Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-7621/2006
teb/scm
{T 0/2}

Urteil vom 27. Juli 2007

Mitwirkung: Richterin Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin), Richter Bendicht Tellenbach (Kammerpräsident/Instruktionsrichter), Richterin Therese Kojic- Siegenthaler, Richter Gérard Scherrer und Vito Valenti
Gerichtsschreiber Martin Scheyli

In der Revisionssache

A._______, geboren B._______, Äthiopien, wohnhaft C._______

vertreten durch D.________

Gesuchsteller

gegen

Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 1. November 2006 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / (...)

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:

A. Der Gesuchsteller ersuchte erstmals am 2. September 1997 in der Schweiz um Asyl. Dieses Gesuch wurde durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 25. November 1997 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. August 1998 ab.
B. Mittels schriftlicher Eingabe an das BFM vom 28. September 2006 beantragte der Gesuchsteller erneut die Gewährung von Asyl. Auf dieses zweite Asylgesuch trat das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, wobei wiederum die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug angeordnet wurden.
C. Diese Verfügung focht der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Oktober 2006 bei der ARK an. Mit Urteil vom 1. November 2006 wies die ARK indessen auch diese Beschwerde des Gesuchstellers ab. Zur Begründung führte die Kommission im Wesentlichen aus, die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen, zum einen werde der Gesuchsteller aufgrund seiner Abstammung von einem eritreischen Vater nicht mehr als äthiopischer Staatsbürger anerkannt, zum anderen werde er in Äthiopien als prominenter Musiker aufgrund seiner Teilnahme an oppositionellen Veranstaltungen verfolgt, seien unzureichend substantiiert, womit keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne des Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorlägen. In diesem Zusammenhang führte die ARK ausserdem aus, die mit der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte Liste in der Schweiz abgehaltener Oppositionsveranstaltungen, an welchen der Gesuchsteller teilgenommen habe, sei nicht abzuwarten, habe doch bereits ausreichend Gelegenheit bestanden, den Asylbehörden Beweismittel in Bezug auf allfällig asylrelevante Vorbringen einzureichen.
D. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2006 beantragte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter die Revision des Urteils der ARK vom 1. November 2006. Zur Begründung des Revisionsgesuchs wurde dabei im Wesentlichen geltend gemacht, die Rekurskommission habe es in ihrem Urteil abgelehnt, das in der Beschwerdeschrift vom 24. Oktober 2006 angekündigte Beweismittel, eine Liste der Schweizer Konzertauftritte des Gesuchstellers als exil-oppositioneller Musiker, abzuwarten. Die damit erfolgte Weigerung, eine Notfrist zur Nachreichung des angebotenen Beweismittels anzusetzen, komme einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleich. Zudem verletze das Urteil die Begründungspflicht. In prozessualer Hinsicht beantragte der Gesuchsteller, der Vollzug der Wegweisung sei einstweilen auszusetzen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
In der Revisionsschrift wird eine Anzahl von Veranstaltungen aufgelistet, an welchen der Gesuchsteller zwischen 1999 und 2006 als Musiker teilgenommen habe. Diese Aktivitäten habe er in bewusster Opposition zum äthiopischen Regime betrieben. Ferner habe sich der Gesuchsteller in der Schweiz an mehreren gegen die äthiopische Regierung gerichteten Demonstrationen beteiligt. Mit dem Revisionsgesuch wurden als Beweismittel verschiedene Bestätigungsschreiben und Photographien sowie ein in amharischer Sprache verfasstes Schreiben der ständigen äthiopischen Vertretung bei den Vereinten Nationen in Genf eingereicht. Auf die weiteren zur Begründung des Revisionsgesuchs vorgebrachten Argumente und den Inhalt der Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E. Mit Telefax vom 22. Dezember 2006 übermittelte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter ein weiteres Bestätigungsschreiben als Beweismittel.
F. Mit Telefax vom 28. Dezember 2006 teilte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen mit, in Ergänzung zur Revisionsschrift sei festzuhalten, dass die mit der Beschwerdeschrift vom 24. Oktober 2006 angebotene Veranstaltungsliste nur mit äusserst intensivem Zeitaufwand habe erstellt werden können.
G. Mit Telefax vom 23. Januar 2007 übermittelte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter ein weiteres Bestätigungsschreiben.
H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2007 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, es werde im Endentscheid darüber befunden werden; gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde der Gesuchsteller aufgefordert, das in amharischer Sprache verfasste Beweismittel bis zum 16. Februar 2007 in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen.
I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Februar 2007 reichte der Gesuchsteller eine deutsche Übersetzung des genannten Beweismittels sowie die Kopie eines Schreibens betreffend eine Spendenaktion zugunsten Äthiopiens ein.
J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. März 2007 reichte der Gesuchsteller die beiden letztgenannten Schriftstücke ein weiteres Mal ein. Ferner übermittelte er als Beweismittel zwei Werbezettel für äthiopische Kulturveranstaltungen. Zudem führte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter unter anderem aus, er habe am 16. Februar 2007 in Bern an einer gegen das äthiopische Regime gerichteten Demonstration teilgenommen, und es würden entsprechende Beweismittel angeboten.
K. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 6. März 2007 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 21. März 2007 die erwähnten Beweismittel in Bezug auf seine Demonstrationsteilnahme einzureichen. Des Weiteren wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, allfällige Beweismittel mit möglicher Relevanz für seine Begehren seien künftig ohne weitere Umstände einzureichen.
L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. März 2007 reichte der Gesuchsteller drei Photographien ein, die ihn als Teilnehmer einer in Bern abgehaltenen Demonstration gegen das äthiopische Regime zeigen. Des Weiteren übermittelte der Gesuchsteller einen Werbezettel einer äthiopischen Exilorganisation sowie drei weitere Bestätigungsschreiben, darunter eines in amharischer Sprache, mit deutscher Übersetzung.
M. Mit Telefax vom 20. Juli 2007 übermittelte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter ein weiteres Bestätigungsschreiben in Bezug auf seine Tätigkeit als Musiker.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Tätigkeit aufgenommen. Dessen Zuständigkeit ergibt sich in Bezug auf Beschwerdeverfahren im Bereich des Asylrechts aus Art. 105 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG, wonach das Bundesverwaltungsgericht abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet. Gemäss Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) richtet sich das dabei anzuwendende Verfahren nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Aus den Übergangsbestimmungen von Art. 53 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG ergibt sich ferner, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitsgemäss die vormals bei der ARK hängigen Beschwerdeverfahren übernommen hat. In diesen Fällen erfolgt die Beurteilung nach neuem Verfahrensrecht.

2. Weniger eindeutig sind demgegenüber in den relevanten gesetzlichen Grundlagen die Zuständigkeit des Gerichts in Revisionsverfahren sowie die Frage des in solchen Verfahren anwendbaren Rechts geregelt. Dabei sind insgesamt drei Konstellationen zu unterscheiden.
2.1. Klarheit besteht in Bezug auf die genannten Fragen zunächst für den Fall, dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts begehrt wird. Hier kommt als Revisionsinstanz von vornherein ausschliesslich das Bundesverwaltungsgericht in Frage, indem für einen Revisionsentscheid jene Behörde zuständig ist, die den angefochtenen rechtskräftigen Entscheid erlassen hat (vgl. etwa Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 35; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 390; Pierre Moor, Droit administratif. Vol. II. Les actes administratifs et leur contrôle, 2. Aufl., Bern 2002, S. 349; Jean-François Poudret/Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. V, Bern 1992, S. 10 ; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 134; Adelio Scolari, Diritto Amministrativo. Parte Generale, 2. Aufl., Cadenazzo 2002, S. 335). Dabei legt Art. 45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG fest, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
-128
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten. Zum einen geht somit auch das VGG klarerweise von der entsprechenden Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus. Zum andern ist mit diesem Gesetzesverweis für die genannte Verfahrenskonstellation die Frage des anwendbaren Rechts abschliessend beantwortet.
2.2. Keine vergleichbare Feststellung lässt sich für Revisionsverfahren treffen, die bereits vor dem 1. Januar 2007 hängig waren, also bei einer der Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts eingeleitet wurden.
Zunächst sind in Bezug auf diese Konstellation die Übergangsbestimmungen gemäss Art. 53 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG nicht eindeutig. Zwar ergibt sich nach dem Wortlaut der deutschen Fassung, dass das Bundesverwaltungsgericht, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des VGG bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernimmt (Art. 53 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG, erster Satz). Dabei erfolgt die Beurteilung nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG, zweiter Satz). Somit legt der erste Satz der genannten Norm nach dem deutschen Wortlaut nahe, dass die Rechtslage in Bezug auf Zuständigkeit und anwendbares Recht für jede Art von Rechtsmitteln die gleiche ist, mit anderen Worten für die Revision wie für die Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle der Vorgängerorganisationen tritt und zugleich ab dem Inkrafttreten des VGG am 1. Januar 2007 das neue Verfahrensrecht zur Anwendung gelangt.
Indessen weisen die französische wie auch die italienische Fassung des ersten Satzes von Art. 53 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG einen anderen Wortlaut auf. Anstelle von "hängigen Rechtsmitteln" ist hier von "recours qui sont pendants" bzw. "ricorsi pendenti" die Rede. Mithin umfassen der französische wie auch der italienische Wortlaut gerade nicht sämtliche Rechtsmittel - und insofern auch die Revision -, sondern beschränken sich auf die Beschwerde. Es stellt sich folglich die Frage, welcher Sinn für die Übergangsbestimmungen gemäss Art. 53 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG massgeblich sein soll, nämlich der sich aus der deutschen Fassung ergebende oder jener der insofern divergierenden französischen und italienischen Versionen des Gesetzestexts.
2.3. Die erwähnte Feststellung (s. E. 2.1.) lässt sich ausserdem - unabhängig vom soeben Gesagten - auch nicht für Revisionsverfahren treffen, die sich zwar auf Entscheide der Vorgängerorganisationen beziehen, aber erst nach dem 1. Januar 2007 und somit beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wurden. Dazu ist festzustellen, dass die Übergangsbestimmungen nach Art. 53 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG diese Verfahrenskonstellation nicht betreffen, indem sie sich ausschliesslich auf Verfahren beziehen, die bereits bei den Vorgängerorganisationen hängig waren. Mithin enthält das VGG keine ausdrückliche Regelung in Bezug auf beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitete Revisionsverfahren, die sich gegen Entscheide der Vorgängerorganisationen richten.

3. Die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in den beiden Verfahrenskonstellationen der Revisionen, die sich gegen Entscheide der Vorgängerorganisationen des Bundesgerichts richten, lässt sich trotz der diesbezüglich nicht eindeutigen Gesetzesgrundlage gemäss VGG beantworten, indem auf den allgemeinen Begriff und Zweck des Instituts der Revision abgestellt wird: Ein Revisionsbegehren bezweckt, die für einen Entscheid verantwortliche Instanz dazu zu bewegen, diesen trotz bereits eingetretener formeller Rechtskraft erneut zu überprüfen (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 35). Daraus folgt, dass - wie bereits erwähnt (E. 2.1., mit entsprechenden Nachweisen) - für die Durchführung eines Revisionsverfahrens gerade jene Behörde zuständig ist, welche den revisionsweise angefochtenen Entscheid erlassen hat. In den hier interessierenden Verfahrenskonstellationen wären dies die Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts, die indessen zeitgleich mit der Tätigkeitsaufnahme ebendieses Gerichts zu existieren aufgehört haben. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Stelle der verschiedenen Vorgängerorganisationen getreten, welche es somit - als allgemeines Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 1 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG) - funktionell ersetzt (s. auch die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001; BBl 2001 4202, insb. 4208, 4226, 4250, 4376). Aus diesem Zusammenhang - grundsätzliche eigene Zuständigkeit der entscheidenden Behörde in Revisionsverfahren einerseits, Funktionsübernahme durch das Bundesverwaltungsgericht andererseits - ergibt sich in zwingender Weise, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Durchführung von Revisionsverfahren zuständig ist, die sich gegen rechtskräftige Entscheide seiner Vorgängerorganisationen richten (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 E. 3.3). Dieser Schluss ergibt sich aus Begriff und Zweck der Revision ungeachtet des in den drei massgeblichen sprachlichen Fassungen zweideutigen Wortlauts von Art. 53 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG. Dabei vermag auch keine Rolle zu spielen, welche der beiden betreffenden Verfahrenskonstellationen (im Sinne der E. 2.2. und 2.3.) vorliegt, d.h. ob das Revisionsverfahren bereits bei einer der Vorgängerorganisationen oder erst nach dem 1. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wurde.

4. Es bleibt die Frage zu beantworten, welches Verfahrensrecht in Bezug auf Revisionen, die sich gegen Entscheide der Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts richten, anwendbar sei (vgl. hierzu auch das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 E. 4).
4.1. Die Grundlage hierfür bildet Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG, wonach das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Eine solche Bestimmung enthält das VGG unter anderem für das Revisionsverfahren, indem Art. 45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
-128
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG sinngemäss gelten. Aus dem Zusammenwirken von Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG wiederum ergibt sich, dass in Revisionsverfahren, die sich nicht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts richten, mit anderen Worten in Revisionsverfahren betreffend Entscheide der Vorgängerorganisationen, nicht die entsprechenden Bestimmungen des BGG zur Anwendung gelangen, sondern jene des VwVG, konkret von Art. 66 ff
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
. VwVG.
4.2. Indem Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG den Grundsatz statuiert, der mit Ausnahme der betreffenden Sonderbestimmungen das in sämtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbare Verfahrensrecht regelt, kann es - wenn die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in einem Verfahren feststeht - auch keine Rolle spielen, wann und wie dieses Verfahren eingeleitet wurde. Mit anderen Worten gelangt der Grundsatz, dass sich Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richten, immer dann zur Anwendung, wenn sich das betreffende Revisionsverfahren nicht gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts selbst richtet. Dies ist in beiden fraglichen Verfahrenskonstellationen der Fall, sei die Revision eines Entscheids einer Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgericht bereits bei der Vorgängerorganisation selbst (bis zum 31. Dezember 2006) oder erst beim Bundesverwaltungsgericht (ab dem 1. Januar 2007) begehrt worden. In beiden Fällen sind für das Revisionsverfahren somit die entsprechenden Bestimmungen von Art. 66 ff
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
. VwVG massgeblich (vgl. auch das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 E. 4.5 f.).
4.3. Vor diesem Hintergrund wird schliesslich im Zusammenhang mit Revisionsverfahren, die bereits bei einer Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts eingeleitet wurden, auch die Bedeutung von Art. 53 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG, zweiter Satz, relativiert. Wie sich gezeigt hat, besteht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Revisionsverfahren gegen Entscheide der Vorgängerorganisationen unabhängig davon, nach welchem Wortlaut die Übergangsbestimmungen von Art. 53 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG zu verstehen sind (vgl. E. 3). Dasselbe gilt nach dem soeben Gesagten für die Frage des anwendbaren Rechts: Aus dem Zusammenwirken von Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG folgt, dass sich Revisionsverfahren, die bereits bei den Vorgängerorganisationen eingeleitet wurden, in jedem Fall nach dem VwVG richten. Auch nach neuem Verfahrensrecht im Sinne von Art. 53 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG, zweiter Satz, bleibt hier also weiterhin das VwVG massgeblich. Mit anderen Worten resultiert in jeder denkbaren Bedeutungsvariante von Art. 53 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG von vornherein das Gleiche, nämlich die Geltung des VwVG für Revisionsverfahren, die bereits bei Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts eingeleitet wurden. Es erübrigt sich somit, die genaue Bedeutung der Übergangsbestimmungen von Art. 53 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG mittels ausführlicher Auslegung zu erschliessen.

5. Zusammenfassend ist in den drei möglichen Konstellationen somit folgendes Verfahrensrecht anwendbar:
5.1. Richtet sich ein Revisionsverfahren gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, so gelten gemäss Art. 45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG die entsprechenden Art. 121
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
-128
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG sinngemäss.
5.2. Hat das Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsverfahren zu beurteilen, das bereits bei einer seiner Vorgängerorganisationen eingeleitet wurde, so richtet sich das Verfahren gemäss Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG nach den entsprechenden Art. 66 ff
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
. VwVG.
5.3. Ist ein Revisionsverfahren zu beurteilen, das beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wurde, aber einen Entscheid einer seiner Vorgängerorganisationen betrifft, so richtet sich das Verfahren gemäss Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG ebenfalls nach Art. 66 ff
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
. VwVG.

6.
6.1. Auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches findet schliesslich unabhängig von den beschriebenen Konstellationen Art. 67 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG Anwendung (Art. 47
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG). Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden (Art. 21 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG). Der Entscheid erfolgt in Fünferbesetzung, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Präsident beziehungsweise die Präsidentin der Abteilung beziehungsweise der Kammer dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet (Art. 21 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG; Art. 18 Abs. 5 Bst. b
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
1    Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17
2    Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
3    Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
des Geschäftsreglements vom 11. Dezember 2006 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]).
6.2. Weiter ist festzustellen, dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat. Die Legitimation ist damit gegeben.

7.
7.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). Die Revision eines Entscheids der ARK als ehemalige Beschwerdeinstanz und als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts kann nach dem zuvor Gesagten aus den in Art. 66 Abs. 1
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
1    Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17
2    Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
3    Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
und 2
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
1    Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17
2    Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
3    Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
VwVG genannten Gründen verlangt werden.
7.2. Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
1    Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17
2    Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
3    Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
VwVG; vgl. auch Art. 46
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
1    Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17
2    Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
3    Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
VGG).

8.
8.1. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (Art. 67 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG i.V.m. Art. 47
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 148 f.).
8.2. Vorliegend wird der Revisionsgrund der Verletzung der Bestimmungen über das rechtliche Gehör gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. c
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
1    Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17
2    Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
3    Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
VwVG geltend gemacht. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.

9. Hinsichtlich des angerufenen Revisionsgrundes bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen Folgendes vor: Die Rekurskommission habe es in ihrem Urteil vom 1. November 2006 abgelehnt, das in der Beschwerdeschrift vom 24. Oktober 2006 angekündigte Beweismittel, eine Liste der Schweizer Konzertauftritte des Gesuchstellers als exil-oppositioneller Musiker, abzuwarten. Die damit erfolgte Weigerung, eine Notfrist zur Nachreichung des angebotenen Beweismittels anzusetzen, komme einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleich. Des Weiteren verletze das Urteil die Begründungspflicht. Mit dem Revisionsgesuch und nachfolgenden Eingaben reichte der Gesuchsteller eine Reihe von Beweismitteln ein, welche seine oppositionelle Haltung gegenüber dem äthiopischen Regime und eine damit einhergehende asylrelevante Gefährdung belegen sollen.

10.
10.1. Durch den Verweis des Art. 66 Abs. 2 Bst. c
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
1    Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17
2    Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
3    Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
VwVG auf die Art. 29
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1    Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17
2    Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
3    Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
-33
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VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
1    Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17
2    Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
3    Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
VwVG wird der Revisionsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs vom Gesetz selbst in verschiedener Weise konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
1    Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17
2    Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
3    Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
und 30a
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
1    Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17
2    Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
3    Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
1    Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17
2    Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
3    Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32
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VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
1    Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17
2    Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
3    Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33
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VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
1    Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17
2    Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
3    Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der im Rahmen von Art. 66 Abs. 2 Bst. c
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
1    Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17
2    Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
3    Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
VwVG geschützte Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2
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VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
1    Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17
2    Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
3    Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben.
10.2. Auf der Basis der schöpferischen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) ist unbestritten, dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
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VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
1    Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17
2    Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
3    Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
BV eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien umfasst (vgl. aus der Literatur etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 360 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (nicht aber dessen rechtliche Würdigung, welche Sache des Gerichts ist) betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. aus der vorgängig zitierten Literatur etwa Schefer, a.a.O., S. 290 ff.). Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., S. 611 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
1    Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17
2    Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
3    Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
BV, Rz. 34 ff.; Kölz/Häner, a.a.O., S. 119; Schefer, a.a.O., S. 300 ff.). Festzuhalten ist ausserdem, dass der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und praktisch einhelliger Lehre formeller, selbständiger Natur ist (bspw. BGE 125 I 113 E. 3, 126 I 19 E. 2d/bb, 126 V 130 E. 2b, 127 V 431 E. 3d/aa, 132 V 387 E. 5.1; vgl. aus der Literatur Albertini, a.a.O., S. 449 ff.; Bovay, a.a.O., S. 241 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 366; Schefer, a.a.O., S. 288 f.; Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von
Verfahrensgrundrechten, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 106 [2005], S. 169 ff.; a.M. Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] 100 [2004], S. 377 ff.).

11.
11.1. Vorliegend ist zunächst zu beurteilen, ob die ARK im mit Urteil vom 1. November 2006 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör verletzt hat, indem sie - wie vom Gesuchsteller sinngemäss geltend gemacht - die angebotenen Beweismittel nicht angenommen hat.
11.1.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerde vom 24. Oktober 2006 im Wesentlichen damit begründet wurde, das BFM habe die gesetzlich für ein Asylverfahren vorgeschriebenen Abklärungen nicht vorgenommen und beschränke sich auf unbegründete Behauptungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und dessen exilpolitische Tätigkeit. Der Entscheid des BFM verletze deshalb den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör. Als Beweismittel wurde mit der Beschwerdeschrift die Kopie eines vom 1. September 2006 datierenden Schreibens eingereicht, mit welchem der Gesuchsteller unter der Bezeichnung "Personenstandsfeststellungsklage" das Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau um gerichtliche Feststellung seiner Identität ersuchte. Des Weiteren stellte der Gesuchsteller in Aussicht, er werde eine Liste der Oppositionsveranstaltungen in der Schweiz einreichen, an welchen er als prominenter, in Äthiopien wie auch in der Schweiz landesweit bekannter Musiker aufgetreten sei.
11.1.2. Die ARK gelangte in ihrem Urteil vom 1. November 2006 zur Einschätzung, die Beschwerde sei offensichtlich unbegründet, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen sei. Dabei hielt sie unter anderem in Bezug auf die mit der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte Veranstaltungsliste fest, diese sei nicht abzuwarten. Der Beschwerdeführer habe ausreichend Gelegenheit gehabt, den Asylbehörden Beweismittel in Bezug auf allfällig asylrelevante Vorbringen einzureichen.
11.1.3. Zu den verschiedenen Aspekten des rechtlichen Gehörs zählt wie bereits erwähnt (E. 10.1.) die Pflicht der Behörde zur Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise (Art. 33
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
1    Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17
2    Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
3    Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
VwVG; vgl. dazu BGE 124 I 241 E. 2; 117 Ia 262 E. 4b). Im vorliegenden Fall fragt sich allerdings, ob der Gesuchsteller jenes Beweismittel, welches die ARK in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht abgenommen haben soll, überhaupt im gemeinten Rechtssinn angeboten hat. Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage ist die behördliche Pflicht zur Beweisabnahme im Kontext weiterer wesentlicher Verfahrensgrundsätze zu betrachten. Von Bedeutung ist für diesen Zusammenhang zunächst, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gelten (Art. 12
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
1    Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17
2    Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
3    Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
1    Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17
2    Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
3    Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 351 f.; Moor, a.a.O., S. 258 ff.). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) begleitet (s. zum Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 7 E. 3d, 1995 Nr. 23 E. 5a, 2003 Nr. 13 E. 4c). Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Diese Mitwirkungspflichten können denn auch nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Bovay, a.a.O., S. 177 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 351 f.), wenn es darum geht, ob ein bestimmtes Beweismittel der zuständigen Behörde angeboten worden ist, mit der gehörsrechtlichen Verpflichtungsfolge seitens dieser Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
1    Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17
2    Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
3    Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
VwVG.
11.1.4. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Gesuchsteller bereits im Rahmen seines mit Schreiben an das BFM vom 28. September 2006 eingereichten zweiten Asylgesuchs ausführte, eine Bestätigung für seine Teilnahme an oppositionellen Veranstaltungen reiche er nach, während er seine Vorbringen ansonsten mit keinerlei Beweismitteln unterlegte. Gleiches wiederholte sich mit der folgenden Beschwerdeeingabe an die ARK vom 24. Oktober 2006, indem er durch seinen Rechtsvertreter kein entsprechendes Beweismittel einreichte, sondern lediglich in Aussicht stellte, er werde eine Liste von Oppositionsveranstaltungen übermitteln, an welchen er teilgenommen habe. Der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Kopie eines Schreibens an das Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau kommt in diesem Zusammenhang offensichtlich keine Relevanz zu. Dokumente, aus denen sich eine Teilnahme an Veranstaltungen unterschiedlicher, hier nicht näher zu beschreibender Art ergibt, reichte der Gesuchsteller erst im Revisionsverfahren ein. Allerdings ist mit Blick auf die auf Revisionsebene eingereichten Beweismittel keinerlei Grund ersichtlich, weshalb diese nicht bereits früher, nämlich bereits mit dem zweiten Asylgesuch oder jedenfalls mit der betreffenden Beschwerdeschrift, hätten eingereicht werden können. Ohne näher auf den Inhalt oder einen allfälligen Beweiswert dieser Beweismittel einzugehen ist in diesem Zusammenhang lediglich festzuhalten, dass deren Mehrzahl aus der Zeit vor der Einreichung des zweiten Asylgesuchs am 28. September 2006 stammt; dies gilt für ein aus dem Jahr 1996 (bzw. 1988 gemäss angegebener äthiopischer Zeitrechung) datierendes Schreiben der E.______, einen vom 1. Februar 2003 datierenden Werbezettel für eine äthiopische Kulturveranstaltung, zwei vom 27. Februar und vom 13. März 2003 datierende Spendenbelege, ein vom 19. November 2003 datierendes Schreiben der ständigen äthiopischen Vertretung bei den Vereinten Nationen in Genf, eine gemäss eigenen Angaben am 3. Mai 2006 aufgenommene Photographie des Gesuchstellers anlässlich einer Demonstration in Bern sowie zwei vom 31. August und vom 9. September 2006 datierende Bestätigungsschreiben bezüglich der Teilnahme des Gesuchstellers an Hilfsaktionen zugunsten Afrikas bzw. zugunsten äthiopischer Jugendlicher. Es wäre dem Gesuchsteller somit ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, den zuständigen Behörden bereits mit dem zweiten Asylgesuch vom 28. September 2006 oder spätestens mit der Beschwerdeeingabe vom 24. Oktober 2006 sowohl diese Dokumente - welche mit Ausnahme der Schreiben der F._______ sowie der äthiopischen Vertretung bei den Vereinten Nationen in Genf allesamt die Beteiligung an Oppositionsveranstaltungen belegen sollen - wie auch die
fragliche Veranstaltungsliste einzureichen. Nachdem der Gesuchsteller dies nicht tat, sondern die Einreichung wiederholt und ohne überzeugende Begründung für ein derartiges Vorgehen lediglich in Aussicht stellte, vermag er sich auch nicht darauf zu berufen, er habe diese Beweismittel der ARK im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Sinn von Art. 33
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
1    Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17
2    Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
3    Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
VwVG zur Abnahme angeboten. Auf das gemäss der genannten Norm vorausgesetzte weitere Kriterium, dass die angebotenen Beweismittel tauglich sind, braucht nach dem Gesagten nicht eingegangen zu werden. Ebensowenig ist unter dem Aspekt des geltend gemachten Revisionsgrunds der Verletzung der Bestimmungen über das rechtliche Gehör gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. c
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
1    Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17
2    Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
3    Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
VwVG auf den Inhalt der sonstigen im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel einzugehen, die späteren Entstehungsdatums als die soeben aufgezählten sind.
11.1.5. Im genannten Zusammenhang ist ergänzend zu bemerken, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers in seinen Rechtsschriften offenbar geradezu gewohnheitsmässig auf Beweismittel hinweist, ohne diese dann auch aus eigenem Antrieb und innert nützlicher Frist einzureichen. So teilte er mit Eingaben vom 15. Februar und vom 1. März 2007 auch im Verlauf des vorliegenden Revisionsverfahrens unter anderem mit, der Gesuchsteller werde am 16. Februar 2007 in Bern an einer gegen das äthiopische Regime gerichteten Demonstration teilnehmen bzw. habe an dieser Veranstaltung teilgenommen. Entsprechende Beweismittel seien "vorbehalten" (Eingabe vom 15. Februar 2007) bzw. würden "angeboten" (Eingabe vom 1. März 2007). Nachdem Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG bestimmt, dass die asylsuchende Person allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen, ist mit einem solchen Verhalten der Mitwirkungspflicht der Parteien im Sinne von Art. 13
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG i.V.m. Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG nicht Genüge getan. Dabei sind nicht nur die Folgen einer allfälligen Nichtberücksichtigung der fraglichen Beweismittel durch die entscheidende Instanz der betreffenden Partei anzulasten, sondern eine spätere Anrufung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör setzt sich unter solchen Umständen dem Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit aus.
11.2. Der Gesuchsteller macht revisionsweise in zweiter Hinsicht geltend, die ARK habe mit dem Urteil vom 1. November 2006 die Begründungspflicht - und insofern einen weiteren Teilaspekt des rechtlichen Gehörs - verletzt.
11.2.1. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers führt im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Behauptung, die Begründungspflicht sei verletzt worden (Revisionsschrift, S. 2) in keiner Weise aus, in Bezug auf welche Fragen die ARK ihr Urteil mangelhaft begründet habe. Indessen wird an anderer Stelle (a.a.O., S. 1, Ziff. I.1.) - wenn auch ohne ausdrücklichen Verweis auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht - geltend gemacht, das Urteil lege nicht dar, auf welche Rechtsbestimmungen und auf welche Abwägung massgeblicher Umstände die ARK ihre Ablehnung des Antrags gestützt habe, das mit der Beschwerdeeingabe angebotene Beweismittel einer Veranstaltungsliste abzuwarten.
11.2.2. Mangels anderweitiger Begründung seitens des Rechtsvertreters des Gesuchstellers ist lediglich auf die sinngemässe Rüge einzugehen, die ARK habe ihre Begründungspflicht dadurch verletzt, dass sie in ihrem Urteil nicht ausreichend dargelegt habe, weshalb die genannte Liste nicht abzuwarten sei. Zunächst ist festzustellen, dass die ARK diesbezüglich durchaus eine Begründung abgab; dies, indem sie ausführte, die mit der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte Veranstaltungsliste sei nicht abzuwarten, weil der Gesuchsteller bereits ausreichend Gelegenheit gehabt habe, den Asylbehörden allfällige Beweismittel einzureichen. Auf die Frage, ob diese Argumentation den Anforderungen der Begründungspflicht gerecht wird, muss vorliegend nicht eingegangen werden. Vielmehr genügt es, auf den zuvor gezogenen Schluss hinzuweisen, dass der Gesuchsteller weder im mit Urteil der ARK vom 1. November 2006 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren noch im vorangehenden vorinstanzlichen Asylverfahren seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht in hinreichender Weise nachgekommen ist und somit das fragliche Beweismittel auch nicht im Sinne von Art. 33
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
1    Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17
2    Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
3    Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
VwVG angeboten worden ist. Entsprechend kann auch von einer Pflicht der ARK keine Rede sein, ausführlich zu begründen, weshalb das Beweismittel nicht abgewartet bzw. dem Gesuchsteller keine Frist zu dessen Nachreichung eingeräumt wurde.
11.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die ARK mit ihrem Urteil vom 1. November 2006 den Anspruch des Gesuchstellers auf das rechtliche Gehör nicht verletzt hat. Der angerufene Revisionsgrund gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. c
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
1    Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17
2    Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
3    Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
VwVG ist somit nicht gegeben, und das Revisionsgesuch ist folglich abzuweisen.

12.
12.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Beurteilung mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2007 in den Endentscheid verwiesen wurde, ist nach dem Gesagten, da sich das Revisionsgesuch als aussichtslos erwiesen hat, abzuweisen. Entsprechend sind als Folge der Abweisung des Revisionsgesuchs die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
i.V.m. Art. 68 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
VwVG).
12.2. Die Kosten des Verfahrens sind auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (vgl. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, 2 Ex. (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein, Original-Beweismittel [sechs Photographien, Schreiben der ständigen äthiopischen Vertretung bei den Vereinten Nationen in Genf, zwei Bestätigungsschreiben, drei Werbezettel])
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N (...)
- (...) zur Kenntnisnahme

Die Abteilungspräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Claudia Cotting-Schalch Martin Scheyli

Versand am:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-7621/2006
Datum : 27. Juli 2007
Publiziert : 16. August 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2007-21
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug


Gesetzesregister
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
32  105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG: 121  128
BV: 29
VGG: 1  16  21  23  37  45  46  47  53
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VGR: 18
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 18 Zahl und Zusammensetzung
1    Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.17
2    Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
3    Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
VwVG: 12  13  29  30  30a  31  32  33  49  63  65  66  67  68
BGE Register
117-IA-262 • 123-I-31 • 124-I-241 • 125-I-113 • 126-I-19 • 126-V-130 • 127-V-431 • 132-V-387 • 96-I-279
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gesuchsteller • bundesverwaltungsgericht • beweismittel • frage • beschwerdeschrift • mitwirkungspflicht • anspruch auf rechtliches gehör • musik • revisionsgrund • asylverfahren • veranstalter • sachverhalt • telefax • unentgeltliche rechtspflege • bundesamt für migration • kopie • sprache • literatur • stelle • bundesgericht • frist • ausserordentliches rechtsmittel • rechtsmittel • bundesverfassung • asylgesetz • beteiligung oder zusammenarbeit • koordination • bundesgesetz über das bundesgericht • wiese • endentscheid • inkrafttreten • treffen • gerichtsschreiber • innerhalb • angemessene frist • norm • verfassungsrecht • entscheid • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • staatsorganisation und verwaltung • asylrecht • verhältnis zwischen • asylrekurskommission • schriftenwechsel • bescheinigung • zahl • verfahrensgarantie • wirkung • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • gesuch an eine behörde • beteiligung am verfahren • prozessvertretung • veranstaltung • eidgenossenschaft • kommunikation • form und inhalt • akte • begründung des entscheids • schriftstück • begründung der eingabe • richterliche behörde • sachmangel • verfahrenskosten • berechnung • verfahrenspartei • klageantwort • autonomie • anschreibung • unrichtige auskunft • angabe • beurteilung • kantonales rechtsmittel • antrag zu vertragsabschluss • ausführung • legitimation • erschliessung • betroffene person • vorinstanz • wesentlicher punkt • einzelrichter • von amtes wegen • departement • weiler • vater • rechtslage • amtssprache • einzahlungsschein • richtigkeit • formelle rechtskraft • beilage • kostenvorschuss • maler • tag • 1995 • verhalten • totalrevision • original • vorsorgliche massnahme • allgemeiner begriff
... Nicht alle anzeigen
BVGer
D-4889/2006 • D-7621/2006
EMARK
1993/7
BBl
2001/4202