Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3596/2012

Urteil vom 14. März 2013

Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Stephan Breitenmoser, Richter Pietro Angeli-Busi,

Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

Kanton X._______,
vertreten durch die Bildungsdirektion
Parteien des Kantons X._______,,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung
und Innovation SBFI,

Vorinstanz.

Gegenstand Bundesbeiträge an Universitätsbauten,
Universität X._______, Y._______museum.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 hat das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF; seit dem 1. Januar 2013: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI; nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch des Kantons X._______ vom 26. März 2012 um Investitionsbeiträge nach dem Universitätsförderungsgesetz (zit. in E. 2.1) für bzw. an die Sanierung des Gebäudes und der Haustechnik des Y._______museums der Universität X._______ ([...]; Projekt gemäss Regierungsratsbeschluss [RRB] [...] vom [...]) abgewiesen.

B.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2012 hat der Kanton X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch die Bildungsdirektion, dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Neufestsetzung des Bundesbeitrags für das Bauprojekt zurückzuweisen.

Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, das Bauprojekt enthalte, entgegen seinem Titel, ausser reinen Sanierungsarbeiten wesentliche Veränderungen, die eine Verbesserung des Betriebs bezwecken würden oder eine Anpassung an neue Vorschriften (Feuerpolizei, Behindertengleichstellungsgesetz) bedeuteten und damit subventionsberechtigt seien. Eine Subvention werde für diejenigen Teile des Bauprojekts beantragt, die einer Veränderung der Nutzung gemäss den Bemessungs-Richtlinien (zit. in E. 2.4) dienten und über den reinen Unterhalt hinausgehen würden. Dabei handle es sich um Arbeiten an der Klimaanlage im Museumstrakt, an einer neuen Wegführung durch die Ausstellung und am Liftschacht. Zudem sei die Neuerstellung des Restaurierungsateliers und des Eingangs subventionsberechtigt. Da sich das vorliegende Bauvorhaben aus Gebäudeunterhalt und Änderungen zusammensetze und ursprünglich als reine Sanierung geplant gewesen sei, sei es schwierig gewesen, eine Prognose über allfällige Bundesbeiträge abzugeben, weshalb im entsprechenden Regierungsratsbeschluss noch ausgeführt werde, dass nicht mit einem Bundesbeitrag gerechnet werden könne.

C.
Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2012 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, da das vorliegende Projekt ausschliesslich Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ohne wesentliche Änderungen der Nutzungsanforderungen beinhalte, d.h. die Nutzungsart und die dafür benötigte Fläche bleibe grundsätzlich gleich. Entsprechend würde bei einer Bemessung der subventionsberechtigten Kosten gemäss Bemessungs-Richtlinien (zit. in E. 2.4) der Anteil an Veränderung als minim eingestuft, was einem Faktor 0 entspreche. Es handle sich ausschliesslich um nicht beitragsberechtigte Unterhaltsarbeiten. Dass die geplanten Arbeiten der marginalen Verbesserung des Betriebs oder einer Anpassung an neue Vorschriften dienen würden, ändere daran nichts. Der Verwendungszweck des Gebäudes bleibe derselbe wie vor der Sanierung. Darüber hinaus würden keine zusätzliche Fläche und kein zusätzliches Volumen entstehen. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Verbesserung des Betriebs beziehe sich allein auf den Museumstrakt, der dem Publikum und nicht der Lehre und Forschung zugute komme, was keinen Bundesbeitrag erlaube. Bei jeder Sanierung müssten neue Anforderungen an Klima-, Elektro- und Sanitäranlagen sowie Vorschriften betreffend Einhaltung der feuerpolizeilichen Anforderungen, der Fluchtwege usw. erfüllt werden. Dies könne zur Sicherheit beitragen und zu Energieeinsparungen führen, bedeute aber keine Übernahme neuer Aufgaben, sondern gehöre lediglich zur bisherigen Aufgabenerfüllung. Das im Rahmen des Gesuchverfahrens konsultierte Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) sei zum selben Schluss gekommen. Sämtliche Eingriffe seien als Instandsetzung oder als Erneuerung einzustufen und könnten nicht als Umbau im Sinne der Verordnung zum Universitätsförderungsgesetz (zit. in E. 2.1) betrachtet werden.

D.
Mit Replik vom 13. September 2012 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die geplanten Verbesserungen würden v.a. dem Lehr- und Forschungsauftrag des Museums und nicht nur dem nichtuniversitären Publikum dienen. Im Museumstrakt würden mindestens fünf Lehrveranstaltungen mit 20 bis 120 Studierenden pro Semester durchgeführt. Das Museum bilde Studierende in Museumskunde und in Kursen über Ausstellungen aus und ermögliche Praktika sowie Lehr- und Forschungsassistenzen. Eine moderne Lehrforschung werde nur mit dem Umbau möglich sein. Eine Trennung des Museumsbereichs vom Bereich Lehre und Forschung sei nicht umsetzbar; die Räume würden beiden Zwecken dienen.

E.
Mit Duplik vom 12. Oktober 2012 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag fest. Nach den Bemessungs-Richtlinien (zit. in E. 2.4) und der SIA-Norm 469 falle eine Erneuerung unter den Begriff "Unterhalt". Ein Gebäude müsse saniert werden, wenn alte und abgenutzte Materialien durch neue ersetzt werden müssten oder das Gebäude bzw. Teile davon baufällig geworden seien. Dass dies hier der Fall sei, werde vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. sowie Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 2 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
sowie Art. 35 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 35 Rechtsschutz - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Soweit die zuständige Behörde über eine grosse Zahl gleichartiger Gesuche zu entscheiden hat, kann der Bundesrat vorsehen, dass gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden kann.
des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [SuG, SR 616.6]).

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Er handelt durch die Bildungsdirektion und ist durch deren Vorsteherin rechtsgenüglich vertreten (...).

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Strittig sind die Beitragsberechtigung des im Gesuch vom 26. März 2012 umschriebenen Bauprojekts bzw. die vom Beschwerdeführer veranschlagten Investitionen, soweit er diese als beitragsberechtigt erachtet. Dabei ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei den strittigen Investitionen ausschliesslich um nicht beitragsberechtigte Unterhaltsarbeiten handle.

2.1 Nach Art. 4 Bst. a
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen des Bundes im Hochschulbereich - 1 Der Bund leitet die Koordination der gemeinsamen Aktivitäten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich.
1    Der Bund leitet die Koordination der gemeinsamen Aktivitäten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich.
2    Er gewährt Beiträge nach diesem Gesetz.
3    Er führt und finanziert die ETH gestützt auf das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19913 und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gestützt auf deren Rechtsgrundlagen.
4    Er kann durch Verordnung der Bundesversammlung Hochschulinstitutionen, die von erheblicher Bedeutung für die Tätigkeit des Bundes sind, mit Zustimmung des Trägers ganz oder teilweise übernehmen. Er hört vorgängig den Hochschulrat an.
5    Er gewährt gestützt auf Spezialgesetze Beiträge an den Schweizerischen Nationalfonds, an die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) sowie an nationale und internationale Bildungs- und Forschungsprogramme.4
des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 (UFG, SR 414.20) beteiligt sich der Bund an der universitären Hochschulpolitik, indem er Finanzhilfen in Form von Grundbeiträgen, Investitionsbeiträgen und projektgebundenen Beiträgen zu Gunsten der kantonalen Universitäten und der anerkannten Institutionen leistet. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als beitragsberechtigte Universität bzw. Institution sowie das Anerkennungsverfahren sind in den Art. 11 f
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 11 Plenarversammlung - 1 Als Plenarversammlung setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus:
1    Als Plenarversammlung setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus:
a  dem vom Bundesrat bezeichneten zuständigen Mitglied des Bundesrates;
b  je einem Mitglied der Regierungen aller Kantone.
2    Die Plenarversammlung behandelt im Rahmen dieses Gesetzes Geschäfte, welche die Rechte und Pflichten des Bundes und aller Kantone betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihr folgende Zuständigkeiten übertragen:
a  Festlegung von finanziellen Rahmenbedingungen für die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination von Bund und Kantonen unter Vorbehalt von deren Finanzkompetenzen;
b  Festlegung der Referenzkosten und der Beitragskategorien;
c  Formulierung von Empfehlungen für die Gewährung von Stipendien und Darlehen durch die Kantone;
d  weitere Zuständigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben.
. UFG umschrieben. Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 13 Teilnahme mit beratender Stimme - Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz teil:
a  die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Bildung, Forschung und Innovation5;
b  ...
c  die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK);
d  die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
e  die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rates;
f  die Präsidentin oder der Präsident des Forschungsrats des Schweizerischen Nationalfonds;
g  eine Vertreterin oder ein Vertreter der Innosuisse;
h  die Präsidentin oder der Präsident des Schweizerischen Wissenschaftsrats9;
i  je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, des Mittelbaus und des Lehrkörpers der schweizerischen Hochschulen;
j  die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Ausschüsse, sofern sie nicht Mitglieder der Hochschulkonferenz sind; der ständige Ausschuss gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b nimmt mit je zwei Vertretungen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen teil;
k  weitere Organisationen und Personen auf Einladung hin, wenn es die Traktanden erfordern.
UFG gewährt der Bund Finanzhilfen u.a. in Form von Investitionsbeiträgen. Art. 18 f
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 18 Einbezug der Bundesversammlung - Der Bundesrat informiert die für die Bildung und Forschung zuständigen parlamentarischen Kommissionen über die wichtigen Entwicklungen in der schweizerischen Hochschulpolitik sowie über die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.
. UFG regeln die Grundsätze betreffend die Investitionsbeiträge, deren Berechnung und das Auszahlungsverfahren, wobei die Kompetenz zur Regelung der Berechnung von beitragsberechtigten Aufwendungen sowie zur Regelung des Auszahlungsverfahrens an den Bundesrat, die Kompetenz zur Entscheidung über die Beitragsgesuche seit dem 1. Januar 2013 an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) delegiert ist (Art. 19
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 19 Zusammensetzung und Organisation - 1 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen setzt sich zusammen aus den Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen oder Präsidenten der schweizerischen Hochschulen.
1    Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen setzt sich zusammen aus den Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen oder Präsidenten der schweizerischen Hochschulen.
2    Sie konstituiert sich selbst. Sie gibt sich ein Organisationsreglement. Dieses regelt auch die Teilnahme der Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen und Präsidenten der nach diesem Gesetz akkreditierten privaten Hochschulen. Das Organisationsreglement bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.
3    Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen verfügt über ein eigenes Budget und führt eine eigene Rechnung.
UFG; das WBF kann den Entscheid gemäss Art. 19 Abs. 3
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 19 Zusammensetzung und Organisation - 1 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen setzt sich zusammen aus den Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen oder Präsidenten der schweizerischen Hochschulen.
1    Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen setzt sich zusammen aus den Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen oder Präsidenten der schweizerischen Hochschulen.
2    Sie konstituiert sich selbst. Sie gibt sich ein Organisationsreglement. Dieses regelt auch die Teilnahme der Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen und Präsidenten der nach diesem Gesetz akkreditierten privaten Hochschulen. Das Organisationsreglement bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.
3    Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen verfügt über ein eigenes Budget und führt eine eigene Rechnung.
Satz 2 UFG an das zuständige Bundesamt übertragen, wenn der Gesuchsbetrag fünf Millionen Franken nicht übersteigt). Nach Art. 1 Abs. 1
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 1 Zuständiges Mitglied des Bundesrates - (Art. 11 Abs. 1 Bst. a, 12 Abs. 1 Bst. a, 14 Abs. 2 HFKG)
1    Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vertritt den Bund in der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
2    Die Stellvertretung dieses Mitglieds des Bundesrates bestimmt sich nach der allgemeinen Stellvertreterregelung des Bundesrates.
3    Die Vorsteherin oder der Vorsteher des WBF informiert den Bundesrat vor den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz als Plenarversammlung (Plenarversammlung), wenn Geschäfte von grosser finanzpolitischer Tragweite vorliegen.
der Verordnung zum Universitätsförderungsgesetz vom 13. März 2000 (UFV, SR 414.201) gilt u.a. die Universität X._______ als beitragsberechtigt (vgl. auch die Botschaft des Bundesrates über die Förderung von Bildung, Forschung und Technologie in den Jahren 2000-2003 vom 25. November 1998, BBl 1998 297 ff., 417 f.).

2.2 Nach Art. 18 Abs. 1
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 18 Einbezug der Bundesversammlung - Der Bundesrat informiert die für die Bildung und Forschung zuständigen parlamentarischen Kommissionen über die wichtigen Entwicklungen in der schweizerischen Hochschulpolitik sowie über die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.
UFG werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an Investitionen gewährt, die Lehre, Forschung sowie weiteren universitären Einrichtungen zugute kommen. Beiträge werden gewährt für den Erwerb, die Erstellung oder den Umbau von Gebäuden (Beiträge an Bauten), wenn die Kosten des Vorhabens im Einzelfall drei Millionen Franken übersteigen, und für Beschaffungen und Installationen von wissenschaftlichen Apparaten, Maschinen und Geräten sowie Informatikmitteln (Beiträge an nicht bauliche Investitionen), wenn die Kosten des Vorhabens im Einzelfall 300'000 Franken übersteigen (Art. 18 Abs. 2
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 18 Einbezug der Bundesversammlung - Der Bundesrat informiert die für die Bildung und Forschung zuständigen parlamentarischen Kommissionen über die wichtigen Entwicklungen in der schweizerischen Hochschulpolitik sowie über die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.
UFG). Vorliegend handelt es sich um bauliche Investitionen. Die Gesamtkosten für das vorliegende Bauprojekt betragen (...) Mio. Franken, weshalb der Schwellenwert erfüllt ist.

2.2.1 Als beitragsberechtigte bauliche Investitionen gelten Aufwendungen für den Erwerb, die Erstellung und den Umbau von Bauten unter Einschluss ihrer Ersteinrichtung oder Neuausstattung (Art. 14 Abs. 1 Bst. a
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 14 Leistungsvereinbarung - 1 Hat der Bundesrat festgelegt, dass einer Institution feste Beiträge ausgerichtet werden, so schliesst das SBFI mit der Institution eine Leistungsvereinbarung ab.
1    Hat der Bundesrat festgelegt, dass einer Institution feste Beiträge ausgerichtet werden, so schliesst das SBFI mit der Institution eine Leistungsvereinbarung ab.
2    In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere die Bundesbeiträge, die Beitragsdauer, die Auszahlungsmodalitäten, die Ziele und die leistungsbezogenen Indikatoren festgelegt sowie die Rechenschaftslegung über die Verwendung der Bundesmittel und die Folgen bei mangelhafter Zielerreichung geregelt.
und Art. 19 Abs. 1
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 19 Beitragsberechtigte Bauinvestitionen - 1 Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für den Kauf, den Neubau oder den Umbau einschliesslich Ausstattung von Bauten, die folgenden Bereichen dienen:
1    Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für den Kauf, den Neubau oder den Umbau einschliesslich Ausstattung von Bauten, die folgenden Bereichen dienen:
a  der Lehre;
b  der Forschung;
c  der Hochschulverwaltung, sofern die Bauten unmittelbar für die Verwaltungstätigkeiten der allgemeinen Dienste einer Hochschule oder anderen Institution des Hochschulbereichs bestimmt sind;
d  unmittelbar der Kommunikation mit der Öffentlichkeit und dem Wissenstransfer oder dem Aufenthalt, der Verpflegung, dem Gemeinschaftsleben oder Sporteinrichtungen der Hochschulangehörigen oder sozialen Einrichtungen für die Hochschulangehörigen.
2    Als Umbauten gelten wesentliche Eingriffe in die bauliche Substanz eines Gebäudes.
UFV). Diese Aufwendungen müssen entweder der Lehre und Forschung dienen, universitären Einrichtungen oder der Universitätsverwaltung zugute kommen (Art. 14 Abs. 2
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 14 Leistungsvereinbarung - 1 Hat der Bundesrat festgelegt, dass einer Institution feste Beiträge ausgerichtet werden, so schliesst das SBFI mit der Institution eine Leistungsvereinbarung ab.
1    Hat der Bundesrat festgelegt, dass einer Institution feste Beiträge ausgerichtet werden, so schliesst das SBFI mit der Institution eine Leistungsvereinbarung ab.
2    In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere die Bundesbeiträge, die Beitragsdauer, die Auszahlungsmodalitäten, die Ziele und die leistungsbezogenen Indikatoren festgelegt sowie die Rechenschaftslegung über die Verwendung der Bundesmittel und die Folgen bei mangelhafter Zielerreichung geregelt.
UFV).

2.2.2 Umbauten sind nach Art. 19 Abs. 2
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 19 Beitragsberechtigte Bauinvestitionen - 1 Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für den Kauf, den Neubau oder den Umbau einschliesslich Ausstattung von Bauten, die folgenden Bereichen dienen:
1    Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für den Kauf, den Neubau oder den Umbau einschliesslich Ausstattung von Bauten, die folgenden Bereichen dienen:
a  der Lehre;
b  der Forschung;
c  der Hochschulverwaltung, sofern die Bauten unmittelbar für die Verwaltungstätigkeiten der allgemeinen Dienste einer Hochschule oder anderen Institution des Hochschulbereichs bestimmt sind;
d  unmittelbar der Kommunikation mit der Öffentlichkeit und dem Wissenstransfer oder dem Aufenthalt, der Verpflegung, dem Gemeinschaftsleben oder Sporteinrichtungen der Hochschulangehörigen oder sozialen Einrichtungen für die Hochschulangehörigen.
2    Als Umbauten gelten wesentliche Eingriffe in die bauliche Substanz eines Gebäudes.
UFV Eingriffe in die bauliche Substanz eines Gebäudes; diese sind beitragsberechtigt, wenn sie entweder eine andere Verwendung der Räume oder deren bessere Nutzung ermöglichen. Umbauten beinhalten die Baumassnahmen, die der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein (SIA) in der SIA-Norm 469 "Erhaltung von Bauwerken" (1997) unter dem Titel Veränderung zusammenfasst (Ziff. 5.5 der Richtlinien vom 1. Januar 2013 des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation für die Universitätsförderungsbeiträge, nachfolgend: Richtlinien Universitätsförderungsbeiträge, abrufbar unter > Themen > Hochschulen > Kantonale Universitäten > Investitionsbeiträge, besucht am 28. Februar 2013).

2.3 Nicht beitragsberechtigt sind u.a. die Aufwendungen für den Gebäudeunterhalt; diese schliessen Massnahmen für die Restaurierung, Instandhaltung und Instandsetzung ein (Art. 18 Abs. 5 Bst. b
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 18 Einbezug der Bundesversammlung - Der Bundesrat informiert die für die Bildung und Forschung zuständigen parlamentarischen Kommissionen über die wichtigen Entwicklungen in der schweizerischen Hochschulpolitik sowie über die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.
UFG, Art. 21 Bst. b
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 21 Universitätskliniken - (Art. 54 Abs. 3 HFKG)
1    Als Universitätskliniken, die nach Artikel 54 Absatz 3 HFKG nicht beitragsberechtigt sind, gelten die Kliniken der Humanmedizin.
2    Labors für vorklinische und nicht direkt in den Spitalbetrieb eingebundene medizinwissenschaftliche Institute sowie Hörsäle und Räumlichkeiten, die ausschliesslich der Lehre und Forschung dienen, gelten nicht als Teile von Universitätskliniken und sind beitragsberechtigt.
UFV). Ebenfalls nicht beitragsberechtigt sind energetische und umweltschonende Massnahmen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Erstellung oder dem Umbau von Gebäuden ausgeführt werden (Art. 21 Bst. c
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 21 Universitätskliniken - (Art. 54 Abs. 3 HFKG)
1    Als Universitätskliniken, die nach Artikel 54 Absatz 3 HFKG nicht beitragsberechtigt sind, gelten die Kliniken der Humanmedizin.
2    Labors für vorklinische und nicht direkt in den Spitalbetrieb eingebundene medizinwissenschaftliche Institute sowie Hörsäle und Räumlichkeiten, die ausschliesslich der Lehre und Forschung dienen, gelten nicht als Teile von Universitätskliniken und sind beitragsberechtigt.
UFV).

2.4 Die Richtlinien der Bausubventionskonferenz (BSK) für die Bemessung der Baubeiträge des Bundes für Universitätsbauten, Bauten für Fachhochschulen und Bauten des Straf- und Massnahmenvollzugs (Bemessungs-Richtlinien [BRL]; abrufbar unter > Die EFV > Organisation > Kommissionen, besucht am 27. Februar 2013) vom 1. Januar 2011 zeigen, wie beitragsberechtigte Kosten bei Neubauten und (baulichen) Veränderungen (Anpassungen, Umbauten, Erweiterungen) u.a. nach dem Universitätsförderungsgesetz und der zugehörigen Verordnung ermittelt werden (vgl. Ziff. 1.1 [1], 1.1.1 und 1.2 [1] BRL). Sie dienen dabei gleichzeitig Beitragsempfängern und Gesuchstellern, indem die wesentlichen Elemente der Bundespraxis bei der Bemessung der Baubeiträge dargestellt werden (Ziff. 1.1 [4] BRL). Die BRL dienen als Auslegungshilfe des UFG und der UFV (Ziff. 1.2 Richtlinien Universitätsförderungsbeiträge) und basieren auf den Definitionen, die in der SIA-Norm 469 "Erhaltung von Bauwerken" (1997) enthalten sind (Ziff. 1.3 [1] BRL).

2.4.1 Gemäss Ziff. 1.3 (1) BRL bestehen im Bereich der (baulichen) Veränderung und des Unterhalts begriffliche Schwierigkeiten. Da Unterhaltsarbeiten grundsätzlich nicht beitragsberechtigt sind, ist die begriffliche Unterscheidung zwischen (baulicher) Veränderung und Unterhalt von erheblicher praktischer Bedeutung (Ziff. 1.3.1 [1 und 2] BRL). Die Subventionsbehörden müssen daher - mit Ausnahmen, die vorliegend jedoch nicht einschlägig sind - die Bauaufwendungen für den Unterhalt aus der Subventionierung ausklammern (Ziff. 1.3.1 [2] BRL). Da (bauliche) Veränderungen und Unterhaltsarbeiten häufig kombiniert durchgeführt werden, ist in der Regel der Unterhaltsanteil auszuscheiden (Ziff. 1.3.1 [3] BRL).

2.4.2 Unter Ziff. 1.3.1 BRL werden der nicht beitragsberechtigte Unterhalt und die beitragsberechtigte (bauliche) Veränderung in Konkretisierung des Gesetzes- und Verordnungsrechts basierend auf den Ziff. 3 6 und 3 7 der SIA-Norm 469 "Erhaltung von Bauwerken" (1997) wie folgt definiert:

Unterhalt Bewahren oder Wiederherstellen eines Bauwerks ohne wesentliche Änderungen der Anforderungen
(Entretien)

Instandhaltung Bewahren der Gebrauchstauglichkeit durch einfache und regelmässige Massnahmen
(Maintenance)

Instandsetzung Wiederherstellen der Sicherheit und der Gebrauchstauglichkeit für eine festgelegte Dauer
(Remise en état)

Erneuerung Wiederherstellen eines gesamten Bauwerks oder von Teilen desselben in einen mit dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand
(Rénovation)

(bauliche) Veränderung Eingreifen in ein Bauwerk zwecks Anpassung an (wesentlich) neue Anforderungen
(Modification)

Anpassung Anpassen eines Bauwerks an neue Anforderungen, ohne wesentliche Eingriffe in das Bauwerk
(Adaptation)

Umbau Anpassen an neue Anforderungen, mit wesentlichen Eingriffen ins Bauwerk
(Transformation)

Erweiterung Anpassen an neue Anforderungen durch Hinzufügen neuer Bauwerksteile
(Agrandissement)

3.
Gemäss Lehre und Rechtsprechung werden Finanzhilfen nach dem Handlungsspielraum der Behörden in Ermessens- und Anspruchssubventionen unterteilt (Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, Basel 2006, S. 43 ff., mit Hinweisen; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/
Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 46 Rz. 9 ff.)

3.1 Anspruchssubventionen begründen einen Rechtsanspruch auf die Subvention, sofern der Empfänger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Subventionszusprechung erfüllt. Ein bundesrechtlicher Anspruch wird dann angenommen, wenn die Voraussetzungen eines Beitrages in einem Erlass erschöpfend umschrieben sind und der Entscheid über die Ausrichtung des Beitrags nicht im Ermessen der Verwaltung liegt (BGE 129 V 226 E. 2.2, BGE 118 V 16 E. 3a). Verbleibt der Verwaltung hinsichtlich einzelner Beitragsvoraussetzungen ein gewisser Beurteilungsspielraum und kann sie innerhalb bestimmter Grenzen den Subventionssatz festsetzen, so nimmt dies einer Subvention nicht ihren Anspruchscharakter (BGE 110 Ib 397 E. 1); den Behörden steht selbst bei Anspruchssubventionen bezüglich der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen ein Beurteilungsspielraum zu (Möller, a.a.O., S. 45). Der anspruchsbegründende Charakter einer Subvention wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es an einer Festlegung der Höhe der Beiträge oder jedenfalls ihrer Mindesthöhe fehlt (BGE 110 Ib 148 E. 2b).

3.2 Demgegenüber ist es bei Ermessenssubventionen dem Entschliessungsermessen der vollziehenden Behörde anheimgestellt, ob sie im Einzelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht. Das "ob" der Subventionsgewährung wird im Gesetz offengelassen. Die Voraussetzungen sind nicht abschliessend, aber in der Regel dennoch - wenn auch oft in Form von unbestimmten Rechtsbegriffen - weitgehend geregelt. Selbst wenn einer Behörde in einem konkreten Fall Ermessen zusteht, heisst das nicht, dass sie in ihrem Entscheid völlig frei ist; sie hat vielmehr stets nach pflichtgemässem Ermessen zu handeln, ist an die allgemeinen Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gebunden und hat das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot sowie den Sinn und Zweck der im betreffenden Gebiet geltenden gesetzlichen Ordnung zu beachten (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 46 Rz. 12).

3.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihren Beurteilungsspielraum bzw. ihr Ermessen bei der Auslegung der in Frage stehenden unbestimmten Rechtsbegriffe korrekt ausgeübt hat und die Ausrichtung eines Bundesbeitrags an das Bauprojekt des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, weshalb vorliegend offen bleiben kann, ob es sich bei Bundesbeiträgen nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 13 Teilnahme mit beratender Stimme - Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz teil:
a  die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Bildung, Forschung und Innovation5;
b  ...
c  die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK);
d  die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
e  die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rates;
f  die Präsidentin oder der Präsident des Forschungsrats des Schweizerischen Nationalfonds;
g  eine Vertreterin oder ein Vertreter der Innosuisse;
h  die Präsidentin oder der Präsident des Schweizerischen Wissenschaftsrats9;
i  je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, des Mittelbaus und des Lehrkörpers der schweizerischen Hochschulen;
j  die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Ausschüsse, sofern sie nicht Mitglieder der Hochschulkonferenz sind; der ständige Ausschuss gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b nimmt mit je zwei Vertretungen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen teil;
k  weitere Organisationen und Personen auf Einladung hin, wenn es die Traktanden erfordern.
UFG um Anspruchs- oder Ermessenssubventionen handelt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-8207/2010 vom 22. März 2011 E. 2.2, mit Hinweisen). Von rechtlicher Bedeutung ist die Unterscheidung von Ermessens- und Anspruchssubventionen im vorliegenden Fall letztlich mit Bezug auf die Zulässigkeit einer allfälligen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. unten E. 7; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 46 Rz. 13).

3.4 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Beurteilung von technischen Fragen eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung von Fachbehörden und Sachverständigen ab, sofern diese nicht offensichtlich widersprüchlich erscheinen oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruhen (BVGE 2011/47 E. 5.1, BVGE 2008/10 E. 4).

4.
Da ein Beitragsgesuch bzw. Bauprojekt beitragsberechtigte und nicht beitragsberechtigte Investitionen beinhalten kann, rechtfertigt es sich, diejenigen Investitionen, welche der Beschwerdeführer als beitragsberechtigt erachtet, gestützt auf die Gesuchsunterlagen und die Ausführungen im RRB (...) vom (...) sowie die Projektdokumentation mit Kostenvoranschlag der kantonalen Baudirektion vom (...) (nachfolgend: Projektdokumentation), unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung (vgl. oben E. 3.4), im Einzelnen auf ihre Beitragsberechtigung hin zu überprüfen.

4.1 Der Beschwerdeführer legt dar, die bestehende Klimaanlage könne die geforderten Sollwerte für empfindliches Ausstellungsgut nicht mehr gewährleisten. Um weiterhin Ausstellungen zu ermöglichen, müsse sie ersetzt werden. Neue Fenster und eine bessere Wärmedämmung der Wände würden ebenfalls dazu beitragen, diese Sollwerte zu garantieren. Bei der Erneuerung der Klimaanlage im Jahr (...) seien zwar einzelne Komponenten der Lüftungszentrale erneuert worden; im Bereich der Luftverteilsysteme hätten aber keine Veränderungen stattgefunden. Die Leihgeber von sensiblem Ausstellungsgut verlangten demgegenüber vermehrt die Sicherstellung bestimmter Klimawerte in den Ausstellungsräumlichkeiten. Gefordert seien eine stabile Einhaltung von Temperaturen und Sollwerten in eng eingegrenztem Rahmen, präzise Regelungs- und Steuermöglichkeiten sowie die Schaffung getrennter Klimazonen. Die Erneuerung der Klimaanlage in Kombination mit der Verbesserung der Wärmedämmung der Wände und der Erneuerung der Fenster würden die erforderlichen Raumbedingungen gewährleisten und dem Museum bessere Nutzungsmöglichkeiten erlauben.

Die Vorinstanz führt aus, die Klimaanlage müsse laut Baubeschrieb ersetzt werden, weil sie die Raumbedingungen nicht mehr erfüllen könne und keine Ersatzteile mehr erhältlich seien. Es liege in der Natur der Sache, dass eine neue Anlage effizienter sei, sie erfülle aber weiterhin den Auftrag, den die alte Anlage bereits erfüllt habe: heizen, lüften, kühlen. Der Bund habe an das Ersetzen der Klimaanlage im Jahr (...) einen Investitionsbeitrag bezahlt, jedoch nach damals geltender gesetzlicher Grundlage. Nach baufachlicher Beurteilung könne eine Klimaanlage bis zu 20 Jahre betrieben werden, bevor sie ersetzt werden müsse. Warum die bestehende Anlage bereits nach zehn Jahren nicht mehr den Anforderungen entspreche, sei fraglich. Es müsse eventuell geprüft werden, ob vom damals ausbezahlten Bundesbeitrag ein Teil zurück gefordert werden müsse. Dass die Leihgeber von Ausstellungsgut nun bessere Raumbedingungen forderten, zeige, dass die bisherige Anlage den Anforderungen nicht mehr genüge. Dies sei als Sanierung bzw. Unterhalt zu bezeichnen.

4.1.1 Bis anhin war die Klimaanlage im Ausstellungsgebäude geschossweise auf drei Klimaanlagen aufgeteilt. Der Ersatz dieser Klimaanlage bzw. der Einbau einer neuen zentralen Klimaanlage im Dachgeschoss ist als Gebäudeunterhalt i.S.v. Art. 18 Abs. 5 Bst. b
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 18 Einbezug der Bundesversammlung - Der Bundesrat informiert die für die Bildung und Forschung zuständigen parlamentarischen Kommissionen über die wichtigen Entwicklungen in der schweizerischen Hochschulpolitik sowie über die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.
UFG und Art. 21 Bst. b
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 21 Universitätskliniken - (Art. 54 Abs. 3 HFKG)
1    Als Universitätskliniken, die nach Artikel 54 Absatz 3 HFKG nicht beitragsberechtigt sind, gelten die Kliniken der Humanmedizin.
2    Labors für vorklinische und nicht direkt in den Spitalbetrieb eingebundene medizinwissenschaftliche Institute sowie Hörsäle und Räumlichkeiten, die ausschliesslich der Lehre und Forschung dienen, gelten nicht als Teile von Universitätskliniken und sind beitragsberechtigt.
UFV zu qualifizieren. Aus Ziff. 1.3.1 BRL ergibt sich, dass als Unterhaltsarbeiten u.a. das Bewahren und die Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit eines Bauwerks zu verstehen sind, was der Beschwerdeführer vorrangig anführt: Für die alte Klimaanlage sind keine Ersatzteile mehr erhältlich, die geforderten Klimabedingungen können nicht garantiert werden und der ständige Luftzug sowie die Geräusche sind für Mitarbeiter und Besucher eine Belastung (vgl. Projektdokumentation S. 25, RRB [...] vom [...] S. 2). Es handelt sich somit um eine werterhaltende Massnahme. Selbst wenn man einen Eingriff in die bauliche Substanz des Gebäudes und damit einen Umbau nach Art. 19 Abs. 2
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 19 Beitragsberechtigte Bauinvestitionen - 1 Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für den Kauf, den Neubau oder den Umbau einschliesslich Ausstattung von Bauten, die folgenden Bereichen dienen:
1    Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für den Kauf, den Neubau oder den Umbau einschliesslich Ausstattung von Bauten, die folgenden Bereichen dienen:
a  der Lehre;
b  der Forschung;
c  der Hochschulverwaltung, sofern die Bauten unmittelbar für die Verwaltungstätigkeiten der allgemeinen Dienste einer Hochschule oder anderen Institution des Hochschulbereichs bestimmt sind;
d  unmittelbar der Kommunikation mit der Öffentlichkeit und dem Wissenstransfer oder dem Aufenthalt, der Verpflegung, dem Gemeinschaftsleben oder Sporteinrichtungen der Hochschulangehörigen oder sozialen Einrichtungen für die Hochschulangehörigen.
2    Als Umbauten gelten wesentliche Eingriffe in die bauliche Substanz eines Gebäudes.
Satz 1 UFV bejahen würde, bleibt die Beitragsberechtigung ausgeschlossen, da durch die geplanten Investitionen keine neue oder andere Verwendung der Räume i.S.v. Art. 19 Abs. 2
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 19 Beitragsberechtigte Bauinvestitionen - 1 Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für den Kauf, den Neubau oder den Umbau einschliesslich Ausstattung von Bauten, die folgenden Bereichen dienen:
1    Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für den Kauf, den Neubau oder den Umbau einschliesslich Ausstattung von Bauten, die folgenden Bereichen dienen:
a  der Lehre;
b  der Forschung;
c  der Hochschulverwaltung, sofern die Bauten unmittelbar für die Verwaltungstätigkeiten der allgemeinen Dienste einer Hochschule oder anderen Institution des Hochschulbereichs bestimmt sind;
d  unmittelbar der Kommunikation mit der Öffentlichkeit und dem Wissenstransfer oder dem Aufenthalt, der Verpflegung, dem Gemeinschaftsleben oder Sporteinrichtungen der Hochschulangehörigen oder sozialen Einrichtungen für die Hochschulangehörigen.
2    Als Umbauten gelten wesentliche Eingriffe in die bauliche Substanz eines Gebäudes.
Satz 2 UFV beabsichtigt oder ermöglicht wird, zumal die Räume im Museumstrakt bzw. Ausstellungsgebäude weiterhin für Ausstellungen genutzt werden sollen (vgl. RRB [...] vom [...] S. 2, Projektdokumentation S. 25), sich die bessere Nutzung der Räume mit Bezug auf den Veränderungsgrad im marginalen Bereich bewegt (Art. 19 Abs. 2
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 19 Beitragsberechtigte Bauinvestitionen - 1 Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für den Kauf, den Neubau oder den Umbau einschliesslich Ausstattung von Bauten, die folgenden Bereichen dienen:
1    Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für den Kauf, den Neubau oder den Umbau einschliesslich Ausstattung von Bauten, die folgenden Bereichen dienen:
a  der Lehre;
b  der Forschung;
c  der Hochschulverwaltung, sofern die Bauten unmittelbar für die Verwaltungstätigkeiten der allgemeinen Dienste einer Hochschule oder anderen Institution des Hochschulbereichs bestimmt sind;
d  unmittelbar der Kommunikation mit der Öffentlichkeit und dem Wissenstransfer oder dem Aufenthalt, der Verpflegung, dem Gemeinschaftsleben oder Sporteinrichtungen der Hochschulangehörigen oder sozialen Einrichtungen für die Hochschulangehörigen.
2    Als Umbauten gelten wesentliche Eingriffe in die bauliche Substanz eines Gebäudes.
Satz 2 UFV i.V.m. Ziff. 3.9 BRL) und die Investition v.a. dem nicht universitären Publikum zugute kommt (Art. 14 Abs. 2
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 14 Leistungsvereinbarung - 1 Hat der Bundesrat festgelegt, dass einer Institution feste Beiträge ausgerichtet werden, so schliesst das SBFI mit der Institution eine Leistungsvereinbarung ab.
1    Hat der Bundesrat festgelegt, dass einer Institution feste Beiträge ausgerichtet werden, so schliesst das SBFI mit der Institution eine Leistungsvereinbarung ab.
2    In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere die Bundesbeiträge, die Beitragsdauer, die Auszahlungsmodalitäten, die Ziele und die leistungsbezogenen Indikatoren festgelegt sowie die Rechenschaftslegung über die Verwendung der Bundesmittel und die Folgen bei mangelhafter Zielerreichung geregelt.
UFV; vgl. unten E. 3.2.2). Gleiches gilt mit Bezug auf die neuen Fenster und die verbesserte Wärmedämmung im Museumstrakt.

4.1.2 Eine allfällige teilweise Rückforderung der im Jahr (...) ausbezahlten Subventionen für den damaligen Ersatz der Klimaanlage ist nicht zu prüfen, da die damals gesprochenen Bundesbeiträge nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden (BGE 133 II 35 E. 2).

4.2 Mit Bezug auf die neue Wegführung durch die Ausstellung legt der Beschwerdeführer dar, zwischen den Ausstellungsräumen im Erdgeschoss und dem 1. Obergeschoss bestehe ein Deckendurchbruch, so dass diese zwei Räume feuerpolizeilich als ein Raum angesehen würden, in dem sich gleichzeitig bis zu 50 Personen aufhalten dürften. Nun werde dieser Deckendurchbruch geschlossen, so dass sich gleichzeitig bis zu 100 Personen pro Geschoss darin aufhalten dürften. Zudem werde der Liftschacht vom Rand in die Mitte der Räume versetzt, was eine Wegführung im Kreis durch die Ausstellung ermögliche. Momentan würden sich die Besucher an der engsten Stelle kreuzen. Im Ergebnis würden eine Erhöhung der Besucherzahlen angestrebt und der Zugang für Behinderte verbessert, was als Veränderung im Sinne der BRL zu qualifizieren und damit beitragsberechtigt sei. Diese Massnahmen dienten nicht nur dem nichtuniversitären Publikum, da auch Lehrveranstaltungen in den Räumen abgehalten würden. Mit der Versetzung und Vergrösserung des Liftschachts liessen sich zudem gebotene Fluchtwege realisieren. Der Lift werde aufgrund feuerpolizeilicher Vorgaben vergrössert. Mittels einer Hebebühne werde ein direkter Zugang von der Strassenseite des Museums ins Unterschoss zum Lift geschaffen und somit die Anlieferung von empfindlichem Ausstellungsgut erleichtert und verbessert.

Nach Ansicht der Vorinstanz dient die Schliessung des Deckendurchbruchs lediglich der möglichen Erhöhung des nichtuniversitären Publikumsanteils, da kaum anzunehmen sei, dass sich 100 Studierende gleichzeitig im Museum aufhalten würden. Der Liftschacht müsse aufgrund von kantonalen feuerpolizeilichen Vorschriften vergrössert und daher verschoben werden. Die durch das Versetzen des Liftschachts entstehende neue Wegführung komme nicht hauptsächlich der Universität und den Studierenden, sondern dem öffentlich zugänglichen Bereich, mithin dem ausseruniversitären Publikum zugute, wie auch die verbesserte Anschliessung zur Strassenseite hin.

4.2.1 Zumindest bei der Schliessung der Deckenöffnung handelt es sich um einen Eingriff in die bauliche Substanz des Gebäudes, der die Anforderungen nach Art. 19 Abs. 2
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 19 Beitragsberechtigte Bauinvestitionen - 1 Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für den Kauf, den Neubau oder den Umbau einschliesslich Ausstattung von Bauten, die folgenden Bereichen dienen:
1    Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für den Kauf, den Neubau oder den Umbau einschliesslich Ausstattung von Bauten, die folgenden Bereichen dienen:
a  der Lehre;
b  der Forschung;
c  der Hochschulverwaltung, sofern die Bauten unmittelbar für die Verwaltungstätigkeiten der allgemeinen Dienste einer Hochschule oder anderen Institution des Hochschulbereichs bestimmt sind;
d  unmittelbar der Kommunikation mit der Öffentlichkeit und dem Wissenstransfer oder dem Aufenthalt, der Verpflegung, dem Gemeinschaftsleben oder Sporteinrichtungen der Hochschulangehörigen oder sozialen Einrichtungen für die Hochschulangehörigen.
2    Als Umbauten gelten wesentliche Eingriffe in die bauliche Substanz eines Gebäudes.
UFV erfüllt und unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich als beitragsberechtigt zu qualifizieren ist. Die Vergrösserung des Liftschachts und die dadurch bedingte Versetzung aufgrund kantonaler feuerpolizeilicher Vorschriften (Brandschutzanforderungen, vgl. RRB [...] vom [...] S. 2) sind demgegenüber als werterhaltende Massnahmen und somit als blosse Unterhaltsarbeiten einzustufen.

4.2.2 Art. 14 Abs. 2
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 14 Leistungsvereinbarung - 1 Hat der Bundesrat festgelegt, dass einer Institution feste Beiträge ausgerichtet werden, so schliesst das SBFI mit der Institution eine Leistungsvereinbarung ab.
1    Hat der Bundesrat festgelegt, dass einer Institution feste Beiträge ausgerichtet werden, so schliesst das SBFI mit der Institution eine Leistungsvereinbarung ab.
2    In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere die Bundesbeiträge, die Beitragsdauer, die Auszahlungsmodalitäten, die Ziele und die leistungsbezogenen Indikatoren festgelegt sowie die Rechenschaftslegung über die Verwendung der Bundesmittel und die Folgen bei mangelhafter Zielerreichung geregelt.
UFV beschränkt die Zweckgebundenheit der beitragsberechtigten Aufwendungen gestützt auf Art. 18 Abs. 1
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 18 Einbezug der Bundesversammlung - Der Bundesrat informiert die für die Bildung und Forschung zuständigen parlamentarischen Kommissionen über die wichtigen Entwicklungen in der schweizerischen Hochschulpolitik sowie über die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.
UFG auf die Lehre und Forschung, universitäre Einrichtungen oder die Universitätsverwaltung. Als universitäre Einrichtungen gelten nach Art. 15 Abs. 1
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 15 Daten für die Berechnung - 1 Die Berechnung für die Grundbeiträge nach Artikel 7 für die Anteile Lehre und Forschung basiert auf Durchschnittswerten der letzten zwei Jahre.
1    Die Berechnung für die Grundbeiträge nach Artikel 7 für die Anteile Lehre und Forschung basiert auf Durchschnittswerten der letzten zwei Jahre.
2    Die einzelnen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, das Bundesamt für Statistik, der SNF und die Innosuisse reichen dem SBFI die erforderlichen Daten für die Berechnung der Grundbeiträge ein.
3    Das SBFI vereinbart mit den in Absatz 2 genannten Instanzen, in welcher Form und bis zu welchem Termin die Daten einzureichen sind.
UFV:

"[...] Einrichtungen, die der Kommunikation mit der Öffentlichkeit und dem Wissenstransfer, dem Aufenthalt, der Verpflegung oder dem Gemeinschaftsleben von Studierenden und Dozierenden unmittelbar zugute kommen. Dazu zählen auch Sport- und Sozialeinrichtungen."

Damit wird deutlich, dass der Museumstrakt des Y._______museums der Universität X._______ nicht unter diese Bestimmung fallen kann, da es sich hierbei v.a. um externen Wissenstransfer und nicht (oder nur in geringem Masse) um internen Wissenstransfer (zwischen Dozierenden und Studierenden), wie in Art. 15 Abs. 1
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 15 Daten für die Berechnung - 1 Die Berechnung für die Grundbeiträge nach Artikel 7 für die Anteile Lehre und Forschung basiert auf Durchschnittswerten der letzten zwei Jahre.
1    Die Berechnung für die Grundbeiträge nach Artikel 7 für die Anteile Lehre und Forschung basiert auf Durchschnittswerten der letzten zwei Jahre.
2    Die einzelnen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, das Bundesamt für Statistik, der SNF und die Innosuisse reichen dem SBFI die erforderlichen Daten für die Berechnung der Grundbeiträge ein.
3    Das SBFI vereinbart mit den in Absatz 2 genannten Instanzen, in welcher Form und bis zu welchem Termin die Daten einzureichen sind.
Satz 1 UFV gefordert, handelt. Gleich verhält es sich mit der Frage, ob die Aufwendungen der Lehre und Forschung nach Art. 14 Abs. 2
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 14 Leistungsvereinbarung - 1 Hat der Bundesrat festgelegt, dass einer Institution feste Beiträge ausgerichtet werden, so schliesst das SBFI mit der Institution eine Leistungsvereinbarung ab.
1    Hat der Bundesrat festgelegt, dass einer Institution feste Beiträge ausgerichtet werden, so schliesst das SBFI mit der Institution eine Leistungsvereinbarung ab.
2    In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere die Bundesbeiträge, die Beitragsdauer, die Auszahlungsmodalitäten, die Ziele und die leistungsbezogenen Indikatoren festgelegt sowie die Rechenschaftslegung über die Verwendung der Bundesmittel und die Folgen bei mangelhafter Zielerreichung geregelt.
UFV dienen. Zwar werden gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers die Räume im Museumstrakt auch für mindestens fünf Lehrveranstaltungen im Jahr genutzt, und es ist davon auszugehen, dass sich Studierende und Dozierende auch zu anderen Zwecken darin aufhalten; dennoch dienen die geplanten Massnahmen nicht direkt der Lehre und Forschung, sondern dem breiten Publikum und den Mitarbeitenden des Y._______museums. U.a. wird damit eine Vergrösserung der Ausstellungsfläche erreicht (vgl. Projektdokumentation, S. 24).

4.3 Im Institutsbereich erachtet der Beschwerdeführer folgende Investitionen als beitragsberechtigt: die Neuerstellung des Restaurierungsateliers und des Eingangs zwecks Erreichung besserer klimatischer Verhältnisse und Lichtbedingungen sowie den Einbau einer wärmegetrennten Konstruktion, einer Dreifachverglasung und von einem besseren Sonnenschutz in der Bibliothek. Damit würden die raumklimatischen Bedingungen auf den heutigen Stand der Technik gebracht und die Arbeitsbedingungen für das Personal verbessert.

Die Vorinstanz führt aus, das Restaurierungsatelier und der Eingang würden nicht neu erstellt, um allein bessere klimatische Bedingungen zu erreichen. Die in der Projektdokumentation (S. 9) vorgesehenen Baumassnahmen zeigten auf, dass es sich hier um einen baufälligen Teil des Gebäudes handle, der u.a. wegen eintretenden Wassers dringend saniert werden müsse. Daher werde der Atelieranbau abgebrochen und neu aufgebaut. Zudem würden energetische Massnahmen vorgenommen, die eine Einsparung der Energieaufwendungen bewirkten und somit die Betriebsaufwendungen reduzierten. Die Verbesserung des Raumklimas sei dabei lediglich eine positive Nebenerscheinung, aber nicht der Grund der Massnahme. Für eine Subventionierung bestehe hier keine gesetzliche Grundlage. Darüber hinaus würden für denkmalpflegerische Aufwendungen und energetische Massnahmen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Erstellung oder dem Umbau von Gebäuden ausgeführt würden, nach Art. 21 Bst. c
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 21 Universitätskliniken - (Art. 54 Abs. 3 HFKG)
1    Als Universitätskliniken, die nach Artikel 54 Absatz 3 HFKG nicht beitragsberechtigt sind, gelten die Kliniken der Humanmedizin.
2    Labors für vorklinische und nicht direkt in den Spitalbetrieb eingebundene medizinwissenschaftliche Institute sowie Hörsäle und Räumlichkeiten, die ausschliesslich der Lehre und Forschung dienen, gelten nicht als Teile von Universitätskliniken und sind beitragsberechtigt.
UFV keine Bundesbeiträge gewährt.

4.3.1 Die beschriebenen Investitionen kommen unbestritten der Lehre und Forschung zu gute (Art. 18 Abs. 1
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 18 Einbezug der Bundesversammlung - Der Bundesrat informiert die für die Bildung und Forschung zuständigen parlamentarischen Kommissionen über die wichtigen Entwicklungen in der schweizerischen Hochschulpolitik sowie über die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.
UFG i.V.m. Art. 14 Abs. 2
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 14 Leistungsvereinbarung - 1 Hat der Bundesrat festgelegt, dass einer Institution feste Beiträge ausgerichtet werden, so schliesst das SBFI mit der Institution eine Leistungsvereinbarung ab.
1    Hat der Bundesrat festgelegt, dass einer Institution feste Beiträge ausgerichtet werden, so schliesst das SBFI mit der Institution eine Leistungsvereinbarung ab.
2    In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere die Bundesbeiträge, die Beitragsdauer, die Auszahlungsmodalitäten, die Ziele und die leistungsbezogenen Indikatoren festgelegt sowie die Rechenschaftslegung über die Verwendung der Bundesmittel und die Folgen bei mangelhafter Zielerreichung geregelt.
UFV).

4.3.2 Somit bleibt zu prüfen, ob es sich dabei um nicht beitragsberechtigten Gebäudeunterhalt (Art. 18 Abs. 5 Bst. b
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 18 Einbezug der Bundesversammlung - Der Bundesrat informiert die für die Bildung und Forschung zuständigen parlamentarischen Kommissionen über die wichtigen Entwicklungen in der schweizerischen Hochschulpolitik sowie über die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.
UFG i.V.m. Art. 21 Bst. b
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 21 Universitätskliniken - (Art. 54 Abs. 3 HFKG)
1    Als Universitätskliniken, die nach Artikel 54 Absatz 3 HFKG nicht beitragsberechtigt sind, gelten die Kliniken der Humanmedizin.
2    Labors für vorklinische und nicht direkt in den Spitalbetrieb eingebundene medizinwissenschaftliche Institute sowie Hörsäle und Räumlichkeiten, die ausschliesslich der Lehre und Forschung dienen, gelten nicht als Teile von Universitätskliniken und sind beitragsberechtigt.
UFV) oder einen gegebenenfalls beitragsberechtigten Umbau (Art. 18 Abs. 2 Bst. a
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 18 Einbezug der Bundesversammlung - Der Bundesrat informiert die für die Bildung und Forschung zuständigen parlamentarischen Kommissionen über die wichtigen Entwicklungen in der schweizerischen Hochschulpolitik sowie über die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.
UFG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Bst. a
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 14 Leistungsvereinbarung - 1 Hat der Bundesrat festgelegt, dass einer Institution feste Beiträge ausgerichtet werden, so schliesst das SBFI mit der Institution eine Leistungsvereinbarung ab.
1    Hat der Bundesrat festgelegt, dass einer Institution feste Beiträge ausgerichtet werden, so schliesst das SBFI mit der Institution eine Leistungsvereinbarung ab.
2    In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere die Bundesbeiträge, die Beitragsdauer, die Auszahlungsmodalitäten, die Ziele und die leistungsbezogenen Indikatoren festgelegt sowie die Rechenschaftslegung über die Verwendung der Bundesmittel und die Folgen bei mangelhafter Zielerreichung geregelt.
sowie Art. 19 Abs. 1
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 19 Beitragsberechtigte Bauinvestitionen - 1 Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für den Kauf, den Neubau oder den Umbau einschliesslich Ausstattung von Bauten, die folgenden Bereichen dienen:
1    Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für den Kauf, den Neubau oder den Umbau einschliesslich Ausstattung von Bauten, die folgenden Bereichen dienen:
a  der Lehre;
b  der Forschung;
c  der Hochschulverwaltung, sofern die Bauten unmittelbar für die Verwaltungstätigkeiten der allgemeinen Dienste einer Hochschule oder anderen Institution des Hochschulbereichs bestimmt sind;
d  unmittelbar der Kommunikation mit der Öffentlichkeit und dem Wissenstransfer oder dem Aufenthalt, der Verpflegung, dem Gemeinschaftsleben oder Sporteinrichtungen der Hochschulangehörigen oder sozialen Einrichtungen für die Hochschulangehörigen.
2    Als Umbauten gelten wesentliche Eingriffe in die bauliche Substanz eines Gebäudes.
und 2
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 19 Beitragsberechtigte Bauinvestitionen - 1 Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für den Kauf, den Neubau oder den Umbau einschliesslich Ausstattung von Bauten, die folgenden Bereichen dienen:
1    Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für den Kauf, den Neubau oder den Umbau einschliesslich Ausstattung von Bauten, die folgenden Bereichen dienen:
a  der Lehre;
b  der Forschung;
c  der Hochschulverwaltung, sofern die Bauten unmittelbar für die Verwaltungstätigkeiten der allgemeinen Dienste einer Hochschule oder anderen Institution des Hochschulbereichs bestimmt sind;
d  unmittelbar der Kommunikation mit der Öffentlichkeit und dem Wissenstransfer oder dem Aufenthalt, der Verpflegung, dem Gemeinschaftsleben oder Sporteinrichtungen der Hochschulangehörigen oder sozialen Einrichtungen für die Hochschulangehörigen.
2    Als Umbauten gelten wesentliche Eingriffe in die bauliche Substanz eines Gebäudes.
UFV) handelt. Sowohl die Neuerstellung des Restaurierungsateliers und des Eingangs als auch die baulichen Massnahmen im Bibliothekstrakt (vgl. RRB [...] vom [...] S. 2) sind werterhaltende Massnahmen, welche in erster Linie die Gebrauchstauglichkeit dieses Gebäudeteils wiederherstellen; sie sind entsprechend unter den Begriff "Instandsetzung" bzw. "Erneuerung" nach Ziff. 1.3.1 BRL zu subsumieren. Es handelt sich daher um nicht beitragsberechtigten Gebäudeunterhalt.

4.4 Dementsprechend kann offen bleiben, ob eine Subventionierung sämtlicher energetischer Massnahmen generell nach Art. 21 Bst. c
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 21 Universitätskliniken - (Art. 54 Abs. 3 HFKG)
1    Als Universitätskliniken, die nach Artikel 54 Absatz 3 HFKG nicht beitragsberechtigt sind, gelten die Kliniken der Humanmedizin.
2    Labors für vorklinische und nicht direkt in den Spitalbetrieb eingebundene medizinwissenschaftliche Institute sowie Hörsäle und Räumlichkeiten, die ausschliesslich der Lehre und Forschung dienen, gelten nicht als Teile von Universitätskliniken und sind beitragsberechtigt.
UFV auszuschliessen wäre, wie dies die Vorinstanz vorliegend annimmt.

4.5 Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Bestimmungen der UVF und der BRL seien nicht gesetzeskonform oder würden, mit Bezug auf die BRL, der Verordnung widersprechen.

4.6 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Bezeichnung des Projekts in der Projektdokumentation und der Gesuchsbezeichnung bzw. zu den Ausführungen im RRB (...) vom (...) betreffend den Bundesbeitrag, die den Schluss zulassen würden, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass für das vorliegende Projekt keine Beiträge nach dem UFG erwartet werden dürften, sind unerheblich, da die Vorinstanz verpflichtet ist, ein Beitragsgesuch anhand der gesetzlichen Grundlagen (vgl. oben E. 2.) vollständig auf seine Beitragsberechtigung hin zu überprüfen, unabhängig von den vom Gesuchsteller verwendeten Begrifflichkeiten.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ablehnung des Beitragsgesuchs durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 10'000.- festgesetzt und mit dem am 2. August 2012 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 40'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 30'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

7.
Gemäss Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen einen Entscheid betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Der Entscheid darüber, ob es sich bei Investitionsbeiträgen an Universitätsbauten nach dem Universitätsförderungsgesetz um eine Anspruchs- oder Ermessenssubvention handelt (vgl. oben E. 3), obliegt dem Bundesgericht.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 40'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 30'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Astrid Hirzel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 15. März 2013
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-3596/2012
Datum : 14. März 2013
Publiziert : 22. März 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Hochschule
Gegenstand : Bundesbeiträge an Universitätsbauten, Universität X._______, Y._______-museum


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
SuG: 2 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
35
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 35 Rechtsschutz - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Soweit die zuständige Behörde über eine grosse Zahl gleichartiger Gesuche zu entscheiden hat, kann der Bundesrat vorsehen, dass gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden kann.
UFG: 4 
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen des Bundes im Hochschulbereich - 1 Der Bund leitet die Koordination der gemeinsamen Aktivitäten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich.
1    Der Bund leitet die Koordination der gemeinsamen Aktivitäten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich.
2    Er gewährt Beiträge nach diesem Gesetz.
3    Er führt und finanziert die ETH gestützt auf das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19913 und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gestützt auf deren Rechtsgrundlagen.
4    Er kann durch Verordnung der Bundesversammlung Hochschulinstitutionen, die von erheblicher Bedeutung für die Tätigkeit des Bundes sind, mit Zustimmung des Trägers ganz oder teilweise übernehmen. Er hört vorgängig den Hochschulrat an.
5    Er gewährt gestützt auf Spezialgesetze Beiträge an den Schweizerischen Nationalfonds, an die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) sowie an nationale und internationale Bildungs- und Forschungsprogramme.4
11 
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 11 Plenarversammlung - 1 Als Plenarversammlung setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus:
1    Als Plenarversammlung setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus:
a  dem vom Bundesrat bezeichneten zuständigen Mitglied des Bundesrates;
b  je einem Mitglied der Regierungen aller Kantone.
2    Die Plenarversammlung behandelt im Rahmen dieses Gesetzes Geschäfte, welche die Rechte und Pflichten des Bundes und aller Kantone betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihr folgende Zuständigkeiten übertragen:
a  Festlegung von finanziellen Rahmenbedingungen für die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination von Bund und Kantonen unter Vorbehalt von deren Finanzkompetenzen;
b  Festlegung der Referenzkosten und der Beitragskategorien;
c  Formulierung von Empfehlungen für die Gewährung von Stipendien und Darlehen durch die Kantone;
d  weitere Zuständigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben.
13 
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 13 Teilnahme mit beratender Stimme - Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz teil:
a  die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Bildung, Forschung und Innovation5;
b  ...
c  die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK);
d  die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
e  die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rates;
f  die Präsidentin oder der Präsident des Forschungsrats des Schweizerischen Nationalfonds;
g  eine Vertreterin oder ein Vertreter der Innosuisse;
h  die Präsidentin oder der Präsident des Schweizerischen Wissenschaftsrats9;
i  je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, des Mittelbaus und des Lehrkörpers der schweizerischen Hochschulen;
j  die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Ausschüsse, sofern sie nicht Mitglieder der Hochschulkonferenz sind; der ständige Ausschuss gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b nimmt mit je zwei Vertretungen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen teil;
k  weitere Organisationen und Personen auf Einladung hin, wenn es die Traktanden erfordern.
18 
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 18 Einbezug der Bundesversammlung - Der Bundesrat informiert die für die Bildung und Forschung zuständigen parlamentarischen Kommissionen über die wichtigen Entwicklungen in der schweizerischen Hochschulpolitik sowie über die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.
19
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 19 Zusammensetzung und Organisation - 1 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen setzt sich zusammen aus den Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen oder Präsidenten der schweizerischen Hochschulen.
1    Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen setzt sich zusammen aus den Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen oder Präsidenten der schweizerischen Hochschulen.
2    Sie konstituiert sich selbst. Sie gibt sich ein Organisationsreglement. Dieses regelt auch die Teilnahme der Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen und Präsidenten der nach diesem Gesetz akkreditierten privaten Hochschulen. Das Organisationsreglement bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.
3    Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen verfügt über ein eigenes Budget und führt eine eigene Rechnung.
UFV: 1 
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 1 Zuständiges Mitglied des Bundesrates - (Art. 11 Abs. 1 Bst. a, 12 Abs. 1 Bst. a, 14 Abs. 2 HFKG)
1    Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vertritt den Bund in der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
2    Die Stellvertretung dieses Mitglieds des Bundesrates bestimmt sich nach der allgemeinen Stellvertreterregelung des Bundesrates.
3    Die Vorsteherin oder der Vorsteher des WBF informiert den Bundesrat vor den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz als Plenarversammlung (Plenarversammlung), wenn Geschäfte von grosser finanzpolitischer Tragweite vorliegen.
14 
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 14 Leistungsvereinbarung - 1 Hat der Bundesrat festgelegt, dass einer Institution feste Beiträge ausgerichtet werden, so schliesst das SBFI mit der Institution eine Leistungsvereinbarung ab.
1    Hat der Bundesrat festgelegt, dass einer Institution feste Beiträge ausgerichtet werden, so schliesst das SBFI mit der Institution eine Leistungsvereinbarung ab.
2    In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere die Bundesbeiträge, die Beitragsdauer, die Auszahlungsmodalitäten, die Ziele und die leistungsbezogenen Indikatoren festgelegt sowie die Rechenschaftslegung über die Verwendung der Bundesmittel und die Folgen bei mangelhafter Zielerreichung geregelt.
15 
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 15 Daten für die Berechnung - 1 Die Berechnung für die Grundbeiträge nach Artikel 7 für die Anteile Lehre und Forschung basiert auf Durchschnittswerten der letzten zwei Jahre.
1    Die Berechnung für die Grundbeiträge nach Artikel 7 für die Anteile Lehre und Forschung basiert auf Durchschnittswerten der letzten zwei Jahre.
2    Die einzelnen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, das Bundesamt für Statistik, der SNF und die Innosuisse reichen dem SBFI die erforderlichen Daten für die Berechnung der Grundbeiträge ein.
3    Das SBFI vereinbart mit den in Absatz 2 genannten Instanzen, in welcher Form und bis zu welchem Termin die Daten einzureichen sind.
19 
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 19 Beitragsberechtigte Bauinvestitionen - 1 Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für den Kauf, den Neubau oder den Umbau einschliesslich Ausstattung von Bauten, die folgenden Bereichen dienen:
1    Beitragsberechtigt sind Aufwendungen für den Kauf, den Neubau oder den Umbau einschliesslich Ausstattung von Bauten, die folgenden Bereichen dienen:
a  der Lehre;
b  der Forschung;
c  der Hochschulverwaltung, sofern die Bauten unmittelbar für die Verwaltungstätigkeiten der allgemeinen Dienste einer Hochschule oder anderen Institution des Hochschulbereichs bestimmt sind;
d  unmittelbar der Kommunikation mit der Öffentlichkeit und dem Wissenstransfer oder dem Aufenthalt, der Verpflegung, dem Gemeinschaftsleben oder Sporteinrichtungen der Hochschulangehörigen oder sozialen Einrichtungen für die Hochschulangehörigen.
2    Als Umbauten gelten wesentliche Eingriffe in die bauliche Substanz eines Gebäudes.
21
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG)
V-HFKG Art. 21 Universitätskliniken - (Art. 54 Abs. 3 HFKG)
1    Als Universitätskliniken, die nach Artikel 54 Absatz 3 HFKG nicht beitragsberechtigt sind, gelten die Kliniken der Humanmedizin.
2    Labors für vorklinische und nicht direkt in den Spitalbetrieb eingebundene medizinwissenschaftliche Institute sowie Hörsäle und Räumlichkeiten, die ausschliesslich der Lehre und Forschung dienen, gelten nicht als Teile von Universitätskliniken und sind beitragsberechtigt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG: 44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
110-IB-148 • 110-IB-397 • 118-V-16 • 129-V-226 • 133-II-35
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • museum • subvention • bundesverwaltungsgericht • ermessen • feuerpolizei • sia-norm • frage • unbestimmter rechtsbegriff • gerichtsurkunde • bundesgericht • fenster • finanzhilfe • baute und anlage • neubau • erneuerung der baute • technisches gerät • zugang • verfahrenskosten • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten
... Alle anzeigen
BVGE
2011/47 • 2008/10
BVGer
B-3596/2012 • B-8207/2010
BBl
1998/297