Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4813/2013
Urteil vom 27. Juni 2014
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
FC Basel 1893 AG,
vertreten durch lic. iur. Fabian Looser, Advokat, Wenger Plattner Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid in Bezug auf A._______.
C-4813/2013
Sachverhalt:
A.
A._______ (geb. 1995, serbischer Staatsangehöriger) erhielt im Alter von 15 Jahren vom serbischen Fussballverein Roter Stern Belgrad einen bis 30. Juni 2013 gültigen Profivertrag. Als 17-jähriger debütierte er dann in der ersten Mannschaft in der höchsten serbischen Liga und absolvierte zwei Spiele. Am 19. Februar 2013 schloss die Beschwerdeführerin bzw. der FCB mit ihm einen Profivertrag gültig vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2018 ab. Als Monatslohn wurden im ersten Jahr Fr. 8'000.-, im zweiten Fr. 13'000.-, im dritten Fr. 16'000.-, im vierten Fr. 21'000.- und im fünften Fr. 24'000.- (inkl. Spesen aber ohne Einsatzprämien) vereinbart, wobei die jeweilige Lohnerhöhung von der Absolvierung einer bestimmten Anzahl Pflichtspiele in der Vorsaison abhängig gemacht wurde. Gemäss Agreement vom 4. März 2013 verpflichtete sich die Beschwerdeführerin hierauf für A._______ eine Ausbildungsentschädigung von 225'000.- an Roter Stern Belgrad zu bezahlen (zur Pflicht der Bezahlung einer Ausbildungsentschädigung sowie zur Festlegung der Höhe dieser Entschädigung vgl. Art. 20 i.V.m. Anhang 4 des Reglements der FIFA bezüglich Status und Transfer von Spielern und das Zirkularschreiben Nr. 1354 der FIFA vom 3. Mai 2013). B.
Am 18. Juni 2013 stellte die Beschwerdeführerin bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Basel-Stadt ein Gesuch um Erteilung einer Arbeits- und Kurzaufenthaltsbewilligung für A._______ als Fussballspieler in der ersten Mannschaft des FCB. Nachdem das AWA Basel-Stadt den Gesuchsantrag positiv beurteilt hatte (kantonaler Vorentscheid vom 21. Juni 2013), überwies es das Gesuch gleichentags der Vorinstanz zur Zustimmung. C.
Auf entsprechende Aufforderung hin reichte die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2013 bei der Vorinstanz ein Palmarès über die bisherige Spieltätigkeit von A._______ ein. Am 3. Juli 2013 teilte die Vorinstanz dem AWA Basel-Stadt per E-Mail mit, dass dem Antrag um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung aufgrund der Zulassungsvoraussetzungen und im Sinne der rechtsgleichen Behandlung nicht zugestimmt werden könne, und ersuchte die kantonale Arbeitsmarktbehörde, die Beschwerdeführerin zu informieren. Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Gesuch fest. Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 wieder-
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holte die Vorinstanz ihrerseits die Verweigerung der Zustimmung, worauf die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2013 um Erlass einer rekursfähigen Verfügung ersuchte.
D.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zum kantonalen Vorentscheid vom 21. Juni 2013 über die Bewilligung einer Erwerbstätigkeit. Zur Begründung führte sie aus, A._______ erfülle die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 23
AuG (SR 142.20) und gemäss Ziff. 4.7.11.2.2 der Weisungen AuG nicht (die diesbezüglich seither unveränderte Version vom 25. Oktober 2013 ist auf der Webseite des BFM abrufbar: http://www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > Ausländerbereich). Danach erfüllten Berufssportlerinnen und Berufssportler die persönlichen Voraussetzungen (berufliche Qualifikation), wenn sie mehrjährige solide Wettkampferfahrung auf internationalem Niveau (mindestens dreijährige Erfahrung in einer der obersten Ligen) vorweisen könnten. In Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4642/2007 vom 7. Dezember 2007 seien die Zulassungsvoraussetzungen bei jungen Berufsportlern gegeben, wenn diese den Sport in den letzten drei Jahren nachweislich auf hohem Level ausgeübt und mindestens während eines Jahres an professionellen nationalen Meisterschaften auf höchstem Niveau (erste Mannschaft) mit regelmässigen Einsätzen teilgenommen hätten. A._______ sei von 2009 bis 2013 Mitglied der Juniorenmannschaft von Roter Stern Belgrad gewesen. Die alleinige Laufbahn als Junior werde gemäss Rechtsprechung und Praxis jedoch nicht angerechnet. Auch Länderspiele in Juniorenteams würden dem Spieler weil nicht regelmässig durchgeführt nicht die notwendige Erfahrung verschaffen. Bei offiziellen Spielen der ersten Mannschaft sei A._______ im Jahr 2012 nur zwei Mal zum Einsatz gekommen. E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. August 2013 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, die Zustimmung zur Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um vorsorgliche Erteilung der Zustimmung zum Vorentscheid der kantonalen Arbeitsmarktbehörde sowie um die Einvernahme von Zeugen.
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In ihrer Begründung rügt die Beschwerdeführerin eine Ermessensunterschreitung sowie eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes und bringt im Wesentlichen vor, die Weisungen AuG betreffend Sportler (nachfolgend auch: Sportlerweisungen) dürften nicht in einem abschliessenden Sinne dahingehend verstanden werden, dass die Qualifikation eines Berufssportlers einzig und allein nur durch die Wettkampferfahrung nachgewiesen werden könne, zumal bei A._______ die erforderlichen Qualitätsnachweise mit anderen belegbaren und objektiven Fakten erbracht werden könnten (u.a. zwölf Spiele für die Jugendnationalmannschaften Serbiens absolviert, Interesse zahlreicher Topvereine Europas geweckt, Höhe der für A._______ geleisteten Ausbildungsentschädigung, im Alter von 17 Jahren in der ersten Mannschaft von Roter Stern Belgrad debütiert). Ferner sei zu beachten, dass die Weisungen AuG keine Rechtsquellen darstellten, sondern lediglich verwaltungsinterne Dienstanweisungen seien. Im Weiteren nennt die Beschwerdeführerin drei vergleichbare Fälle, wo Berufssportler in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung gekommen seien, obwohl diese nicht über die gemäss den Sportlerweisungen erforderliche Wettkampferfahrung verfügt hätten. In casu müsse zudem zwingend berücksichtigt werden, dass A._______ diese Wettkampferfahrung allein aufgrund seiner Zwangsversetzung in die Jugendmannschaft von Roter Stern Belgrad nach Ablehnung einer Vertragsverlängerung bei diesem Verein nicht erreicht habe. Es sei extrem stossend, wenn er durch ein mutwilliges Drittverhalten (Zwangsversetzung in die Jugendmannschaft) und die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gleich doppelt bestraft würde, nur weil er von den ihm zustehenden Rechten und Möglichkeiten Gebrauch gemacht habe. F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2013 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag der Beschwerdeführerin um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid für die Dauer des Beschwerdeverfahrens) statt. G.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2013 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie sich auch eingehend mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vergleichsfällen auseinandersetzt.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2013 lehnte das Bundesverwaltungsgericht den Beweisantrag auf Einvernahme von A._______ und dessen Agenten bzw. Berater als Zeugen ab, räumte der Beschwerdeführerin jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen schriftliche Stellungnahmen der betreffenden Personen nachzureichen. Gleichzeitig erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. September 2013 zu äussern.
I.
Replikweise hält die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. November 2013 an ihren Begehren und deren Begründung fest und legt insbesondere unter Hinweis auf die gleichzeitig eingereichte Stellungnahme des Agenten/Beraters von A._______ dar, dass das ausschliessliche Abstellen auf die Wettkampferfahrung in einer höchsten Landesliga in Bezug auf die Beurteilung der Voraussetzungen gemäss Art. 23
AuG zu absurden Ergebnissen führen könne. J.
Mit Duplik vom 5. Dezember 2013 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf ihre früheren Ausführungen und die mit dieser Eingabe vorgebrachten Ergänzungen nach wie vor die Abweisung der Beschwerde. K.
In ihrer Triplik vom 10. Januar 2014 hält die Beschwerdeführerin ihrerseits an der Beschwerde fest und beantragt die vollumfängliche Gutheissung der in der Rechtsmitteleingabe vom 26. August 2013 gestellten Anträge. L.
Auf den weiteren Akteninhalt (inkl. die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
, Art. 32
sowie Art. 33 Bst. d
VGG). Das Urteil des Bundes-
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verwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2
und 5
BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). 1.3 Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu prüfen, zu denen die Vorinstanz verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat bzw. hätte nehmen müssen. Insoweit bildet die Verfügung die äussere Grenze des zulässigen Streitgegenstandes (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f., BVGE 2010/5 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch RHINOW ET AL., Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 985 ff.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die Zustimmung der Vorinstanz zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid in einem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren (vgl. dazu Ziff. 5.2 hiernach). Soweit die Beschwerdeführerin um Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung ersucht oder wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles ("durch die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung müsste A._______ innert kürzester Zeit ein zweites Mal seinen Lebensmittelpunkt in ein anderes Land und in einen anderen Kulturkreis verlegen") eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b
AuG geltend macht, erweist sich die Beschwerde als unzulässig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-679/2011 vom 27. März 2012 E. 1.4). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im oben dargelegten Umfang einzutreten (Art. 49 ff
. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen Seite 6
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gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den während des Rechtsmittelverfahrens gestellten Beweisantrag (Zeugeneinvernahme) mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2013 abgewiesen (siehe Sachverhalt Bst. H vorstehend). Die Beschwerdeführerin erhielt indes Gelegenheit, schriftliche Stellungnahmen der betreffenden Personen einzureichen, was sie auch getan hat (zum fehlenden Anspruch auf persönliche Anhörung vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Art. 33 Abs. 1
VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich denn, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. 4.
Als serbischer Staatsangehöriger untersteht A._______ weder dem Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) noch dem Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTAÜbereinkommen, SR 0.632.31). Seine Zulassung als sogenannter Drittstaatsangehöriger zum schweizerischen Arbeitsmarkt richtet sich deshalb nach dem AuG und seinen Ausführungsverordnungen, insbesondere der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). 5.
5.1 Gemäss Art. 99
AuG legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Dieses kann die Zustimmung verweigern oder den kantonalen Entscheid einschränken. 5.2 Vor der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 32
AuG) oder einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33
AuG) mit Erwerbstätigkeit sind die arbeitsmarktlichen Vorentscheide im Sinne von Art. 83
VZAE der Vorinstanz zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 85 Abs. 2
VZAE). Damit war auch der Vorentscheid der kantonalen Arbeitsmarktbehörde vom 21. Juni Seite 7
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2013 zustimmungsbedürftig. Das BFM kann die Zustimmung aus den in Art. 86
VZAE genannten Gründen verweigern. Es befindet über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in Ausübung einer originären Sachentscheidskompetenz des Bundes ohne Bindung an die Beurteilung durch die kantonalen Behörden (vgl. BGE 127 II 49 E. 3a S. 51 f. und BGE 120 Ib 6 E. 3 S. 11 f.; ferner BVGE 2011/1 E. 5.2 sowie Entscheide des Eidgenössischen und Justiz- und Polizeidepartements [EJPD], publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.23, 67.62 und 66.66).
5.3 Gemäss Art. 18
AuG können Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (Bst. a), das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (Bst. b) und die Voraussetzungen nach den Art. 20
25 AuG erfüllt sind (Bst. c). Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Begrenzungsmassnahmen (Art. 20
AuG), die Bestimmungen zum Vorrang (Art. 21
AuG), die Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22
AuG), die persönlichen Voraussetzungen (Art. 23
AuG) sowie das Erfordernis einer bedarfsgerechten Wohnung (Art. 24
AuG). Die genannten Kriterien (gesamtwirtschaftliches Interesse, Vorliegen eines Gesuchs eines Arbeitgebers und Voraussetzungen nach den Art. 20
25 AuG) müssen wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2013 zutreffend festhält kumulativ erfüllt sein. Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, kann dem Gesuch nicht zugestimmt werden. 6.
6.1 Strittig ist vorliegend einzig, ob A._______ die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 23
AuG für die Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit erfüllt oder nicht. Danach können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden (Art. 23 Abs. 1
AuG). Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen (Art. 23 Abs. 2
AuG). Für die Berufssportler, deren Zulassung jeweils in Abweichung bzw. Konkretisierung von Art. 23 Abs. 1
und 2
AuG erfolgt, wird in Bezug auf deren spezifische persönliche Voraussetzungen praxisgemäss auf die Sportlerweisungen (Ziff. 4.7.11.2.2 der Weisungen AuG) abgestellt. Demnach werden Berufssportlerinnen und Berufssportler grundsätzlich nur zugelassen, wenn Seite 8
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sie eine mehrjährige solide Wettkampferfahrung auf internationalem Niveau (mindestens dreijährige Erfahrung in einer der obersten Ligen) vorweisen können. Nach Gesprächen zwischen dem BFM und der Swiss Football League im Dezember 2006 und März 2007 sind diese Zulassungskriterien für junge Fussballspieler im Alter zwischen 18 und 21 Jahren insofern konkretisiert worden, als dass diese in den letzten drei Jahren aktiv Fussball gespielt und mindestens während eines Jahres an professionellen nationalen Meisterschaften auf höchstem Niveau (erste Mannschaft) mit regelmässigen Einsätzen teilgenommen haben müssen. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass junge Talente die gemäss Sportlerweisungen minimale Berufs- resp. Wettkampferfahrung von drei Jahren in den obersten Ligen oftmals nicht vorweisen können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4642/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.2 und E. 5.3). 6.2 Der Sinn und Zweck der Sportlerweisungen besteht darin, Art. 23
AuG für den Bereich des Sports zu konkretisieren. Die Richtlinien streben einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen den Sportarten an, andererseits sind sie im Kontext der übrigen Sektoren des Arbeitsmarkts zu erblicken und zu werten. Wie in anderen Bereichen sollen auch im Sport mit den Ausnahmen von den üblichen Rekrutierungsprioritäten primär hoch qualifizierte Personen bzw. eigentliche Spezialisten erfasst werden. In den meisten Berufsbranchen wird dieses Ziel in der Regel über den Nachweis einer abgeschlossenen Fachausbildung und einer gewissen Berufserfahrung erreicht. Da im Bereich des Spitzensports ein eigentlicher Fähigkeitsausweis nicht erhältlich ist, rechtfertigt es sich, für die Beurteilung der besonderen Befähigung eines Sportlers einzig auf dessen ausgewiesene Berufs- bzw. Wettkampferfahrung auf einem gewissen Leistungsniveau abzustellen. Vor diesem Hintergrund präsentiert sich das in den Sportlerweisungen allgemein aufgestellte und nach Gesprächen mit der Swiss Football League für junge Fussballspieler konkretisierte Erfordernis einer bestimmten Berufspraxis (mindestens drei Jahre Wettkampferfahrung auf höchstem Niveau bzw. Aktivfussball während drei Jahren und mindestens ein Jahr Wettkampferfahrung auf höchstem Niveau) als durchaus taugliches und auch in zeitlicher Hinsicht im Vergleich zu anderen Branchen nicht zu beanstandendes Zulassungskriterium (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4642/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 5.4). Es bedarf dabei keiner besonderen Erwähnung, dass die geforderte Wettkampferfahrung nur durch eine regelmässige Teilnahme an professionellen nationalen Meisterschaften zu erfüllen ist, wobei praxisgemäss Spieleinsätze in der ersten Mannschaft eines Vereins in der ersSeite 9
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ten oder zweiten Profiliga eines Landes ausreichen (vgl. u.a. Ziff. 2 des Schreibens des BFM vom 5. August 2013 an die Beschwerdeführerin, wonach Einsätze als Profifussballspieler in einer zweithöchsten Liga als Berufspraxis grundsätzlich angerechnet werden können). Blosse Einsätze im leistungsmässig um einiges tiefer einzustufenden Juniorenbereich genügen dafür nicht. Dies gilt umso mehr für Länderspieleinsätze in nationalen Juniorenauswahlen, zumal diese nicht regelmässig stattfinden und somit einem Spieler nicht die erforderliche Spielpraxis verschaffen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4642/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 5.4 in fine).
6.3 Wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, handelt es sich bei diesen Weisungen zwar nur um eine "verwaltungsinterne Dienstanweisung". Die Hauptfunktion solcher Verwaltungsweisungen besteht jedoch darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Handhabung des Verwaltungsrechts sicherzustellen, indem sie Leitlinien und Gesichtspunkte zur Konkretisierung des Verwaltungsermessens festlegen, wobei Verwaltungsgerichte in der Regel nicht an solche Weisungen gebunden sind. Freilich pflegt eine Beschwerdebehörde selbst im Rahmen einer Angemessenheitskontrolle nicht ohne Not von der Ermessenswaltung der Vorinstanz abzuweichen, zumal wenn eine Verwaltungsweisung vorliegt, welche das Ermessen konkretisiert und eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zulässt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4642/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch PETER UEBERSAX in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 7.109, S. 253). Eine solche Zurückhaltung rechtfertigt sich umso mehr, wenn die Weisungen wie auch im vorliegenden Fall unter Mitwirkung der interessierten Fachverbände verfasst wurden und deshalb für sich die Vermutung eines sachgerechten und ausgewogenen Interessenausgleichs beanspruchen können. 7.
7.1 A._______ kam bis zum 1. Juli 2013 mit Ausnahme von zwei Einsätzen im Jahre 2012 in der Superliga Serbiens (in der ersten Mannschaft von Roter Stern Belgrad) nur in Juniorenmannschaften auf nationaler Ebene (bei Roter Stern Belgrad) bzw. internationaler Ebene (U16-, U17-, U18- und U19-Nationalmannschaft) zum Einsatz. Mit diesem Leistungsausweis erfüllt er weder die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Sportlerweisungen noch die für junge Fussballspieler konkretisierte Praxis (vgl. E. 6.1 vorstehend). Es fehlt in Anbetracht von insgesamt nur 12 Einsätzen in den jeweiligen Juniorennationalmannschaften zwischen Seite 10
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2011 und 2013 einerseits an der regelmässigen Spielpraxis, andererseits aber auch an den erforderlichen, regelmässigen Einsätzen in offiziellen Ligaspielen in der ersten Mannschaft von Roter Stern Belgrad. Insofern ist der vorliegende Fall durchaus vergleichbar mit demjenigen, der dem bereits mehrfachen zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4642/2007 zugrunde lag. In jenem Fall handelte es sich um ein aussergewöhnliches Fussballtalent aus Gambia, der an der U17Weltmeisterschaft 2005 in Peru zwei Tore schoss und sogar zu 23 Einsätzen in den Juniorennationalmannschaften von Gambia gekommen war.
7.2 Die Beschwerdeführerin hält der fehlenden Wettkampferfahrung als Qualitätserfordernis gemäss Sportlerweisungen entgegen, dass die notwendigen Fähigkeiten, die A._______ als Spezialist im Sinne von Art. 23
AuG ausweisen würden, auch mit anderen belegbaren und objektiven Fakten erbracht werden könnten. In casu seien dies nebst den bereits erwähnten Einsätzen in den jeweiligen Juniorennationalmannschaften insbesondere der Abschluss eines Profivertrages als jüngster Spieler der Geschichte von Roter Stern Belgrad, der erstmalige Einsatz in der ersten Mannschaft von Roter Stern Belgrad mit 17 Jahren, das Interesse anderer Topvereine Europas, die Höhe der an seinen früheren Verein geleisteten Ausbildungsentschädigung, die Höhe des mit der Beschwerdeführerin vereinbarten Einstieglohnes und der Entscheid der Swiss Football League (SFL) vom 26. Juni 2013 über die Qualifikation von A._______ für die erste Mannschaft der Beschwerdeführerin.
7.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, angeblich objektiven Fakten bezüglich der Qualitäten von A._______ belegen wie bereits von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausgeführt bestenfalls, dass es sich bei ihm um ein vielversprechendes Talent handelt, welches sein Können und seine Begabung bis jetzt lediglich im Juniorenbereich gezeigt hat. Damit hat er zwar ein allenfalls vorhandenes Leistungspotenzial für die Zukunft angedeutet, aber noch nicht eine qualifizierte Arbeitskraft mit der notwendigen Erfahrung in einer Aktivmannschaft in einer der obersten Ligen eines Landes belegt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4642/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 6.2). 7.3.1 An dieser Beurteilung vermögen sowohl das Interesse anderer Topvereine Europas an einer Verpflichtung (u.a. Ajax Amsterdam) als auch sein Debüt in der ersten Mannschaft von Roter Stern Belgrad mit 17 Jahren nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen Seite 11
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der Beschwerdeführerin über Roter Stern Belgrad als "Topverein" von Europa zu relativieren. Die besten Zeiten dieses Vereins, als er im damaligen Jugoslawien serienweise Landesmeister wurde und 1991 den Europapokal der Landesmeister (Vorläufer der Champions League) sowie den Weltpokal gewann, sind längst vorbei (zuletzt wurde er 2007 serbischer Landesmeister). So belegte Roter Stern Belgrad in der KlubKoeffizienten-Rangliste der UEFA der Saison 2012/13 noch den 167. Rang aller Fussballvereine Europas (2013/14: 174). Im Vergleich dazu klassierte sich der beste Fussballverein Serbiens (Partizan Belgrad) im selben Zeitraum auf Platz 104 und die Beschwerdeführerin auf Platz 35 (vgl. http://de.uefa.com/memberassociations/uefarankings/club, abgerufen am 26. Mai 2014). 7.3.2 Ferner können aus der Höhe der Ausbildungsentschädigung bzw. der diesbezüglichen Einteilung Serbiens in der Kategorie II durch die FIFA keine direkten Rückschlüsse auf die fussballerischen Qualitäten von A._______ geschlossen werden, zumal diese Einteilung viel zu schematisch ist und offensichtlich die individuellen Fähigkeiten der betroffenen Spieler nicht berücksichtigt. Was die Höhe des Einstiegslohn betrifft, so liegt er mit Fr. 8'000.- zwar über dem für solche Spieler herausgebildeten Referenzlohn von brutto Fr. 5'000.- im Monat. Zu bedenken gilt es allerdings, dass es sich dabei um den minimalen Referenzlohn bezüglich der Zulassung für die Saison 2007/2008 handelte (vgl. Schreiben des BFM an die Swiss Football League vom 16. Mai 2007). Andererseits geht es beim minimalen Referenzlohn um die Lohn- und Arbeitsbedingungen als eine der Voraussetzungen für die Zulassung zum Arbeitsmarkt und nicht um einen Parameter für die fussballerische Qualität des betreffenden Spielers. Im Übrigen zeigt gerade die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Lohnabstufung im vorliegenden Fall (jeweilige Erhöhung des Bruttolohnes abhängig von der Absolvierung einer bestimmten Anzahl Pflichtspiele in der Vorsaison), dass auch die Beschwerdeführerin bezüglich Qualitätserfordernisses eines Fussballspielers in erster Linie die Wettkampfpraxis und nicht das in casu zweifellos vorhandene Talent berücksichtigt (vgl. Anhang 3 des Arbeitsvertrages vom 19. Februar 2013). 7.3.3 Gar nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin vom Entscheid der Swiss Football League vom 26. Juni 2013 über die Qualifikation von A._______ für die erste Mannschaft des FCB. Bei diesem Entscheid geht es um die Spielberechtigung, welche gewisse Formalien wie einen durch die FIFA ausgestellten internationalen Freigabeschein und einen schriftlichen Arbeitsvertrag voraussetzt. Spezielle berufSeite 12
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liche Fähigkeiten sind mit diesem Entscheid nicht verbunden (vgl. Art. 1 ff. des Reglements über die Qualifikation der SFL-Spieler, 11.2013, abgerufen am 26. Mai 2014 unter www.sfl.ch > Reglemente). 7.4 A._______ absolvierte nach seiner Einreise in die Schweiz bereits einige Vorbereitungsspiele in der ersten Mannschaft des FCB. Ferner wurde er nach Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid für die Dauer des Beschwerdeverfahrens) ab Ende September 2013 in der U21-Mannschaft des FCB eingesetzt (vgl. die diesbezüglichen Kurzmatchberichte auf www.fcb.ch, letztmals abgerufen am 26. Mai 2014). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe stellen die in den Vorbereitungsspielen gezeigten Leistungen keinen rechtsgenüglichen Nachweis für die gemäss den Sportlerweisungen erforderliche Qualität (Wettkampferfahrung auf hohem Niveau) dar. Dasselbe gilt für die Spiele in der U21Mannschaft (1. Liga Promotion). A._______ wurde vom 26. Juni 2013 bis 10. Juli 2013 in fünf Vorbereitungsspielen der ersten Mannschaft des FCB (darunter auch in zwei Spielen im Rahmen des Uhrencups in Grenchen) teilweise eingesetzt (meist nur je eine Halbzeit). Im Spiel gegen Fortuna Düsseldorf schoss er am 5. Juli 2013 ein Tor. Dabei handelte es sich jedoch nicht um Pflichtspiele. Zudem waren die gegnerischen Mannschaften mit Ausnahme von Borussia Dortmund und Roter Stern Belgrad zweitklassig (Leipzig, Unterhaching und Düsseldorf). Bis zum 10. Mai 2014, als er wegen einer Innenbandverletzung ausgewechselt wurde, absolvierte er zwölf Pflichtspiele in der U21-Mannschaft des FCB (davon nur drei über die vollen 90 Minuten) und zwei Spiele in der U19-Manschaft des FCB in der UEFA Youth League (UYL). Auch diese Einsätze obwohl mehr oder weniger regelmässig erfüllen die Anforderungen der Sportlerweisungen nicht (Einsätze in Junioren- bzw. Nachwuchsmannschaften; bei der 1. Liga Promotion handelt es sich nicht um die erste oder zweite Profiliga des Landes). Im Übrigen ist er gemäss den allgemein zugänglichen Matchberichten bei diesen Pflichtspielen mit Ausnahme seines ersten Einsatzes (vgl. Bericht der Basler Zeitung vom 30. September 2013, S. 29) nicht durch aussergewöhnliche Qualitäten aufgefallen (kein Torerfolg und keine Torvorlage). Für einen offensiven Mittelfeldspieler, der sich gemäss Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2013 u.a. durch eine hervorragende Technik, durch Torgefahr und ein Auge für den besser postierten Mitspieler auszeichnen soll, ist dies eine nüchterne Bilanz, zumal es um Einsätze in der dritthöchsten Spielklasse eines Landes ging.
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7.5 Im Weiteren verlangt die Beschwerdeführerin, es müsse zwingend berücksichtigt werden, dass A._______ die erforderliche Wettkampferfahrung gemäss Sportlerweisungen aufgrund seiner Zwangsversetzung in die Jugendmannschaft von Roter Stern Belgrad nicht erreicht habe. Diese Argumentation geht jedoch an der Sache vorbei, weil (selbst- oder drittverschuldete) Gründe, die eine zu Recht verlangte Qualifikation eines ausländischen Arbeitnehmers verhindert haben, die Qualifikation als solche nicht zu ersetzen vermögen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4642/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.3 und 6.2, wo eine Kumulation von unglücklichen Umständen [u.a. auch eine Verletzung] es dem betreffenden Spieler verunmöglicht hat, die erforderlichen Spiele in der obersten Landesliga zu absolvieren). Insofern ist der vorliegende Fall mit dem Fall, der dem Urteil vom Dezember 2007 zugrunde lag ohne weiteres vergleichbar. Im Übrigen kann aufgrund der Aktenlage Roter Stern Belgrad nicht mit bestimmter Sicherheit vorgeworfen werden, den Spieler im Sinne einer "Strafe" deshalb in die Jugendmannschaft versetzt zu haben, um ein Engagement bei einem anderen Verein in der Schweiz oder sonst in Europa zu verhindern. Viel naheliegender ist es, dass die Versetzung erfolgte, weil der Verein keinen Nutzen bzw. Sinn mehr darin sah, den Spieler fussballerisch weiter zu entwickeln und ihn im Hinblick auf die Zukunft (für ein eingespieltes Team) in der ersten Mannschaft einzusetzen, nachdem dieser bekannt gegeben hatte, den am 30. Juni 2013 auslaufenden Vertrag nicht mehr zu verlängern. Eine in diesem Zusammenhang erfolgte Nichtberücksichtigung für weitere Spiele in einer ersten Mannschaft gehört ebenso zum Berufsrisiko wie eine Verletzung. 8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, die Vorinstanz habe das Rechtsgleichheitsgebot verletzt, indem sie bei angeblich vergleichbaren Fällen (u.a.. ein vom HC Davos verpflichteter kanadischer Eishockeyspieler und zwei vom FCB unter Vertrag genommene Fussballspieler aus Südamerika) die Zustimmung unter Missachtung der erforderlichen Wettkampferfahrung gemäss den Sportlerweisungen erteilt habe. 8.2 Ein Verstoss gegen das in Art. 8
BV verankerte Gebot der rechtsgleichen Behandlung liegt dann vor, wenn die Behörde bei vergleichbaren Sachverhalten das Recht ungleich anwendet und dafür keine sachlichen Gründe vorliegen (RAINER J. SCHWEIZER, in Ehrenzeller et al. [Hrsg.], BV Kommentar, 2. Aufl. 2008, N 20 ff. zu Art. 8). Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann der Fall, wenn Unterscheidungen nicht getroffen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse Seite 14
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aufdrängen oder wenn zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (BGE 125 I 166 E. 2a, 125 II 326 E. 10b, je mit Hinweisen; BGE 129 I 1 E. 3). 8.3
8.3.1 Im Jahre 2006 verpflichtete die Beschwerdeführerin einen 18jährigen brasilianischen Fussballspieler, der zuvor während mehrerer Saisons in 30 Pflichtspielen einer ersten Mannschaft in einer brasilianischen Regionalmeisterschaft (Campeonato Paranaense) eingesetzt worden war. Die Vorinstanz ging bei der entsprechenden Zulassung gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. den bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde eingereichten Anhang zum Gesuch vom 7. September 2006) davon aus, dass diese Pflichtspiele in der 1. Liga der nationalen Meisterschaft in Brasilien absolviert wurden, womit die gemäss Sportlerweisungen erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren (vgl. E. 6.1 f. vorstehend). Sollte es sich jedoch bei der brasilianischen Regionalmeisterschaft nicht um die zweithöchste Profiliga des Landes handeln, kann sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf A._______ trotzdem nicht auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung berufen, weil dann die entsprechende Zulassung des brasilianischen Spielers gestützt auf unkorrekte Angaben der Beschwerdeführerin zu Unrecht erfolgte (kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht). 8.3.2 Ebenfalls im Jahre 2006 nahm die Beschwerdeführerin einen 18jährigen ecuadorianischen Fussballspieler unter Vertrag, der von 2003 bis 2006 als Stammspieler in der ersten Mannschaft eines Klubs in der zweithöchsten Profiliga des Landes nahezu alle Pflichtspiele bestritten hatte. Auch hatte er zu jenem Zeitpunkt bereits zwei Länderspiele in der A-Nationalmannschaft absolviert. Die anschliessende Zulassung dieses Spielers erfolgte somit unter Beachtung der erforderlichen Wettkampferfahrung gemäss den Sportlerweisungen. 8.3.3 Im August 2013 verpflichtete der HC Davos einen 21-jährigen kanadischen Eishockeyspieler, der eine fünfjährige Erfahrung mit regelmässigen Einsätzen (rund 60 Einsätze pro Jahr) in der Ontario Hockey League (OHL) vorzuweisen hatte. Während die Vorinstanz ausführt, dass die OHL den Status einer Profiliga besitze, bestreitet dies die Beschwerdeführerin und macht geltend, es handle sich um eine Juniorenliga, wo die Spieler lediglich Kost und Logis sowie ein Taschengeld erhalten würden. Unabhängig davon, ob es sich bei der OHL um eine Profiliga handelt oder nicht, verstiess die Vorinstanz in Bezug auf A._______ auch in diesem Seite 15
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Fall nicht gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Die Zulassung des kanadischen Eishockeyspielers erfolgte nämlich auch gestützt auf die Bestimmungen des Memorandums of Understanding (MoU) zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada über die Rechtsstellung der Angehörigen des einen Staates im jeweiligen anderen Staat vom 1. Mai 2003 (BBl 2003 S. 5303 ff). Danach können unter anderem Spitzensportler auch dann um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wenn sie das von der schweizerischen Ausländergesetzgebung geforderte Kriterium der guten Qualifikation (in casu die gemäss Sportlerweisung erforderliche Wettkampferfahrung in einer der höchsten Profiligen eines Landes) in bestimmten Fällen nicht erfüllen (vgl. Bst. B Ziff. II MoU). Die Beschwerdeführerin wendet zwar ein, ein in einer Juniorenliga spielender Eishockeyspieler könne nicht als Spitzensportler angesehen werden. Wenn jedoch ein Spieler obwohl er nicht in einer eigentlichen Profiliga mit entsprechend (hohem) Gehalt tätig ist den Sport mit einer solchen Intensität ausübt, dass er nebenbei keinem anderen Beruf nachgehen kann, handelt es sich fraglos um einen Spitzen- und nicht um einen Breitensportler. Die Zulassung des vom HC Davos verpflichteten Eishockeyspielers erfolgte demnach gestützt auf eine rechtliche Grundlage, die für einen serbischen Sportler nicht herangezogen werden kann. 8.4 Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinwies auf die Stellungnahme des Agenten/Beraters von A._______ ausserdem vor, dass das ausschliessliche Abstellen auf die Wettkampferfahrung in einer höchsten Landesliga bei der Beurteilung, ob ein Berufsfussballspieler die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 23 Abs. 1
AuG erfülle, zu absurden Ergebnissen führen könne. So wäre sogar ein Weltklassefussballspieler wie Lionel Messi nicht zum schweizerischen Arbeitsmarkt zugelassen worden, einzig weil dieser bis zu seinem 18. Geburtstag nicht regelmässig in einer höchsten Landesliga zum Einsatz gekommen sei. 8.4.1 Der argentinische Fussballspieler Lionel Messi gelangte im Alter von 13 Jahren zusammen mit seinen Eltern und drei Geschwistern nach Spanien, um der argentinischen Wirtschaftskrise zu entkommen und die weitere Behandlung seiner Wachstumsstörung zu ermöglichen, deren Kosten sich auf etwa 900 Dollar pro Monat beliefen. Der FC Barcelona zahlte ihm (mit 13 Jahren!) ein Einstiegsgehalt von 600 Euro im Monat und übernahm die Therapiekosten. Mit 17 Jahren debütierte er in der ersten Mannschaft des FC Barcelona und absolvierte in der Saison 2004/05 sieben Spiele in der Primera División, wobei er ein Tor schoss. Kurz nach seinem 18. Geburtstag, im September 2005, erhielt Lionel Messi die spaSeite 16
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nische Staatsbürgerschaft (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Lionel_Messi, abgerufen am 27. Mai 2014).
8.4.2 Abgesehen davon, dass die Verpflichtung eines Fussballtalents, das im Hinblick auf eine vielversprechende Zukunft von einem absoluten Topverein Europas unter Vertrag genommen worden ist, durch einen Schweizer Fussballclub auf absehbare Zeit ohnehin nicht möglich sein wird, ist gerade dieses Beispiel nicht geeignet, die angebliche Absurdität der den Spielerweisungen zugrunde liegenden Beurteilungskriterien aufzuzeigen. Denn als es nach Erreichen des 18. Altersjahres im September 2005 um die Vertragsverlängerung ging, besass Lionel Messi die spanische Staatsangehörigkeit, weshalb für ihn im Falle einer Verpflichtung durch einen Schweizer Fussballclub die einschränkenden Zulassungsbestimmungen des AuG gar nicht anwendbar gewesen wären (vgl. E. 4 vorstehend). Im Übrigen wird nicht behauptet, dass die Wettkampferfahrung gemäss Sportlerweisungen als Qualitätserfordernis bei jungen Berufssportlern in jedem Fall zur Zulassung derjenigen Profis führt, die sich dann später auch immer bewähren bzw. durchsetzen werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich Spieler mit Wettkampferfahrung auf hohem Niveau später bewähren, ist aber mit Sicherheit höher als bei einem Jungprofi, der noch keine regelmässigen Pflichtspiele bei der Elite absolviert hat und von den Medien oder von Spieleragenten aufgrund von Einsätzen in Juniorenmannschaften als vielversprechendes Talent bezeichnet wird. Hinzu kommt, dass die Zulassung gemäss den Sportlerweisungen, die zudem unter Mitwirkung der interessierten Fachverbände erstellt wurden, eher eine einheitliche und rechtsgleiche Handhabung gewährleistet als nach den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Parametern. 9.
9.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Zulassung von A._______ auf ein gesamtwirtschaftliches Interesse beruft ("Verpflichtung hochgradig talentierter Spieler liegt im Gesamtinteresse des Schweizer Fussballs"), ist einerseits darauf hinzuweisen, dass das gesamtwirtschaftliche Interesse (vgl. Art. 20 Abs. 3
in fine AuG) für sich allein für die Zulassung zum schweizerischen Arbeitsmarkt nicht ausreicht (vgl. E. 5.3 vorstehend). Andererseits wird dem Gesamtinteresse des Schweizer Fussballs, junge Fussballspieler ausserhalb des EU/EFTA-Raums gemäss den konkretisierten Sportlerweisungen (vgl. E. 6.1 vorvorstehend) zu rekrutieren, bereits in genügender Weise entsprochen. Gerade die Beschwerdeführerin hat in jüngster Vergangenheit mit der Verpflichtung junger Fussballspieler auf der Grundlage der von ihr kritisierten SportlerweiSeite 17
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sungen bewiesen, wie erfolgreich ein Schweizer Fussballclub (in sportlicher und wirtschaftlicher Hinsicht) mit oder trotz dieser Regelung sein kann. So verpflichtete der FCB im Sommer 2012 den jungen ägyptischen Fussballspieler, Mohamed Salah, für Fr. 2'000'000.- und transferierte ihn im Januar 2014 für Fr. 20'000'000.- an den FC Chelsea London (vgl. Bericht in der Basler Zeitung vom 30. Januar 2014 S. 40). 9.2 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann A._______ schliesslich auch nicht gestützt auf Art. 23 Abs. 3 Bst. b
AuG als "anerkannte Person aus Wissenschaft, Kultur und Sport" von den persönlichen Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1
und 2
AuG dispensiert werden. Bereits der Begriff anerkannte Person weist darauf hin, dass damit nur jemand gemeint sein kann, der sich durch eine herausragende Stellung innerhalb der internationalen Sportszene ausgezeichnet hat, was für A._______ mit Sicherheit nicht zutrifft (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7286/2008 vom 9. Mai 2011 E. 6.3, wo es um die Zulassung einer ausgewiesenen Musikerin und Solistin aus Russland ging). Insbesondere ist jemand nicht schon dann eine anerkannte Person im Sinne von Art. 23 Abs. 3 Bst. b
AuG, wenn wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht ein junger Fussballspieler das Interesse von anderen europäischen Spitzenvereinen auf sich zieht und bei seiner Verpflichtung eine grosse Medienresonanz hervorruft. Eine Zulassung nach Art. 23 Abs. 3 wäre allenfalls möglich bei international ausgerichteten Nichtregierungsorganisationen im Bereich des Sports, die eine ausgewogene geografische Vertretung ihrer Mitglieder und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewährleisten müssen (vgl. Botschaft zum AuG vom 8. März 2002, BBl 2002 S. 3784). Auch diese Voraussetzung erfüllt A._______ nicht.
9.3 Dass dem FCB mit der Nichtzulassung von A._______ ein Schaden entsteht und sich die Nichtzulassung für die Karriere von A._______ nachteilig auswirkt, hat die Beschwerdeführerin im Übrigen weitgehend selbst zu verantworten. Sie hätte bereits zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen bzw. der Vertragsunterzeichnung im Februar 2013 eine entsprechende Abklärung bei der Vorinstanz vornehmen können. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb sie mit der Einreichung des Gesuchs bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde bis zum 18. Juni 2013 zuwartete, die Ausbildungsentschädigung noch vor Ablauf des Vertrages von A._______ bei Roter Stern Belgrad überwies und ihn noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung, ja sogar vor Vertragsbeginn (1. Juli 2013) in die Schweiz kommen liess und bereits in Vorbereitungsspielen einsetzSeite 18
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te. Für all dies hat die Beschwerdeführerin das alleinige Risiko zu tragen. Immerhin besteht die Möglichkeit, falls es aufgrund des vorliegenden Urteils nicht zur sofortigen Auflösung des Vertrages seitens des Spielers kommt, A._______ während der bis 31. August 2014 laufenden Sommertransferperiode an einen ausländischen Verein auszuleihen. 10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass A._______ die persönlichen Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1
i.V. mit Abs. 3 AuG nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung stellt keine Verletzung des Bundesrechts (auch keine Ermessensunterschreitung) dar und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf die Begehren der Beschwerdeführerin einzutreten ist (s. vorne E. 1.3). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 16. September 2013 angeordnete vorsorgliche Massnahme (Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid für die Dauer des Beschwerdeverfahrens) gegenstandslos geworden. 11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Basel-Stadt
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher
Rudolf Grun
Versand:
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Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
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Urteil vom 27. Juni 2014
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
FC Basel 1893 AG,
vertreten durch lic. iur. Fabian Looser, Advokat, Wenger Plattner Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid in Bezug auf A._______.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (geb. 1995, serbischer Staatsangehöriger) erhielt im Alter von 15 Jahren vom serbischen Fussballverein Roter Stern Belgrad einen bis 30. Juni 2013 gültigen Profivertrag. Als 17-jähriger debütierte er dann in der ersten Mannschaft in der höchsten serbischen Liga und absolvierte zwei Spiele. Am 19. Februar 2013 schloss die Beschwerdeführerin bzw. der FCB mit ihm einen Profivertrag gültig vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2018 ab. Als Monatslohn wurden im ersten Jahr Fr. 8'000.-, im zweiten Fr. 13'000.-, im dritten Fr. 16'000.-, im vierten Fr. 21'000.- und im fünften Fr. 24'000.- (inkl. Spesen aber ohne Einsatzprämien) vereinbart, wobei die jeweilige Lohnerhöhung von der Absolvierung einer bestimmten Anzahl Pflichtspiele in der Vorsaison abhängig gemacht wurde. Gemäss Agreement vom 4. März 2013 verpflichtete sich die Beschwerdeführerin hierauf für A._______ eine Ausbildungsentschädigung von 225'000.- an Roter Stern Belgrad zu bezahlen (zur Pflicht der Bezahlung einer Ausbildungsentschädigung sowie zur Festlegung der Höhe dieser Entschädigung vgl. Art. 20 i.V.m. Anhang 4 des Reglements der FIFA bezüglich Status und Transfer von Spielern und das Zirkularschreiben Nr. 1354 der FIFA vom 3. Mai 2013). B.
Am 18. Juni 2013 stellte die Beschwerdeführerin bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Basel-Stadt ein Gesuch um Erteilung einer Arbeits- und Kurzaufenthaltsbewilligung für A._______ als Fussballspieler in der ersten Mannschaft des FCB. Nachdem das AWA Basel-Stadt den Gesuchsantrag positiv beurteilt hatte (kantonaler Vorentscheid vom 21. Juni 2013), überwies es das Gesuch gleichentags der Vorinstanz zur Zustimmung. C.
Auf entsprechende Aufforderung hin reichte die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2013 bei der Vorinstanz ein Palmarès über die bisherige Spieltätigkeit von A._______ ein. Am 3. Juli 2013 teilte die Vorinstanz dem AWA Basel-Stadt per E-Mail mit, dass dem Antrag um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung aufgrund der Zulassungsvoraussetzungen und im Sinne der rechtsgleichen Behandlung nicht zugestimmt werden könne, und ersuchte die kantonale Arbeitsmarktbehörde, die Beschwerdeführerin zu informieren. Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Gesuch fest. Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 wieder-
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holte die Vorinstanz ihrerseits die Verweigerung der Zustimmung, worauf die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2013 um Erlass einer rekursfähigen Verfügung ersuchte.
D.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zum kantonalen Vorentscheid vom 21. Juni 2013 über die Bewilligung einer Erwerbstätigkeit. Zur Begründung führte sie aus, A._______ erfülle die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 23
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 23 Persönliche Voraussetzungen |
||||||
| Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden. | ||||||
| Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen. | ||||||
| In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden: | ||||||
| Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen; | ||||||
| anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport; | ||||||
| Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist; | ||||||
| Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen; | ||||||
| Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist. | ||||||
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. August 2013 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, die Zustimmung zur Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um vorsorgliche Erteilung der Zustimmung zum Vorentscheid der kantonalen Arbeitsmarktbehörde sowie um die Einvernahme von Zeugen.
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In ihrer Begründung rügt die Beschwerdeführerin eine Ermessensunterschreitung sowie eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes und bringt im Wesentlichen vor, die Weisungen AuG betreffend Sportler (nachfolgend auch: Sportlerweisungen) dürften nicht in einem abschliessenden Sinne dahingehend verstanden werden, dass die Qualifikation eines Berufssportlers einzig und allein nur durch die Wettkampferfahrung nachgewiesen werden könne, zumal bei A._______ die erforderlichen Qualitätsnachweise mit anderen belegbaren und objektiven Fakten erbracht werden könnten (u.a. zwölf Spiele für die Jugendnationalmannschaften Serbiens absolviert, Interesse zahlreicher Topvereine Europas geweckt, Höhe der für A._______ geleisteten Ausbildungsentschädigung, im Alter von 17 Jahren in der ersten Mannschaft von Roter Stern Belgrad debütiert). Ferner sei zu beachten, dass die Weisungen AuG keine Rechtsquellen darstellten, sondern lediglich verwaltungsinterne Dienstanweisungen seien. Im Weiteren nennt die Beschwerdeführerin drei vergleichbare Fälle, wo Berufssportler in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung gekommen seien, obwohl diese nicht über die gemäss den Sportlerweisungen erforderliche Wettkampferfahrung verfügt hätten. In casu müsse zudem zwingend berücksichtigt werden, dass A._______ diese Wettkampferfahrung allein aufgrund seiner Zwangsversetzung in die Jugendmannschaft von Roter Stern Belgrad nach Ablehnung einer Vertragsverlängerung bei diesem Verein nicht erreicht habe. Es sei extrem stossend, wenn er durch ein mutwilliges Drittverhalten (Zwangsversetzung in die Jugendmannschaft) und die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gleich doppelt bestraft würde, nur weil er von den ihm zustehenden Rechten und Möglichkeiten Gebrauch gemacht habe. F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2013 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag der Beschwerdeführerin um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid für die Dauer des Beschwerdeverfahrens) statt. G.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2013 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie sich auch eingehend mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vergleichsfällen auseinandersetzt.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2013 lehnte das Bundesverwaltungsgericht den Beweisantrag auf Einvernahme von A._______ und dessen Agenten bzw. Berater als Zeugen ab, räumte der Beschwerdeführerin jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen schriftliche Stellungnahmen der betreffenden Personen nachzureichen. Gleichzeitig erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. September 2013 zu äussern.
I.
Replikweise hält die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. November 2013 an ihren Begehren und deren Begründung fest und legt insbesondere unter Hinweis auf die gleichzeitig eingereichte Stellungnahme des Agenten/Beraters von A._______ dar, dass das ausschliessliche Abstellen auf die Wettkampferfahrung in einer höchsten Landesliga in Bezug auf die Beurteilung der Voraussetzungen gemäss Art. 23
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 23 Persönliche Voraussetzungen |
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| Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden. | ||||||
| Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen. | ||||||
| In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden: | ||||||
| Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen; | ||||||
| anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport; | ||||||
| Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist; | ||||||
| Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen; | ||||||
| Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist. | ||||||
Mit Duplik vom 5. Dezember 2013 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf ihre früheren Ausführungen und die mit dieser Eingabe vorgebrachten Ergänzungen nach wie vor die Abweisung der Beschwerde. K.
In ihrer Triplik vom 10. Januar 2014 hält die Beschwerdeführerin ihrerseits an der Beschwerde fest und beantragt die vollumfängliche Gutheissung der in der Rechtsmitteleingabe vom 26. August 2013 gestellten Anträge. L.
Auf den weiteren Akteninhalt (inkl. die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Seite 5
C-4813/2013
verwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 1 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes. | ||||||
| Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst. | ||||||
| Es umfasst 50-70 Richterstellen. | ||||||
| Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung. | ||||||
| Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 30 |
||||||
| Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: | ||||||
| die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46); | ||||||
| schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen; | ||||||
| den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln; | ||||||
| Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind; | ||||||
| den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten; | ||||||
| Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen; | ||||||
| den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern; | ||||||
| den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen; | ||||||
| ... | ||||||
| Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; | ||||||
| die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern; | ||||||
| die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [4], AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6715; BBl 2011 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427445). [4] SR 142.31 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
C-4813/2013
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den während des Rechtsmittelverfahrens gestellten Beweisantrag (Zeugeneinvernahme) mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2013 abgewiesen (siehe Sachverhalt Bst. H vorstehend). Die Beschwerdeführerin erhielt indes Gelegenheit, schriftliche Stellungnahmen der betreffenden Personen einzureichen, was sie auch getan hat (zum fehlenden Anspruch auf persönliche Anhörung vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Art. 33 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 33 |
||||||
| Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. | ||||||
| Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. | ||||||
Als serbischer Staatsangehöriger untersteht A._______ weder dem Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) noch dem Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTAÜbereinkommen, SR 0.632.31). Seine Zulassung als sogenannter Drittstaatsangehöriger zum schweizerischen Arbeitsmarkt richtet sich deshalb nach dem AuG und seinen Ausführungsverordnungen, insbesondere der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). 5.
5.1 Gemäss Art. 99
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 99 [1] Zustimmungsverfahren |
||||||
| Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind. | ||||||
| Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 32 Kurzaufenthaltsbewilligung |
||||||
| Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt. | ||||||
| Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. | ||||||
| Sie kann bis zu zwei Jahren verlängert werden. Ein Stellenwechsel ist nur aus wichtigen Gründen möglich. | ||||||
| Die Kurzaufenthaltsbewilligung kann nur nach einem angemessenen Unterbruch des Aufenthalts in der Schweiz erneut erteilt werden. | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 33 Aufenthaltsbewilligung |
||||||
| Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt. | ||||||
| Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. | ||||||
| Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 [1] vorliegen. | ||||||
| Bei der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer die Integration der betreffenden Person berücksichtigt. [2] | ||||||
| Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [3] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
|
SR 142.201 VZAE Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) Art. 83 Arbeitsmarktlicher Vorentscheid - (Art. 40 Abs. 2 AIG) |
||||||
| Vor der erstmaligen Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit entscheidet die kantonale Behörde (Art. 88 Abs. 1), ob die Voraussetzungen erfüllt sind: | ||||||
| zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Artikeln 18-25 AIG; | ||||||
| für die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung durch eine Person oder ein Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland nach Artikel 26 AIG; | ||||||
| für den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 38 Absatz 3 AIG. | ||||||
| Sie entscheidet zudem, ob eine Kurzaufenthaltsbewilligung verlängert oder erneuert und bei Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung und Asylsuchenden ein Stellenwechsel bewilligt werden kann. [1] | ||||||
| Der arbeitsmarktliche Vorentscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, insbesondere bezüglich der Art und der Dauer einer befristeten Erwerbstätigkeit in der Schweiz. | ||||||
| Im Einvernehmen mit dem SEM kann anstelle von Entscheiden im Einzelfall nach Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 eine Pauschalzustimmung für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien erteilt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). | ||||||
|
SR 142.201 VZAE Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) Art. 85 [1] Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG) |
||||||
| Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83). | ||||||
| Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen. [2] | ||||||
| Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2739). [2] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2637). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 660). | ||||||
C-4813/2013
2013 zustimmungsbedürftig. Das BFM kann die Zustimmung aus den in Art. 86
|
SR 142.201 VZAE Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) Art. 86 Zustimmungsverfahren |
||||||
| Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden. [1] | ||||||
| Es verweigert die Zustimmung zur: | ||||||
| erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen; | ||||||
| Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind; | ||||||
| Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oderdie betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde. | ||||||
| die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat, | ||||||
| die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, | ||||||
| Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder | ||||||
| die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde. | ||||||
| Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2. | ||||||
| Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel. | ||||||
| Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431). | ||||||
5.3 Gemäss Art. 18
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 18 Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit |
||||||
| Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn: | ||||||
| dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht; | ||||||
| das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt; und | ||||||
| die Voraussetzungen nach den Artikeln 20-25 erfüllt sind. | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 20 Begrenzungsmassnahmen |
||||||
| Der Bundesrat kann die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen (Art. 32 und 33) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit begrenzen. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an. | ||||||
| Er kann für den Bund und die Kantone Höchstzahlen festlegen. | ||||||
| Das SEM kann im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes Verfügungen für erstmalige Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erlassen oder die kantonalen Höchstzahlen erhöhen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse. | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 20 Begrenzungsmassnahmen |
||||||
| Der Bundesrat kann die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen (Art. 32 und 33) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit begrenzen. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an. | ||||||
| Er kann für den Bund und die Kantone Höchstzahlen festlegen. | ||||||
| Das SEM kann im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes Verfügungen für erstmalige Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erlassen oder die kantonalen Höchstzahlen erhöhen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse. | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 21 Vorrang |
||||||
| Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können. | ||||||
| Als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten: | ||||||
| Schweizerinnen und Schweizer; | ||||||
| Personen mit einer Niederlassungsbewilligung; | ||||||
| Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; | ||||||
| vorläufig aufgenommene Personen; | ||||||
| Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde und die eine Bewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besitzen. | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss können in Abweichung von Absatz 1 zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Sie werden für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz zugelassen, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden. [3] [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007). [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427445). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 22 [1] Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie Entschädigungen für Auslagen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern |
||||||
| Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn: | ||||||
| die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden; und | ||||||
| die Höhe der Entschädigung nach Absatz 2 orts-, berufs- und branchenüblich ist. | ||||||
| Der Arbeitgeber entschädigt entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Dienstleistung oder einer Entsendung im Rahmen eines betrieblichen Transfers entstandenen Auslagen, wie Auslagen für Reise, Verpflegung und Unterkunft. Diese Entschädigungen gelten nicht als Lohnbestandteil. | ||||||
| Bei langfristigen Entsendungen kann der Bundesrat Bestimmungen zur Dauer der Entschädigungspflicht nach Absatz 2 erlassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1413, 2020 881; BBl 2018 1685). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 23 Persönliche Voraussetzungen |
||||||
| Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden. | ||||||
| Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen. | ||||||
| In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden: | ||||||
| Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen; | ||||||
| anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport; | ||||||
| Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist; | ||||||
| Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen; | ||||||
| Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist. | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 24 Wohnung |
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| Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen. | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 20 Begrenzungsmassnahmen |
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| Der Bundesrat kann die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen (Art. 32 und 33) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit begrenzen. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an. | ||||||
| Er kann für den Bund und die Kantone Höchstzahlen festlegen. | ||||||
| Das SEM kann im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes Verfügungen für erstmalige Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erlassen oder die kantonalen Höchstzahlen erhöhen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse. | ||||||
6.1 Strittig ist vorliegend einzig, ob A._______ die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 23
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 23 Persönliche Voraussetzungen |
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| Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden. | ||||||
| Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen. | ||||||
| In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden: | ||||||
| Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen; | ||||||
| anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport; | ||||||
| Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist; | ||||||
| Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen; | ||||||
| Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist. | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 23 Persönliche Voraussetzungen |
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| Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden. | ||||||
| Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen. | ||||||
| In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden: | ||||||
| Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen; | ||||||
| anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport; | ||||||
| Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist; | ||||||
| Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen; | ||||||
| Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist. | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 23 Persönliche Voraussetzungen |
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| Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden. | ||||||
| Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen. | ||||||
| In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden: | ||||||
| Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen; | ||||||
| anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport; | ||||||
| Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist; | ||||||
| Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen; | ||||||
| Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist. | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 23 Persönliche Voraussetzungen |
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| Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden. | ||||||
| Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen. | ||||||
| In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden: | ||||||
| Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen; | ||||||
| anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport; | ||||||
| Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist; | ||||||
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| Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden. | ||||||
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C-4813/2013
sie eine mehrjährige solide Wettkampferfahrung auf internationalem Niveau (mindestens dreijährige Erfahrung in einer der obersten Ligen) vorweisen können. Nach Gesprächen zwischen dem BFM und der Swiss Football League im Dezember 2006 und März 2007 sind diese Zulassungskriterien für junge Fussballspieler im Alter zwischen 18 und 21 Jahren insofern konkretisiert worden, als dass diese in den letzten drei Jahren aktiv Fussball gespielt und mindestens während eines Jahres an professionellen nationalen Meisterschaften auf höchstem Niveau (erste Mannschaft) mit regelmässigen Einsätzen teilgenommen haben müssen. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass junge Talente die gemäss Sportlerweisungen minimale Berufs- resp. Wettkampferfahrung von drei Jahren in den obersten Ligen oftmals nicht vorweisen können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4642/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.2 und E. 5.3). 6.2 Der Sinn und Zweck der Sportlerweisungen besteht darin, Art. 23
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 23 Persönliche Voraussetzungen |
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| Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden. | ||||||
| Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen. | ||||||
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ten oder zweiten Profiliga eines Landes ausreichen (vgl. u.a. Ziff. 2 des Schreibens des BFM vom 5. August 2013 an die Beschwerdeführerin, wonach Einsätze als Profifussballspieler in einer zweithöchsten Liga als Berufspraxis grundsätzlich angerechnet werden können). Blosse Einsätze im leistungsmässig um einiges tiefer einzustufenden Juniorenbereich genügen dafür nicht. Dies gilt umso mehr für Länderspieleinsätze in nationalen Juniorenauswahlen, zumal diese nicht regelmässig stattfinden und somit einem Spieler nicht die erforderliche Spielpraxis verschaffen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4642/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 5.4 in fine).
6.3 Wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, handelt es sich bei diesen Weisungen zwar nur um eine "verwaltungsinterne Dienstanweisung". Die Hauptfunktion solcher Verwaltungsweisungen besteht jedoch darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Handhabung des Verwaltungsrechts sicherzustellen, indem sie Leitlinien und Gesichtspunkte zur Konkretisierung des Verwaltungsermessens festlegen, wobei Verwaltungsgerichte in der Regel nicht an solche Weisungen gebunden sind. Freilich pflegt eine Beschwerdebehörde selbst im Rahmen einer Angemessenheitskontrolle nicht ohne Not von der Ermessenswaltung der Vorinstanz abzuweichen, zumal wenn eine Verwaltungsweisung vorliegt, welche das Ermessen konkretisiert und eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zulässt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4642/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch PETER UEBERSAX in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 7.109, S. 253). Eine solche Zurückhaltung rechtfertigt sich umso mehr, wenn die Weisungen wie auch im vorliegenden Fall unter Mitwirkung der interessierten Fachverbände verfasst wurden und deshalb für sich die Vermutung eines sachgerechten und ausgewogenen Interessenausgleichs beanspruchen können. 7.
7.1 A._______ kam bis zum 1. Juli 2013 mit Ausnahme von zwei Einsätzen im Jahre 2012 in der Superliga Serbiens (in der ersten Mannschaft von Roter Stern Belgrad) nur in Juniorenmannschaften auf nationaler Ebene (bei Roter Stern Belgrad) bzw. internationaler Ebene (U16-, U17-, U18- und U19-Nationalmannschaft) zum Einsatz. Mit diesem Leistungsausweis erfüllt er weder die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Sportlerweisungen noch die für junge Fussballspieler konkretisierte Praxis (vgl. E. 6.1 vorstehend). Es fehlt in Anbetracht von insgesamt nur 12 Einsätzen in den jeweiligen Juniorennationalmannschaften zwischen Seite 10
C-4813/2013
2011 und 2013 einerseits an der regelmässigen Spielpraxis, andererseits aber auch an den erforderlichen, regelmässigen Einsätzen in offiziellen Ligaspielen in der ersten Mannschaft von Roter Stern Belgrad. Insofern ist der vorliegende Fall durchaus vergleichbar mit demjenigen, der dem bereits mehrfachen zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4642/2007 zugrunde lag. In jenem Fall handelte es sich um ein aussergewöhnliches Fussballtalent aus Gambia, der an der U17Weltmeisterschaft 2005 in Peru zwei Tore schoss und sogar zu 23 Einsätzen in den Juniorennationalmannschaften von Gambia gekommen war.
7.2 Die Beschwerdeführerin hält der fehlenden Wettkampferfahrung als Qualitätserfordernis gemäss Sportlerweisungen entgegen, dass die notwendigen Fähigkeiten, die A._______ als Spezialist im Sinne von Art. 23
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| Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen. | ||||||
| In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden: | ||||||
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7.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, angeblich objektiven Fakten bezüglich der Qualitäten von A._______ belegen wie bereits von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausgeführt bestenfalls, dass es sich bei ihm um ein vielversprechendes Talent handelt, welches sein Können und seine Begabung bis jetzt lediglich im Juniorenbereich gezeigt hat. Damit hat er zwar ein allenfalls vorhandenes Leistungspotenzial für die Zukunft angedeutet, aber noch nicht eine qualifizierte Arbeitskraft mit der notwendigen Erfahrung in einer Aktivmannschaft in einer der obersten Ligen eines Landes belegt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4642/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 6.2). 7.3.1 An dieser Beurteilung vermögen sowohl das Interesse anderer Topvereine Europas an einer Verpflichtung (u.a. Ajax Amsterdam) als auch sein Debüt in der ersten Mannschaft von Roter Stern Belgrad mit 17 Jahren nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen Seite 11
C-4813/2013
der Beschwerdeführerin über Roter Stern Belgrad als "Topverein" von Europa zu relativieren. Die besten Zeiten dieses Vereins, als er im damaligen Jugoslawien serienweise Landesmeister wurde und 1991 den Europapokal der Landesmeister (Vorläufer der Champions League) sowie den Weltpokal gewann, sind längst vorbei (zuletzt wurde er 2007 serbischer Landesmeister). So belegte Roter Stern Belgrad in der KlubKoeffizienten-Rangliste der UEFA der Saison 2012/13 noch den 167. Rang aller Fussballvereine Europas (2013/14: 174). Im Vergleich dazu klassierte sich der beste Fussballverein Serbiens (Partizan Belgrad) im selben Zeitraum auf Platz 104 und die Beschwerdeführerin auf Platz 35 (vgl. http://de.uefa.com/memberassociations/uefarankings/club, abgerufen am 26. Mai 2014). 7.3.2 Ferner können aus der Höhe der Ausbildungsentschädigung bzw. der diesbezüglichen Einteilung Serbiens in der Kategorie II durch die FIFA keine direkten Rückschlüsse auf die fussballerischen Qualitäten von A._______ geschlossen werden, zumal diese Einteilung viel zu schematisch ist und offensichtlich die individuellen Fähigkeiten der betroffenen Spieler nicht berücksichtigt. Was die Höhe des Einstiegslohn betrifft, so liegt er mit Fr. 8'000.- zwar über dem für solche Spieler herausgebildeten Referenzlohn von brutto Fr. 5'000.- im Monat. Zu bedenken gilt es allerdings, dass es sich dabei um den minimalen Referenzlohn bezüglich der Zulassung für die Saison 2007/2008 handelte (vgl. Schreiben des BFM an die Swiss Football League vom 16. Mai 2007). Andererseits geht es beim minimalen Referenzlohn um die Lohn- und Arbeitsbedingungen als eine der Voraussetzungen für die Zulassung zum Arbeitsmarkt und nicht um einen Parameter für die fussballerische Qualität des betreffenden Spielers. Im Übrigen zeigt gerade die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Lohnabstufung im vorliegenden Fall (jeweilige Erhöhung des Bruttolohnes abhängig von der Absolvierung einer bestimmten Anzahl Pflichtspiele in der Vorsaison), dass auch die Beschwerdeführerin bezüglich Qualitätserfordernisses eines Fussballspielers in erster Linie die Wettkampfpraxis und nicht das in casu zweifellos vorhandene Talent berücksichtigt (vgl. Anhang 3 des Arbeitsvertrages vom 19. Februar 2013). 7.3.3 Gar nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin vom Entscheid der Swiss Football League vom 26. Juni 2013 über die Qualifikation von A._______ für die erste Mannschaft des FCB. Bei diesem Entscheid geht es um die Spielberechtigung, welche gewisse Formalien wie einen durch die FIFA ausgestellten internationalen Freigabeschein und einen schriftlichen Arbeitsvertrag voraussetzt. Spezielle berufSeite 12
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liche Fähigkeiten sind mit diesem Entscheid nicht verbunden (vgl. Art. 1 ff. des Reglements über die Qualifikation der SFL-Spieler, 11.2013, abgerufen am 26. Mai 2014 unter www.sfl.ch > Reglemente). 7.4 A._______ absolvierte nach seiner Einreise in die Schweiz bereits einige Vorbereitungsspiele in der ersten Mannschaft des FCB. Ferner wurde er nach Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid für die Dauer des Beschwerdeverfahrens) ab Ende September 2013 in der U21-Mannschaft des FCB eingesetzt (vgl. die diesbezüglichen Kurzmatchberichte auf www.fcb.ch, letztmals abgerufen am 26. Mai 2014). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe stellen die in den Vorbereitungsspielen gezeigten Leistungen keinen rechtsgenüglichen Nachweis für die gemäss den Sportlerweisungen erforderliche Qualität (Wettkampferfahrung auf hohem Niveau) dar. Dasselbe gilt für die Spiele in der U21Mannschaft (1. Liga Promotion). A._______ wurde vom 26. Juni 2013 bis 10. Juli 2013 in fünf Vorbereitungsspielen der ersten Mannschaft des FCB (darunter auch in zwei Spielen im Rahmen des Uhrencups in Grenchen) teilweise eingesetzt (meist nur je eine Halbzeit). Im Spiel gegen Fortuna Düsseldorf schoss er am 5. Juli 2013 ein Tor. Dabei handelte es sich jedoch nicht um Pflichtspiele. Zudem waren die gegnerischen Mannschaften mit Ausnahme von Borussia Dortmund und Roter Stern Belgrad zweitklassig (Leipzig, Unterhaching und Düsseldorf). Bis zum 10. Mai 2014, als er wegen einer Innenbandverletzung ausgewechselt wurde, absolvierte er zwölf Pflichtspiele in der U21-Mannschaft des FCB (davon nur drei über die vollen 90 Minuten) und zwei Spiele in der U19-Manschaft des FCB in der UEFA Youth League (UYL). Auch diese Einsätze obwohl mehr oder weniger regelmässig erfüllen die Anforderungen der Sportlerweisungen nicht (Einsätze in Junioren- bzw. Nachwuchsmannschaften; bei der 1. Liga Promotion handelt es sich nicht um die erste oder zweite Profiliga des Landes). Im Übrigen ist er gemäss den allgemein zugänglichen Matchberichten bei diesen Pflichtspielen mit Ausnahme seines ersten Einsatzes (vgl. Bericht der Basler Zeitung vom 30. September 2013, S. 29) nicht durch aussergewöhnliche Qualitäten aufgefallen (kein Torerfolg und keine Torvorlage). Für einen offensiven Mittelfeldspieler, der sich gemäss Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2013 u.a. durch eine hervorragende Technik, durch Torgefahr und ein Auge für den besser postierten Mitspieler auszeichnen soll, ist dies eine nüchterne Bilanz, zumal es um Einsätze in der dritthöchsten Spielklasse eines Landes ging.
Seite 13
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7.5 Im Weiteren verlangt die Beschwerdeführerin, es müsse zwingend berücksichtigt werden, dass A._______ die erforderliche Wettkampferfahrung gemäss Sportlerweisungen aufgrund seiner Zwangsversetzung in die Jugendmannschaft von Roter Stern Belgrad nicht erreicht habe. Diese Argumentation geht jedoch an der Sache vorbei, weil (selbst- oder drittverschuldete) Gründe, die eine zu Recht verlangte Qualifikation eines ausländischen Arbeitnehmers verhindert haben, die Qualifikation als solche nicht zu ersetzen vermögen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4642/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.3 und 6.2, wo eine Kumulation von unglücklichen Umständen [u.a. auch eine Verletzung] es dem betreffenden Spieler verunmöglicht hat, die erforderlichen Spiele in der obersten Landesliga zu absolvieren). Insofern ist der vorliegende Fall mit dem Fall, der dem Urteil vom Dezember 2007 zugrunde lag ohne weiteres vergleichbar. Im Übrigen kann aufgrund der Aktenlage Roter Stern Belgrad nicht mit bestimmter Sicherheit vorgeworfen werden, den Spieler im Sinne einer "Strafe" deshalb in die Jugendmannschaft versetzt zu haben, um ein Engagement bei einem anderen Verein in der Schweiz oder sonst in Europa zu verhindern. Viel naheliegender ist es, dass die Versetzung erfolgte, weil der Verein keinen Nutzen bzw. Sinn mehr darin sah, den Spieler fussballerisch weiter zu entwickeln und ihn im Hinblick auf die Zukunft (für ein eingespieltes Team) in der ersten Mannschaft einzusetzen, nachdem dieser bekannt gegeben hatte, den am 30. Juni 2013 auslaufenden Vertrag nicht mehr zu verlängern. Eine in diesem Zusammenhang erfolgte Nichtberücksichtigung für weitere Spiele in einer ersten Mannschaft gehört ebenso zum Berufsrisiko wie eine Verletzung. 8.
8.1 Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, die Vorinstanz habe das Rechtsgleichheitsgebot verletzt, indem sie bei angeblich vergleichbaren Fällen (u.a.. ein vom HC Davos verpflichteter kanadischer Eishockeyspieler und zwei vom FCB unter Vertrag genommene Fussballspieler aus Südamerika) die Zustimmung unter Missachtung der erforderlichen Wettkampferfahrung gemäss den Sportlerweisungen erteilt habe. 8.2 Ein Verstoss gegen das in Art. 8
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
||||||
| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
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aufdrängen oder wenn zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (BGE 125 I 166 E. 2a, 125 II 326 E. 10b, je mit Hinweisen; BGE 129 I 1 E. 3). 8.3
8.3.1 Im Jahre 2006 verpflichtete die Beschwerdeführerin einen 18jährigen brasilianischen Fussballspieler, der zuvor während mehrerer Saisons in 30 Pflichtspielen einer ersten Mannschaft in einer brasilianischen Regionalmeisterschaft (Campeonato Paranaense) eingesetzt worden war. Die Vorinstanz ging bei der entsprechenden Zulassung gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. den bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde eingereichten Anhang zum Gesuch vom 7. September 2006) davon aus, dass diese Pflichtspiele in der 1. Liga der nationalen Meisterschaft in Brasilien absolviert wurden, womit die gemäss Sportlerweisungen erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren (vgl. E. 6.1 f. vorstehend). Sollte es sich jedoch bei der brasilianischen Regionalmeisterschaft nicht um die zweithöchste Profiliga des Landes handeln, kann sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf A._______ trotzdem nicht auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung berufen, weil dann die entsprechende Zulassung des brasilianischen Spielers gestützt auf unkorrekte Angaben der Beschwerdeführerin zu Unrecht erfolgte (kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht). 8.3.2 Ebenfalls im Jahre 2006 nahm die Beschwerdeführerin einen 18jährigen ecuadorianischen Fussballspieler unter Vertrag, der von 2003 bis 2006 als Stammspieler in der ersten Mannschaft eines Klubs in der zweithöchsten Profiliga des Landes nahezu alle Pflichtspiele bestritten hatte. Auch hatte er zu jenem Zeitpunkt bereits zwei Länderspiele in der A-Nationalmannschaft absolviert. Die anschliessende Zulassung dieses Spielers erfolgte somit unter Beachtung der erforderlichen Wettkampferfahrung gemäss den Sportlerweisungen. 8.3.3 Im August 2013 verpflichtete der HC Davos einen 21-jährigen kanadischen Eishockeyspieler, der eine fünfjährige Erfahrung mit regelmässigen Einsätzen (rund 60 Einsätze pro Jahr) in der Ontario Hockey League (OHL) vorzuweisen hatte. Während die Vorinstanz ausführt, dass die OHL den Status einer Profiliga besitze, bestreitet dies die Beschwerdeführerin und macht geltend, es handle sich um eine Juniorenliga, wo die Spieler lediglich Kost und Logis sowie ein Taschengeld erhalten würden. Unabhängig davon, ob es sich bei der OHL um eine Profiliga handelt oder nicht, verstiess die Vorinstanz in Bezug auf A._______ auch in diesem Seite 15
C-4813/2013
Fall nicht gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Die Zulassung des kanadischen Eishockeyspielers erfolgte nämlich auch gestützt auf die Bestimmungen des Memorandums of Understanding (MoU) zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada über die Rechtsstellung der Angehörigen des einen Staates im jeweiligen anderen Staat vom 1. Mai 2003 (BBl 2003 S. 5303 ff). Danach können unter anderem Spitzensportler auch dann um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wenn sie das von der schweizerischen Ausländergesetzgebung geforderte Kriterium der guten Qualifikation (in casu die gemäss Sportlerweisung erforderliche Wettkampferfahrung in einer der höchsten Profiligen eines Landes) in bestimmten Fällen nicht erfüllen (vgl. Bst. B Ziff. II MoU). Die Beschwerdeführerin wendet zwar ein, ein in einer Juniorenliga spielender Eishockeyspieler könne nicht als Spitzensportler angesehen werden. Wenn jedoch ein Spieler obwohl er nicht in einer eigentlichen Profiliga mit entsprechend (hohem) Gehalt tätig ist den Sport mit einer solchen Intensität ausübt, dass er nebenbei keinem anderen Beruf nachgehen kann, handelt es sich fraglos um einen Spitzen- und nicht um einen Breitensportler. Die Zulassung des vom HC Davos verpflichteten Eishockeyspielers erfolgte demnach gestützt auf eine rechtliche Grundlage, die für einen serbischen Sportler nicht herangezogen werden kann. 8.4 Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinwies auf die Stellungnahme des Agenten/Beraters von A._______ ausserdem vor, dass das ausschliessliche Abstellen auf die Wettkampferfahrung in einer höchsten Landesliga bei der Beurteilung, ob ein Berufsfussballspieler die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 23 Abs. 1
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 23 Persönliche Voraussetzungen |
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| Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden. | ||||||
| Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen. | ||||||
| In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden: | ||||||
| Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen; | ||||||
| anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport; | ||||||
| Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist; | ||||||
| Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen; | ||||||
| Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist. | ||||||
C-4813/2013
nische Staatsbürgerschaft (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Lionel_Messi, abgerufen am 27. Mai 2014).
8.4.2 Abgesehen davon, dass die Verpflichtung eines Fussballtalents, das im Hinblick auf eine vielversprechende Zukunft von einem absoluten Topverein Europas unter Vertrag genommen worden ist, durch einen Schweizer Fussballclub auf absehbare Zeit ohnehin nicht möglich sein wird, ist gerade dieses Beispiel nicht geeignet, die angebliche Absurdität der den Spielerweisungen zugrunde liegenden Beurteilungskriterien aufzuzeigen. Denn als es nach Erreichen des 18. Altersjahres im September 2005 um die Vertragsverlängerung ging, besass Lionel Messi die spanische Staatsangehörigkeit, weshalb für ihn im Falle einer Verpflichtung durch einen Schweizer Fussballclub die einschränkenden Zulassungsbestimmungen des AuG gar nicht anwendbar gewesen wären (vgl. E. 4 vorstehend). Im Übrigen wird nicht behauptet, dass die Wettkampferfahrung gemäss Sportlerweisungen als Qualitätserfordernis bei jungen Berufssportlern in jedem Fall zur Zulassung derjenigen Profis führt, die sich dann später auch immer bewähren bzw. durchsetzen werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich Spieler mit Wettkampferfahrung auf hohem Niveau später bewähren, ist aber mit Sicherheit höher als bei einem Jungprofi, der noch keine regelmässigen Pflichtspiele bei der Elite absolviert hat und von den Medien oder von Spieleragenten aufgrund von Einsätzen in Juniorenmannschaften als vielversprechendes Talent bezeichnet wird. Hinzu kommt, dass die Zulassung gemäss den Sportlerweisungen, die zudem unter Mitwirkung der interessierten Fachverbände erstellt wurden, eher eine einheitliche und rechtsgleiche Handhabung gewährleistet als nach den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Parametern. 9.
9.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Zulassung von A._______ auf ein gesamtwirtschaftliches Interesse beruft ("Verpflichtung hochgradig talentierter Spieler liegt im Gesamtinteresse des Schweizer Fussballs"), ist einerseits darauf hinzuweisen, dass das gesamtwirtschaftliche Interesse (vgl. Art. 20 Abs. 3
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 20 Begrenzungsmassnahmen |
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| Der Bundesrat kann die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen (Art. 32 und 33) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit begrenzen. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an. | ||||||
| Er kann für den Bund und die Kantone Höchstzahlen festlegen. | ||||||
| Das SEM kann im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes Verfügungen für erstmalige Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erlassen oder die kantonalen Höchstzahlen erhöhen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse. | ||||||
C-4813/2013
sungen bewiesen, wie erfolgreich ein Schweizer Fussballclub (in sportlicher und wirtschaftlicher Hinsicht) mit oder trotz dieser Regelung sein kann. So verpflichtete der FCB im Sommer 2012 den jungen ägyptischen Fussballspieler, Mohamed Salah, für Fr. 2'000'000.- und transferierte ihn im Januar 2014 für Fr. 20'000'000.- an den FC Chelsea London (vgl. Bericht in der Basler Zeitung vom 30. Januar 2014 S. 40). 9.2 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann A._______ schliesslich auch nicht gestützt auf Art. 23 Abs. 3 Bst. b
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 23 Persönliche Voraussetzungen |
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| Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden. | ||||||
| Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen. | ||||||
| In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden: | ||||||
| Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen; | ||||||
| anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport; | ||||||
| Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist; | ||||||
| Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen; | ||||||
| Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist. | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 23 Persönliche Voraussetzungen |
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| Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden. | ||||||
| Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen. | ||||||
| In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden: | ||||||
| Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen; | ||||||
| anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport; | ||||||
| Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist; | ||||||
| Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen; | ||||||
| Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist. | ||||||
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| Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen. | ||||||
| In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden: | ||||||
| Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen; | ||||||
| anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport; | ||||||
| Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist; | ||||||
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| Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden. | ||||||
| Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen. | ||||||
| In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden: | ||||||
| Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen; | ||||||
| anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport; | ||||||
| Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist; | ||||||
| Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen; | ||||||
| Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist. | ||||||
9.3 Dass dem FCB mit der Nichtzulassung von A._______ ein Schaden entsteht und sich die Nichtzulassung für die Karriere von A._______ nachteilig auswirkt, hat die Beschwerdeführerin im Übrigen weitgehend selbst zu verantworten. Sie hätte bereits zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen bzw. der Vertragsunterzeichnung im Februar 2013 eine entsprechende Abklärung bei der Vorinstanz vornehmen können. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb sie mit der Einreichung des Gesuchs bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde bis zum 18. Juni 2013 zuwartete, die Ausbildungsentschädigung noch vor Ablauf des Vertrages von A._______ bei Roter Stern Belgrad überwies und ihn noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung, ja sogar vor Vertragsbeginn (1. Juli 2013) in die Schweiz kommen liess und bereits in Vorbereitungsspielen einsetzSeite 18
C-4813/2013
te. Für all dies hat die Beschwerdeführerin das alleinige Risiko zu tragen. Immerhin besteht die Möglichkeit, falls es aufgrund des vorliegenden Urteils nicht zur sofortigen Auflösung des Vertrages seitens des Spielers kommt, A._______ während der bis 31. August 2014 laufenden Sommertransferperiode an einen ausländischen Verein auszuleihen. 10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass A._______ die persönlichen Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 23 Persönliche Voraussetzungen |
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| Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden. | ||||||
| Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen. | ||||||
| In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden: | ||||||
| Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen; | ||||||
| anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport; | ||||||
| Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist; | ||||||
| Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen; | ||||||
| Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
Dispositiv Seite 20
Seite 19
C-4813/2013
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Basel-Stadt
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher
Rudolf Grun
Versand:
Seite 20
Gesetzesregister
AuG 18
AuG 20
AuG 21
AuG 22
AuG 23
AuG 24
AuG 30
AuG 32
AuG 33
AuG 99
BGG 83
BV 8
VGG 1
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 1
VZAE 83
VZAE 85
VZAE 86
VwVG 33
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 62
VwVG 63
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 18 Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit |
||||||
| Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn: | ||||||
| dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht; | ||||||
| das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt; und | ||||||
| die Voraussetzungen nach den Artikeln 20-25 erfüllt sind. | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 20 Begrenzungsmassnahmen |
||||||
| Der Bundesrat kann die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen (Art. 32 und 33) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit begrenzen. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an. | ||||||
| Er kann für den Bund und die Kantone Höchstzahlen festlegen. | ||||||
| Das SEM kann im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes Verfügungen für erstmalige Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erlassen oder die kantonalen Höchstzahlen erhöhen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse. | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 21 Vorrang |
||||||
| Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können. | ||||||
| Als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten: | ||||||
| Schweizerinnen und Schweizer; | ||||||
| Personen mit einer Niederlassungsbewilligung; | ||||||
| Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; | ||||||
| vorläufig aufgenommene Personen; | ||||||
| Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde und die eine Bewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besitzen. | ||||||
| Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss können in Abweichung von Absatz 1 zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Sie werden für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz zugelassen, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden. [3] [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007). [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme), in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 188; BBl 2020 7457). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427445). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 22 [1] Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie Entschädigungen für Auslagen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern |
||||||
| Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn: | ||||||
| die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden; und | ||||||
| die Höhe der Entschädigung nach Absatz 2 orts-, berufs- und branchenüblich ist. | ||||||
| Der Arbeitgeber entschädigt entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die im Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Dienstleistung oder einer Entsendung im Rahmen eines betrieblichen Transfers entstandenen Auslagen, wie Auslagen für Reise, Verpflegung und Unterkunft. Diese Entschädigungen gelten nicht als Lohnbestandteil. | ||||||
| Bei langfristigen Entsendungen kann der Bundesrat Bestimmungen zur Dauer der Entschädigungspflicht nach Absatz 2 erlassen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1413, 2020 881; BBl 2018 1685). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 23 Persönliche Voraussetzungen |
||||||
| Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden. | ||||||
| Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen. | ||||||
| In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden: | ||||||
| Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen; | ||||||
| anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport; | ||||||
| Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist; | ||||||
| Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen; | ||||||
| Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist. | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 24 Wohnung |
||||||
| Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen. | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 30 |
||||||
| Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: | ||||||
| die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46); | ||||||
| schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen; | ||||||
| den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln; | ||||||
| Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind; | ||||||
| den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten; | ||||||
| Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen; | ||||||
| den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern; | ||||||
| den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen; | ||||||
| ... | ||||||
| Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; | ||||||
| die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern; | ||||||
| die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [4], AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6715; BBl 2011 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427445). [4] SR 142.31 | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 32 Kurzaufenthaltsbewilligung |
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| Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt. | ||||||
| Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. | ||||||
| Sie kann bis zu zwei Jahren verlängert werden. Ein Stellenwechsel ist nur aus wichtigen Gründen möglich. | ||||||
| Die Kurzaufenthaltsbewilligung kann nur nach einem angemessenen Unterbruch des Aufenthalts in der Schweiz erneut erteilt werden. | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 33 Aufenthaltsbewilligung |
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| Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt. | ||||||
| Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. | ||||||
| Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 [1] vorliegen. | ||||||
| Bei der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer die Integration der betreffenden Person berücksichtigt. [2] | ||||||
| Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [3] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 99 [1] Zustimmungsverfahren |
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| Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind. | ||||||
| Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 8 Rechtsgleichheit |
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| Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||||||
| Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. | ||||||
| Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. | ||||||
| Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 1 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes. | ||||||
| Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst. | ||||||
| Es umfasst 50-70 Richterstellen. | ||||||
| Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung. | ||||||
| Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
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| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
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SR 142.201 VZAE Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) Art. 83 Arbeitsmarktlicher Vorentscheid - (Art. 40 Abs. 2 AIG) |
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| Vor der erstmaligen Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit entscheidet die kantonale Behörde (Art. 88 Abs. 1), ob die Voraussetzungen erfüllt sind: | ||||||
| zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Artikeln 18-25 AIG; | ||||||
| für die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung durch eine Person oder ein Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland nach Artikel 26 AIG; | ||||||
| für den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 38 Absatz 3 AIG. | ||||||
| Sie entscheidet zudem, ob eine Kurzaufenthaltsbewilligung verlängert oder erneuert und bei Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung und Asylsuchenden ein Stellenwechsel bewilligt werden kann. [1] | ||||||
| Der arbeitsmarktliche Vorentscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, insbesondere bezüglich der Art und der Dauer einer befristeten Erwerbstätigkeit in der Schweiz. | ||||||
| Im Einvernehmen mit dem SEM kann anstelle von Entscheiden im Einzelfall nach Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 eine Pauschalzustimmung für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien erteilt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). | ||||||
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SR 142.201 VZAE Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) Art. 85 [1] Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG) |
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| Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83). | ||||||
| Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen. [2] | ||||||
| Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2739). [2] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2637). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 660). | ||||||
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SR 142.201 VZAE Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) Art. 86 Zustimmungsverfahren |
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| Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden. [1] | ||||||
| Es verweigert die Zustimmung zur: | ||||||
| erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen; | ||||||
| Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind; | ||||||
| Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oderdie betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde. | ||||||
| die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat, | ||||||
| die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, | ||||||
| Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder | ||||||
| die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde. | ||||||
| Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2. | ||||||
| Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel. | ||||||
| Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 33 |
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| Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. | ||||||
| Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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