6S.50/2005
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.50/2005 /gnd
Sitzung vom 26. Oktober 2005
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd.
Gerichtsschreiber Näf.
Parteien
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Y.________,
Z.________,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch die Advokaten Prof. Dr. Christian Brückner und Dr. Stefan Rechsteiner,
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG; SR 935.51).
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 16. September 2004 betreffend Einstellung des Strafverfahrens.
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 28. November 2003 erstattete der Schweizer Casino Verband bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen X.________, Y.________ und Z.________ sowie allenfalls weitere handelnde Verantwortliche der SWISSLOS sowie der Sport-Toto-Gesellschaft wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten insbesondere im Sinne von Art. 42

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: |
B.
B.a Das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt stellte mit Beschluss vom 25. Mai 2004 das Strafverfahren gegen X.________, Y.________ und Z.________ mangels Tatbestands ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei "sporttip" handle es sich nicht um eine verbotene gewerbsmässige Wette, sondern um eine bewilligungsfähige lotterieähnliche Unternehmung, für welche die erforderlichen kantonalen Bewilligungen erteilt worden seien.
B.b Die Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt wies am 16. September 2004 den vom Schweizer Casino Verband eingereichten Rekurs ab und bestätigte den Einstellungsbeschluss des Erziehungsdepartements.
C.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der Rekurskammer sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Die Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt beantragt in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Beschwerdegegner stellen in ihrer Vernehmlassung den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist ein Einstellungsbeschluss letzter Instanz im Sinne von Art. 268 Ziff. 2

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: |
1.2 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde steht dem Bundesanwalt unter anderem zu, wenn die Entscheidung nach Art. 265 Abs. 1

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: |

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SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 52 Spielverbot - 1 Folgende Personen unterliegen in Spielbanken einem Spielverbot: |

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1.3 Für den Bundesanwalt beginnt die Beschwerdefrist am Tage, an dem der angefochtene Entscheid der zuständigen Bundesbehörde in vollständiger Ausfertigung zugekommen ist (Art. 272 Abs. 5

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Der angefochtene Entscheid ist dem Bundesamt für Justiz erst auf dessen schriftliches Ersuchen hin am 19. Januar 2005 zugestellt worden.
Die Beschwerdegegner machen in ihrer Vernehmlassung geltend, das Bundesamt für Justiz habe tatsächlich schon vorher, Anfang Januar 2005, vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten, womit die Beschwerdefrist begonnen habe. Die vorliegende Beschwerde sei daher verspätet.
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann offen bleiben, da die Nichtigkeitsbeschwerde aus nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
1.4 Die Beschwerdeschrift der Bundesanwaltschaft vom 17. Februar 2005 ist einzig vom "Stv. Leiter Rechtsdienst" unterzeichnet. Dieser hat dem Bundesgericht nachträglich, mit Schreiben vom 7. Juni 2005, unaufgefordert mitgeteilt und belegt, dass er Vertreter des Bundesanwalts im Sinne von Art. 16

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2.
2.1 Die Vorinstanz hat es abgelehnt, sich zur "verwaltungsrechtlichen Grundsatzfrage" zu äussern, ob das Spiel "sporttip" als lotterieähnliche Unternehmung oder als Wette zu betrachten sei. Diese Frage sei von den zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden entschieden worden, welche "sporttip" als lotterieähnliche Unternehmung bewilligt hätten. Die kantonalen Bewilligungen seien als Verwaltungsverfügungen in Rechtskraft erwachsen und könnten daher vom Strafrichter nicht materiell überprüft werden. Angesichts dieser Tatsache werde offensichtlich, dass das objektive Tatbestandsmerkmal der verbotenen Wette nicht erfüllt sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Bundesamt für Justiz in einer Stellungnahme das Spiel "sporttip" als verbotene, nicht bewilligungsfähige Buchmacherwette qualifiziere. Der Bund habe die Erteilung der Bewilligungen durch die Kantone weder formell als bundesrechtswidrig beanstandet noch im Rahmen der Bundesaufsicht aufgehoben. Selbst wenn es sich aber bei "sporttip" um eine verbotene Wette handeln sollte, wäre nach den weiteren Ausführungen der Vorinstanz der Tatbestand von Art. 42

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Beschwerdegegner könnten sich auf den Umstand berufen, dass alle Kantone die Bewilligung erteilt hätten, weshalb die Ausrichtung von "sporttip" für sie per definitionem nicht habe gesetzwidrig sein können. Ein (direkt) vorsätzliches Handeln scheide damit aus. Fraglich könne somit einzig sein, ob sich die Beschwerdegegner der unsicheren Rechtslage hinsichtlich der Abgrenzung zwischen bewilligungsfähigen lotterieähnlichen Unternehmungen und verbotenen Wetten bewusst gewesen seien und damit trotz Vorliegens der kantonalen Bewilligungen in Kauf genommen hätten, dass "sporttip" eine verbotene Wette sei. Dies sei indessen zu verneinen. Im Zeitpunkt der Erteilung der ersten kantonalen Bewilligung (im Kanton Basel-Stadt) im Jahre 1996 hätten zwei Gutachten vorgelegen, welche die Oddset-Wette ("Toppen" und "Langen"), auf deren Grundlage "sporttip" beruhe, als zulässig qualifiziert hätten. In den Jahren 2002 und 2003 hätten die anderen Kantone die Bewilligungen erteilt. Allerdings habe das Bundesamt für Justiz in einer Stellungnahme im Jahre 2002 die Spielart "Langen" als nicht gesetzeskonform erachtet. Trotz dieser negativen Stellungnahme habe indessen der Bund im Rahmen seiner Aufsicht weder die Erteilung von Bewilligungen durch die
Kantone verhindert noch die erteilten Bewilligungen aufgehoben. Es gehe nicht an, die Beschwerdegegner, die sich auf die rechtskräftigen Bewilligungsentscheide verlassen hätten, strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen für den Fall, dass "sporttip" trotz der erteilten Bewilligungen als nicht bewilligungsfähige verbotene Wette qualifiziert werden sollte. Somit sei der Tatbestand von Art. 42

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2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Spiel "sporttip" sei keine grundsätzlich bewilligungsfähige lotterieähnliche Unternehmung, sondern eine gewerbsmässige Wette und daher, da es sich nicht um eine Wette am Totalisator handle, von Gesetzes wegen verboten und nicht bewilligungsfähig. Daran ändere nichts, dass das Spiel "sporttip" offenbar durch rechtskräftige Verfügungen der kantonalen Behörden bewilligt worden sei. Die Beschwerdegegner hätten somit ein Wettunternehmen betrieben, das gewerbsmässig Wetten auf Fussballkämpfe und ähnliche Veranstaltungen angeboten habe, und dadurch den objektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz im Sinne von Art. 42

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SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: |
2.3 Die Beschwerdegegner wenden ein, ein Spiel, das von den zuständigen Behörden rechtskräftig bewilligt worden sei, könne nicht im Sinne des Lotteriegesetzes verboten und strafbar sein. Die von der Beschwerdeführerin postulierte Möglichkeit eines rechtskräftig bewilligten, aber trotzdem strafbaren Spiels finde im Gesetz keine Grundlage. Verboten im Sinne des Lotteriegesetzes sei, was nicht bewilligt worden sei. Gerade weil Abgrenzungsfragen bei der rechtlichen Qualifikation von Glücksspielen kontrovers seien, müssten sich die Inhaber von Bewilligungen darauf verlassen können, dass sie kraft der Bewilligung straffrei blieben. Zudem sei das lotterierechtliche Strafverfahren nicht dazu da, die materielle Begründetheit rechtskräftiger Spielbewilligungen zu überprüfen. Die rechtskräftige Bewilligung enthalte gegenüber den Adressaten die Erklärung, dass das bewilligte Verhalten rechtmässig sei. Die Bewilligungsempfänger seien in ihrem Vertrauen in die Richtigkeit der rechtskräftigen Bewilligung zu schützen. Im Übrigen würde eine Überprüfung der rechtskräftigen kantonalen Bewilligungen Sachverhaltsfeststellungen erfordern, die im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig seien. Selbst wenn die Beschwerdegegner
aber den objektiven Tatbestand erfüllt hätten, fiele eine Verurteilung ausser Betracht, da sie nicht vorsätzlich gehandelt hätten, wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt habe.
3.
Das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 regelt im Wesentlichen zum einen die Lotterien (Art. 1 ff

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge. |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge. |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge. |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, dass: |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 3 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, dass: |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, dass: |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 3 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
Zweck dienen, können für das Gebiet des Ausgabekantons von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden (Art. 5 Abs. 1

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 5 Konzessionspflicht - 1 Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession. |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 15 Entzug, Einschränkung und Suspendierung - 1 Die ESBK entzieht die Konzession, wenn: |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 56 Unrechtmässige Spielerträge - Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. |

SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 43 Spielregeln - (Art. 44 BGS) |
|
1 | Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen stellt den Spielerinnen und Spielern für jeden Spieltyp die Spielregeln oder eine Kurzfassung der Spielregeln zur Verfügung. |
2 | Die Spielregeln oder die Kurzfassung der Spielregeln müssen in leicht verständlicher Sprache verfasst sein und die Spielerinnen und Spieler müssen dazu einfachen und unmittelbaren Zugang haben. |
3 | Das EJPD legt die Mindestangaben der Spielregeln für die Spielbankenspiele fest. |
4 | Die Spielbank erlässt die Spielregeln für die von ihr angebotenen Tischspiele und unterbreitet sie der ESBK vorgängig zur Genehmigung. |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 38 Berichterstattung und Rechnungslegung - 1 Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten stellen der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach Abschluss eines Spiels einen Bericht zu. Dieser enthält: |
Gefängnis oder mit Haft bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft, wer eine durch dieses Gesetz verbotene Lotterie ausgibt oder durchführt. Diese Strafbestimmung erfasst auch die lotterieähnlichen Unternehmungen im Sinne von Art. 43

SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 43 Spielregeln - (Art. 44 BGS) |
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1 | Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen stellt den Spielerinnen und Spielern für jeden Spieltyp die Spielregeln oder eine Kurzfassung der Spielregeln zur Verfügung. |
2 | Die Spielregeln oder die Kurzfassung der Spielregeln müssen in leicht verständlicher Sprache verfasst sein und die Spielerinnen und Spieler müssen dazu einfachen und unmittelbaren Zugang haben. |
3 | Das EJPD legt die Mindestangaben der Spielregeln für die Spielbankenspiele fest. |
4 | Die Spielbank erlässt die Spielregeln für die von ihr angebotenen Tischspiele und unterbreitet sie der ESBK vorgängig zur Genehmigung. |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 56 Unrechtmässige Spielerträge - Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 38 Berichterstattung und Rechnungslegung - 1 Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten stellen der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach Abschluss eines Spiels einen Bericht zu. Dieser enthält: |
Gemäss Art. 33

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 34 Zusätzliche Voraussetzungen für Kleinlotterien - 1 Kleinlotterien muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen. |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
Der Begriff der Wette wird im Unterschied zu den Begriffen der Lotterie und der lotterieähnlichen Unternehmung weder im Lotteriegesetz noch in der Lotterieverordnung definiert.
Der wesentliche Unterschied zwischen den Lotterien und lotterieähnlichen Unternehmungen einerseits und den Wetten im Sinne von Art. 33

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: |
4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren ist davon auszugehen, dass "sporttip" von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligt worden ist und die diesbezüglichen Verfügungen in Rechtskraft erwachsen sind. Daraus folgt allerdings entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht, dass das Tatbestandsmerkmal der untersagten Wette nicht erfüllt sein könnte. Aus den Bewilligungen ergibt sich bloss, dass "sporttip" nach der Auffassung der kantonalen Verwaltungsbehörden nicht als verbotene Wette im Sinne von Art. 33

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: |

SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 43 Spielregeln - (Art. 44 BGS) |
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1 | Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen stellt den Spielerinnen und Spielern für jeden Spieltyp die Spielregeln oder eine Kurzfassung der Spielregeln zur Verfügung. |
2 | Die Spielregeln oder die Kurzfassung der Spielregeln müssen in leicht verständlicher Sprache verfasst sein und die Spielerinnen und Spieler müssen dazu einfachen und unmittelbaren Zugang haben. |
3 | Das EJPD legt die Mindestangaben der Spielregeln für die Spielbankenspiele fest. |
4 | Die Spielbank erlässt die Spielregeln für die von ihr angebotenen Tischspiele und unterbreitet sie der ESBK vorgängig zur Genehmigung. |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 34 Zusätzliche Voraussetzungen für Kleinlotterien - 1 Kleinlotterien muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen. |
verbotene Wette gemäss Art. 33

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: |
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz geht unter Hinweis auf Art. 46

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 46 Verträge mit Dritten - 1 Verträge zwischen Spielbanken und Dritten sowie zwischen Veranstalterinnen von Grossspielen und Dritten dürfen keine Leistungen in Abhängigkeit von Umsatz oder Ertrag des Spielbetriebs vorsehen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: |
4.2.2 In der Lehre ist umstritten, ob die Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz nur bei Vorsatz oder auch bei Fahrlässigkeit strafbar sind (für Ersteres Willy Staehelin, Das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten als Strafgesetz, Diss. Zürich 1941, S. 117; für Letzteres Christian Klein, Die Ausnützung des Spieltriebes durch Veranstaltungen der Wirtschaftswerbung und ihre Zulässigkeit nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1970, S. 109; Lucas David/Mark A.Reutter, Schweizerisches Werberecht, 2. Aufl., Zürich 2001, S. 89).
Art. 42

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 38 Berichterstattung und Rechnungslegung - 1 Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten stellen der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach Abschluss eines Spiels einen Bericht zu. Dieser enthält: |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 46 Verträge mit Dritten - 1 Verträge zwischen Spielbanken und Dritten sowie zwischen Veranstalterinnen von Grossspielen und Dritten dürfen keine Leistungen in Abhängigkeit von Umsatz oder Ertrag des Spielbetriebs vorsehen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 334 - Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen. |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 102 - 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren. |
Allerdings bestimmt Art. 333 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
Das Bundesgericht hat in Bezug auf die insoweit vergleichbaren Übertretungen im Sinne des alten Spielbankengesetzes entschieden, dass diese nur bei Vorsatz strafbar sind (BGE 98 IV 140 E. 2). Demgegenüber sind nach dem neuen Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998, in Kraft seit 1. April 2000, Übertretungen gemäss Art. 56 Abs. 2

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 56 Unrechtmässige Spielerträge - Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. |
Ob Übertretungen im Sinne von Art. 42

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
4.3 Zwischen den Parteien ist strittig, ob bei "sporttip" nach dem ihm zugrunde liegenden Konzept über Erwerb und Grösse des gegen Leistung eines Einsatzes in Aussicht gestellten, wesentlich vom Zufall abhängigen Gewinns planmässig entschieden wird. Die Beschwerdegegner gehen davon aus, dass bei "sporttip" das eigene Risiko des Veranstalters ausgeschlossen, somit das Merkmal der Lotterie-Planmässigkeit erfüllt und "sporttip" aus diesem Grunde keine "Wette" im Sinne von Art. 42

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
129 IV 238 E. 3, mit Hinweisen).
4.4 Sämtliche Kantone haben durch ihre zuständigen Behörden (Regierungsrat, Departement, Direktion) für "sporttip" Bewilligungen erteilt. Diese sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In Anbetracht dieser Bewilligungen durften die Beschwerdegegner, auch wenn sie allenfalls die Rechtslage als heikel einschätzten, mit den zuständigen kantonalen Behörden davon ausgehen, dass es sich bei "sporttip" mit Rücksicht auf dessen konkrete Ausgestaltung nicht um eine verbotene Wette im Sinne von Art. 42

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |

SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
4.5 Die Einstellung des Strafverfahrens verstösst somit nicht gegen Bundesrecht. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (siehe Art. 278 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Den Beschwerdegegnern wird eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Oktober 2005
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
BStP 16BStP 265BStP 268BStP 270BStP 272BStP 278
LotterieG 1
LotterieG 2
LotterieG 3
LotterieG 5
LotterieG 15
LotterieG 33
LotterieG 34
LotterieG 38
LotterieG 42
LotterieG 46
LotterieG 52
LotterieG 56
LotterieV 43
StGB 18
StGB 19
StGB 102
StGB 103
StGB 109
StGB 333
StGB 334
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, dass: |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 3 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten: |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 5 Konzessionspflicht - 1 Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 15 Entzug, Einschränkung und Suspendierung - 1 Die ESBK entzieht die Konzession, wenn: |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn: |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 34 Zusätzliche Voraussetzungen für Kleinlotterien - 1 Kleinlotterien muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 38 Berichterstattung und Rechnungslegung - 1 Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten stellen der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach Abschluss eines Spiels einen Bericht zu. Dieser enthält: |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 46 Verträge mit Dritten - 1 Verträge zwischen Spielbanken und Dritten sowie zwischen Veranstalterinnen von Grossspielen und Dritten dürfen keine Leistungen in Abhängigkeit von Umsatz oder Ertrag des Spielbetriebs vorsehen. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 52 Spielverbot - 1 Folgende Personen unterliegen in Spielbanken einem Spielverbot: |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 56 Unrechtmässige Spielerträge - Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. |
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung VGS Art. 43 Spielregeln - (Art. 44 BGS) |
|
1 | Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen stellt den Spielerinnen und Spielern für jeden Spieltyp die Spielregeln oder eine Kurzfassung der Spielregeln zur Verfügung. |
2 | Die Spielregeln oder die Kurzfassung der Spielregeln müssen in leicht verständlicher Sprache verfasst sein und die Spielerinnen und Spieler müssen dazu einfachen und unmittelbaren Zugang haben. |
3 | Das EJPD legt die Mindestangaben der Spielregeln für die Spielbankenspiele fest. |
4 | Die Spielbank erlässt die Spielregeln für die von ihr angebotenen Tischspiele und unterbreitet sie der ESBK vorgängig zur Genehmigung. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 102 - 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 334 - Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen. |
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