BGE-98-IV-140
Urteilskopf
98 IV 140
26. Urteil des Kassationshofes vom 17. März 1972 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen Süess.
Regeste (de):
- 1. Art. 269 Abs. 1
BStP.
- Vorfragen des eidgenössischen Rechts zu Fragen des kantonalen Prozessrechts sind nur bedingt überprüfbar (Erw. 1).
- 2. Bundesgesetz über die Spielbanken vom 5. Oktober 1929, Art. 333
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
- Das Spielbankengesetz bedroht nur die vorsätzliche Übertretung mit Strafe (Erw. 2).
Regeste (fr):
- 1. Art. 269 al. 1 PPF.
- L'examen préjudiciel du droit fédéral pour trancher une question de procédure cantonale ne peut être revu qu'à certaines conditions (consid. 1).
- 2. Loi fédérale du 5 octobre 1929 sur les maisons de jeu; art. 333 CP.
- La loi fédérale sur les maisons de jeu ne réprime que l'infraction intentionnelle (consid. 2).
Regesto (it):
- 1. Art. 269 cpv. 1 PPF.
- L'esame pregiudiziale del diritto federale per dirimere una questione di procedura cantonale non può essere riveduto che a determinate condizioni (consid. 1).
- 2. Legge federale sulle case da gioco del 5 ottobre 1929; art. 333 CP.
- La legge federale sulle case da gioco reprime solo l'infrazione intenzionale (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 141
BGE 98 IV 140 S. 141
A.- Die Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft erliess gegen Adolf Süess einen bedingten Strafbefehl, worin sie ihm vorwarf, das Verbot der Glückspielunternehmen durch Aufstellen des Geldspielautomaten "GO-N-STOP" im Rückfall übertreten zu haben, und ihn in Anwendung von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Spielbanken zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 1'500.-- verurteilte. Auf Einsprache des Gebüssten bestätigte das Polizeigericht Gelterkinden am 23. August 1971 den Strafbefehl.
B.- Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft (Polizeikammer) hiess die Berufung des Verzeigten, mit der er seine Freisprechung verlangte, am 11. Januar 1972 teilweise insoweit gut, als es das Polizeigericht zur Beurteilung des Vergehenstatbestandes des Art. 9

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und dieses anzuweisen, den Verzeigten wegen Übertretung des Spielbankengesetzes zu bestrafen.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft ordnet die sachliche Zuständigkeit der kantonalen Gerichte in der Weise, dass grundsätzlich Verbrechen und Vergehen erstinstanzlich durch die Kammern des Strafgerichts, Übertretungstatbestände des eidgenössischen und kantonalen Rechts dagegen durch die Polizeigerichte beurteilt werden (§§ 3 ff. StPO). Das Obergericht setzte sich im angefochtenen Entscheid einzig mit der Frage auseinander, ob das Polizeigericht Gelterkinden zur Beurteilung der dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Widerhandlung gegen Art. 9 des Bundesgesetzes über die Spielbanken sachlich zuständig gewesen sei oder nicht. Das ist
BGE 98 IV 140 S. 142
eine Frage des kantonalen Verfahrensrechts, die mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Bundesgericht zur Überprüfung unterbreitet werden kann (Art. 269 Abs. 1


SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
2. Die Beschwerde hätte übrigens, wenn auf sie einzutreten wäre, abgewiesen werden müssen. a) Nach Art. 9

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 67 - 1 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.94 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
BGE 98 IV 140 S. 143
erfasse. Dieser Einwand ist unbehelflich. Nach Art. 333 Abs. 3

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Gesetzesregister
BStP 269BStP 273SBG 6SBG 7SBG 9
StGB 9
StGB 11
StGB 67
StGB 333
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 67 - 1 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.94 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
Pra
35 Nr. 212