Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7621/2006
teb/scm
{T 0/2}
Urteil vom 27. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin), Richter Bendicht Tellenbach (Kammerpräsident/Instruktionsrichter), Richterin Therese Kojic- Siegenthaler, Richter Gérard Scherrer und Vito Valenti
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
In der Revisionssache
A._______, geboren B._______, Äthiopien, wohnhaft C._______
vertreten durch D.________
Gesuchsteller
gegen
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 1. November 2006 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / (...)
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Gesuchsteller ersuchte erstmals am 2. September 1997 in der Schweiz um Asyl. Dieses Gesuch wurde durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 25. November 1997 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. August 1998 ab.
B. Mittels schriftlicher Eingabe an das BFM vom 28. September 2006 beantragte der Gesuchsteller erneut die Gewährung von Asyl. Auf dieses zweite Asylgesuch trat das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, wobei wiederum die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug angeordnet wurden.
C. Diese Verfügung focht der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Oktober 2006 bei der ARK an. Mit Urteil vom 1. November 2006 wies die ARK indessen auch diese Beschwerde des Gesuchstellers ab. Zur Begründung führte die Kommission im Wesentlichen aus, die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen, zum einen werde der Gesuchsteller aufgrund seiner Abstammung von einem eritreischen Vater nicht mehr als äthiopischer Staatsbürger anerkannt, zum anderen werde er in Äthiopien als prominenter Musiker aufgrund seiner Teilnahme an oppositionellen Veranstaltungen verfolgt, seien unzureichend substantiiert, womit keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne des Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorlägen. In diesem Zusammenhang führte die ARK ausserdem aus, die mit der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte Liste in der Schweiz abgehaltener Oppositionsveranstaltungen, an welchen der Gesuchsteller teilgenommen habe, sei nicht abzuwarten, habe doch bereits ausreichend Gelegenheit bestanden, den Asylbehörden Beweismittel in Bezug auf allfällig asylrelevante Vorbringen einzureichen.
D. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2006 beantragte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter die Revision des Urteils der ARK vom 1. November 2006. Zur Begründung des Revisionsgesuchs wurde dabei im Wesentlichen geltend gemacht, die Rekurskommission habe es in ihrem Urteil abgelehnt, das in der Beschwerdeschrift vom 24. Oktober 2006 angekündigte Beweismittel, eine Liste der Schweizer Konzertauftritte des Gesuchstellers als exil-oppositioneller Musiker, abzuwarten. Die damit erfolgte Weigerung, eine Notfrist zur Nachreichung des angebotenen Beweismittels anzusetzen, komme einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleich. Zudem verletze das Urteil die Begründungspflicht. In prozessualer Hinsicht beantragte der Gesuchsteller, der Vollzug der Wegweisung sei einstweilen auszusetzen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
In der Revisionsschrift wird eine Anzahl von Veranstaltungen aufgelistet, an welchen der Gesuchsteller zwischen 1999 und 2006 als Musiker teilgenommen habe. Diese Aktivitäten habe er in bewusster Opposition zum äthiopischen Regime betrieben. Ferner habe sich der Gesuchsteller in der Schweiz an mehreren gegen die äthiopische Regierung gerichteten Demonstrationen beteiligt. Mit dem Revisionsgesuch wurden als Beweismittel verschiedene Bestätigungsschreiben und Photographien sowie ein in amharischer Sprache verfasstes Schreiben der ständigen äthiopischen Vertretung bei den Vereinten Nationen in Genf eingereicht. Auf die weiteren zur Begründung des Revisionsgesuchs vorgebrachten Argumente und den Inhalt der Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E. Mit Telefax vom 22. Dezember 2006 übermittelte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter ein weiteres Bestätigungsschreiben als Beweismittel.
F. Mit Telefax vom 28. Dezember 2006 teilte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen mit, in Ergänzung zur Revisionsschrift sei festzuhalten, dass die mit der Beschwerdeschrift vom 24. Oktober 2006 angebotene Veranstaltungsliste nur mit äusserst intensivem Zeitaufwand habe erstellt werden können.
G. Mit Telefax vom 23. Januar 2007 übermittelte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter ein weiteres Bestätigungsschreiben.
H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2007 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, es werde im Endentscheid darüber befunden werden; gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde der Gesuchsteller aufgefordert, das in amharischer Sprache verfasste Beweismittel bis zum 16. Februar 2007 in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen.
I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Februar 2007 reichte der Gesuchsteller eine deutsche Übersetzung des genannten Beweismittels sowie die Kopie eines Schreibens betreffend eine Spendenaktion zugunsten Äthiopiens ein.
J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. März 2007 reichte der Gesuchsteller die beiden letztgenannten Schriftstücke ein weiteres Mal ein. Ferner übermittelte er als Beweismittel zwei Werbezettel für äthiopische Kulturveranstaltungen. Zudem führte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter unter anderem aus, er habe am 16. Februar 2007 in Bern an einer gegen das äthiopische Regime gerichteten Demonstration teilgenommen, und es würden entsprechende Beweismittel angeboten.
K. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 6. März 2007 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 21. März 2007 die erwähnten Beweismittel in Bezug auf seine Demonstrationsteilnahme einzureichen. Des Weiteren wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, allfällige Beweismittel mit möglicher Relevanz für seine Begehren seien künftig ohne weitere Umstände einzureichen.
L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. März 2007 reichte der Gesuchsteller drei Photographien ein, die ihn als Teilnehmer einer in Bern abgehaltenen Demonstration gegen das äthiopische Regime zeigen. Des Weiteren übermittelte der Gesuchsteller einen Werbezettel einer äthiopischen Exilorganisation sowie drei weitere Bestätigungsschreiben, darunter eines in amharischer Sprache, mit deutscher Übersetzung.
M. Mit Telefax vom 20. Juli 2007 übermittelte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter ein weiteres Bestätigungsschreiben in Bezug auf seine Tätigkeit als Musiker.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Tätigkeit aufgenommen. Dessen Zuständigkeit ergibt sich in Bezug auf Beschwerdeverfahren im Bereich des Asylrechts aus Art. 105 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
2. Weniger eindeutig sind demgegenüber in den relevanten gesetzlichen Grundlagen die Zuständigkeit des Gerichts in Revisionsverfahren sowie die Frage des in solchen Verfahren anwendbaren Rechts geregelt. Dabei sind insgesamt drei Konstellationen zu unterscheiden.
2.1. Klarheit besteht in Bezug auf die genannten Fragen zunächst für den Fall, dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts begehrt wird. Hier kommt als Revisionsinstanz von vornherein ausschliesslich das Bundesverwaltungsgericht in Frage, indem für einen Revisionsentscheid jene Behörde zuständig ist, die den angefochtenen rechtskräftigen Entscheid erlassen hat (vgl. etwa Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 35; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 390; Pierre Moor, Droit administratif. Vol. II. Les actes administratifs et leur contrôle, 2. Aufl., Bern 2002, S. 349; Jean-François Poudret/Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. V, Bern 1992, S. 10 ; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 134; Adelio Scolari, Diritto Amministrativo. Parte Generale, 2. Aufl., Cadenazzo 2002, S. 335). Dabei legt Art. 45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
2.2. Keine vergleichbare Feststellung lässt sich für Revisionsverfahren treffen, die bereits vor dem 1. Januar 2007 hängig waren, also bei einer der Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts eingeleitet wurden.
Zunächst sind in Bezug auf diese Konstellation die Übergangsbestimmungen gemäss Art. 53 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
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Indessen weisen die französische wie auch die italienische Fassung des ersten Satzes von Art. 53 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
2.3. Die erwähnte Feststellung (s. E. 2.1.) lässt sich ausserdem - unabhängig vom soeben Gesagten - auch nicht für Revisionsverfahren treffen, die sich zwar auf Entscheide der Vorgängerorganisationen beziehen, aber erst nach dem 1. Januar 2007 und somit beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wurden. Dazu ist festzustellen, dass die Übergangsbestimmungen nach Art. 53 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
3. Die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in den beiden Verfahrenskonstellationen der Revisionen, die sich gegen Entscheide der Vorgängerorganisationen des Bundesgerichts richten, lässt sich trotz der diesbezüglich nicht eindeutigen Gesetzesgrundlage gemäss VGG beantworten, indem auf den allgemeinen Begriff und Zweck des Instituts der Revision abgestellt wird: Ein Revisionsbegehren bezweckt, die für einen Entscheid verantwortliche Instanz dazu zu bewegen, diesen trotz bereits eingetretener formeller Rechtskraft erneut zu überprüfen (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 35). Daraus folgt, dass - wie bereits erwähnt (E. 2.1., mit entsprechenden Nachweisen) - für die Durchführung eines Revisionsverfahrens gerade jene Behörde zuständig ist, welche den revisionsweise angefochtenen Entscheid erlassen hat. In den hier interessierenden Verfahrenskonstellationen wären dies die Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts, die indessen zeitgleich mit der Tätigkeitsaufnahme ebendieses Gerichts zu existieren aufgehört haben. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Stelle der verschiedenen Vorgängerorganisationen getreten, welche es somit - als allgemeines Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 1 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
4. Es bleibt die Frage zu beantworten, welches Verfahrensrecht in Bezug auf Revisionen, die sich gegen Entscheide der Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts richten, anwendbar sei (vgl. hierzu auch das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 E. 4).
4.1. Die Grundlage hierfür bildet Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
4.2. Indem Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
4.3. Vor diesem Hintergrund wird schliesslich im Zusammenhang mit Revisionsverfahren, die bereits bei einer Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts eingeleitet wurden, auch die Bedeutung von Art. 53 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
5. Zusammenfassend ist in den drei möglichen Konstellationen somit folgendes Verfahrensrecht anwendbar:
5.1. Richtet sich ein Revisionsverfahren gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, so gelten gemäss Art. 45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
5.2. Hat das Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsverfahren zu beurteilen, das bereits bei einer seiner Vorgängerorganisationen eingeleitet wurde, so richtet sich das Verfahren gemäss Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
5.3. Ist ein Revisionsverfahren zu beurteilen, das beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wurde, aber einen Entscheid einer seiner Vorgängerorganisationen betrifft, so richtet sich das Verfahren gemäss Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
6.
6.1. Auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches findet schliesslich unabhängig von den beschriebenen Konstellationen Art. 67 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung |
|
1 | Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17 |
2 | Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen. |
3 | Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. |
6.2. Weiter ist festzustellen, dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat. Die Legitimation ist damit gegeben.
7.
7.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). Die Revision eines Entscheids der ARK als ehemalige Beschwerdeinstanz und als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts kann nach dem zuvor Gesagten aus den in Art. 66 Abs. 1
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17 |
2 | Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen. |
3 | Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. |
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17 |
2 | Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen. |
3 | Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. |
7.2. Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17 |
2 | Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen. |
3 | Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. |
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17 |
2 | Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen. |
3 | Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. |
8.
8.1. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (Art. 67 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
8.2. Vorliegend wird der Revisionsgrund der Verletzung der Bestimmungen über das rechtliche Gehör gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. c
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17 |
2 | Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen. |
3 | Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. |
9. Hinsichtlich des angerufenen Revisionsgrundes bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen Folgendes vor: Die Rekurskommission habe es in ihrem Urteil vom 1. November 2006 abgelehnt, das in der Beschwerdeschrift vom 24. Oktober 2006 angekündigte Beweismittel, eine Liste der Schweizer Konzertauftritte des Gesuchstellers als exil-oppositioneller Musiker, abzuwarten. Die damit erfolgte Weigerung, eine Notfrist zur Nachreichung des angebotenen Beweismittels anzusetzen, komme einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleich. Des Weiteren verletze das Urteil die Begründungspflicht. Mit dem Revisionsgesuch und nachfolgenden Eingaben reichte der Gesuchsteller eine Reihe von Beweismitteln ein, welche seine oppositionelle Haltung gegenüber dem äthiopischen Regime und eine damit einhergehende asylrelevante Gefährdung belegen sollen.
10.
10.1. Durch den Verweis des Art. 66 Abs. 2 Bst. c
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17 |
2 | Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen. |
3 | Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. |
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17 |
2 | Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen. |
3 | Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. |
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17 |
2 | Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen. |
3 | Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. |
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17 |
2 | Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen. |
3 | Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. |
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17 |
2 | Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen. |
3 | Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. |
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17 |
2 | Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen. |
3 | Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. |
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung |
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2 | Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen. |
3 | Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. |
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung |
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2 | Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen. |
3 | Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. |
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2 | Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen. |
3 | Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. |
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17 |
2 | Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen. |
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10.2. Auf der Basis der schöpferischen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) ist unbestritten, dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
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2 | Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen. |
3 | Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. |
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17 |
2 | Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen. |
3 | Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. |
Verfahrensgrundrechten, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 106 [2005], S. 169 ff.; a.M. Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] 100 [2004], S. 377 ff.).
11.
11.1. Vorliegend ist zunächst zu beurteilen, ob die ARK im mit Urteil vom 1. November 2006 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör verletzt hat, indem sie - wie vom Gesuchsteller sinngemäss geltend gemacht - die angebotenen Beweismittel nicht angenommen hat.
11.1.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerde vom 24. Oktober 2006 im Wesentlichen damit begründet wurde, das BFM habe die gesetzlich für ein Asylverfahren vorgeschriebenen Abklärungen nicht vorgenommen und beschränke sich auf unbegründete Behauptungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und dessen exilpolitische Tätigkeit. Der Entscheid des BFM verletze deshalb den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör. Als Beweismittel wurde mit der Beschwerdeschrift die Kopie eines vom 1. September 2006 datierenden Schreibens eingereicht, mit welchem der Gesuchsteller unter der Bezeichnung "Personenstandsfeststellungsklage" das Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau um gerichtliche Feststellung seiner Identität ersuchte. Des Weiteren stellte der Gesuchsteller in Aussicht, er werde eine Liste der Oppositionsveranstaltungen in der Schweiz einreichen, an welchen er als prominenter, in Äthiopien wie auch in der Schweiz landesweit bekannter Musiker aufgetreten sei.
11.1.2. Die ARK gelangte in ihrem Urteil vom 1. November 2006 zur Einschätzung, die Beschwerde sei offensichtlich unbegründet, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen sei. Dabei hielt sie unter anderem in Bezug auf die mit der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte Veranstaltungsliste fest, diese sei nicht abzuwarten. Der Beschwerdeführer habe ausreichend Gelegenheit gehabt, den Asylbehörden Beweismittel in Bezug auf allfällig asylrelevante Vorbringen einzureichen.
11.1.3. Zu den verschiedenen Aspekten des rechtlichen Gehörs zählt wie bereits erwähnt (E. 10.1.) die Pflicht der Behörde zur Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise (Art. 33
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17 |
2 | Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen. |
3 | Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. |
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17 |
2 | Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen. |
3 | Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. |
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17 |
2 | Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen. |
3 | Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
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1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17 |
2 | Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen. |
3 | Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. |
11.1.4. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Gesuchsteller bereits im Rahmen seines mit Schreiben an das BFM vom 28. September 2006 eingereichten zweiten Asylgesuchs ausführte, eine Bestätigung für seine Teilnahme an oppositionellen Veranstaltungen reiche er nach, während er seine Vorbringen ansonsten mit keinerlei Beweismitteln unterlegte. Gleiches wiederholte sich mit der folgenden Beschwerdeeingabe an die ARK vom 24. Oktober 2006, indem er durch seinen Rechtsvertreter kein entsprechendes Beweismittel einreichte, sondern lediglich in Aussicht stellte, er werde eine Liste von Oppositionsveranstaltungen übermitteln, an welchen er teilgenommen habe. Der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Kopie eines Schreibens an das Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau kommt in diesem Zusammenhang offensichtlich keine Relevanz zu. Dokumente, aus denen sich eine Teilnahme an Veranstaltungen unterschiedlicher, hier nicht näher zu beschreibender Art ergibt, reichte der Gesuchsteller erst im Revisionsverfahren ein. Allerdings ist mit Blick auf die auf Revisionsebene eingereichten Beweismittel keinerlei Grund ersichtlich, weshalb diese nicht bereits früher, nämlich bereits mit dem zweiten Asylgesuch oder jedenfalls mit der betreffenden Beschwerdeschrift, hätten eingereicht werden können. Ohne näher auf den Inhalt oder einen allfälligen Beweiswert dieser Beweismittel einzugehen ist in diesem Zusammenhang lediglich festzuhalten, dass deren Mehrzahl aus der Zeit vor der Einreichung des zweiten Asylgesuchs am 28. September 2006 stammt; dies gilt für ein aus dem Jahr 1996 (bzw. 1988 gemäss angegebener äthiopischer Zeitrechung) datierendes Schreiben der E.______, einen vom 1. Februar 2003 datierenden Werbezettel für eine äthiopische Kulturveranstaltung, zwei vom 27. Februar und vom 13. März 2003 datierende Spendenbelege, ein vom 19. November 2003 datierendes Schreiben der ständigen äthiopischen Vertretung bei den Vereinten Nationen in Genf, eine gemäss eigenen Angaben am 3. Mai 2006 aufgenommene Photographie des Gesuchstellers anlässlich einer Demonstration in Bern sowie zwei vom 31. August und vom 9. September 2006 datierende Bestätigungsschreiben bezüglich der Teilnahme des Gesuchstellers an Hilfsaktionen zugunsten Afrikas bzw. zugunsten äthiopischer Jugendlicher. Es wäre dem Gesuchsteller somit ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, den zuständigen Behörden bereits mit dem zweiten Asylgesuch vom 28. September 2006 oder spätestens mit der Beschwerdeeingabe vom 24. Oktober 2006 sowohl diese Dokumente - welche mit Ausnahme der Schreiben der F._______ sowie der äthiopischen Vertretung bei den Vereinten Nationen in Genf allesamt die Beteiligung an Oppositionsveranstaltungen belegen sollen - wie auch die
fragliche Veranstaltungsliste einzureichen. Nachdem der Gesuchsteller dies nicht tat, sondern die Einreichung wiederholt und ohne überzeugende Begründung für ein derartiges Vorgehen lediglich in Aussicht stellte, vermag er sich auch nicht darauf zu berufen, er habe diese Beweismittel der ARK im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Sinn von Art. 33
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17 |
2 | Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen. |
3 | Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. |
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17 |
2 | Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen. |
3 | Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. |
11.1.5. Im genannten Zusammenhang ist ergänzend zu bemerken, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers in seinen Rechtsschriften offenbar geradezu gewohnheitsmässig auf Beweismittel hinweist, ohne diese dann auch aus eigenem Antrieb und innert nützlicher Frist einzureichen. So teilte er mit Eingaben vom 15. Februar und vom 1. März 2007 auch im Verlauf des vorliegenden Revisionsverfahrens unter anderem mit, der Gesuchsteller werde am 16. Februar 2007 in Bern an einer gegen das äthiopische Regime gerichteten Demonstration teilnehmen bzw. habe an dieser Veranstaltung teilgenommen. Entsprechende Beweismittel seien "vorbehalten" (Eingabe vom 15. Februar 2007) bzw. würden "angeboten" (Eingabe vom 1. März 2007). Nachdem Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
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1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
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1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
11.2. Der Gesuchsteller macht revisionsweise in zweiter Hinsicht geltend, die ARK habe mit dem Urteil vom 1. November 2006 die Begründungspflicht - und insofern einen weiteren Teilaspekt des rechtlichen Gehörs - verletzt.
11.2.1. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers führt im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Behauptung, die Begründungspflicht sei verletzt worden (Revisionsschrift, S. 2) in keiner Weise aus, in Bezug auf welche Fragen die ARK ihr Urteil mangelhaft begründet habe. Indessen wird an anderer Stelle (a.a.O., S. 1, Ziff. I.1.) - wenn auch ohne ausdrücklichen Verweis auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht - geltend gemacht, das Urteil lege nicht dar, auf welche Rechtsbestimmungen und auf welche Abwägung massgeblicher Umstände die ARK ihre Ablehnung des Antrags gestützt habe, das mit der Beschwerdeeingabe angebotene Beweismittel einer Veranstaltungsliste abzuwarten.
11.2.2. Mangels anderweitiger Begründung seitens des Rechtsvertreters des Gesuchstellers ist lediglich auf die sinngemässe Rüge einzugehen, die ARK habe ihre Begründungspflicht dadurch verletzt, dass sie in ihrem Urteil nicht ausreichend dargelegt habe, weshalb die genannte Liste nicht abzuwarten sei. Zunächst ist festzustellen, dass die ARK diesbezüglich durchaus eine Begründung abgab; dies, indem sie ausführte, die mit der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte Veranstaltungsliste sei nicht abzuwarten, weil der Gesuchsteller bereits ausreichend Gelegenheit gehabt habe, den Asylbehörden allfällige Beweismittel einzureichen. Auf die Frage, ob diese Argumentation den Anforderungen der Begründungspflicht gerecht wird, muss vorliegend nicht eingegangen werden. Vielmehr genügt es, auf den zuvor gezogenen Schluss hinzuweisen, dass der Gesuchsteller weder im mit Urteil der ARK vom 1. November 2006 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren noch im vorangehenden vorinstanzlichen Asylverfahren seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht in hinreichender Weise nachgekommen ist und somit das fragliche Beweismittel auch nicht im Sinne von Art. 33
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17 |
2 | Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen. |
3 | Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. |
11.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die ARK mit ihrem Urteil vom 1. November 2006 den Anspruch des Gesuchstellers auf das rechtliche Gehör nicht verletzt hat. Der angerufene Revisionsgrund gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. c
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17 |
2 | Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen. |
3 | Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. |
12.
12.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Beurteilung mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2007 in den Endentscheid verwiesen wurde, ist nach dem Gesagten, da sich das Revisionsgesuch als aussichtslos erwiesen hat, abzuweisen. Entsprechend sind als Folge der Abweisung des Revisionsgesuchs die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
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1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
12.2. Die Kosten des Verfahrens sind auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (vgl. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, 2 Ex. (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein, Original-Beweismittel [sechs Photographien, Schreiben der ständigen äthiopischen Vertretung bei den Vereinten Nationen in Genf, zwei Bestätigungsschreiben, drei Werbezettel])
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N (...)
- (...) zur Kenntnisnahme
Die Abteilungspräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Claudia Cotting-Schalch Martin Scheyli
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