Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4867/2014

Urteil vom 27. Juni 2017

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Besetzung Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss,

Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.

Dr. A._______, (wohnhaft in der Schweiz),

vertreten durch Nadia Tarolli , Advokatin,und
Parteien
lic. iur. Melanie Knüsel, Rechtsanwältin, Vischer AG, (Schweiz),

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel,

Vorinstanz.

AHV-Beiträge 2011/2012; Einspracheentscheid der
Gegenstand
AK Arbeitgeber Basel vom 2. Juli 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1965, ledig, ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit 21. Januar 1969 in der grenznahen Stadt Z.__________ in Deutschland (vgl. Beschwerdeakten [nachfolgend: B-act.] 1.4). Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom (...) November 1998 erwarb der Versicherte an der Adresse 1 (...) in Z._______ (Deutschland) eine Gewerbeeinheit, in der er seitdem als promovierter und zugelassener Zahnarzt praktiziert (B-act. 1.3). Zudem erwarb er am (...) April 1999 eine 2-Zimmer-Eigentumswohnung (54,39 m2) an der Adresse 2 (...) in Z._______ (Deutschland), wo er seitdem mit ordentlichem ("Haupt-")Wohnsitz gemeldet ist (B-act. 1.4, 6.13). Seine in Deutschland erzielten Gesamteinkünfte versteuerte der Versicherte in seinem Heimatland (aktenkundig sind die Jahre 2011 - 2014; vgl. B-act. 26.2 f., 46 und 50), wobei das steuerbare Einkommen um die Summe der geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen, der Krankenversicherungsbeiträge und übrigen Vorsorgeaufwendungen reduziert wurde (B-act. 26.2 f., 46).

A.b Der Versicherte habe sich 2006 entschieden, und nachdem ihm die Aufenthaltsbewilligung in diesem Jahr erteilt worden sei, in der Schweiz ein zweites Standbein zu errichten und neben seiner Tätigkeit in Deutschland auch in der Schweiz zu praktizieren. Er habe sich zunächst einer Praxisgemeinschaft in Y._______ (AG, Schweiz) angeschlossen, wo er jeweils zweieinhalb Tage pro Woche gearbeitet habe. Um in der Nähe der Praxis in Y._______ (AG, Schweiz) übernachten zu können, habe er an der Adresse 3 (...) in X._______ (AG, Schweiz) eine 1-Zimmerwohnung angemietet (B-act. 1, 3.2).

A.c Im Jahr 2010 löste der Beschwerdeführer sich von der Praxisgemeinschaft in Y._______ (AG, Schweiz) und übernahm mit seinem Geschäftspartner an der Adresse 4 (...) in W._______ (BL, Schweiz) eine Zahnarztpraxis (Praxisgemeinschaft A._______ & B._______). Die Berufsausübungsbewilligung für die Zahnarztpraxis wurde ihm am 13. April 2010 erteilt (B-act. 6.14). Er kündigte deswegen seine Wohnung in X._______ (AG, Schweiz) und mietete ab 1. Juli 2010 an der Adresse 5 (...) in V._______ (BL, Schweiz) eine 3-Zimmerwohnung von 60 m2 (B-act. 1.9 f., 3.4, 50). Am 1. Juli 2013 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz an die Adresse 6 (...) in W._______ (BL, Schweiz), wo er eine Wohnung kaufte (B-act. 9, B-act. 50; vgl. auch B-act. 15).

Seit 1. Februar 2006 ist der Versicherte bei der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes (heute: Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel; nachfolgend: AK oder Vorinstanz) als Selbständigerwerbender gemeldet und leistet seitdem Beiträge an die AHV, IV und Erwerbsersatzordnung (B-act. 3.3, 3.5).

B.

B.a Mit Verfügung vom 6. Mai 2014 setzte die AK die Beiträge für die Beitragsperiode 1. Januar - 31. Dezember 2011 auf Fr. (...), gestützt auf ein geschätztes beitragspflichtiges Einkommen von Fr. (...) gemäss Steuermeldung vom 29. April 2013 der zuständigen Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer, fest (B-act. 3.4, 3.7 f.). Mit gleichentags datierter (zweiter) Verfügung setzte die AK die Beiträge für die Beitragsperiode 1. Januar - 31. Dezember 2012 auf Fr. (...), gestützt auf ein geschätztes beitragspflichtiges Einkommen von Fr. (...) gemäss Steuermeldung vom 30. April 2014, fest (B-act. 3.5, 3.9 f.).

B.b Am 3. Juni 2014 erhob A._______ Einsprache und führte darin aus, dass gemäss internationaler Steuerausscheidungen der Bundessteuer und der Staatssteuer 2011 und 2012 sein im Jahr 2011 erzieltes Einkommen von Fr. (...) sowie sein im Jahr 2012 erzieltes Einkommen von Fr. (...) der Deutschen Sozialversicherung unterliege, weshalb die Beiträge dort abgerechnet worden seien (vgl. B-act. 3.2 f., 3.12/1-6). Er beantrage eine erneute Veranlagung für die betreffenden Jahre, welche den erwähnten Gegebenheiten Rechnung tragen würden.

B.c Mit eingeschriebenem Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 wies die Vorinstanz - gestützt auf Art. 14a Abs. 1 Bst. a der geltenden Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit - die Einsprache mit der Begründung ab, dass das gesamte in Deutschland und in der Schweiz erzielte Einkommen aufgrund des Schweizer Wohnsitzes des Versicherten der AHV-Beitragspflicht unterliege. Die von der Steuerverwaltung gemeldeten und für die AK verbindlichen Zahlen (vgl. Art. 23 Abs. 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals - 1 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
1    Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
2    Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen.100
3    Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss.101
4    Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
5    Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.102
AHVV) seien korrekt. Der Versicherte könne gegen diese Verfügung innert 30 Tagen seit Zustellung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde erheben (B-act. 3.1, 3.13).

C.

C.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess A._______, vertreten durch die beiden Rechtsanwältinnen lic. iur. Nadia Tarolli und lic. iur. Melanie Knüsel, mit zwei separaten Eingaben, beide datiert vom 1. September 2014, Beschwerde sowohl beim Kantonsgericht Basel-Landschaft als auch beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen erheben:

"1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die bereits geleisteten AHV-Beiträge für die Jahre 2011 und 2012 zurückzuerstatten.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Es sei das Verfahren zu sistieren bis:

a) die deutschen Behörden über ihre Zuständigkeit nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entschieden haben und

b) das Kantonsgericht seine Zuständigkeit nach Art. 58
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 58 Zuständigkeit - 1 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
1    Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
2    Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
3    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
ATSG festgestellt hat."

Sinngemäss rügte der Beschwerdeführer eine unrichtige Rechtsanwendung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass die Vorinstanz unrichtigerweise von einem ordentlichen Wohnsitz in der Schweiz [anstatt von einem ständigen und überwiegenden Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Deutschland] ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe in der Zeitperiode vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 "etwa gleich viele Tage" in der Schweiz und in Deutschland als Selbständigerwerbender gearbeitet (vgl. tabellarische Gegenüberstellung, B-act. 1 S. 7). Er habe auf Basis seiner erwirtschafteten Erträge und Einkünfte in seinem Heimatland sowie in der Schweiz jeweils getrennt die Sozialversicherungsabgaben in Deutschland und in der Schweiz entrichtet, weshalb die zuviel berechneten AHV-Beiträge für die Jahre 2011 und 2012 aufgrund einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung sowie Rechtsgrundlage verfügt worden seien. Aus verfahrensrechtlicher Sicht stehe nach Ansicht des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreter das Kantonsgericht Basel-Landschaft der Streitfrage sachlich und örtlich am nächsten, weshalb bis zur Klärung der Zuständigkeitsfrage durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht vorerst zu sistieren sei (B-act. 1). Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente ein (B-act. 1.1.-1.11).

C.b Mit ergänzender Eingabe vom 1. Oktober 2014 (B-act. 6) reichte der Beschwerdeführer - nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts (B-act. 4) - diverse Unterlagen ein (B-act. 6.9, 6.12-6.15). Dem Schreiben ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Zuzugs in die Schweiz mit dem Status "Nebenwohnsitz" anmelden wollte, so wie dies in Deutschland möglich sei. Ihm sei seitens des Einwohneramtes mitgeteilt worden, dass es diesen Status in der Schweiz nicht gäbe. Über die Möglichkeit, sich als Wochenaufenthalter registrieren zu lassen, sei er leider nicht informiert worden. Diese "unpräzise Auskunft des Einwohneramts" habe nun zur Folge, dass der Beschwerdeführer sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz mit einem eigenen Wohnsitz gemeldet sei.

C.c Nach mehrfachem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts um eine Auskunftserteilung (vgl. B-act. 5, 7 f.) durch das Amt für Migration Basel-Landschaft teilte Letztgenanntes am 19. November 2014 mit, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2006 zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingereist sei und über eine Niederlassungsbewilligung mit Kontrollfrist 31. Januar 2016 verfüge. Am 1. Juli 2010 sei er vom Kanton Aargau in den Kanton Basel-Landschaft an die Wohnadresse Adresse 5 (...) in V._______ (BL, Schweiz) zugezogen, von wo er am 1. Juli 2013 nach W._______ (BL), Adresse 6 (...) umgezogen sei. Über einen längeren Auslandsaufenthalt (mehr als 6 Monate) oder einen Wegzug ins Ausland sei das Amt für Migration nicht informiert (vgl. B-act. 9).

C.d Mit Schreiben vom 31. März 2015 (B-act. 11) schloss sich das Kantonsgericht Basel-Landschaft im Rahmen eines Meinungsaustausches und unter Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 331/03 vom 11. Mai 2004 E. 4 der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B-act. 10) an, wonach diejenige Gerichtsinstanz zuständig sei, welche der Streitsache örtlich und sachlich am nächsten stehe. Entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht vertretenen Auffassung seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die unter diesem Blickwinkel für eine örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts sprechen würden.

C.e Mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. April 2015 (B-act. 13) reichte der Beschwerdeführer - nebst einer zweiten Beilage - eine Kopie des Antrags um Festlegung der für den Beschwerdeführer geltenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit vom 27. Januar 2015 ein (B-act. 13.1). Dem Antrag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit "gewöhnlich in Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat" ausübe. Er habe in Deutschland in den letzten 12 Monaten gewöhnlich "an 3,5 Tagen in der Woche (= ca. 15 Tage pro Monat) gearbeitet" und werde auch in den kommenden 12 Monaten in diesem Umfang in Deutschland arbeiten. In der zweiten Beilage der Eingabe (Formular "E 101" der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer) wurde am 17. März 2015 von der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. in N._______ (Deutschland) bescheinigt, dass der Beschwerdeführer - gestützt auf Art. 14a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 weiterhin und für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 16. März 2017 den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland unterliege. Die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in U._______ (Deutschland) sei der zuständige Träger, "dessen Rechtsvorschriften anzuwenden" seien (vgl. B-act. 13.2). Aus diesem Grund halte der Beschwerdeführer nicht länger an seinem Sistierungsantrag fest und ersuche das Bundesverwaltungsgericht um Anhandnahme des Beschwerdeverfahrens (B-act. 13).

C.f In der Vernehmlassung vom 28. April 2015 teilte die Vorinstanz sinngemäss mit, dass sie die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht anerkenne. Indem das Bundesverwaltungsgericht zufolge des ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers sich für zuständig erachte, präjudiziere es die Antwort auf die hier vom Beschwerdeführer zentral aufgeworfene Frage nach seinem Wohnsitz. Da der Beschwerdeführer eine Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungsbewilligung habe, werde der Wohnsitz in der Schweiz vermutet (vgl. Wegleitung über die Versicherungspflicht [WVP], Rz. 1022). Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Unterlagen vermöchten seine These, er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in der Schweiz begründet, nicht zu stützen. Im Übrigen lägen keinerlei Steuerunterlagen aus Deutschland vor, aus denen das Erwerbseinkommen und die vom Beschwerdeführer geleisteten Sozialversicherungsbeiträge hervorgehen würden. Die Vorinstanz beantrage die Abweisung der Beschwerde (B-act. 16)

C.g Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 19. Mai 2015 und beiliegendem Schreiben der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel vom 12. Mai 2015 an die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte teilte der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertretung mit, dass die schweizerische Ausgleichskasse mit der Einschätzung der deutschen Versorgungsanstalt über den Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht einverstanden sei. Die Bescheinigung der deutschen Behörde (Formular E 101) sei (sinngemäss) nicht tauglich, zumal der Beschwerdeführer - trotz Niederlassungsbewilligung C, die einen Wohnsitz in der Schweiz voraussetze - rückwirkend seit 1. Februar 2006 bis 16. März 2017 aufgrund einer gleichzeitigen selbständigen Erwerbstätigkeit und eines Wohnsitzes in Deutschland den deutschen Sozialversicherungen unterstellt worden sei. Um eine drohende beziehungsweise bereits bestehende doppelte Belastung der Sozialversicherungsabgaben für den Beschwerdeführer abzuwenden, sei den Sozialversicherungsträgern die Gelegenheit zu geben, sich in Bezug auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers auszutauschen und eine Einigung zu erzielen. Aus diesem Grund beantrage der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens, bis sich die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel und die deutsche Sozialversicherungsbehörde bezüglich des Wohnsitzes des Beschwerdeführers geeinigt hätten (B-act. 18, 18.1 f., 19, 19.1).

C.h Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 (B-act. 24) nahm die Vorinstanz zum Sistierungsantrag des Beschwerdeführers (vgl. Bst. C.g) Stellung. Nach Auffassung der Vorinstanz basiere die Bescheinigung "E 101" vom 17. März 2015 der deutschen Sozialversicherungsbehörde auf einer Erklärung des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2015. Die Erklärung sei somit lite pendente abgegeben worden und diene offensichtlich dazu, bei den deutschen Behörden rückwirkend eine Unterstellung unter das deutsche Recht zu erwirken, um so dem hängigen Verfahren die Grundlage zu entziehen. Da die ausländerrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz einer sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung des Beschwerdeführers unter das deutsche Recht entgegenstehen würden, habe die Vorinstanz die deutsche Sozialversicherungsbehörde um einen Verzicht der rückwirkenden Unterstellung für die Zeit zwischen 2006 und 2010 unter die deutschen Vorschriften ersucht. Dies sei mit Schreiben vom 22. Mai 2015 abgelehnt worden (vgl. B-act. 24.2). Eine rückwirkende Unterstellung des Beschwerdeführers habe zur Folge, dass er vollständig aus der schweizerischen Sozialversicherung ausscheide. Damit verbunden seien die Rückerstattung der einbezahlten Beiträge, eine neue Steuerveranlagung sowie die Neubeurteilung des Aufenthaltsstatus durch die Ausländerbehörde. Unter diesen Umständen könne das hängige Verfahren nicht sistiert werden.

C.i In der Replik vom 2. Juni 2015 hielt der Beschwerdeführer weiterhin an seinen Anträgen fest (B-act. 21-23, 26).

C.j Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2015 entschied der zuständige Instruktionsrichter, dass über den Sistierungsantrag zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (B-act. 27).

C.k Innert erstreckter Frist (vgl. B-act. 27-31) reichte die Vorinstanz eine Duplik ein und beantragte, dass die Beschwerde sowie die Verfahrensanträge abzuweisen seien (B-act. 32). Im Wesentlichen geht aus dem Schreiben hervor, dass zwischen der Schweizer Ausgleichskasse und dem deutschen Sozialversicherungsträger - trotz diverser Kontaktaufnahmen seitens der Vorinstanz - keine Einigung über den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers zustande gekommen sei. Damit würden sich die beiden Verfahrensanträge als obsolet erweisen. In materieller Hinsicht führte sie aus, dass niemand eine Aufenthalts- beziehungsweise Niederlassungsbewilligung in der Schweiz erhalte, der nicht seinen Wohnsitz in der Schweiz habe oder haben wolle. Der Beschwerdeführer hätte eine Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitz in der Schweiz als Grenzgänger ausüben können. Sämtliche Bemühungen des Beschwerdeführers um einen sozialversicherungsrechtlichen Wohnsitz in Deutschland seien erst erfolgt, als er gewahr worden sei, dass er in der Schweiz auch für sein in Deutschland erzieltes Einkommen versichert sei und dafür die Beiträge in der Schweiz zu bezahlen habe. Damit könne aber der in der Schweiz begründete Wohnsitz nicht geändert werden. Die Beschwerde sei daher abzuweisen (B-act. 32, 32.1 f.).

C.l Im Nachgang zur Duplik vom 5. November 2015 übermittelte die Vorinstanz eine Kopie des Schreibens der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 5. November 2015 (B-act. 34, 34.1). Aus diesem geht hervor, dass die deutsche Sozialversicherungsbehörde auf die Rückabwicklung der Jahre 2006 bis 2009 verzichte [gemäss Schweizer Ausgleichskasse sei das Verfahren betreffend die Beiträge 2010 sistiert; vgl. B-act. 32.1]. Die deutsche Sozialversicherungsbehörde werde lediglich jene Berufseinkünfte, die in Deutschland erzielt worden seien, als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Versorgungsabgaben in dieser Zeit heranziehen.

C.m Innert erstreckter Frist (vgl. B-act. 33, 35-38) reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2015 eine Triplik ein und beantragte - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz -, dass der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und dem Beschwerdeführer die bereits geleisteten AHV-Beiträge für die Jahre 2011 und 2012 zurückzuerstatten seien. Nachdem kein ernsthaftes Bemühen der Vorinstanz erkennbar sei, sich - trotz klaren Vorgaben gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) 987/2009 - mit dem deutschen Sozialversicherungsträger über den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers zu einigen, verzichte der Beschwerdeführer auf eine Sistierung des Verfahrens. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer gerne bereit, auf seine Niederlassungsbewilligung zu verzichten und seinen Aufenthaltsstatus entsprechend anzupassen, wenn dies zur Klärung der sozialversicherungsrechtlichen Situation beitrage (B-act. 39).

C.n Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Dezember 2015 wurde der Vorinstanz ein Doppel der Triplik vom 17. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 40).

C.o Mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der am 31. Januar 2016 erneuerten Niederlassungsbewilligung ein (B-act. 42, 42.1).

C.p Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, seine Einkommensverhältnisse in Deutschland und in der Schweiz präzisierend zu belegen (Einreichen der Steuererklärung 2011 und 2012, ev. auch der Folgejahre, Kopien der definitiven Steuerveranlagungen im Kanton Basel-Landschaft und in Deutschland; B-act. 45).

C.q Am 5. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer die Schweizer Steuererklärungen 2011-2014, die Steuerveranlagungen 2011-2013, die Deutschen Steuererklärungen 2011-2014 sowie die Deutschen Steuerbescheide 2013 und 2014 zu den Akten (B-act. 46).

C.r Mit weiterer Zwischenverfügung vom 24. November 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, ergänzende Ausführungen zu seiner Lebens- und Steuersituation zu machen (B-act. 47).

C.s Am 16. Januar 2017 (Faxeingang: 17. Januar 2017) reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist seine Stellungnahme ein (B-act. 50).

D.
Auf die eingereichten Akten sowie die weiteren Ausführungen der Partei-en wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Verwaltungsakt der Vorinstanz, nämlich der Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014, der ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG (SR 172.021) darstellt.

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und i VGG und Art. 85bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
des AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (s. BVGE 2008/52 E. 1.3; Urteile BVGer C-1503/2015 vom 14. April 2016 E. 1.1, C-4008/2013 vom 16. April 2014 E. 1 ff.). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Gemäss Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen kantonaler Instanzen zulässig, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht. Vorliegend ist ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel angefochten. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob ein Bundesgesetz die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerden gegen diese Verfügungen vorsieht.

1.3

1.3.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10, in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des VGG, in Kraft seit 1. Januar 2007) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden "von Personen im Ausland". Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz hat. Dies hat er in Art. 200
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 200 Besondere Zuständigkeit - Wohnt ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland, so ist das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), der als lex specialis zu Art. 58
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 58 Zuständigkeit - 1 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
1    Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
2    Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
3    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
ATSG zu verstehen ist, gemacht. Wohnt ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland, so ist das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 200
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 200 Besondere Zuständigkeit - Wohnt ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland, so ist das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
AHVV).

1.3.2 Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit der Wohnsitz des Beschwerdeführers. Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) soll in Fällen, in denen der Leistungsanspruch (oder die Leistungspflicht) gerade davon abhängt, ob die versicherte Person in der Schweiz Wohnsitz hat, diejenige Gerichtsinstanz zuständig sein, welche der Streitsache örtlich und sachlich am nächsten steht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 331/03 vom 11. Mai 2004 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 102 V 241 E. 3a).

1.3.3 Sofern in einem Beschwerdeverfahren einer Tatsache sowohl formellrechtlich (bspw. betreffend Gerichtszuständigkeit) als auch materiellrechtlich (bspw. betreffend Rechtmässigkeit einer Verwaltungsanordnung) entscheidende Bedeutung zukommt (sog. doppelrelevante Tatsache), ist darüber ausnahmsweise nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheids zu befinden (BGE 122 III 252 E. 3b/bb mit Hinweisen). Dies wird hauptsächlich mit dem Schutz der beklagten Partei begründet, da die klagende Partei im Falle eines blossen Nichteintretensentscheids den Anspruch andernorts wiederum geltend machen könnte (BGE 124 III 286 E. 3).

1.3.4 Doppelrelevante Tatsache ist vorliegend der Wohnsitz des Beschwerdeführers, welcher einerseits von Bedeutung für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts und anderseits für die Klärung der materiell-rechtlichen (Haupt-) Frage einer AHV-Beitragspflicht in der Schweiz für die Jahre 2011 und 2012 oder der Unterstellung unter das deutsche Sozialversicherungsrecht ist.

1.3.5 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2015 sinngemäss ausgeführt, sie anerkenne die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht, damit werde der Endentscheid präjudiziert. Sie verkennt dabei, dass der gewünschten Durchführung des Beschwerdeverfahrens durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft der identische Einwand des Beschwerdeführers gegenüber steht. Sie verkennt auch, dass sich die beiden Einzelrichter im Rahmen eines Meinungsaustausches lediglich über die weitere Fallführung verständigt haben und es ihnen verfahrensrechtlich nicht zusteht, den materiellen Entscheid in der Hauptsache vorwegzunehmen, ohne zuvor weitere Instruktionsschritte (Schriftenwechsel, Abnahme von Beweisen) durchgeführt und den gesetzlich zur Beurteilung der materiellen Frage vorgesehenen Spruchkörper (Art. 21
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG) in die Entscheidfindung miteinbezogen zu haben. Es war daher zulässig, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren nach Durchführung des Meinungsaustausches weiter instruiert, vom Beschwerdeführer zusätzliche Akten zur Beurteilung des Wohnsitzes und des überwiegenden Lebensmittelpunktes eingefordert hat und schliesslich mit vorliegendem Urteil den materiellen Entscheid in der Hauptsache (E. 5-7) trifft.

1.3.6 Soweit ein Wohnsitz in der Schweiz respektive die Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (seitens der Vorinstanz) geltend gemacht wird, ist festzuhalten, dass insbesondere Art. 200
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 200 Besondere Zuständigkeit - Wohnt ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland, so ist das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
AHVV für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig ist, da der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt als Selbständigerwerbender tätig und daher weder in der Schweiz noch in Deutschland einem Arbeitgeber unterstellt war. Hinsichtlich der anwendbaren materiellen Rechtsvorschriften bleiben die Ausführungen zu den sozialversicherungsrechtlichen Kollisionsregeln sowie zur Rechtsprechung vorbehalten (vgl. E. 3 ff.).

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2

2.2.1 Der Sozialversicherungsprozess ist (wie das dem Prozess vorausgehende Verwaltungsverfahren) vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht (bzw. die untersuchende Behörde im Verwaltungsverfahren) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).

Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 43 und 269 ff.). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).

2.2.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. GYGI, a.a.O., S. 212).

3.

Der Beschwerdeführer, über dessen AHV-Beitragspflicht für die Jahre 2011 und 2012 aufgrund seines Erwerbseinkommens aus selbständiger Tätigkeit in Deutschland und in der Schweiz zu entscheiden ist, ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft.

3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1).

3.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Deshalb sind vorliegend jene gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, welche für den strittigen Beitragszeitraum (hier: Beitragsjahre 2011 und 2012) Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 115/01 vom 28. September 2001 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7782/2009 vom 24. Mai 2012 E. 3.3). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse - und somit auch für die Beurteilung der Beitragspflicht - geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).

3.3 Anwendbar sind bis am 31. März 2012 das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: EWG-VO Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268; nachfolgend: EWG-Durchführungs-VO Nr. 574/ 72; vgl. Art. 153a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 153a - 1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999457 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
1    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999457 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004458;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009459;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71460;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72461.
2    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960462 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3    Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
4    Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
AHVG). Mit dem Inkrafttreten des FZA und seiner Anhänge am 1. Juni 2002 wurden das seit 1. Mai 1966 für die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland geltende Abkommen über die Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 sowie die damit verbundenen Zusatzabkommen (SR 0.831.109.136.1) abgelöst.

Am 1. April 2012 sind anstelle der EWG-VO Nr. 1408/71 und der EWG-Durchführungs-VO Nr. 574/72 die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: EG-VO Nr. 883/2004), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (Abl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43), in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: EG-Durchführungs-VO Nr. 987/2009) für die Schweiz in Kraft getreten (AS 2012 2627 und AS 2012 3051).

3.4 Vorliegend kommt - da ein länderübergreifender Sachverhalt zu beurteilen ist, welcher sich in den Jahren 2011 und 2012 ereignet hat - die bis Ende März 2012 gültige Fassung des FZA-Abkommens (vgl. namentlich AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) in Betracht, wonach die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die EWG-VO Nr. 1408/71 (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]) sowie die EWG-Durchführungs-VO Nr. 574/72. Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Gemäss Art. 90 Abs. 1 Bst. c EG-VO Nr. 987/2009 bleibt die EWG-VO Nr. 1408/71 jedoch insofern noch in Kraft und behält ihre Rechtswirkung unter anderem zum Zweck des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit sowie anderer Abkommen, die auf die EWG-VO Nr. 1408/71 Bezug nehmen, solange diese Abkommen nicht infolge der vorliegenden Verordnung [EG-VO Nr. 987/2009] geändert worden sind.

Mit Blick auf den ab April 2012 zu beurteilenden Sachverhalt sowie den Verfügungszeitpunkt (2. Juli 2014) findet vorliegend (grundsätzlich) auch die am 1. April 2012 in Kraft getretene EG-VO Nr. 883/2004 sowie die EG-Durchführungs-VO Nr. 987/2009 Anwendung. Hinsichtlich des zeitlichen Übergangs von der EWG-VO Nr. 1408/71 zur EG-VO Nr. 883/2004 verweist Art. 87 EG-VO auf folgende Übergangsregelung:

Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung (Abs. 1). Gelten für eine Person infolge dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II der EWG-VO Nr. 1408/71 bestimmt wird, bleiben diese Rechtsvorschriften so lange, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, und auf jeden Fall für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung anwendbar, es sei denn die betreffende Person beantragt, den nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung bei dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach dieser Verordnung anzuwenden sind, zu stellen, wenn die betreffende Person den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung unterliegen soll. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, gelten diese Rechtsvorschriften für die betreffende Person ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats (Abs. 8).

3.5 In persönlicher Hinsicht gelten für den Beschwerdeführer die EWG-VO Nr. 1408/71 und ab 1. April 2012 die EG-VO Nr. 883/2004 für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene (Art. 2 Abs. 1 der EWG-VO Nr. 1408/71 sowie Art. 2 Abs. 1 EG-VO Nr. 883/2004).

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, der sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz als selbständig erwerbender Zahnarzt praktiziert. Da er in beiden Staaten Sozialversicherungsabgaben leistete, galten für ihn bisher sowohl die deutschen als auch die schweizerischen Rechtsvorschriften.

3.6 Der sachliche Geltungsbereich der EWG-VO Nr. 1408/71 sowie EG-VO Nr. 883/2004 erstreckt sich auf alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die - wie im vorliegenden Fall - insbesondere Leistungen bei Alter sowie für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit betreffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 der EWG-VO Nr. 1408/71 sowie Art. 3 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 EG-VO Nr. 883/2004). Zudem verweist Absatz 2 des erwähnten Artikels der EG-VO Nr. 883/2004 auf die besonderen Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die in Anhang XI unter dem Stichwort "Deutschland" folgendes festlegen:

3.7 Gemäss Art. 3 Abs. 1 EWG-VO Nr. 1408/71 sowie Art. 4 EG-VO Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnungen gelten, sofern (in diesen Verordnungen) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung [EG-VO Nr. 883/2004] an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Art. 8 Abs. 1 EG-VO bestimmt, dass einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, jedoch weiterhin gelten, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen
historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben.

Im Anhang II sind keine für den vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit angeführt, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden.

4.
Vorliegend ist strittig, ob der Sozialversicherungsträger in der Schweiz oder in Deutschland zur Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge (für 2011 und 2012) zuständig ist. Da es sich vorliegend um einen länderübergreifenden Sachverhalt (Deutschland - Schweiz) handelt und demnach zu prüfen ist, welche Rechtsgrundlagen auf das anzuwendende nationale Recht hinsichtlich der vorliegenden Streitsache verweisen, sind zunächst die Koordinationsregelungen nach Art. 13-17a EWG-VO Nr. 1408/71 und die Durchführungsbestimmungen gemäss EWG-Durchführungs-VO Nr. 574/2 (E. 4.1) sowie weitere relevante Bestimmungen (E. 4.2) darzulegen. Im Anschluss daran werden die davon abweichenden, seit 1. April 2012 geltenden, Koordinationsbestimmungen nach Art. 11-16 EG-VO Nr. 883/2004 und die Durchführungsbestimmungen gemäss EG-Durchführungs-VO Nr. 987/2009 (E. 4.3) sowie ergänzende, massgebliche Rechtsgrundlagen aufgezeigt (E. 4.4). Im Weiteren folgt die materiell-rechtliche Prüfung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers und des anzuwendenden nationalen Rechts (E. 5) sowie die Beurteilung der strittigen AHV-Beitragspflicht unter Aufzeigen der bisherigen Verwaltungsabläufe beziehungsweise durchgeführten (bilateralen) Verfahren (E. 6).

4.1 Zur Koordinationsregelung nach Art. 13-17a EWG-VO Nr. 1408/71 und den Durchführungsbestimmungen gemäss EWG-Durchführungs-VO Nr. 574/2 gilt:

4.1.1 Gemäss Ausschliesslichkeitsprinzip nach Art. 13 Abs. 1 EWG-VO Nr. 1408/71 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt - vorbehältlich der Artikel 14c und 14f - den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats (vgl. auch BGE 132 V 53, 61 f. E. 6.5; BGE 133 V 137 und 143 E. 6.1). Artikel 14c und 14f dieser Verordnung sind für die zu beurteilende Streitsache nicht tangiert.

4.1.2 Gemäss dem Erwerbsortsprinzip - als Grundregel nach Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b EWG-VO Nr. 1408/71 - ist auf abhängig Beschäftigte und selbständig tätige Personen die lex loci laboris anwendbar. Demnach unterstehen Personen dem Sozialversicherungsrecht jenes Staates, auf dessen Territorium sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben (Beschäftigungs-land-, Tätigkeitsland- oder Erwerbsortsprinzip). Diese Anknüpfung gilt unabhängig vom Wohnort der Arbeitsmigranten/-innen, namentlich für Grenzgänger/-innen (vgl. BGE 132 V 57 E. 41) und ungeachtet des Sitzes oder Wohnsitzes des Arbeitgebers (siehe Edgar Imhof, Über die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 1408/71 [anwendbares Sozialrecht, zugleich Versicherungsunterstellung], SZS 2008 S. 313, 325).

Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b EWG-VO Nr. 1408/71:

(a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;

(b) eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbstständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt;

4.1.3 Artikel 14-17 der EWG-VO Nr. 1408/71 enthalten abweichende Zuständigkeitsregeln insbesondere für Personen, die

(a) sichvorübergehend in einem andern Mitgliedstaat aufhalten und dort erwerbstätig sind beziehungsweise dorthin für 12 Monate (oder aufgrund eines Verlängerungsgesuchs auf maximal 24 Monate) entsandt wurden (Unterscheidung zwischen sog. Entsandten, die einer abhängigen Beschäftigung gemäss Art. 14 Abs. 1 EWG-VO Nr. 1408/71 nachgehen und sog. Selbst-Entsandte, die eine selbständige Tätigkeit nach Art. 14a Abs. 1 EWG-VO Nr. 1408/71 verrichten) sowie

(b) für Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2 oder Art. 14a Abs. 2 oder Art. 14c EWG-VO Nr. 1408/71 erwerbstätig sind (vgl. BGE 132 V 310, nicht publiziert E. 3.1 und 4.2, BGE 131 V 226 E. 41).

Abweichend vom Grundsatz des Art. 13 Abs. 2 Bst. b EWG-VO Nr. 1408/71 gilt nach Art. 14a Abs. 2 EWG-VO Nr. 1408/71 (Wohnortprinzip) folgende Ausnahme:

(2) Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Übt sie keine Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt.

4.1.4 Eine Person, für die Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 14a Absätze 2, 3 und 4, Artikel 14c Bst. a oder Artikel 14e gilt, wird für die Anwendung der nach diesen Bestimmungen bestimmten Rechts-vorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte.

4.1.5 Artikel 17 EWG-VO Nr. 1408/71 enthält eine sogenannte Ausweichklausel. Diese sieht vor, dass zwei (o)der mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Staaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Stellen im Interesse bestimmter Personengruppen oder bestimmter Personen Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16 vereinbaren können.

"Solche Ausnahmeregelungen werden namentlich auf Ersuchen der betroffenen Erwerbstätigen abgeschlossen; gemäss Gesetzeswortlaut müssen sie immer "im Interesse" der betroffenen Person geschehen.Von der Ausnahmeklausel wird namentlich dann Gebrauch gemacht, wenn ein Auslandseinsatz die relativ kurze Dauer der in Art. 14 Abs. 1 und Art. 14a Abs. 1 der EWG-VO Nr. 1408/71 vorgesehenen Entsendefristen [von maximal zwölf Monaten] übersteigt [...]. Die Ausweichklausel kann grundsätzlich auch rückwirkend eingesetzt werden, um beispielsweise die während längerer Zeit geschehene Falschunterstellung einer erwerbstätigen Person nachträglich zu legalisieren" (zit. Edgar Imhof, Über die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 1408/71, SZS 2008 S. 313, 330).

4.1.6 Die Durchführung der Vorschriften in den Art. 13 bis 17 EWG-VO Nr. 1408/71 ist in Art. 10b ff. EWG-Durchführungs-VO Nr. 574/72 geregelt.

Gemäss Art. 12a Abs. 2 Bst. a EWG-Durchführungs-VO Nr. 574/72 gilt für die Anwendung des Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b, des Art. 14 Abs. 3, des Art. 14a Absätze 2 bis 4 und des Art. 14c der Verordnung [EWG-VO Nr. 1408/71] Folgendes:

Gelten nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) oder nach Artikel 14a Abs. 2 Satz 1 der Verordnung [EWG-VO Nr. 1408/71] für eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten beschäftigt oder selbstständig tätig ist und die einen Teil ihrer Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausübt, in dessen Gebiet sie wohnt, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, so stellt der von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichnete Träger der betroffenen Person eine Bescheinigung darüber aus, dass die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gelten, und übermittelt eine Abschrift dieser Bescheinigung dem Träger, der von der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats bezeichnet wurde,

i) in dessen Gebiet die Person einen Teil ihrer Tätigkeit ausübt und/oder,

ii) falls sie Arbeitnehmer ist, in dessen Gebiet ihr Unternehmen oder Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.

Artikel 12a Abs. 5 Bst. c EWG-Durchführungs-VO Nr. 574/72 hält Folgendes fest:

Der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften als für die betreffende Person massgebend festgestellt wurden, stellt dieser Person eine Bescheinigung darüber aus, dass diese Rechtsvorschriften für sie gelten, und sendet eine Abschrift dieser Bescheinigung an die übrigen beteiligten Träger.

4.2 Im Titel VI "Verschiedene Vorschriften" werden in Art. 84a Abs. 1 - 3 EWG-VO Nr. 1408/71 die Beziehungen zwischen Trägern und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung wie folgt geregelt:

Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Staates sowie des Wohnstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt (Abs. 1 dritter Satz; [sog. Informationspflicht]).

Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung die Rechte einer Person im Geltungsbereich dieser Verordnung in Frage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen Staates bzw. des Wohnstaats der betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder den Trägern der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, so können die betreffenden Behörden die Verwaltungskommission befassen (Abs. 3).

4.3 Zur Koordinationsregelung nach Art. 11-16 EG-VO Nr. 883/2004 sowie den Durchführungsbestimmungen gemäss der EG-Durchführungs-VO Nr. 987/ 2009 gilt:

4.3.1 Das Ausschliesslichkeitsprinzip ist - wie bereits in E. 4.1.1 zu Art. 13 Abs. 1 EWG-VO Nr. 1408/71 angeführt - auch in Artikel 11 Abs. 1 der EG-VO Nr. 883/2004 geregelt. Gemäss Art. 11 Abs. 1 der EG-VO Nr. 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

4.3.2 Entsprechend dem Erwerbsortsprinzip (vgl. E. 4.1.2) - ist auf abhängig Beschäftigte und selbständig tätige Personen die lex loci laboris anwendbar.

4.3.3 Gemäss dem Wohnortprinzip nach Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b EG-VO Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt,

a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt; oder

b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

4.3.4 Artikel 14 Abs. 1-11 EG-Durchführungs-VO Nr. 987/2009 bezieht sich auf die näheren Vorschriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung, die auszugsweise wie folgt lauten:

Abs. 6: Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich die Worte «eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt» insbesondere auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Eigenart dieser Tätigkeiten.

Abs. 8: Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung «eines wesentlichen Teils der Beschäftigung
oder selbständigen Erwerbstätigkeit» in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der grösste Teil seiner Tätigkeit sein muss.

Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:

a) im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt;

und

b) im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen.

Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25% erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.

Abs. 9: Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung wird bei Selbständigen der «Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten» anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von dem aus die betreffende Person ihre Tätigkeiten ausübt, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person.

Abs. 10: Für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach den Absätzen 8 und 9 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation.

4.3.5 Nach Art. 13 Abs. 5 EG-VO Nr. 883/2004 werden die in den Absätzen 1-4 genannten Personen für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.

4.4

4.4.1 Unter Titel V "Verschiedene Bestimmungen" wird in Art. 76 Abs. 1 - 7 EG-VO Nr. 883/2004 die Zusammenarbeit der Behörden und Träger (sowie betroffenen Personen) wie folgt geregelt:

Abs. 4 dritter Satz: Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt [sog. Informationspflicht].

Abs. 6: Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung die Rechte einer Person im Geltungsbereich der Verordnung in Frage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder den Trägern der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, so können die betreffenden Behörden die Verwaltungskommission befassen.

4.4.2 In Kapitel II "Vorschriften über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch" sind in Art. 5 Abs. 1 - 4 EG-Durchführungs-VO Nr. 987/2009 die Rechtswirkungen der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege sowie in Art. 6 Abs. 1 Bst. a - c EG-Durchführungs-VO Nr. 987/2009 die vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats folgendermassen geregelt:

Erzielen die betreffenden Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem der Träger, der das Dokument erhalten hat, sein Ersuchen vorgebracht hat, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte [Art. 5 Abs. 4 EG-Durchführungs-VO Nr. 987/2009].

Besteht zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, so unterliegt die betreffende Person vorläufig den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten, sofern in der Durchführungsverordnung nichts anderes bestimmt ist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird [Art. 6 Abs. 1 Bst. a - c EG-Durchführungs-VO Nr. 987/2009]:

a) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Person ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgeht, wenn die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in nur einem Mitgliedstaat ausgeübt wird;

b) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, in dem die Person einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit(en) ausübt oder in dem sie nicht beschäftigt ist oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt;

c) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person einer Erwerbstätigkeit oder mehreren Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten nachgeht.

4.4.3 Art. 16 EG-Durchführungs-VO Nr. 987/2009 hält zum Verfahren bei der Anwendung von Artikel 13 der Grundverordnung zudem fest:

(1) Eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, teilt dies dem von der zuständigen Behörde ihres Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger mit.

(2) Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Artikel 13 der Grundverordnung und von Artikel 14 der Durchführungsverordnung unverzüglich fest, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterliegt.

Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger jedes Mitgliedstaats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläufige Festlegung.

(3) Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wurden, endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvorschriften wurden bereits auf der Grundlage von Absatz 4 endgültig festgelegt, oder mindestens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt.

5.
Einleitend sind die Rechtswirkungen des mit Antrag vom 27. Januar 2015 eingeleiteten Verfahrens zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zwischen Deutschland und der Schweiz (vgl. Bst. C.e) zu prüfen.

5.1 Nach erfolgter Selbstdeklaration des Beschwerdeführers am 27. Januar 2015 bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (B-act. 13 Beilage 1) hielt die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (nachfolgend BWVA) mit "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften" vom 17. März 2015 fest, dass der Versicherte seit 1. Oktober 1995 eine selbständige Tätigkeit in Deutschland und voraussichtlich für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 16. März 2017 eine vorübergehende selbständige Tätigkeit in der Praxisgemeinschaft A._______ & B._______ in W._______ (BL, Schweiz) ausübe, und bestätigte für letztgenannte Zeitspanne die Unterstellung des Versicherten unter die Rechtsvorschriften Deutschlands (B-act. 13 Beilage 2). Am 12. Mai 2015 teilte die Vorinstanz der BWVA mit, sie sei mit der Beurteilung, dass der Versicherte von Februar 2006 bis März 2017 den deutschen Sozialversicherungen unterstellt sei, nicht einverstanden. Sie ersuche die BWVA, auf eine rückwirkende Unterstellung vor 2011 und vorläufig auch auf die Erhebung der Beiträge auf dem schweizerischen Einkommen zu verzichten. Je nach Ausgang des (schweizerischen) Verfahrens wäre die Berichtigung der Unterstellung dann ab 1. Januar 2011 vorzunehmen (B-act. 18 Beilage 2). Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 teilte die BWVA mit, der Versicherte habe seinen Hauptwohnsitz in Z._______ (Deutschland), weshalb er seine Rentenversicherungsbeiträge ab dem Zeitpunkt der parallelen Tätigkeitsausübung in der Schweiz ab dem 1. Februar 2006 lediglich an die BWVA abführen solle. Er sei verpflichtet, sowohl die in Z._______ (Deutschland) als auch die in der Schweiz erzielten Berufseinkünfte als Bemessungsgrundlage für die an die BWVA abzuführenden Versorgungsabgaben anzugeben. Ein Verzicht auf die Berücksichtigung der zwischen 2006 und 2010 erzielten Einkünfte in der Schweiz bei der Berechnung der Versorgungsabgabe der betreffenden Abgabejahre sei somit nicht möglich (B-act. 24 Beilage 2). Am 24. August 2015 verwies die Vorinstanz die BWVA auf eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und den EU-Staaten, bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen auf Rückabwicklungen zu verzichten und die Situation lediglich für die Zukunft korrigieren zu wollen, und bat die BWVA, auf ihr Schreiben vom 22. Mai 2015 zurückzukommen und auf die Rückabwicklung der Jahre 2006 bis und mit 2009 zu verzichten (B-act. 32 Beilage 1). Am 5. November 2015 teilte die BWVA mit, dass sie auf eine Rückabwicklung für die Jahre 2006 bis 2009 verzichte und lediglich die Berufseinkünfte, welche in Deutschland erzielt worden seien, als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Versorgungsabgaben in dieser Zeit heranziehen werde (B-act. 34
Beilage 1). Weitere Schriftwechsel zwischen der Vorinstanz und der BWVA sind nicht aktenkundig. In seiner Triplik vom 17. Dezember 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, auf seinen Wunsch hin habe die BWVA Mitte November 2015 telefonisch die Vorinstanz kontaktiert und angefragt, ob diese weitere Informationen oder Unterlagen benötige, "da sie offenbar das Formular E101 nicht akzeptiere". Dies sei von der Vorinstanz verneint worden, ein weiterer Austausch sei unterblieben. Diese Verhaltensweise der Vor-
instanz entspreche aus seiner Sicht weder dem Gesetz noch dem Grundsatz von Treu und Glauben (B-act. 39 S. 5).

5.2 Festzustellen ist einerseits, dass die BWVA, eine Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 des Baden-Württembergischen Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 2. August 1951), ihren Teilnehmern und deren Hinterbliebenen im Falle der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes Versorgung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Versorgungsanstalt und der Satzung gewährt (§ 2 und 9). Der Beschwerdeführer ist als in Baden-Württemberg tätiger Zahnarzt der BWVA als Pflichtteilnehmer angeschlossen und beitragspflichtig (§ 7 f.). Versorgungsanstalten wie die BWVA treten als Träger der Grundsicherung an die Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Urteil des BGer 9C_301/2014 vom 24. November 2014 E. 3). Die BWVA war deshalb berechtigt, als Träger der Grundsicherung an die Stelle der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung zu treten und im Verhältnis zwischen der Schweiz und Deutschland als zuständiger Rechtsträger aufzutreten. Deren Entscheide sind mit Entscheiden der schweizerischen Versicherungsträger zu koordinieren (Urteil 9C_301/2014 E. 3.1).

5.3 Anderseits ist festzuhalten, dass betreffend die vorliegend interessierenden Beitragsjahre 2011 und 2012 zwischen der Vorinstanz und der BWVA keine Einigung zustande gekommen ist. Zwar hat die Vorinstanz in ihren Schreiben (vorderhand) nur um Verzicht auf die rückwirkende Korrektur der Unterstellung vor 2011 und auf die Erhebung der Beiträge auf dem schweizerischen Einkommen ersucht, jedoch hat sie mit Schreiben vom 12. Mai 2015 klar signalisiert, dass sie mit der Beurteilung der BWVA, der Versicherte sei seit 1. Februar 2006 bis 16. März 2017 aufgrund einer gleichzeitigen selbständigen Erwerbstätigkeit und des Wohnsitzes in Deutschland den deutschen Sozialversicherungen unterstellt, nicht einverstanden sei (B-act. 18 Beilage 2). Für die Rechtsunterstellung ab 2010 ist des Weiteren weder ein bilateraler Einigungsversuch zwischen den beiden Parteien durchgeführt noch von einer der beiden Parteien - gestützt auf Art. 76 Abs. 6 EG-VO Nr. 883/2004 (vgl. E. 4.4.1) - die Verwaltungskommission angerufen worden.

5.4 Art. 16 der EG-Durchführungs-VO 987/2009 hält zum "Verfahren bei der Anwendung von Artikel 13 der Grundordnung" fest, dass der bezeichnete Träger des Wohnorts unter Berücksichtigung von Art. 13 der Grundordnung und von Art. 14 der Durchführungsverordnung unverzüglich festlegt, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterliegt. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig (Abs. 1). Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wurden, endgültigen Charakter, es sei denn, [...] mindestens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt (Abs. 3).

Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 12. Mai 2015 unmissverständlich ausgeführt hat, sie vertrete betreffend die Unterstellung des Beschwerdeführers unter die deutschen Sozialversicherungen betreffend die Zeitspanne vom 1. Februar 2006 bis zum 16. März 2017 nicht die Auffassung der BWVA. Damit hat die vorläufige Festlegung der BWVA vom 17. März 2015 i.V. mit ihrem Schreiben vom 22. Mai 2015 keinen endgültigen Charakter erlangt. Bei dieser Sachlage besteht kein die schweizerischen Behörden rechtlich bindender Entscheid zur Unterstellung. Die Frage des überwiegenden Wohnsitzes und Lebensmittelpunkts ist daher allein nach schweizerischem Recht zu prüfen; die diesbezüglichen Definitionen in Art. 14 Abs. 8 der EG-Durchführungs-VO 987/2009 können nicht berücksichtigt werden. Nachdem die in den bilateralen Regelungen vorgesehenen Schritte zur Einigung (s. E. 5.3) von keiner Partei beschritten wurden, kann der Vorinstanz auch keine Verletzung von Treu und Glauben vorgeworfen werden (B-act. 26 S. 5).

5.5 Bei dieser Sachlage kann im Übrigen offen gelassen werden, ob die Entscheide der BWVA vom 17. März und 22. Mai 2015 aufgrund der Verfahrenseinleitung zeitlich nach Ergehen des Einspracheentscheides vom 2. Juli 2014 und der ständigen Praxis des BGer, auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), vorliegend überhaupt zu berücksichtigen wären.

6.
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Einreise in die Schweiz (27. Januar 2006) als Selbständigerwerbender in Deutschland tätig war. Seit Februar 2006 ist er auch in der Schweiz als Zahnarzt selbständig erwerbstätig, bis 2010 in einer Praxisgemeinschaft, ab Mitte 2010 bis heute als Partner in eigener Zahnarztpraxis in W._______ (Praxis A._______ & B._______). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 seinen überwiegenden Lebensmittelpunkt in Z._______ (Deutschland) hatte, was der Beschwerdeführer geltend macht, oder ob im umstrittenen Zeitpunkt der überwiegende Lebensmittelpunkt in der Schweiz lag, wovon die Vorinstanz ausgeht.

6.1 In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich der Ort, wo die Person ihren Wohnsitz hat, ausschliesslich nach objektiven Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht entscheidend ist (Urteil des BGer 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2). Entscheidend ist mit anderen Worten, ob die Person den Ort, an dem sie weilt, in einer für Dritte erkennbaren Weise zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat oder zu machen beabsichtigt. Dabei ist die familiäre Situation lediglich eines von verschiedenen Indizien. Massgebend sind auch Dauer und Kontinuität des Wohnens bis zur Aufnahme der Beschäftigung, die Dauer und die Modalität der Abwesenheit, die Art der im anderen Mitgliedstaat ausgeübten Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, an den Ort vor Aufnahme der Beschäftigung zurückzukehren (BGE 138 V 186 E. 3.3.1 S. 191 f. mit Hinweisen; vgl. ferner Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] K 25/05 vom 29. März 2006 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 132 V 310, aber in: RKUV 3/2006 KV 367 S. 206; zum Ganzen: BGE 138 V 533 E. 4.2 S. 538 f.). In seinem Urteil 9C_301/2014 vom 24. November 2014 erachtete das Bundesgericht im Weiteren die Einkommenssituation des ledigen Beschwerdeführers (Anwalt) als gewichtig bzw. eine entsprechende Gewichtung des vorinstanzlichen Gerichts nicht als unhaltbar (E. 4.4.2).

6.2

6.2.1 Der Beschwerdeführer reichte als Nachweis für seinen Wohnort in Deutschland, an dem er seiner Ansicht nach seit jeher den Mittelpunkt seiner Lebensführung habe, folgende Beweismittel ein:

- Beitrittsbestätigung des C._______, Verband der niedergelassenen Ärzte in Deutschland e.V.; Datum vom 21. September 1995 handschriftlich hinzugefügt, keine namentliche Nennung des Empfängers (B-act. 1.6)

- Eingangsbestätigung vom 29. September 1995 betreffend die Beitrittserklärung zum Bundesverband zur Förderung der Interessen Selbständiger, Unternehmer und Freiberufler e.V. in T._______ (Deutschland); adressiert an Dr. A._______, Adresse 7 (...), Z._______ (Deutschland) (B-act. 1.7)

- unvollständige, nicht unterzeichnete Beitrittsbestätigung des DAZ, Deutscher Arbeitskreis für Zahnheilkunde, S._______ [DAZ, Verein mit Sitz in R._______; siehe Satzung, abrufbar unter , besucht am 9. Juni 2017], datiert vom 13. Oktober 1995; adressiert an Dr. A._______, Adresse 1 (...) in Z._______ (Deutschland) (B-act. 1.8)

- Öffentlich beurkundeter Kaufvertrag über einen Grundstückskauf vom (...) November 1998; als Käufer wird Dr. A._______, wohnhaft in Z._______ (Deutschland), Adresse 7 (...), genannt; Miteigentumsanteil an der Zahnarztpraxis ("Gewerbeeinheit" an der Adresse 1 (...) in Z._______ (Deutschland)) und Ponyplatz; Sondereigentumsanteil an der Doppelstockgarage ("Garageneinheit" an der Adresse 9 (...); B-act. 1.3)

- Kaufvertrag vom (...) April 1999 über ein Grundstück mit einer Fläche von 2'125 m2 und Immobilie an der Adresse 2 (...) in Z._______ (Deutschland); als Käufer ist Dr. A._______, "wohnhaft" in Z._______ (Deutschland), Adresse 1 (...), angeführt; Verpflichtung zum Bau zweier Wohnhäuser mit 17 Eigentumswohnungen und Tiefgarage für 19 PKWs; Teilungserklärung für Grundstück erwähnt. Für den Beschwerdeführer ist eine 2-Zimmer-Wohnung (54,39 m2; DM [...]) mit Kellerraum sowie Tiefgaragenstellplatz im Eigentum und Nutzung an der Gartenfläche mit Terrasse an der Adresse 2 (...) in Z._______ (Deutschland) vorgesehen (B-act. 6.13)

- Versorgungsabgabe-Bescheid der Baden-Württembergischen Versorgungs-anstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 23. Februar 2011 an Dr. A._______, Adresse 1 (...) in Z._______ (Deutschland), betreffend die Erhebung einer Versorgungsabgabe von monatlich (...) ab 1. Januar 2011 (B-act. 50 Beilage 3)

- (Fahrzeug-)Zulassungsbescheinigung der Stadt Z._______ (Deutschland) vom 16. März 2012, lautend auf den Namen Dr. A._______, Adresse 2 (...) in in Z._______ (Deutschland) (B-act. 1.10)

- Auf den 20. September 2016 datiertes Duplikat der Einkommenssteuererklärung 2011 an das Finanzamt der Stadt Z._______ (Deutschland) (B-act. 46 Beilage 8)

- Steuerbescheid für 2011 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 17. Juni 2013, ausgestellt vom Finanzamt der Stadt Z._______ (Deutschland); Steuerzahler: Dr. A._______, Adresse 2 (...) in Z._______ (Deutschland) (B-act. 26.2)

- Versorgungsabgabe-Bescheid der Baden-Württembergischen Versorgungs-anstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 13. September 2012 an Dr. A._______, Adresse 1 (...) in Z._______ (Deutschland), betreffend die Erhebung einer Versorgungsabgabe von monatlich (...) ab 1. Januar 2012 (B-act. 50 Beilage 3)

- Auf den 20. September 2016 datiertes Duplikat der Einkommenssteuererklärung 2012 an das Finanzamt der Stadt Z._______ (Deutschland) (B-act. 46 Beilage 9)

- Steuerbescheid für 2012 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 4. März 2014, ausgestellt vom Finanzamt der Stadt Z._______ (Deutschland); Steuerzahler: Dr. A._______, Adresse 2 (...) in Z._______ (Deutschland); Einkünfte aus selbständiger Arbeit: (...); Gesamteinkünfte: (...) zu versteuerndes Einkommen nach Abzug der Sonderausgaben [Altersvorsorgeaufwendungen, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, übrige Vorsorgeaufwendungen: (...)]: (...) (B-act. 26.3)

- Versorgungsabgabe-Bescheid der Baden-Württembergischen Versorgungs-anstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 3. März 2013 an Dr. A._______, Adresse 1 (...) in Z._______ (Deutschland), betreffend die Erhebung einer Versorgungsabgabe von monatlich (...) ab 1. Januar 2013 (B-act. 50 Beilage 3)

- Auf den 20. September 2016 datiertes Duplikat der Einkommenssteuererklärung 2013 an das Finanzamt der Stadt Z._______ (Deutschland) (B-act. 46 Beilage 10)

- Steuerbescheid für 2013 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 30. März 2015, ausgestellt vom Finanzamt der Stadt Z._______ (Deutschland); Steuerzahler: Dr. A._______, Adresse 2 (...) in Z._______ (Deutschland); Einkünfte aus selbständiger Arbeit: (...); Gesamteinkünfte: (...); zu versteuerndes Einkommen nach Abzug der Sonderausgaben [Altersvorsorgeaufwendungen, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, übrige Vorsorgeaufwendungen: (...)]: (...) (B-act. 46 Beilage 11)

- Versorgungsabgabe-Bescheid der Baden-Württembergischen Versorgungs-anstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 6. Dezember 2013 an
Dr. A._______, Adresse 1 (...) in Z._______ (Deutschland), betreffend die Erhebung einer Versorgungsabgabe von monatlich (...) ab 1. Januar 2014 (B-act. 50 Beilage 3)

- undatierter, unvollständiger und nicht unterzeichneter Beitragsbescheid der Bezirkszahnärztekammer Z._______, Adresse 8 (...) in Z._______ (Deutschland); darin wird festgehalten, dass ab 1. Januar 2014 ein monatlicher Kammerbeitrag von (...) von Dr. A._______, Zahnarzt, Adresse 1 (...) in Z._______ (Deutschland), erhoben wird (B-act. 1.5)

- Auf den 20. September 2016 datiertes Duplikat der Einkommenssteuererklärung 2014 an das Finanzamt der Stadt Z._______ (Deutschland) (B-act. 46 Beilage 12)

- Steuerbescheid für 2014 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 29. Juni 2016, ausgestellt vom Finanzamt der Stadt Z._______ (Deutschland); Steuerzahler: Dr. A._______, Adresse 2 (...) in Z._______ (Deutschland); Einkünfte aus selbständiger Arbeit: (...); Gesamteinkünfte: (...) zu versteuerndes Einkommen nach Abzug der Sonderausgaben [Altersvorsorgeaufwendungen, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, übrige Vorsorgeaufwendungen: (...)]: (...) (B-act. 46 Beilage 13)

- Beitragsrechnung 2014 des GC D._______ e.V. (Golfclub) vom 18. Februar 2014, adressiert an Dr. A._______, Adresse 1 (...) in Z._______ (Deutschland); Jahresbeitrag Passiv (...) (B-act. 1.11)

- Aufenthaltsbescheinigung vom 8. Juli 2014 der Stadt Z._______ (Deutschland), Amt für Bürgerservice und Informationsverarbeitung; darin wird bescheinigt, dass Dr. A._______ seit 21. Januar 1969 in Z._______ (Deutschland) gemeldet ist; seit 27. Dezember 1999 wohnt er mit alleiniger Wohnung in Z._______ (Deutschland), Adresse 2 (...) (B-act. 1.4)

- schriftliche Erteilung der Vollmacht an die Rechtsvertretung in der Schweiz, datiert vom 27. Juli 2014; Ausstellungsort: Z._______ (Deutschland) (B-act. 1.1)

- Brief vom 16. Oktober 2014 mit (formlosem) Antrag auf Feststellung der Zuständigkeit der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte zur Erhebung der Versorgungsabgabe auch für die Schweizer Einkünfte sowie "Nacherklärung"; Adressat: E._______, Kanzlei für Unternehmens- und Steuerrecht in U._______; Empfänger: Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in U._______ (B-act. 26.4)

- Antrag auf Festlegung der geltenden Rechtsvorschriften vom 27. Januar 2015 - gestützt auf Art. 13 Abs. 2 EG-VO Nr. 883/04 - an den F._______-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland in O._______; Adresse in Deutschland (Lebensmittelpunkt): Stadt Z._______ (Deutschland), Adresse 2 (...); Arbeitsort: Stadt Z._______ (Deutschland), Adresse 1 (...) in Z._______ (Deutschland); Umfang der selbständigen Tätigkeit in Deutschland in den letzten 12 Monaten sowie in den kommenden 12 Monaten: 3,5 Tage/Woche beziehungsweise ca. 15 Tage/Monat; Umfang der selbständigen Tätigkeit in W._______ (Schweiz) in den letzten 12 Monaten sowie in den kommenden 12 Monaten: 11 Tage/Monat (B-act. 13.1)

- Versorgungsabgabe-Bescheid der Baden-Württembergischen Versorgungs-anstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 7. März 2015 an Dr. A._______, Adresse 1 (...) in Z._______ (Deutschland), betreffend die Erhebung einer Versorgungsabgabe von monatlich (...) ab 1. Januar 2015 (B-act. 50 Beilage 4)

- Bescheinigung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (Formular E 101), ausgestellt am 17. März 2015 durch die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. in N._______ (Deutschland); ständige Anschrift: Adresse 2 (...) in Z._______ (Deutschland); Firmenbezeichnung: Zahnarztpraxis Dr. A._______, Adresse 1 (...) in Z._______ (Deutschland); selbständige Tätigkeit in Deutschland seit 01.10.1995; vorübergehende selbständige Tätigkeit in der Schweiz voraussichtlich vom 01.02.2006 bis 16.03.2017 (B-act. 13.2)

- Undatierte (Telefax vom 18. Dezember 2015), handschriftliche Bestätigung der Arbeitszeiten 2011 und 2012 in der Zahnarztpraxis in Z._______ (Deutschland) (B-act. 50 Beilage 5)

6.2.2 Diesen Nachweisen stehen folgende Akten betreffend Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensführung in der Schweiz gegenüber:

- Aufenthaltsbestätigung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 19. November 2014: Einreisedatum Schweiz: 27. Januar 2006 (B-act. 9)

- 13. April 2010: Verfügung vom 13. April 2010 der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft über die Erteilung der Praxisbewilligung als Zahnarzt, gerichtet an A._______, geboren (...) 1965, von Deutschland, in X._______ (AG, Schweiz), Adresse 3 (...) (B-act. 6.14)

- 30. Juni 2010: Wegzug von X._______ (AG, Schweiz), Adresse 3 (...), und Zuzug nach V._______ (BL, Schweiz; vgl. Wohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde V._______ (BL, Schweiz) vom 25. September 2014, B-act. 6.15, B-act. 50)

- 1. Juli 2010: Mietvertrag für eine 3-Zimmerwohnung (60 m2; Miete Fr. 950.-/Mt.) an der Adresse 5 (...), in V._______ (BL, Schweiz) zuzüglich eines Parkplatzes für Fr. 30.-/Monat; Beginn des Mietverhältnisses: 1. Juli 2010 (B-act. 1.9, 6.9; vgl. auch Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde V._______ (BL, Schweiz), B-act. 6.15)

- 1. Juli 2010: Zuzug aus dem Kanton AG in den Kanton BL nach V._______ (BL), Adresse 5 (...) (Aufenthaltsbestätigung des Amtes für Migration Basel-Landschaft vom 19. November 2014, B-act. 9)

- 21. Februar 2013: Internationale Steuerausscheidung, Direkte Bundessteuer 2011 und Staatssteuer 2011, ausgestellt durch die Steuerverwaltung in M._______ (BL, Schweiz); Aufteilung V._______/W._______ (BL, Schweiz); adressiert an A._______, Adresse 5 (...), in V._______ (BL, Schweiz) (B-act. 3.3/5-6)

- 30. Juni 2013: Wegzug aus V._______ (BL, Schweiz), Adresse 5 (...) nach nach W._______ (BL, Schweiz), Adresse 6 (...) (vgl. Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde V._______ (BL, Schweiz) vom 25. September 2014, B-act. 6.15, B-act. 50)

- 27. Februar 2014: Internationale Steuerausscheidung, Direkte Bundessteuer 2012 und Staatssteuer 2012, ausgestellt durch die Steuerverwaltung in M._______ (BL, Schweiz); adressiert an: A._______, Adresse 6 (...), W._______ (BL, Schweiz) (B-act. 3.3/1-3)

- 25. September 2014: Wohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde V._______ (BL, Schweiz) vom 25. September 2014 (B-act. 6.15), adressiert an A._______, W._______ (BL, Schweiz), Adresse 6 (...)

- 23. März 2016: Auszug aus dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS, V8.2.3.0; B-act. 43);

Eintrag 1 (S. 1): Ausstelldatum: 16.01.2006; gültig bis: 15.04.2006; Aufenthaltszweck-Code: 001 - Erwerbsaufenthalt (Teilzeit, Praktikant usw.); Zulassungscode: 2010-VEP: Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA für erwerbstätige Angehörige der EU 17/EFTA-Staaten; Aufenthaltsdauer: 6 Monate Einrichtungszeit Selbständig; Bedingungen: Anmeldung gemäss beigelegter Formulare, 1 Passfoto

Eintrag 2 (S. 2): Zulassung nach VEP; Einreisedatum: 27.01.2006; gültig ab 2.03.2006; gültig bis 31.01.2011; anrechenbares Datum: 27.01.2006; Aufenthaltszweck-Code: 050; Zulassungscode: (...); Kontingent: (...); Zulassung nach: VEP; Bewilligungsart: EU

Eintrag 3 (S. 3): Personenstatus: 12 / C / Aktiv seit: 27.01.2006; Niederlassung bis 31.01.2016; gültig ab 22.03.2011; Einreisedatum: 27.01.2006; Ereignisdatum: 01.07.2013; anrechenbares Datum: 27.01.2006; Aufenthaltszweck-Code: 050; Zulassungscode: (...); Zulassung nach: VEP; Bewilligungsart: EU

- 18. Januar 2016: Verlängerung der Niederlassungsbewilligung C für A._______, W._______ (BL, Schweiz), Adresse 6 (...); Kontrollfrist: 31. Januar 2021 (B-act. 42.1)

- 28. April 2016: Letzte Mutation Person [im Zentralen Migrationssystem, ZEMIS, V8.2.3.0]: 18.01.2016/(...); Personenstatus: (...) / 12 / C / Aktiv seit: 27.01.2006; Kant. Ref. MIGRA: BS(...); Dossierstand / seit: /29.02.2008; Staatsangehörigkeit 1: Deutschland; CH-geboren: Nein; (...); Ausweisschrift-Code: Identitätskarte Nr. [...]; Ablauf-Datum: 18.07.2020 (B-act. 44)

- Undatierte (Telefax vom 18. Dezember 2016), handschriftliche Bestätigung der Arbeitszeiten 2011 und 2012 in der Zahnarztpraxis in Z._______ (Deutschland) (B-act. 50 Beilage 5)

- Undatierte (Telefax vom 18. Dezember 2016) Aufstellung der Umsätze in der Praxis in der Schweiz betreffend 2011 und 2012 (B-act. 50 Beilage 7),

6.3 Nachfolgend ist anhand der in Erwägung 6.1 genannten Kriterien zu bestimmen, ob der Beschwerdeführer im vorliegend relevanten Zeitraum seinen überwiegenden Wohnsitz in der Schweiz hatte.

6.3.1 Bezüglich der familiären Situation ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine partnerschaftliche Bindung oder ein Vater-Kind-Verhältnis geltend macht, weder in Deutschland noch in der Schweiz. Seine Eltern und seine Schwester, zu welchen er Kontakte pflegt, leben in Deutschland. Die Wochenenden verbringe er in Deutschland. Dieser Umstand vermag ein gewisses Gewicht für die Beziehungen zu Deutschland zu begründen, ohne dass damit enge persönliche Kontakte zu seiner Familie nachgewiesen wären. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass mit fortschreitendem Alter der versicherten Person (ab dem 30. Altersjahr) die Beziehung zu Familienmitgliedern an Bedeutung verliert (Urteil BGer 2C_311/2014 vom 30. April 2015 E. 2.2 ff.; 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.4 f.), weshalb den familiären Bindungen des Beschwerdeführers mit Jahrgang 1965 vorliegend keine entscheidende Bedeutung zukommt.

Zusätzlich nennt der Beschwerdeführer mit Replik vom 30. Juni 2015 in Deutschland wohnhafte Bekannte, mit denen er regelmässig Kontakte pflege; diesbezüglich bot er einen Zeugenbeweis an (B-act. 26, S. 6 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass Kontakte zu den genannten Personen nicht in Abrede gestellt werden. Es fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben keinerlei Bezugspersonen in der Schweiz genannt hat. Es widerspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der seit 2006 in der Schweiz tätige Beschwerdeführer - der seit Juli 2010 in W._______ (BL, Schweiz) partnerschaftlich eine Zahnarztpraxis auf eigene Rechnung führt, ab diesem Zeitpunkt im nahegelegenen V._______ (BL, Schweiz) eine 3-Zimmer-Wohnung gemietet hatte, dort an mehreren Tagen pro Woche übernachtet und schliesslich Mitte 2013 in W._______ (BL, Schweiz) eine Eigentumswohnung erworben hat, die er während der Erwerbstätigkeit in der Schweiz selber bewohne - trotz mehrfacher Bezugspunkte zur Schweiz keinerlei engere Kontakte zu Personen aus dem Arbeitsumfeld oder dem privaten Umfeld geknüpft habe (vgl. dazu auch den Hinweis in der Replik, wonach viele seiner Bekannten in Deutschland auch zugleich seine Patienten seien [B-act. 26 S. 6]). Dies lässt den Schluss zu, dass die persönlichen Beziehungen nicht umfassend offen gelegt worden sind, weshalb eine abschliessende Würdigung und Gewichtung durch das Gericht nicht möglich ist und der Beschwerdeführer sich nicht zu seinen Gunsten auf ein überwiegendes Beziehungsnetz in Deutschland berufen kann. In antizipierter Beweiswürdigung ist deshalb auch auf die Einholung von mündlichen und/oder schriftlichen Bestätigungen der genannten Zeugen, die einzig das Beziehungsnetz in Deutschland betreffen, zu verzichten.

6.3.2 Bezüglich der Aufenthalts- und aufenthaltsrechtlichen Situation ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer, deutscher Staatsangehöriger, seit 1969 bis zum Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Einspracheentscheids in seiner Heimatstadt Z._______ (Deutschland) wohnte und dort einwohneramtlich gemeldet war und nach wie vor ist (B-act. 1 Beilage 4). Ab 2006 hat er sich zu Erwerbszwecken an mehreren Tagen pro Woche in der Schweiz aufgehalten; dazu ist er zwischen Z._______ (Deutschland) und X._______/Y._______ (AG, Schweiz; bis Juli 2010) bzw. V._______/W._______ (BL, Schweiz; ab Juli 2010) gependelt. Bis Mitte 2010 übernachtete er in einer angemieteten Einzimmerwohnung an der Adresse 3 (...) in X._______ (AG, Schweiz; s. B-act. 1, B-act. 3 Beilage 2); ab Juli 2010 mietete er eine 3-Zimmer-Wohnung in V._______ (BL, Schweiz).

2006 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Diese wurde nach fünf Jahren ununterbrochenen Wohnsitzes in der Schweiz im Jahre 2011 in eine Niederlassungsbewilligung (gültig ab 22. März 2011) umgewandelt. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Niederlassungsbewilligung vor dem Ablauf von zehn Jahren d.h. nach fünf Jahren erteilt werden kann, wenn dafür wichtige Gründe bestehen (Art. 34 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 34 Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.
1    Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.
2    Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn:
a  sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren; und
b  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen; und
c  sie integriert sind.
3    Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen.
4    Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllen und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können.53
5    Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27) werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war.54
6    Wurde die Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, kann die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration frühestens nach fünf Jahren erneut erteilt werden.55
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20; in seiner Fassung gültig ab 1. Januar 2011) oder bei ununterbrochenem Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung, erfolgreicher Integration und wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer Landessprache verfügt (Art. 34 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 34 Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.
1    Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.
2    Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn:
a  sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren; und
b  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen; und
c  sie integriert sind.
3    Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen.
4    Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllen und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können.53
5    Vorübergehende Aufenthalte werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet. Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung (Art. 27) werden angerechnet, wenn die betroffene Person nach deren Beendigung während zweier Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt war.54
6    Wurde die Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, kann die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration frühestens nach fünf Jahren erneut erteilt werden.55
AuG). Die Umstände der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Januar 2011 sind nicht aktenkundig (vgl. B-act. 9), setzen jedoch voraus, dass sich der Beschwerdeführer bis Januar 2011 erfolgreich integriert hat und das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft von einem ununterbrochenen Wohnsitz in der Schweiz ausgehen durfte. Der Beschwerdeführer erklärt zwar, er habe die Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung umwandeln lassen, weil ihm dies so angeboten worden sei bzw. die Niederlassungsbewilligung ihm ohne sein Zutun erteilt worden sei (B-act. 50). Jedoch kann aus der allgemeinen Lebenserfahrung und den vorliegenden Umständen geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer der Tragweite dieses Entscheids bewusst gewesen ist (vgl. auch die Wegleitung des BSV über die Versicherungspflicht, Rz. 1022, wonach bei ausländischen Staatsangehörigen, welche über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügen, der Wohnsitz in der Schweiz vermutet wird). Zudem ist wenig glaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer der Tragweite der verschiedenen Aufenthaltsberechtigungen nicht bewusst gewesen sei, zumal er im Jahr 2006 rechtlich beraten worden sei, eine Falschinformation durch die zuständigen Behörden im Beschwerdeverfahren nicht belegt worden ist (B-act. 6), sowohl die kantonalen Migrationsämter als auch das Staatssekretariat für Migration (SEM) bzw. das ehemalige Bundesamt für Migration (BFM) verschiedene Informationen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf
ihren Homepages aufgeschaltet haben, die er zusätzlich hätte konsultieren können, und er - trotz seit Mitte 2014 von ihm bestrittener Zuständigkeit der schweizerischen Behörden zur Erhebung der AHV-Beiträge - am 18. Januar 2016 die Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung beantragte. Damit wird die Absicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012, mit der Arbeitsaufnahme in der eigenen Praxis Mitte 2010, dem Umzug in eine deutlich grössere Mietwohnung in V._______ (BL, Schweiz) - dem Mitte 2013 der Kauf einer selbst bewohnten Eigentumswohnung in W._______ (BL, Schweiz) folgte - und dem Ersuchen um eine Niederlassungsbewilligung anfangs 2011 seinen Wohnsitz in der Schweiz festigen und den Lebensmittelpunkt zunehmend in die Schweiz verlagern wollte.

6.3.3 Die Eigentumsverhältnisse stellen sich für den relevanten Zeitraum wie folgt dar: Zugunsten des Wohnsitzes in Deutschland kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seit 1999 eine 2-Zimmer-Eigentumswohnung (Wohnfläche: 54.39 m2) an der Adresse 2 (...) in Z._______ (Deutschland) und eine eigene Zahnarztpraxis an der Adresse 1 (...) in Z._______ (Deutschland) besitzt. Zudem verfügt er seit 1998 an der Adresse 9 (...) einen Ponyplatz im Alleineigentum und über ein Sondereigentumsrecht an einer Doppelstockgarage im Wert von DM (...). Diesen in den Jahren 2011 und 2012 gleich gebliebenen Verhältnissen stehen folgende Veränderungen gegenüber: Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer Mitte 2010 in W._______ (BL, Schweiz) in eine eigene Zahnarztpraxis (Praxisgemeinschaft A._______ & B._______) investiert, dazu eine mit 3 Zimmern und 60 m2 leicht grösser als diejenige in Z._______ (Deutschland) ausfallende Wohnung im nahen V._______ (BL, Schweiz) angemietet, am 2. März 2011 eine (zuvor vermietete) Wohnung an der Adresse 10 (...) in Z._______ (Deutschland) verkauft und per 1. Juli 2013 in W._______ (BL, Schweiz) eine Eigentumswohnung erworben, die er seither selber bewohnt. Über Grösse, Kosten, lokale und aktuelle Verhältnisse dieser Wohnung hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2017 notabene keinerlei Aussagen gemacht (B-act. 50). In Würdigung dieser Entwicklungen, die auch mit der Erwerbssituation korrelieren (s. Erwägung 6.3.4), sind für 2011 und 2012 objektive Anhaltspunkte dafür erkennbar, den Lebensmittelpunkt überwiegend in die Schweiz verlegt zu haben.

6.3.4 Bezüglich seiner Erwerbssituation steht im Vordergrund, dass der Beschwerdeführer, nach Arbeitsaufnahme im Jahre 2006 in einer Praxisgemeinschaft ohne geltend gemachte finanzielle Beteiligung, am 13. April 2010 eine Praxisbewilligung als Zahnarzt der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft erhalten hat, Mitte 2010 seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz mit dem Einkauf in eine Praxisgemeinschaft, bestehend aus ihm und Dr. med. dent. B._______, ausgeweitet hat und damit die Absicht erkennen lässt, seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz im relevanten Zeitraum verstärken zu wollen. Die Arbeitszeiten, wie sie in der Beschwerdeschrift dargelegt worden sind,

a. 01-11/2011: Tätigkeit in Z._______ (Deutschland) von Montag ganzer Tag bis Dienstagmittag und Mittwochnachmittag bis Donnerstagmittag (2.5 Tage). Tätigkeit in W._______ (BL, Schweiz) von Dienstagnachmittag bis Mittwochmittag sowie von Donnerstagnachmittag bis samstags um 13 Uhr (3 Tage);

beziehungsweise wie sie in der Eingabe vom 16. Januar 2017 (B-act. 50) ausgewiesen werden,

b. 2.1.-10.11.2011: Tätigkeit in Z._______ (Deutschland) von Montagmorgen bis dienstags um 16 Uhr, mittwochs von 10 bis 20 Uhr und Donnerstagmorgen (3.5 Tage). Tätigkeit in W._______ (BL, Schweiz) von Donnerstagnachmittag bis samstags um 14 Uhr (2 Tage);

c. 11.11.2011-5.7.2012: Tätigkeit in Z._______ (Deutschland) von Montagmorgen bis Dienstagmittag sowie von Mittwochmorgen bis Donnerstagmittag (3 Tage). Tätigkeit in W._______ (BL, Schweiz) neu am Dienstagnachmittag und von Donnerstagmittag bis samstags um 14 Uhr (2.5 Tage);

d. 9.7.2012-20.12.2012: Tätigkeit in Z._______ (Deutschland) von Montagmorgen bis Dienstagmittag sowie neu von Mittwochnachmittag bis Donnerstagmittag (2.5 Tage). Tätigkeit in W._______ (BL, Schweiz) neu am Dienstagnachmittag bis Mittwochmorgen und von Donnerstagmittag bis samstags um 14 Uhr (3 Tage);

lassen einerseits uneinheitliche Aussagen zum Umfang der Tätigkeit insbesondere für das Jahr 2011 und anderseits eine Abnahme der Tätigkeit in Deutschland und Zunahme derselben in der Schweiz erkennen. Für die deutliche Differenz in der Darstellung der Anwesenheiten im Zeitraum
Januar bis November 2011 ist gemäss dem Grundsatz der Aussage der ersten Stunde auf die Erstaussage in der Beschwerde abzustellen (vgl. BGE 115 V 133 E. 8c). Des Weiteren ist insbesondere aus den Behandlungszahlen für 2012 eine Zunahme der Behandlungen in der Schweiz und ein Übergewicht zugunsten der Behandlungen in der Zahnarztpraxis in W._______ (BL, Schweiz) zu entnehmen (B-act. 50 Beilage 8): In Z._______ (Deutschland) seien im Jahr 2011 609 Kassenpatienten und 131 Privatpatienten behandelt worden, im Jahr 2012 589 Kassenpatienten und 128 Privatpatienten. Dem stehen in W._______ (BL, Schweiz) 631 Konsultationen im Jahr 2011 und eine deutliche Zunahme auf 1113 im Jahr 2012 gegenüber (Zahlen der Praxisgemeinschaft, Mehrfachbehandlungen derselben Patienten mitgezählt, vgl. B-act. 50).

6.3.5 Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Einkünfte/Umsätze aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Deutschland oder in der Schweiz auf eine überwiegende wirtschaftliche Beziehung zu dem einen oder anderen Land geschlossen werden kann.

Der Beschwerdeführer erklärte, dass das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz und in Deutschland in der Vergangenheit schwankend gewesen sei (B-act. 26). Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang sowohl das Preisgefälle zwischen beiden Ländern als auch der Umstand, dass er in der Schweiz grundsätzlich einen höheren Stundenansatz verrechnen könne als in Deutschland. In Deutschland sei er zudem aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, Kassenpatienten anzunehmen, deren erzielbaren jährlichen maximalen Kassenhonorare von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Budgets festgelegt werde. Mit Privatpatienten könnten höhere Einnahmen erzielt werden, hier bestehe aber starke Konkurrenz unter den Zahnärzten im Raum Z._______ (Deutschland). Aus der Höhe des Einkommens könne daher nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im jeweiligen Land mehr gearbeitet beziehungsweise sich dort länger aufgehalten hätte. Vielmehr sei der erzielte Erlös für das Jahr 2011 in Deutschland höher gewesen, obwohl der verrechenbare Stundenansatz dort erheblich tiefer sei als in der Schweiz (B-act. 26, 50).

Mit Einreichen der Schweizer Steuererklärungen von 2011-2014, der Schweizer Steuerveranlagungen 2011-2013, der Steuererklärungen Deutschland von 2011-2013 und der Steuerbescheide Deutschland von 2013 und 2014 wies der Beschwerdeführer ergänzend darauf hin, dass die Differenz der steuerbaren Einkommen in Deutschland und der Schweiz darauf zurückzuführen sei, dass sich aufgrund der unterschiedlichen Marktpreise in Deutschland bei gleichem Aufwand deutliche geringere Umsätze als in der Schweiz erzielen liessen (B-act. 46).

6.3.6 Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Jahre 2011 ist Folgendes festzuhalten:

6.3.6.1 In seiner Schweizer Steuererklärung 2011 (...) aus persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Gründen wird auf die Veröffentlichung der detailliert angeführten Finanzzahlen verzichtet.

6.3.6.2 Die Steuerverwaltung in M._______ (BL, Schweiz) hat in ihrem Steuerbescheid vom 21. Februar 2013 entsprechend der Steuererklärung ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. (...) und satzbestimmendes Vermögen von Fr. (...) bzw. Fr. (...) berücksichtigt (B-act. 46 Beilage 2).

6.3.6.3 In seiner Einkommenssteuererklärung 2011 an das Finanzamt der Stadt Z._______ in Deutschland (...) aus persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Gründen wird auf die Veröffentlichung der detailliert angeführten Finanzzahlen verzichtet.

6.3.6.4 Gemäss Steuerbescheid 2011 des Finanzamtes der Stadt Z._______ (Deutschland) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2011 (...) aus persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Gründen wird auf die Darstellung der detailliert angeführten Finanzzahlen verzichtet.

6.3.7 Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Jahre 2012 kann Folgendes festgehalten werden:

6.3.7.1 In seiner Schweizer Steuererklärung 2012 hat der Beschwerdeführer (...) aus persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Gründen wird auf die Veröffentlichung der detailliert angeführten Finanzzahlen verzichtet.

6.3.7.2 Die Steuerverwaltung in M._______ (BL, Schweiz) hat in ihrem Steuerbescheid vom 21. Februar 2013 in Abweichung dazu (leicht tieferer Wertschriftenertrag Privat, tieferer Abzug bei den Beiträgen 3. Säule) ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. (...) (2011: Fr. [...]) und satzbestimmendes Vermögen von Fr. (...) bzw. Fr. (...) berücksichtigt (B-act. 46 Beilage 4).

6.3.7.3 In seiner Einkommenssteuererklärung 2012 an das Finanzamt der Stadt Z._______ (Deutschland) weist der Beschwerdeführer hauptsächlich folgende Einkommensverhältnisse aus: (...) aus persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Gründen wird auf die Veröffentlichung der detailliert angeführten Finanzzahlen verzichtet.

6.3.7.4 Gemäss Steuerbescheid 2012 des Finanzamtes der Stadt Z._______ (Deutschland) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 (...) aus persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Gründen wird auf die Veröffentlichung der detailliert angeführten Finanzzahlen verzichtet.

6.3.8 Für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Jahre 2013 gilt Folgendes:

6.3.8.1 In der (noch nicht rechtskräftigen veranlagten) Steuerperiode 2013 hat der Beschwerdeführer (...) aus persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Gründen wird auf die Veröffentlichung der detailliert angeführten Finanzzahlen verzichtet.

6.3.8.2 Der (angefochtenen) Schweizer Steuerveranlagung 2013 ist (den Angaben in E. 5.8.4.1 entsprechend) ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. (...) zu entnehmen. Das satzbestimmende Vermögen reduzierte die Steuerverwaltung von Fr. (...) auf Fr. (...) (Reduktion der Lebensversicherung von Fr. [...] auf Fr. [...]; B-act. 46 Beilage 6).

6.3.8.3 In seiner Einkommenssteuererklärung 2013 an das Finanzamt der Stadt Z._______ (Deutschland) weist der Beschwerdeführer hauptsächlich folgende Einkommensverhältnisse aus: (...) aus persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Gründen wird auf die Veröffentlichung der detailliert angeführten Finanzzahlen verzichtet.

6.3.8.4 Gemäss Steuerbescheid 2013 des Finanzamtes der Stadt Z._______ (Deutschland) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2013 (...) aus persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Gründen wird auf die Veröffentlichung der detailliert angeführten Finanzzahlen verzichtet.

6.3.9 Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Jahre 2014 ist Folgendes festzuhalten:

6.3.9.1 In der (noch nicht veranlagten) Steuerperiode 2014 hat der Beschwerdeführer (...) aus persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Gründen wird auf die Veröffentlichung der detailliert angeführten Finanzzahlen verzichtet.

6.3.9.2 In seiner Einkommenssteuererklärung 2014 an das Finanzamt der Stadt Z._______ (Deutschland) weist der Beschwerdeführer hauptsächlich folgende Einkommensverhältnisse aus: (...) aus persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Gründen wird auf die Veröffentlichung der detailliert angeführten Finanzzahlen verzichtet.

6.3.9.3 Gemäss Steuerbescheid 2014 des Finanzamtes der Stadt Z._______ (Deutschland) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2014 (...) bzw. Fr. (...) (1 Euro = 1,2023 Schweizer Franken am 31. Dezember 2014) aus seinen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Deutschland. Nach Abzug der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen ( [...]) berechnete das Finanzamt ein zu versteuerndes Einkommen von (...) bzw. Fr. (...) (B-act. 46 Beilage 13). Ein Vergleich mit der Internationalen Steuerausscheidung 2014 ist mangels Vorliegen der Steuerveranlagung 2014 nicht möglich.

6.3.10 Die Gegenüberstellung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zeigt, dass der Beschwerdeführer alleine gestützt auf die Angaben in der Internationalen Steuerausscheidung 2011 (E. 6.3.6.4) im Jahre 2011 deutlich mehr Einkünfte in Deutschland erzielt hat als in der Schweiz (Fr. [...] [CH] versus umgerechnet Fr. [...] [D]). Folgt man jedoch den Steuerbescheiden der zuständigen schweizerischen und deutschen Steuerbehörde, so sieht dieses Verhältnis anders aus: Fr. [...](CH) versus umgerechnet Fr. [...](D) und liegt das Gewicht des wirtschaftlichen Interesses in der Schweiz.

Für 2012 ergeben sich aus steuerrechtlicher Sicht folgende Einkommensverhältnisse: In der Internationalen Steuerausscheidung werden nach Abzug der sozialversicherungsrechtlichen Abgaben folgende Einkommen ermittelt: Fr. (...) (CH) versus Fr. (...) (D). Gemäss dem Bescheid der Steuerverwaltung M._______ (BL, Schweiz) ergibt sich ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. (...) und satzbestimmendes Vermögen von Fr. (...) bzw. Fr. (...) (CH; E. 6.3.7.2) versus rund Fr. (...) (Steuerbescheid Finanzamt der Stadt Z._______ (Deutschland); E. 6.3.7.4). Damit ist in beiden Steuergrundlagen für 2012 ein klares wirtschaftliches Schwergewicht in der Schweiz zu erkennen. Dies korreliert zudem zumindest annähernd mit den steigenden Konsultationen in der Schweiz (s. E. 6.3.4).

Für die nachfolgenden Jahre 2013 und 2014 können im Sinne eines Indizes die oben stehenden Tendenzen bestätigt werden. Die (angefochtene) Steuerveranlagung 2013 weist ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. (...) in der Schweiz aus, der Steuerbescheid der deutschen Behörden umgerechnet einen Betrag von Fr. (...) ( [...]). In der Internationalen Steuerausscheidung werden nach Abzug der Sozialversicherungsabgaben und Einzahlungen in die Säule 3a im Jahr 2013 Fr. (...) für die Schweiz und Fr. (...) für Deutschland aufgeführt (E. 6.3.8). Für 2014 werden folgende Beträge genannt: Der Steuererklärung sind für die kantonale Staatssteuer Fr. (...) für Einkommen in der Schweiz und Fr. (...) für Einkommen in Deutschland zu entnehmen (Steuereinschätzung noch nicht erfolgt). Gemäss Steuerbescheid 2014 wurde in Deutschland (...) bzw. Fr. (...) als Einkommen ermittelt (E. 6.3.9).

6.3.11 Damit kann aus der Optik der wirtschaftlichen Interessen für die Jahre 2011 und 2012 auf eine überwiegende wirtschaftliche Beziehung zur Schweiz geschlossen werden. Diese Tendenz setzte sich in den Jahren 2013 und 2014 fort. Sie wird zusätzlich dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer 2011 und 2012 namhafte Beträge in eine Lebensversicherung in der Schweiz investiert hat:

- 2011: Fr. (...) (E. 6.3.6.1). Im Vergleich dazu: (...) an Kapitallebensversicherungen in Deutschland (E. 6.3.6.3)

- 2012: Fr. (...) (E. 6.3.7.1). Im Vergleich dazu: (...) an Kapitallebensversicherungen in Deutschland (E. 6.3.7.3)

6.3.12 Der Beschwerdeführer legt als weitere Elemente, die für einen überwiegenden Lebensmittelpunkt in Deutschland sprechen sollen, folgende Beweismittel ins Recht: Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. in N._______ (Deutschland) bescheinigt im Formular E 301 am 17. März 2015, dass der ledige und kinderlose Beschwerdeführer seit 1. Oktober 1995 als selbständig erwerbender Zahnarzt tätig ist und eine Zahnarztpraxis, lautend auf Dr. A._______, Adresse 1 (...) Z._______ (Deutschland), führt (B-act. 13.2; vgl. auch B-act. 13.1). Seit dem 23. November 1998 ist der Beschwerdeführer Miteigentümer der "Gewerbeeinheit" an der Adresse 1 (...) in Z._______ (Deutschland), wo er bis heute seine Zahnarztpraxis hat (vgl. B-act. 1.3). Diese Belege bestätigen zwar die Aufnahme und Weiterführung der Tätigkeit als Zahnarzt, lassen jedoch keine Schlüsse zur Gewichtung dieser Tätigkeit im Verhältnis zur in W._______ (BL, Schweiz) ausgeübten Erwerbstätigkeit zu.

Zu den weiteren Bestätigungen ist festzuhalten, dass sie zum einen deutlich vor dem hier interessierenden Zeitraum ausgestellt worden sind und zum anderen für einen überwiegenden Lebensmittelpunkt in Deutschland in den Jahren 2011/2012 keine entscheidenden Anhaltspunkte liefern.
Ersteres betrifft beispielsweise die Bestätigung des Beitritts zum Verband C._______, Verband niedergelassener Ärzte in Deutschland (handschriftlich datiert auf den 21. September 1995), die Beitrittsbestätigung zum Bundesverband zur Förderung der Interessen Selbständiger, Unternehmer u. Freiberufler e.V. vom 29. September 1995 sowie die Bestätigung der Mitgliedschaft beim Deutschen Arbeitskreis für Zahnheilkunde vom 13. Oktober 1995 (B-act. 1 Beilage 6-8). Letzteres betrifft beispielsweise den Beitragsbescheid der Bezirkszahnärztekammer Z._______ (Deutschland) vom 19. Dezember 2013 (B-act. 1 Beilage 5) sowie die Beitragsrechnung des GC D._______ e.V. (Golfclub) vom 18. Februar 2014 (B-act. 1.11); unklar und unbelegt bleibt bei letzterem Beleg zudem Intensität und Häufigkeit dieser Freizeitaktivität. Anzumerken bleibt zumindest, dass der Beschwerdeführer - im Widerspruch zur beschwerdeweise geltend gemachten aktiven Tätigkeit im Golfclub D._______ e.V. - für das (einzig belegte) Jahr 2014 als Passivmitglied ("Jahresbeitrag Passiv") geführt wird und dafür einen Beitrag von (...) einbezahlt hat. Die Aktivmitgliedschaft für ein "Jahresmitglied" beträgt nach den Angaben des Clubs (...). Auf eine aktiv betriebene Freizeitbeschäftigung kann daher nicht geschlossen werden. Auch der Umstand, dass der PKW des Beschwerdeführers (...) am 16. März 2012 in Deutschland auf seinen Namen und seine Wohnadresse in Deutschland zugelassen worden ist (B-act. 1.10), liefert keinen entscheidenden Hinweis auf den überwiegenden Lebensmittelpunkt, zumal wirtschaftliche Überlegungen für den (Kauf- und) Zulassungsentscheid mitverantwortlich gewesen sein können. Denn im Jahre 2012 betrug das Verhältnis des Preisniveaus zwischen der Schweiz und Deutschland notabene 100:70 (vgl. Verordnung des EDI über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2012 für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Union, in Island und in Norwegen vom 28. November 2011 [SR 832.112.51]).

Unbelegt trotz mehrfachen Schriftenwechsels bleibt im Übrigen der Hinweis, er habe in Deutschland eine volle Krankenversicherung mit europaweiter Deckung und der Schweiz eine solche in ihrer "billigsten Variante" mit höchster Franchise (B-act. 1 S. 7).

6.4 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die objektiven Kriterien betreffend einen ständigen Wohnsitz des Beschwerdeführers und einen Mittelpunkt der Lebensführung in den Jahren 2011 und 2012 in der Schweiz überwiegen. Insbesondere sprechen die Aufenthaltsdauer, die Kontinuität des Aufenthalts bis hin zum Erwerb von Wohneigentum in der Schweiz, der Aufenthaltsstatus ab 2011, die Dauer der Erwerbstätigkeit und das wirtschaftliche Schwergewicht für einen überwiegenden Wohnsitz in der Schweiz.

7.

7.1 Damit war die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel zuständig, über die AHV-Beiträge 2011/2012 zu verfügen und hat zu Recht mit Verfügung vom 6. Mai 2014 und Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 den Beschwerdeführer zur Leistung der AHV-Beiträge 2011 und 2012 verpflichtet.

7.2 Daher ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel vom 2. Juli 2014 zu bestätigen.

7.3 Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis "a) die deutschen Behörden über ihre Zuständigkeit nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entschieden haben und b) das Kantonsgericht seine Zuständigkeit nach Art. 58
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 58 Zuständigkeit - 1 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
1    Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
2    Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
3    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
ATSG festgestellt hat" wurde mit Eingabe vom 9. April 2015 zurückgezogen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (B-act. 1, 13). Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 stellte der Beschwerdeführer erneut als Prozessbegehren den Antrag, das Verfahren sei zu sistieren, bis die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel und die deutsche Sozialversicherungsbehörde sich bezüglich des Wohnsitzes des Beschwerdeführers geeinigt hätten (B-act. 18 f.). Dieser Antrag ist mit Triplik vom 17. Dezember 2015 zurückgezogen worden, nachdem "kein ernsthaftes Bemühen der Vorinstanz erkannt werden könne" (B-act. 39 S. 4). Ungeachtet dessen wäre dieser Antrag in Anbetracht des in E. 5 Gesagten abzuweisen gewesen. Dasselbe gilt für den replikweise gestellten Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich innert einer Frist von einem Monat mit dem zuständigen deutschen Sozialversicherungsträger über den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers auszutauschen und zu einigen (B-act. 26).

8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung.

8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Dispositiv ist auf der nächsten Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Auszüge aus ZEMIS vom 23. März 2016 und 28. April 2016)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Eingabe vom 9. Mai 2016 mit Kopie der am 18. Januar 2016 verlängerten Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers; Kopien der Auszüge aus ZEMIS vom 23. März 2016 und 28. April 2016, Doppel der Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 inkl. Beilagen, Kopie der Stellungnahme vom 16. Januar 2017 inkl. Beilagen)

- das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherung, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-4867/2014
Date : 27. Juni 2017
Published : 15. September 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Entscheid angefochten. AHV-Beiträge 2011/2012; Einspracheentscheid der AK Arbeitgeber Basel vom 2. Juli 2014


Legislation register
AHVG: 85bis  153a
AHVV: 23  200
ATSG: 58
AuG: 34
BGG: 42  82
VGG: 21  31  32  33  34
VGKE: 7
VwVG: 5  49  62  64
BGE-register
102-V-239 • 115-V-133 • 117-V-282 • 122-III-249 • 122-V-157 • 124-III-286 • 125-V-193 • 126-V-353 • 129-V-1 • 130-V-138 • 130-V-329 • 130-V-445 • 131-V-222 • 132-V-215 • 132-V-310 • 132-V-53 • 133-V-137 • 138-V-186 • 138-V-533
Weitere Urteile ab 2000
2C_270/2012 • 2C_311/2014 • 5A_663/2009 • 9C_301/2014 • H_115/01 • H_331/03 • I_520/99 • K_25/05
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