Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3315/2015
mel
Urteil vom 27. Juli 2017
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A.________, geboren am (...),
und das Kind
B.________, geboren am (...),
Parteien
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration; BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl;
Verfügung des SEM vom 24. April 2015 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Aus den Akten geht hervor, dass der Vater der Beschwerdeführerin - C.________, ein Staatsangehöriger von Eritrea - am 15. April 2011 in der Schweiz um die Gewährung von Asyl nachsuchte. Noch während hängigem Asylgesuch teilte dieser dem BFM mit Schreiben vom (...) 2012 mit, seine Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder seien am (...) 2012 aus Eritrea geflohen, wobei das jüngste Kind ums Leben gekommen sei. Seine Ehefrau und drei Kinder befänden sich im Sudan. Mit Verfügung des BFM vom 2. April 2012 wurde der Vater der Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl in der Schweiz gewährt.
B.
Am 7. Mai 2012 liess der Vater der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
|
1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)147 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.148 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.149 150 |
2 | ...151 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.153 |
5 | ...154 |
C.
Am 12. September 2012 reisten die Mutter und die zwei jüngeren Geschwister der Beschwerdeführerin vom Sudan in die Schweiz ein, jedoch nicht die Beschwerdeführerin. Zu diesem Umstand führte die Mutter im Rahmen ihres Asylverfahrens anlässlich der Befragung zur Person vom 20. September 2012 aus, ihre Tochter A._______ sei im Sudan verschleppt worden. Wie sie erst viel später erfahren habe, befinde sich ihre Tochter jetzt in Eritrea in Haft. Der Grund dafür sei ihr aber nicht bekannt. Auf Nachfrage hin führte die Mutter der Beschwerdeführerin im Weiteren aus, zur Entführung sei es im Flüchtlingslager Shagarab gekommen. Dort gebe es einen Staudamm und dort sei ihre Tochter zusammen mit einer Freundin verschleppt worden, als sie im Freien ihre Notdurft habe verrichten wollen.
D.
Am 18. Juli 2013 liess der Vater der Beschwerdeführerin das BFM über den für ihn zuständigen Sozialdienst darum ersuchen, die seiner Tochter A._______ gewährte Einreisebewilligung wieder zu aktivieren. Dabei führte er aus, seine Tochter habe nicht mit seiner Ehefrau und den beiden anderen Kindern in die Schweiz einreisen können, weil sie im Sudan durch das Militär von Eritrea in die Heimat zurückgeführt und dort inhaftiert worden sei. Nun habe seine Tochter Eritrea wieder verlassen und sie befinde sich in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. Diesem Gesuch wurde entsprochen, indem das SEM am 24. Oktober 2013 die ursprüngliche Einreisebewilligung änderte und die schweizerische Botschaft in Addis Abeba anwies, der Beschwerdeführerin ein Einreisevisum zu erteilen.
E.
Im Rahmen ihres Asylverfahrens führte die Mutter der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu den Gesuchsgründen vom 22. Januar 2014 auf Nachfrage hin aus, ihre Tochter A._______ sei am Tag zuvor in die Schweiz eingereist, sie habe aber noch keine Zeit gehabt, um mit ihr über deren Probleme zu sprechen. A._______ habe aber viele schlimme Sachen über sich ergehen lassen müssen. An anderer Stelle wiederholte sie das Vorbringen, A._______ sei im Sudan verschleppt worden. Weitere Angaben dazu machte sie nicht.
F.
Mit Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2014 wurden die Mutter und die beiden jüngeren Geschwister der Beschwerdeführerin in das dem Vater der Beschwerdeführerin gewährte Asyl miteinbezogen (vgl. dazu Art. 51 Abs. 1
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
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1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)147 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.148 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.149 150 |
2 | ...151 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.153 |
5 | ...154 |
G.
Die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin ersuchte am 21. Januar 2014 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf sie am 30. Januar 2014 vom BFM zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. C5: Protokoll der Befragung zur Person). Anschliessend wurde sie für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Wohnkanton ihrer Eltern zugewiesen. Ein Jahr später, am 17. Februar 2015, wurde die mittlerweile volljährig gewordene Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Gesuchsgründen angehört (vgl. act. C16: Protokoll der Anhörung).
Im Rahmen der Befragung zur Person und der ein Jahr später erfolgten Anhörung brachte die Beschwerdeführerin vorab das Folgende vor: Sie habe ihre Kindheit überwiegend getrennt von ihrer Familie verbracht, indem sie bei ihren Grosseltern väterlicherseits in H._______ aufgewachsen sei, wo sie noch bis zu ihrer endgültigen Ausreise aus Eritrea am (...) 2013 gelebt habe. So habe sie ihren Vater, welcher Eritrea schon 2008 verlassen habe, letztmals 2006 gesehen, als er einen Urlaub vom Militärdienst gehabt habe. Auch ihre Mutter habe sie nur selten gesehen, da diese in I._______ gearbeitet habe. Sie sei in H._______ noch zur Schule gegangen, als ihr Vater der Familie von der Schweiz aus mitgeteilt habe, dass sie Eritrea verlassen sollten. In der Folge sei sie am (...) 2012 mit ihrer Mutter von Eritrea in den Sudan ausgereist. Nach ihrer Ankunft im Sudan hätten sie sich zuerst nach Kassala begeben, wo nach einer Woche Aufenthalt ihr jüngstes Geschwister an Malaria gestorben sei. Im (...) 2012 hätten sie sich von Kassala in das Flüchtlingslager Shagarab begeben. Dort sei sie zwei Wochen später mit einem anderen Mädchen aus dem Flüchtlingslager entführt und nach Eritrea zurückgebracht worden. Im Rahmen der Befragung zur Person gab sie in diesem Zusammenhang auf Nachfrage hin an, die Verschleppung habe im (...) 2012 stattgefunden, von wem sie verschleppt worden sei, wisse sie aber nicht, sie habe diese Personen nicht gekannt. Im Übrigen bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie bis (...) 2012 nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe.
Zum weiteren Verlauf der Ereignisse führte die Beschwerdeführerin sodann das Folgende aus: Schon am Tag nach ihrer Entführung aus Shagarab sei sie von J._______ (eine eritreische Stadt, rund [...] Kilometer östlich der sudanesischen Flüchtlingslager von Shagarab gelegen) zur (...) Polizeiwache in I._______ gebracht worden, wo sie während zwei Wochen in Haft gewesen sei. Danach sei sie nach K._______ gebracht worden, wo sie noch einen weiteren Monat respektive noch zwei weitere Wochen in Haft verbracht habe. Anschliessend sei sie nach L._______ verlegt worden, wo sie bis (...) 2012 festgehalten worden sei. Anschliessend sei sie von dort nach M._______ in die dreimonatige militärische Grundausbildung geschickt worden, welche sie zusammen mit rund 130 anderen Mädchen absolviert habe. Nachdem sie die Grundausbildung (...) beendet habe, habe ihr keine weitere Bestrafung mehr gedroht und sie sei als normale Soldatin zum Dienst in der Militärverwaltung an ihrem Heimatort H._______ eingeteilt worden. Dort habe sie in der Regel Büroarbeiten erledigt, gelegentlich habe sie auch vor dem Eingang der Militärverwaltung einige Stunden Wache stehen müssen. Wenn sie nachts Dienst gehabt habe oder auch auf Anweisung hin, habe sie in der Kaserne schlafen müssen. Ansonsten habe sie aber zuhause an ihrem bisherigen Wohnort bei ihrer Grossmutter schlafen können. Sie habe das Soldatinnen-Sein jedoch innerlich abgelehnt, weshalb sie nach (...) Monaten einen erneuten Ausreiseversuch unternommen habe, respektive während dieser Zeit sei sie von ihren Eltern in der Schweiz dazu angehalten worden, sich für eine Kontaktnahme durch einen Schlepper und eine anschliessende Ausreise bereitzuhalten. (...) 2013 sei sie vom Schlepper kontaktiert worden, worauf sie von N._______ auf dem Landweg einen erneuten Ausreiseversuch unternommen habe. Bei diesem Versuch sei jedoch ihre Gruppe in der Nähe von O._______ aufgegriffen worden, worauf sie verhaftet und über P._______, Q._______ und R._______ zu ihrer Einheit nach L._______ zurückgebracht worden sei. In L._______ sei in der Folge von ihren militärischen Vorgesetzten entschieden worden, dass sie aufgrund ihres erneuten Fluchtversuches für zwei Jahre ins Gefängnis komme. Diese Anweisung habe sie mitunterschreiben müssen. Im Verlauf der folgenden Zeit habe sich jedoch ihr körperlicher und psychischer Gesundheitszustand zunehmend verschlechtert, bis ihr von ihrer Einheit eine Verlegung in eine Klinik erlaubt worden sei. Diese Erlaubnis sei von ihrem Vorgesetzten aber mit der Bedingung einer Bürgenstellung verknüpft worden. Ihre Grossmutter habe sich daher um einen Bürgen bemühen müssen, welchen sie schliesslich in der Person eines Verwandten gefunden habe. Dieser sei Geschäftsmann und habe
für sie eine Bürgschaft über 50'000 Nakfa akzeptiert, worauf sie Ende (...) von ihrer Grossmutter ins Spital von H._______ habe gebracht werden dürfen. Sie sei jedoch nur drei Tage in diesem Spital geblieben und danach nach I._______ gegangen, wo sie von einem Verwandten abgeholt worden sei. Das Spital habe sie verlassen, da der behandelnde Arzt ihre Erkrankung gegenüber der Grossmutter als nicht schwer taxiert habe und ihr von daher eine Rückkehr ins Gefängnis gedroht habe. Da sie aufgrund der gestellten Bürgschaft nicht bewacht worden sei, habe sie nicht etwa fliehen müssen, sondern sie habe das Spital einfach verlassen können. In der Folge habe sie sich bei Verwandten in I._______ respektive in S._______ (ein Vorort von I._______) versteckt gehalten, bis von ihren Eltern ein Fluchthelfer organisiert worden sei. Am (...) 2013 sei sie von I._______ nach J._______ gefahren, wo sie im Quartier T._______ den Fluchthelfer getroffen habe. Am (...) 2013 sei sie von diesem mit einer Gruppe in die Nähe von U._______ gebracht worden, von wo sie durch die Wüste und über den Fluss Mereb nach Äthiopien gelangt seien. Dort seien sie von den äthiopischen Behörden aufgegriffen und in ein Flüchtlingslager überstellt worden.
Nach ihrer Ausreise sei ihr von ihrer Grossmutter berichtet worden, dass die Behörden von der Grossmutter die Bezahlung des Bürgschaftsbetrages und einer zusätzlichen Busse von 50'000 Nakfa gefordert hätten. Ihre Grossmutter habe zunächst darauf hingewiesen, dass sie diesen Betrag nicht zahlen könne. Als die Behörden jedoch dem Bürgen mit dem Entzug seiner Geschäftslizenz gedroht hätten, sei die Zahlung von einem Verwandten in den USA finanziert worden.
H.
Die Vorinstanz lehnte mit Verfügung vom 24. April 2015 (eröffnet am 29. April 2015), das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Sie erfülle jedoch die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
I.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2015
- handelnd durch ihren Rechtsvertreter - Beschwerde, wobei sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Gewährung von Asyl beantragte und in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte. Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung machte sie geltend, vom SEM sei in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Gesamtwürdigung der für und gegen sie sprechenden Sachverhaltsmomente vorgenommen worden, sondern es seien vom Staatssekretariat in unzulässiger Weise alle Glaubwürdigkeitselemente ihres Sachverhaltsvortrages ausgeklammert worden. Gleichzeitig stütze das SEM seinen Schluss betreffend die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen tatsächlich auf einen einzigen Punkt, nämlich den Umstand, dass sie im Rahmen der Befragung zur Person vorgebracht habe, sie habe in K._______ vier Wochen im Gefängnis verbracht, obwohl es tatsächlich nur zwei Wochen gewesen seien, wie von ihr im Rahmen der Anhörung erklärt und bestätigt. Mit Ausnahme dieses Punktes seien jedoch ihre Angaben und Ausführungen anlässlich der Befragung und im Rahmen der Anhörung widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar ausgefallen und von daher sehr wohl glaubhaft. Schliesslich seien allfällige Missverständnisse aus der Befragung im Rahmen der Anhörung ausgeräumt worden, was als solches dem Sinn und Zweck der Anhörung entspreche. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin als neues Beweismittel im Original und inklusive Übersetzung eine Quittung über einen Betrag von 50'000 Nakfa datierend vom (...) 2013 ein, zusammen mit dem Originalbeleg einer internationalen Kuriersendung von Eritrea in die Schweiz vom (...) 2015. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, mit dieser Quittung sei belegt, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise dem Verteidigungsministerium unterstanden habe, sie in Haft gewesen sei und der von ihr bezeichnete Bürge eine Zahlung an ihre Militäreinheit habe leisten müssen. Im Rahmen ihrer weiteren Ausführungen erklärte die Beschwerdeführerin ihre Sachverhaltsschilderungen nicht nur als glaubhaft, sondern auch als asylrelevant. Auf die diesbezüglichen Vorbringen wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen zurückgekommen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100 |
2 | Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen. |
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei hielt das SEM im Wesentlichen dafür, von der Beschwerdeführerin sei nicht schlüssig erklärt worden, weshalb sie im Rahmen der Anhörung wesentlich abweichende Angaben von ihren Angaben im Rahmen der Befragung zur Person gemacht habe.In der angefochtenen Verfügung sei zudem ausführlich begründet worden, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre angebliche Rückführung nach Eritrea und die damit verbundene geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft sei. Abgesehen davon habe die Beschwerdeführerin nie geltend gemacht, vor ihrer Ausreise im (...) 2012 jemals ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten oder in direktem Kontakt mit den eritreischen Behörden gestanden zu haben. Zu der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie einer Zahlungsquittung (recte: Original) sei schliesslich festzuhalten, dass dem Staatssekretariat keine Fälle bekannt seien, in welchen für die Bezahlung des Bussgeldes respektive der Kaution von 50'000 Nakfa ein Beleg durch die eritreischen Behörden ausgestellt worden wäre.
L.
In ihrer Replikeingabe vom 13. Juli 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdevorbringen vollumfänglich fest. Den vorinstanzlichen Ausführungen zu dem von ihr vorgelegten Beweismittel hielt sie entgegen, dem SEM sollte aus anderen Verfahren sehr wohl bekannt sein, dass von den eritreischen Behörden entsprechende Zahlungsquittungen ausgestellt würden.
M.
Am (...) 2016 gebar die Beschwerdeführerin in V._______ (Kanton W._______) das Kind B.________.
N.
Am 16. November 2016 entsprach das SEM einem Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung eines Wechsels vom Kanton X._______ in den Kanton W._______ im Sinne des Familiennachzuges zu ihrem Partner und dem Vater ihres Kindes.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005361 Beschwerde geführt werden. |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
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SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005361 Beschwerde geführt werden. |
1.3 Im Geltungsbereich des Asylgesetzes kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
1.4 Auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführerin ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG369 verbessert werden. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.5 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Ausreise erfüllte, beziehungsweise, ob die geltend gemachten Probleme mit den heimatlichen Behörden glaubhaft und als asylrechtlich relevant zu qualifizieren sind.
1.6 Das in der Schweiz geborene Kind der Beschwerdeführerin ist in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
3.
In der Beschwerdeschrift wird zunächst gerügt, das SEM habe seine Untersuchungspflicht sowie die Begründungspflicht verletzt, indem einerseits anlässlich der Befragung der Sachverhalt nicht genügend erforscht worden sei und andererseits, in der Begründung der Verfügung nicht genügend auf Elemente eingegangen worden sei, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden. Diese Rügen finden keine Stütze, zumal der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung genügend Gelegenheit geboten worden war, ihre Fluchtgründe darzulegen. Hinweise darauf, dass nicht genügend nachgefragt wurde, finden sich keine. Auch in der Verfügung findet eine genügende Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin statt, zumal auf die wesentlichen Aspekte ihrer Fluchtgeschichte eingegangen wurde.
4.
4.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung gelangt das SEM zum Schluss, aufgrund von Widersprüchen in den aktenkundigen Angaben und mangels hinreichender Substanziierung der Gesuchsvorbringen sei der Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin als Konstrukt zu erkennen. Zur Stützung dieses Schlusses verweist das Staatssekretariat zunächst auf die Eingabe von C.________ vom (...) 2012 (vgl. oben, Bst. A), laut welcher sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits in Khartum und nicht etwa in einem Flüchtlingslager befunden habe. Von daher beständen erste Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin und diese würden durch einen weiteren Widerspruch verstärkt, nämlich den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin betreffend die Dauer der geltend gemachten Haft in K._______ widersprochen habe, indem sie anlässlich der Befragung zur Person von einem Monat und ihm Rahmen der Anhörung von lediglich zwei Wochen berichtet habe. Diesen Widerspruch habe sie im Rahmen der Anhörung nicht überzeugend erklären können. Ausschlaggebend sei indes, dass die Beschwerdeführerin die behauptete Rückführung aus dem Sudan nach Eritrea, die beiden geltend gemachten Inhaftierungen, die absolvierte militärische Grundausbildung und ihre angebliche Flucht aus der Klinik (...) 2013 nicht habe überzeugend schildern können. Zu detaillierten, nachvollziehbaren und somit substanziierten Schilderungen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, sondern bloss zu stereotypen Angaben ohne Detail- und persönlichem Erinnerungsreichtum. So habe sie auf Frage hin weder ihre Entführer benennen können noch nähere Angaben zu den Umständen ihrer verschiedenen Haftzeiten machen können. Auch zur militärischen Grundausbildung in M._______ habe sie keine substanziierten Angaben gemacht, indem sie weder den Inhalt der Ausbildung noch ihre spätere Einteilung habe plausibel benennen können. Genauer als mit KS (...) habe sie ihre Einheit nicht bezeichnen können. Ebenso habe sie ihre Funktion als "Wache" nicht beschreiben können. Letztlich nicht nachvollziehbar seien die Gründe, weshalb man die Beschwerdeführerin (...) 2013 in einen Klinik gebracht habe, von wo ihr schliesslich die Flucht gelungen sei.
Diese Ausführungen und Schlüsse werden von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde unter Hinweis auf ihre detaillierten Angaben und Ausführungen anlässlich der Befragung zur Person und im Rahmen der Anhörung als nicht haltbar erklärt. Verwiesen wird auch auf das Original einer angeblichen Zahlungsquittung aus der Heimat, womit die vorgebrachte Stellung eines Bürgen zur Ermöglichung des Spitalbesuchs belegt sei.
4.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.
5.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise, mithin das angeblich ausreiserelevante Grundereignis - den Militärdienst und die vorgebrachte Desertion - glaubhaft zu machen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin wirken weitgehend konstruiert und es ergibt sich nicht der Eindruck, die Beschwerdeführer habe die wesentlichen Ereignisse, insbesondere die Einberufung in den Militärdienst, die Bestrafung im Rahmen des Dienstes und die Desertion, in der von ihr vorgebrachten Art und Weise selbst erlebt.
5.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht in der Lage war, die angebliche Entführung aus dem Flüchtlingslager Shagarab substanziiert zu schildern. Die entsprechenden Erzählungen erfolgen äusserst detailarm und ohne jegliche Realkennzeichen oder Gefühlsregungen. Es ist sich immerhin vor Augen zu führen, dass die damals (...)-jährige Beschwerdeführerin angeblich zusammen mit ihrer Familie auf die Ausreise in die Schweiz wartete, die unmittelbar bevorstand. So waren zu diesem Zeitpunkt die Ausreisevisa bereits ausgestellt. Eine Entführung der eritreischen Sicherheitskräfte aus dem Flüchtlingslager stellt ein derart einschneidendes Ereignis dar, dass dies von der Beschwerdeführerin hätte eingehend geschildert werden müssen. Dies umso mehr, als ihr in Eritrea ernsthafte Nachteile drohen mussten, wäre sie tatsächlich im Sudan aufgegriffen worden. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass dieses Vorbringen realen Erlebnissen entspricht. Der Vortrag zu ihrer Entführung und den anschliessenden Haftorten mit genauen Zeit- und Datumsangaben macht vielmehr den Eindruck, die entsprechenden Vorbringen seien erlernt worden. Hinzu kommt, dass der Vater den Aufenthaltsort der Familie anders darstellte und die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermögen. Hinzu kommt, dass nicht recht nachvollziehbar ist, weshalb sich die Familie von ihrem wochenlangen Aufenthaltsort in Kassala bei Verwandten (...) nach Shagarab begeben haben soll, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Einreisebewilligung in die Schweiz bereits erteilt worden war. Da die Entführung der Ausgangspunkt ihrer weiteren Fluchtgründe im Zusammenhang mit dem angeblich geleisteten Nationaldienst war, sind diese ersten Zweifel entsprechend gewichtig.
5.3 Vor allem aber fällt in Bezug auf die Berichte bezüglich des Einzugs in den Militärdienst auf, dass die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darlegen kann, worin ihre militärische Ausbildung bestanden haben soll und womit sie im Anschluss an diese Ausbildung in der Verwaltung beschäftigt gewesen sei. Zur angeblichen militärischen Ausbildung führt sie einzig aus, sie habe dort körperliches Training erhalten und den Richtungswechsel mit Gam-Fit und Man-Fit erlernt. Sonst hätten sie nichts gelernt. Auch die Beschreibung des angeblichen Tagesablaufs erscheint äusserst stereotyp. Insgesamt ergeben sich nicht genügend Details oder Realkennzeichen, um von einem tatsächlichen Erlebnis ausgehen zu können. Die Benennung der Einheit als KS (...) (Enda ...) wirft ebenso gewisse Fragen auf. Auf ihre anschliessende Tätigkeit für die Militärverwaltung angesprochen, gibt sie an, sie sei im Büro gewesen und habe die Liste geschrieben, über die Leute, die geflohen waren und das Land illegal verlassen hatten. Manchmal sei sie auch als Wächterin vor dem Ausgang eingeteilt worden. Diese Beschreibung ist ausgesprochen substanzarm, wenn man bedenkt, dass sie die entsprechenden Aufgaben während (...) Monaten ausgeführt haben will. Weder ihre Motivation für einen erneuten Ausreiseversuch noch deren Organisation vermag sie sodann nachvollziehbar darzulegen, obwohl sie sich der Gefahr, die sich daraus ergab, offensichtlich hätte bewusst sein müssen. So habe ihr der Schlepper gesagt, sie müsse nach N._______ kommen, was für eine Soldatin im Dienst in H._______ bereits verboten sein dürfte. Wie sie dorthin gelangt sei, erwähnt sie jedoch mit keinem Wort. Das gleiche gilt für die Reise nach J._______ nach ihrer Desertion. Insbesondere auch die Aussage, sie habe innerlich nicht akzeptiert Soldatin zu sein, widerspricht dem späteren Vorbringen, sie habe eigentlich ihr letztes Schuljahr in Sawa absolvieren wollen, um dann zu sehen, wie es weitergehe. Schliesslich erscheinen auch die Schilderungen der Haftbedingungen äusserst rudimentär, so sei das Schlimmste gewesen, was sie erlebt habe, dass sie stets zur Eile angetrieben worden seien und es überall schmutzig gewesen sei. Diese Darstellung vermag sich kaum mit den Berichten von Haftanstalten in Eritrea in Einklang zu bringen. So vermag auch nicht zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin allein wegen ihres schlechten psychischen Zustandes, sie habe dauernd geweint, aus dem Gefängnis in eine Klinik überwiesen worden sei, wo sodann innert weniger Tage festgestellt worden sei, die Situation sei nicht sehr schlimm und sie müsse zurück ins Gefängnis. Bereits dieser Ablauf der Ereignisse ist äusserst zweifelhaft und dies wird auch darin bestätigt, dass die Beschwerdeführer
angibt, in der Folge nicht bewacht worden zu sein und einfach die Klinik verlassen zu haben. Insgesamt kann damit nicht geglaubt werden, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Ausreise im Militärdienst gestanden und in der dargelegten Art und Weise desertiert.
5.4 Zwar ist mit der Beschwerdeführerin darin einig zu gehen, dass ihre Darlegungen bezüglich der angeblich erlittenen Haft in zeitlicher und örtlicher Hinsicht kaum wesentliche Widersprüche aufweisen, was angesichts der vielen Einzelereignisse bemerkenswert scheint. Ausserdem lassen sich die Angaben mit den geographischen Gegebenheiten vor Ort in Einklang bringen. Solche Abläufe können aber ohne weiteres erlernt werden, weshalb allein diese Übereinstimmung noch nicht zur Glaubhaftigkeit zu führen vermag. Auch ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin zu einzelnen Detailbeschreibungen in der Lage war. So hat sie beispielsweise berichtet, wann und wo während der Haft Verwandtenbesuche möglich waren und an welchen Orten die Häftlinge beispielsweise für die Verwaltung Dienste wie Kochen verrichten mussten. Diesbezüglich ist aber darauf hinzuweisen, dass solche Berichte nicht überprüft werden können und im Übrigen in Eritrea häufig gehört worden sein dürften, weshalb die Nacherzählung einzelner Details möglich erscheint.
5.5 Nach Abwägung der Elemente, die für die Glaubhaftigkeit sprechen und denjenigen, die dagegen sprechen ist insgesamt mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerin die wesentlichen Fluchtgründe in der vorgebrachten Form nicht glaubhaft machen konnte. Es kann ihr damit nicht geglaubt werden, dass die Entführung aus dem Sudan, der anschliessende Einzug in den Nationaldienst und die Flucht aus der Klinik im Sinne einer Desertion den Tatsachen entsprechen. Damit kann nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise ausgegangen werden.
5.6 An dieser Qualifikation vermag auch die eingereichte angebliche Zahlungsquittung der eritreischen Militärverwaltungsbehörden nichts zu ändern. Zunächst kann deren Echtheit nicht überprüft werden, zumal in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass solche Bestätigungen nicht regelmässig eingereicht werden. Diese Bestätigung erstaunt aber vorliegend insbesondere auch deshalb, weil es das einzige Dokument ist, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war vorzulegen. Andere Dokumente, wie Passierscheine oder Zuteilung in die Verwaltungseinheit,
oder anderes, das in irgendeiner Weise mit einem Militärdienst in Verbindung gebracht werden könnte, vermag sie hingegen nicht vorzulegen. Auch dieses Beweismittel vermag daher insgesamt die Unglaubhaftigkeitselemente in Bezug auf den Einzug in den Militärdienst sowie die geltend gemachte Desertion aus dem Nationaldienst nicht aufzuwiegen (Art. 33 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
|
1 | Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
2 | Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. |
6.
Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den Kern ihrer Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen und die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Die von der Vorinstanz festgestellte Flüchtlingseigenschaft ist nicht Prozessgegenstand.
7.
7.1 Nach der Ablehnung des Asylgesuches hat das SEM zu Recht auch die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1
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SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.249 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.250 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.251 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:252 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG256 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG257 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.258 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.259 |
7.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 24. April 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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