Tribunal federal
{T 0/2}
2A.141/2002 /bmt
Urteil vom 19. Juli 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Betschart, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli, Schmiedgasse 10, 6472 Erstfeld,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung und vorzeitige Aufhebung der Einreisesperre
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 7. Februar 2002)
Sachverhalt:
A.
Der jugoslawische Staatsangehörige Y.________, geboren 1963, gelangte am 5. November 1989 in die Schweiz. Hier heiratete er im Dezember 1989 eine Schweizerin, worauf ihm die Jahresaufenthaltsbewilligung im Kanton Freiburg erteilt wurde. Die Ehe wurde im Mai 1995 geschieden. Am 18. Juli 1997 ging Y.________ mit der Schweizer Bürgerin X.________, geboren 1967, eine neue Ehe ein.
Mit Urteil des Bezirksgerichts der Sense vom 9. Februar 1993 wurde Y.________ des schweren und mehrfachen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Zuchthausstrafe von sieben Jahren und einer bedingt ausgesprochenen Landesverweisung von 15 Jahren verurteilt. Eine hiegegen erhobene Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg blieb ohne Erfolg. Vom 26. Januar 1992 bis 24. September 1996 befand sich Y.________ in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug.
B.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 1994 lehnte das Polizeidepartement des Kantons Freiburg die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Y.________ unter Hinweis auf das ihm im Strafurteil des Bezirksgerichts der Sense zur Last gelegte deliktische Verhalten ab und wies ihn (aus dem Kantonsgebiet) weg. Auf Beschwerde von Y.________ hin bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg am 2. Juni 1995 die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung, hob dagegen die Wegweisung auf und wies die kantonale Fremdenpolizeibehörde an, die Sache bei der Entlassung aus dem Strafvollzug erneut zu beurteilen.
Nach Festsetzung des Entlassungstermins und zwischenzeitlich erfolgter Scheidung von der ersten Ehefrau wies das Polizeidepartement mit Verfügung vom 2. August 1996 das Gesuch von Y.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erneut ab und wies ihn aus dem Kantonsgebiet weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg (Urteil vom 25. Oktober 1996). Am 11. Dezember 1996 verfügte das Bundesamt für Ausländerfragen die Ausdehnung der Wegweisung von Y.________ auf die ganze Schweiz und verhängte gegen ihn eine Einreisesperre auf unbestimmte Zeit.
Infolge der Weigerung Jugoslawiens, bestimmten Kategorien eigener Staatsangehörigen die Wiedereinreise zu gestatten, konnte die Wegweisung von Y.________ vorerst nicht vollzogen werden, worauf sich dieser erneut mehrmals und erfolglos um eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Freiburg bemühte. Im Dezember 1998 schlug ein Versuch der Freiburger Behörden, die Ausschaffung zu vollstrecken, fehl, da Y.________ an seinem vormaligen Wohnort nicht aufgegriffen werden konnte.
C.
Mit Eingabe vom 19. November 1999 wandte sich Y.________ an die Fremdenpolizei des Kantons Uri mit dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner (zweiten) Schweizer Ehefrau. Den eingereichten Unterlagen liess sich entnehmen, dass er seit Juni 1998 in Altdorf arbeitete. Im März 2000 verliess Y.________, der Wegweisung Folge leistend, die Schweiz.
Mit Schreiben vom 27. April 2000 beantragte die Fremdenpolizei des Kantons Uri, welche Y.________ - nach persönlicher Intervention des Vorstehers der Polizeidirektion - die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau zu erteilen beabsichtigte, beim Bundesamt für Ausländerfragen die Ausstellung einer Einreisebewilligung und die Aufhebung der Einreisesperre.
D.
Nach vorgängiger Anhörung des Rechtsvertreters von Y.________ verweigerte das Bundesamt für Ausländerfragen mit Verfügung vom 12. Juli 2000 die Zustimmung zu einer Einreisebewilligung und lehnte eine vorzeitige Aufhebung der Einreisesperre ab, im Wesentlichen aufgrund der Schwere der Delikte und des Tatverschuldens.
Mit Entscheid vom 7. Februar 2002 wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement eine von X.________ und Y.________ hiegegen eingereichte Beschwerde ab, wobei es in der Verfügung des Bundesamtes für Ausländerfragen auch eine Verweigerung der Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung erblickte.
E.
Mit Eingabe vom 18. März 2002 haben X.________ und Y.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie stellen den Antrag, der Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 7. Februar 2002 sei aufzuheben und "der von den Beschwerdeführern und vom Kanton Uri beantragten Erteilung einer Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzuges sei zuzustimmen unter Aufhebung der verhängten Einreisesperre, evtl. sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen."
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3


1.2 Nach Art. 7


IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
1.3 Die Beschwerdeführer sind verheiratet und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ehe nicht - im Rahmen des Möglichen - gelebt wird. Die Beschwerdeführer besitzen somit grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

1.4 Soweit die Beschwerdeführer die Einreisesperre bzw. die Einreiseverweigerung als solche mitanfechten, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, schliesst doch Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
2.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 20. April 1983 über die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden (Zuständigkeitsverordnung; SR 142.202) ist das Bundesamt für Ausländerfragen zuständig für die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und zu Verlängerungen, wenn die Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs die Zustimmung für bestimmte Gruppen von Ausländern verlangt (lit. a) oder wenn die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall verlangt wird (lit. c). Die Kompetenz des Bundesamts für Ausländerfragen zur Durchführung des Zustimmungsverfahrens im vorliegenden Fall ist unbestritten (vgl. dazu im Allgemeinen BGE 127 II 49 E. 3). Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2 zu Recht verweigert hat. Gemäss Art. 1 Abs. 3 lit. a der Zuständigkeitsverordnung ist die Zustimmung dann zu verweigern, wenn gegen den Ausländer Nachteiliges vorliegt. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, vermag diese Bestimmung zwar einen im Rahmen von Art. 4

fremdenpolizeiliche Bewilligung, so darf die Zustimmung hiezu nur aus Gründen verweigert werden, welche vom Gesetz bzw. Staatsvertrag vorgesehen sind bzw. sich damit vereinbaren lassen.
3.
3.1 Der Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
3.2 Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers setzt gleich wie die Ausweisung eine Interessenabwägung voraus. Dies ergibt sich zum Einen aus dem Verweis in Art. 7 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
3.3 Bei der Interessenabwägung müssen dem öffentlichen Interesse, das der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zugrunde liegt, die privaten Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz gegenübergestellt werden. Zwar ist die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eher zulässig als die Ausweisung, weil dem Ausländer damit das Betreten der Schweiz nicht vollständig untersagt wird (vgl. Art. 11 Abs. 4

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
4.
4.1 Der Beschwerdeführer 2 ist wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig schuldig gesprochen und zu einer Zuchthausstrafe von sieben Jahren sowie einer bedingt ausgesprochenen Landesverweisung von 15 Jahren verurteilt worden. Damit ist ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
4.2
4.2.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Freiheitsstrafe. Bei einem mit einer Schweizer Bürgerin verheirateten Ausländer, der erstmals um eine Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer deren Erneuerung beantragt, liegt nach der Rechtsprechung die Grenze, von der an in der Regel selbst dann keine Bewilligung mehr erteilt wird, wenn dem schweizerischen Ehepartner die Ausreise nur schwer zumutbar ist, bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14, mit Hinweis). Dabei handelt es sich zwar nicht um einen festen Wert; es bedarf jedoch besonderer Umstände, wenn die Bewilligung trotz einer höheren Strafe erteilt oder erneuert werden soll. Dabei ist im Einzelfall zu entscheiden, ob das öffentliche (Sicherheits-)Interesse an der Fernhaltung oder das private Interesse des Betroffenen, mit seiner Familie hier leben zu können, vorzugehen hat (Urteil des Bundesgerichts 2A.296/2001 vom 22. Oktober 2001, E. 3a/aa).
4.2.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt seinerseits bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
4.3 Die dem Beschwerdeführer 2 auferlegte Strafe überschreitet den vom Bundesgericht entwickelten Richtwert von zwei Jahren massiv, auch wenn dieser etwas zu relativieren ist, da sich der Beschwerdeführer 2 bereits seit 1989 in der Schweiz aufhielt. Zu berücksichtigen ist dagegen auch, dass die zweite Ehe des Beschwerdeführers 2, aus der er vorliegend einen Aufenthaltsanspruch ableitet, erst 1997 eingegangen wurde und eine Verlängerung seiner (seit längerem abgelaufenen) Aufenthaltsbewilligung bereits zuvor (durch die Freiburger Behörden mehrmals und rechtskräftig) abgewiesen worden war. Die vom Beschwerdeführer 2 begangene Straftat wiegt schwer: Er wurde schuldig erkannt, zusammen mit einem Komplizen Anstalten zum Erlangen von 3'244 g Heroin getroffen und zudem 255,63 g Heroin bei sich zu Hause aufbewahrt zu haben, womit eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (schwerer Fall) im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er: |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches92 ist anwendbar. |
überschritten worden. Der Beschwerdeführer 2 habe sich in das Heroingeschäft eingelassen, obwohl ihm die Gefahr der Drogen bewusst gewesen sei. Auch habe er seine Handlungen aus reiner Gewinnsucht begangen, ohne selber abhängig zu sein; ebenso wenig habe bei ihm eine (anderweitige) finanzielle Notsituation vorgelegen. Negativ ins Gewicht falle sodann, dass er während der Dauer des Verfahrens keinerlei Einsicht gezeigt habe. Zu Gunsten des Beschwerdeführers 2 wertete das Bezirksgericht, dass er nicht vorbestraft sei und über einen guten Leumund verfüge. Angesichts der grossen Menge an Betäubungsmitteln und des hohen Strafmasses von sieben Jahren Zuchthaus ist mit der Vorinstanz von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers 2 auszugehen. Ausgewiesen ist damit ein erhebliches sicherheitspolitisches Interesse, den Beschwerdeführer 2 von der Schweiz fernzuhalten. Das Bundesgericht wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verfolgen im Zusammenhang mit solchen Straftaten im Hinblick auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie auf die mit diesen Delikten zusammenhängende Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a S. 527; vgl. auch Alain Wurzburger, La jurisprudence
récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 1997 1 S. 308, mit Hinweisen; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Dalia c. Frankreich vom 19. Februar 1998, Recueil des arrêts et décisions 1998-I, S. 92, Rz. 54).
4.4 Von dieser Praxis abzuweichen, besteht vorliegend keine Veranlassung: Der Beschwerdeführer 2 hat den grössten Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht. Erst im Alter von 23 Jahren reiste er in die Schweiz ein, wo er sich bis zu seiner Ausreise im März 2000 gut zehn Jahre aufhielt; rund die Hälfte davon befand er sich im Gefängnis (Untersuchungshaft und Strafvollzug). Von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz kann daher nicht gesprochen werden, ebenso wenig von einer Entfremdung von seinem Heimatland. Eine Rückkehr ist dem Beschwerdeführer 2 damit zumutbar. Auch wenn mit Blick auf sein Verhalten seit der Straftat mit der Vorinstanz von einer positiven persönlichen Weiterentwicklung des Beschwerdeführers 2 auszugehen ist, kann die Verweigerung der Zustimmung zur anbegehrten Aufenthaltsbewilligung mit Blick auf die ausgefällte Freiheitsstrafe (sieben Jahre Zuchthaus) nicht als unverhältnismässig und bundesrechtswidrig angesehen werden. Auch genügt es angesichts der Schwere der verübten Delikte nicht, lediglich aufgrund des seitherigen Zeitablaufs (zehn Jahre seit Deliktbegehung, wovon rund die Hälfte in Unfreiheit) auf eine gelungene Resozialisierung des Beschwerdeführers 2 zu schliessen. Mit Recht bezieht die
Vorinstanz denn auch das sonstige (nicht notwendigerweise strafrechtlich relevante) Verhalten des Beschwerdeführers 2 in die Interessenabwägung mit ein, welches sich nicht derart klaglos darstellt, wie die Beschwerdeführer glauben machen wollen. So wurde dem Beschwerdeführer 2 die Verbüssung der Reststrafe im offenen Strafvollzug unter anderem aufgrund seines Verhaltens gegenüber seiner ersten Ehefrau im Scheidungsverfahren (1995), welcher er massiv gedroht haben soll, verweigert (Verfügung des Amtes für Strafvollzug des Kantons Freiburg vom 18. August 1995; bestätigt im Entscheid der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Freiburg vom 15. November 1995). Wenn der Beschwerdeführer 2, wie er vorbringt, die Verfügung des Bundesamtes für Ausländerfragen, mit welcher die Wegweisung der Freiburger Fremdenpolizei auf die ganze Schweiz ausgedehnt wurde, nicht erhalten haben sollte, so dürfte das daran liegen, dass er seinen Umzug in den Kanton Uri nicht in rechtsgehöriger Weise den Behörden mitgeteilt hat, wozu er nach Art. 8 Abs. 3

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er: |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches92 ist anwendbar. |
Beschwerdeführers 2, welches zumindest faktisch zur Vereitelung des Vollzugs seiner Wegweisung führte, als Untertauchen zu bezeichnen ist, ist im Übrigen ohne Belang; die erwähnte Vorgehensweise ist mitursächlich dafür, dass seit der Straftat mittlerweile eine gewisse Zeit verstrichen ist. Bei einem zu starken Abstellen allein auf die seit der Tat verflossene Zeit (inklusive Strafvollzug) würde die Bewilligungserteilung im Übrigen umso wahrscheinlicher, je schwerer die Straftat war und je länger die ausgesprochene Strafe ausfiel, was nicht Sinn und Zweck von Art. 7

4.5 Unbestrittenermassen dürfte die Pflicht des Beschwerdeführers 2 zur Rückkehr bzw. zum Verbleib im Kosovo seine Ehefrau schwer treffen. Die Ehe besteht jedoch erst seit 1997 und es sind daraus keine Kinder entsprossen. Ins Gewicht fällt sodann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt der Eingehung der Ehe über die Verfehlungen ihres Gatten und die daraus sich ergebenden fremdenpolizeilichen Hindernisse für ein gemeinsames Eheleben in der Schweiz im Bilde war. Soweit sie nicht gewillt ist, ihrem Ehemann in dessen Heimat nachzufolgen, besteht die Möglichkeit von periodischen Besuchen. Wie aus der Vernehmlassung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und einer nachträglichen Eingabe der Beschwerdeführer an das Bundesgericht übereinstimmend hervorgeht, hat das Bundesamt für Ausländerfragen die Einreisesperre aus diesem Grund inzwischen zweimal suspendiert. Im Übrigen ist - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angedeutet hat - auch nicht ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer 2 mittelfristig eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Auch wenn der Beschwerdeführerin 1 ein Leben im Heimatland ihres Ehegatten nicht oder nicht ohne weiteres zuzumuten ist, erscheint die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2 nach dem Gesagten nicht unverhältnismässig.
4.6 Eine Beurteilung des Falles unter dem Gesichtspunkt von Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
5.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung (Art. 156 Abs. 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: