Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 136/02
Urteil vom 26. November 2002
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger
Parteien
W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch das Treuhandbüro Kratzer Marie-Louise, Blegistrasse 1, 6343 Rotkreuz,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, Zug
(Entscheid vom 25. April 2002)
Sachverhalt:
W.________führte seit 1. Januar 1994 gemeinsam mit V.________ die Kollektivgesellschaft R.________ Co. und war ab diesem Zeitpunkt als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons Zug angeschlossen. Am 31. Dezember 1997 gab er seine selbstständige Erwerbstätigkeit wieder auf.
Mit Nachtragsverfügungen vom 1. Dezember 1998 und 23. Mai 2000 forderte die Ausgleichskasse von W.________Beiträge als Selbstständigerwerbender für die Jahre 1994 bis 1997 nach.
W.________liess gegen die Nachtragsverfügungen für die Jahre 1996 und 1997 Beschwerde erheben, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 25. April 2002 abwies.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________die Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse zur Neufestsetzung der Beiträge für das Jahr 1997 beantragen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und die Ausgleichskasse schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132



88 S. 511 Erw. 2c und d, je mit Hinweisen) und bei Abweichen des Erwerbseinkommens des ersten Geschäftsjahres von dem der folgenden Jahre (Art. 25 Abs. 4

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. |
entrichten hat. t vor dem Übergang zum ordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren aufgegeben, ist das ausserordentliche Verfahren bis zum Ausscheiden aus der Beitragspflicht als Selbstständigerwerbender beizubehalten (BGE 98 V 247 f. Erw. 2). Diese Rechtsprechung gilt auch im Rahmen von Art. 25 Abs. 4

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. |
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Festsetzung der Beiträge Selbstständigerwerbender zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Beitrags- und Bemessungsperiode im ordentlichen Verfahren (Art. 9

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. |
|
a | die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten; |
b | die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe; |
c | die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste; |
d | die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke; |
e | die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen; |
f | der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. |
3.
Streitig und zu prüfen ist nurmehr die Beitragsfestsetzung für das Jahr 1997.
3.1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit vor dem Übergang zum ordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren aufgegeben, ist das ausserordentliche Verfahren bis zum Ausscheiden aus der Beitragspflicht als Selbstständigerwerbender beizubehalten (BGE 98 V 247 f. Erw. 2). Diese Rechtsprechung gilt auch im Rahmen von Art. 25 Abs. 4

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. |
3.2 Unbestrittenermassen war der Beschwerdeführer vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1997 als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons Zug angeschlossen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zutreffend darauf hingewiesen, dass wegen der ab 1. Januar 1998 aufgenommenen unselbstständigen Erwerbstätigkeit die ordentliche Beitragsperiode 1998/1999 nie erreicht wurde. Vorinstanz und Verwaltung hätten demzufolge nach dem Gesagten die für das Jahr 1997 geschuldeten persönlichen Beiträge auf der Grundlage des in diesem Jahr erzielten Erwerbseinkommen festsetzen müssen. Was die Verwaltung dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
4.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. |
Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zuzuerkennen (Art. 135

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. April 2002 sowie die Nachtragsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zug vom 23. Mai 2000 aufgehoben, soweit sie das Beitragsjahr 1997 betreffen, und die Sache wird an die Ausgleichskasse des Kantons Zug zurückgewiesen, damit sie über die Höhe der für das Jahr 1997 geschuldeten persönlichen Beiträge im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Zug auferlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zug hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. November 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: