Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 700/2013

Urteil vom 26. Dezember 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Borella,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 4. September 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1963 geborene G.________ leidet an Rückenschmerzen (chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom mit residueller sensibler radikulärer Symptomatik S1 nach einer Diskektomie L5/S1 von 2006) sowie an einer Dysthymie. Sie bezog für die Zeit von Juli 1998 bis April 2001 eine halbe und seit Mai 2001 eine ganze Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 21. Januar 2002). Nach einer revisionsweise Überprüfung des Leistungsanspruchs bestätigte die IV-Stelle den Rentenanspruch mit Verfügung vom 20. März 2003.

Unter anderem gestützt auf ein interdisziplinäres (psychiatrisches, neuropsychologisches und neurochirurgisches) Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 22. August 2009 hob die Verwaltung die Invalidenrente im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens per Ende Januar 2010 auf (Verfügung vom 8. Dezember 2009). Auf Beschwerde der Versicherten hin wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht) die Sache zur Einholung eines rheumatologischen Gutachtens und zur neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 2. Dezember 2010).

A.b. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete der Rheumatologe Dr. M.________ am 18. August 2011 ein Gutachten. Die Verwaltung ging wiederum davon aus, es bestehe kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr, und hob die laufende Invalidenrente mit Wirkung per Ende Dezember 2011 hin auf (Verfügung vom 28. November 2011).

B.
Das Kantonsgericht Luzern wies die hiegegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 4. September 2013).

C.
G.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr die bisherige Rente weiterhin zustehe. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsvertretung).
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht legt seiner Urteilsfindung die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person zugrunde, soweit sie auf Beweiswürdigung im konkreten Fall beruhen (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Es kann die einschlägigen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Verletzung u.a. von Bundesrecht beruhen (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dies gilt auch mit Bezug auf Änderungen im Gesundheitszustand, die im Hinblick auf eine Leistungsrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) erhoben werden. Hingegen ist frei überprüfbare Rechtsfrage, ob festgestellte Veränderungen tatsächlicher Natur sind.

2.
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin über Dezember 2011 hinaus eine Invalidenrente beanspruchen kann.

3.

3.1. Das kantonale Gericht prüfte die Streitfrage zunächst unter dem Blickwinkel der Rentenrevision. Es hielt fest, im Vergleichszeitraum (vom Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. Januar 2002 bis zur rentenaufhebenden Verfügung vom 28. November 2011) sei jedenfalls seit dem Jahr 2007 eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten, wie sich unter anderem aus der diesbezüglich beweiswertigen MEDAS-Expertise vom 22. August 2009 ergebe. Eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe nur noch im Umfang von 10 Prozent (E. 6 und 8 des angefochtenen Entscheids). Hingegen zeige ein Vergleich der ärztlichen Berichte, dass sich die organischen Beeinträchtigungen bis zum Untersuch durch die MEDAS nicht verbessert hätten. Dabei würdigte das kantonale Gericht unter anderem das rheumatologische Gutachten des Dr. M.________ vom 18. August 2011, die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung vom 9. November 2011 sowie die Stellungnahme des Dr. M.________ vom 13. Juni 2013. Dem Gutachter M.________ sei darin zu folgen, dass der somatische Gesundheitszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Wesentlichen gleich geblieben sei. Der Sachverständige stelle
denn auch klar, dass er mit der (von früheren Beurteilungen der Leistungsfähigkeit abweichenden) Einschätzung, die Arbeitsfähigkeit betrage in angepassten Tätigkeiten 85 Prozent, einen unveränderten Sachverhalt anders bewerte (E. 7.8, 9 und 10.1-10.4). In somatischer Hinsicht bestehe somit kein Grund für eine Rentenrevision (E. 7.9). Die Vorinstanz schloss, die strittige Verfügung könne insgesamt nicht unter diesem Titel geschützt werden (E. 10.5).

3.2.

3.2.1. Was die organisch begründete Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angeht, ist das kantonale Gericht somit davon ausgegangen, dass die beweiskräftige rheumatologische Beurteilung des Leistungsvermögens durch Dr. M.________ eine abweichende medizinische Einschätzung darstellt, die keine materielle Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG begründet, weil ihr im Wesentlichen unveränderte tatsächliche Verhältnisse zugrundeliegen (vgl. BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313; Urteil I 574/02 vom 25. März 2003 E. 2 = SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13). Dem kann gefolgt werden.

3.2.2. Fraglich ist jedoch, ob das Erkenntnis, die Aufhebung der Invalidenrente lasse sich nicht auf Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG abstützen, mit der vorinstanzlichen Feststellung vereinbar ist, der psychische Gesundheitszustand habe sich erheblich verbessert (E. 6 des angefochtenen Entscheids). Die Rechtskraft der ursprünglichen Leistungsverfügung entzieht Tatsachen der Überprüfbarkeit im Rahmen einer Leistungsrevision (unter Vorbehalt eines neuen Versicherungsfalls) nur, wenn sie Teil eines zeitlich abgeschlossenen Sachverhalts bilden (z.B. versicherungsmässige Voraussetzungen nach Art. 6
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 6 Versicherungsmässige Voraussetzungen - 1 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.53
1    Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.53
1bis    Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen.54
2    Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG55) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.56
3    Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend.57
IVG; BGE 136 V 369). Löst die Veränderung einer leistungsbestimmenden Dauertatsache die Revision aus, findet ansonsten eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs statt; die Herauf- oder Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente kann auch durch ein anderes Anspruchselement begründet sein (vgl. Urteil I 652/00 vom 12. März 2002 E. 2a = AHI 2002 S. 164; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2010, S. 382). Sofern sich die vorinstanzlich festgestellte Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes im für die Leistungsrevision massgebenden Zeitraum bestätigen sollte, wäre die aktuelle Einschätzung des Dr. M.________, die
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe sich aus rheumatologischer Sicht deutlich verbessert, auch dann revisionserheblich, wenn sie, wovon das kantonale Gericht ausgeht, bloss auf eine abweichende Beurteilung zurückzuführen ist.

3.2.3. Die Frage, ob im Spektrum der anspruchserheblichen Tatsachen eine zur Anpassung des Rentenanspruchs führende Veränderung eingetreten sei, ist im Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der letzten rechtskräftigen Verfügung zu beurteilen, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108).

Referenzzeitpunkt ist hier die mit Verfügung vom 20. März 2003 erfolgte Bestätigung des Rentenanspruchs. Die behandelnde Psychiaterin Dr. B.________ hatte in ihrem Verlaufsbericht vom 20. November 2002 angegeben, der Gesundheitszustand sei (seit der erstmaligen Anspruchsprüfung im Hinblick auf die Verfügung vom 21. Januar 2002) stationär geblieben. Damit ist für den Vergleich das schon der ursprünglichen Verfügung mit zugrunde liegende Gutachten des Psychiatriezentrums X.________ vom 21. Oktober 1999 heranzuziehen. Die damaligen Sachverständigen hielten im Wesentlichen fest (S. 16 ff.), die Versicherte leide an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung; zusätzlich habe sie im Laufe der Jahre eine depressive Symptomatik vom Ausmass einer leichten depressiven Episode entwickelt. Dieser Diagnose liegen im Wesentlichen subjektiv geklagte Konzentrationsstörungen, eine bedrückte Stimmung (bei jedoch stabilem Affekt) sowie (wiederum nach Beschreibung der Explorandin) ein Verlust an Tatkraft und eine erhöhte Erschöpfbarkeit zugrunde. Der psychiatrische Teilgutachter der MEDAS fand anfangs 2009 eine "bedrückte Affektivität, geringgradige Minderung des Antriebs und leicht reduzierte Vitalgefühle" vor; diese Befunde fasste er in die
Diagnose einer Dysthymie (Expertise vom 22. August 2009, S. 38 ff.). Wird von den effektiv erhobenen Befunden ausgegangen, sind zu den beiden Vergleichszeitpunkten kaum Unterschiede im medizinischen Substrat auszumachen; daran ändert die abweichende diagnostische Erfassung nichts. Dies gilt auch für die 1999 diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung, die von den MEDAS-Gutachtern aufgrund von medizinisch-normativen, die diagnostische Einordnung betreffenden Überlegungen verworfen wird (S. 40 f.). Unverändert ist auch die vom psychiatrischen Teilgutachter der MEDAS im Januar 2009 beobachtete aggravatorische Tendenz, welcher er keinen Krankheitswert zumass, während die Sachverständigen im Psychiatriezentrum X.________ 1999 die "aggravatorische Komponente im Sinne einer Verdeutlichungstendenz" noch als "im Rahmen ihrer Erkrankung" gesehen hatten. Die ärztlichen Stellungnahmen unterscheiden sich auch diesbezüglich bloss in der Befundinterpretation, nicht in ihrer Substanz. Die gegenteilige Schlussfolgerung der Vorinstanz verletzt Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG (vgl. oben E. 1 a.E.).

3.2.4. Somit fehlt es nicht nur hinsichtlich des körperlichen, sondern auch des psychischen Gesundheitszustandes an einer rechtserheblichen Änderung des Sachverhalts. Daher bleibt es im Ergebnis beim vorinstanzlichen Zwischenresultat, dass die strittige Verfügung vom 28. November 2011 nicht auf Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG gestützt werden kann.

4.

4.1. Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, kann dieses ein (zu Unrecht) auf Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG gestütztes Rückkommen mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369; Urteil 9C 303/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4 = SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53). Vorausgesetzt ist wie immer bei der Wiedererwägung, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (Urteil 8C 1012/2008 E. 4.1 vom 17. August 2009 = SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10; Urteile 9C 587/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 3.3.1 und 9C 575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2). Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Erscheint indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung vor dem
Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389) als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. Urteile 9C 621/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.2 und I 222/02 vom 19. Dezember 2002 E. 3.2).

4.2. Das kantonale Gericht würdigte die der Verfügung vom 21. Januar 2002 zugrundeliegenden ärztlichen Berichte (vgl. E. 12) und schloss, eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Annahme einer andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit habe nicht bestanden. Mit dem Verzicht auf eine MEDAS-Abklärung habe die Verwaltung den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG) verletzt. Nach Lage der Akten sei die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab Mai 2001 somit zweifellos unrichtig gewesen. Mit dieser substituierten Begründung könne die rentenaufhebende Revisionsverfügung vom 28. November 2011 geschützt werden (E. 13).

4.3.

4.3.1. Die Vorinstanz analysierte einzelne Arztberichte des im Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Januar 2002 vorliegenden medizinischen Dossiers eingehend und nahm insoweit eine von Grund auf neue, eigene Beweiswürdigung vor. Eine solche kann für die Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit des damaligen Verwaltungsaktes aber nicht massgebend sein, liefe dies doch auf eine voraussetzungslose Neuprüfung hinaus. Um die formelle Rechtskraft der Verfügung zu durchbrechen, müsste vielmehr ersichtlich sein, dass aus den gegebenen Unterlagen offensichtlich unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen wurden.

4.3.2. Entgegen dem kantonalen Gericht, das die Frage, ob die Leistungsverfügung vom 21. Januar 2002 aus damaliger Sicht vertretbar war, nur anhand von Arztberichten aus dem Jahr 2001 beurteilen will (E. 13.1-4; im Einzelnen: Berichte des Rheumatologen Dr. R.________ vom 5. Juni 2001, des Neurochirurgen Dr. O.________ Luzern, vom 31. August 2001 und der Psychiaterin Dr. B.________ vom 18. September 2001), sind grundsätzlich alle im Zeitpunkt der fraglichen Verfügung vorhandenen Akten zu würdigen (wobei deren Aktualität selbstredend auch Beachtung zu schenken ist). So ist der - als solcher wenig aussagekräftige - Kurzbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. B.________ im Kontext mit dem Gutachten des Psychiatriezentrums X.________ vom 21. Oktober 1999 zu lesen. Die psychiatrischen Gutachter hatten für die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die leichte depressive Episode angesichts eines "sich rasch verschlechternden Zustandes" eine "eher ungünstige Prognose" gestellt. Freilich liessen sich die der Verfügung vom 21. Januar 2002 zugrundegelegten Arbeitsunfähigkeiten von 50 Prozent (ab Ende Juli 1997) und 100 Prozent (ab Mai 2001) auch aus damaliger Sicht nicht allein damit, sondern erst in Verbindung mit den
attestierten funktionellen Folgen der organischen Beeinträchtigungen vertreten. Der Rheumatologe beschrieb ein therapieresistentes chronisches panspondylogenes Syndrom mit ausgeprägten weichteilrheumatischen Begleitsymptomen (Bericht des Dr. R.________ vom 5. Juni 2001). Angesichts der Formulierung, es handle sich um "Schub-Situationen", sich aufdrängende Zweifel an der dauerhaften Natur der Einschränkung (vgl. E. 13.2 des angefochtenen Entscheids) relativierten sich mit Blick auf die durch Dr. O.________ computertomographisch dokumentierte Diskushernie mit Kompression der zugehörigen Nervenwurzel; die geklagte rechtsseitige ischialgiforme Beschwerdesymptomatik lasse sich gut mit jenem Befund in Übereinstimmung bringen (Bericht vom 31. August 2001). Die objektivierbaren organischen Beeinträchtigungen waren - zusammen mit den dokumentierten psychogenen Weiterungen - nach damals noch vorherrschendem Verständnis durchaus geeignet, eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf diverse Einträge im Protokoll der IV-Stelle aus dem Jahr 2001 hin. Diese zeigen, dass der medizinische Fachdienst die Entscheidungsfindung kritisch begleitet hat (vgl. nur seinen Kommentar vom
6. September 2001 betreffend Dr. R.________); umso weniger kann davon ausgegangen werden, die damalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sei leichtfertig erfolgt.

Die ursprüngliche Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beruhte nach dem Gesagten weder auf einer offenkundig nicht beweistauglichen medizinischen Entscheidungsgrundlage noch wurden die ärztlichen Schlussfolgerungen offensichtlich unzutreffend umgesetzt.

4.3.3. Ausgehend von der umrissenen medizinischen Aktenlage erscheint die ursprüngliche Verfügung nach heutigen Rechtsmassstäben als unrichtig; aufgrund einer originären Würdigung des Dossiers wäre eine (ganze) Invalidenrente kaum mehr zu sprechen. Indessen muss die Frage, ob die ursprüngliche Leistungszusprechung zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG war, anhand der Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis) im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung beurteilt werden (oben E. 4.1). Auch die Beurteilung der Frage, ob nach Lage der Akten eine MEDAS-Abklärung notwendig gewesen wäre (vgl. E. 13.5 des angefochtenen Entscheids; dazu unten E. 4.3.4), darf nicht aufgrund der heute massgebenden Anforderungen erfolgen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz (E. 13.2) hinsichtlich der 2001 diskutierten Fibromyalgie auf die erst 2004 etablierte Rechtsprechung über die invalidisierende Wirkung derartiger Leiden (BGE 130 V 352; zur Fibromyalgie: BGE 132 V 65) bezieht. Vor Begründung dieser Praxis herrschte weitreichende Unsicherheit über die IV-rechtliche Massgeblichkeit von funktionellen Ausfällen, welche im Zusammenhang mit unklaren psychosomatischen Beschwerden geltend gemacht
werden. Auch unter diesem Aspekt ist nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der damaligen Leistungsverfügung auszugehen.

4.3.4. Die Vorinstanz erwog, die ursprüngliche Leistungsverfügung beruhe auf einer "Verletzung der Abklärungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes" (E. 13.5). Bei gemischten Beschwerdebildern der hier vorliegenden Art, welche sich aufgrund ihrer Komplexität, Subjektivität, Unbestimmtheit und persönlichkeitsbedingten Einflüssen nur schwer erfassen lassen, ist die Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit allerdings stark ermessensgeprägt; eine solche Einschätzung kann nach der Rechtsprechung nur dann als qualifiziert - eben zweifellos - unrichtig bezeichnet werden, wenn die fachmedizinischen Abklärungen entweder überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind (Urteil 9C 307/2011 vom 23. November 2011 E. 3.2 mit Hinweis). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht (Ziff. 18 der Beschwerdeschrift), kann danach letztlich offen bleiben, ob es auch nach den 2001 geltenden Beurteilungsmassstäben sinnvoll gewesen wäre, den Sachverhalt (namentlich durch ein interdisziplinäres Gutachten) weiter abzuklären. Selbst wenn es sich so verhielte, könnte nicht davon gesprochen werden, fachmedizinische Abklärungen seien überhaupt nicht oder sie seien unsorgfältig durchgeführt worden.

4.4. Nach dem Gesagten war die Verfügung vom 21. Januar 2001, in welcher für die Zeit von Juli 1998 bis April 2001 eine halbe und ab Mai 2001 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, nicht im Sinne von Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG zweifellos unrichtig.

5.
Sind weder die Voraussetzungen einer materiellen Revision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG) noch diejenigen einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) erfüllt, bleibt es insoweit beim bisherigen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin.

6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 4. September 2013 und die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 28. November 2011 werden aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Dezember 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_700/2013
Date : 26. Dezember 2013
Published : 13. Januar 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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BGG: 66  68  95  97  105
IVG: 6
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2002 S.164