zu erwarten gewesen wäre, hätte er tatsächlich das geltend gemachte Gewicht erlangt. Vielmehr nannte die Beschwerdeführerin die allgemeine Kriegssituation in Syrien und die (schwere Erkrankung) des Mannes als Grund für die Ausreise. Beide Beschwerdeführenden gaben darüber hinaus im Wesentlichen die Aufforderung zum Kriegseinsatz gegen die Al-Nusra als weiteren Ausreisegrund an. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer geltend machte, die Einladung des (Verwandter) in die Schweiz sei ihm als Anlass für die Ausreise zurechtgekommen. Angesichts dieser zahlreichen Angaben erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die in der Anhörung hauptsächlich für die Ausreise geltend gemachte Entdeckung einer Waffenlieferung von Angehörigen der Al-Nusra während des Wachdienstes sowie die anschliessenden Drohanrufe nicht ansatzweise zur Sprache kamen. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, die Beschwerdeführenden seien aufgefordert worden, sich in der BzP zu den Fluchtgründen kurz zu fassen, und der Beschwerdeführer habe sich daher auf die Erwähnung der Wächtertätigkeit und der Aufforderung zum Einsatz gegen die Al-Nusra beschränkt. Schliesslich wurden trotz der Aufforderung, sich kurz zu fassen, die erwähnten weiteren Gründe für die Ausreise vorgebracht. Die Vorbringen zur Waffenlieferung und zu den Drohanrufen in der Anhörung dürften daher als nachgeschoben zu qualifizieren sein. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach zum Zeitpunkt der Wächtertätigkeit widersprach. Vor diesem Hintergrund sind letztlich auch die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung, der Beschwerdeführer habe unangenehme Telefonanrufe aufgrund seiner Wächtertätigkeit erhalten, nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Beschwerdeführenden noch monatelang nach diesem Vorfall vor Ort verblieben sind, ohne dass sich etwas zugetragen hätte.
7.2.2 Nicht von der Hand zu weisen sind hingegen die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die Tätigkeit als Wächter an sich. Der Beschwerdeführer hat tatsächlich bereits in der BzP eindeutig darauf Bezug genommen und später in der Anhörung weiter dazu ausgeführt. Der Vorinstanz ist zwar - wie oben aufgeführt - Recht darin zu geben, dass er sich in den Angaben zum Zeitpunkt der Tätigkeit mehrfach widersprach. Dies allein vermag jedoch die Glaubhaftigkeit des Vorbringens an sich noch nicht entfallen zu lassen. In konsistenter Weise legt der Beschwerdeführer vielmehr dar, dass er als Wächter tätig war für die PKK beziehungsweise YPG, worin seine Aufgaben bestanden und wie er diese ausführte (act. F 9, F 30, F 44 bis F 49, F 54 bis F 60). Seine Angaben zur Wächtertätigkeit decken sich auch mit jenen der Beschwerdeführerin. Die Angaben stimmen sodann mit der Quellenlage betreffend die Aufgaben überein, welchen Kurden im Einflussgebiet der YPG zukommen (vgl. Cemgil, Can et Hoffmann, Clemens, The 'Rojava Revolution' in Syrian Kurdistan: A Model of Development for the Middle East?, in: IDS Bulletin, 47 (3), 2016, 53-76, http://bulletin.ids.ac.uk/idsbo/article/view/2730/HTML; Flight of Icarus? The PYD's Precarious Rise in Syria, Crisis Group Middle East Report N°151, 8 May 2014, S. 4 Fn. 20). Schliesslich bestätigt auch die Parteibescheinigung die Wächtertätigkeit. Gleichwohl einer solchen, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, nur wenig Beweiskraft zukommt, ist sie doch als Indiz zu werten.
7.2.3 Bezüglich Mitgliedschaft bei der YPG ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Frage in der BzP zur Mitgliedschaft bei einer Partei verneinte. Zwar trifft es zu, dass die Frage offenbar im Präsens gestellt wurde. Wäre der Beschwerdeführer aber tatsächlich während Jahren aktives Mitglied der YPG gewesen, überrascht die Verneinung dennoch.
In diesem Sinne ist auch nicht recht nachvollziehbar, dass er in der BzP angab, politisch nicht aktiv gewesen zu sein, während er in der Anhörung ausführte, an Sitzungen teilgenommen und Spendengelder gesammelt zu haben. Auf der anderen Seite sind die entsprechenden Berichte recht umfassend und in sich widerspruchsfrei. Sie erscheinen auch plausibel und nicht übersteigert. Der Beschwerdeführer bleibt dabei durchgehend bei seinen Angaben, dass er nur einfaches Mitglied der Partei war und vor allem Spenden sammelte sowie an Parteisitzungen teilnahm, an denen keine strategischen Themen besprochen wurden (act. F 20 bis F 43, F 67 bis F 70). Des Weiteren deckt sich die Darlegung der Gründe, warum und wie sich der Beschwerdeführer der PYD beziehungsweise PKK anschloss, sowohl mit seiner eigenen Biographie als auch mit dem Umstand, dass er aus einem Gebiet stammt, in dem die PYD beziehungsweise PKK seit langem Einfluss hatte und welches sie im Zuge des Konfliktes in Syrien unter ihre Kontrolle bringen konnte. Zu bemerken ist auch, dass in Nordsyrien viele Menschen Anhänger oder Mitglied der PYD beziehungsweise PKK sind beziehungsweise waren. Schliesslich belegt die Parteibestätigung das Vorbringen des Beschwerdeführers. Wenngleich ihr nur ein geringer Beweiswert zugesprochen werden kann, erweist sie sich doch als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PYD beziehungsweise PKK. Die blosse Erwägung der Vorinstanz, derartige Dokumente würden häufig aus Gefälligkeit ausgestellt, vermag für sich allein nicht zu genügen, um ihnen jeglichen Beweiswert abzusprechen.
Insgesamt kann die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PYD beziehungsweise YPG nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es ist aber davon auszugehen, dass er jedenfalls keine exponierte Stellung in dieser Partei einnahm und sich seine politischen Aktivitäten in engen Grenzen hielten.
7.2.4 Weiter hat der Beschwerdeführer aus Sicht des Gerichtes glaubhaft dargelegt, dass er sich dem Kampf gegen die Al-Nusra anschliessen sollte. Die Vorinstanz ging bereits davon aus, dass es sich bei der in der BzP erwähnten Innacira um die Al-Nusra Front handeln müsse. Bei Sichtung der Akten gelangt das Gericht seinerseits zu dem Schluss, dass innerhalb der Befragung klar war, der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, gegen die Innacira beziehungsweise Al-Nusra zu kämpfen und nicht für sie. Dies legen die nachfolgenden Fragen in der BzP nahe (s. Ziff. 7.02 des Protokolls zur BzP). Anderenfalls hätten diesbezügliche Unstimmigkeiten bereits in der BzP zur Nachfrage angehalten. Das Vorbringen ist auch plausibel, da es sich zeitlich mit dem Vormarsch der Al-Nusra Front in den kurdischen Gebieten deckt und ausweislich der Quellenlage die YPG und die Al-Nusra sich bekämpften. In diesem Zeitpunkt war es daher wahrscheinlich, dass auch Personen, welche wie der Beschwerdeführer Wächterdienst ausübten, aufgefordert wurden, an der Front zu kämpfen. Schliesslich decken sich die Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP sowie der Anhörung jedenfalls im Hinblick auf die Aufforderung, gegen die Al-Nusra zu kämpfen.
7.3 Diesen Erwägungen gemäss ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, das Vorbringen zum konkreten Vorfall mit der Waffenlieferung und den späteren Drohanrufen glaubhaft zu machen. Nicht auszuschliessen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer Mitglied der PYD war, für die YPG im Wächterdienst eingesetzt und zum Kampf gegen die Al-Nusra Front aufgefordert worden ist.
8.
Weiter stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführenden aufgrund des gegebenen Sachverhaltes einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sind. Dies ist gemäss den nachfolgenden Erwägungen zu verneinen.
8.1 Zunächst ist zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Hassaka durch die YPG erneut rekrutiert und an die Front geschickt würde. Dabei ist festzustellen, dass von der 2014 in Nordsyrien eingeführten Wehrpflicht in erster Linie junge Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren, allenfalls bis 45 Jahren betroffen sind. Frauen sowie ältere Männer können sich allenfalls freiwillig melden (vgl. Danish Immigration Service (DIS) / Danish Refugee Council (DRC), Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 09.2015, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/D2CD3A2F-402C-439C-9CD3-6 2EA255ED546/0/SyrienFFMrapport2015.pdf). Der Beschwerdeführer ist mittlerweile über (...) Jahre alt. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei Rückkehr tatsächlich erneut zum Militärdienst eingezogen oder an die Front geschickt würde. Die Dienstpflicht für die YPG wäre praxisgemäss aber ohnehin nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist abgesehen davon auch die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung für Personen, die sich einer Rekrutierung der YPG entzogen haben, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], vgl. auch Urteil D-1589/2017 vom 16. Juni 2017 E. 6.4). Zum heutigen Zeitpunkt liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, die YPG würde Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten und sie einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zuführen. Zwar ist davon auszugehen, dass in den von der YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens, zu denen Hassaka zählt, Aufforderungen zur Leistung eines Dienstes ergehen. Eine Weigerung zieht zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich. Die vom Beschwerdeführer angeblich missachtete Aufforderung, gegen die Al-Nusra Front zu kämpfen, hat demnach keine asylrechtlich relevanten Konsequenzen zur Folge.
Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass er von seinem Wachdienst bei der YPG desertierte und daher mit rigorosen Sanktionen zu rechnen habe, ist Folgendes festzustellen: Auf Deserteure findet ebenso Militärstrafrecht Anwendung. Ausweislich der Quellenlage haben sie vor allem mit einer Gefängnisstrafe zu rechnen. Rigorose Strafen sind dagegen nicht systematisch belegt beziehungsweise wird eingeräumt, dass Informationen zu Desertion und dem entsprechenden Strafmass kaum verfügbar sind (Danish Immigration Service (DIS) / Danish Refugee Council (DRC), Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 09.2015, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/D2CD3A2F-402C-439C-9CD3-62EA255ED546/0/S yrienFFMrapport2015.pdf; ARA News, Syria is being divided into small states: YPG official, 05.06.2014, http://aranews.net/2014/06/we-are-all-forced-into-the-battlefield-to-protect -our-families-ypg-official/; Kurdwatch [Berlin], Amuda: YPG verfolgt ehemalige Kämpfer, 06.05.2014, http://kurdwatch.org/?aid=3109&z=de; vgl. Urteil D-5329/2014 E. 5.3). Konkret zum Beschwerdeführer ergeben sich keine Hinweise darauf, er würde als Verräter übermässig bestraft, zumal er ein langjähriges Mitglied der PYD war und für die YPG bereits Dienst geleistet hatte. Zudem dürfte der Umstand Beachtung finden, dass er nicht an der Front, sondern lediglich im Wächterdienst an Grenzposten eingesetzt war. Schliesslich ist auch relevant, dass die Beschwerdeführenden Syrien aufgrund einer legalen Einreisemöglichkeit in die Schweiz verlassen haben, was der Partei durchaus bekannt sein könnte. Auch insoweit ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mit asylrelevanter Verfolgung durch die YPG zu rechnen haben.
8.2 Die Beschwerdeführenden haben auch keine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PKK/PYD und YPG zu befürchten. Hierzu ist anzumerken, dass solche von den Beschwerdeführenden weder in der BzP noch der Anhörung geltend gemacht, sondern erst mit Beschwerde durch den Rechtsvertreter eingeführt wurden. Insoweit dürfte es sich bereits um ein nachgeschobenes Vorbringen handeln. Jedenfalls wird aber nichts für die Annahme vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich als einfaches Mitglied ohne Führungsaufgaben durch seine früheren Aktivitäten wie Spendensammlungen und die Teilnahme an Parteisitzungen ebenso wie durch seine Tätigkeit als Wächter der YPG in den kurdisch kontrollierten Gebieten in Hassaka derart exponiert, dass er persönlich ernsthafte Nachteile durch das syrische Regime erfahren musste oder mit solchen inskünftig zu rechnen hätte.
8.3 Die Beschwerdeführenden haben zudem keine Verfolgung durch die Al-Nusra Front zu befürchten. Ihr Vorbringen zur Waffenlieferung sowie zu den Drohanrufen ist bereits nicht glaubhaft gemacht, sodass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist. Darüber hinaus liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die auf eine generelle Verfolgung von Kurden durch die Al-Nusra schliessen lassen. Durch Quellen ist lediglich belegt, dass die YPG und die Al-Nusra sich seit Mitte 2013 bekämpften (vgl. Reuters, Syrian Kurds' flight drags Iraq deeper into neighbor's war, 20.08.2013, http://www.reu-ters.com/article/2013/08/20/us-syria-crisis-iraq-idUS-RE97J0OY2013082 0; The National [Abu Dhabi], Rebel infighting between Kurds and Al Qaeda kills more than 40 in northeast Syria, 16.10.2013, http://www.thenational.ae/world/middle-east/20131016/rebel-infighting-between-kurds-and-al -qaeda-kills-more-than-40-in-northeast-sy ria). Eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden durch Kämpfer der Al-Nusra stand und steht damit nicht zu befürchten.
8.4 Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen des Krieges ausgereist zu sein, hat das SEM schliesslich zutreffend festgehalten, dass ihr aus der kriegsbedingten Situation in Syrien keine persönlichen Nachteile erwachsen sind, welche eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
8.5 Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten haben.
9.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
10.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 12. Juli 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Wesentlichen richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
12.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 11 Auslagen der Vertretung - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet: |
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1 | Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Dabei werden höchstens vergütet: |
a | für Reisen: die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse; |
b | für Flugreisen aus dem Ausland: ein kostengünstiges Arrangement der Economy-Klasse; |
c | für Mittag- und Nachtessen: je 25 Franken; |
d | für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: 170 Franken pro Nacht. |
2 | Anstelle der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden. Der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200112 zur Bundespersonalverordnung. |
3 | Anstelle der tatsächlichen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 kann ein angemessener Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen. |
4 | Für Kopien können 50 Rappen pro Seite berechnet werden. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1750.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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