Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3728/2013

Urteil vom 27. August 2014

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Besetzung Richter Francesco Brentani,
Richter Pascal Richard,

Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

PD Dr. A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer Nationalfonds,

Vorinstanz.

Gegenstand Beitrag an Forschungsprojekt.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 lehnte der Nationale Forschungsrat des Schweizerischen Nationalfonds SNF (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch von PD Dr. A._______ vom 30. September 2012 um Forschungsförderungsgelder in der Höhe von Fr. 398'454.- für ein dreijähriges Forschungsprojekt "(Titel des Forschungsprojekts)" mit der Begründung ab, dem Projekt fehle eine zugrundeliegende biologische Fragestellung, die mechanistische Zusammenhänge untersuchen wolle. Die aufgeführten Projektziele seien wenig originell und die spezifischen Unterziele würden nicht nachvollziehbar begründet. Zudem fehle es dem Gesuchsteller an Expertise in der (Angaben zur Forschungsmethode) und seine Publikationsleistung sei moderat. Aufgrund dieser Beurteilung und unter Berücksichtigung der Evaluationskriterien sei das Fördergesuch der fünften Qualitätsstufe zugeteilt worden. Die Fördergrenze habe durch die dritte Qualitätsstufe gezogen werden müssen, d.h. 13 % der Fördergesuche hätten nicht unterstützt werden können.

B.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2013 hat PD Dr. A._______(nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der beantragten Forschungsförderungsgelder. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, Expertise in der (Angaben zur Forschungsmethode) sei für sein Projekt gar nicht notwendig und er verfüge über zahlreiche Publikationen sowie praktische Erfahrung im einschlägigen Bereich "(Angaben zur Forschungsmethode)". Die Tatsache, dass der SNF Projekte unterstützt habe, bei denen die Gesuchstellenden über keine Erfahrung im relevanten Bereich verfügt hätten, weise auf eine Ungleichbehandlung hin. Zudem bestehe bei einen Mitglied des Nationalen Forschungsrats ein Interessenskonflikt.

C.
Mit Eingabe vom 16. September 2013 hat die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht ihre wiedererwägungsweise getroffene Verfügung vom 13. September 2013 zur Kenntnis gebracht. Darin legt die Vorinstanz dar, dass die Evaluation des Gesuchs aufgrund der in der Beschwerde vorgebrachten Kritik auf Anhaltspunkte für Ermessens-, Verfahrens- und Beurteilungsfehler untersucht worden sei. Das fragliche Mitglied des Forschungsrats sei von der Beurteilung des Gesuchs ausgeschlossen gewesen. Beim Begriff "(Angaben zur Forschungsmethode)" handle es sich um einen bedauerlichen Übersetzungsfehler; gemeint sei "(Angaben zur Forschungsmethode)". Die Kritik des Forschungsrats, die für die Einteilung des Fördergesuchs in die fünfte Qualitätsstufe ausschlaggebend gewesen sei, bleibe jedoch unverändert.

D.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts erklärt, er halte an seiner Beschwerde fest.

E.
Mit Vernehmlassung vom 19. November 2013 hat die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde beantragt.

F.
Mit Replik vom 2. Januar 2014 hat der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung genommen und beantragt, die Beschwerde sei "ohne Kostenfolge für ihn abzuschliessen".

G.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass aus diesem Wortlaut nicht mit letzter Klarheit hervorgehe, ob der Beschwerdeführer nach wie vor an seiner Beschwerde festhalte oder diese zurückziehen wolle, und den Beschwerdeführer ersucht, dies innert Frist schriftlich zu erklären.

H.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2014 hat der Beschwerdeführer erneut erklärt, er halte an seiner Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Gutheissung seines Fördergesuchs fest. Bezüglich der Kostenauflage bitte er zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz ein Versehen eingestanden und die ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung gezogen habe.

I.
Mit Duplik vom 14. Februar 2014 hat die Vorinstanz an ihren Antrag festgehalten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 13 Abs. 4 des vorliegend anwendbaren Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 [aFIFG, AS 1984 28; per 1. Januar 2014 aufgehoben] in der Fassung vom 1. Januar bzw. 1. September 2013 und Art. 31 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen 14. Dezember 2007 [Beitragsreglement] i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. sowie Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Diese ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Forschungsförderungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen, jedoch gestützt auf Art. 13 Abs. 2 aFIFG mit einer gewissen Zurückhaltung, soweit diese sich auf die Gesuchsbeurteilung durch die Vorinstanz bzw. deren durch das aFIFG eingeräumten freien Ermessen beziehen. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur bezüglich der fachlichen Einschätzung der Förderungswürdigkeit eines bestimmten Gesuchs, namentlich bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projekts oder der Qualifikation des Gesuchstellenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-253/2013 vom 26. Februar 2014 E. 3 m.H. [nicht publ. in BVGE 2014/2], Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 63/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2 m.H.).

3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst das Vorliegen von Ausstandsgründen bei einem Mitglied des Forschungsrats.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Prof. Dr. B._______ sei befangen gewesen, da sie früher nebeneinander gearbeitet hätten und sie ihn bzw. das Zentrum (Angaben zum Forschungszentrum) möglicherweise als Konkurrenz betrachte. Dieser Interessenskonflikt habe auf die Beurteilung seines Fördergesuchs eine entscheidende negative Auswirkung gehabt. Er habe die Vorinstanz frühzeitig, am 18. Oktober 2012, darüber informiert.

3.2 Die Vorinstanz legt dar, Prof. Dr. B._______ sei in die Behandlung des Gesuchs nicht involviert gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer über den Interessenskonflikt informiert habe, sei Prof. Dr. B._______ von der Beurteilung ausgeschlossen worden bzw. in den Ausstand getreten; sie habe keine Einsicht in die Dokumente gehabt und habe sich während der Behandlung des Gesuchs in der Abteilung (...) des Forschungsrats im Ausstand befunden.

3.3 Für Institutionen der Forschungsförderung verweist Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
aFIFG hinsichtlich der Ausstandsregelung auf Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG (vgl. auch Art. 10 Abs. 1 Beitragsreglement). Vorliegend hat die Vorinstanz dem sinngemässen Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers entsprochen, indem das betroffene Mitglied des Forschungsrats von der Beurteilung des Gesuchs vollumfänglich ausgeschlossen worden ist bzw. sich im Ausstand befunden hat (vgl. den entsprechenden Vermerk im Protokoll der Sitzung des Nationalen Forschungsrats, Abteilung [...], vom 26. Februar 2013). Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, Prof. Dr. C._______, der ihn bzw. das Zentrum (Angaben zum Forschungszentrum) möglicherweise ebenfalls als Konkurrenz betrachte, habe den Entscheid der Vorinstanz beeinflusst, ist festzustellen, dass dieser, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, weder Mitglied des Forschungsrats ist noch als Gutachter im vorliegenden Fall tätig war und somit am vorinstanzlichen Entscheid nicht beteiligt gewesen ist und damit eine allfällige Einflussnahme, die der Beschwerdeführer im Übrigen nicht weiter substantiiert, nicht ersichtlich ist. Somit geht auch diese Rüge fehl.

4.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Fördergesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.

4.1 Die Institutionen der Forschungsförderung fördern die Forschung nach ihren Statuten und Reglementen (Art. 7 Abs. 2 aFIFG). Der SNF gewährt Beiträge zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, wobei auf diese kein Rechtsanspruch besteht (Art. 1 Beitragsreglement). Die ihm vom Bund gewährten Beiträge verwendet der SNF u.a. zur Unterstützung von Forschungsprojekten (Art. 8 Abs. 1 Bst. a aFIFG). Als Projektförderung gelten Beiträge an Forschungsprojekte (Art. 2 Bst. a und Art. 3 Abs. 1 Beitragsreglement). Die Beiträge werden gestützt auf das Resultat der wissenschaftlichen Begutachtung der unterbreiteten Gesuche zugesprochen und für höchstens drei Jahre gewährt (Art. 3 Abs. 2 und 3 Beitragsreglement). Zuständig für die wissenschaftliche Beurteilung der Fördergesuche ist nach Art. 10 Abs. 2 Beitragsreglement der Nationale Forschungsrat, der diese unter bestimmten Voraussetzungen auch delegieren kann.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt vorab, der vorinstanzliche Entscheid sei fehlerhaft, indem der zuständige Referent in seinem Antrag an den Nationalen Forschungsrat falsche Angaben zum Arbeitgeber des Beschwerdeführers gemacht habe und die Vorinstanz in der ursprünglichen Verfügung vom 30. Mai 2013 eine falsche Forschungsmethode genannt habe. Die Vorinstanz räumt ein, die Ungenauigkeit bei den Angaben des Arbeitsgebers sei zwar bedauerlich, habe jedoch keinen Einfluss auf die Gesuchsbeurteilung gehabt; der Forschungsrat habe die korrekte Adresse des Beschwerdeführers bzw. seines Arbeitgebers auf dem Gesuchsformular einsehen können. Dem ist nichts hinzuzufügen. Bei der falschen Bezeichnung der Forschungsmethode handelt es sich nach Angaben der Vorinstanz um einen Übersetzungsfehler ihrer Geschäftsstelle, der im Rahmen der wiedererwägungsweisen getroffenen Verfügung vom 13. September 2013, zu welcher die Vorinstanz nach Art. 58 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG sowie Art. 30 Abs. 2 Beitragsreglement berechtigt ist und die im vorliegenden Beschwerdeverfahren als mitangefochten gilt (Andrea Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 58 N 46 m.H.) berichtigt worden ist. Dieses Redaktions- bzw. Kanzleiversehen hatte daher ebenfalls keinen Einfluss auf die Beurteilung des Fördergesuchs bzw. auf das Dispositiv der angefochtenen Verfügung oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung, da die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung nachweislich nicht von einer falschen Forschungsmethode (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. c Beitragsreglement) ausgegangen ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach insoweit nicht fehlerhaft.

4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Verständnis und die Beurteilung seines Fördergesuchs bilde, angesichts des Umfangs sowie des Umstands, dass in der Schweiz ausschliesslich seine Arbeitsgruppe auf dem Gebiet (Angaben zum Forschungsgebiet) Forschung betreibe, eine Herausforderung; einzig Prof. emer. Dr. C._______ verfüge über die nötigen Fachkenntnisse.

4.3.1 Der SNF zieht für die wissenschaftliche Begutachtung der Fördergesuche schriftliche Gutachten externer Experten bei (Art. 18 Abs. 1 Beitragsreglement). Diese Gutachten würdigt der SNF im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens (Art. 18 Abs. 2 Beitragsreglement). Nach Art. 18 Abs. 7 Beitragsreglement sind die Gesuchstellenden berechtigt, mit dem Beitragsgesuch eine Liste möglicher Experten einzureichen (Positivliste) sowie eine Liste mit Experten, die für eine Expertise nicht angefragt werden sollen (Negativliste). Die Positivliste ist für den SNF nicht verbindlich, Negativlisten sind bei Vorliegen eines stichhaltigen Grunds und unter der Voraussetzung, dass genügend andere Experten zur Verfügung stehen, zu beachten (Art. 18 Abs. 8 Beitragsreglement).

4.3.2 Der Beschwerdeführer hat mit dem Fördergesuch eine Positivliste mit drei Experten eingereicht. Der nun von ihm nachträglich vorgeschlagene Experte befindet sich nicht darunter. Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, den von ihm als kompetent erachteten Experten rechtzeitig vorzuschlagen. Auf die Rüge ist demnach nicht weiter einzugehen.

4.4 Massgebendes Kriterium für die Gewährung von Förderbeiträgen bildet bei der Projektförderung, nebst den persönlichen und formellen Voraussetzungen gemäss Art. 8 f. sowie Art. 13 f. Beitragsreglement, die wissenschaftliche Qualität der Forschungsgesuche (Art. 17 Abs. 1 Beitragsreglement). Art. 17 Abs. 2 Beitragsreglement legt folgende Hauptkriterien für die Beurteilung im Rahmen der wissenschaftlichen Begutachtung fest: wissenschaftliche Bedeutung und Aktualität des Projekts, Originalität der Fragestellung, Eignung des methodischen Vorgehens, Machbarkeit des Projekts, bisherige wissenschaftliche Leistung der Gesuchstellenden sowie Fachkompetenz der Gesuchstellenden in Bezug auf das Projekt.

4.4.1 Vorliegend begründet die Vorinstanz die Abweisung des fraglichen Fördergesuchs damit, dass eine erfolgreiche Umsetzung des Projekts durch keines der Beurteilungskriterien gewährleistet sei. Das Projekt ist in die fünfte Qualitätsstufe C eingeteilt worden (verfügbare Qualitätsstufen sind A, AB, B, BC, C und D, wobei A die höchste Stufe bildet), d.h. unter den 25 % der niedrigsten bewerteten, jedoch besser als die schlechtesten 10 % Fördergesuche. Beim vorliegenden Fördergesuch handelt es sich nach Angaben der Vorinstanz um eine überarbeitete Fassung eines bereits im Oktober 2010, April 2011 und April 2012 eingereichten Gesuchs um Unterstützung eines Projekts mit sehr ähnlicher thematischer Ausrichtung. Gleichzeitig mit dem Fördergesuch des Beschwerdeführers seien 319 Fördergesuche für einen gesamthaft zur Verfügung stehenden Beitrag von 157 Mio. Franken eingegangen. Die Grenze zwischen den unterstützten und den nicht unterstützten Fördergesuchen, die sog. funding line, sei mitten durch die Bewertung B (very good) verlaufen. Das mit C (average) bewertete Projekt des Beschwerdeführers habe deshalb abgewiesen werden müssen.

4.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesuch sei oberflächlich, unfair und fehlerhaft beurteilt worden. Die Projektziele seien aktuell und von europäischer Bedeutung. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Publikationsleistung als moderat eingestuft werde. Die Vorinstanz habe nur 13 statt 15 Publikationen berücksichtigt. Zu seinen wissenschaftlichen Leistungen würden ferner auch die erfolgreiche Realisierung bzw. Leitung der Forschung des schweizweit einzigen Zentrums (Angaben zum Forschungszentrum) sowie das Verfassen von weiteren, noch in Peer-Review befindlichen Publikationen zählen. Die Realisierung und vollständige Finanzierung einer eigenen Forschungsgruppe und
-infrastruktur ohne staatliche Beiträge könnten viele Gesuchstellende nicht vorweisen. Er verfüge über praktische Erfahrung im einschlägigen Bereich, in der Auswertung von Daten von "(Angaben zur Forschungsmethode)". Hinzu komme, dass die positive Beurteilung des ersten Gutachtens vollständig ignoriert worden sei. Das Projekt habe inzwischen ohne Unterstützung des SNF gestartet werden können und man sei allmählich in der Lage, die Kritik zu widerlegen. In Kürze werde eine entsprechende Publikation vorliegen. Er könne sich nicht erklären, dass sein Fördergesuch 2011 in die sechste Qualitätsstufe (D), dasjenige im Jahr 2012 in die vierte (BC) und das vorliegend zu beurteilende in die fünfte (C) eingestuft worden sei.

4.4.3 Zum Fördergesuch des Beschwerdeführers sind in Einhaltung von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Beitragsreglement zwei Gutachten eingeholt worden bzw. eingegangen. Die Vorinstanz hat das erste Gutachten als lediglich "teilweise nützlich" erachtet, da es unspezifiziert bzw. nicht gründlich sei, und legt dar, dass sie sich deshalb bei der Gesuchbeurteilung v.a. auf das zweite Gutachten gestützt habe, dessen Detaillierungsgrad höher sei. Darin, dass die Vorinstanz vornehmlich auf das zweite, detailliertere Gutachten abgestellt hat, ist keine Rechtsverletzung zu erblicken, zumal der der von der Vorinstanz geltend gemachte Qualitätsunterschied offensichtlich und die Begründung der Vorinstanz entsprechend nachvollziehbar ist. Die Vorinstanz ist denn auch nicht an die externen Gutachten gebunden und kann unter Angabe einer hinreichenden Begründung von diesen abweichen (BVGE 2014/2 E. 6.2.1). Hinzuzufügen ist, dass der erste Gutachter angibt, das Projektthema sei "within my wider discipline", während der zweiten Gutachter darlegt, das Projektthema sei "within my area of specialisation". Der zweite Gutachter übt denn auch detaillierte Kritik am Forschungsprojekt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das erste Gutachten auch nicht kritikfrei, indem der Gutachter ausführt, die Methode sei nicht originell, da diese auch bei anderen Störungen angewandt worden sei; es sei wahrscheinlich, dass andere Forschungsgruppen, die auf dem gleichen Gebiet arbeiten würden, ähnliche Studien durchführen würden. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass gegenteilige Ansichten in der Wissenschaft nicht unüblich sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-63/2013 vom 3. September 2013 E. 3.2 und B-5333/2009 vom 10. November 2010 E. 3.6). Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der antragstellende Referent des SNF mit den unterschiedlichen Meinungen der beiden Gutachter äusserst kritisch auseinandergesetzt hat, was sich aus dessen schriftlichen Antrag zuhanden des Forschungsrats ergibt.

4.4.4 Betreffend die Beurteilung der bisherigen wissenschaftlichen Leistung des Beschwerdeführers (Art. 17 Abs. 2 Bst. e Beitragsreglement) erklärt die Vorinstanz, sie beziehe praxisgemäss die Publikationen der letzten fünf Jahre vor dem Gesuchseingang, vorliegend Oktober 2007 bis 2013, in die Bewertung ein und behandle diesbezüglich alle Fördergesuche gleich. Die Bewertung der Publikationsliste erfolge überdies nicht nach rein arithmetischen Berechnungen; von Bedeutung sei primär der wissenschaftliche Inhalt der Publikation. Daneben erlaube das Journal, in welchem publiziert werde, Hinweise auf die Qualität der Publikation. Selbst unter Berücksichtigung der beiden Publikationen von Januar und August 2007 sei die Publikationsleistung des Beschwerdeführers, zwei Erst-, zehn Mit- und drei Letztautorenschaften, im Quervergleich als moderat einzustufen. Diese Praxis der Vorinstanz liegt im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens (vgl. E. 2); ein Missbrauch oder eine Überschreitung dieses Ermessens ist darin nicht zu erblicken, zumal die Vorinstanz das Verdienst des Beschwerdeführers auf dem Gebiet (Angaben zum Forschungsgebiet), entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, durchaus würdigt, was sich aus ihren Eingaben zweifelsfrei ergibt.

4.4.5 Die Vorinstanz gesteht dem Forschungsprojekt zu, dass es sich dabei um ein interessantes Forschungsthema handle und die Forschungssituation geeignet sei (Antrag des Referenten, S. 4 f., sowie Protokoll der Sitzung des Nationalen Forschungsrats, Abteilung [...], vom 26. Februar 2013). Sie hat jedoch konzeptionelle Mängel bei den experimentellen Vorgehensweisen und methodologische Mängel im Forschungsplan festgestellt und die fehlende Originalität der Studie bzw. des Forschungsvorhabens sowie der Forschungsziele kritisiert (Art. 17 Abs. 2 Bst. b und c Beitragsreglement). Darüber hinaus wurde für einzelne Projektziele die Begründung als nicht ausreichend qualifiziert und daraus der Schluss gezogen, dass die Expertise des Beschwerdeführers im einschlägigen Fachgebiet mangelhaft sei (Art. 17 Abs. 2 Bst. f Beitragsreglement). Der Beschwerdeführer vermag nichts vorzubringen, das die von der Vorinstanz diesbezüglich vorgenommene Beurteilung als Missbrauch oder Überschreitung ihres gesetzlich eingeräumten Ermessens erscheinen lassen würde.

4.4.6 Somit bestehen unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung (vgl. E. 2) keine Anhaltspunkte, dass die vorgenommene Beurteilung des Fördergesuchs offensichtlich unhaltbar ist. Die Vorinstanz hat in Anwendung der Beurteilungskriterien nach Art. 17 Abs. 2 Beitragsreglement die Einstufung des Fördergesuchs in die Qualitätsstufe bzw. Förderpriorität C (average) nachvollziehbar und schlüssig begründet. Der Umstand, dass die vormaligen Fördergesuche des Beschwerdeführers in jeweils unterschiedliche Qualitätsstufen eingeteilt worden sind, obschon der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die Kritik der Vorinstanz jeweils berücksichtigt habe, ist für die Beurteilung des vorliegend strittigen Fördergesuchs nicht von Bedeutung, da diese älteren Fördergesuche nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Sodann finden sich für die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Beurteilung des Fördergesuchs nicht mit der nötigen wissenschaftlichen Sorgfalt durchgeführt worden sei, keine Anhaltspunkte in den Akten. Anzumerken bleibt diesbezüglich, dass der zuständige Referent des Nationalen Forschungsrats gemäss Angaben der Vorinstanz selbst sehr gut mit dem Fachgebiet des Beschwerdeführers vertraut sei.

4.5 Betreffend die vom Beschwerdeführer eingereichten Messungen von Dezember 2013, welche die Kritik der Vorinstanz nach Angaben des Beschwerdeführers widerlegen könnten, sowie die angekündigten im Erscheinen befindlichen Publikationen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese für die Beurteilung des Fördergesuchs nicht einschlägig sind, da lediglich die bei Gesuchseingang bekannten und dem SNF vorgelegten Erkenntnisse massgebend sind und es dem Beschwerdeführer obliegt, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung alle entscheidrelevanten Elemente darzulegen (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-63/2013 vom 3. September 2013 E. 3.3). Der Nationale Forschungsrat bestimmt nach Art. 16 Abs. 1 Beitragsreglement Stichtage für die Einreichung von Fördergesuchen; die allgemeinen Eingabetermine sind 1. April und 1. Oktober (Ziff. 1.3 des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement des SNF). Eine Rücksprache mit den Gesuchstellenden während des Gesuchsverfahrens ist nur in begründeten Einzelfällen vorgesehen (Ziff. 1.6 des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement des SNF). Inwieweit die neuesten Erkenntnisse des Beschwerdeführers der Beurteilung der Vorinstanz allenfalls widersprechen, braucht daher nicht beurteilt zu werden.

4.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Forschungstätigkeit werde von der Vorinstanz aus forschungspolitischen Gründen bewusst unterbunden und er fühle sich schikaniert, handelt es sich um pauschale Kritik, wofür sich in den Akten keine Anhaltspunkte finden.

5.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung.

5.1 Der Beschwerdeführer verweist auf zwei Projekte, die trotz fehlender Expertise im einschlägigen Bereich mit Beiträgen gefördert worden seien. Dass diese Fördergesuche Forschungsarbeiten zu (Angaben zum Forschungsgebiet) betroffen hätten, und die Projekte deshalb nicht mit seinem vergleichbar seien, sei eine widersprüchliche Begründung, weil Beitragsgesuche für Forschungsarbeiten, die durch die Vorinstanz verglichen würden, regelmässig unterschiedliche (Angaben zum Forschungsgebiet) betreffend würden. Er könne die fehlende praktische Erfahrung der beiden Gesuchsteller mit "(Angaben zur Forschungsmethode)" bestens beurteilen, da er in den Jahren (...) (Angaben zum Arbeitsverhältnis) des einen Gesuchstellenden gewesen und das Institut des anderen Gesuchstellenden benachbart gewesen sei.

5.2 Die Vorinstanz erklärt, die genannten Forschungsprojekte würden zwar ebenfalls die Technik des "(Angaben zur Forschungsmethode)" verwenden, jedoch andere (Angaben zum Foschungsgebiet) erforschen. Diese Fördergesuche liessen sich daher nicht mit dem vorliegenden vergleichen; sie seien nicht im selben Gesucheingang mit demjenigen des Beschwerdeführers eingegangen und hätten sich daher in einem anderen Wettbewerbsumfeld behaupten müssen. Neben der Methode seien zahlreiche zusätzliche Faktoren (bspw. die persönlichen Voraussetzungen des Gesuchstellenden, die Zusammensetzung des Forschungsteams sowie der Forschungsplan) zu bewerten, sodass Fördergesuche kaum je identische Ausgangslagen böten, die eine identische Bewertung verlangen würden. Die Gewährung von Forschungsförderungsgeldern hänge nicht nur von der absoluten wissenschaftlichen Qualitätseinstufung eines Fördergesuchs, sondern auch von seiner daraus resultierenden Rangeinstufung innerhalb aller im gleichen Semester eingereichten Gesuche ab. Da die Anzahl unterstützungswürdiger Gesuche und ihre einzelne Qualitätseinstufung jeweils unterschiedlich ausfalle, sei es aufgrund des relativ statischen Förderbudgets möglich, dass gleich bewertete Gesuche in einem Evaluationssemester bewilligt und in einem anderen abgelehnt würden.

5.3 Der Beschwerdeführer kann aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nichts zu seinen Gunsten ableiten: Vorliegend handelt es sich nicht um eine Anspruchssubvention (Art. 1 Abs. 2 Beitragsreglement), sondern um einen Ermessenssubvention (zur Unterscheidung vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 3596/2012 vom 14. März 2013 E. 3 m.H.) und die genannten Fördergesuche sind, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, nicht im gleichen Gesuchswettbewerb beurteilt worden (zur Anwendbarkeit des Wettbewerbsprinzips im Evaluationsverfahren des SNF vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-253/2013 vom 26. Februar 2014 E. 7 [nicht publ. in BVGE 2014/2]). Im Übrigen wird die Gleichbehandlung hinsichtlich der wissenschaftlichen Begutachtung durch die in Art. 17 Beitragsreglement festgelegten Beurteilungskriterien bzw. deren einheitliche Anwendung sowie den einheitlichen Ablauf des Gesuchsverfahrens gewährleistet. Die funding line bestimmt sich in jeden Gesuchswettbewerb durch die jeweilige Anzahl Fördergesuche sowie das zur Verfügung stehende Budget und ist damit nicht statisch; selbst gut bewertete Fördergesuche können nicht immer unterstützt werden.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Abweisung des Fördergesuchs des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ein Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten nach Art. 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, rechtfertigt sich vorliegend nicht, da das Rechtsmittel weder ohne erheblichen Aufwand für das Gericht erledigt werden konnte (Art. 6 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE), noch andere Gründe in der Sache oder der Person des Beschwerdeführers vorliegen, die eine Kostenauflage unverhältnismässig erscheinen lassen würden (Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE). Die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags vorgebrachte Steigerung der Beurteilungsqualität durch die Vorinstanz, die er durch seine Beschwerde erreicht habe, indem die Vorinstanz ihren ursprünglichen Entscheid mit Bezug auf dessen Begründung in Wiedererwägung gezogen habe, ist vorliegend nicht als Grund i.S.v. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE zu qualifizieren. Der Antrag ist daher abzuweisen. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Der am 4. Juli 2013 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

8.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Ronald Flury Astrid Hirzel

Versand: 28. August 2014
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-3728/2013
Date : 27. August 2014
Published : 04. September 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Hochschule
Subject : Beitrag an Forschungsprojekt


Legislation register
BGG: 83
BV: 8
VGG: 31  33
VGKE: 1  6
VwVG: 10  13  44  48  50  52  58  63  64
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • federal administrational court • petitioner • costs of the proceedings • discretion • speaker • leaving do • national fund • science and research • [noenglish] • time limit • employer • realization • advance on costs • [noenglish] • decision • knowledge • fixed day • federal constitution of the swiss confederation • regulation • federal law on administrational proceedings • misstatement • counterplea • rejoinder • confederation • evaluation • material defect • examinator • file • judicial agency • expert • statement of reasons for the adjudication • remedies • complaint to the federal administrative court • personnel merit rating • proceedings conditions • request to an authority • inscription • labeling • declaration • pipeline • clarification • statement of affairs • research policy • infrastructure • infringement of a right • subject matter of action • budget • measurement • address • constitution • within • hamlet • enclosure • editorial department
... Don't show all
BVGE
2014/2
BVGer
B-253/2013 • B-3596/2012 • B-3728/2013 • B-5333/2009 • B-63/2013
AS
AS 1984/28