120 V 161
22. Auszug aus dem Urteil vom 21. Februar 1994 i.S. D. R. gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
Regeste (de):
- Art. 25 Abs. 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor.
- Die Verwaltungspraxis gemäss Rz. 1282 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der seit 1. Januar 1988 geltenden Fassung, wonach die Einkommensveränderung mindestens 25% betragen muss, um unverhältnismässig stark zu sein, ist nicht zu beanstanden (Bestätigung der Rechtsprechung).
Regeste (fr):
- Art. 25 al. 4 RAVS: variation particulièrement sensible du revenu.
- La pratique administrative selon le ch. marg. 1282 des directives sur les cotisations des travailleurs indépendants et des non-actifs (DIN), dans sa teneur valable depuis le 1er janvier 1988, d'après laquelle l'écart de revenu doit être de 25% au moins, pour être particulièrement sensible, n'est pas critiquable (confirmation de la jurisprudence).
Regesto (it):
- Art. 25 cpv. 4 OAVS: modificazione particolarmente sensibile del reddito.
- La prassi amministrativa giusta la cifra marginale 1282 delle direttive sui contributi dei lavoratori indipendenti e delle persone senza attività lucrativa (DIN), nel loro tenore vigente dal 1o gennaio 1988, secondo la quale lo scarto di reddito deve essere almeno del 25% per essere considerato particolarmente sensibile, non è censurabile (conferma della giurisprudenza).
Erwägungen ab Seite 161
BGE 120 V 161 S. 161
Aus den Erwägungen:
3. a) Es steht fest, dass der auf 12 Monate umgerechnete Gewinn des 1. Geschäftsabschlusses (am 31. Dezember 1988) von Fr. 148'669.-- um über 27% vom Durchschnittswert der Ergebnisse 1989 (Fr. 183'832.--) und 1990
BGE 120 V 161 S. 162
(Fr. 227'032.--) von Fr. 205'432.-- abweicht. Streitig ist, ob diese Einkommenssteigerung "unverhältnismässig stark" im Sinne von Art. 25 Abs. 4

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. |
4. a) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, Rz. 1282 WSN sei nicht gesetzeskonform, weshalb an der mit BGE 107 V 65 eingeleiteten Rechtsprechung nicht festgehalten werden könne. Die Verschiedenartigkeit der Begriffe "wesentlich" und "unverhältnismässig stark" verunmögliche eine Gleichbehandlung der Einkommensveränderung gemäss Art. 25 Abs. 1

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. |

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BGE 120 V 161 S. 163
Aufsichtsbehörde (Art. 72 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 72 Aufsichtsbehörde - Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörde. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 176 - 1 Die Aufsichtsbehörde nach Artikel 72 AHVG ist das BSV.539 |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 25 Festsetzung und Ausgleich - 1 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor. |

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