Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6S.50/2005 /gnd

Sitzung vom 26. Oktober 2005
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd.
Gerichtsschreiber Näf.

Parteien
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Y.________,
Z.________,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch die Advokaten Prof. Dr. Christian Brückner und Dr. Stefan Rechsteiner,

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG; SR 935.51).

Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 16. September 2004 betreffend Einstellung des Strafverfahrens.

Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 28. November 2003 erstattete der Schweizer Casino Verband bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen X.________, Y.________ und Z.________ sowie allenfalls weitere handelnde Verantwortliche der SWISSLOS sowie der Sport-Toto-Gesellschaft wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten insbesondere im Sinne von Art. 42
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
1    Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
2    Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass:
a  die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden;
b  ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert;
c  die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren;
d  Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und
e  der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden.
3    Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept.
i.V.m. Art. 33
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
1    Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
a  die Veranstalterin:
a1  eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist,
a2  einen guten Ruf geniesst,
a3  Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung;
b  das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht.
2    Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.
LG, angeblich begangen dadurch, dass sie ab Oktober 2003 das Wettsystem "sporttip" gewerbsmässig anboten und durchführten, welches eine verbotene Wette im Sinne von Art. 33
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
1    Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
a  die Veranstalterin:
a1  eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist,
a2  einen guten Ruf geniesst,
a3  Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung;
b  das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht.
2    Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.
LG sei. Die Staatsanwaltschaft leitete am 1. Dezember 2003 die Strafanzeige zuständigkeitshalber an das Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt weiter, welches am 12. Dezember 2003 das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt mit der Durchführung der Strafuntersuchung betraute.
B.
B.a Das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt stellte mit Beschluss vom 25. Mai 2004 das Strafverfahren gegen X.________, Y.________ und Z.________ mangels Tatbestands ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei "sporttip" handle es sich nicht um eine verbotene gewerbsmässige Wette, sondern um eine bewilligungsfähige lotterieähnliche Unternehmung, für welche die erforderlichen kantonalen Bewilligungen erteilt worden seien.
B.b Die Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt wies am 16. September 2004 den vom Schweizer Casino Verband eingereichten Rekurs ab und bestätigte den Einstellungsbeschluss des Erziehungsdepartements.
C.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der Rekurskammer sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Die Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt beantragt in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Beschwerdegegner stellen in ihrer Vernehmlassung den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist ein Einstellungsbeschluss letzter Instanz im Sinne von Art. 268 Ziff. 2
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
1    Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
a  die Veranstalterin:
a1  eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist,
a2  einen guten Ruf geniesst,
a3  Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung;
b  das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht.
2    Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.
BStP.
1.2 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde steht dem Bundesanwalt unter anderem zu, wenn die Entscheidung nach Art. 265 Abs. 1
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
1    Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
a  die Veranstalterin:
a1  eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist,
a2  einen guten Ruf geniesst,
a3  Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung;
b  das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht.
2    Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.
BStP oder nach einem anderen Bundesgesetz ihm oder einer anderen Bundesbehörde mitzuteilen ist (Art. 270 lit. d Ziff. 3
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
1    Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
a  die Veranstalterin:
a1  eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist,
a2  einen guten Ruf geniesst,
a3  Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung;
b  das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht.
2    Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.
BStP). Gemäss Art. 52 Abs. 1
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 52 Spielverbot - 1 Folgende Personen unterliegen in Spielbanken einem Spielverbot:
1    Folgende Personen unterliegen in Spielbanken einem Spielverbot:
a  Mitglieder der ESBK und die Angestellten ihres Sekretariats;
b  Angestellte von Spielbanken, die am Spielbetrieb beteiligt sind;
c  Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung von Unternehmen, die Spieleinrichtungen herstellen oder damit handeln;
d  Mitglieder des Verwaltungsrates von Spielbanken;
e  Minderjährige;
f  Personen, gegen die eine Spielsperre besteht.
2    Folgende Personen unterliegen einem Spielverbot in der Spielbank, mit der sie in Verbindung stehen:
a  Angestellte dieser Spielbank und von deren Nebenbetrieben, die nicht am Spielbetrieb beteiligt sind;
b  Aktionärinnen und Aktionäre, die mehr als 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen halten;
c  Angestellte der Revisionsstelle, die mit deren Revision betraut sind.
LG haben die Kantonsregierungen in diesen Strafsachen sämtliche in ihrem Gebiet ergehenden Gerichtsurteile und Entscheide von Überweisungsbehörden sofort nach deren Erlass in vollständiger Ausfertigung dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitzuteilen. Der Bundesanwalt ist somit gemäss Art. 270 lit. d Ziff. 3
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
1    Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
a  die Veranstalterin:
a1  eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist,
a2  einen guten Ruf geniesst,
a3  Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung;
b  das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht.
2    Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.
BStP in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 52 Spielverbot - 1 Folgende Personen unterliegen in Spielbanken einem Spielverbot:
1    Folgende Personen unterliegen in Spielbanken einem Spielverbot:
a  Mitglieder der ESBK und die Angestellten ihres Sekretariats;
b  Angestellte von Spielbanken, die am Spielbetrieb beteiligt sind;
c  Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung von Unternehmen, die Spieleinrichtungen herstellen oder damit handeln;
d  Mitglieder des Verwaltungsrates von Spielbanken;
e  Minderjährige;
f  Personen, gegen die eine Spielsperre besteht.
2    Folgende Personen unterliegen einem Spielverbot in der Spielbank, mit der sie in Verbindung stehen:
a  Angestellte dieser Spielbank und von deren Nebenbetrieben, die nicht am Spielbetrieb beteiligt sind;
b  Aktionärinnen und Aktionäre, die mehr als 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen halten;
c  Angestellte der Revisionsstelle, die mit deren Revision betraut sind.
LG zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert.
1.3 Für den Bundesanwalt beginnt die Beschwerdefrist am Tage, an dem der angefochtene Entscheid der zuständigen Bundesbehörde in vollständiger Ausfertigung zugekommen ist (Art. 272 Abs. 5
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 52 Spielverbot - 1 Folgende Personen unterliegen in Spielbanken einem Spielverbot:
1    Folgende Personen unterliegen in Spielbanken einem Spielverbot:
a  Mitglieder der ESBK und die Angestellten ihres Sekretariats;
b  Angestellte von Spielbanken, die am Spielbetrieb beteiligt sind;
c  Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung von Unternehmen, die Spieleinrichtungen herstellen oder damit handeln;
d  Mitglieder des Verwaltungsrates von Spielbanken;
e  Minderjährige;
f  Personen, gegen die eine Spielsperre besteht.
2    Folgende Personen unterliegen einem Spielverbot in der Spielbank, mit der sie in Verbindung stehen:
a  Angestellte dieser Spielbank und von deren Nebenbetrieben, die nicht am Spielbetrieb beteiligt sind;
b  Aktionärinnen und Aktionäre, die mehr als 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen halten;
c  Angestellte der Revisionsstelle, die mit deren Revision betraut sind.
BStP).

Der angefochtene Entscheid ist dem Bundesamt für Justiz erst auf dessen schriftliches Ersuchen hin am 19. Januar 2005 zugestellt worden.

Die Beschwerdegegner machen in ihrer Vernehmlassung geltend, das Bundesamt für Justiz habe tatsächlich schon vorher, Anfang Januar 2005, vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten, womit die Beschwerdefrist begonnen habe. Die vorliegende Beschwerde sei daher verspätet.

Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann offen bleiben, da die Nichtigkeitsbeschwerde aus nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
1.4 Die Beschwerdeschrift der Bundesanwaltschaft vom 17. Februar 2005 ist einzig vom "Stv. Leiter Rechtsdienst" unterzeichnet. Dieser hat dem Bundesgericht nachträglich, mit Schreiben vom 7. Juni 2005, unaufgefordert mitgeteilt und belegt, dass er Vertreter des Bundesanwalts im Sinne von Art. 16
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 52 Spielverbot - 1 Folgende Personen unterliegen in Spielbanken einem Spielverbot:
1    Folgende Personen unterliegen in Spielbanken einem Spielverbot:
a  Mitglieder der ESBK und die Angestellten ihres Sekretariats;
b  Angestellte von Spielbanken, die am Spielbetrieb beteiligt sind;
c  Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung von Unternehmen, die Spieleinrichtungen herstellen oder damit handeln;
d  Mitglieder des Verwaltungsrates von Spielbanken;
e  Minderjährige;
f  Personen, gegen die eine Spielsperre besteht.
2    Folgende Personen unterliegen einem Spielverbot in der Spielbank, mit der sie in Verbindung stehen:
a  Angestellte dieser Spielbank und von deren Nebenbetrieben, die nicht am Spielbetrieb beteiligt sind;
b  Aktionärinnen und Aktionäre, die mehr als 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen halten;
c  Angestellte der Revisionsstelle, die mit deren Revision betraut sind.
BStP ist. In Anbetracht dieses Umstands ist die vorliegende Beschwerdeschrift als Nichtigkeitsbeschwerde des Bundesanwalts im Sinne von Art. 270 lit. d
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 52 Spielverbot - 1 Folgende Personen unterliegen in Spielbanken einem Spielverbot:
1    Folgende Personen unterliegen in Spielbanken einem Spielverbot:
a  Mitglieder der ESBK und die Angestellten ihres Sekretariats;
b  Angestellte von Spielbanken, die am Spielbetrieb beteiligt sind;
c  Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung von Unternehmen, die Spieleinrichtungen herstellen oder damit handeln;
d  Mitglieder des Verwaltungsrates von Spielbanken;
e  Minderjährige;
f  Personen, gegen die eine Spielsperre besteht.
2    Folgende Personen unterliegen einem Spielverbot in der Spielbank, mit der sie in Verbindung stehen:
a  Angestellte dieser Spielbank und von deren Nebenbetrieben, die nicht am Spielbetrieb beteiligt sind;
b  Aktionärinnen und Aktionäre, die mehr als 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen halten;
c  Angestellte der Revisionsstelle, die mit deren Revision betraut sind.
BStP anzusehen.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat es abgelehnt, sich zur "verwaltungsrechtlichen Grundsatzfrage" zu äussern, ob das Spiel "sporttip" als lotterieähnliche Unternehmung oder als Wette zu betrachten sei. Diese Frage sei von den zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden entschieden worden, welche "sporttip" als lotterieähnliche Unternehmung bewilligt hätten. Die kantonalen Bewilligungen seien als Verwaltungsverfügungen in Rechtskraft erwachsen und könnten daher vom Strafrichter nicht materiell überprüft werden. Angesichts dieser Tatsache werde offensichtlich, dass das objektive Tatbestandsmerkmal der verbotenen Wette nicht erfüllt sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Bundesamt für Justiz in einer Stellungnahme das Spiel "sporttip" als verbotene, nicht bewilligungsfähige Buchmacherwette qualifiziere. Der Bund habe die Erteilung der Bewilligungen durch die Kantone weder formell als bundesrechtswidrig beanstandet noch im Rahmen der Bundesaufsicht aufgehoben. Selbst wenn es sich aber bei "sporttip" um eine verbotene Wette handeln sollte, wäre nach den weiteren Ausführungen der Vorinstanz der Tatbestand von Art. 42
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
1    Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
2    Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass:
a  die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden;
b  ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert;
c  die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren;
d  Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und
e  der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden.
3    Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept.
i.V.m. Art. 33
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
1    Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
a  die Veranstalterin:
a1  eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist,
a2  einen guten Ruf geniesst,
a3  Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung;
b  das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht.
2    Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.
LG jedenfalls mangels des erforderlichen (Eventual-)Vorsatzes der Beschwerdegegner nicht erfüllt. Die
Beschwerdegegner könnten sich auf den Umstand berufen, dass alle Kantone die Bewilligung erteilt hätten, weshalb die Ausrichtung von "sporttip" für sie per definitionem nicht habe gesetzwidrig sein können. Ein (direkt) vorsätzliches Handeln scheide damit aus. Fraglich könne somit einzig sein, ob sich die Beschwerdegegner der unsicheren Rechtslage hinsichtlich der Abgrenzung zwischen bewilligungsfähigen lotterieähnlichen Unternehmungen und verbotenen Wetten bewusst gewesen seien und damit trotz Vorliegens der kantonalen Bewilligungen in Kauf genommen hätten, dass "sporttip" eine verbotene Wette sei. Dies sei indessen zu verneinen. Im Zeitpunkt der Erteilung der ersten kantonalen Bewilligung (im Kanton Basel-Stadt) im Jahre 1996 hätten zwei Gutachten vorgelegen, welche die Oddset-Wette ("Toppen" und "Langen"), auf deren Grundlage "sporttip" beruhe, als zulässig qualifiziert hätten. In den Jahren 2002 und 2003 hätten die anderen Kantone die Bewilligungen erteilt. Allerdings habe das Bundesamt für Justiz in einer Stellungnahme im Jahre 2002 die Spielart "Langen" als nicht gesetzeskonform erachtet. Trotz dieser negativen Stellungnahme habe indessen der Bund im Rahmen seiner Aufsicht weder die Erteilung von Bewilligungen durch die
Kantone verhindert noch die erteilten Bewilligungen aufgehoben. Es gehe nicht an, die Beschwerdegegner, die sich auf die rechtskräftigen Bewilligungsentscheide verlassen hätten, strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen für den Fall, dass "sporttip" trotz der erteilten Bewilligungen als nicht bewilligungsfähige verbotene Wette qualifiziert werden sollte. Somit sei der Tatbestand von Art. 42
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
1    Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
2    Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass:
a  die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden;
b  ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert;
c  die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren;
d  Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und
e  der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden.
3    Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept.
i.V.m. Art. 33
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
1    Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
a  die Veranstalterin:
a1  eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist,
a2  einen guten Ruf geniesst,
a3  Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung;
b  das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht.
2    Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.
LG nicht erfüllt und daher das Strafverfahren zu Recht eingestellt worden.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Spiel "sporttip" sei keine grundsätzlich bewilligungsfähige lotterieähnliche Unternehmung, sondern eine gewerbsmässige Wette und daher, da es sich nicht um eine Wette am Totalisator handle, von Gesetzes wegen verboten und nicht bewilligungsfähig. Daran ändere nichts, dass das Spiel "sporttip" offenbar durch rechtskräftige Verfügungen der kantonalen Behörden bewilligt worden sei. Die Beschwerdegegner hätten somit ein Wettunternehmen betrieben, das gewerbsmässig Wetten auf Fussballkämpfe und ähnliche Veranstaltungen angeboten habe, und dadurch den objektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz im Sinne von Art. 42
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
1    Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
2    Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass:
a  die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden;
b  ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert;
c  die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren;
d  Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und
e  der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden.
3    Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept.
i.V.m. Art. 33
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
1    Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
a  die Veranstalterin:
a1  eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist,
a2  einen guten Ruf geniesst,
a3  Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung;
b  das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht.
2    Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.
LG erfüllt. Auch der subjektiv erforderliche (Eventual-)Vorsatz sei gegeben. Seit Jahren werde darüber gestritten, ob Spiele nach dem System, auf dem auch "sporttip" basiere, als lotterieähnliche Unternehmungen oder als Wetten zu betrachten seien. Die Beschwerdegegner hätten daher, obschon "sporttip" von den kantonalen Behörden bewilligt worden sei, mit der Möglichkeit gerechnet, dass es sich dabei um eine nicht bewilligungsfähige verbotene Wette handle, und dies im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen.
2.3 Die Beschwerdegegner wenden ein, ein Spiel, das von den zuständigen Behörden rechtskräftig bewilligt worden sei, könne nicht im Sinne des Lotteriegesetzes verboten und strafbar sein. Die von der Beschwerdeführerin postulierte Möglichkeit eines rechtskräftig bewilligten, aber trotzdem strafbaren Spiels finde im Gesetz keine Grundlage. Verboten im Sinne des Lotteriegesetzes sei, was nicht bewilligt worden sei. Gerade weil Abgrenzungsfragen bei der rechtlichen Qualifikation von Glücksspielen kontrovers seien, müssten sich die Inhaber von Bewilligungen darauf verlassen können, dass sie kraft der Bewilligung straffrei blieben. Zudem sei das lotterierechtliche Strafverfahren nicht dazu da, die materielle Begründetheit rechtskräftiger Spielbewilligungen zu überprüfen. Die rechtskräftige Bewilligung enthalte gegenüber den Adressaten die Erklärung, dass das bewilligte Verhalten rechtmässig sei. Die Bewilligungsempfänger seien in ihrem Vertrauen in die Richtigkeit der rechtskräftigen Bewilligung zu schützen. Im Übrigen würde eine Überprüfung der rechtskräftigen kantonalen Bewilligungen Sachverhaltsfeststellungen erfordern, die im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig seien. Selbst wenn die Beschwerdegegner
aber den objektiven Tatbestand erfüllt hätten, fiele eine Verurteilung ausser Betracht, da sie nicht vorsätzlich gehandelt hätten, wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt habe.
3.
Das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 regelt im Wesentlichen zum einen die Lotterien (Art. 1 ff
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge.
1    Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge.
2    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  Geldspiele im privaten Kreis;
b  Geschicklichkeitsspiele, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden;
c  Sportwettkämpfe;
d  kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden;
e  durch Medienunternehmen kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und an denen zu den gleich guten Zugangs- und Teilnahmebedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann;
f  Tätigkeiten, die gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 20073 der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen.
3    Dieses Gesetz gilt auch nicht für Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme. Für diese gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19864 gegen den unlauteren Wettbewerb.
.) und zum andern die gewerbsmässigen Wetten (Art. 33 ff
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
1    Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
a  die Veranstalterin:
a1  eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist,
a2  einen guten Ruf geniesst,
a3  Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung;
b  das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht.
2    Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.
.). Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge.
1    Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge.
2    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  Geldspiele im privaten Kreis;
b  Geschicklichkeitsspiele, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden;
c  Sportwettkämpfe;
d  kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden;
e  durch Medienunternehmen kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und an denen zu den gleich guten Zugangs- und Teilnahmebedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann;
f  Tätigkeiten, die gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 20073 der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen.
3    Dieses Gesetz gilt auch nicht für Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme. Für diese gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19864 gegen den unlauteren Wettbewerb.
LG sind die Lotterien verboten. Als Lotterie gilt nach Art. 1 Abs. 2
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge.
1    Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge.
2    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  Geldspiele im privaten Kreis;
b  Geschicklichkeitsspiele, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden;
c  Sportwettkämpfe;
d  kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden;
e  durch Medienunternehmen kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und an denen zu den gleich guten Zugangs- und Teilnahmebedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann;
f  Tätigkeiten, die gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 20073 der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen.
3    Dieses Gesetz gilt auch nicht für Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme. Für diese gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19864 gegen den unlauteren Wettbewerb.
LG jede Veranstaltung, bei der gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwerbung, Grösse oder Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird. Das Lotteriegesetz sieht eine Beschränkung des Lotterieverbots (Art. 2
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, dass:
a  die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren geschützt wird, die von den Geldspielen ausgehen;
b  Geldspiele sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden;
c  die Reingewinne aus den Grossspielen, ausgenommen die Reingewinne aus den Geschicklichkeitsspielen, und die Reingewinne eines bestimmten Teils der Kleinspiele vollumfänglich und in transparenter Weise für gemeinnützige Zwecke verwendet werden;
d  ein Teil der Bruttospielerträge der Spielbanken zugunsten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet wird.
) und Ausnahmen vom Lotterieverbot (Art. 3
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 3 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a  Geldspiele: Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht;
b  Lotterien: Geldspiele, die einer unbegrenzten oder zumindest einer hohen Anzahl Personen offenstehen und bei denen das Ergebnis durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder durch eine ähnliche Prozedur ermittelt wird;
c  Sportwetten: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn abhängig ist von der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder des Ausgangs eines Sportereignisses;
d  Geschicklichkeitsspiele: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt;
e  Grossspiele: Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die je automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden;
f  Kleinspiele: Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die je weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere);
g  Spielbankenspiele: Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele.
) vor. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, dass:
a  die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren geschützt wird, die von den Geldspielen ausgehen;
b  Geldspiele sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden;
c  die Reingewinne aus den Grossspielen, ausgenommen die Reingewinne aus den Geschicklichkeitsspielen, und die Reingewinne eines bestimmten Teils der Kleinspiele vollumfänglich und in transparenter Weise für gemeinnützige Zwecke verwendet werden;
d  ein Teil der Bruttospielerträge der Spielbanken zugunsten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet wird.
LG erstreckt sich das Lotterieverbot nicht auf so genannte "Tombolas". Diese Lotterien unterstehen nach Art. 2 Abs. 2
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, dass:
a  die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren geschützt wird, die von den Geldspielen ausgehen;
b  Geldspiele sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden;
c  die Reingewinne aus den Grossspielen, ausgenommen die Reingewinne aus den Geschicklichkeitsspielen, und die Reingewinne eines bestimmten Teils der Kleinspiele vollumfänglich und in transparenter Weise für gemeinnützige Zwecke verwendet werden;
d  ein Teil der Bruttospielerträge der Spielbanken zugunsten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet wird.
LG ausschliesslich dem kantonalen Recht und können von ihm zugelassen, beschränkt oder untersagt werden. Vom Lotterieverbot ausgenommen sind nach Art. 3
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 3 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a  Geldspiele: Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht;
b  Lotterien: Geldspiele, die einer unbegrenzten oder zumindest einer hohen Anzahl Personen offenstehen und bei denen das Ergebnis durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder durch eine ähnliche Prozedur ermittelt wird;
c  Sportwetten: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn abhängig ist von der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder des Ausgangs eines Sportereignisses;
d  Geschicklichkeitsspiele: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt;
e  Grossspiele: Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die je automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden;
f  Kleinspiele: Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die je weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere);
g  Spielbankenspiele: Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele.
LG die gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienenden Lotterien und die Prämienanleihen, soweit deren Ausgabe und Durchführung erlaubt sind. Lotterien, die einem gemeinnützigen oder wohltätigen
Zweck dienen, können für das Gebiet des Ausgabekantons von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden (Art. 5 Abs. 1
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 5 Konzessionspflicht - 1 Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession.
1    Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession.
2    Die Konzession erlaubt, Spielbankenspiele innerhalb der Spielbank durchzuführen. Sie kann zusätzlich erlauben, Spielbankenspiele auch online durchzuführen.
3    Der Bundesrat legt die Anzahl der Konzessionen fest.
LG). Diese Behörde ist gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 15 Entzug, Einschränkung und Suspendierung - 1 Die ESBK entzieht die Konzession, wenn:
1    Die ESBK entzieht die Konzession, wenn:
a  wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
b  die Konzessionärin:
b1  sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat,
b2  den Betrieb nicht innerhalb der mit der Konzession gesetzten Frist aufnimmt,
b3  den Betrieb während längerer Zeit einstellt, es sei denn, sie wird durch Umstände am Betrieb gehindert, für die sie keine Verantwortung trägt.
2    Sie entzieht die Konzession ebenfalls, wenn die Konzessionärin oder eine der Personen, die sie mit der Geschäftsführung betraut hat:
a  in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen dieses Gesetz, gegen die Ausführungsvorschriften oder gegen die Konzession verstösst;
b  die Konzession zu rechtswidrigen Zwecken benutzt.
3    In leichten Fällen kann sie die Konzession suspendieren, einschränken oder mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen.
4    Wird die Konzession entzogen, so kann die ESBK die Auflösung der Aktiengesellschaft anordnen; sie bezeichnet die Liquidatorin oder den Liquidator und überwacht ihre oder seine Tätigkeit.
LG durch das kantonale Recht zu bezeichnen. Nach Art. 56 Abs. 2
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 56 Unrechtmässige Spielerträge - Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
LG ist der Bundesrat befugt, auf dem Verordnungswege lotterieähnliche Unternehmungen den in diesem Gesetz über die Lotterien enthaltenen Bestimmungen zu unterwerfen. Gemäss Art. 43
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 43 Spielregeln - (Art. 44 BGS)
1    Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen stellt den Spielerinnen und Spielern für jeden Spieltyp die Spielregeln oder eine Kurzfassung der Spielregeln zur Verfügung.
2    Die Spielregeln oder die Kurzfassung der Spielregeln müssen in leicht verständlicher Sprache verfasst sein und die Spielerinnen und Spieler müssen dazu einfachen und unmittelbaren Zugang haben.
3    Das EJPD legt die Mindestangaben der Spielregeln für die Spielbankenspiele fest.
4    Die Spielbank erlässt die Spielregeln für die von ihr angebotenen Tischspiele und unterbreitet sie der ESBK vorgängig zur Genehmigung.
der Verordnung zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LV; SR 935.511) sind als lotterieähnliche Unternehmungen den Lotterien gleichgestellt unter anderem Preisausschreiben und Wettbewerbe jeder Art, an denen nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines Rechtsgeschäfts teilgenommen werden kann und bei denen der Erwerb oder die Höhe des ausgesetzten Gewinns wesentlich auch vom Zufall oder von Umständen abhängig ist, die der Teilnehmer nicht kennt (Ziff. 2). Der Unterschied zwischen den lotterieähnlichen Unternehmungen dieser Art und den Lotterien besteht darin, dass der Gewinn bei Letzteren ausschliesslich, bei Ersteren dagegen lediglich wesentlich vom Zufall abhängt (siehe dazu BGE 125 IV 213 E. 1a; 123 IV 175 E. 1a und 2d, mit Hinweisen). Gemäss Art. 38 Abs. 1
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 38 Berichterstattung und Rechnungslegung - 1 Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten stellen der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach Abschluss eines Spiels einen Bericht zu. Dieser enthält:
1    Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten stellen der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach Abschluss eines Spiels einen Bericht zu. Dieser enthält:
a  die Abrechnung über das Spiel;
b  Angaben über den Spielverlauf;
c  Angaben über die Verwendung der Erträge.
2    Für Veranstalterinnen, die 24 oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr durchführen, gelten bezüglich Rechnungslegung und Revision die Regeln nach den Artikeln 48 und 49 Absätze 3 und 4. Für die anderen Veranstalterinnen von kleinen Pokerturnieren kommt Absatz 1 Buchstaben a und b zur Anwendung.
LG wird mit
Gefängnis oder mit Haft bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft, wer eine durch dieses Gesetz verbotene Lotterie ausgibt oder durchführt. Diese Strafbestimmung erfasst auch die lotterieähnlichen Unternehmungen im Sinne von Art. 43
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 43 Spielregeln - (Art. 44 BGS)
1    Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen stellt den Spielerinnen und Spielern für jeden Spieltyp die Spielregeln oder eine Kurzfassung der Spielregeln zur Verfügung.
2    Die Spielregeln oder die Kurzfassung der Spielregeln müssen in leicht verständlicher Sprache verfasst sein und die Spielerinnen und Spieler müssen dazu einfachen und unmittelbaren Zugang haben.
3    Das EJPD legt die Mindestangaben der Spielregeln für die Spielbankenspiele fest.
4    Die Spielbank erlässt die Spielregeln für die von ihr angebotenen Tischspiele und unterbreitet sie der ESBK vorgängig zur Genehmigung.
LV, da diese gemäss Art. 56 Abs. 2
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 56 Unrechtmässige Spielerträge - Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
LG den im Lotteriegesetz enthaltenen Bestimmungen unterworfen sind. Im Sinne von Art. 38 Abs. 1
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 38 Berichterstattung und Rechnungslegung - 1 Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten stellen der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach Abschluss eines Spiels einen Bericht zu. Dieser enthält:
1    Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten stellen der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach Abschluss eines Spiels einen Bericht zu. Dieser enthält:
a  die Abrechnung über das Spiel;
b  Angaben über den Spielverlauf;
c  Angaben über die Verwendung der Erträge.
2    Für Veranstalterinnen, die 24 oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr durchführen, gelten bezüglich Rechnungslegung und Revision die Regeln nach den Artikeln 48 und 49 Absätze 3 und 4. Für die anderen Veranstalterinnen von kleinen Pokerturnieren kommt Absatz 1 Buchstaben a und b zur Anwendung.
LG "durch dieses Gesetz verboten" ist auch eine gemeinnützige oder wohltätigen Zwecken dienende Lotterie beziehungsweise lotterieähnliche Unternehmung, wenn und und so lange keine Bewilligung der zuständigen Behörde vorliegt.

Gemäss Art. 33
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
1    Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
a  die Veranstalterin:
a1  eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist,
a2  einen guten Ruf geniesst,
a3  Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung;
b  das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht.
2    Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.
LG ("Verbot") sind untersagt die gewerbsmässige Anbietung, Vermittlung und Eingehung von Wetten auf Pferderennen, Bootsrennen, Fussballkämpfe und ähnliche Veranstaltungen sowie der Betrieb eines solchen Wettunternehmens. Nach Art. 34
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 34 Zusätzliche Voraussetzungen für Kleinlotterien - 1 Kleinlotterien muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen.
1    Kleinlotterien muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen.
2    Die Reingewinne müssen vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Vorbehalten ist eine Verwendung nach Artikel 129. Die Durchführungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für gemeinnützige Zwecke vorgesehenen Mitteln stehen.
3    Der Bundesrat legt weitere Bewilligungsvoraussetzungen fest. Er bestimmt insbesondere:
a  die maximale Höhe der einzelnen Einsätze;
b  die maximale Summe aller Einsätze;
c  die minimalen Gewinnmöglichkeiten;
d  die jährliche maximale Anzahl Kleinlotterien pro Veranstalterin.
4    Der Bundesrat kann für Kleinlotterien zur Finanzierung einzelner Anlässe von überregionaler Bedeutung eine höhere maximale Summe aller Einsätze bestimmen. Die Teilnahme an derartigen Kleinlotterien kann ausnahmsweise auch in anderen Kantonen angeboten werden, wenn diese dazu ihr Einverständnis erteilen.
5    Für die Durchführung von Kleinlotterien nach Absatz 4 ist eine Bewilligung der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nötig. Diese Behörde stellt der interkantonalen Behörde ihren Bewilligungsentscheid zur Genehmigung zu.
6    Die interkantonale Behörde genehmigt den Bewilligungsentscheid, wenn die Voraussetzungen von Absatz 4 und Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b sowie allfällige interkantonale Vorgaben erfüllt sind.
7    Die Kantone können die maximale Summe aller Einsätze aller in einem Kanton in einem Jahr durchgeführten Kleinlotterien begrenzen.
LG ("Ausnahmen vom Verbot") kann das kantonale Recht die gewerbsmässige Vermittlung und Eingehung von Wetten am Totalisator bei Pferderennen, Bootsrennen, Fussballkämpfen und ähnlichen Veranstaltungen im Kantonsgebiet gestatten. Nach Art. 42
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
1    Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
2    Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass:
a  die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden;
b  ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert;
c  die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren;
d  Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und
e  der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden.
3    Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept.
LG wird mit Gefängnis oder mit Haft bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft, wer verbotene Wetten gewerbsmässig eingeht oder vermittelt oder zu ihrer Eingehung Gelegenheit bietet, sowie wer ein solches Unternehmen betreibt.

Der Begriff der Wette wird im Unterschied zu den Begriffen der Lotterie und der lotterieähnlichen Unternehmung weder im Lotteriegesetz noch in der Lotterieverordnung definiert.

Der wesentliche Unterschied zwischen den Lotterien und lotterieähnlichen Unternehmungen einerseits und den Wetten im Sinne von Art. 33
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
1    Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
a  die Veranstalterin:
a1  eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist,
a2  einen guten Ruf geniesst,
a3  Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung;
b  das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht.
2    Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.
LG (sowie übrigens auch den Glücksspielen im Sinne des Spielbankengesetzes) andererseits liegt im Merkmal der Planmässigkeit. Bei den Lotterien und den lotterieähnlichen Unternehmungen wird über Erwerbung, Grösse oder Beschaffenheit des Gewinns definitionsgemäss "planmässig" entschieden. Nach der Rechtsprechung ist das Merkmal der Planmässigkeit unter anderem und jedenfalls dann gegeben, wenn der Veranstalter Art und Umfang der in Aussicht gestellten Gewinne von vornherein festlegt und damit sein eigenes Spielrisiko ausschliesst, sich also nicht dem Zufall unterwirft (BGE 123 IV 175 E. 2c; 99 IV 25 E. 5a).
4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren ist davon auszugehen, dass "sporttip" von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligt worden ist und die diesbezüglichen Verfügungen in Rechtskraft erwachsen sind. Daraus folgt allerdings entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht, dass das Tatbestandsmerkmal der untersagten Wette nicht erfüllt sein könnte. Aus den Bewilligungen ergibt sich bloss, dass "sporttip" nach der Auffassung der kantonalen Verwaltungsbehörden nicht als verbotene Wette im Sinne von Art. 33
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
1    Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
a  die Veranstalterin:
a1  eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist,
a2  einen guten Ruf geniesst,
a3  Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung;
b  das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht.
2    Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.
LG anzusehen ist. Ob der Strafrichter an diese Auffassung der kantonalen Behörden, die in den rechtskräftigen Verfügungen zum Ausdruck kommt, entsprechend einer weiteren Bemerkung der Vorinstanz gebunden ist, kann hier dahingestellt bleiben. Das Bundesgericht hat keinen Anlass, im vorliegenden Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Einstellungsbeschluss die in der Beschwerdeschrift ausführlich erörterte Frage zu prüfen, ob in Bezug auf das Spiel "sporttip" die Lotterie-Planmässigkeit gegeben ist oder nicht und ob es sich bei "sporttip" um eine lotterieähnliche Unternehmung im Sinne von Art. 43 Ziff. 2
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 43 Spielregeln - (Art. 44 BGS)
1    Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen stellt den Spielerinnen und Spielern für jeden Spieltyp die Spielregeln oder eine Kurzfassung der Spielregeln zur Verfügung.
2    Die Spielregeln oder die Kurzfassung der Spielregeln müssen in leicht verständlicher Sprache verfasst sein und die Spielerinnen und Spieler müssen dazu einfachen und unmittelbaren Zugang haben.
3    Das EJPD legt die Mindestangaben der Spielregeln für die Spielbankenspiele fest.
4    Die Spielbank erlässt die Spielregeln für die von ihr angebotenen Tischspiele und unterbreitet sie der ESBK vorgängig zur Genehmigung.
LV oder um eine Wette am Totalisator im Sinne von Art. 34
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 34 Zusätzliche Voraussetzungen für Kleinlotterien - 1 Kleinlotterien muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen.
1    Kleinlotterien muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen.
2    Die Reingewinne müssen vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Vorbehalten ist eine Verwendung nach Artikel 129. Die Durchführungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für gemeinnützige Zwecke vorgesehenen Mitteln stehen.
3    Der Bundesrat legt weitere Bewilligungsvoraussetzungen fest. Er bestimmt insbesondere:
a  die maximale Höhe der einzelnen Einsätze;
b  die maximale Summe aller Einsätze;
c  die minimalen Gewinnmöglichkeiten;
d  die jährliche maximale Anzahl Kleinlotterien pro Veranstalterin.
4    Der Bundesrat kann für Kleinlotterien zur Finanzierung einzelner Anlässe von überregionaler Bedeutung eine höhere maximale Summe aller Einsätze bestimmen. Die Teilnahme an derartigen Kleinlotterien kann ausnahmsweise auch in anderen Kantonen angeboten werden, wenn diese dazu ihr Einverständnis erteilen.
5    Für die Durchführung von Kleinlotterien nach Absatz 4 ist eine Bewilligung der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nötig. Diese Behörde stellt der interkantonalen Behörde ihren Bewilligungsentscheid zur Genehmigung zu.
6    Die interkantonale Behörde genehmigt den Bewilligungsentscheid, wenn die Voraussetzungen von Absatz 4 und Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b sowie allfällige interkantonale Vorgaben erfüllt sind.
7    Die Kantone können die maximale Summe aller Einsätze aller in einem Kanton in einem Jahr durchgeführten Kleinlotterien begrenzen.
LG oder aber um eine
verbotene Wette gemäss Art. 33
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
1    Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
a  die Veranstalterin:
a1  eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist,
a2  einen guten Ruf geniesst,
a3  Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung;
b  das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht.
2    Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.
LG handelt. Unabhängig von der Antwort auf diese Frage fällt eine Verurteilung der Beschwerdegegner nach der im Ergebnis zutreffenden Auffassung der Vorinstanz aus nachstehenden Gründen jedenfalls mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands ausser Betracht.
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz geht unter Hinweis auf Art. 46
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 46 Verträge mit Dritten - 1 Verträge zwischen Spielbanken und Dritten sowie zwischen Veranstalterinnen von Grossspielen und Dritten dürfen keine Leistungen in Abhängigkeit von Umsatz oder Ertrag des Spielbetriebs vorsehen.
1    Verträge zwischen Spielbanken und Dritten sowie zwischen Veranstalterinnen von Grossspielen und Dritten dürfen keine Leistungen in Abhängigkeit von Umsatz oder Ertrag des Spielbetriebs vorsehen.
2    Umsatz- oder ertragsabhängige Verträge mit Lieferantinnen von online durchgeführten Spielen sind zulässig, sofern die Vergütung angemessen ist.
3    Umsatz- oder ertragsabhängige Verträge mit Vertriebspartnern von Veranstalterinnen von Grossspielen sind zulässig, sofern die Vergütung angemessen ist.
LG und Art. 18 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB sowie unter Berufung auf den Wortlaut von Art. 42
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
1    Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
2    Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass:
a  die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden;
b  ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert;
c  die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren;
d  Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und
e  der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden.
3    Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept.
i.V.m. Art. 33
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
1    Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
a  die Veranstalterin:
a1  eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist,
a2  einen guten Ruf geniesst,
a3  Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung;
b  das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht.
2    Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.
LG davon aus, dass die inkriminierte Widerhandlung nur bei Vorsatz strafbar ist, wobei Eventualvorsatz genügt (angefochtener Entscheid S. 7). Die Beschwerdeführerin ficht diese Auffassung nicht an (siehe Nichtigkeitsbeschwerde S. 9 Ziff. 6).
4.2.2 In der Lehre ist umstritten, ob die Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz nur bei Vorsatz oder auch bei Fahrlässigkeit strafbar sind (für Ersteres Willy Staehelin, Das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten als Strafgesetz, Diss. Zürich 1941, S. 117; für Letzteres Christian Klein, Die Ausnützung des Spieltriebes durch Veranstaltungen der Wirtschaftswerbung und ihre Zulässigkeit nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1970, S. 109; Lucas David/Mark A.Reutter, Schweizerisches Werberecht, 2. Aufl., Zürich 2001, S. 89).

Art. 42
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
1    Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
2    Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass:
a  die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden;
b  ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert;
c  die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren;
d  Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und
e  der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden.
3    Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept.
LG umschreibt in Anbetracht der darin angedrohten Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten eine Übertretung, wobei statt auf Gefängnis auf Haft zu erkennen ist (vgl. Art. 333 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB; siehe auch BGE 106 IV 150 E. 2 betreffend die Widerhandlung im Sinne von Art. 38 Abs. 1
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 38 Berichterstattung und Rechnungslegung - 1 Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten stellen der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach Abschluss eines Spiels einen Bericht zu. Dieser enthält:
1    Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten stellen der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach Abschluss eines Spiels einen Bericht zu. Dieser enthält:
a  die Abrechnung über das Spiel;
b  Angaben über den Spielverlauf;
c  Angaben über die Verwendung der Erträge.
2    Für Veranstalterinnen, die 24 oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr durchführen, gelten bezüglich Rechnungslegung und Revision die Regeln nach den Artikeln 48 und 49 Absätze 3 und 4. Für die anderen Veranstalterinnen von kleinen Pokerturnieren kommt Absatz 1 Buchstaben a und b zur Anwendung.
LG). Gemäss Art. 46
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 46 Verträge mit Dritten - 1 Verträge zwischen Spielbanken und Dritten sowie zwischen Veranstalterinnen von Grossspielen und Dritten dürfen keine Leistungen in Abhängigkeit von Umsatz oder Ertrag des Spielbetriebs vorsehen.
1    Verträge zwischen Spielbanken und Dritten sowie zwischen Veranstalterinnen von Grossspielen und Dritten dürfen keine Leistungen in Abhängigkeit von Umsatz oder Ertrag des Spielbetriebs vorsehen.
2    Umsatz- oder ertragsabhängige Verträge mit Lieferantinnen von online durchgeführten Spielen sind zulässig, sofern die Vergütung angemessen ist.
3    Umsatz- oder ertragsabhängige Verträge mit Vertriebspartnern von Veranstalterinnen von Grossspielen sind zulässig, sofern die Vergütung angemessen ist.
LG findet bei der Beurteilung der Widerhandlungen gegen das Lotteriegesetz, soweit dieses nichts Abweichendes bestimmt, der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht Anwendung. Nach diesem Gesetz waren auch Übertretungen ohne besondere gegenteilige Bestimmung nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar (siehe BGE 98 IV 140 E. 2). An Stelle des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht finden seit dem Inkrafttreten des StGB dessen allgemeine Bestimmungen Anwendung (siehe Art. 334
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 334 - Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.
StGB). Auf Widerhandlungen im Sinne von Art. 42
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
1    Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
2    Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass:
a  die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden;
b  ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert;
c  die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren;
d  Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und
e  der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden.
3    Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept.
LG sind somit die allgemeinen Bestimmungen des StGB betreffend die Übertretungen anwendbar. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder ein Vergehen vorsätzlich verübt (Art. 18 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB). Entsprechendes gilt gemäss Art. 102
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 102 - 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
1    Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
2    Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.142
3    Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
4    Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:
a  juristische Personen des Privatrechts;
b  juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;
c  Gesellschaften;
d  Einzelfirmen143.
StGB auch für Übertretungen, da Art. 103
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StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.
- 109
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
StGB nichts anderes vorsehen.

Allerdings bestimmt Art. 333 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB, dass die in anderen Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen strafbar sind, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.

Das Bundesgericht hat in Bezug auf die insoweit vergleichbaren Übertretungen im Sinne des alten Spielbankengesetzes entschieden, dass diese nur bei Vorsatz strafbar sind (BGE 98 IV 140 E. 2). Demgegenüber sind nach dem neuen Spielbankengesetz vom 18. Dezember 1998, in Kraft seit 1. April 2000, Übertretungen gemäss Art. 56 Abs. 2
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 56 Unrechtmässige Spielerträge - Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
auch bei Fahrlässigkeit strafbar.

Ob Übertretungen im Sinne von Art. 42
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
1    Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
2    Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass:
a  die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden;
b  ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert;
c  die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren;
d  Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und
e  der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden.
3    Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept.
LG nur bei Vorsatz oder auch bei Fahrlässigkeit strafbar sind, kann hier dahingestellt bleiben, da den Beschwerdegegnern unter den gegebenen Umständen aus nachstehenden Gründen weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
4.3 Zwischen den Parteien ist strittig, ob bei "sporttip" nach dem ihm zugrunde liegenden Konzept über Erwerb und Grösse des gegen Leistung eines Einsatzes in Aussicht gestellten, wesentlich vom Zufall abhängigen Gewinns planmässig entschieden wird. Die Beschwerdegegner gehen davon aus, dass bei "sporttip" das eigene Risiko des Veranstalters ausgeschlossen, somit das Merkmal der Lotterie-Planmässigkeit erfüllt und "sporttip" aus diesem Grunde keine "Wette" im Sinne von Art. 42
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
1    Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
2    Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass:
a  die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden;
b  ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert;
c  die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren;
d  Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und
e  der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden.
3    Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept.
i.V.m. Art. 33
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
1    Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
a  die Veranstalterin:
a1  eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist,
a2  einen guten Ruf geniesst,
a3  Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung;
b  das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht.
2    Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.
LG ist. Die Beschwerdegegner irrten mithin nicht über den Anwendungsbereich von Art. 42
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
1    Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
2    Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass:
a  die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden;
b  ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert;
c  die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren;
d  Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und
e  der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden.
3    Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept.
i.V.m. Art. 33
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
1    Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
a  die Veranstalterin:
a1  eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist,
a2  einen guten Ruf geniesst,
a3  Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung;
b  das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht.
2    Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.
LG und des darin enthaltenen Begriffs der "Wette", was als strafrechtlich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum zu qualifizieren wäre. Ihre Annahme, dass zufolge Ausschlusses des Risikos des Veranstalters das Merkmal der Planmässigkeit gegeben und somit das - im Tatbestand von Art. 42
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
1    Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
2    Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass:
a  die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden;
b  ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert;
c  die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren;
d  Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und
e  der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden.
3    Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept.
i.V.m. Art. 33
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
1    Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
a  die Veranstalterin:
a1  eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist,
a2  einen guten Ruf geniesst,
a3  Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung;
b  das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht.
2    Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.
LG implizit enthaltene - Merkmal der Unplanmässigkeit nicht erfüllt ist, wäre, falls sie irrig sein sollte, ein Irrtum betreffend ein rechtlich geprägtes (normatives) Tatbestandsmerkmal und damit ein Sachverhaltsirrtum (Tatbestandsirrtum) im Sinne von Art. 19
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB (siehe zur Abgrenzung zwischen Sachverhalts-, Rechts- und Subsumtionsirrtum allgemein BGE
129 IV 238 E. 3, mit Hinweisen).
4.4 Sämtliche Kantone haben durch ihre zuständigen Behörden (Regierungsrat, Departement, Direktion) für "sporttip" Bewilligungen erteilt. Diese sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In Anbetracht dieser Bewilligungen durften die Beschwerdegegner, auch wenn sie allenfalls die Rechtslage als heikel einschätzten, mit den zuständigen kantonalen Behörden davon ausgehen, dass es sich bei "sporttip" mit Rücksicht auf dessen konkrete Ausgestaltung nicht um eine verbotene Wette im Sinne von Art. 42
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
1    Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
2    Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass:
a  die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden;
b  ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert;
c  die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren;
d  Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und
e  der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden.
3    Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept.
i.V.m. Art. 33
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
1    Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
a  die Veranstalterin:
a1  eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist,
a2  einen guten Ruf geniesst,
a3  Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung;
b  das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht.
2    Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.
LG handle, womit Vorsatz ausser Betracht fällt. Indem die Beschwerdegegner sich auf die von sämtlichen Kantonen erteilten Bewilligungen verliessen, handelten sie auch nicht im Sinne von Art. 18 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB pflichtwidrig unvorsichtig und somit nicht fahrlässig.
4.5 Die Einstellung des Strafverfahrens verstösst somit nicht gegen Bundesrecht. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (siehe Art. 278 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
BStP). Den Beschwerdegegnern, die gemeinsam eine Vernehmlassung eingereicht haben, ist eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zuzusprechen (Art. 278 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
Satz 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Den Beschwerdegegnern wird eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Oktober 2005
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6S.50/2005
Datum : 26. Oktober 2005
Publiziert : 18. November 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LG; SR 935.51)


Gesetzesregister
BStP: 16  265  268  270  272  278
LotterieG: 1 
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge.
1    Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge.
2    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  Geldspiele im privaten Kreis;
b  Geschicklichkeitsspiele, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden;
c  Sportwettkämpfe;
d  kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden;
e  durch Medienunternehmen kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und an denen zu den gleich guten Zugangs- und Teilnahmebedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann;
f  Tätigkeiten, die gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 20073 der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen.
3    Dieses Gesetz gilt auch nicht für Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme. Für diese gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19864 gegen den unlauteren Wettbewerb.
2 
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, dass:
a  die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren geschützt wird, die von den Geldspielen ausgehen;
b  Geldspiele sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden;
c  die Reingewinne aus den Grossspielen, ausgenommen die Reingewinne aus den Geschicklichkeitsspielen, und die Reingewinne eines bestimmten Teils der Kleinspiele vollumfänglich und in transparenter Weise für gemeinnützige Zwecke verwendet werden;
d  ein Teil der Bruttospielerträge der Spielbanken zugunsten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet wird.
3 
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 3 Begriffe - Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a  Geldspiele: Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht;
b  Lotterien: Geldspiele, die einer unbegrenzten oder zumindest einer hohen Anzahl Personen offenstehen und bei denen das Ergebnis durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder durch eine ähnliche Prozedur ermittelt wird;
c  Sportwetten: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn abhängig ist von der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder des Ausgangs eines Sportereignisses;
d  Geschicklichkeitsspiele: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt;
e  Grossspiele: Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die je automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden;
f  Kleinspiele: Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die je weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere);
g  Spielbankenspiele: Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele.
5 
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 5 Konzessionspflicht - 1 Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession.
1    Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession.
2    Die Konzession erlaubt, Spielbankenspiele innerhalb der Spielbank durchzuführen. Sie kann zusätzlich erlauben, Spielbankenspiele auch online durchzuführen.
3    Der Bundesrat legt die Anzahl der Konzessionen fest.
15 
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 15 Entzug, Einschränkung und Suspendierung - 1 Die ESBK entzieht die Konzession, wenn:
1    Die ESBK entzieht die Konzession, wenn:
a  wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
b  die Konzessionärin:
b1  sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat,
b2  den Betrieb nicht innerhalb der mit der Konzession gesetzten Frist aufnimmt,
b3  den Betrieb während längerer Zeit einstellt, es sei denn, sie wird durch Umstände am Betrieb gehindert, für die sie keine Verantwortung trägt.
2    Sie entzieht die Konzession ebenfalls, wenn die Konzessionärin oder eine der Personen, die sie mit der Geschäftsführung betraut hat:
a  in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen dieses Gesetz, gegen die Ausführungsvorschriften oder gegen die Konzession verstösst;
b  die Konzession zu rechtswidrigen Zwecken benutzt.
3    In leichten Fällen kann sie die Konzession suspendieren, einschränken oder mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen.
4    Wird die Konzession entzogen, so kann die ESBK die Auflösung der Aktiengesellschaft anordnen; sie bezeichnet die Liquidatorin oder den Liquidator und überwacht ihre oder seine Tätigkeit.
33 
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 33 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
1    Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden, wenn:
a  die Veranstalterin:
a1  eine juristische Person nach schweizerischem Recht ist,
a2  einen guten Ruf geniesst,
a3  Gewähr leistet für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung;
b  das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Gefahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäscherei ausgeht.
2    Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfolgen.
34 
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 34 Zusätzliche Voraussetzungen für Kleinlotterien - 1 Kleinlotterien muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen.
1    Kleinlotterien muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde liegen.
2    Die Reingewinne müssen vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Vorbehalten ist eine Verwendung nach Artikel 129. Die Durchführungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für gemeinnützige Zwecke vorgesehenen Mitteln stehen.
3    Der Bundesrat legt weitere Bewilligungsvoraussetzungen fest. Er bestimmt insbesondere:
a  die maximale Höhe der einzelnen Einsätze;
b  die maximale Summe aller Einsätze;
c  die minimalen Gewinnmöglichkeiten;
d  die jährliche maximale Anzahl Kleinlotterien pro Veranstalterin.
4    Der Bundesrat kann für Kleinlotterien zur Finanzierung einzelner Anlässe von überregionaler Bedeutung eine höhere maximale Summe aller Einsätze bestimmen. Die Teilnahme an derartigen Kleinlotterien kann ausnahmsweise auch in anderen Kantonen angeboten werden, wenn diese dazu ihr Einverständnis erteilen.
5    Für die Durchführung von Kleinlotterien nach Absatz 4 ist eine Bewilligung der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nötig. Diese Behörde stellt der interkantonalen Behörde ihren Bewilligungsentscheid zur Genehmigung zu.
6    Die interkantonale Behörde genehmigt den Bewilligungsentscheid, wenn die Voraussetzungen von Absatz 4 und Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b sowie allfällige interkantonale Vorgaben erfüllt sind.
7    Die Kantone können die maximale Summe aller Einsätze aller in einem Kanton in einem Jahr durchgeführten Kleinlotterien begrenzen.
38 
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 38 Berichterstattung und Rechnungslegung - 1 Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten stellen der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach Abschluss eines Spiels einen Bericht zu. Dieser enthält:
1    Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten stellen der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach Abschluss eines Spiels einen Bericht zu. Dieser enthält:
a  die Abrechnung über das Spiel;
b  Angaben über den Spielverlauf;
c  Angaben über die Verwendung der Erträge.
2    Für Veranstalterinnen, die 24 oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr durchführen, gelten bezüglich Rechnungslegung und Revision die Regeln nach den Artikeln 48 und 49 Absätze 3 und 4. Für die anderen Veranstalterinnen von kleinen Pokerturnieren kommt Absatz 1 Buchstaben a und b zur Anwendung.
42 
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 42 Sicherheitskonzept - 1 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
1    Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen erstellen ein Sicherheitskonzept. Darin sehen sie unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote Massnahmen vor, mit denen sie einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten.
2    Das Sicherheitskonzept sieht insbesondere Massnahmen vor, die gewährleisten, dass:
a  die Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe sowie die daran geknüpften Verantwortlichkeiten dokumentiert werden;
b  ein Kontrollsystem betrieben wird, das die Spieleinsatz- und Gewinnauszahlungstransaktionen überprüft und dokumentiert;
c  die Gewinnermittlungsverfahren einwandfrei funktionieren;
d  Unberechtigten der Zutritt zum Spielbetrieb verwehrt wird; und
e  der Spielbetrieb so ausgestaltet ist, dass unerlaubte Handlungen verhindert werden.
3    Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen an das Sicherheitskonzept.
46 
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 46 Verträge mit Dritten - 1 Verträge zwischen Spielbanken und Dritten sowie zwischen Veranstalterinnen von Grossspielen und Dritten dürfen keine Leistungen in Abhängigkeit von Umsatz oder Ertrag des Spielbetriebs vorsehen.
1    Verträge zwischen Spielbanken und Dritten sowie zwischen Veranstalterinnen von Grossspielen und Dritten dürfen keine Leistungen in Abhängigkeit von Umsatz oder Ertrag des Spielbetriebs vorsehen.
2    Umsatz- oder ertragsabhängige Verträge mit Lieferantinnen von online durchgeführten Spielen sind zulässig, sofern die Vergütung angemessen ist.
3    Umsatz- oder ertragsabhängige Verträge mit Vertriebspartnern von Veranstalterinnen von Grossspielen sind zulässig, sofern die Vergütung angemessen ist.
52 
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 52 Spielverbot - 1 Folgende Personen unterliegen in Spielbanken einem Spielverbot:
1    Folgende Personen unterliegen in Spielbanken einem Spielverbot:
a  Mitglieder der ESBK und die Angestellten ihres Sekretariats;
b  Angestellte von Spielbanken, die am Spielbetrieb beteiligt sind;
c  Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung von Unternehmen, die Spieleinrichtungen herstellen oder damit handeln;
d  Mitglieder des Verwaltungsrates von Spielbanken;
e  Minderjährige;
f  Personen, gegen die eine Spielsperre besteht.
2    Folgende Personen unterliegen einem Spielverbot in der Spielbank, mit der sie in Verbindung stehen:
a  Angestellte dieser Spielbank und von deren Nebenbetrieben, die nicht am Spielbetrieb beteiligt sind;
b  Aktionärinnen und Aktionäre, die mehr als 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen halten;
c  Angestellte der Revisionsstelle, die mit deren Revision betraut sind.
56
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz
BGS Art. 56 Unrechtmässige Spielerträge - Unrechtmässig erzielte Spielerträge gehen an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
LotterieV: 43
SR 935.511 Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) - Geldspielverordnung
VGS Art. 43 Spielregeln - (Art. 44 BGS)
1    Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen stellt den Spielerinnen und Spielern für jeden Spieltyp die Spielregeln oder eine Kurzfassung der Spielregeln zur Verfügung.
2    Die Spielregeln oder die Kurzfassung der Spielregeln müssen in leicht verständlicher Sprache verfasst sein und die Spielerinnen und Spieler müssen dazu einfachen und unmittelbaren Zugang haben.
3    Das EJPD legt die Mindestangaben der Spielregeln für die Spielbankenspiele fest.
4    Die Spielbank erlässt die Spielregeln für die von ihr angebotenen Tischspiele und unterbreitet sie der ESBK vorgängig zur Genehmigung.
StGB: 18 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
19 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
102 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 102 - 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
1    Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
2    Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.142
3    Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
4    Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:
a  juristische Personen des Privatrechts;
b  juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;
c  Gesellschaften;
d  Einzelfirmen143.
103 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 103 - Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.
109 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
333 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
334
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 334 - Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.
BGE Register
106-IV-150 • 123-IV-175 • 125-IV-213 • 129-IV-238 • 98-IV-140 • 99-IV-25
Weitere Urteile ab 2000
6S.50/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • lotterieähnliche unternehmung • basel-stadt • vorsatz • vorinstanz • veranstalter • bundesgericht • bundesgesetz betreffend die lotterien und die gewerbsmässigen wetten • kantonale behörde • zufall • bundesamt für justiz • strafgericht • lotterieverbot • beschwerdeschrift • entscheid • monat • erwachsener • kantonales recht • frage • sachverhalt
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