Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-849/2012
Urteil vom 27. September 2012
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Besetzung Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
A._______ GmbH, ...,
Parteien vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Mehrwertsteuer (1. + 2. Semester 2010; Ermessenseinschätzung).
Sachverhalt:
A.
Die A._______ GmbH (Steuerpflichtige) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Betrieb von [...]. Sie ist seit dem 1. Oktober 2005 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Auf Beginn der Steuerpflicht wurde ihr die Anwendung der Saldosteuersatzmethode bewilligt.
B.
Die Steuerpflichtige betreibt in [...] ein Unterhaltungslokal bzw. eine "Kontaktbar" mit dem Namen [...]. Am 26. und 27. September 2011 führte die ESTV eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Sie überprüfte die Steuerperioden 1. Semester 2007 bis 2. Semester 2010 (Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010). Dabei stellte sie im Kontrollbericht u.a. fest, dass die Umsätze aus den erotischen Dienstleistungen nicht in der Buchhaltung enthalten seien, was eine Umsatzschätzung nach pflichtgemässem Ermessen notwendig machen würde. Durch Einbezug dieser Umsätze werde zudem die Grenze für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode überschritten, wodurch für die Jahre 2009 und 2010 eine Vorsteuerkorrektur vorgenommen werden müsse. Mit der "Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. [...] / Verfügung" vom 18. Oktober 2011 forderte die ESTV von der Steuerpflichtigen für die Periode vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. [...] zuzüglich Verzugszins (Steuerkorrektur zugunsten der ESTV) nach.
C.
Mit Eingabe vom 16. November 2011 erhob die Steuerpflichtige bei der ESTV Einsprache gegen die vorerwähnte EM und beantragte, diese aufzuheben und die Steuerkorrektur auf Fr. [...] zugunsten der ESTV zu reduzieren.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2012 wies die ESTV die Einsprache vollumfänglich ab und bestätigte die Höhe der Steuerkorrektur gemäss EM. Zur Begründung brachte die ESTV im Wesentlichen vor, die Umsätze aus den erotischen Dienstleistungen seien der Steuerpflichtigen zuzurechnen. Da diese die betreffenden Umsätze nicht verbucht habe, habe die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen müssen. Diese Ermessenseinschätzung sei anhand der verkauften "Cüpli Hausmarke à Fr. 25.--" (nachfolgend: Cüpli) berechnet worden, da ein Kunde einer Dame ein solches offerieren müsse, um ihr das Interesse an einer erotischen Dienstleisung anzuzeigen. Man gehe daher davon aus, dass 2/3 der Cüpli von den Damen konsumiert worden seien und es danach jeweils zu erotischen Dienstleistungen gekommen sei. Demnach hätten die Damen im Jahr 2010 37 Cüpli, konsumiert resp. erotische Dienstleistungen erbracht. Die Kunden hätten dabei im Durchschnitt Fr. 180.-- pro Dienstleistung bezahlt.
E.
Am 10. Februar 2012 gelangte die Steuerpflichtige (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der Einspracheentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Ermessenseinschätzung entsprechend ihrer eigenen Zusammenstellung vorzunehmen. Die Aufrechnungen im Zusammenhang mit der Umsatzabstimmung und den Privatanteilen Fahrzeuge würden hingegen akzeptiert werden. Die Steuerforderung sei insgesamt auf Fr. [...] festzusetzen, womit die Steuerkorrektur neu Fr. [...] (anstatt Fr. [...]) zugunsten der ESTV betrage. Des Weiteren sei auf dem ermessensweise ermittelten Umsatz ein Vorsteuerabzugsrecht zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, die von der Vorinstanz vorgenommene Ermessenseinschätzung gehe von einer falschen Bemessungsbasis aus. Betriebsinterne Beobachtungen hätten gezeigt, dass nur bei jedem zweiten Cüpli, welches ein Kunde einer Dame offeriere, anschliessend auch eine erotische Dienstleistung bezogen werde. Die angewandte Schätzmethode der ESTV sei methodisch nicht vertretbar, da sie wissenschaftlich nicht fundiert und nur bei diesem Fall angewendet worden sei. Es sei auch nicht begründet worden, warum das statistische Zahlenmaterial der Branche nicht herangezogen werden könne. Zudem sei der Versuch einer Plausibilisierung des ermittelten Umsatzes anhand der eingekauften Kondome ungenügend.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 4. April 2012, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Es werde auf eine umfassende Vernehmlassung verzichtet und stattdessen auf die Verfügung vom 18. Oktober 2011 sowie auf den Einspracheentscheid vom 13. Januar 2012 verwiesen. Ergänzend könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin im Einsprache- wie auch im vorliegenden Verfahren lediglich die Höhe der von der ESTV vorgenommenen Schätzung bestreite. Dass aufgrund fehlender Unterlagen sowie mangels Verbuchung und Deklaration der von ihr erbrachten erotischen Dienstleistungen überhaupt eine Schätzung erforderlich gewesen sei, werde hingegen nicht mehr bestritten. Da in der Erotikbranche sehr grosse Unterschiede zwischen den einzelnen Betrieben bestehen würden, habe man auf die Verwendung von statistischem Zahlenmaterial verzichtet. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend das Verhältnis zwischen der Anzahl der konsumierten Cüpli und den erbrachten erotischen Dienstleistungen sowie betreffend den Kondomverbrauch seien zudem in keiner Weise belegt.
G.
Betreffend die Steuerperioden 1. Semester 2007 bis 2. Semester 2009 der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls eine EM erlassen. Auch diese wurde von der Beschwerdeführerin mit den entsprechenden Rechtsmitteln angefochten. Sie bildet Gegenstand des Verfahrens A-852/2012 vor Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil A-852/2012 vom 27. September 2012).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
1.2 Im vorliegenden Fall wurde eine als "Einspracheentscheid" bezeichnete Verfügung der Vorinstanz angefochten. Hinsichtlich der funktionalen Zuständigkeit ist daher das Folgende zu bemerken.
1.2.1
1.2.1.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förmliche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1, 131 V 407 E. 2.1.2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 1815). Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklärung komplexer tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfassende Abwägung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 1816).
1.2.1.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
1.2.2 Der Erlass eines Einspracheentscheids setzt ausführungsgemäss voraus, dass vorgängig eine Verfügung ergangen ist, welche überhaupt Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann. Die Vorinstanz sieht diese Verfügung in der EM vom 18. Oktober 2011. Das Gesetz selbst gebraucht den Begriff der EM im Zusammenhang mit der Rechtskraft der Steuerforderung (Art. 43 Abs. 1 Bst. b

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 43 Rechtskraft der Steuerforderung - 1 Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 78 Kontrolle - 1 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 85 Revision, Erläuterung und Berichtigung - Auf die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Einschätzungsmitteilungen, Verfügungen und Einspracheentscheiden der ESTV sind die Artikel 66-69 VwVG186 anwendbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 85 Revision, Erläuterung und Berichtigung - Auf die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Einschätzungsmitteilungen, Verfügungen und Einspracheentscheiden der ESTV sind die Artikel 66-69 VwVG186 anwendbar. |
1.2.3 Ob es sich bei der EM um eine Verfügung im Sinn von Art. 5

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
1.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktional zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
1.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
1.5 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Jahre 2010 ereignet und somit ausschliesslich nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes, womit einzig dieses zur Anwendung kommt. Soweit nachfolgend auf die Rechtsprechung zum Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300), in Kraft ab 1. Januar 2001, verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese - wie jeweils ausgeführt - im vorliegenden Fall auch für das MWSTG übernommen werden kann.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
2.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer unabhängig von der Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
2.3
2.3.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 71 Einreichung der Abrechnung - 1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 65 - 1 Die ESTV ist für die Erhebung und den Einzug der Inland- und der Bezugsteuer zuständig. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 80 Vereinfachungen - Erwachsen der steuerpflichtigen Person aus der genauen Feststellung einzelner für die Bemessung der Steuer wesentlicher Tatsachen übermässige Umtriebe, so gewährt die ESTV Erleichterungen und lässt zu, dass die Steuer annäherungsweise ermittelt wird, sofern sich dadurch kein namhafter Steuerausfall oder -mehrertrag, keine beachtenswerte Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse und keine übermässige Erschwerung der Steuerabrechnung für andere steuerpflichtige Personen und der Steuerkontrolle ergeben. |
2.3.2 Zu den Pflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört insbesondere auch die Buchführung. Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist (Art. 70 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist. |
2.3.3 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein (Art. 79

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 36 Effektive Abrechnungsmethode - 1 Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein. |
Die Ermessensveranlagung wird unabhängig von den Ursachen vorgenommen und hat keinen Strafcharakter, sondern ist lediglich ein Mittel zur Erreichung einer vollständigen und richtigen Veranlagung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.3). Eine Ermessenstaxation ist somit immer dann nötig, wenn eine steuerpflichtige Person ihrer Aufzeichnungs- und Abrechnungspflicht nicht nachgekommen ist bzw. sie nicht einmal rudimentäre geschäftliche Aufzeichnungen vorweisen kann oder ihre Abrechnung nicht eingereicht hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5.3, A 5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.3, A-4417/2007 vom 10. März 2010 E. 3.1.3). Die ESTV hat die Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, d.h. diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 3.2, 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1447/2010 vom 11. November 2011 E. 2.6.2, A 4080/2010 vom 9. September 2011 E. 1.6, A 5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.3). Das Ziel der Ermessensveranlagung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst gerecht zu werden. Es haftet ihr deshalb eine gewisse Unsicherheit an, welche die steuerpflichtige Person aufgrund ihrer Pflichtverletzung jedoch selber zu vertreten hat (Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 und 2C_310/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2, 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.2 mit Hinweisen; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6299/2009 vom 21. April 2011 E. 5.4; Blum, in: MWST Kommentar, N. 15 zu Art. 79

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein. |
2.3.4 In Betracht fallen einerseits Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (Urteile des Bundesverwaltungsgericht A-689/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.6.2, A 1398/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch Pascal Mollard, TVA et taxation par estimation, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 526 ff.; Blum, in: MWST Kommentar, N. 16 zu Art. 79

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein. |
Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (sog. Umlageverfahren), vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt seien ähnlich wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2 und 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-689/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.6.3, A 2950/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.5.3, A-1447/2010 vom 11. November 2011 E. 2.6.3, A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.6.2).
In jedem Fall muss die Ermessenseinschätzung pflichtgemäss sein. Dies bedingt die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und den Einbezug von ausreichend abgestützten Schätzungshilfen und vernünftigen und zweckmässigen Schätzmethoden. Ein pflichtgemässes Ermessen schliesst auch ein, dass die ESTV in zumutbarem Rahmen Auskünfte, Nachweise und Belege bei Dritten einholt (vgl. Dieter Metzger, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, S. 190 Rz. 1 ff.). Die ESTV ist gehalten, eine wirklichkeitsnahe Lösung zu treffen, bei welcher schlüssige Anhaltspunkte für das Vorhandensein der von der ESTV angenommenen Faktoren vorliegen und die Ermessenseinschätzung somit einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. Gerber, a.a.O., S. 308 ff. insb. S. 316 f. mit weiteren Hinweisen).
2.3.5 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Mehrwertsteuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.7, A 2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.7.1).
2.4 Ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung gegeben sind, überprüft das Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt; es auferlegt sich allerdings bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6299/2009 vom 21. April 2011 E. 5.6, A-4360/2008 vom 4. März 2010 E. 2.6.1). Die Rechtmässigkeit dieser Praxis wurde höchstrichterlich bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3). Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt und wurde diese mithin pflichtgemäss vorgenommen, obliegt es - in Umkehr der allgemeinen Beweislastregel - dem Steuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Er darf sich nicht darauf beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der Ermessensveranlagung allgemein zu kritisieren; er hat vielmehr darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich falsch ist bzw. dass ihr dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, und er hat auch den Nachweis für seine vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 und 2C_310/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2, 2C_430/2008 vom 18. Februar 2009 E. 5.2, 2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.2; BVGE 2009/60 E. 2.9.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1989/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.5.4, A-1447/2010 vom 11. November 2011 E. 2.8.2, A-7809/2010 vom 5. September 2011 E. 2.8.2, A-4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5.4; Blum, in: MWST Kommentar, N. 18 zu Art. 79

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein. |
3.
Im vorliegenden Fall betrieb die Beschwerdeführerin in der verfahrensrelevanten Zeit ein Unterhaltungslokal mit einer "Kontaktbar". Neben einem Unterhaltungsprogramm mit verschiedenen Shows (beispielsweise [...]), standen [...] Zimmer zur Verfügung, in welchen von den im Lokal arbeitenden Damen erotische Dienstleistungen angeboten wurden. Die Preise für diese Dienstleistungen lagen bei Fr. 150.-- für eine halbe und Fr. 300.-- für eine volle Stunde (Angaben gemäss Internetauftritt der Beschwerdeführerin, vgl. [...]). Die Zimmer wurden den Damen von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt und als Gegenleistung mussten diese bei den verschiedenen Shows mitwirken. Die Umsätze aus den erotischen Dienstleistungen der Damen hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht in ihrer Buchhaltung verbucht.
3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet vor Bundesverwaltungsgericht zu Recht nicht mehr, dass die im Lokal arbeitenden Damen für die Zwecke der Mehrwertsteuer nicht als selbständig erwerbend betrachtet werden können. Die von den Damen erbrachten erotischen Dienstleistungen stellen aufgrund des nach aussen sichtbaren Erscheinungsbildes einen in die Gesamtorganisation des Betriebs integrierten Zweig des Unterhaltungslokals bzw. der "Kontaktbar" dar. Das Lokal und die Frauen erscheinen als unternehmerische Einheit, wobei massgebend ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem Lokal nach aussen in eigenem Namen ([...]) auftrat. Die Umsätze der Damen aus den erotischen Dienstleistungen sind der Beschwerdeführerin mehrwertsteuerrechtlich zuzurechnen. Die gefestigte Rechtsprechung zum Begriff der mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit gemäss Art. 21 Abs. 1 aMWSTG, kann im vorliegenden Fall auch für das neue Recht übernommen werden (vgl. anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_261/2012 vom 23. Juni 2012 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2950/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2 ff.; vgl. auch Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008, [BBl 2008 6947];Regine Schluckebier, in: MWST Kommentar, N. 40 ff. zu Art. 10

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
3.2 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen die von den Damen vereinnahmten Umsätze nicht in ihrer Buchhaltung erfasst, obwohl sie diese als Ertrag hätte verbuchen müssen. Die Buchhaltungsunterlagen sind dergestalt nicht vollständig und entsprechen demzufolge nicht den gesetzlichen Anforderungen (E. 2.3.2). Unter diesen Umständen war die ESTV berechtigt und verpflichtet, die fragliche Steuerforderung durch eine pflichtgemässe Ermessenseinschätzung zu ermitteln (E. 2.3.3).
3.3 Die ESTV stützt ihre Schätzung des Umsatzes aus den erotischen Dienstleistungen auf die Anzahl der verkauften Cüpli. Sie führt dazu aus, dass ein Gast einer Dame das Interesse an einer erotischen Dienstleistung anzeige, indem er ihr ein solches Cüpli offeriere. So werde dieses Cüpli denn auch als der sog. "Damen-Penalty" bezeichnet. Aus den Tagesabrechnungen könne man die Anzahl der verkauften Cüpli entnehmen. Die ESTV geht weiter davon aus, dass ein Drittel der verkauften Cüpli von den Gästen und die anderen zwei Drittel von den Damen konsumiert worden seien. Die Anzahl der von den Damen konsumierten Cüpli könne somit mit der Anzahl der erotischen Dienstleistungen gleichgesetzt werden. Die ESTV multipliziert diese Zahl mit einem durchschnittlichen Satz von Fr. 180.-- für jede bezogene Dienstleistung. Dabei geht sie davon aus, dass 80% der Kunden eine halbe Stunde (Fr. 150. ) und 20% eine ganze Stunde (Fr. 300.--) in Anspruch genommen haben. Die ESTV hat versucht, diese Umsatzschätzung mittels einer Hilfsrechnung zu plausibilisieren. So führt sie aus, dass gemäss Buchhaltung im Jahr 2009 21'000 Kondome eingekauft worden seien. Verglichen mit den geschätzt ermittelten 12'045 erotischen Dienstleistungen im Jahr 2009 (33 pro Tag), sei dieses Verhältnis "ohne Weiteres vertretbar". Im Jahr 2010 seien 22'200 Kondome eingekauft und 37 Dienstleistungen pro Tag (13'505 pro Jahr) erbracht worden, was ebenfalls "ohne Weiteres vertretbar" sei. Des Weiteren führt die ESTV aus, dass im vorliegenden Fall nicht auf Erfahrungszahlen zurückgegriffen werden kann, da in der Erotikbranche sehr grosse Unterschiede zwischen den einzelnen Betrieben bestehen würden.
3.4
3.4.1 Die ESTV muss eine pflichtgemässe Ermessenseinschätzung vornehmen. Dies bedeutet, dass nebst ausreichend abgestützten und plausiblen Schätzungshilfen und einer vernünftigen und zweckmässigen Schätzungsmethode auf die Besonderheiten des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen ist (E. 2.3.4). Dazu gehört implizit auch, dass die vorgenommene Ermessenseinschätzung genügend begründet wird, denn nur so kann überhaupt nachvollzogen und geprüft werden, ob die Schätzung pflichtgemäss erfolgt ist.
Die ESTV entnahm für die vorliegende Umsatzschätzung die Anzahl der verkauften Cüpli aus den Tagesabrechnungen der Beschwerdeführerin. Diese Zahl ist somit zuverlässig bestimmbar. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nichts Gegenteiliges. Die anschliessende Berechnung der ESTV basiert aber auf verschiedenen Annahmen: (i) genau zwei Drittel der verkauften Cüpli seien von den arbeitenden Damen konsumiert worden ("zwei-Drittels-Quote"), (ii) nach jedem von einer Dame getrunkenen Cüpli sei eine erotische Dienstleistung erbracht worden, (iii) nie sei es zu erotischen Dienstleistung ohne vorausgehende Konsumation eines solchen Cüpli oder zu einer Konsumation eines Cüpli ohne nachfolgende Dienstleistung gekommen und (iv) der durchschnittliche Ansatz pro Dienstleistung habe Fr. 180.-- betragen. Eine Begründung oder gar Belege für diese - denkbaren oder sogar zugunsten der Beschwerdeführerin ausgefallenen - Annahmen sind weder im Einspracheentscheid noch in der Vernehmlassung der Vorinstanz zu finden. Wie die ESTV denn auch selbst ausführt, handelt es sich bei den Berechnungsgrundlagen um reine Schätzungen (vgl. [...]). Trotz der sich im vorliegenden Fall offensichtlich stellenden Probleme bei der Ermessenseinschätzung vermag dieses Vorgehen der ESTV den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen.
Gerade bei der zwei-Drittels-Quote und beim durchschnittlichen Ansatz von Fr. 180.-- pro Dienstleistung kann eine ungenaue Schätzung Schwankungen des zu ermittelnden Umsatzes von mehreren hunderttausend Franken zur Folge haben. Dies zeigt die grosse Differenz zwischen der Berechnung der Vorinstanz und jener der Beschwerdeführerin deutlich. Diesen beiden Parametern kommt - bei der von der ESTV gewählten Berechnungsmethode - entscheidende Bedeutung für die Umsatzermittlung zu. Sie müssen darum - wie vom Gesetz verlangt - der wirklichen Situation ausreichen nahe kommen (E. 2.3.3), was zwangsläufig deren - zumindest ansatzweise - Validierbarkeit voraussetzt. Es kann hier daher bereits deshalb nicht von einer pflichtgemässen Ermessenseinschätzung gesprochen werden, weil diese beiden Berechnungsgrundlagen in keiner Weise belegt wurden bzw. - zumindest ansatzweise - validierbar sind. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 180.-- pro erotischer Dienstleistung in ihrer Beschwerde nicht rügt, lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass er auch den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und entbindet deshalb die ESTV nicht von einem pflichtgemässen Vorgehen, insbesondere von einer entsprechenden Begründung der ermittelten Berechnungsgrundlagen. Bei einer Ermessenseinschätzung muss der richtige Umsatz so gut wie möglich ermittelt werden. Ein Steuerpflichtiger darf nicht begünstigt werden und es darf zu keinen Steuerausfällen kommen (E. 2.3.5).
Gleiches wie für die zwei-Drittels-Quote gilt für die darauf aufbauenden Annahmen. Der Zweck des Konsums des Cüpli war es wohl, der Beschwerdeführerin einen Mindestumsatz pro Gast zu sichern, da die Einnahmen aus den erotischen Dienstleistungen anscheinend ausschliesslich den Damen zukamen. Es ist daher durchaus anzunehmen, dass es mit einiger Regelmässigkeit vor der Erbringung einer erotischen Dienstleistung zum Konsum eines Cüpli kam. Dies bestätigt auch die Beschwerdeführerin. Eine zuverlässige Bestimmung eines bestimmten Verhältnisses zwischen den von den Damen getrunkenen Cüpli und den tatsächlich erbrachten erotischen Dienstleistungen (die Vorinstanz geht von einem eins zu eins Verhältnis aus) lässt sich jedoch aus diesem Umstand und mit den zur Verfügung stehenden Informationen (noch) nicht machen. Zu viele Möglichkeiten sind denkbar, bei welchen ein Cüpli bestellt wurde und es nachfolgend trotzdem zu keiner erotischen Dienstleistung kam, oder es zu einer solchen ohne vorherigen Kauf eines Cüpli kam. So wurde beispielsweise der Champagner, welcher in Flaschen verkauft wurde, nicht in die Berechnung mit einbezogen (vgl. [...]). Dies obwohl nicht anzunehmen ist, dass die Kunden, nach Konsumation einer (teuren) Flasche - sei es alleine, in einer Gruppe oder zusammen mit den im Lokal arbeitenden Damen - nie erotische Dienstleistungen in Anspruch genommen haben oder gar zusätzlich nochmals ein Cüpli (für jede Dame) kaufen mussten. Weiter erscheint die - wiederum nicht einmal ansatzweise begründete - Behauptung der ESTV, es sei nach jeder Konsumation eines Cüpli durch eine Dame auch zu einer erotischen Dienstleistung gekommen, als wenig glaubhaft. Wie die ESTV sogar selber ausführt, dient das Cüpli einem Kunden dazu, "das Interesse an einer Dienstleistung anzuzeigen". Der definitive Entschluss erfolgte wohl bei einigen Kunden zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem "das Interesse" bereits angezeigt worden war oder gar erst nach Konsumation eines weiteren Cüpli. Nicht auszuschliessen ist überdies, dass einige Kunden nie beabsichtigten, eine erotische Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.
3.4.2 Die ESTV versucht in der Folge ihre Schätzung der Anzahl der erotischen Dienstleistungen anhand der eingekauften Kondome zu plausibilisieren, wobei sie selbst bereits im Kontrollbericht festgehalten hat, "die Schätzung zu plausibilisieren ist ein Ding der Sterne" (vgl. [...]). So führt die Vorinstanz denn auch lediglich aus, dass ein Einkauf von 22'200 Kondomen bei 13'505 Dienstleistungen im Jahr 2010 (37 pro Tag) "ohne Weiteres vertretbar" sei. Im Jahr 2009 wurden 21'000 Kondome eingekauft bei 12'045 Dienstleistungen (33 pro Tag), was ebenfalls "ohne Weiteres vertretbar" sei. Zahlen für die Jahre vor 2009 werden nicht aufgeführt. (vgl. zu den Steuerperioden 2007-2009 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-852/2012 vom 27. September 2012 E. 3.4.2). Obwohl die von der ESTV errechnete Zahl der täglichen Dienstleistungen zwischen 2009 und 2010 um 12% zugenommen haben soll (von 33 auf 37), hat sich die eingekaufte Menge der Kondome um nur knapp die Hälfte (5.7%) erhöht. Mit anderen Worten wären pro Dienstleistung im Jahr 2010 ohne ersichtlichen Grund und bei gleichem Angebot durchschnittlich weniger Kondome verbraucht worden. Zudem bleibt im Dunkeln, warum gerade ein Kondomverbrauch von 1.64 pro Dienstleistung (im Jahr 2010) plausibel sein soll - oder mindestens plausibler als beispielsweise eine Quote von 1.2, 1.5 oder gar 2.0. Es zeigt sich vielmehr, dass alleine die Anzahl der eingekauften Kondome nicht geeignet ist, um auf die Zahl der erbrachten erotischen Dienstleistungen zu schliessen respektive eine solche Schätzung zu plausibilisieren. Es spricht nicht einmal eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass gerade die von der ESTV berechnete Zahl der Wahrheit ausreichend nahe kommt. Eine Plausibilisierung der berechneten Umsätze aus den erotischen Dienstleistungen ist damit jedenfalls nicht möglich.
3.5
3.5.1 Die ESTV hat keine der zwei möglichen Schätzungsmethoden angewandt. Sie ermittelte den fraglichen Umsatz weder mittels einer Ergänzung bzw. Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung noch nahm sie eine Schätzung aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen vor (E. 2.3.4). Einzig die Zahl der verkauften Cüpli entnahm sie den Buchhaltungsunterlagen. Mit ihrer Berechnung hat die ESTV eine Annahme getroffen, bei welcher mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht überprüfbar ist, ob sie der Wahrheit auch nur ansatzweise nahe kommt. Ein Schluss auf (gerade) 37 Dienstleistungen pro Tag im Jahr 2010 sowie auf einen durchschnittlichen Ansatz von Fr. 180.-- pro erotischer Dienstleistung ist nicht möglich. Der vorliegenden Schätzung mangelt es an einer plausiblen Berechnungsgrundlage und deshalb bereits an einer zulässigen Basis. Als solche ist die Umsatzschätzung ungenügend und muss als Behauptung qualifiziert werden.
Die Einwände der ESTV, dass die Anwendung von Erfahrungszahlen in der Erotikbranche aufgrund grosser Unterschiede zwischen den verschiedenen Betrieben nicht möglich sei und dass die Beschwerdeführerin die Beweislast für die Unangemessenheit der vorgenommenen Ermessenseinschätzung trägt, vermögen an obiger Beurteilung nichts zu ändern. Die ESTV hat eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Nur dann findet eine Umkehr der Beweislast statt (E. 2.4). Falls ein Rückgriff auf Erfahrungszahlen tatsächlich nicht möglich ist, muss mit weiteren Abklärungen versucht werden, die Verhältnisse des Einzelfalls zu eruieren. Dies schliesst - was im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist - auch ein, dass in zumutbarem Rahmen Auskünfte, Nachweise und Belege bei Dritten eingeholt werden (E. 2.3.4 in fine). Aufgrund der einfachen Struktur und der übersichtlichen Preisgestaltung des vorliegenden Lokals (keine Sonderprogramme, speziellen "Parties", Massagen, Poolbenützung o.Ä.) ist es überdies - zumindest mit der vorliegenden Begründung der ESTV - nicht verständlich, warum keine Erfahrungszahlen aus vergleichbar strukturierten Betrieben (von welchen es sicherlich einige geben wird) ermittelt werden können. Des Weiteren bleibt unklar, warum die - gemäss Kontrollbericht - vorhandenen Kreditkartenabrechnungen, welche "immer die typischen Totalbeträge CHF 150.00 und CHF 300.00" ([...]) ausweisen würden - was im Übrigen ebenfalls dagegen sprechen könnte, dass mit jeder Dienstleistung, ein Cüpli konsumiert wurde -, nicht in die Ermessenseinschätzung einbezogen wurden. Sie könnten zumindest Anhaltspunkte über das Verhältnis von halb- zu stündigen Dienstleistungen (Fr. 150.-- bzw. Fr. 300.--) und somit über den durchschnittlichen Ansatz pro Dienstleistung, sowie über die Anzahl der Dienstleistungen insgesamt geben. Auskünfte Dritter könnten dann weitere Aufschlüsse geben; seien dies die im Lokal arbeitenden Damen, allfällige weitere Angestellte wie beispielsweise das Reinigungspersonal - welches sicherlich nach jedem Gebrauch das entsprechende Zimmer wieder aufbereitet und die Wäsche wäscht oder aber auch Betreiber und Angestellte anderer Betriebe mit einer ähnlichen Struktur. In der Folge kann die ESTV auf der Basis der ermittelten Informationen eine rechtmässige und pflichtgemässe Schätzung vornehmen.
3.5.2 Im vorliegenden Fall hat die ESTV durch die - ohne hinreichende Begründung vorgenommene und somit nicht validierbare - Gleichsetzung von zwei Drittel der verkauften Cüpli mit der Zahl der bezogenen erotischen Dienstleistungen und dem ebenfalls unbegründeten Ansatz von Fr. 180.-- pro Dienstleistung ihr Ermessen überschritten. Sie hat deshalb eine neue Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn der obigen Erwägungen durchzuführen und ausreichend zu begründen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen. Es kann hier auch offen gelassen werden, ob die allgemein gehaltenen und nicht belegten Vorbringen der Beschwerdeführerin genügen würden, um eine nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommene Umsatzschätzung zu erschüttern.
4.
Die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2012 aufzuheben und die Sache an die ESTV zur Durchführung einer neuen Schätzung der Einnahmen aus den erotischen Dienstleistungen nach pflichtgemässem Ermessen zurückzuweisen.
5.
5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Abklärungen als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6.1). Daher wird vorliegend ausgangsgemäss auf die Erhebung von Gerichtskosten bei der Beschwerdeführerin verzichtet (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
5.2 Die Beschwerdeinstanz spricht der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Der Einspracheentscheid der ESTV vom 13. Januar 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Fällung eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägungen an die ESTV zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.-- wird dieser nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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