Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-73/2006
{T 0/2}

Urteil vom 27. März 2007
Mitwirkung:
Richter Trommer (Vorsitz); Richter Vuille; Richter Vaudan; Gerichtsschreiber Longauer.

X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Stefan Suter,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,

betreffend
Einreisesperre.

Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1978) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Am 15. Oktober 1997 gelangte er erstmals in die Schweiz und ersuchte unter einer Falschidentität um Asyl. Das Asylgesuch wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge vom 6. Oktober 1998 rechtskräftig abgewiesen, und die allein angefochtene Wegweisung mit Urteil der damaligen Asylrekurskommission (ARK) vom 9. August 1999 letztinstanzlich bestätigt. Der Beschwerdeführer hat in der Folge das Land verlassen.
B. Am 20. Juli 2000 heiratete der Beschwerdeführer in Mazedonien die in der Schweiz wohnhafte Landsfrau Y._______, die damals im Besitz einer Jahresaufenthaltsbewilligung des Kantons Aargau war und die heute mit Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Stadt lebt. Aus dieser Verbindung entstammt die am 12. Juli 2005 geborene Tochter Z._______. Alle für den Beschwerdeführer eingereichten Familiennachzugsgesuche scheiterten, letztmals durch den Rekursentscheid des Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 23. Februar 2006.
C. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) schuldig gesprochen, begangen am 22. Oktober 1999, und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten Zuchthaus mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D. Gestützt auf den vorerwähnten Sachverhalt verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer am 22. September 2005 eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer. Zur Begründung hielt sie fest, das Verhalten des Beschwerdeführers habe wegen Vergewaltigung zu Klagen Anlass gegeben. Er gelte deshalb als unerwünscht. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung.
E. Mit Beschwerde vom 30. September 2005 gelangte der Beschwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), als die damals zuständige, verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, und ersuchte um Aufhebung der Einreisesperre sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Bestellung eines Armenanwalts.
F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2005 lehnte das Departement die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2005 die Abweisung der Beschwerde.
H. Der Beschwerdeführer seinerseits hält mit Eingabe vom 15. November 2005 replikweise am Rechtsmittel fest.
I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Einreisesperren des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, Verwaltungsgerichtsgesetz, SR 173.32]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren, die Einreisesperren zum Gegenstand haben, werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [SR 173.110]). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
2. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Massnahme zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4. Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte ausländische Personen die Einreisesperre verhängen. Während der Einreisesperre ist ihnen jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ANAG).
5. Als präventivpolizeiliche Administrativmassnahme will die Einreisesperre der Gefahr künftiger Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie anderer unter den Schutz der Fremdenpolizei fallender Polizeigüter begegnen (zum Kreis der Polizeigüter im Fremdenpolizeirecht vgl. BGE 98 Ib 85 ff. E. 2c S. 89, 465 ff. E. 3a S. 467 f.). Naturgemäss lässt sich die Frage, ob eine Polizeigefahr im oben dargelegten Sinne besteht, nur in Form einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten des Ausländers abstützt. In diesem Sinne gelten Ausländer als "unerwünscht", deren Verhalten in der Vergangenheit darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen, und deren Fernhaltung daher im öffentlichen Interesse liegt (Entscheide des EJPD, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB 63.1, 60.4, 58.53 sowie Peter Sulger Büel, Vollzug von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1984 = Europäische Hochschulschriften, Reihe II, Rechtswissenschaft, Bd. 352, Bern usw. 1984, S. 79 f., mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung ist im Falle von ausländische Staatsangehörigen, die ein gemeinrechtliches Verbrechen oder Vergehen begangen haben, regelmässig erfüllt (VPB 63.1, 57.14; vgl. ferner den Ausweisungstatbestand des Art. 10 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG).
6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt rechtskräftig der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
StGB und damit eines Verbrechens schuldig gesprochen und zu einer bedingten Zuchthausstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Fernhaltegrund der Unerwünschtheit im Sinne von Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ANAG ist deshalb in der Person der Beschwerdeführers ohne jeden Zweifel gegeben.
7. Es bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre dem Grundsatz nach sowie von ihrer Dauer her in richtiger Ausfüllung des Ermessens ergangen und angemessen ist. In die rechtskonforme Ermessensausübung haben der Grundsatz des Gesetzesvorranges (darunter fällt namentlich die verfassungskonforme Ermessensausübung, vgl. Jörg Paul Müller, Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, S. 77 ff.) und die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns einzufliessen, wie das Willkürverbot, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten. Im vorliegenden Fall steht die Verhältnismässigkeit der Einreisesperre und ihre Vereinbarkeit mit Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und mit Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) im Vordergrund. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dafür die Grundlage (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.).
7.1.
7.1.1. Ausgangspunkt und Massstab für das öffentliche Interesse an der Fernhaltung eines abgeurteilten Straftäters bildet die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216; 120 Ib 6 E. 4b S. 14). Diese ist im vorliegenden Fall mit einem Jahr Zuchthaus für sich genommen empfindlich, liegt jedoch am untersten Ende der gesetzlichen Strafandrohung von Art. 190 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
StGB. Eine Landesverweisung wurde nicht ausgesprochen. Um das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung in Frage zu stellen, beruft sich der Beschwerdeführer auf beide Elemente sowie auf den vom Strafgericht gewährten bedingten Strafvollzug. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann - soweit sie den bedingten Strafvollzug und den Verzicht auf die gerichtliche Landesverweisung zum Gegenstand hat - nicht gefolgt werden. Strafrechtliche und fremdenpolizeiliche Massnahmen verfolgen unterschiedliche Zwecke. Aus strafrechtlicher Sicht ist namentlich die Frage einer möglichen Wiedereingliederung in die Gesellschaft massgeblich, wobei die Prognose über ein künftiges Wohlverhalten in der Schweiz von entscheidender Bedeutung ist und Ungewissheiten in Kauf genommen werden. Für die Fremdenpolizeibehörden steht dagegen das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, während der Wiedereingliederungsgedanke nur einen von mehreren Faktoren darstellt (BGE 130 II 493 E. 4.2 S. 500 f.; 125 II 105 E. 2c S. 109 f.; 122 II 433 E. 2b und c S. 435 ff.). Aus der umfassenden Interessenabwägung ergibt sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab der Fremdenpolizei (BGE 120 Ib 129 E. 5b S. 132; 114 Ib 1 E. 3a S. 4). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht hervorhebt, kann die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und der Verzicht auf eine gerichtliche Landesverweisung die fremdenpolizeiliche Interessensabwägung nicht entscheidend beeinflussen. Weshalb das Strafgericht eine einjährige Freiheitsstrafe aussprach und auf eine gerichtliche Landesverweisung verzichtete, ist im Übrigen nicht bekannt, weil kein begründetes Urteil angefertigt wurde. Indessen gehören aus fremdenpolizeilicher Sicht Verbrechen und Vergehen gegen die sexuelle Integrität und damit auch eine Vergewaltigung zu denjenigen Verhaltensweisen, die - nebst Gewaltdelikten und Drogenhandel - die öffentliche Ordnung und Sicherheit in einem besonders sensiblen Bereich treffen und deshalb im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung einen strengen Massstab rechtfertigen. Das bedeutet unter anderem, dass zum Schutz anderer Rechtsgenossen nur ein sehr geringes Restrisiko eines Rückfalls in Kauf genommen werden darf (BGE 125 I 521 E. 4a/aa S. 526 f.; Urteil des Bundesgerichts 2A.308/2004 vom 4.
Oktober 2004 E. 3.3; Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 I, S. 42). Der massnahmebelastete Ausländer muss in der Regel durch sein Verhalten unter Beweis stellen, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Er kann sich nicht, wie es vorliegend geschehen ist, auf stabilisierende Einflüsse, wie Integration und Familienverhältnisse, oder etwa allgemeine Erkenntnisse aus der Kriminologie berufen, ganz abgesehen davon, dass von einer Integration in der Schweiz vernünftigerweise keine Rede sein kann. Immerhin kann und muss aus der Strafzumessung der Schluss gezogen werden, dass die Straftat des Beschwerdeführers, so verwerflich sie auch ist, im Rahmen der möglichen Verhaltensweisen, die den Straftatbestand der Vergewaltigung erfüllen, vom Unrechtsgehalt her am untersten Ende anzusiedeln ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Straffälligkeit des Beschwerdeführers in das Jahr 1999 fällt und er sich in den seither vergangenen bald acht Jahren keine weiteren Delikte hat zu Schulden kommen lassen, die auch nur annähernd an die Schwere einer Vergewaltigung heranreichen.
7.1.2. Dennoch spricht eine zeitlich erweiterte Gesamtschau des Verhaltens weniger zu Gunsten als eher zu Lasten des Beschwerdeführers. Es wurde bereits erwähnt, dass er von 1997 bis anfangs 2000 als Asylsuchender in der Schweiz weilte, wobei er die Asylbehörden über seine Identität täuschte. Er gab sich als U._______ aus dem Kosovo aus, weil er sich davon grössere Erfolgsaussichten für sein Asylgesuch erhoffte. In diese Zeit fällt auch die später abgeurteilte Vergewaltigung, die gemäss Anklageschrift vor dem Hintergrund der Bemühungen des Beschwerdeführers zu sehen ist, dem Opfer einen Eheschluss abzuzwingen und so ein Bleiberecht in der Schweiz zu erwirken. Zuvor wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 17. Juli 1998 vom Bezirksamt Arbon wegen Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. Nach Abschluss des Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer das Land verlassen. Am 19. August 2000 wurde er indessen nach illegaler Einreise in Basel aufgegriffen und am 7. September 2000 ausgeschafft. Vier Monate später, am 6. Januar 2001 wurde der Beschwerdeführer beim Versuch der illegalen Einreise in die Schweiz mit einem totalgefälschten mazedonischen und einem gestützt darauf ausgestellten internationalen Führerschein polizeilich angehalten. Mit Verfügung vom 6. Februar 2001 verhängte das seinerzeitige Bundesamt für Ausländerfragen gegen den Beschwerdeführer eine zweijährige Einreisesperre. Im März 2003 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in die Schweiz und ersuchte die Behörden des Kantons Basel-Stadt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Das Gesuch wurde am 11. August 2005 in erster Instanz abgewiesen, und der Beschwerdeführer wurde unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 15. September 2005 aufgefordert, den Abschluss des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Dieser Aufforderung kam er nicht nach, weshalb er am 21. September 2005 festgenommen wurde. Die auf den 24. September 2005 organisierte Ausschaffung liess der Beschwerdeführer scheitern, indem er im Flugzeug - noch vor dem Start - Todesdrohungen gegen die Besatzung ausstiess, worauf er wieder herausgeführt werden musste. Schliesslich gelang die Ausschaffung am 6. Oktober 2005.
7.1.3. Aus den obenstehenden Erwägungen muss zum heutigen Zeitpunkt das öffentliche Interesse an einer langfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers als erheblich beurteilt werden. Daran kann nichts wesentliches ändern, dass der Strafrichter aus spezifisch strafrechtlicher Sicht von einem leichten Fall ausging und die Straftat bald acht Jahre zurückliegt. Entscheidend für diese Einschätzung ist die Art der Straffälligkeit, die aus fremdenpolizeilicher Sicht ausserordentlich schwer wiegt, und der Umstand, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, wie sie sich in seinem sonstigen Verhalten bis in die jüngste Vergangenheit widerspiegelt, nicht diejenige Gewähr für künftiges Wohlverhalten bietet, die in Anbetracht seiner Straffälligkeit gefordert werden kann und muss.
7.2. Dem öffentlichen Interesse gegenüber führt der Beschwerdeführer ausschliesslich seine Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau und seine Vaterschaft zur gemeinsamen Tochter an. Er verweist auf den Umstand, dass ihm die Behörden des Kantons Basel-Stadt den Familiennachzug unabhängig von der Einreisesperre verweigert hätten. Es könne unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familie und des Kindeswohls nicht angehen, dass ihm im Sinne eines "Overkill" selbst spärliche Besuche bei seiner Tochter und seiner Ehefrau verunmöglicht würden.
7.2.1. Damit beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV. Beide Bestimmungen, deren Schutzbereich im Ausländerrecht deckungsgleich ist (BGE 129 II 215 E.4.2 S. 218 f.), dienen dem Schutz eines von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienlebens. Zwar vermitteln weder Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK noch Art. 13 Absatz 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV einen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Das Bundesgericht geht jedoch in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Umständen einen nach Massgabe von Art. 8 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens darstellt. Dies ist der Fall, wenn ein Ausländer über nahe Familienangehörige (Ehegatten und unmündige Kinder) mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung mit Verlängerungsanspruch) verfügt und das Familienleben tatsächlich gelebt und intakt ist (vgl. statt vieler BGE 126 II 377 E. 2. b/aa S. 382). Ob im Falle der Einreisesperre, falls sie überhaupt als ein solcher rechtfertgigungsbedürftiger Eingriff in das Familienleben anerkannt werden kann (dazu später), die Voraussetzungen an die verwandtschaftliche Nähe der Betroffenen und die Qualität des Anwesenheitsrechts des in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen weiter zu fassen sind, muss vorliegend nicht beantwortet werden; denn es steht ausser Frage, dass hier alle Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt sind.
7.2.2. Der Beschwerdeführer geht zu Recht nicht davon aus, dass es die Einreisesperre ist, die ein familiäres Zusammenleben in der Schweiz verunmöglicht. Denn die Realisierung der familliären Gemeinschaft im gemeinsamen Haushalt setzt zwingend eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung voraus. Eine solche kann dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mangels sachlicher und funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht vermittelt werden. Es sind die Kantone, die in erster Linie über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen befinden. Dabei entbindet der Bestand einer Einreisesperre zumindest dann nicht von der Pflicht zur materiellen Prüfung eines Gesuchs, wenn ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird (vgl. etwa nicht publizierte Urteile des Bundesgerichts 2A.141/2002 vom 19. Juli 2002 E. 1.4, 2A.43/2000 vom 12. April 2000 E. 1a sowie 2A.19/1993 vom 10. März 1994 E. 1d). Folgerichtig hat der Beschwerdeführer im Kanton Basel-Stadt im Dezember 2006 erneut ein Gesuch um Familiennachzug gestellt, über das die kantonalen Behörden ungeachtet der Einreisesperre materiell zu befinden haben werden. In diesem Rahmen werden die Bewilligungsbehörden auch zu prüfen haben - wie sie es bei früheren Gelegenheiten bereits getan haben - ob dem Bescherdeführer ohne Verletzung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Familie verweigert werden kann.
7.2.3. Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann sich nur die Frage stellen, ob die über die Verweigerung der Aufenthalts hinausgehende, durch die Einreisesperre zusätzlich erwirkte Erschwernis des Familienlebens vor Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV standhält. Diese Erschwernis besteht nicht in einem absoluten, für die Dauer der Einreisesperre geltenden Einreiseverbot, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint. Die Wirkung einer Einreisesperre äussern sich vielmehr darin, dass ein Ausländer von den allgemeinen, für seine Personenkategorie geltenden Einreisebestimmungen ausgenommen wird, indem er eine besondere Bewilligung, die so genannte Suspension der Einreisesperre, einholen muss, wenn er in die Schweiz einreisen will (vgl. Art. 13 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
letzter Satz ANAG). Mit dieser Suspension kann die Wirksamkeit der Einreisesperre auf Gesuch hin für bestimmte Zeit und aus triftigen Gründen ausgesetzt werden. Der ausländische Staatsangehörige wird mit anderen Worten einem besonderen Bewilligungs- und Kontrollregime in Bezug auf Einreise, Aufenthaltszweck und Ausreise unterstellt. Ob in diesem, in erster Linie administrativen Erschwernis bereits ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das Familienleben begründet ist, kann offen bleiben. Auf Grund der geographischen Entfernung und der Visumspflicht, der Staatsangehörige Mazedoniens grundsätzlich unterstehen, sind dem Beschwerdeführer spontane Besuche bei seiner Familie in der Schweiz ohnehin nicht möglich, und der Pflege der familiären Beziehungen durch Besuche im Ausland steht die Einreisesperre nicht entgegen. Im Übrigen musste zum Zeitpunkt des Eheschlusses zumindest dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass er nicht ohne weiteres mit einer problemlosen Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft wird rechnen können. Selbst wenn man deshalb von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV relevanten Eingriff ausgehen wollte, wäre eine Störung des Familienlebens in der konkreten Situation geringfügig. Dementsprechend tief ist das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familie einzustufen.
7.3. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die auf unbestimmte Zeit verhängte Einreisesperre eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt. Namentlich ist festzustellen, dass eine allfällige, im Lichte von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV relevante Störung des Familienlebens durch das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist.
8. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 19. Oktober 2005 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz
- den Bevölkerungsdiensten und Migration des Kantons Basel-Stadt
- dem Migrationsamt Kanton Aargau

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

A. Trommer J. Longauer

Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-73/2006
Date : 27. März 2007
Published : 16. Mai 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Einreisesperre


Legislation register
ANAG: 13  20
BV: 13  36
EMRK: 8
StGB: 190
VGG: 31  37  53
VwVG: 10  48  49  62  63
BGE-register
114-IB-1 • 120-IB-129 • 120-IB-6 • 122-II-433 • 125-I-492 • 125-II-105 • 126-II-377 • 129-II-215 • 130-II-493 • 98-IB-85
Weitere Urteile ab 2000
2A.141/2002 • 2A.19/1993 • 2A.308/2004 • 2A.43/2000 • 2A.451/2002
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