5C.207/2004
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.207/2004 /bnm
Urteil vom 26. November 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
Vormundschaftsbehörde X.________,
Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos,
gegen
Y.________,
Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner,
Gegenstand
Verweigerung der Entziehung der elterlichen Sorge,
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 19. August 2004.
Sachverhalt:
A.
A.a Im Herbst 1996 wurde Z.________ (geboren am 19. April 1993) schwer verletzt ins Spital eingeliefert, nachdem sie von ihrem Vater auf schlimmstmögliche Weise misshandelt und missbraucht worden war. In der Folge entzog die Vormundschaftsbehörde X.________ den Eltern die Obhut für die Tochter, verbrachte diese an einen nicht bekanntgegebenen Ort, errichtete eine Erziehungsbeistandschaft und verweigerte das Recht auf den persönlichen Verkehr. Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte den Vater am 18. Februar 1999 zu vierzehn Jahren Zuchthaus und verwies ihn für die Dauer von 15 Jahren des Landes (Urteile 6S.421/1999 und 6P.225/1999 des Bundesgerichts). Die Mutter, Y.________, wurde am 15. Januar 2002 vom Kantonsgericht von der Anklage der passiven Mittäterschaft freigesprochen.
A.b Mit Verfügung vom 26. September 2002 bestätigte die Vormundschaftsbehörde die bereits im Jahre 1997 angeordnete Einstellung des Besuchsrechts der Mutter gegenüber ihrer Tochter. Gegen diese Verfügung erhob die Mutter Beschwerde, welche vom Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 10. Januar 2003 abgewiesen wurde. Im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht einigten sich die Parteien in drei Punkten: Die Mutter sollte regelmässige Informationen über den Zustand und die Entwicklung des Kindes erhalten; sie sollte ihm nicht störende Beziehungsangebote machen können und im Sommer 2005 sollte eine neue Standortbestimmung stattfinden. Mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. November 2003 wurde die Berufung infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
A.c Gleichzeitig mit der Verfügung, dass der persönliche Verkehr eingestellt bleibe, beantragte die Vormundschaftsbehörde dem kantonalen Justiz- und Polizeidepartement als vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde, der Mutter nach Art. 311

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:431 |
B.
Mit Entscheid vom 6. April 2004 wies die Aufsichtsbehörde den Antrag der Vormundschaftsbehörde auf Entziehung der elterlichen Sorge ab. Die von der Vormundschaftsbehörde hiergegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mit Entscheid vom 19. August 2004 ab.
C.
Die Vormundschaftsbehörde führt mit Eingabe vom 20. September 2004 eidgenössische Berufung und beantragt dem Bundesgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei Y.________ die elterliche Sorge über ihre Tochter Z.________ zu entziehen.
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Berufung steht gegen jeden Entscheid offen, der die Entziehung oder Wiederherstellung der elterlichen Sorge zum Gegenstand hat (Art. 44 lit. d

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:431 |
2.
Die Vormundschaftsbehörde rügt vorweg eine Verletzung von Art. 8

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
2.1 Im Verfahren auf Anordnung von Kindesschutzmassnahmen herrscht in allen Stadien die Untersuchungsmaxime. Diese kennzeichnet sich dadurch, dass die prozessrelevanten Tatsachen von Amtes wegen erforscht werden (Urteil 5C.112/2001 vom 30. August 2001, E. 2c/aa; Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., N. 5 zu Art. 314

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. |
2.2 Das Kantonsgericht hat festgehalten, die Vormundschaftsbehörde habe nichts vorgetragen, was darauf hindeute, dass sich im Dreiecksverhältnis zwischen Mutter, vormundschaftlichen Organen und Pflegefamilie bisher irgendwelche Komplikationen ergeben hätten. Die Vormundschaftsbehörde legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Regeln über die Untersuchungsmaxime verletzt habe, wenn ihr die Pflicht auferlegt wurde, Anhaltspunkte für allfällige Komplikationen zwischen den erwähnten Beteiligten darzulegen und insoweit bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Insofern ist die Rüge einer Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht hinreichend substantiiert und daher unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. |
2.3 Die Vormundschaftsbehörde vermag aus dem Umstand, dass sie im kantonalen Berufungsverfahren ausdrücklich auf ein Aktenstück - die eigene Eingabe vom 8. März 2004 an die Aufsichtsbehörde - verwiesen hat, nichts für sich abzuleiten. In jenem Schreiben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bei der Mutter verbliebene elterliche Sorge zunehmend das Risiko erhöhe, dass diese den Aufenthaltsort des Kindes erfahre. Das Kantonsgericht ist indessen in tatsächlicher Hinsicht vom Bestehen eines gewissen Risikos ausgegangen, denn es hat geschlossen, die Sphäre des Kindes sei zur Zeit vor jedem unbefugten Eindringen ausreichend geschützt. Der Vorwurf, das Kantonsgericht habe prozessrelevante Tatsachen übergangen, geht insoweit ins Leere. Dass die erwähnten Tatsachenfeststellungen oder der Verzicht auf die Befragung der Pflegeeltern als antizipierte Beweiswürdigung willkürlich seien, kann sodann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223). Schliesslich bringt die Vormundschaftsbehörde vergeblich vor, Art. 8

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
insoweit nicht durch.
3.
Das Kantonsgericht hat in der Sache im Wesentlichen festgehalten, dass die Vormundschaftsbehörde für das Kind keine Massnahmen auf Vorrat treffen könne. Es gebe keine Hinweise für Komplikationen zwischen Mutter, vormundschaftlichen Organen und Pflegefamilie. Das schwer geschädigte, tief traumatisierte und in einem ausserordentlichen Masse auf Schutz angewiesene Kind habe zwei Grundbedürfnisse, die nicht gegeneinander ausgespielt werden dürften: Einerseits müsse das Kind wissen, wohin es gehöre, wer seine engsten Bezugspersonen seien und in welchem Milieu es aufwachse; andererseits brauche es die Chance, einmal erfahren zu können, woher es komme. Seine Erziehung und Unterbringung seien gesichert und erschienen zur Zeit vor jedem unbefugten Eindringen ausreichend geschützt. Da die Beziehung zur Herkunftsfamilie ganz in der Schwebe sei, gehe es vorerst darum, das Kind auf der Suche nach der eigenen Identität aktiv zu unterstützen. Der dünne Faden zwischen Mutter und Kind solle nicht abreissen, solange nicht feststehe, ob das Kind den Kontakt zur Mutter verlange und verkrafte. Das Kantonsgericht hat gefolgert, dass die Entziehung der elterlichen Sorge nicht notwendig sei, um eine aktuelle Gefahr für das Kindeswohl abzuwenden, sondern
eher geeignet wäre, eine mögliche Beziehung zwischen Mutter und Kind zu vereiteln.
3.1 Die Vormundschaftsbehörde macht zunächst geltend, das Kantonsgericht übergehe, dass die getroffenen Vorkehren - Obhutsentzug, Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft, Verweigerung des Rechts auf persönlichen Verkehr - die elterliche Sorge der Mutter ohnehin zur leeren Hülle machten.
3.1.1 Die Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art. 310

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 301 - 1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 301 - 1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 301 - 1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 304 - 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.412 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
3.1.2 Die Vormundschaftsbehörde hält zu Recht fest, dass die Kombination der Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:431 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
3.1.3 Unstrittig ist, dass der Mutter die Obhut für das Kind entzogen, das Kind an einem der Mutter unbekannten Ort untergebracht, eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert worden ist. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, dass vorliegend die mit der Verweigerung des persönlichen Verkehrs verbundene Entziehung der Obhut mit einer weiteren Beschränkung der elterlichen Sorge nach Art. 308 Abs. 3

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
Voraussetzungen zur Entziehung der Restbefugnisse gegeben seien, ist dies mit Bundesrecht vereinbar.
3.2 Die Vormundschaftsbehörde bringt sodann im Wesentlichen vor, die vorliegende Situation lasse sich mit derjenigen in BGE 119 II 9 vergleichen, wo erkannt worden sei, dass das Verbüssen einer langen Zuchthausstrafe dem Elternteil nicht erlaube, alle Handlungen vorzunehmen, welche die elterliche Sorge schulpflichtiger Kinder erfordere. Da hier ebenfalls kein persönlicher Kontakt zwischen Mutter und Kind bestehe, könnten lebensprägende Entscheidungen ebenso wenig vorgenommen werden. Bleibt zu prüfen, ob das Kantonsgericht zu Recht angenommen hat, die Mutter könne die Restbefugnisse der elterlichen Sorge pflichtgemäss ausüben.
3.2.1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde die elterliche Sorge, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:431 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
3.2.2 Die Auffassung der Vormundschaftsbehörde, wonach der fehlende persönliche Kontakt der Mutter zu ihrem Kind mit der Situation eines inhaftierten Elternteils vergleichbar sei, geht fehl. Im zitierten Urteil wurde der Vater zu einer langjährigen Zuchthausstrafe verurteilt, und die Lehre leitet daraus zu Recht ab, dass die Entziehung der elterlichen Sorge nur auszusprechen ist, wo der Inhaber auf Dauer und nicht absehbar nur vorübergehend zu pflichtgemässer Ausübung seiner Aufgaben ausserstande ist (Breitschmid, a.a.O., N. 3 zu Art. 311

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:431 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:435 |
dass die Mutter nicht absehbar - d.h. ausserhalb des Zeithorizonts von Art. 313 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 313 - 1 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen. |
3.2.3 In der Lehre ist allerdings anerkannt, dass in besonders schwerwiegenden Fällen ein Entziehungsgrund (als "ähnlicher Grund" gemäss Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:431 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:431 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:435 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
in die Praxis umgesetzt werden könnten (angefochtener Entscheid, E. I S. 2; Entscheid des Kantonsgerichts vom 28. November 2003, E. II S. 3), und hat sie sich verpflichtet, auf eine Kontaktaufnahme mit dem Kind oder den Pflegeeltern zu verzichten, selbst wenn ihr der Aufenthaltsort bekannt werden sollte (Entscheid der Aufsichtsbehörde, E. 2c S. 5). Damit fehlen Anhaltspunkte, dass die Entziehung der elterlichen Sorge - und deren Übertragung auf einen Vormund (Art. 311 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:431 |
3.3 Schliesslich macht die Vormundschaftsbehörde im Wesentlichen geltend, der mögliche spätere persönliche Kontakt zwischen der Mutter und dem Kind sei weder rechtlich noch tatsächlich von der Entziehung der elterlichen Sorge abhängig. Wohl trifft zu, dass die Informations- und Kommunikationsrechte zwischen Eltern und Kind auch nach der Entziehung der elterlichen Sorge weiter bestehen (Breitschmid, a.a.O., N. 1 zu Art. 311

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:431 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:435 |
3.4 Nach dem Dargelegten erweist sich die Berufung als unbegründet. Unter diesen Umständen ist nicht weiter zu erörtern, ob die Vormundschaftsbehörde - wie das Kantonsgericht angenommen hat - gegen Treu und Glauben verstossen habe, wenn sie sich mit der Mutter in Bezug auf das Besuchsrecht auf eine Vergleichslösung eingelassen (Überprüfung des Besuchsrechts im Sommer 2005) und gleichzeitig am Antrag auf Entziehung der elterlichen Gewalt festgehalten hat.
4.
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 156 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:435 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
OG 44OG 55OG 156
ZGB 8
ZGB 285
ZGB 301
ZGB 303
ZGB 304
ZGB 307
ZGB 308
ZGB 310
ZGB 311
ZGB 312
ZGB 313
ZGB 314
ZGB 314 a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 301 - 1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 304 - 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.412 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:431 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:435 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 313 - 1 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. |
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