Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 773/2022, 6B 774/2022

Urteil vom 26. Oktober 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
6B 773/2022
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführerin,

und

6B 774/2022
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; verdeckte Fahndung; Zeugnisverweigerungsrecht bei faktischer Lebensgemeinschaft,

Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 4. Mai 2022 (SST.2021.75 und SST.2021.76).

Sachverhalt:

A.
A.________ und B.________ wird vorgeworfen, mehrmals nach U.________ gefahren zu sein, um Crystal Meth in die Schweiz einzuführen. Insgesamt hätten sie mindestens 255 Gramm Crystal Meth mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 64 % Methamphetamin-Base für EUR 9'000.-- erworben, im Fahrzeug versteckt und danach in die Schweiz eingeführt.
Weiter wird A.________ und B.________ vorgeworfen, vom 1. August 2017 bis 21. Februar 2018 ca. 100 Gramm des eingeführten Crystal Meth an drei bis vier Abnehmer für durchschnittlich ca. Fr. 100.-- pro Gramm verkauft zu haben. Davon seien ca. 70 Gramm an einen Zwischenhändler gegangen. A.________ und B.________ hätten das Crystal Meth vor dem Verkauf jeweils gewogen und in Säckchen verpackt.
Schliesslich wird A.________ und B.________ vorgeworfen, am 21. Februar 2018 seien bei ihrer Verhaftung 51,91 Gramm Crystal Meth, zwei Tabletten Ecstasy und sieben Tabletten mit rezeptpflichtigen, betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln (100 Milligramm Ritalin und 4 Milligramm Tizanidin) sichergestellt worden. Sie hätten beabsichtigt, diese Betäubungsmittel zu verkaufen. Bei der Hausdurchsuchung vom 18. April 2018 seien 95,4 Gramm Crystal Meth in einem getarnten Safe gefunden worden. B.________ habe die Absicht gehabt, die Drogen gemeinsam mit A.________ zu verkaufen.

B.

B.a. Am 4. Mai 2022 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau A.________ zweitinstanzlich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dispositiv-Ziffer 4) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Dispositiv-Ziffer 5). Es bestimmte über diverse sichergestellte Gegenstände (Dispositiv-Ziffern 6.1 sowie 6.2) und zog die beschlagnahmten Fr. 100.20 zur Deckung der Verfahrenskosten ein (Dispositiv-Ziffer 6.3). Schliesslich regelte es die obergerichtlichen (Dispositiv-Ziffer 7) und bezirksgerichtlichen (Dispositiv-Ziffer 8) Kosten- und Entschädigungsfolgen (Verfahren SST.2021.75).

B.b. Gleichentags verurteilte das Obergericht B.________ zweitinstanzlich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dispositiv-Ziffer 4) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'300.-- (Dispositiv-Ziffer 5). Es bestimmte über diverse sichergestellte Gegenstände (Dispositiv-Ziffern 6.1 sowie 6.2) und zog die beschlagnahmten 5 Gramm Gold zur Deckung der Verfahrenskosten ein (Dispositiv-Ziffer 6.3). Schliesslich regelte es die obergerichtlichen (Dispositiv-Ziffer 7) und bezirksgerichtlichen (Dispositiv-Ziffer 8) Kosten- und Entschädigungsfolgen (Verfahren SST.2021.76).

C.

C.a. Im Verfahren 6B 773/2022 beantragt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-Ziffern 4, 5, 6.3, 7 und 8 des obergerichtlichen Urteils SST.2021.75 seien aufzuheben. Sie sei freizusprechen. Die beschlagnahmten Fr. 100.20 seien ihr herauszugeben. Die kantonalen Verfahrenskosten seien ohne Rückzahlungsvorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen. Ihr sei eine Entschädigung für die Kosten ihrer erbetenen Verteidigung sowie eine Haftentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.b. B.________ beantragt im Verfahren 6B 774/2022 mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-Ziffern 4, 5, 6.3, 7 und 8 des obergerichtlichen Urteils SST.2021.76 seien aufzuheben. Er sei freizusprechen. Ihm seien die beschlagnahmten 5 Gramm Gold zurückzugeben. Die kantonalen Verfahrenskosten seien ohne Rückzahlungsvorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

2.
Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1; 134 I 65 E. 1.3). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, deren Beweiswürdigung erweise sich als willkürlich (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder
Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 144 V 50 E. 4.2). Die beschwerdeführende Partei darf nicht bloss einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt behaupten oder die eigene Beweiswürdigung erläutern (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 142 III 364 E. 2.4).

3.
Zunächst machen die Beschwerdeführer geltend, es liege keine verdeckte Fahndung vor, sondern eine unbewilligte verdeckte Ermittlung.

3.1. Eine genehmigungspflichtige verdeckte Ermittlung gemäss Art. 285a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 285a Begriff - Verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären.
StPO liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen, mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären. Um eine nicht genehmigungsbedürftige verdeckte Fahndung gemäss Art. 298a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 298a Begriff - 1 Verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, Verbrechen und Vergehen aufzuklären versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen.
1    Verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, Verbrechen und Vergehen aufzuklären versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen.
2    Verdeckte Fahnderinnen und Fahnder werden nicht mit einer Legende im Sinne von Artikel 285a ausgestattet. Ihre wahre Identität und Funktion wird in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen offengelegt.
StPO handelt es sich hingegen, wenn Polizeiangehörige im Rahmen kurzer Einsätze ohne Erkennbarkeit ihrer wahren Identität und Funktion Verbrechen und Vergehen aufzuklären versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen (Abs. 1). Verdeckte Fahnderinnen oder Fahnder werden nicht mit einer Legende ausgestattet (Abs. 2 Satz 1).
Verdeckte Ermittlung und verdeckte Fahndung unterscheiden sich nach der gesetzlichen Regelung insbesondere dadurch, dass verdeckte Ermittler mit einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) ausgestattet werden. Die verdeckte Ermittlung erfordert damit eine qualifizierte Form der Täuschung durch Verwenden von Urkunden. Die Legendenausstattung bildet dabei ein zentrales Abgrenzungselement. Demgegenüber verbergen verdeckte Fahnder zwar ihre wahre Identität oder Funktion, sie bedienen sich aber grundsätzlich bloss einfacher Lügen, indem sie etwa über ihr Geschlecht, ihr Alter und ihren Wohnort unwahre Angaben machen oder in Chat-Räumen beispielsweise ein Pseudonym verwenden. Sodann ist eine verdeckte Ermittlung im Regelfall auf eine längere Dauer ausgerichtet, sodass mindestens während mehrerer Monate in ein kriminelles Umfeld eingedrungen und mit der Zielperson ein eigentliches Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann. Im Regelfall ist dazu eine aktive Kontaktaufnahme im Sinne einer Interaktion zwischen Ermittler und Zielperson erforderlich. Verdeckte Fahndung erfolgt hingegen im Rahmen kurzer Einsätze, wobei sich die Fahnder zurückhalten und kein eigentliches Vertrauensverhältnis aufbauen. Grundsätzlich sind die
Regeln über die verdeckte Fahndung massgebend, wenn Polizeiangehörige ihre wahre Funktion ohne falsche Urkunden verschweigen und kein eigentliches Vertrauensverhältnis aufbauen, wenn die Massnahme nicht auf längere Dauer angelegt ist und der Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen dient (BGE 148 IV 82 E. 5; 143 IV 27 E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen).
Gemäss Art. 298b Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 298b Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn:
a  der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden; und
b  die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2    Hat eine von der Polizei angeordnete verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.
StPO können die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden (lit. a) und die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (lit. b).

3.2.

3.2.1. Die Vorinstanz stellt fest, die Polizei habe am 18. September 2017 eine verdeckte Fahndung gegen unbekannt angeordnet, weil Heroin und Crystal Meth im Umlauf und die bisherigen Ermittlungen erfolglos gewesen seien. Die verdeckte Fahndung sei auf einen Monat begrenzt worden. Der verdeckte Fahnder habe Kontakt zu einem Verkäufer von Crystal Meth hergestellt und dessen Telefonnummer erhalten. In seinem Amtsbericht habe der verdeckte Fahnder festgehalten, dass er am 21. September 2017 zuerst per "WhatsApp" und dann telefonisch Kontakt mit diesem Verkäufer geknüpft habe, um Crystal Meth zu erwerben. Anschliessend habe er sich mit dem Verkäufer in einem Einkaufszentrum getroffen und für Fr. 40.-- ein Säckchen mit einer kristallinen Substanz erworben. Am 16. Oktober 2017 habe der verdeckte Fahnder den Verkäufer an einem Treffpunkt abgeholt und sei mit ihm zusammen zu einer Bushaltestelle gefahren. Dort sei der Zwischenhändler erschienen und habe dem Verkäufer zwei kleine Säckchen mit Crystal Meth übergeben. Darauf seien alle in die Wohnung des Zwischenhändlers gegangen, wo der verdeckte Fahnder Fr. 300.-- für das Crystal Meth bezahlt habe. Anschliessend habe er die Mobiltelefonnummer des Zwischenhändlers erhalten.
Die Vorinstanz stellt weiter fest, am 26. Oktober 2017 habe die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen den Zwischenhändler die verdeckte Fahndung für die Zeit vom 17. Oktober 2017 bis 17. Januar 2018 angeordnet. Ziel der verdeckten Fahndung sei die eindeutige Identifizierung des Zwischenhändlers mittels Kleinkäufen sowie die Verifizierung der Versandmethode und die Lokalisierung des Produktions- oder Bezugsortes gewesen. Der verdeckte Fahnder habe am 28. November 2017 per "WhatsApp" zwei Gramm Crystal Meth beim Zwischenhändler bestellt. Am 1. Dezember 2017 sei er mit dem Zwischenhändler zu dessen Wohnung gefahren. In der Küche habe sich eine unbekannte Frau aufgehalten. Es war die Beschwerdeführerin. Für die zwei Gramm Crystal Meth habe der Zwischenhändler Fr. 290.-- verlangt. Die Beschwerdeführerin habe darauf zwei Säckchen Crystal Meth gebracht, wofür der verdeckte Fahnder Fr. 290.-- bezahlt habe.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 habe die Staatsanwaltschaft die verdeckte Fahndung um drei weitere Monate bis zum 17. April 2018 verlängert. Entgegen der Beschwerdeführerin sei die verdeckte Fahndung somit nicht bereits am 25. Januar 2018 abgelaufen. Der verdeckte Fahnder habe ab dem 9. Dezember 2017 einige Male per "WhatsApp" Kontakt mit dem Zwischenhändler gehabt. Da dieser nur sporadisch geantwortet habe, sei es bis zum 21. Februar 2018 zu keinem Treffen mehr gekommen. Die beiden hätten auf diesen Tag ein Treffen vereinbart und sich im Fahrzeug des verdeckten Fahnders vor der Wohnung des Zwischenhändlers getroffen. Der Zwischenhändler habe ein Säckchen Crystal Meth in den Getränkehalter der Mittelkonsole gelegt und dafür Fr. 1'200.-- verlangt.

3.2.2. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass diese vorinstanzlichen Feststellungen geradezu unhaltbar wären. Ihre Ausführungen erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik an den angefochtenen Urteilen. Dies ist etwa der Fall, wenn sie vortragen, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach die Dokumentation der Kontakte zwischen dem verdeckten Fahnder und dem Zwischenhändler unvollständig seien. Der Beschwerdeführer trägt vor, der verdeckte Fahnder sei proaktiv auf den Zwischenhändler zugegangen und habe eine ausführliche Geschichte vorgespiegelt. Belege für diese nicht substanziierte Behauptung liefert er aber nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

3.3. Auch im Übrigen sind die Rügen der Beschwerdeführer unbegründet.

3.3.1. Die Vorinstanz erwägt, der verdeckte Fahnder habe kein Vertrauensverhältnis zum Zwischenhändler aufgebaut, sondern nur zum Drogenkauf Kontakt aufgenommen. Dies gehe aus den "WhatsApp"-Nachrichten hervor. Gegen eine verdeckte Ermittlung spreche auch, dass der Zwischenhändler an vier Personen Crystal Meth verkauft habe und an sechs bis sieben Personen Heroin. Entgegen den appellatorischen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist diese Argumentation nicht "unbehelflich". Die Vorinstanz zeigt überzeugend auf, dass der Zwischenhändler zum Drogenverkauf an beliebige Personen bereit war. Ist die Zielperson aber bereit, mit jedermann kriminelle Geschäfte zu tätigen, sind die Voraussetzungen für eine verdeckte Ermittlung nicht gegeben, da kein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden muss (vgl. TANJA KNODEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 285a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 285a Begriff - Verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären.
StPO).

3.3.2. Auch die Dauer der verdeckten Fahndung und die Zahl der Treffen begründet keine verdeckte Ermittlung. Der Einsatz dauerte vom 18. September 2017 bis 21. Februar 2018. Die Vorinstanz stellt fest, dass vom 2. Dezember 2017 bis 21. Februar 2018 kein persönliches Treffen und beinahe kein Kontakt per "WhatsApp" stattgefunden habe. Insgesamt seien es fünf Treffen gewesen, zwei davon nur mit dem Verkäufer. Der Zwischenhändler sei nur drei Mal zugegen gewesen. Dass verdeckte Fahndungen länger dauern können, ergibt sich im Übrigen aus dem Gesetz. Hat eine von der Polizei angeordnete verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 298b Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 298b Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn:
a  der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden; und
b  die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2    Hat eine von der Polizei angeordnete verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.
StPO).

3.3.3. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin erwägt die Vorinstanz in vertretbarer Weise, weder die kollegiale Anrede des Zwischenhändlers noch die spontane Herausgabe der Mobiltelefonnummer an den verdeckten Fahnder könnten ein Vertrauensverhältnis begründen. Denn es sei üblich, dass Drogenhändler eine Telefonnummer mitteilen, um den weiteren Kontakt zu den Abnehmern sicherzustellen. Den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Gebrauch eines Mobiltelefons auf eine Legende schliessen lasse, verwirft die Vorinstanz schlüssig. Sie verweist zutreffend auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach unter einer Legende eine durch Urkunden abgesicherte falsche Identität zu verstehen ist. Dabei wird eine Scheinidentität mit fingierten Urkunden untermauert und der verdeckte Ermittler wird mit einer fiktiven Biografie ausgestattet, die auch einer mehr als oberflächlichen Überprüfung standhält. Dies bedeutet aber nicht, dass bereits eine verdeckte Ermittlung vorliegt, wenn Polizeiangehörige milieuangepasst oder szenentypisch auftreten. Vielmehr dürfen sie sich einer untergeordneten Legendierung bedienen, die durchaus raffiniert sein kann, solange sie nicht urkundengestützt ist. Wer über Namen, Wohnort sowie Alter unwahre Angaben
macht und eine Telefonnummer verwendet, die auf einen falschen Namen lautet, braucht sich nicht mit Urkunden zu identifizieren. Derart simple Legendierungselemente schaffen jedenfalls keine durch Urkunden abgestützte Legende im Sinne von Art. 285a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 285a Begriff - Verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären.
StPO und machen eine verdeckte Fahndung nicht zu einer bewilligungspflichtigen verdeckten Ermittlung. Weiter muss beachtet werden, dass die Bekanntgabe einer Mobiltelefonnummer nicht den geringsten Rückschluss auf die Person des Nummerninhabers zulässt. Dadurch wird weder Vertrauen geschaffen noch gewonnen. Der Umstand, dass die Telefonnummer möglicherweise auf eine bestimmte Person registriert ist, vermag daran nichts zu ändern (BGE 143 IV 27 E. 4.1.2 ff.).

3.3.4. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt die fehlende Angabe der Telefonnummer und der Vertragsdaten nicht einfach darauf schliessen, dass für die Registrierung eine fiktive Identität oder falsche Urkunden verwendet wurden. Die Vorinstanz durfte annehmen, dass die Nummer auf eine staatliche Körperschaft oder Behörde registriert ist (vgl. BGE 143 IV 27 E. 4.1.4). Dieser Schluss liegt sogar auf der Hand. Ohnehin begründet die Verwendung einer fremden Telefonnummer keine urkundlich abgestützte Täuschungshandlung. Die Vorinstanz lehnte daher den Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Edition der Telefonnummer und Vertragsdaten willkürfrei ab.

3.3.5. Gemäss Vorinstanz diente die gesamte Kommunikation über das Mobiltelefon des verdeckten Fahnders dem Erwerb von Crystal Meth. Sie hält überzeugend fest, dass kein intensiver persönlicher Kontakt vorlag, welcher den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwecks Eindringens in ein kriminelles Umfeld begründet hätte. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz illustrativ auf den BGE 143 IV 27 verweist, wo selbst 180 wechselseitig versendete SMS-Nachrichten kein Vertrauensverhältnis begründeten (vgl. dort E. 4.2.3). Auch vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für einen Kontakt, der auch nur ansatzweise auf die Bildung eines Vertrauensverhältnisses hindeuten würde. Vor diesem Hintergrund verzichtete die Vorinstanz zu Recht auf die Befragung des verdeckten Fahnders, dessen Führungsperson, den Zwischenhändler und den Verkäufer.
Die Vorinstanz lässt offen, ob die Identifizierung der Beschwerdeführer im Rahmen der verdeckten Fahndung gegen den Zwischenhändler einen verwertbaren Zufallsfund darstellt. Denn mangels einer lex specialis zur Behandlung von Beweismitteln, die im Rahmen einer verdeckten Fahndung erhoben wurden, sind diesbezüglich die allgemeinen Bestimmungen zur Erhebung und Verwertbarkeit von Beweisen anwendbar (BGE 148 IV 82 E. 5.3). Die Vorinstanz verweist zu Recht auf Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO, wonach Beweise, die Strafbehörden unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, verwertet werden dürfen, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Vorliegend geht es um eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und somit um eine schwere Straftat. Gleiches gilt für die versäumte Mitteilung über die Beendigung der verdeckten Fahndung gemäss Art. 298d Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 298d Beendigung und Mitteilung - 1 Die anordnende Polizei oder Staatsanwaltschaft beendet die verdeckte Fahndung unverzüglich, wenn:
1    Die anordnende Polizei oder Staatsanwaltschaft beendet die verdeckte Fahndung unverzüglich, wenn:
a  die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  im Falle einer Anordnung durch die Polizei die Genehmigung der Fortsetzung durch die Staatsanwaltschaft verweigert wird; oder
c  die verdeckte Fahnderin oder der verdeckte Fahnder oder die Führungsperson Instruktionen nicht befolgt oder in anderer Weise ihre Pflichten nicht erfüllt, namentlich die Staatsanwaltschaft wissentlich falsch informiert oder die Zielperson in unzulässiger Weise zu beeinflussen versucht.
2    Die Polizei teilt der Staatsanwaltschaft die Beendigung der verdeckten Fahndung mit.
3    Bei der Beendigung ist darauf zu achten, dass die verdeckte Fahnderin oder der verdeckte Fahnder keiner abwendbaren Gefahr ausgesetzt wird.
4    Für die Mitteilung der verdeckten Fahndung gilt Artikel 298 Absätze 1 und 3 sinngemäss.
StPO i.V.m. Art. 298 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 298 Mitteilung - 1 Die Staatsanwaltschaft teilt der beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens mit, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist.
1    Die Staatsanwaltschaft teilt der beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens mit, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist.
2    Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn:
a  die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
b  der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
3    Personen, gegen die verdeckt ermittelt wurde, können Beschwerde nach den Artikeln 393-397 führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.
und Abs. 3 StPO. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass den Beschwerdeführern hätte mitgeteilt werden müssen, dass die verdeckte Fahndung gegen den Zwischenhändler beendet wurde. Denn das gegen sie eröffnete Strafverfahren war das Ergebnis dieser verdeckten Fahndung. Die Verletzung dieser Bestimmung führt
jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der erlangten Beweismittel.

3.4. Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz zu Recht von einer verdeckten Fahndung aus und verwertete die daraus gewonnenen Erkenntnisse rechtmässig.

4.
Sodann rügen die Beschwerdeführer, sie bildeten eine faktische Lebensgemeinschaft und seien nicht auf ihr gegenseitiges Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 168 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen - 1 Das Zeugnis können verweigern:
1    Das Zeugnis können verweigern:
a  die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit dieser eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
b  wer mit der beschuldigten Person gemeinsame Kinder hat;
c  die in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten der beschuldigten Person;
d  die Geschwister und Stiefgeschwister der beschuldigten Person sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
e  die Geschwister und Stiefgeschwister der durch Ehe mit der beschuldigten Person verbundenen Person, sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
f  die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister der beschuldigten Person;
g  die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.
2    Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 1 Buchstaben a und f besteht fort, wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn bei einer Familienpflege81 das Pflegeverhältnis nicht mehr besteht.
3    Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
4    Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt, wenn:
a  sich das Strafverfahren auf eine Straftat nach den Artikeln 111-113, 122, 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB83 bezieht; und
b  sich die Tat gegen eine Person richtete, zu der die Zeugin oder der Zeuge nach den Absätzen 1-3 in Beziehung steht.
StPO aufmerksam gemacht worden.

4.1. Nach Art. 168 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 168 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen - 1 Das Zeugnis können verweigern:
1    Das Zeugnis können verweigern:
a  die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit dieser eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
b  wer mit der beschuldigten Person gemeinsame Kinder hat;
c  die in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten der beschuldigten Person;
d  die Geschwister und Stiefgeschwister der beschuldigten Person sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
e  die Geschwister und Stiefgeschwister der durch Ehe mit der beschuldigten Person verbundenen Person, sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
f  die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister der beschuldigten Person;
g  die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.
2    Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 1 Buchstaben a und f besteht fort, wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn bei einer Familienpflege81 das Pflegeverhältnis nicht mehr besteht.
3    Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
4    Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt, wenn:
a  sich das Strafverfahren auf eine Straftat nach den Artikeln 111-113, 122, 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB83 bezieht; und
b  sich die Tat gegen eine Person richtete, zu der die Zeugin oder der Zeuge nach den Absätzen 1-3 in Beziehung steht.
StPO können die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit dieser eine faktische Lebensgemeinschaft führt, das Zeugnis verweigern. Die Begriffe, welche zur Umschreibung des Kreises der zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personen verwendet werden, sind in der StPO nicht definiert (Urteil 6B 967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 2.3.2 mit Hinweis; publ. in: Pra. 2020 N. 79 S. 785).
Das Bundesgericht legte unter Hinweis auf die Materialien dar, dass der Begriff der faktischen Lebensgemeinschaft mit demjenigen der eheähnlichen Beziehung, der eheähnlichen Gemeinschaft und des stabilen oder gefestigten Konkubinats gleichzusetzen ist (vgl. Urteil 6B 967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Faktische Lebensgemeinschaften liegen dann vor, wenn zwischen zwei Personen eine auf Dauer oder längere Zeit angelegte, umfassende Lebensgemeinschaft mit Ausschliesslichkeitscharakter besteht, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist, wobei die gesamten Umstände des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Notwendig ist eine Beziehung von einer gewissen Intensität und Dauer (Urteil 6B 967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 2.3.4 mit Hinweisen; publ. in: Pra. 2020 N. 79 S. 785).

4.2. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass eine faktische Lebensgemeinschaft eine gefestigte Situation und eine gewisse Stabilität und Beständigkeit voraussetzt. Notwendig ist eine Beziehung von einer gewissen Intensität und Dauer. Eine vorübergehende Beziehung oder ein bloss temporäres Zusammenleben eines Liebespaares genügt nicht (VEST/HORBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 1 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone.
1    Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone.
2    Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten.
-195
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 195 Einholen von Berichten und Auskünften - 1 Die Strafbehörden holen amtliche Berichte und Arztzeugnisse über Vorgänge ein, die im Strafverfahren bedeutsam sein können.
1    Die Strafbehörden holen amtliche Berichte und Arztzeugnisse über Vorgänge ein, die im Strafverfahren bedeutsam sein können.
2    Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person holen Staatsanwaltschaft und Gerichte Auskünfte über Vorstrafen und den Leumund sowie weitere sachdienliche Berichte von Amtsstellen und Privaten ein.
StPO, 2. Auflage 2014, N. 11 zu Art. 169
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 169 Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen - 1 Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn sie sich mit ihrer Aussage selbst derart belasten würde, dass sie:
1    Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn sie sich mit ihrer Aussage selbst derart belasten würde, dass sie:
a  strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte;
b  zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
2    Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht auch dann, wenn die Person mit ihrer Aussage eine ihr im Sinne von Artikel 168 Absätze 1-3 nahe stehende Person belasten würde; vorbehalten bleibt Artikel 168 Absatz 4.
3    Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn ihr oder einer ihr im Sinne von Artikel 168 Absätze 1-3 nahe stehenden Person durch ihre Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutzmassnahmen nicht abgewendet werden kann.
4    Ein Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität kann in jedem Fall die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen.
StPO; STÉPHANE WERLY, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 168
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 168 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen - 1 Das Zeugnis können verweigern:
1    Das Zeugnis können verweigern:
a  die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit dieser eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
b  wer mit der beschuldigten Person gemeinsame Kinder hat;
c  die in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten der beschuldigten Person;
d  die Geschwister und Stiefgeschwister der beschuldigten Person sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
e  die Geschwister und Stiefgeschwister der durch Ehe mit der beschuldigten Person verbundenen Person, sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
f  die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister der beschuldigten Person;
g  die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.
2    Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 1 Buchstaben a und f besteht fort, wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn bei einer Familienpflege81 das Pflegeverhältnis nicht mehr besteht.
3    Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
4    Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt, wenn:
a  sich das Strafverfahren auf eine Straftat nach den Artikeln 111-113, 122, 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB83 bezieht; und
b  sich die Tat gegen eine Person richtete, zu der die Zeugin oder der Zeuge nach den Absätzen 1-3 in Beziehung steht.
StPO; vgl. auch Urteil 2C 201/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 4.4.4).
Nach den Feststellungen der Vorinstanz fanden die polizeilichen Einvernahmen der Beschwerdeführer zwischen dem 21. Februar und 24. April 2018 statt. Die Beschwerdeführer waren damals gemäss eigenen Aussagen ein Liebespaar. Allerdings hält die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft für nicht erfüllt. Denn die Beschwerdeführer hätten sich eigenen Angaben zufolge erst seit Juli 2016 gekannt. Darin erblickt die Vorinstanz keine hinreichend lange dauernde Gemeinschaft. Zudem seien die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einvernahmen an verschiedenen Orten gemeldet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in einer Wohngemeinschaft gelebt. Als sie im Juli 2017 arbeitslos geworden sei, habe sie sich je zur Hälfte bei sich und beim Beschwerdeführer aufgehalten. Erst Mitte Februar 2018 habe sie ihr Bett in die 3.5-Zimmerwohnung des Beschwerdeführers verbracht. Der Beschwerdeführer habe dort in Wohngemeinschaft mit dem Zwischenhändler gelebt. Die Vorinstanz erkennt zwischen den Beschwerdeführern keine wirtschaftliche Verflechtung, die über eine Wohngemeinschaft hinausgehen würde. Andere Anhaltspunkte für eine besondere geistig-seelische Verbundenheit bestehen gemäss Vorinstanz nicht. In Anbetracht der Gesamtumstände
verneint sie eine faktische Lebensgemeinschaft. Dass die Beschwerdeführer heute, also mehrere Jahre später, angeblich die Gründung einer Familie planen, ist gemäss Vorinstanz für die damaligen Verhältnisse ohne Belang.

4.3. Was die Beschwerdeführer dagegen vortragen, verfängt nicht. Sie scheinen beide zu übersehen, dass die Art des Zusammenlebens eine Tatfrage ist (Urteil 6B 967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 2.3.6 mit Hinweisen; publ. in: Pra. 2020 N. 79 S. 785). Weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer legen substanziiert dar, weshalb die vorinstanzlichen Feststellungen zu ihrem damaligen Beziehungsstatus offensichtlich unhaltbar sein sollen oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen (vgl. E. 2 hiervor). Dass die Vorinstanz auf der Grundlage ihrer willkürfreien Feststellungen falsche rechtliche Schlüsse gezogen hätte, begründen die Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Letztlich erschöpfen sich ihre Ausführungen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Darauf tritt das Bundesgericht nicht ein.

5.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verbindungsbusse von Fr. 2'300.--.

5.1. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.151
StGB) verbunden werden (Art. 42 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB). Im Interesse einer rechtsgleichen Behandlung und mit Blick auf die Generalprävention soll auch im Fall einer bedingten Strafe eine spürbare Sanktion verhängt werden können (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Beide Sanktionen müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Die Strafenkombination erhöht die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren, ihm aber dennoch einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheitsstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die Obergrenze der akzessorischen Busse liegt in der Regel bei einem
Fünftel (20 %) der Hauptsanktion (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil 6B 498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2).

5.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei angezeigt, die bedingte Freiheitsstrafe von 19 Monaten mit einer Busse zu verbinden, um dem Beschwerdeführer die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Der Beschwerdeführer machte geltend, der Anwendungsbereich der Verbindungsbusse sei auf Strassenverkehrsdelikte beschränkt. Diesen Einwand verwirft die Vorinstanz zu Recht, denn Art. 42 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB gelangt im gesamten Bereich der bedingten Strafen zur Anwendung (vgl. SCHNEIDER/ GARRÉ, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N. 107 zu Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB; vgl. statt vieler Urteil 6B 784/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.2.4).
Die Vorinstanz bestätigt die erstinstanzlich ausgefällte Verbindungsbusse von Fr. 2'300.--. Eine Reduktion scheint ihr nicht angebracht, weil der Verbindungsbusse sonst nur noch symbolische Bedeutung zukäme. Im Gegenteil gibt die Vorinstanz zu bedenken, dass zur Verbesserung der Legalprognose des Beschwerdeführers auch eine Erhöhung der Verbindungsbusse angemessen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots aber nicht möglich sei.

5.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Entgegen seinen Ausführungen bestand für die Vorinstanz bei der Begründung der Verbindungsbusse kein Anlass, die Höhe der Verfahrenskosten oder die zweitägige Untersuchungshaft ausdrücklich zu erwähnen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass diese im Vergleich zu anderen Fällen aus dem Rahmen fallen würden. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann keine Rede sein. Auch im Übrigen ist die Verbindungsbusse von Fr. 2'300.-- in keiner Weise zu beanstanden. Angesichts des Verschuldens des Beschwerdeführers erscheint sie gar als milde.

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin lässt eine Begründung ihrer Anträge zu den Verfahrenskosten, zur Haftentschädigung und zur Herausgabe der beschlagnahmten Fr. 100.20 vermissen. Darauf ist nicht einzugehen.

6.2. Der Beschwerdeführer begründet seine weiteren Anträge zur Strafzumessung und zur Rückgabe des beschlagnahmten Golds nur mit dem beantragten Freispruch. Gleiches gilt für seine Anträge zu den Verfahrenskosten. Darauf ist nicht einzutreten, nachdem es bei seiner Verurteilung bleibt.

7.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführer werden ausgangsgemäss je kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 773/2022 und 6B 774/2022 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer tragen je Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Matt
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_773/2022
Date : 26. Oktober 2022
Published : 12. November 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, verdeckte Fahndung; Zeugnisverweigerungsrecht bei faktischer Lebensgemeinschaft


Legislation register
BGG: 42  66  71  105  106
BZP: 24
StGB: 42  106
StPO: 1  141  168  169  195  285a  298  298a  298b  298d
BGE-register
113-IA-390 • 126-V-283 • 133-IV-215 • 134-I-65 • 134-IV-1 • 134-IV-53 • 134-IV-60 • 135-IV-188 • 141-IV-369 • 141-V-234 • 142-III-364 • 143-I-310 • 143-IV-241 • 143-IV-27 • 144-V-50 • 145-I-26 • 145-IV-154 • 146-IV-88 • 148-IV-82
Weitere Urteile ab 2000
2C_201/2018 • 6B_498/2021 • 6B_773/2022 • 6B_774/2022 • 6B_784/2022 • 6B_967/2019
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